|
Im Motu proprio Summorum pontificum vom 07. Juli 2007, in dem Papst Bendedikt XVI. die Feier der sogenannten Tridentinischen Liturgie, genauer: der Liturgie von 1962, auch ohne vorherige Zustimmung der Kommission Ecclesa Dei in größerem Umfang zulässt, kündigte er an, dass diese Kommission mit um- fassenden Vollmachten für die Organisation und Weiterentwicklung dieser „außerordentlichen Form des römischen Ritus“ ausgestattet werden soll.

Am 08. Juli 2009 unterstellte Papst Benedikt XVI. die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei durch das Motu proprio Ecclesiae unitatem der Kongregation für die Glaubenslehre und bestellte den Präfekten der Glaubenskonkregation William Joseph Kardinal Levada Foto oben rechts zum neuen Präsidenten und Msgr. Guido Pozzo Foto oben links zum neuen Sekretär der Kommission. Mit der am 13. Mai 2011 veröffentlichten Instruktion Universae Ecclesiae wurde der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei die ordentliche, stellvertretende Hirtengewalt des Heiligen Vaters für die Aufsicht über die Ein- haltung und die Anwendung der Vorschriftren des Motu proprio Summorum Pontificum verliehen. Ecclesia Dei ist eine von Papst Johannes Paul II. am 02. Juli 1988 eingesetzte Päpstliche Kommission.
Papst Benedikt XVI.: Das Apostolisches Schreiben an die Bischöfe der Welt als Motu Proprio: SUMMORUM PONTIFICUM Über den Gebrauch der Römischen Liturgie aus der Zeit vor der Reform von 1970
Die Sorge der Päpste ist es bis zur heutigen Zeit stets gewesen, dass die Kirche Christi der Göttlichen Maje- stät einen würdigen Kult darbringt, „zum Lob und Ruhm Seines Namens” und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche”. Seit unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu wahren, „demzufolge jede Teilkirche mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen muss, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens lex orandi der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens lex credendi." Unter den Päpsten, die eine solche gebotene Sorge walten ließen, ragt der Name des heiligen Gregor des Großen heraus; dieser sorgte dafür, dass sowohl der katholische Glaube als auch die Schätze des Kultes und der Kultur, welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte angesammelt hatten, den jungen Völkern Europas übermittelt wurden. Er ordnete an, dass die in Rom gefeierte Form der heiligen Liturgie – sowohl des Messopfers als auch des Breviergebetes Officium Divinum – festgestellt und bewahrt werde. Eine außer- ordentlich große Stütze war sie den Mönchen und auch den Nonnen, die unter der Regel des heiligen Benedikt dienten und überall zugleich mit der Verkündigung des Evangeliums durch ihr Leben auch jenen äußerst heil- samen Satz veranschaulichten, dass „dem Gottesdienst nichts vorzuziehen” sei Kap. 43. Auf solche Weise befruchtete die heilige Liturgie nach römischem Brauch nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch die Kultur vieler Völker. Es steht fraglos fest, dass die lateinische Liturgie der Kirche – mit ihren verschie- denen Formen in allen Jahrhunderten der christlichen Zeit – sehr viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Völker in der Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit befruchtet hat. Dass aber die heilige Liturgie diese Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf haben verschiedene weitere Päpste im Verlauf der Jahrhunderte besondere Sorgfalt verwandt; unter ihnen ragt der heilige Pius V. heraus, der mit großem seelsorglichen Eifer auf Veranlassung des Konzils von Trient den ganzen Kult der Kirche er- neuerte, die Herausgabe verbesserter und „nach der Norm der Väter reformierter” liturgischer Bücher be- sorgte und sie der lateinischen Kirche zum Gebrauch übergab. Unter den liturgischen Büchern des römischen Ritus ragt das Römische Messbuch deutlich heraus; es ist in der Stadt Rom entstanden und hat in den nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise Formen angenommen, die große Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden. „Dasselbe Ziel verfolgten die Päpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte, indem sie sich um die Erneuerung oder die Festlegung der liturgischen Riten und Bücher bemühten und schließlich am Beginn dieses Jahrhun- derts eine allgemeine Reform in Angriff nahmen”. So aber hielten es Unsere Vorgänger Clemens VIII., Urban VIII., der heilige Pius X., Benedikt XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII. In jüngerer Zeit brachte das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck, wonach mit der gebo- tenen Achtsamkeit und Ehrfurcht gegenüber dem Gottesdienst dieser ein weiteres Mal reformiert und den Erfordernissen unserer Zeit angepasst werden sollte. Von diesem Wunsch geleitet hat Unser Vorgänger Papst Paul VI. die reformierten und zum Teil erneuerten liturgischen Bücher im Jahr 1970 für die lateinische Kirche approbiert; überall auf der Erde in eine Vielzahl von Volkssprachen übersetzt, wurden sie von den Bischöfen sowie von den Priestern und Gläubigen bereitwillig angenommen. Johannes Paul II. bestätigte die dritte Editio typica des Römischen Messbuchs. So haben die Päpste daran gearbeitet, dass „dieses ‚liturgische Gebäude’ […] in seiner Würde und Harmonie neu” erstrahlte. Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den früheren liturgischen For- men, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin, dass Papst Johannes Paul II., geleitet von der Hirtensorge für diese Gläubigen, im Jahr 1984 mit dem besonderen Indult „Quattuor abhinc annos”, das die Kongregation für den Gottesdienst entworfen hatte, die Möglichkeit zum Gebrauch des Römischen Messbuchs zugestand, das von Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebenen worden war; im Jahr 1988 forderte Johannes Paul II. indes die Bischöfe mit dem als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreiben „Ecclesia Dei” auf, eine solche Möglichkeit weitherzig und großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten, einzuräumen. Nachdem die inständigen Bitten dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger Johannes Paul II. über längere Zeit hin abgewogen und auch von Unseren Vätern Kardinälen in dem am 23. März 2006 abgehaltenen Konsistorium gehört worden sind, nachdem alles reiflich abgewogen worden ist, nach Anrufung des Heiligen Geistes und fest vertrauend auf die Hilfe Gottes, BESCHLIESSEN WIR mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben folgendes:
Art. 1. Das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch ist die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi” der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Das vom heiligen Pius V. promulgierte und vom seligen Johan- nes XXIII. neu herausgegebene Römische Messbuch hat hingegen als außerordentliche Ausdrucksform der- selben „Lex orandi” der Kirche zu gelten, und aufgrund seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen. Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi” der Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi" der Kirche führen; denn sie sind zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus. Demgemäß ist es erlaubt, das Messopfer nach der vom seligen Johannes XXIII. promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen Messbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten Quattuor abhinc annos und Ecclesia Dei für den Gebrauch dieses Messbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden wie folgt ersetzt: Art. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom seligen Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Messbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme der Ostertage Triduum Sacrum. Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Messbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius. Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens - seien sie päpstlichen oder diözesanen Rechts - es wünschen, bei der Konvents- bzw.„Kommunitäts”- Messe im eigenen Oratorium die Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des Römischen Messbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen dies erlaubt. Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze Gesellschaft solche Feiern oft, auf Dauer oder ständig begehen will, ist es Sache der höheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und Partikularstatuten zu entscheiden. Art. 4. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten. Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren Liturgie anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Messbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, dass das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist. § 2. Die Feier nach dem Messbuch des seligen Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden. § 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so z.B. bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie etwa Wallfahrten. § 4. Priester, die das Messbuch des seligen Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein. § 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen. Art. 6. In Messen, die nach dem Messbuch des seligen Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert werden, können die Lesungen auch in der Volkssprache verkündet werden, unter Gebrauch der vom Apo- stolischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben. Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei mitzuteilen. Art. 8. Ein Bischof, der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen Laien Sorge tragen möchte, aber aus verschiedenen Gründen daran gehindert wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei berichten, die ihm Rat und Hilfe zu geben hat. Art. 9 § 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die Erlaubnis geben, dass bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale ver- wendet wird, wenn das Heil der Seelen dies nahelegt. § 2. Den Bischöfen ist die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahelegt. § 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu gebrauchen, das vom seligen Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde. Art. 10. Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 für die Feiern nach der älteren Form des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen, entsprechend dem Recht. Art. 11. Die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei, die von Johannes Paul II. im Jahr 1988 errichtet wurde, fährt fort mit der Erfüllung ihrer Aufgabe. Diese Kommission soll die Form, die Amtsaufgaben und die Handlungs- normen erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will. Art. 12. Dieselbe Kommission wird über die Vollmachten hinaus, derer sie sich bereits erfreut, die Autorität des Heiligen Stuhles ausüben, indem sie über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wacht. Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben beschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gültig und rechtskräftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuz- erhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung. Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikats. Benedikt pp. XVI. Nichtapprobierte Arbeitsübersetzung - zur Verfügung gestellt von der Deutschen Bischofskonferenz

