kbwn

E-mail

tn_PrLogo303_jpg
Behinderungen

online:
www.
kbwn.de

Online-Sevice für Menschen mit Behinderungen finden Sie unten auf dieser Seite!

UNOaepCelMigliore--x UNOaepCelMigliore

Internationale UNO-Konvention soll mehr Rechte für Behinderte bringen
Der Ständige Vertreter des Heiligen Stuhls bei den Vereinten Nationen Msgr. Migliore

   Nach Schätzungen der Vereinten Nationen gibt es weltweit 650 Millionen Menschen mit Behinderun- gen. 50 Millionen von ihnen leben in der Europäischen Union. Am 13. Dezember 2006 haben die Vereinten Nationen (UN) die “Internationale Konvention über den Schutz und die Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen” verabschiedet. Diese UN-Konvention for- muliert wichtige Rechte, z.B. auf berufliche Beschäftigung, auf einen angemessenen Lebensstandard, auf sozialen Schutz und auf den gleichberechtigten Zugang zu Erziehung und Bildung, aber auch den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch. Eine Mitarbeiterin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erläuterte dazu: Wenn die Konvention von Deutschland ratifiziert ist, wird sie damit zu einem einfachen Bundesgesetz. Das bedeutet, dass Gerichte ihre Entscheidungen auch an diesem Ge- setz auszurichten haben. Künftig kann also ein blindes Kind den Besuch einer allgemeinen Schule er- streiten. Weltweit begrüßen Behindertenorganisationen die neue Konvention und drängen ihre Regie- rungen, sie zu ratifizieren. Auch der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband hofft, dass mög- lichst viele der 27 EU-Mitgliedsländer die neue Menschenrechtskonvention unterzeichnen und rati- fizieren, um die Gleichstellung behinderter Menschen im Weltmaßstab voranzutreiben - so eine Mit- teilung des Verbandes. Der Vatikan hat an der Konvention mitgearbeitet, wird sie aber nicht ratifi- zieren. „Der Ständige Vertreter des Heiligen Stuhls bei den Vereinten Nationen, Erzbischof Celestino Migliore, nannte es tragisch, dass das Abkommen dafür benutzt werden könnte, ungeborenen behin- derten Menschen das Recht auf Leben zu verweigern”, heißt es in einer epd-Meldung. Diese Mitteilung des Evangelischen Pressedienstes, der Vatikan lehne diese UN-Konvention im Hinblick auf den Artikel 23 ab, ist offenbar eine Fehlinformation. Darum zitieren wir hier den Beitrag des Vatikans (als Völker- rechtssubjekt “Heiliger Stuhl” genannt) auf der 76. Vollversammlung der UN zum Thema Menschen- rechte und Grundfreiheiten, vorgetragen durch Erzbischof Celestino Migliore vom 13. Dezember 2006 im Wortlaut (eigene Übersetzung aus dem Englischen):

UNO-Flagge-x UNOaepCelMigliore-x

Intervention von Erzbischof Celestino Migliore auf der 76. Vollversammlung der UN

Frau Präsidentin,
    aus Anlass der Annahme der Konvention über die Rechte von Behinderten möchte meine Delegation ihre Anerkennung zum Ausdruck bringen  gegenüber den Botschaftern L. Gallegos und D. McKay für die ausgezeichnete Verhandlungsführung dieser Beratungen. Der Schutz der Rechte, der Würde und des Wertes von Menschen mit Behinderung  bleibt die schwere Sorge des Heiligen Stuhls.
   Der Heilige Stuhl hat sich beständig für behinderte Menschen eingesetzt, damit sie völlig in die Ge- sellschaft integriert werden und daran teilhaben in der Überzeugung, dass sie volle und unver- äußerliche Menschenrechte besitzen. Darum war meine Delegation von Anfang an ein konstruktiver und aktiver Partner in diesen Verhandlungen.
   Die Konvention enthält viele hilfreiche Artikel, besonders über die Bildung, und die bedeutende Rolle von Haus und Familie, aber sicherlich liegt das Herzstück dieses Dokumentes in der Beteuerung des Rechts auf Leben. Viel zu lange und durch viel zu viele wurde das Leben der Menschen mit Behin- derung unter Wert gesehen oder die Meinung vertreten, sie seien von weniger Würde und Wert. Meine Delegation hat intensiv daran mitgearbeitet, damit der Text zur Grundlage einer Um- kehr von dieser Fehlhaltung werde und somit sichergestellt wird, dass Menschen mit Behinderungen in den vollen Genuss aller Menschenrechte gelangen. Darum möchte ich hier die Position des Heiligen Stuhls zu einigen Bestimmungen der Konvention erklären.
  Unter Bezug auf den Artikel 18, betreffend die Wahl des Aufenthaltsortes und der Heimat, und auf den Artikel 23 im Hinblick auf Haus und Familie, interpretiert der Heilige Stuhl diese Artikel in dem Sinn, der die vorrangigen und unveräußerlichen Elternrechte absichert.
  Desweiteren interpretiert meine Delegation sämtliche Begriffe und Ausdrücke in Hinblick auf Familien- planung, Schwangerschaftsregulierung und Ehe im Artikel 23, ebenso auch die Bezeichnung “gender”, in gleicher Weise wie in den Vorbehalten und Erklärungen der Internationalen UN-Konferenzen von Kairo und Peking niedergelegt.
   Schließlich ist der Artikel 25 zum Thema Gesundheit von großer Bedeutung, besonders im Hinblick die “geschlechtliche und fortpflanzende Gesundheit”  [sexual and reproductive health]. Der Heilige Stuhl versteht den Begriff “Zugang zur reproduktiven Gesundheit” als ein ganzheitliches Konzept, das nicht die Abtreibung in Erwägung zieht oder auch unter diesem Begriff die Abtreibung zugänglich macht.
   Mehr noch: wir stimmen mit der breiten Mehrheit überein, dass in diesem Parlament und in den Vorarbeiten zum Ausdruck gebracht wurde, dass dieser Artikel keineswegs neue internationale Rechte schaffen will, sondern nur beabsichtigt sicher zu stellen, dass eine Behinderung nicht als Grund genommen wird, den Gesundheitsdienst [health service] zu verweigern. Auch bei diesem Verständnis müssen wir jedoch der Aufnahme dieses Satzes in den Artikel 25 widersprechen, weil in einigen Ländern unter  “reproductive health service” auch die Abtreibung verstanden wird und damit das unveräußerliche Recht auf Leben für jedes menschliche Wesen geleugnet wird, das im Artikel 10 die- ser Konvention bestätigt wird. Es ist wirklich tragisch, dass eine vorgeburtliche Behinderung zum An- gebot oder zur Durchführung einer Abtreibung führt, wo doch eben diese Konvention geschaffen ist, um Menschen mit Behinderungen vor jeglicher Diskriminierung in der Ausübung ihrer Rechte schützen will, nun dieses Gesetz dazu benutzt werden kann, um das absolute Grundrecht auf Leben eines ungeborenen Kindes mit Behinderungen zu leugnen. Aus diesem Grund, und trotz vieler hilfreicher Abschnitte in dieser Konvention, sieht sich der Heilige Stuhl außer Stande, dieses Gesetz zu ratifi- zieren.
   Daraus folgt, dass meine Delegation die positiven Möglichkeiten dieser Konvention nur dann erfüllt sieht, wenn von den Vertragsstaaten auf nationaler Ebene rechtliche Vorkehrungen und Auflagen getroffen werden, die den Artikel 10 im Hinblick auf das Lebensrecht  für Menschen mit Behinderung erfüllen. 
   Ich bitte darum, dass dieser Bericht in das Arbeitsprotokoll aufgenommen wird.
Ich danke Ihnen, Frau Präsidentin.

Msgr.Celestino Migliore UNO-aepMigliore-KofiAnnan UN-Präsident Kofi Annan

   Hier folgt nun die Übersetzung der Artikel 10, 23 und 25 a und f der “Internationalen Konvention über den Schutz und die Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen”, auf die sich der Ständige Vertreter des Heiligen Stuhls bei den UN Erzbischof Celestino Migliore in seiner Intervention beruft.
Artikel 10:  Recht auf Leben
   Die Vertragsstaaten versichern, dass jedes menschliche Wesen das unveräußerliche Recht auf Leben hat und werden die nötigen Massnahmen ergreifen, damit sich Menschen mit Behinderungen dieser Rechte auf der gleichen Grundlage mit anderen erfreuen können.
Artikel 23,1: Achtung vor Heim und Familie
1. Die Vertragsstaaten treffen wirksame und angemessene Massnahmen zur Beseitigung der Dis- kriminierung behinderter Menschen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und persönliche Beziehungen betreffen, auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen, um zu gewährleisten, dass
   a) das Recht von allen behinderten Menschen im heiratsfähigen Alter zu heiraten und eine Familie zu gründen auf der Grundlage der freien und vollen Übereinstimmung der zukünftigen Eheleute an- erkannt wird;
   b) das Recht behinderter Menschen auf freie und verantwortungsvolle Entscheidung über die Anzahl und die Geburtenabstände ihrer Kinder, und den Zugang zu altersgemäßer Information, Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und die notwendigen Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte bereitgestellt werden;
   c) Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kinder, ihre Fruchtbarkeit auf gleichberechtigter Grundlage mit anderen bewahren;
Artikel 25: Gesundheit
   Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, sich des höchst erreichbaren Gesundheitsstandards zu erfreuen ohne Diskriminierung aus Gründen der Behin- derung. Vertragsstaaten werden angemessene Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Men- schen mit Behinderungen Zugang zu gendersensitiven Gesundheitsdiensten erhalten einschließlich der Wiederherstellung der Gesundheit. Insbesondere werden die Vertragsstaaten
   a) behinderten Menschen wie auch anderen Personen im gleichen Umfang, Qualität und Standard freie oder bezahlbare Gesundheitspflege und -Programme gewähren – einschließlich der Hilfen auf dem Gebiet der geschlechtlichen Fortpflanzungshygiene und bevölkerungspolitischen Aufklärung [including in the area of sexual and reproductive health and population-based public health pro- grammes]  
 …f) diskriminierende Verweigerung von health care or health services, sowie Essen und Trinken aufgrund einer Behinderung ausschließen.
So weit die Zitatate dieser Internationalen Konvention der UN. Der vollständige Text im Internet unter: http://www.un.org/esa/socdev/enable/rights/ahc8docs/ahcfinalrepe.doc

Kommentar des kbwn

  Die von der UN verwendeten Worte “geschlechtliche und fortpflanzungsbezogene Rechte seien zu garantieren” erwecken bei vielen Zustimmung. Gemeint ist hier aber ohne jeden Zweifel der Wille, im Rahmen der sexuellen Aufklärung auch zur Abtreibung von ungeborenen behinderten Kindern zu raten, auch durch Pharmaka, die eine Abtreibung bewirken. Unter dem hehren Anspruch des Kampfes gegen die Armut wird von de UNO die “sex education” gefordert und gefördert, die Wege zur Abtreibung mit einschließt die Millennium-Entwicklungsziele der UNO www.presse@trdd.org. An zwei Stellen auf dem UN-Weltgipfel vom 14.-16. September findet sich die Forderung nach “allgemeinen Zugang zur repro- duktiven Gesundheit” [universal access to reproductive health] – darunter ist im Klartext zu verstehen: “allgemeine Legalisierung der Abtreibung”.
   In Deutschland ist die Tötung menschlichen Lebens vor der Geburt und die Spätabtreibung – auch nach gesetzlich vorgesehenen Pflichtberatung – gesetzeswidrig, bleibt aber straffrei. Eine Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann das im Artikel 10 dieser UNO-Konvention aus- gesprochene “unveräußerliche Recht auf Leben eines jeden menschlichen Wesens” nicht mittragen.
   Gegen dieses Unrecht muss die Kirche ihre Stimme erheben, wenn sie ihren Auftrag wahrnimmt, den Gott zu verkünden, der nicht den Tod will, sondern das Leben. Es würde dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband zur Ehre gereichen, auf die Weltblindenunion einzuwirken, mit dem Artikel 10 der UNO-Konstitution sicherzustellen, dass auch behinderten Kindern das Recht auf Leben nicht schon vor der Geburt abgesprochen wird. Und von unserer Bundesregierung ist zu fordern, dass sie bei der Ratifizierung dieser UNO-Konvention auf nationaler Ebene rechtliche Vorkehrungen und Auflagen trifft, die den Art. 10 im Hinblick auf das Lebensrecht für Menschen mit Behinderungen erfüllen. JJM
Lesen Sie mehr dazu und über “Die Religionsfreiheit: Meilenstein des neuen Europa” - Eine Vorlesung von Kardinalstaatssekretär Tarcisio Bertone in der Fondazione Ambrosiana > Menschenrechte