Brief des Heiligen Vaters Papst Benedikt XVI. an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Apostolischen Schreibens “Motu Proprio Data” Summorum Pontificium über die Römische Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform
Liebe Brüder im Bischofsamt, hoffnungsvoll und mit großem Vertrauen lege ich den Text eines neuen als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreibens über den Gebrauch der römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchge- führten Reform in Eure Hände, die Hände der Hirten. Das Dokument ist Frucht langen Nachdenkens, vielfacher Beratungen und des Gebetes. Nachrichten und Beurteilungen, die ohne ausreichende Kenntnis vorgenommen wurden, haben in nicht gerin- gem Maße Verwirrung gestiftet. Es gibt sehr unterschiedliche Reaktionen, die von freudiger Aufnahme bis zu harter Opposition reichen und die sich auf ein Vorhaben beziehen, dessen Inhalt in Wirklichkeit nicht bekannt war. Dem Dokument standen näherhin zwei Befürchtungen entgegen, auf die ich in diesem Brief etwas näher eingehen möchte. An erster Stelle steht die Furcht, hier werde die Autorität des II. Vatikanischen Konzils angetastet und eine seiner wesentlichen Entscheidungen – die liturgische Reform – in Frage gestellt. Diese Befürchtung ist unbe- gründet. Dazu ist zunächst zu sagen, dass selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form – die Forma ordinaria – der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt. Die letzte dem Konzil vorausgehende Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht und während des Konzils benützt wurde, kann demgegenüber als Forma extraordinaria der liturgischen Feier Verwendung finden. Es ist nicht angebracht, von diesen beiden Fassungen des Römischen Messbuchs als von „zwei Riten” zu sprechen. Es handelt sich vielmehr um einen zweifachen Usus ein und desselben Ritus. Was nun die Verwendung des Messbuchs von 1962 als Forma extraordinaria der Messliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, dass dieses Missale nie rechtlich abgeschafft wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb. Im Augenblick der Einführung des neuen Messbuchs schien es nicht not- wendig, eigene Normen für den möglichen Gebrauch des bisherigen Missale zu erlassen. Man ging wohl davon aus, dass es sich um wenige Einzelfälle handeln würde, die fallweise am jeweiligen Ort zu lösen seien. Dann zeigte sich aber bald, dass vor allem in Ländern, in denen die Liturgische Bewegung vielen Menschen eine bedeutende liturgische Bildung und eine tiefe innere Vertrautheit mit der bisherigen Form der liturgischen Feier geschenkt hatte, nicht wenige stark an diesem ihnen von Kindheit auf liebgewordenen Gebrauch des Römischen Ritus hingen. Wir wissen alle, dass in der von Erzbischof Lefebvre angeführten Bewegung das Stehen zum alten Missale zum äußeren Kennzeichen wurde; die Gründe für die sich hier anbahnende Spaltung reichten freilich viel tiefer. Viele Menschen, die klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen, sehnten sich doch auch nach der ihnen vertrauten Gestalt der heiligen Liturgie, zumal das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern geradezu als eine Ermächtigung oder gar als Verpflichtung zur „Kreativität” aufgefasst wurde, die oft zu kaum er- träglichen Entstellungen der Liturgie führte. Ich spreche aus Erfahrung, da ich diese Phase in all ihren Er- wartungen und Verwirrungen miterlebt habe. Und ich habe gesehen, wie tief Menschen, die ganz im Glauben der Kirche verwurzelt waren, durch die eigen- mächtigen Entstellungen der Liturgie verletzt wurden. So sah sich Papst Johannes Paul II. veranlasst, mit dem Motu Proprio Ecclesia Dei vom 2. Juli 1988 eine Rahmennorm für den Gebrauch des Missale von 1962 zu erlassen, die freilich keine Einzelbestimmungen enthielt, sondern grundsätzlich an den Großmut der Bischöfe gegenüber den „gerechtfertigten Wünschen” derjenigen Gläubigen appellierte, die um diesen Usus des Römischen Ritus baten. Der Papst hatte damals besonders auch der „Priester-Bruderschaft des heiligen Pius X.” helfen wollen, wieder die volle Einheit mit dem Nachfolger Petri zu finden, und hatte so eine immer schmerzlicher empfundene Wunde in der Kirche zu heilen versucht. Diese Versöhnung ist bislang leider nicht geglückt, aber eine Reihe von Gemeinschaften machten dankbar von den Möglichkeiten dieses Motu Proprio Gebrauch. Schwierig blieb dagegen die Frage der Verwendung des Missale von 1962 außerhalb dieser Gruppierungen, wofür genaue rechtliche Formen fehlten, zumal die Bischöfe dabei häufig fürchteten, die Autorität des Konzils werde hier in Frage gestellt. Hatte man unmittelbar nach dem Ende des II. Vaticanums annehmen können, das Verlangen nach dem Usus von 1962 beschränke sich auf die ältere Generation, die damit aufgewachsen war, so hat sich inzwischen gezeigt, dass junge Menschen diese liturgische Form entdecken, sich von ihr angezogen fühlen und hier eine ihnen beson- ders gemäße Form der Begegnung mit dem Mysterium der heiligen Eucharistie finden. So ist ein Bedarf nach klarer rechtlicher Regelung entstanden, der beim Motu Proprio von 1988 noch nicht sichtbar war; diese Normen beabsichtigen, gerade auch die Bischöfe davon zu entlasten, immer wieder neu abwägen zu müssen, wie auf die verschiedenen Situationen zu antworten sei. Als zweites wurde in den Diskussionen über das erwartete Motu Proprio die Befürchtung geäußert, eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962 werde zu Unruhen oder gar zu Spaltungen in den Gemeinden führen. Auch diese Sorge scheint mir nicht wirklich begründet zu sein. Der Gebrauch des alten Missale setzt ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und auch einen Zugang zur lateinischen Sprache vor- aus; das eine wie das andere ist nicht gerade häufig anzutreffen. Schon von diesen konkreten Voraus- setzungen her ist es klar, dass das neue Messbuch nicht nur von der rechtlichen Normierung, sondern auch von der tatsächlichen Situation der gläubigen Gemeinden her ganz von selbst die Forma ordinaria des Römischen Ritus bleibt. Es ist wahr, dass es nicht an Übertreibungen und hin und wieder an gesellschaftlichen Aspekten fehlt, die in ungebührender Weise mit der Haltung jener Gläubigen in Zusammenhang stehen, die sich der alten lateinischen liturgischen Tradition verbunden wissen. Eure Liebe und pastorale Klugheit wird Anreiz und Leit- bild für eine Vervollkommnung sein. Im übrigen können sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegenseitig befruchten: Das alte Messbuch kann und soll neue Heilige und einige der neuen Präfationen aufnehmen. Die Kommission Ecclesia Dei wird im Kontakt mit den verschiedenen Institutionen die sich dem usus antiquior widmen, die praktischen Möglichkeiten prüfen. In der Feier der Messe nach dem Missale Pauls VI. kann stärker, als bisher weithin der Fall ist, jene Sakralität erscheinen, die viele Menschen zum alten Usus hinzieht. Die sicherste Gewähr dafür, dass das Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird, besteht im ehrfürchtigen Vollzug seiner Vorgaben, der seinen spirituellen Reichtum und seine theologische Tiefe sichtbar werden lässt. Damit bin ich bei dem positiven Grund angelangt, der mich veranlasst hat, mit diesem Motu Proprio das- jenige von 1988 fortzuschreiben. Es geht um eine innere Versöhnung in der Kirche. In der Rückschau auf die Spaltungen, die den Leib Christi im Lauf der Jahrhunderte verwundet haben, entsteht immer wieder der Ein- druck, dass in den kritischen Momenten, in denen sich die Spaltung anbahnte, von seiten der Verantwort- lichen in der Kirche nicht genug getan worden ist, um Versöhnung und Einheit zu erhalten oder neu zu gewinnen; dass Versäumnisse in der Kirche mit schuld daran sind, dass Spaltungen sich verfestigen konnten. Diese Rückschau legt uns heute eine Verpflichtung auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen. Mir kommt da ein Wort aus dem zweiten Korintherbrief in den Sinn, wo Paulus den Korinthern sagt: „Unser Mund hat sich für euch aufgetan, Korinther, unser Herz ist weit geworden. In uns ist es nicht zu eng für euch; eng ist es in eurem Herzen. Lasst doch als Antwort darauf … auch euer Herz weit aufgehen!”2 Kor 6, 11–13. Paulus sagt das in anderem Zusammenhang, aber sein Anruf kann und soll uns gerade auch in dieser Sache berühren. Machen wir unser Herz weit auf, und lassen wir all dem Raum, wozu der Glaube selbst Raum bietet. Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein. Es tut uns allen gut, die Reichtümer zu wahren, die im Glauben und Beten der Kirche gewachsen sind und ihnen ihren rechten Ort zu geben. Um die volle communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Ein völliger Ausschluss wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form. Abschließend, liebe Mitbrüder, liegt mir daran zu betonen, dass diese neuen Bestimmungen in keiner Weise Eure Autorität und Verantwortlichkeit schmälern, weder hinsichtlich der Liturgie noch was die Seelsorge an Euren Gläubigen anbelangt. In der Tat steht jedem Bischof das Recht zu, in der eigenen Diözese die Liturgie zu ordnen vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 22: „Sacrae Liturgiae moderatio ab Ecclesiae auctoritate unice pendet quae quidem est apud Apostolicam Sedem et, ad normam iuris, apud Episcopum”. Nichts wird folglich der Autorität des Bischofs weggenommen, dessen Aufgabe in jedem Fall jene bleibt, darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht. Sollten Probleme auftreten, die der Pfarrer nicht zu lösen imstande ist, kann der Ordinarius immer eingreifen, jedoch in völliger Übereinstimmung mit den im Motu Proprio festgelegten neuen Bestimmungen. Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu Proprio dem Heiligen Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten. Wenn dann wirklich ernsthafte Schwierig- keiten aufgetreten sein sollten, können Wege gesucht werden, um Abhilfe zu schaffen. Liebe Brüder, dankbar und zuversichtlich vertraue ich Eurem Hirtenherzen diese Seiten und die Bestim- mungen des Motu Proprio an. Seien wir stets eingedenk der Worte des Apostels Paulus, die er an die Ältesten von Ephesus gerichtet hat: „Gebt acht auf euch und auf die ganze Herde, in der euch der Heilige Geist zu Bischöfen bestellt hat, damit ihr als Hirten für die Kirche Gottes sorgt, die er sich durch das Blut seines eigenen Sohnes erworben hat” Apg 20,28. Der mächtigen Fürsprache Mariens, der Mutter der Kirche, vertraue ich diese neuen Bestimmungen an und erteile Euch, liebe Mitbrüder, den Pfarrern in Euren Diözesen und allen Priestern, die Eure Mitarbeiter sind, sowie allen Euren Gläubigen von Herzen meinen Apostolischen Segen. Gegeben zu Sankt Peter, am 7. Juli 2007 Benedictus pp. XVI © Copyright 2007 - Libreria Editrice Vaticana