„Keine Kompromisse bei Recht auf Leben”
   Es gibt auch ein Menschenrecht auf „Zugang zu spiritueller Hilfe”. Daran hat der Vatikan jetzt den UNO-Menschenrechtsrat erinnert. In Genf lobte Erzbischof Silvano Tomasi die Definition, die die Welt- gesundheitsbehörde vom Begriff „Gesundheit” gibt. Es sei richtig, dass in dieser Situation auch das „soziale Wohlergehen des Menschen” berücksichtigt werde. Allerdings gehöre die Möglichkeit spiri- tuellen Beistands zu den „Voraussetzungen, um sich wirklich ganz des Rechts auf Gesundheit zu erfreuen”. Der Vatikan-Beobachter bei den Genfer UNO-Einrichtungen erinnerte auch an das Schutzbedürfnis ungeborener Kinder und schwerkranker Menschen. Die Verpflichtung ihnen bei- zustehen dürfe nie dazu führen, dass man Abtreibung oder Euthanasie rechtfertige. Mit dem Menschenrecht auf Leben „darf es keine Kompromisse geben”, so Tomasi. rv080312sk

UNO finanziert Abtreibungen: Der Weltbevölkerungsfond Unfpa
fördert den Schwangerschaftsabbruch: direkt und indirekt

   Eigentlich ist gegen die Ziele des Weltbevölkerungsfonds der Vereinten Nationen nichts einzu- wenden: jedem Menschen ein gesundes Leben zu ermöglichen. Dennoch weist der Rechenschafts- bericht für das Jahr 2006 - die Zahlen für 2007 sind noch nicht veröffentlicht - ein Missverhältnis auf. Der reguläre Haushalt von 389,3 Millionen US-Dollar wuchs im Vergleich zum Vorjahr um 6,5 Prozent. Durchaus erfreulich für die chronisch unterfinanzierten UN-Behörden. 19,5 Millionen Dollar und damit fünf Prozent des Haushalts kamen vom deutschen Steuerzahler.
Ziel: „reproduktive Gesundheit”
   Interessanter ist aber, wofür diese Gelder, die im wesentlichen Beiträge von 180 Geberländern sind, verwendet wurden. Allein 148,1 Millionen - und damit 38 Prozent des regulären Haushalts - wurden für Maßnahmen der „reproduktiven Gesundheit” ausgegeben.
   Dahinter verbirgt sich der ideologische Schlüsselbegriff der internationalen Abtreibungslobby. Definiert ist er als Teil der umfassenden Gesundheit des Menschen, als Zustand des Wohlbefindens in Bezug auf Sexualität und Fortpflanzung. Gemäß der Statistik wurden nur 50,9 Millionen Dollar für Maß- nahmen zur Armutsbekämpfung in den Entwicklungsländern bereitgestellt. Daraus kann man nur einen Schluss ziehen: Der Organisation ist die Förderung der reproduktiven Gesundheit dreimal soviel wert wie die Bekämpfung der Armut.
   Zwar distanziert sie sich unter Berufung auf die Weltbevölkerungskonferenz von Kairo 1994 ausdrücklich von der Abtreibung als einem Mittel der Familienplanung. Doch unterstützt sie finanziell Organisationen wie beispielsweise die International Planned Parenthood Federation - eine Organi- sation, die Abtreibung als elementares Recht der Frau betrachtet. Die Vereinigten Staaten unter Präsident Bush halten seit 2002 Gelder zurück, die der Kongress für die Unfpa bewilligt hat. Unter anderem wirft die Bush-Regierung der UN-Unterorganisation vor, die Zwangsabtreibungen in China zu unterstützen.
   Ausdrücklich, unterstützt Unfpa indes Verhütungsprogramme. Dazu ist die Organisation aufgrund des auf der Kairoer Weltbevölkerungskonferenz verabschiedeten Rechts auf reproduktive Gesundheit allerdings auch verpflichtet; denn dieses schließt den Zugang zu Mitteln der Familienplanung ein. Durch diese sogenannte soft norm - einer interpretierfähigen Rechtsaussage - allerdings wird die Abtreibung durch die Hintertür doch wieder eingeführt. Denn zu den Verhütungsmaßnahmen zählt auch die „emergency contraception” oder „Notverhütung”.
Neuer Schwangerschaftsbegriff
   Diese sieht etwa in Flüchtlingscamps eine Verteilung der „Pille danach” vor. Dieses Präparat wirkt häufig nidationshemmend. Unfpa sieht darin allerdings keine Abtreibung. Unter Berufung auf eine Definition der Weltgesundheitsorganisation werde keine Schwangerschaft unterbrochen, sondern verhütet. Denn Schwangerschaft beginne nicht mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, son- dern erst mit der Einnistung des Embryos. Diese aber werde durch die Pille danach gerade verhindert. Ohne Schwangerschaft könne aber von Abtreibung nicht die Rede sein.
   Konkret eingesetzt wurden die sogenannten Emergency Reproductive Health Kits - „Fortpflanzungs- medizinische Notfallausrüstungen” - beispielsweise 1999 im Kosovo. Diese enthielten neben Geräten für eine sichere Entbindung auch die Pille danach. Als der Vatikan diese Praxis scharf kritisierte, warf die damalige Generaldirektorin Sadik ihm Gefühllosigkeit und eine Verurteilung der betroffenen Frauen vor.  DTOliverMaksan080110