Das Bistum Chur wird Personalpfarreien für die Feier der außerordentlichen Form des Ritus einrichten
Das meldet das Bistum Chur in einem Communiqué. Unter Berufung auf das Motu proprio Summorum Pontificum von 2007, in dem Papst Benedikt XVI. die außerordentliche Form der Liturgie erlaubte, wolle Bischof Vitus Huonder „die beiden seit Jahrzehnten de facto bestehenden Gemeinschaften in den Kantonen Schwyz und Zürich als Personalpfarreien" errichten. Personalpfarreien sind keinem bestimmten Gebiet zu- geordnet. Genau so sind zum Beispiel Ausländermissionen als Personalpfarreien organisiert. Der Bischof wolle mit dieser Maßnahme „strukturelle Klarheit und Transparenz schaffen". Das Kirchenrecht sehe gemäß der Medienmitteilung vor, dass bei der Errichtung einer Pfarrei der Priesterrat anzuhören ist. „Dies wird zu gegebener Zeit erfolgen", heißt es. Es werde aber keine Priesterausbildung ausschließlich für diese Form des Ritus geben, führt die Meldung weiter aus. RVC110827kipa Der Bischof von Chur hat zwei Personalpfarreien für die Anhänger der außerordentlichen Form der römischen Liturgie errichtet. Zwar gab es seit über 35 Jahren im Bistum Chur zwei solcher Zentren, jedoch fehlte bisher eine besondere Regelung, heißt es in einer Mitteilung des Bistums Chur. Bischof Vitus Huonder habe kirchen- rechtlich Klarheit schaffen wollen. Die Zugehörigkeit zu einer Personalpfarrei ist nicht wie bei der klassischen Pfarrei vom Wohnsitz abhängig, sondern von der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich durch Besonder- heiten in Ritus, Sprache oder Nationalität auszeichnet. RVpm120227kathCh
Robert Spaemann Freund der “alten Messe”
Gespräch mit dem Philosophen Robert Spaemann über den Umgang mit der alten Messe
Am 7. Juli 2007 hat Papst Benedikt XVI. mit dem Erlass „Summorum pontificum” die Feier von Gottes- diensten nach dem alten lateinischen Ritus als außerordentliche Form wieder breiter zugelassen. Der Philosoph Robert Spaemann gehört seit Jahrzehnten zu den Befürwortern dieses Ritus. Mit Christoph Strack von der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) sprach er über die Auswirkungen des Papsterlasses. Herr Professor Spaemann, wie erleben Sie das Interesse am alten Ritus seit der allgemeinen Wieder- zulassung? Bei uns in Stuttgart hat - obwohl es dort auch Lefebvrianer gibt - der Besuch der alten Messe enorm zu- genommen. Die Sonntagsmesse der Petrus-Bruderschaft wurde bis zum vorigen Sommer von etwa 120 Leuten besucht, jetzt sind es 200. Und der Altersdurchschnitt hegt unter dem eines üblichen Gemeinde- gottesdienstes. Die neue Form der Liturgie ist für viele Menschen inzwischen geistliche Heimat geworden und lässt sich nicht einfach wieder abschaffen. Deshalb ist das Problem nur lösbar durch zwei Formen des Ritus nebeneinander. Das wäre unter den gegebenen Voraussetzungen die Normalität. Die Weise, wie die Liturgiereform nach dem Zweiten Vatika- nischen Konzil durchgeführt wurde, stellte einen Bruch mit der Normalität dar. Man hat eine ganz neue Liturgie aus Elementen verschiedener alter Liturgien geschaffen. Aber zur katholischen Liturgie gehört unabdingbar die Kontinuität des Bewusstseins, im Einklang mit den zwei Jahrtausenden der Christenheit zu sein. Auch widerspricht die „neue Messe” in zentralen Punkten den Forderungen des Konzils. Die Forderung nach „lebendiger Teilhabe” der Gläubigen wird in der alten Messe genauso verwirklicht, wie das Konzil es verlangt: Die Gläubigen sprechen und singen die ihnen zukommenden Gebete vom Kyrie bis zum Agnus Dei in gregorianischem Choral. Für uns in Deutschland war diese Forderung schon vor dem Konzil weitgehend verwirklicht. Aber dann stehen verschiedene Riten nebeneinander. In verschiedenen Regionen Osteuropas oder im Nahen Osten gibt es seit langem zwei Riten nebeneinander, ohne dass es massive Probleme gäbe. In Mailand gibt es neben dem dort geltenden ambrosianischen Ritus zwei Kirchen des römischen Ritus. Die Kritik an der alten Form der Messe bezieht sich häufig darauf, dass Menschen die Texte nicht mehr verstehen. Warum bleibt das Latein so wichtig? Das Latein als Liturgiesprache steht für die Universalität der Kirche. So wie das Englische die Geschäftswelt verbindet, so verbindet das Lateinische die Katholiken in aller Welt. Und es ist die Verbindung zur Kirche der Vergangenheit, die ja nicht eine vergangene, sondern als lebende Kirche schon bei Gott ist. Bei Lesungen und Evangelium kann man die Volkssprache verwenden. Auch das ist im Sinne des Papstes. Diese Fremdheit ist dann Teil des Geheimnischarakters der Liturgie? Die Liturgie in der Umgangssprache weckt nur die Illusion, als würden wir, was da geschieht, verstehen. Sie denken, Sie verstünden gleich alles, weil es ja in Ihrer Sprache ist. Aber wenn Sie die Texte oft hören, ent- steht oft ein Gefühl der Langeweile. Deshalb dann die vielen Varianten von Hochgebeten. Bei der alten Messe ist es genau umgekehrt. Sie kommen rein und hören eine fremde Sprache, der Kanon wird still gesprochen. Der Priester steht, an der Spitze des Gottesvolkes, mit dem Rücken zum Volk, das heißt in gemeinsamer Gebetsrichtung mit dem Volk. Das alles ist zunächst fremd. Aber je vertrauter es wird, desto schöner wird es. Es ist wie eine Nuss mit einer harten Schale und einem süßen Kern. Aber beten muss man doch in seiner Muttersprache. Das liturgische Gebet ist etwas anderes als das persönliche, private Gebet. Es ist geradezu eine Gesetz- mäßigkeit, dass Liturgiesprachen keine üblichen Umgangssprachen sind. Das Kirchenslawisch und das neu- testamentliche Griechisch der Ostkirche sind keine Umgangssprache. Das Arabisch des Koran wird heute in dieser Form nirgends gesprochen. Und allmählich wird auch die Sprache der Lutherbibel zu einer Sakral- sprache. Aber vor allem gilt das Beispiel Jesu. Jesus hat noch am Kreuz einen Psalm gebetet: „Eli, Eli, lema sabachtani, Gott, mein Gott, warum hast Du mich verlassen?”. Und er tat dies nicht in seiner aramäischen Muttersprache, sondern er betete auf Hebräisch den Psalm. Ein konkretes Beispiel aus einer rheinischen Großstadt: Der Pfarrer hat die bislang bestbesuchte Werktagsmesse am Freitagabend zur Messfeier des alten Ritus erklärt. In der Gemeinde rumort es, weil diese Messfeier nicht ihre vertraute, moderne Messe ist ... Ohne den konkreten Fall zu kennen - natürlich kann ein Pfarrer die Leute nicht einfach nötigen. Wenn ein Pfarrer den alten Ritus regelmäßig zu einer üblichen Pfarrgottesdienstzeit feiert, kommt es darauf an, ob und wie es ihm gelingt, die Gläubigen dafür zu gewinnen. Das ist gewiss nicht unmöglich. In meiner Kindheit kam gelegentlich ein Dominikaner sonntags zur Vertretung in unsere Pfarrei. Niemand kam auf die Idee, ihm zu sagen, er müsse die römische Liturgie feiern - so blieb er beim Dominikaner-Ritus. Wir als Ministranten muss- ten schnell umlernen und fanden das spannend. Die Leute empfanden das als Bereicherung. Wenn man nun einen Priester der Petrus-Bruderschaft, der regelmäßig die alte Messe feiert, bittet, in einer Gemeindemesse auszuhelfen, sehe ich nicht ein, warum er das unbedingt im neuen Ritus machen sollte. Sollte auch mal ein deutscher Bischof die alte Messe feiern? Das würde ich mir sehr wünschen. Es muss ja nicht immer ein Kardinal aus Rom kommen. Kardinal Ratzinger hat schon vor Jahren mit der Petrus-Bruderschaft in Wigratzbad ein Osterhochamt gefeiert, ein feierliches Pontifikalamt im alten Ritus. Warum denn nicht einmal ein Ortsbischof? Und ich wünschte mir am Ende, dass Benedikt XVI. es auch als Papst einmal tut, damit wirklich dieses Tabu durchbrochen wird. Wieso Tabu? Es ist doch merkwürdig. Wer die alte Messe wollte, diese Leute waren doch viele Jahre die Schmuddelkinder, mit denen man nicht spielt. Die sind von gestern, die muss man lassen. Meiner Meinung nach setzt eine wirkliche Versöhnung voraus, dass die, die in der Kirche die Macht haben, wirklich von innen heraus bejahen, dass es eben auch die alte Messe gibt und nicht einfach Schadensbegrenzung betreiben. Sie müssten sagen: Wie schön, der Kirche ist ein neuer Reichtum zugewachsen. Wir wollen das pflegen und sind dankbar, wenn Gläubige das wünschen. Auf diesen Wandel warte ich. Und auch die sogenannten Traditionalisten haben eine Bringschuld: Sie müssen bereit sein, die Demütigungen zu vergeben und zu verzeihen, die ihnen in den vergangenen zwanzig Jahren zuteil wurden. DT080708
Die außerordentliche Form des Ritus: Der Vatikan veröffentlicht Regeln zum Umgang mit der „alten Messe“. Der Vatikan hat am 13. Mai 2011 die Regelungen und Leitlinien zur Feier der Messe nach der alten Form des Ritus präzisiert. 2007 hatte Papst Benedikt XVI. im apostolischen Schreiben Summorum Pontificum die Regeln festgelegt, unter denen der Gebrauch der alten Form des Ritus erlaubt sein soll. In der jetzt vom Vatikan veröffentlichten Instruktion erläutert die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei den Umgang mit der „alten Messe“ und klärt einige im Motu Proprio des Papstes offen gebliebene Punkte. Laut dem Dokument ist die Zahl der Gläubigen, die tridentinische Messen wünschen, seit der allgemeinen Wiederzulassung durch Papst Benedikt gestiegen. Die römische Liturgie in ihrer früheren Form sei ein „wertvoller Schatz", der bewahrt und allen Gläubigen angeboten werden solle. Formal ist der Text eine so genannte Instruktion. Nach dem Kirchenrecht Kanon 34 handelt es sich dabei nicht um das Schaffen neuen Rechtes, sondern um dessen Erklärung und Bestimmung der Vorgehens- weise. Im eigentlichen Sinne ändert sich also nichts, es werden lediglich Ausführungsbestimmungen und Klärungen vorgelegt.