Aktion Mensch
Es ehrt die “Aktion Mensch”, wenn Sie für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung eintritt. Aber mit dem Druck auf die Bundesregierung mittels 20.000 Unterschriften - siehe den folgenden Beitrag - für eine “schnelle Ratifizierung” der UN-Konvention zum Schutz der Rechte mit Behinderung bestreitet die “Aktion Mensch” letztlich das Recht auf Leben für Menschen mit Behinderung schon vor der Geburt. Lesen Sie dazu unseren Kommentar weiter oben auf dieser Seite.  kbwn

Nein zur UNO-Behindertenkonvention wegen Abtreibung

  Am Welttag der Behinderten kritisiert der Vatikan die Behindertenkonvention der Vereinten Nationen.  Deshalb werde der Heilige Stuhl die Konvention nicht ratifizieren. Kritikpunkt ist: Das UNO Dokument enthält kein ausdrückliches Verbot von Abtreibungen. Die Konvention wurde zwar schon Ende 2006 von der Vollversammlung angenommen, nun wurde sie aber wieder in Frage gestellt. Mehrere Länder haben diese Vereinbarung bereits ratifiziert.
   Kritisiert werden die Artikel 23 und 25 der UNO-Konvention. Im Artikel 23 werden die Rechte der Behinderten „auf familiäre Planung und auf Sexualunterricht“ hervorgehoben. Mit Artikel 25 soll das Recht der Behinderten auf Zugang zu allen gesundheitlichen Dienstleistungen garantiert werden, „inklusiv jener, die die sexuelle Gesundheit betreffen“. Der Vatikan kritisiert vor allem den Ausdruck „sexuelle Gesundheit“, weil in einigen Ländern darunter die Abtreibung verstanden werde. Es sei tragisch, dass Missbildungen des Fötus als Bedingung für die Abtreibung betrachtet werden, ließ der Vatikan verlauten. Eine Behindertenkonvention hätte vielmehr das Ziel den Schutz der Be- hinderten vor Diskriminierungen zu betonen, kommentierte der Vatikan. Löblich sei deshalb, dass in dem UNO- Papier alle Unterzeichnerstaaten dazu verpflichte, gesetzliche und praktische Hürden für Behinderte abzubauen.
  Der Vatikan hat diese Woche bereits einen Vorschlag Frankreichs kritisiert, das im Namen aller EU- Mitglieder der UNO ein Projekt zur weltweiten Aufhebung der Strafbarkeit der Homosexualität vorlegen will. Die Position des Vatikans sorgte für heftige Kritik in Italien.
RVansa081203m

polUNO-xx Der Vatikan bleibt konsequent

Kritik an einer Initiative Frankreichs bei der UNO, die auf die de-facto-Gleichstellung
homosexueller Partnerschaften mit der Ehe abzielt

   Es handelt sich hier um eine von einer Gruppe von Staaten unterzeichnete Erklärung von politi- schem Wert. Diese fordere von den Staaten und den internationalen Gremien zur Verwirklichung und Kontrolle der Menschenrechte, neue vor Diskriminierung geschützte Kategorien hinzuzufügen. Dabei werde nicht in Rechnung gestellt, dass bei Anwendung dieser Kategorien „neue und unbezähmbare Diskriminierungen geschaffen werden”. Erzbischof Celestino Migliore zitierte hierzu als Beispiel diejenigen Staaten, die die „Ehe” unter Homosexuellen nicht anerkennen: Sie würden auf den Pranger gestellt und zum Gegenstand von Druckausübung werden.
   Das eigentliche Problem besteht nicht in der Forderung nach Straffreiheit für Homosexuelle, die nur einen geringen Teil des gesamten geplanten Dokuments der Vereinten Nationen ausmacht. Vielmehr geht es darum, dass die Erklärung die Absicht hat, jegliche sexuelle Orientierung zu fördern, um diese neuen Kategorien auf alle Menschenrechte anzuwenden und letztere im Licht der sexuellen Orien- tierung der Einzelnen neu zu interpretieren. Durch die Einführung neuer explizit geschützter Kategorien soll es zur gleichen Behandlung aller auf derselben Ebene kommen, was einer de-facto-Gleichstellung von homosexuellen und heterosexuellen Paaren gleichkommt und die Tür für eine (durch die UNO geforderte oder „erzwungene”) Einführung der homosexuellen „Ehe” wie auch zum Beispiel der Adop- tion von Kindern durch homosexuelle Paare öffnet.
   Jenseits der Forderung nach Straffreiheit für Homosexuelle zeichnet sich somit ein Plan ab, der zum Bezugspunkt internationaler Kontrollorganismen werden soll und im Wesentlichen andere Rechte und Freiheiten einschränken kann. Es besteht also die konkrete  Gefahr, dass bestimmte „pressure groups” auf europäischer und, internationaler Ebene Bestimmungen durchsetzen, die die Souveränität der einzelnen Länder negativ beschränken.
   Wie auch der Direktor des Vatikanischen Presseamtes, Pater Federico Lombardi SJ, zu bedenken gab, gehe es bei der von der EU-Präsidentschaft eingebrachten Deklaration nicht nur um Straffreiheit für Homosexuelle, sondern um eine Gleichstellung aller sexuellen Orientierungen. Das könne zur Diskriminierung derjenigen führen, die für eine Privilegierung der Ehe zwischen Mann und Frau als grundlegender Form des sozialen Lebens eintreten, da dies als den Menschenrechten entgegen- gesetzt angesehen werden könnte. Nicht von ungefähr hätten sich somit nur 50 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen hinter die EU-Initiative gestellt. 150 Staaten hingegen hätten dies abgelehnt. Der Heilige Stuhl steht hier nicht allein.
DT081204ArminSchwibach

Mechthild-Ross-Luttmann.1xj    

Persönliches Budget stärkt Behinderte.
Ministerin Ross-Luttmann Foto oben empfiehlt flächendeckende Einführung