An die Bischöfe Der Text appelliert an die Bischöfe, sich die Absicht des Papstes zu Eigen zu machen und großzügig zu sein, wenn es um die Ermöglichung der Feier dieser Art von Messe geht. Man kann darin vielleicht eine vorsichtige Ermahnung derjenigen Bischöfe sehen, die bei der Umsetzung ängstlich oder kleinherzig waren. Einzelne Bischofskonferenzen, zum Beispiel die deutsche, haben in ihren Richtlinien zum Umgang mit der alten Form des Ritus alles schon weitgehend umgesetzt. An die Pfarrer Sehr deutlich sagt die Instruktion, dass jeder für eine Kirche (Pfarrei oder auch nicht) Verantwortliche das Feiern der Messe in der alten Form des Ritus zulassen muss. Die Formulierung hier ist deutlicher als im Motu Proprio. Kirchenrechtlich ergab sich das auch schon aus dem Schreiben des Papstes, denn jeder Priester darf die Messe in der außerordentlichen Form zelebrieren und darf in jeder Kirche zelebrieren. Auch das ist also keine neue Bestimmung, sondern eine Klärung. Die Feier der „alten Messe“ steht aber unter der Rücksicht auf die „Erfordernisse der Gottesdienstordnung“, das heißt, die außerordentliche Form erhält keinen Vorzug. An die Gläubigen Die Instruktion stellt noch einmal klar, was genau unter einer „stabilen Gruppe“ zu verstehen ist, der die Messe in der außerordentlichen Form des Ritus zu gewähren ist. Sie muss nicht aus einer Pfarrei kommen, es kann sich also um eine Laufgemeinde handeln. Es wird aber vorausgesetzt, dass diese Gruppe den ordent- lichen Ritus der Messe ebenfalls als gültig anerkennt. Unterstützt die Gruppe Bewegungen, die nur die außerordentliche Form für gültig erachten, so disqualifiziert sie das. An die Priester Die Instruktion bestimmt noch einmal, wer als „geeignet“ anzusehen ist, diese Form des Ritus als Priester zu feiern. Die Priester dürfen nicht „vom Kirchenrecht daran gehindert sein“, müssen also erlaubt geweiht sein. Das schließt die durch unerlaubte Weihen zu Priestern Gewordenen etwa der Piusbruderschaft aus. Was den Ablauf des Ritus und die lateinische Sprache angeht, müssen die Priester fähig sein. Um dazu auszubilden, soll in Seminarien die Möglichkeit geschaffen werden, diese Fähigkeiten zu erlernen. Niedere Weihen? Absatz 31 der Instruktion spricht von den so genannten Niederen Weihen. Dabei handelt es sich um das Sub- diakonat und andere Stufen, die vor der Liturgiereform existierten, die aber im Kirchenrecht seit 1983 nicht mehr vorgesehen sind. Die Instruktion bestätigt nun, dass die Gemeinschaften, die sich der außerordentlichen Form verpflichtet wissen, die Weiheliturgien der Form vor der Reform nutzen dürfen. Zugleich wird aber fest- gestellt, dass ausschließlich die Weihe zum Diakon jemanden in den Stand des Klerikers hebt. Ostern Eine Klarstellung gibt es bezüglich des Oster-Triduums, also Gründonnerstagabend bis Ostersonntag. Bisher war Summorum Pontificum so gedeutet worden, dass während dieser österlichen Tage die Messe nicht in der außerordentlichen Form des Ritus gefeiert werden darf. Die Instruktion präzisiert nun, dass dem nicht so ist. Lediglich die Einzelzelebration – also die Messfeier nur durch den Priester ohne Gemeinde – ist an diesen Tagen nicht erlaubt, und dies gilt für die außerordentliche wie für die ordentliche Form des Ritus. rv110513ord
Der Text der Vatikaninstruktion Universae Ecclesiae im Wortlaut Nach dem Kirchenrecht CIC Kanon 34 handelt es sich dabei nicht um das Schaffen neuen Rechtes, sondern um dessen Erklärung und Bestimmung der Vorgehensweise.
Päpstliche Kommission Ecclesia Dei: Instruction über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI.
Einleitung 1. Das am 7. Juli 2007 als Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI., das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist, hat der ganzen Kirche den Reichtum der römischen Liturgie besser zugänglich gemacht. 2. Mit diesem Motu proprio hat Papst Benedikt XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln. 3. Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge der Päpste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die An- erkennung der liturgischen Bücher in Erinnerung und bekräftigt dann ein Prinzip der Tradition, das seit unvor- denklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft zu bewahren ist: „Jede Teilkirche muss mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen, sondern auch hin- sichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weiter- gegeben wird; denn das Gesetz des Betens lex orandi der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens lex credendi". [1] 4. Der Heilige Vater erinnert zudem an jene Päpste, die sich in herausragender Weise für dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders an den heiligen Gregor den Großen und den heiligen Pius V. Der Papst unter- streicht auch, dass in der Geschichte der liturgischen Bücher das Missale Romanum das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz einnimmt. Im Gefolge der liturgischen Reform nach dem II. Vatikanischen Konzil hat Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Messbuch für die Kirche des lateinischen Ritus approbiert, das dann in verschiedene Sprachen übersetzt worden ist. Papst Johannes Paul II. hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert. 5. Verschiedene Gläubige, die im Geist der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren. Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation für den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promul- gierten römischen Messbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio Summorum Pontificum, das einige wesentliche Kriterien für den Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen. 6. Die Texte des römischen Messbuchs von Papst Paul VI. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die „ordentliche" forma ordinaria beziehungsweise „außerordentliche" Form forma extraordinaria genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muss die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden. 7. Das Motu proprio Summorum Pontificum wird von einem Brief begleitet, den der Heilige Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er zusätzliche Erklärungen über die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu proprio; es ging darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römi- schen Liturgie, die 1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen erforderlich, weil es zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Messbuchs nicht als nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie durch entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der Gläubigen zunimmt, die darum bitten, die außerordentliche Form gebrauchen zu können, ist es notwendig geworden, darüber einige Normen zu erlassen. Unter anderem hält Papst Benedikt XVI. fest: „Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der ande- ren Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein". [2] 8. Das Motu proprio Summorum Pontificum stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen Sendung munus dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen, [3] und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche.[4] Sein Schreiben hat folgende Ziele: a) allen Gläubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren gilt; b) den Gebrauch der forma extraordinaria all jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine Befugnis ist, die zum Wohl der Gläubigen gewährt worden ist und daher zugunsten der Gläubigen, an die sie sich primär richtet, ausgelegt werden muss; c) die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern.
II. Aufgaben der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei 9. Der Heilige Vater hat der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei für den Bereich ihrer Zuständigkeit ordent- liche, stellvertretende Hirtengewalt verliehen, insbesondere für die Aufsicht über die Einhaltung und die An- wendung der Vorschriften des Motu proprio Summorum Pontificum vgl. Art. 12. 10. § 1. Über die besonderen Befugnisse hinaus, die ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen und die von Papst Benedikt XVI. bestätigt worden sind (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 11-12), übt die Päpst- liche Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus, dass sie als hierarchischer Oberer die ihr rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien entscheidet, die dem Motu proprio zu widersprechen scheinen. § 2. Die Dekrete, mit denen die Päpstliche Kommission diese Rekurse entscheidet, können ad normam iuris beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten werden. 11. Es kommt der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongrega- tion für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte für die forma extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen. III. Besondere Normen 12. Diese Päpstliche Kommission erlässt nach Abschluss der Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der Autorität, die ihr verliehen worden ist, und der Befugnisse, die sie besitzt, gemäß can. 34 des Codex des kanonischen Rechtes die vorliegende Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des Motu proprio Summorum Pontificum zu gewährleisten. Die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe 13. Nach dem Codex des kanonischen Rechtes müssen die Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben wachen, damit das Wohl der Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in Ruhe, Würde und Frieden vollzieht.[5] Sie sollen dabei stets der Gesinnung (mens) des Papstes folgen, die im Motu proprio Summorum Pontificum klar zum Ausdruck kommt.[6] Im Fall von Auseinandersetzungen oder begründeten Zweifeln über gottesdienstliche Feiern in der forma extraordinaria wird die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei entscheiden. 14. Nach Maßgabe des Motu proprio Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu gewährleisten. Der coetus fidelium (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1) 15. Ein coetus fidelium („Gruppe von Gläubigen") kann dann als stabiliter existens („dauerhaft bestehend") im Sinn von Art. 5 § 1 des Motu proprio Summorum Pontificum betrachtet werden, wenn er aus einigen Angehö- rigen einer bestimmter Pfarrei besteht, die sich aufgrund der Verehrung für die Liturgie im Usus antiquior zusammengefunden haben, auch nach der Veröffentlichung des Motu proprio, und die darum bitten, dass die außerordentliche Form in der Pfarrkirche oder in einem Oratorium oder einer Kapelle gefeiert werde. Ein solcher coetus kann auch aus Personen bestehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem Zweck in einer bestimmten Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammen- kommen. 16. Für den Fall, dass ein Priester mit einigen Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt, um in der forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu proprio Summorum Pontificum zu zele- brieren, soll der Pfarrer, der Kirchenrektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester diese Feier zulassen, wobei freilich die Erfordernisse der regulär festgelegten Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche zu beachten sind. 17. § 1. Für Entscheidungen in Einzelfällen soll sich der Pfarrer, der Rektor oder der für eine Kirche verantwort- liche Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist großzügiger Gastfreund- schaft leiten lassen. § 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert und eine würdigere Feier der heiligen Messe gewährleistet werden. 18. Auch an Heiligtümern und Wallfahrtsorten soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester zur Verfügung steht (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 3). 19. Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen. Der sacerdos idoneus (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 4) 20. Im Bezug auf die Frage nach den notwendigen Voraussetzungen dafür, dass ein Priester für „geeignet" gehalten werden kann, um in der forma extraordinaria zu zelebrieren, ist Folgendes zu beachten: a) Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert ist, muss als geeignet betrachtet werden, die heilige Messe in der forma extraordinaria zu feiern.[7] b) Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen. c) Bezüglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben. 21. Die Ordinarien werden ersucht, dem Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern der forma extraordinaria zu erhalten. Dies gilt auch für die Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen [8] und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma extraordinaria des Ritus zu erlernen. 22. In Bistümern, wo es keine geeigneten Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der Institute erbitten, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet worden sind, sei es für die Feier von Gottesdiensten, sei es für das eventuelle Erlernen derselben. 23. Das Motu proprio gewährt jedem Welt- und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung nur eines Messdieners) in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu feiern (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 2). Daher brauchen die Priester für solche Feiern gemäß dem Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei besondere Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen.