   Nach einem als erfolgreich eingestuften Modellprojekt in den Landkreisen Emsland und Osnabrück sowie in der Stadt Braunschweig hat sich die Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann (CDU) dafür ausgesprochen, in Niedersachsen flächendeckend das „persönliche Budget” für Behinderte einzu- führen.
   Bei dem Projekt hatten 53 Teilnehmer mit geistigen oder seelischen Behinderungen von ihren Sozialbehörden zwei Jahre lang einen bestimmten   Geldbetrag   anstelle von Sachleistungen erhal- ten. Damit konnten sie sich passgenaue Hilfen verschiedener Anbieter auswählen, zum Beispiel beim Einkaufen oder der Zubereitung von Mahlzeiten.
  „Das persönliche Budget für ambulante Hilfsangebote verbessert im Alltag die Selbstständigkeit und Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen”, erklärte die Ministerin in einer Auswertung des Modellvorhabens, das von zwei Fachhochschulen begleitet worden war.
   Fast alle Teilnehmer, so Ross-Luttmann, hätten sich gegenüber den Wissenschaftlern hoch zufrieden insbesondere über ihre verbesserten Wahlmöglichkeiten geäußert. In einzelnen Fällen habe das Budget sogar dazu geführt,  dass Betroffene nicht auf eine stationäre Betreuung angewiesen waren. Die Sozialministerin wies darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber zum 1. August 2008 die Ein- führung eines Budgets für Menschen vorsehe, die von verschiedenen Trägern von Rehabilitations- maßnahmen Leistungen erhalten. Sie nannte es vor diesem Hintergrund sinnvoll, wenn die Kommunen in Niedersachsen schon jetzt Erfahrungen mit dem „persönlichen Budget“ sammeln.
   Positiv hob die CDU-Politikerin in diesem Zusammenhang hervor, dass die Landkreise Osnabrück und Emsland sowie die Stadt Braunschweig auch nach Ablauf der Modellphase weiterhin das „persönliche Budget“ für Behinderte anbieten wollen. habNOZ060807

Mehr Hilfe für Behinderte - Zuschuss für Mobilität

   Die sogenannte Mobilitätshilfe soll künftig auch behinderten Menschen mit Auto zur Verfügung stehen. Das hat der Sozialausschuss der Region Hannover jetzt empfohlen. Bislang hatten nur behinderte Menschen ohne Auto einen Anspruch auf den Zuschuss, der je nach Behinderungsgrad und Einkommen 450 bis 1.500 Euro jährlich beträgt.
   Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte im Mai der Klage einer Frau stattgegeben, die ohne ihr Auto ihr Grundstück nicht verlassen konnte und daher Mobilitätshilfe beantragt hatte. In dem Zusammenhang hatte das Gericht die Hilfe kritisiert, weil aus seiner Sicht der Gleich- heitsgrundsatz nicht beachtet wurde.
   Die Region gewährt die Mobilitätshilfe seit zwei Jahren. Damals löste das Programm den Fahrdienst für Behinderte ab. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Personen, in deren Schwerbehinderten- ausweis das Merkmal „außergewöhnlich gehbehindert” festgeschrieben ist und die auf Rollstuhl oder Gehhilfen angewiesen sind. Bisher hatten Behinderte lediglich die Betriebskosten für ihr Auto bean- spruchen können, wenn sie es regelmäßig nutzten. Diesen Zuschuss gibt es weiterhin, allerdings wird er auf die Mobilitätshilfe angerechnet.   HAZfx071129

  polKarinEvers-Meyer-xx   Karin Evers-Meyer

  „Wir sind daran gewöhnt, behinderte Menschen auszugliedern“
Karin Evers-Meyer, Beauftragte der Bundesregierung für Menschen mit Behinderungen, kämpft gegen alltägliche Ausgrenzung und Gleichgültigkeit. Inerview mit der HAZ