Die liturgische und kirchliche Disziplin 24. Die liturgischen Bücher der forma extraordinaria sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen. Alle, die nach der forma extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren wollen, müssen die entsprechenden Rubriken kennen und sind dazu verpflichtet, diese bei den gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten. 25. In das Missale von 1962 können und müssen neue Heilige und einige neue Präfationen eingefügt werden.[9] Dazu werden eigene Regelungen erlassen werden. 26. Wie in Art. 6 des Motu proprio Summorum Pontificum vorgesehen, können die Lesungen der heiligen Messe nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein und in einer volkssprachlichen Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache vorgetragen werden. 27. Im Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vor- schriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung. 28. Das Motu proprio Summorum Pontificum ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren. Firmung und heilige Weihen 29. Das Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis bekräftigt, für den Ritus der Firmung die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in der forma extraordinaria die erneu- erte Formel aus dem Ordo Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen. 30. Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonat hat das Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei Veränderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von 1983 eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen: Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes. 31. Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt. Breviarium Romanum 32. Den Klerikern wird gemäß Art. 9 § 3 des Motu proprio Summorum Pontificum die Möglichkeit gegeben, das Breviarium Romanum zu verwenden, das 1962 in Geltung war. Es muss vollständig und in lateinischer Sprache gebetet werden. Die drei österlichen Tage 33. Der coetus fidelium, welcher der früheren liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei österlichen Tage in der forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester vorhanden ist. Wenn keine Kirche oder Kapelle ausschließlich für diese Gottesdienste zur Verfügung steht, sollen der Pfarrer oder der Ordinarius in Abstimmung mit dem geeigneten Priester günstige Lösungen suchen, ohne eine eventuelle Wiederholung der Gottesdienste des österlichen Triduum auszuschließen. Die Riten der Ordensgemeinschaften 34. Der Gebrauch der eigenen liturgischen Bücher der Ordensgemeinschaften, die 1962 in Geltung waren, ist gestattet. Pontificale Romanum und Rituale Romanum 35. Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcopo- rum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31. Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei am 8. April 2011 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion gutgeheißen und deren Veröffentlichung an- geordnet. Rom, am Sitz der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, am 30. April 2011, Gedenktag des heiligen Pius V. William Kardinal Levada, Präsident Prälat Guido Pozzo, Sekretär
Apparat [1] Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum, I: AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung des Römischen Messbuchs, 3. Auflage 2002, Nr. 397. [2] Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform (7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 798. [3] Vgl. CIC, can. 838 §§ 1 und 2. [4] Vgl. CIC, can. 331. [5] Vgl. CIC, cann. 223 § 2; 838 § 1 und § 4. [6] Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 799. [7] Vgl.CIC, can. 900 § 2 [8] Vgl. CIC, can. 249; II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 36; Erklärung Optatam totius, 13. [9]Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 797.
Die Hintergründe der Instruktion Mit der Instruktion wird das päpstliche Motu Proprio Summorum Pontificum rechtlich erklärt. Papst Benedikt XVI. hatte selbst in einem Begleitbrief an die Bischöfe 2007 eine erste Erklärung gegeben, die päpstliche Kommission Ecclesia Dei macht dies nun verbindlich. Damit setzt Papst Benedikt in Kirchenrecht um, was er als Theologe bereits schriftlich vorgelegt hatte.
Mehr zur so genannten Tridentinischen Messe: Der so genannte „Tridentinische Ritus“
Die Feier der Messe nicht nach dem aktuellen Messbuch wird umgangssprachlich häufig die „alte Messe“ oder die „Tridentinische Messe“ genannt. Letzterer Begriff geht zurück auf das vorletzte allgemeine Konzil, das von Trient. In dessen Folge hatte Papst Pius V. 1570 das „Missale Romanum“, das Römische Messbuch herausgegeben. Damit wurde die Vielzahl von Sonderriten, die lokal oder auch in Ordensgemeinschaften herrschten, beschnitten und die römische Form als die eine von der Kirche gefeierte festgestellt. Die bereits bestehenden Messbücher und damit Formen des Ritus durften weiter benutzt werden, aber nur, wenn sie älter als 200 Jahre waren. Die Universalität dieses Messbuches brauchte aber noch lange, in einzelnen Regionen dauerte es bis ins 19. Jahrhundert hinein. Dieses Messbuch stützt sich auf das bisher in Rom be- nutzte, führt aber auch einige Neuerungen wie das Erheben der Hostie oder das Schlussevangelium ein. Nachfolgende Päpste haben dieses Missale mehrfach revidiert und den Erfordernissen der Zeit angepasst, ebenfalls wurden neue Feste in den Jahreskreis eingefügt, es wurden neue Messformulare geschaffen etc. Diesen Prozess bezeichnet Benedikt XVI. als „schrittweises Form annehmen“. Die letzte Änderung an dieser Form des Ritus vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil verfügte Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962, weswegen diese Form auch der „62er Ritus“ genannt wird. Er stellt das Messbuch der „außerordentlichen Form“ zur Verfügung. So gesehen bezeichnet „Tridentinischer Ritus“ also nicht eine feste Form, sondern – in den Worten des Papstes – ein Wachsen und Form-Annehmen über die Jahrhunderte. rv110511ord
Die Liturgie-Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils
Bereits zum Ende der zweiten Sitzungsperiode des Zweiten Vatikanischen Konzils wurde – neben einem Dokument zu den Medien – am 22. November 1963 die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium ver- abschiedet. Die Mehrheit der Stimmen der Konzilsväter war mit 99 Prozent überwältigend. Neben den theologischen Gewichtungen, die hier nicht weiter zur Sprache kommen sollen, ist hier besonders der Auftrag zu einer Überarbeitung des Missale, also des Messbuches, von Bedeutung. Viele praktische Formulierungen im Text sind vom Kompromiss geprägt. So soll die lateinische Sprache „erhalten“ bleiben, zur Muttersprache heißt es: „Der Muttersprache darf (…) in den mit dem Volk gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt wer- den“, „vor allem“ in den Lesungen (Nr. 36 und 54). Wie weit genau, dass solle die kirchliche Autorität bestim- men: „Die für die einzelnen (…) zuständige kirchliche Autorität möge sorgfältig und klug erwägen, welche Elemente aus Überlieferung und geistiger Anlage der einzelnen Völker geeignet sind, zur Liturgie zugelassen zu werden. Anpassungen, die für nützlich oder notwendig gehalten werden, sollen dem Apostolischen Stuhl vorgelegt und dann mit dessen Einverständnis eingeführt werden.“ (Nr. 40) Dies hat Papst Paul VI. dann auch getan, und zwar über die Liturgiekonstitution hinausgehend. Die offenen Formulierungen etwa zur Muttersprache sind weit ausgelegt worden. Aber auch wenn das Messbuch Pauls VI. 1970 zu Beginn der Adventszeit offiziell promulgiert, also in Kraft gesetzt wurde, so ist die Umsetzung doch ein Prozess. So wurde die neue Leseordnung zum Beispiel vom Vatikan erst 1976 vorgeschrieben. 1984 erlaubte Papst Johannes Paul mit dem Schreiben Quattuor abhinc annos sogenannte „Indult- messen“, also Messen nach dem Messbuch von 1962, für die der Bischof den Priestern und Gläubigen die Erlaubnis (Indult) erteilen konnte. Ort und Zeit sollte der Bischof genau bestimmen. Die Bedingung: Priester und Gläubige, die die „alte Messe“ feiern wollten, durften die Legitimität des Messbuches Papst Pauls VI. nicht in Frage stellen. So sollte vermieden werden, dass konkurrierende Riten entstünden. Bedeutung erlangte dieses päpstliche Schreiben noch einmal 1988 nach der unerlaubten Bischofsweihe von vier Priestern durch Marcel Lefebvre: Johannes Paul II. verfasst das Motu Proprio Ecclesia Dei Adflicta. Dort heißt es: „Ferner muss überall das Empfinden derer geachtet werden, die sich der Tradition der lateinischen Liturgie verbunden fühlen, indem die schon vor längerer Zeit vom Apostolischen Stuhl herausgegebenen Richt- linien zum Gebrauch des Römischen Messbuchs in der Editio typica vom Jahr 1962 weit und großzügig angewandt werden.“ Die Feier der „alten Messe“ sollte es Gläubigen, die diesen schismatischen Akt nicht mit vollziehen wollten, einfacher machen, bei der Kirche zu bleiben. Gleichzeitig rief Johannes Paul die päpstliche Kommission Ecclesia Dei ins Leben, die die Zuständigkeit für diese Fragen erhielt. Papst Benedikt XVI. ord- nete die Kommission 2009 der Glaubenskongregation zu. rv110511ord

Im Petersdom ist am Sonntag dem 15. Mai 2011 erstmals an einem Hauptaltar eine Messe in der alten Form des römischen Ritus gefeiert worden. Zelebrant des Pontifikalamtes am Cathedra-Altar in der Apsis der Basi- lika war der emeritierte deutsche Kurienkardinal Walter Brandmüller Foto und nicht wie angekündigt der Präfekt der Gottesdienstkongregation, Kardinal Antonio Canizares Llovera. Der Vatikan hatte am 13. Mai neue Richtlinien zum Umgang mit der „außerordentlichen Form“ des Ritus veröffentlicht, die die Rechte der Anhänger der so genannten tridentinischen Messe stärken. Der Gottesdienst mit mehreren Hundert Gläubigen bildete den Abschluss eines Kongresses über die Wiederzulassung des alten Ritus durch den päpstlichen Erlass Summorum Pontificum von 2007. Seit Erscheinen des Dokumentes wurden gelegentlich Messen im „außer- ordentlichen Ritus“ im Petersdom gefeiert, allerdings jeweils an Nebenaltären. RV110516kap
Vatikaninstruktion zur „Alten Messe“: Kein Widerspruch zwischen den beiden Formen des Ritus
Am 15. Mai 2011 hat der Vatikan mit einer Instruktion den Umgang mit der so genannten „Alten Messe“ neu geregelt. Beziehungsweise, er hat ihn nach Rückmeldungen aus der Weltkirche präzisiert. Im Motu Proprio Summorum Pontificum hatte Papst Benedikt im Jahr 2007 die Bedingungen zur Feier der außer- ordentlichen Form des Ritus, also der Form des Messbuches von 1962, festgelegt. Er hatte dort aber auch angekündigt, dass nach drei Jahren die Meinungen der Bischöfe zur alten Form des Ritus und dessen Gebrauch eingeholt würden. Dies solle zu einer Präzisierung führen, so der Papst damals. Guido Pozzo ist Sekretär der Kommission Ecclesia Dei, die mit der Zusammenstellung beauftragt war: „Die Berichte über die Umsetzung des Motu Proprio Summorum Pontificum, um die die Bischöfe im vergan- genen Jahr gebeten waren, haben vielversprechende Resultate gebracht. Sie enthielten viel Nachdenken und Klärungen zu den Fragen, was sich nun in der Instruktion dazu wiederfindet. Vor allem haben die Bischöfe betont, dass es zu wenig fähige Priester gibt, die die alte Form des Ritus wirklich feiern können. Dann gibt es das Problem, die beiden Formen des Ritus nebeneinander leben zu lassen, ohne dass sie einander wider- sprechen oder als Alternativen gesehen werden.“ Pozzo betont im Interview mit Radio Vatikan, dass es vor allem diese Berichte sind, auf die die Kommission eingegangen sei. Dabei sei es aber nicht nur um Kritik oder um Probleme gegangen, auch positive Ergebnisse seien gesammelt worden: „Viele haben mir auch berichtet, dass die Feier der außerordentlichen Form des Ritus auch bei der Feier oder Teilnahme der ordentlichen Form des Ritus helfen kann. Es geht um eine größere Tiefe, die die außerordent- liche Form mit ihrem Schwerpunkt auf Heiligkeit und Innerlichkeit beisteuern kann.“ Gero Weishaupt ist Offizial, also Gerichtsvikar, des Bistums 's-Hertogenbosch in den Niederlanden, und er ist Autor der Lateinnachrichten bei Radio Vatikan. In der vergangenen Woche hat er am Kongress hier in Rom zum Motu Proprio Summorum Pontificum teilgenommen. RV110517ord
Die traditionalistische Piusbruderschaft anerkennt die „neue Messe“ als gültigen Gottesdienst
Das schreibt die Bruderschaft in einer Mitteilung. Zugleich bringen die Piusbrüder aber, so wörtlich, „begrün- dete Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der neuen Messe zum Ausdruck. Die schismatisch orientierte Gemein- schaft betont, durch die Reform sei der Ritus so sehr geändert worden, dass man dies „als Protestantisierung bezeichnen kann“. Die „alte Messe“ stelle das Sühneopfer Jesu am Kreuz für die Sünden der Welt dar, die „neue“ sei eine Mahlfeier im Andenken an Jesus. Benedikt XVI. hatte 2007 den 1970 weltweit abgelösten Ritus als „außerordentliche Form“ des katholischen Gottesdienstes wieder zugelassen. Der Papst sucht seit mehreren Jahren den Dialog mit der Piusbruderschaft, die zentrale Kirchenreformen des 20. Jahrhunderts ablehnt. 2009 hob er die Exkommunikation von vier Bischöfen der Piusbruderschaft auf. Seither fanden im Vatikan mehrere Gespräche zur Klärung strittiger Lehrfragen statt. Die 1969 vom französischen Erzbischof Marcel Lefebvre gegründete Priesterbruderschaft ist vom Vatikan nicht anerkannt. RVpm110519kna Lesen Sie mehr dazu > Una Sancta

Papst Benedikt XVI. hat in seinem Motu proprio Summorum pontificum erklärt, die alte römische Liturgie und der Novus Ordo missae seien zwei legitime Varianten ein und desselben römischen Ritus.

Diskussionsbeitrag von Prof. Robert Spaemann Foto oben links: Gedanken eines Laien zur Reform der Reform der Heiligen Messe Foto oben rechts: “Tridentinische Messe” in Regensburg
Papst Benedikt XVI. hat in seinem Motu proprio Summorum pontificum erklärt, die alte römische Liturgie und der Novus Ordo missae seien zwei legitime Varianten ein und desselben römischen Ritus. Diese Erklärung ist nicht einfach eine Tatsachenfeststellung, sondern sie enthält ein dezisionistisches Moment. Papst Johannes Paul II., der der «Alten Messe» persönlich weit weniger verbunden war als der gegenwärtige Papst, hatte es, wie mir scheint, anders gesehen, wenn er in einer Ansprache vor den Mönchen der Abtei in Le Barroux er- klärte, der Konzilstext über die Rechte aller katholischen Riten und über die Ehrfurcht, die die Kirche ihnen schuldet, beziehe sich auch auf den alten lateinischen Ritus. Und tatsächlich ist es ja so: Phäno-typisch ist der Unterschied zwischen einer durchschnittlichen Sonntagsmesse in der alten und einer in der neuen Form weit größer als der Unterschied zwischen der alten römischen Liturgie und beispielsweise dem alten Ritus der Dominikaner oder dem Ambrosianischen Ritus in Mailand, die doch immer als eigene Riten anerkannt waren. Warum soll es sich in unserem Fall anders verhalten? Deshalb, weil eigenständige Riten Lebensformen eigen- ständiger hierarchisch verfasster Ritengemeinschaften sind. Da der Papst entschieden hat, die Feier der alten Messe ohne bischöfliche Genehmigung jedem römisch-katholischen Priester zu erlauben, und jeder römisch- katholischen Gruppe einen Anspruch auf regelmäßige Messfeier in der «außerordentlichen Form» zuzuer- kennen, bedeutet das, dass diese Gläubigen keine eigene Ritengemeinschaft bilden, was nicht ausschließt, dass sie (analog zu anderen geistlichen Gemeinschaften) aus einer spezifischen Spiritualität leben. Im Übrigen aber hat die Erklärung des Papstes eine normative Seite. Alte und neue Messe sollen ein Ritus bleiben. Das aber heißt, dass die phänotypische Erscheinung der «neuen Messe» sich von der der alten nicht so weit entfernen darf, dass die Identität des Ritus unsichtbar wird und nur noch gegen den Augenschein verbal versichert werden kann. Da dieser Zustand aber bereits seit langem eingetreten ist, bedarf es einer Reform der Reform, wie sie Kardinal Ratzinger wiederholt gefordert hatte. Ich möchte im Folgenden diese Idee einer Reform der Reform durch einige Beispiele bzw. Vorschläge konkretisieren. 1. Die Gebetsrichtung des Priesters Von deren Umkehrung ist in den Konzilstexten nirgendwo die Rede. Im Gegenteil, es heißt in der Liturgie- konstitution, dass der Priester «an der Spitze der Gemeinde des wandernden Gottesvolkes» «in persona Christi» dem Vater gegenübertritt. Inzwischen tritt in der neuen Messe fast überall der Priester der Gemeinde gegenüber. Früher, so sagt man abfällig, wandte der Priester der Gemeinde den Rücken zu. Diese Redeweise offenbart ein tiefes Missverständnis. Sie entspringt einer bis dahin unbekannten Priesterzentriertheit. In einer großen Kirche wenden die Gläubigen all denen, die hinter ihnen stehen, den Rücken zu. Und bei einer Prozession kann es gar nicht anders sein. Aber «den Rücken zuwenden» ist ja nur eine verquere und absurde Weise auszudrücken, dass wir alle, der Priester inbegriffen, in die gleiche Richtung schauen: Obviam Christo, dem wiederkommenden Herrn entgegen. Es ist überhaupt die Frage, wieso wir unbedingt dem Priester ins Gesicht sehen müssen. Und die Gebete, die der Priester spricht, werden gewiss nicht inständiger dadurch, dass der Priester währenddessen den Gläubigen ins Gesicht schaut. Wo man aber die Änderung der Gebetsrichtung des Priesters nicht unmittelbar rückgängig machen will oder kann, da sollte wenigstens überall einer Forderung des Papstes Genüge getan und ein nicht zu kleines Kreuz auf den Altar gestellt werden, als gemeinsames Zentrum der Blickrichtung von Priester und Gläubigen. Und das Corpus sollte dabei dem Priester zugewandt sein. Es muss alles vermieden werden, was den Eindruck er- weckt, die Gebete, die der Priester formuliert, seien eine pädagogische Veranstaltung. Es müsse darauf an- kommen, die Gläubigen zum Beten zu bringen. Die sicherste Weise, die Gläubigen zum Beten zu bringen, ist, dass der Priester selbst wirklich betet, während er die Gebete der Kirche spricht. 