Der jährliche Welttag der Menschen mit Behinderungen ist im letzten Jahr ohne großes Medienecho abgelaufen. Zwei Erklärungen sind möglich: Die Sorgen und Nöte behinderter Menschen sind weniger geworden, oder die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit lässt nach. Welche Erklärung haben Sie?
   Meine Wahrnehmung ist die, dass viele Menschen denken, es sei schon alles geregelt. Es wird viel Geld ausgegeben, die Kosten der Eingliederungshilfe steigen weiter an. So entsteht  der Eindruck, dass alles in bester Ordnung sei, wenn es so viel Geld kostet. Die Wahrheit ist, dass sich viele Menschen mit Behinderungen in Deutschland nach wie vor sehr isoliert fühlen, dass sie sich in Parallelwelten abgeschoben fühlen und für jede Unterstützung kämpfen müssen.
Was meinen Sie damit?
   Stellen Sie sich vor, Sie haben in der Nachbarschaft eine Familie, die ein behindertes Kind bekommt. Das Kind kommt in der Regel in einen Sonderkindergarten. Dann kommt die Schulzeit, selbst- verständlich in einer Förderschule. Hingebracht wird es, mit anderen behinderten Kindern, im eigenen Bus. Das Kind lebt in seiner eigenen Welt. Selbst die weiterführenden Schulen und die Ausbildung finden unter diesen Bedingungen statt. Für 90 Prozent der Schulabgänger führt dieser Weg in die beschützende Werkstatt. Ich hatte mal einen Praktikanten, der mir erzählt hat, er habe bis zu seinem Zivildienst beim Malteser Hilfsdienst nicht gewusst, wie viele gleichaltrige behinderte Jugendliche in seiner Umgebung lebten. Erst beim Essenausfahren in seinem Bezirk sei ihm das aufgefallen.
Was folgern Sie daraus?
   Zehn Prozent der Menschen haben eine Behinderung, das heißt, sie leben in unserer unmittelbaren Nachbarschaft. Wir haben uns zu sehr daran gewöhnt, behinderte Menschen auszugliedern. Wenn ich sagen soll, was mich am meisten belastet in meinem Amt, dann ist das der Umstand, dass behinderte Kinder in Deutschland nach wie vor aussortiert werden.
Aber sie brauchen doch auch Schutz. Außerdem gibt es integrative Einrichtungen . . .
   . . . die nur von 15 Prozent aller behinderten Kinder genutzt werden können. In unseren Nach- barländern ist das erheblich besser. Wir liegen wirklich weit zurück. Und wenn Sie jetzt nach Schutz- räumen für behinderte Menschen fragen, dann frage ich zurück: In welcher Gesellschaft leben wir denn, dass wir Schutzräume für behinderte Menschen brauchen? Ist die Gesellschaft so unbarmherzig, dass sie es nicht ertragen kann, dass da behinderte Menschen mittendrin leben? Die inklusive Schule muss die Schule für alle Kinder werden. Diese Forderung richtet sich an die Bundesländer, und da gibt es sehr große Unterschiede. In Schleswig-Holstein und Berlin besuchten zum Beispiel im Jahr 2006 über 30 Prozent der behinderten Kinder schon Integrationsschulen. In Niedersachsen waren es da- gegen nur knapp fünf Prozent. Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter. Wir haben im Bundestag die UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet siehe dazu den Kommentar oben. Darin geht es um die Schaffung einer „inklusiven Gesellschaft". Sie sehen, wir reden hier schon nicht mehr über Inte- gration. Integrieren muss man nur etwas, was man ausgeschlossen hat. Die UN-Konvention fordert ein inklusives Handeln. Einfacher gesagt heißt das, dass es als ganz normal angesehen wird, dass die Menschen verschieden sind: Junge und Alte, verschiedene Hautfarben und genauso selbstverständlich Behinderte und Nichtbehinderte. Damit tun wir uns in Deutschland äußerst schwer.
Es gab eine Zeit, da hat sich die Debatte über die Integration von Behinderten in die Gesellschaft sehr auf Äußerlichkeiten konzentriert: Rampen an Bahnsteigen, Aufzüge in öffentlichen Gebäuden. Das ist abgeklungen. Ist der Alltag denn „barrierefrei" in jeder Hinsicht?
   In Sachen Barrierefreiheit hat sich einiges getan. Aber längst nicht genug. Barrierefreiheit ist Vor- aussetzung für eine inklusive Gesellschaft, in der sich jeder bewegen kann. Und auch hier sind die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern groß. Niedersachsen hatte zum Beispiel als letztes Bundesland überhaupt kein Gleichstellungsgesetz siehe dazu den nachfolgenden Artikel. Aber auch im Bund ist längst nicht alles gut. Es gibt eine neue EU-Richtlinie für Gleichbehandlung. Nur Deutschland und Tschechien wollen sie nicht unterschreiben. Und warum nicht? Die private Wirtschaft und private Organisationen sollen verpflichtet werden, mehr für die Barrierefreiheit zu tun. Diese Verpflichtung ist politisch derzeit nicht gewollt. Übrigens: Barrierefreiheit bedeutet ja nicht nur die Bereitstellung der Rampen. Wie barrierefrei ist eigentlich das Internet? Gibt es sprachgesteuerte Programme für Blinde und so weiter? Barrierefreiheit heißt auch, dass jede Information für jeden Menschen zugänglich sein muss, auch für behinderte Menschen. Das ist in unserer Informationsgesellschaft dringend notwendig, damit behinderte Menschen etwa am Arbeitsleben teilhaben können.
Gibt es auch erfreuliche Entwicklungen?
   Zu meinen Aufgaben gehört es, zu den Menschen zu gehen und sie zu beraten. Da sage ich auch immer: Wir haben gute Gesetze. Wir haben das Gleichstellungsgesetz, wir haben das Sozialgesetz- buch 9, und wir haben das Antidiskriminierungsgesetz. Das sind gute Grundlagen. Aber die Wirkichkeit ist eben immer noch nicht so, wie wir das in den Gesetzen vorgesehen haben. Das Sozialgesetzbuch kommt mir manchmal vor wie ein Märchenbuch. Ein Beispiel: Erst seit Anfang dieses Jahres können erwachsene behinderte Menschen in diesem Land selbst entscheiden, wo sie wohnen möchten. Bisher war es nur möglich, entweder bei den Eltern oder in einem Heim zu leben. Jetzt können sie sagen, ich möchte anstelle der Sachleistung das Geld, um mir eine Wohnung zu mieten und meinen Lebensbedarf selbst einkaufen. An diese neuen Mitspracherechte müssen sich viele Verwaltungen noch gewöhnen.
Was glauben Sie: Wird der medizinische Fortschritt in 25 Jahren so weit sein, dass weniger Menschen unter Behinderungen leiden müssen? Oder wird eine älter werdende Gesellschaft mit neuen Formen von Behinderungen fertig werden müssen?
   „Leiden" dürfen Sie nicht so allgemein sagen. Bitte, es gibt auch Menschen mit Behinderungen, die ein sehr erfülltes Leben führen. Der medizinische Fortschritt wird sicher dafür sorgen, dass wir Behin- derungen verhindern können. Aber wir werden auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass es immer mehr Menschen mit Behinderungen geben wird, nicht weniger. Und diesen Menschen müssen wir ein weit- gehend selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Übrigens werden die wenigsten mit einer Behinderung geboren. Die meisten Behinderungen werden im Laufe des Lebens erworben, das kann uns alle treffen. Jederzeit. In Anbetracht einer alternden Gesellschaft werden wir der Frage nach individueller Unter- stützung und Barrierefreiheit ohnehin nicht entgehen können. Wohnungen müssen altersgerecht ge- staltet werden. Es ist ja schon ein Problem, wenn ein Rollstuhl oder ein Rollator nicht durch die Toilettentür passt. Jetzt in Umbauten zu investieren, wäre ein sehr sinnvolles Konjunkturprogramm. Das würde auch die Wirtschaft in Schwung bringen und wäre eine nachhaltige Politik. Das Verkehrsministerium tut dies jetzt mit 80 Millionen Euro. Das ist ein Anfang. Dass der Staat Subventionen gibt für den Klimaschutz, ist ja auch selbstverständlich. An dieser Stelle weiter- zumachen, das wäre ein Wunsch der Behindertenbeauftragten, wenn sie sich etwas wünschen dürfte. HAZ081230ReinhardUrschel
Karin Evers-Meyer ist bekennende Friesin und natürlich mit einem Friesen verheiratet und zieht zwei Söhne groß, von denen einer behindert ist. Das wollte sie nie zum Gegenstand ihres politischen Handelns machen, sagt sie. Doch als der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Karl Hermann Haack, 2005 Evers-Meyer als seine Nachfolgerin vorschlägt, nimmt sie an.