2. Der Bußritus Dass der Bußritus sich nicht mehr nur zwischen Priester und Ministrant abspielt, ist zweifellos eine Errungen- schaft des neuen Ritus, die nicht wieder preisgegeben werden sollte. Eine Änderung allerdings drängt sich auf: Im Unterschied zur alten wird in der neuen Liturgie das Confiteor nicht mehr erst vom Priester, dann von der Gemeinde, sondern nur einmal von beiden gemeinsam gesprochen. Dabei ergibt sich eine tiefe Sinn- widrigkeit. Am Ende des Confiteor sprechen nämlich alle Gläubigen zusammen mit dem Priester: «Ich bitte alle Engel und Heiligen und Euch, Brüder und Schwestern, für mich zu beten bei Gott, unserem Herrn.» In dem Augenblick, wo ich dies spreche, suche ich allerdings vergeblich nach einem Adressaten dieser Bitte. Es ist niemand mehr da, der dieser Bitte zuhört und dieser Bitte entspricht, weil nämlich die Brüder und Schwestern ihrerseits gerade damit beschäftigt sind, mich zu bitten, für sie zu beten bei Gott unserm Herrn. Ich kann aber ihre Bitte auch nicht anhören, weil ich gleichzeitig dieselbe Bitte an sie richte. Das heißt, die ganze Bitte geht ins Leere. Irgendjemand muss schweigen, um diese Bitte anhören und erfüllen zu können. Um dieses ganze Gebet überhaupt mitvollziehbar zu machen, muss zurückgegangen werden auf ein zweimaliges Confiteor: Zunächst bittet der Priester die Gemeinde, für ihn zu beten, und dann die Gemeinde den Priester. Nur so wird das Confiteor wieder ernsthaft und psychologisch mitvollziehbar. 3. Das Kyrie Wünschenswert wäre eine Rückkehr vom sechsmaligen zum neunmaligen Kyrie. Erstens kehrt damit der Novus ordo missae zurück in den gemeinsamen Usus aller katholischen Riten, zweitens aber wird damit dem gregorianischen Gesang Rechnung getragen. In vielen der gregorianischen Messen unterscheidet sich das neunte Kyrie von den anderen. Vor allem aber in den vielen mehrstimmigen Messen aller großen Komponisten muss das Kyrie ohnehin neunmal gesungen werden. 4. Problematische Kürzungen Im Novus Ordo Missae sind einige Evangelien- und Lesungstexte gekürzt worden. Einige dieser Kürzungen sind sinnwidrig oder nicht akzeptabel. Ich beschränke mich auf zwei. Das eine ist der Abendmahlsbericht des Apostels Paulus, der an Gründonnerstag und an Fronleichnam gelesen wird. Der Bericht von Paulus ist eingebettet in eine Strafpredigt an die Korinther. Der Bericht mündet in die Worte: «Darum prüfe sich der Mensch, ehe er von diesem Brot isst und von diesem Kelch trinkt, denn wer unwürdig isst und trinkt, der isst und trinkt sich das Gericht, weil er den Leib des Herrn nicht unterscheidet.» Diese Pointe des ganzen Textes ist sowohl am Gründonnerstag als auch an Fronleichnam gestrichen. Das Motiv ist wohl gewesen, die Fest- lichkeit der Feier der Einsetzung der Eucharistie nicht durch eine solche Warnung zu beeinträchtigen. Aber diese Warnung gehört nun einmal wesentlich zu dem Text hinzu. Vor allem aber: Niemals in den letzten tausend Jahren ist diese Warnung so aktuell gewesen wie heute, wo es üblich geworden ist, dass Menschen ohne jede Rücksicht auf ihre Disposition den Leib des Herrn empfangen. Das gilt besonders bei Taufen, Hochzeiten und Beerdigungen. Wenn dieser warnende Hinweis nicht im Brief des Apostels stünde, müsste man ihn heute erfinden, um die sakrilegische Praxis einzudämmen, eine Praxis, die z.B. Mutter Teresa auf die Frage eines Journalisten als «das schlimmste Übel in der Welt» bezeichnete. Die andere Kürzung betrifft die Lesung am Fest Allerheiligen. Es geht um die Anbetung des Lammes. Der Seher spricht von 144.000 Bezeichneten aus dem Volk Israel und anschließend von der «großen Schar, die niemand zählen konnte» aus den Völkern. Die Zahl 144.000 erscheint an dieser Stelle vollkommen willkürlich, wenn man nicht weiß, wie sie zustande kommt, nämlich dadurch, dass aus jedem der 12 Stämme Israels 12.000 Bezeichnete auserwählt werden. So wird die Zahl 144.000 zu einer symbolischen Zahl von tiefer Bedeutung. Die Aufzählung der einzelnen Stämme Israels mit der ständigen Wiederholung «12.000 Be- zeichnete, 12.000 Bezeichnete ...» hat gerade in ihrer feierlichen Eintönigkeit etwas Ergreifendes. Es gibt wenige Texte der Heiligen Schrift, die mich bei ihrer Verlesung als Kind schon so beeindruckt haben wie dieser Text. Man sollte diese Kürzung rückgängig machen. 5. Die Karfreitagsfürbitte Der Papst hat das Gebet der alten Liturgie für die Juden am Karfreitag durch einen neuen Text ersetzt, der die eschatologische Dimension der Erwählung Israels herausstellt und im Übrigen jeden Anschein einer pole- mischen oder überheblichen Kritik an den Juden vermeidet. Man hat diesen Text in der Öffentlichkeit sehr polemisch aufgegriffen und verrissen. Dabei hat man ihn unfairerweise mit der Karfreitagsfürbitte des Novus Ordo und nicht mit der der alten Messe verglichen. Und was man an ihm auszusetzen findet, ist, dass im Unterschied zu der Karfreitagsbitte des Novus Ordo von einer zu erbittenden Erkenntnis Jesu als des Christus durch die Juden die Rede ist. Gerade im Verzicht auf diese Bitte aber liegt das große Defizit der Karfreitags- bitte in der neuen Liturgie. In ihr wird der Name Jesus überhaupt nicht erwähnt. Hinter diesem Text steht eine häretische Sicht, die sich inzwischen sehr ausgebreitet hat, nämlich die Meinung, die Juden hätten ihren Sonderweg zu Gott und bedürften der Erlösung durch Jesus Christus nicht. Diese Meinung ist angesichts der Texte des Neuen Testamentes natürlich absurd. Das Volk Israel ist der primäre Adressat der Verkündigung Jesu, und der Apostel Paulus schreibt, er möchte gebannt und von Christus getrennt sein, wenn er dadurch einige seiner jüdischen Brüder retten könnte. Statt in allen Kirchen beim sonntäglichen Gottesdienst die vor- derste Bank ostentativ freizuhalten für den älteren Bruder, falls er dann schließlich doch zur Feier der Rück- kehr des verlorenen Sohnes kommt, will man die Juden überhaupt nicht mehr dabei haben. Aber ein Christentum, das für die Juden keinen Platz reserviert hat, wäre kein Christentum mehr. Dass es den nichtchristlichen Juden nicht gefällt, dass Christen für sie und ihre Erleuchtung beten, ist natürlich, kann aber für uns kein Grund sein, auf dieses Gebet zu verzichten. Das hat der angesehene Rabbi Neusner in New York sehr deutlich gesagt. Er findet in dem neuen Karfreitagsgebet überhaupt nichts Anstößiges. Wir Juden, so schrieb er, beten schließlich auch für die Bekehrung der Christen. Lesen Sie dazu unsere ausführlichen Berichte > Juden Aus all dem ergibt sich, dass es sich dringend nahe legt, die von Benedikt XVI. formulierte Karfreitagsbitte für die Juden auch in die neue Liturgie aufzunehmen. Die bisherige Fassung ist weit anstößiger als die der alten Liturgie. Und es wäre ein schönes Zeichen, wenn die beiden Feiern der römischen Liturgie gerade an diesem Punkt, der das Zentrum des christlichen Glaubens betrifft, den gleichen Text hätten. Eine Kirche, die zur bloßen Heidenkirche geworden und nicht mehr Kirche aus Juden und Heiden ist, ist nicht die christliche Kirche. 6. Das Glaubensbekenntnis In den deutschsprachigen Ländern ist das Nizänische Glaubensbekenntnis fast vollständig durch das Apostolische Glaubensbekenntnis verdrängt worden. Auch damit schert der Novus Ordo aus der Gemeinschaft der Riten der Kirche aus. In allen Liturgien des Ostens wird nur das Nizänische Glaubensbekenntnis ge- sprochen. In den deutschsprachigen Ländern aber ist es inzwischen fast in Vergessenheit geraten, während z.B. die evangelischen Konfirmanden es noch auswendig lernen müssen. Dass ausgerechnet in unserer Zeit die Gottheit Christi, die im Nizänischen Glaubensbekenntnis so eindrucksvoll bekannt wird, einer Erwähnung nicht mehr bedürfe, wird doch wohl niemand behaupten wollen. Man könnte im Novus Ordo das apostolische Glaubensbekenntnis für Werktage reservieren. An Sonntagen aber sollten wir doch alle wieder in die große Gemeinschaft von Ost- und Westkirche zurückkehren. 7. Knien beim Credo Welcher große geistliche Nutzen sich daraus ergeben soll, dass bei dem «Et incarnatus est» nicht mehr niedergekniet wird, außer an Weihnachten und am Fest Maria Verkündigung, hat mir noch niemand erklären können. Was das Mysterium der Menschwerdung Gottes bedeutet, wird durch nichts so augenfällig gemacht wie durch das Niederfallen der ganzen Gemeinde bei diesen Worten. Im apostolischen Glaubensbekenntnis ist allerdings dafür kaum Zeit.«Empfangen durch den Heiligen Geist, geboren von der Jungfrau Maria» ist so kurz, dass für das Niederknien kaum Zeit bleibt. 