Wird HJubert Hüppe Behindertenbeauftragter der Bundesregierung? polHubertHüppe-x

   Der bisherige Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe ist im Gespräch, Behindertenbeauftragter der Bundesregierung zu werden. Das verlautete aus Koalitionskreisen in Berlin. In der zu Ende gehenden Legislaturperiode wurde das Amt von der SPD-Abgeordneten Karin Evers-Meyer wahrgenommen. Der 1956 geborene Hüppe gilt als prädestiniert für die Übernahme dieser Aufgabe, da er sich bereits für die Unionsfraktion um die Belange behinderter Menschen gekümmert hat. Für ihn spreche auch, so heißt es in Berlin, dass er selbst Vater eines behinderten Kindes ist. Er kenne darum die vielfältigen Probleme und Aufgabenstellungen aus eigener Anschauung.
   Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung ist im Bundesarbeitsministerium angesiedelt. Schwerpunkt seiner Arbeit ist es, dafür zu sorgen, dass die Verantwortung des Bundes, für gleich- wertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behin¬derungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Hüppe gilt auch deshalb als geeignet für die Aufgabe, weil er seit Jahren enge Kontakte zu Behindertenorganisationen pflegt und sich in dieser Szene einen Namen als fachlich versierter und engagierter Kämpfer für die Sache gemacht hat. Darüber hinaus ist er einer derjenigen in den Reihen der CDU, die sich nachdrücklich für eine werteorientierte Politik ein- setzen. Der Mensch in all seinen Lebensphasen, von der Zeugung bis zum Tod, steht für ihn im Mittelpunkt seiner Arbeit. Daraus leitet sich für Hüppe ab, dass nicht alles medizinisch Machbare auch ethisch verantwortbar und politisch wünschenswert ist.
 Das Bundesarbeitsministerium wird aller Voraussicht nach an den bisherigen Generalsekretär der CDU, Ronald Pofalla, gehen. Er stammt ebenso wie Hüppe aus Nordrhein-Westfalen. DT091017MartinaFietz

so-KarlFinkeNSLdsBeh.B-x

Wahlhilfe für Behinderte neu aufgelegt. Foto:   Der Der Behindertenbeauftragte
 des Landes Niedersachsen Karl Finke weist Behinderten den Weg zur Wahlurne 

  Zwei Monate vor der Bundestagswahl ist in Niedersachsen eine Wahlhilfebroschüre für Menschen mit Behinderungen neu aufgelegt worden. Die Betroffenen sollen leicht verständliche Informationen bekommen, damit sie eigenständig ohne Betreuer und Eltern wählen können. Die Broschüre „Wie man wählt” erläutert Schritt für Schritt in leichter Sprache und mithilfe vieler Bilder den Gang zur Wahl- urne. Die Broschüre stoße bundesweit auf große Nachfrage, sagte der Landesbehindertenbeauftragte Kari Finke in Hannover. „Menschen mit Behinderung wollen allein und eigenständig wählen", sagte Finke. 10.000 Exemplare der Broschüre sind gedruckt, das Heft kann aber auch im Internet abgerufen werden. In Niedersachsen leben nach Angaben Finkes rund 1,1 Millionen behinderte Menschen. 670000 von ihnen gelten als schwerbehindert.
   „Wir wollen die Hemmschwellen, zur Wahl zu gehen, senken", sagte der Landesjugendvorsitzende des Sozialverbandes Deutschíand (SoVD), Thomas Harms. Die Broschüre, die 2002 erstmals aufgelegt wurde, ist neu gestaltet worden. Der Wahlvorgang soll sich auch anhand von Bildern nachvollziehen lassen. Die Hefte werden beispielsweise in Behinderteneinrichtungen verteilt. Erstmals enthalten ist ein Zehn-Punkte-Plan für eine moderne Behindertenpolitik.  HAZdoe090730Ini

LandtagNSx Landtag Niedersachsen

  Niedersachsen bechließt neues Gleichstellungsgesetz - Behinderte erhalten mehr Rechte

   Behinderte Menschen in Niedersachsen haben künftig im Umgang mit Behörden weitaus mehr Rechte als bisher. Das ist im neuen „Gleichstellungsgesetz” geregelt, das der Landtag einstimmig beschlossen hat.
   Das Gesetz sieht mehrere Regeln vor, an die sich künftig nicht nur Landesbehörden, sondern auch die Kommunen halten müssen: Wenn ein Behinderter in der Behörde etwas erledigen muss, hat er Anspruch auf die Unterstützung durch einen Gebärdendolmetscher. Rollstuhlfahrer sollen ungehindert in die Amtsräume kommen können, notfalls müssen also Rampen oder Fahrstühle gebaut werden. Behördeneingänge sollen mit kontrastreichen Farben gekennzeichnet sein, damit sich sehbehinderte Menschen zurechtfinden. Bei Wahlen müssen Schablonen ausliegen, damit Sehbehinderte ohne fremde Hilfe ihre Stimme abgeben können.
   Mit dem Gesetz wird auch ein Verbandsklagerecht geschaffen. Es erlaubt Sozialverbänden, im Interesse von Behinderten eine Kommune oder Behörde zu verklagen, falls sie gegen das Gesetz verstößt. Weil diese Regelungen mit Kosten verbunden sind, stellt das Land den Kommunen zunächst einen pauschalen Beitrag von 1,5 Millionen Euro bereit.
  Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann (CDU) und die Sozialexperten Heidemarie Mundlos (CDU) und Gesine Meißner (FDP) lobten das neue Gesetz als „großen Fortschritt für die Behinderten”. HAZKlausWallbaum071115 