8. Der Canon Romanus als Regelfall Der Novus Ordo kennt mehrere Hochgebete. Das erste darunter ist nach wie vor das alte römische Hochgebet, das auf die Kirche der Antike zurückgeht. Es hat neben vielen anderen den Vorzug, das Messopfer als Ziel und Erfüllung aller großen Opfer der Menschheitsgeschichte darzustellen, das Opfer Abels, das Opfer Abrahams und die Gaben Brot und Wein des, Hohenpriesters Melchisedech. Vor allem aber: Es ist dieses Hochgebet, das die Einheit des römischen Ritus, die der Papst gewahrt wissen möchte, sichtbar macht und garantiert. Ausgerechnet dieses Hochgebet aber ist aus dem Gebrauch der Pfarrkirchen fast gänzlich ver- schwunden. Wenn von einer Einheit des römischen Ritus nach wie vor gesprochen werden soll, dann darf dies nicht so bleiben. Es muss durch geeignete Regelungen sichergestellt werden, dass dieses Hochgebet den Regelfall bildet, und dass die anderen Hochgebete aufgegebene Anlässe beschränkt bleiben. 9. Gesang des Hochgebets In gesungenen Ämtern sollte es obligatorisch sein, von der Möglichkeit im Novus Ordo Gebrauch zu machen, das Hochgebet zu singen, so wie es auch in der Ostkirche geschieht. Die Ostkirche hat überdies die Ikono- stase, die das heilige Geschehen sich unsichtbar vollziehen lässt. Der alte lateinische Messritus hat statt- dessen die Stille, in der sich alles vollzieht. Aber auch der Gesang dieses Gebetes entzieht es auf erfahrbare Weise der Profanität. Er entzieht es auch der Willkür des jeweiligen Priesters, der die Wandlungsworte entweder durch Verzicht auf jede Hervorhebung nivellieren oder aber durch betont feierliches Sprechen herausheben kann. Aber auch das Letztere hat einen zu subjektiven Charakter. Der Gesang ist die natür- lichste Weise der Abhebung. 10. Friedensgruß Dass der Friedensgruß nicht nur zwischen den Zelebrierenden am Altar ausgetauscht, sondern dass auch die feiernde Gemeinde sichtbar einbezogen wird, war bisher nur bei Mönchsgemeinschaften der Fall. Die neue Liturgie knüpft daran an und bezieht die ganze Gemeinde mit ein. Das ist eine deutliche positive Errungen- schaft. Sie wird aber heute gleich wieder verdorben durch die Weise, wie der Friedensgruß ausgetauscht wird. Plötzlich befindet man sich sozusagen wieder vor der Kirchentür und tauscht mehr oder weniger enthusi- astisch Freundlichkeiten aus, der eine gibt die Hand nur seinem Nachbarn, andere können sich gar nicht genug tun mit Händeschütteln ringsherum. Und manchmal verlässt der Priester sogar den Altar mit den kon- sekrierten Gaben, um an den Bänken entlang Hände zu schütteln. Das rituelle Geschehen wird einfach durch ein bürgerliches Zeremonial unterbrochen. Daraus resultiert der verständliche Wunsch, den Friedensgruß vor die Gabenbereitung zu verlegen. Das Missverständnis des Friedensgrußes wird aber schon vorher deutlich durch die Übersetzung des «Date vobis pacem» «Gebt euch den Frieden» durch die Worte «Gebt einander ein Zeichen des Friedens und der Versöhnung». Das mit der Versöhnung sollte man sowieso weglassen, denn wer steht schon in der Messe ausgerechnet neben dem Menschen, mit dem er sich versöhnen müsste? Wichtiger aber ist, dass in dieser Übersetzung der Friede ersetzt wird durch das «Zeichen des Friedens». Der Friede, das ist eine reale Gabe. Jesus sagt zu den 72 Jüngern, sie sollen, wenn sie in ein Haus kommen, sagen: «Friede diesem Hause», und dann fährt er fort: «Wenn in dem Haus ein Kind des Friedens ist, wird euer Friede auf ihm ruhen bleiben, wenn nicht, dann kehrt er zu euch zurück.» Hier ist also der Friede als eine ganz reale und konkrete Gabe verstanden. Was ist diese Gabe? Die Antwort kann nur lauten: der Heilige Geist. Diese Gabe geht vom Altar aus. Der Priester küsst den Altar, der für Christus steht. Und dann sollten, wie es bei den Mönchen üblich ist, zwei Gläubige zum Altar gehen und dort vom Priester den Friedensgruß entgegennehmen. Dann sollten sie diesen Frieden von Bank zu Bank weitergeben, dort sollte ihn der, der ihn empfangen hat, jeweils an seinen Nachbarn weitergeben. Es ist ähnlich wie mit dem Osterlicht, das an der Osterkerze entzündet und dann von den Gläubigen weitergegeben wird. Nur was man empfangen hat, kann man weitergeben. Das muss in der ganzen Zeremonie deutlich werden. Und dann kann und sollte der Friedensgruß auch an der Stelle bleiben, wo er jetzt ist. Er ist dann nämlich der Beginn der Kommunion. 11. Kommunionempfang Was den Ritus der Kommunionausteilung betrifft, so haben wir heute die missliche Lage, dass ausgerechnet im Augenblick des gemeinsamen Herrenmahles die Kommunizierenden sich in zwei Gruppen teilen, die Praktikanten der Mundkommunion und die der Handkommunion. Es gibt zur Zeit im Ritus Ordinarius der römischen Liturgie keinen gemeinsamen Ritus des Kommunionempfangs. Zwar hat der Weltepiskopat ebenso wie Papst Paul VI. sich gegen die Handkommunion ausgesprochen. Sie wurde dennoch in der Weise des aus- nahmsweisen Indults eingeführt. Die Mundkommunion ist, wie der Sekretär der Gottesdienstkongregation betonte, nach wie vor der Ritus Ordinarius des Kommunionempfangs. Dass dieser wieder zur Regel wird, sollte das Ziel sein. Begonnen werden könnte damit, dass die Kinder bei der Erstkommunion nur in dieser Weise kommunizieren. Die Handkommunion kann in kleinen Gemeinschaften würdig praktiziert werden. Aller- dings findet auch hier keine Handwaschung danach statt. Die des Priesters wird so zur Farce. Aber zuweilen ist es ein unwürdiges Schauspiel, wie Kommunizierende sich im Weggehen die Hostie achtlos in den Mund schieben. 12. Latein Die Sprache der römischen Liturgie ist die lateinische, wie das Zweite Vatikanum ausdrücklich erklärt. Das Konzil erlaubt auch die Einführung der Volkssprache in Teilen der Messe. Gedacht war damals an den Wort- gottesdienst. Es würde der vom Papst erklärten Identität des römischen Ritus in zwei Formen dienen, wenn auch in der neuen Messe eine Rückkehr zu der Intention des Zweiten Vatikanischen Konzils stattfände. Dass das Lateinische einer Actuosa participatio der Gläubigen im Wege stünde, ist eine Behauptung, die durch häufige Wiederholung nicht wahrer wird. Das Konzil selbst hat erklärt, wie diese Actuosa participatio zu verstehen ist, nämlich vor allem so, dass die Gläubigen «die ihnen zukommenden Teile» der Messe mit- sprechen und in der gregorianischen Weise mitsingen können. Der gregorianische Gesang ist der Gesang der römischen Kirche und sollte es auch in der neuen Liturgie sein. Wer, wie ich, als Kind und als Jugendlicher die Heilige Messe mitgefeiert hat, sei es in der Stadt Köln oder irgendwo auf dem Dorf im Münsterland, der kann nur den Kopf schütteln über eine solche Behauptung. Die ganze Kirche sang, die Kinder sangen, vor allem die achte Messe, aber keineswegs nur diese. Die Actuosa participatio ist inzwischen auf ein sehr viel bescheide- neres Niveau abgesunken, als sie es damals war. Und niemand kann sagen, die Leute hätten damals nicht gewusst, was sie singen. Robert Spaemann, Prof. em. für Philosophie. 1921 in Berlin geboren, lehrte ab 1962 an der Technischen Hochschule Hannover, ab 1968 an der Universität Heidelberg und ab 1972 an der Universität München. AusCommunio0902
Kardinal Kurt Koch
Die Wiederzulassung der alten lateinischen Messe ist nach Ansicht von Kurienkardinal Kurt Koch „nur ein erster Schritt“. Die Zeit für weitere Schritte sei jedoch „derzeit wohl nicht reif“, sagte Koch in Freiburg. Gerade in Deutschland seien liturgische Fragen ideologisch behaftet. Rom könne erst weiter tätig werden, wenn es unter den Katholiken die Bereitschaft gebe, über neue Liturgieformen „im Dienst der Kirche“ nachzudenken. Der Kardinal äußerte sich bei einer Tagung, die sich mit der Theologie Joseph Ratzingers beschäftigte und auch dessen Zeit als Papst Benedikt XVI. einbezog. Im Juli 2007 hatte der Papst verfügt, dass weltweit wieder Messen nach dem tridentinischen Ritus gemäß dem Messbuch von 1962 gefeiert werden dürfen. Das Messbuch von 1970 bleibe aber „die normale Form“ der Eucharistiefeier der römischen Kirche. Koch ist Präsi- dent des Päpstlichen Rates für die Einheit der Christen. Er wandte sich gegen den Vorwurf, wonach Benedikt XVI. in der Liturgiefrage hinter das Zweite Vatikanische Konzil (1962-65) zurückwolle: „Unter diesen Unter- stellungen leidet der Papst.“ Im Gegenteil sei es ein Anliegen von Benedikt XVI., bis heute nicht umgesetzte Aussagen des Konzils zur Liturgie aufzugreifen. Allerdings lasse sich nicht alles, was heute liturgische Praxis sei, durch Konzilstexte begründen. So sei beispielsweise nirgends die Rede davon, dass der Priester die Eu- charistie den Gottesdienstteilnehmern zugewandt leite, so der Kurienkardinal. Eine Weiterentwicklung von Gottesdienstformen sei für eine innere Erneuerung der Kirche nötig: „Wenn nämlich die Krise des kirchlichen Lebens heute in erster Linie eine Krise der Liturgie ist, dann muss auch eine Erneuerung der Kirche heute mit der Erneuerung der Liturgie ansetzen.“ RVsk120129kna
|