Sozial-Gesetz-Buch SGB IX § 26 Abs. 3   Behindertenrecht/0307

Anspruch auf Training lebenspraktischer Fähigkeiten
und auf andere Hilfen für blinde und sehbehinderte Menschen

   In § 26 Abs. 1 SGB IX werden die »Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen« beschrieben. Hierauf Bezug nehmend heißt es in Abs. 3: »Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädago- gische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere ... « Es folgt in sieben Ziffern ein Katalog möglicher Hilfen. Aus dem Wort »insbesondere« ergibt sich, dass der Katalog nicht abschließend ist. Die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 14/5074 nennt an Beispielen für die nach Abs. 3 zu leistenden Hilfen an erster Stelle »Hilfen zur Bewältigung psychosozialer Problemlagen, wie sie etwa als Folge von Erblindung oder Ertaubung typisch sind«. Damit rücken auch Menschen, die erblinden oder ihr Sehvermögen erheblich einbüßen, mit in den Mittelpunkt der möglichen Anwendungsfälle der Norm.
   Gegenstand dieser Darstellung sind - nachfolgend unter
   1. - die für Blinde und Sehbehinderte möglichen Hilfen und - unter
   2. - die Voraussetzungen für ihre Gewährung als Leistung der medizinischen Rehabilitation. Unter
   3.  - werden sodann Schlussfolgerungen im Hinblick auf die jeweiligen Zuständigkeiten der Kranken-            kassen und der Träger der Sozialhilfe gezogen.
1. Inhalte des Katalogs nach § 26 Abs.3 SGB IX
  
1.1 Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungs- Verarbeitung § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
   Die Verarbeitung einer Behinderung ist ein höchst individueller Prozess, der im Großen und Ganzen nach verschiedenen Phasen verläuft (so genanntes Phasenmodell). Denkbar ist die fachkundige Begleitung durch Psychologen, Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit zusätzlicher Qualifikation oder sonstige Fachkräfte. So weit dieses Fachpersonal zusätzlich zum Kreis der Betroffenen gehört, kann von einem »Glaubwürdigkeitsvorteil« ausgegangen werden.
   Die Dauer der Begleitung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z. B. Ursache der Seh- schädigung, psychische Konstitution, familiäres Umfeld).
   1.2 Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen § 26 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX
   Die Arbeit der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe hat in den vergangenen Jahren und Jahr- zehnten bewiesen, dass der Kontakt zu Gleichbetroffenen vielen neuerblindeten oder von Seh- behinderung betroffenen Menschen geholfen hat, mit der veränderten Lebenssituation besser zu- rechtzukommen. Kontaktgespräche mit Gleichbetroffenen, die die Behinderung zwischenzeitlich verarbeitet und eine Rehabilitation erfahren haben, können Neubetroffene - so weit jene über die per- sönliche Eignung als Berater verfügen - zur Rehabilitation motivieren. Zum Gesichtspunkt »Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen« zählen damit vor allem Kontaktgespräche mit Gleichbetroffenen, Ein- bindung in Gesprächskreise mit Blinden und / oder Sehbehinderten sowie Einbeziehung in das Vereinsleben der Blinden- und Sehbehindertenorganisationen.
   1.3 Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und An- gehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen  § 26 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX.
    Es ist bekannt, dass Angehörige gerade bei Eintritt einer Erblindung oder wesentlichen Seh- behinderung erheblich mitbetroffen sind. Das gilt für Eltern blinder oder sehbehinderter Kinder ge- nauso wie für Ehepartner oder Geschwister. Das Leben einer Familie, die von Blindheit oder Seh- behinderung betroffen ist, ändert sich erheblich. So muss eine neue Rollenverteilung stattfinden, wenn beispielsweise der Ehemann erblindet und nicht mehr Auto fahren oder seinen Beruf ausüben kann. Hierunter fallen u. a. die persönliche Angehörigenberatung oder Gesprächsgruppen für Ange- hörige.
    1.4 Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten
         § 26 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX
    Diese Ziffer enthält den Auftrag, Betroffenen den Kontakt zu örtlichen Selbsthilfegruppen (z.B.
    Blinden- und Sehbehindertenvereine) zu vermitteln.
    1.5 Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, u.a. durch
    Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen § 26
     Abs. 3 Nr. 5 SGB IX

    Der Aspekt »seelische Stabilisierung« korrespondiert mit der in § 26 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX
 
(s. 1.1) enthaltenen Hilfe zur Unterstützung der Behinderungsverarbeitung. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass die Behinderungsverarbeitung kein »linearer Prozess« ist, sondern ein Vorgang mit Höhen und Tiefen. Zudem kann sich ein Mensch mit einer so schwerwiegenden Sinnesbehinderung, wie sie die Blindheit oder eine starke Sehbehinderung darstellt, wohl nie »abfinden«, sondern kann sich allenfalls ihr zum Trotz »zurechtfinden«. Wie gut das im Einzelfall gelingt, hängt von zahlreichen Faktoren ab (z.B. persönliche psychische Konstitution, familiäres Umfeld, Grad der gesellschaftlichen und / oder beruflichen Teilhabe etc.)
    Ein wesentlicher Aspekt stellt das Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Erblindung oder starke Sehbehinderung nicht nur die Mobilität und die Möglichkeit zur Informationsaufnahme einschränkt, sondern auch die Kommunikationsfähigkeit betrifft weil die Möglichkeit zum Blickkontakt in der Regel nicht mehr besteht.
    Zum Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten gehört insbesondere das Einüben von Verhaltensweisen gegenüber Gleichbetroffenen und gegenüber der sehenden Umwelt. Beispielhaft seien genannt:
   - Kompensation des fehlenden Blickkontakts durch aktives Beginnen einer Konversation durch die
     blinde oder sehbehinderte Person,
   - Einüben der Fähigkeit, eigene Bedürfnisse zu äußern, Hilfe zu erbitten, anzunehmen oder ab-
     zulehnen,
   - bei hör-/ sehbehinderten bzw. taubblinden Menschen die Fähigkeit des Lormens oder der Ver-
     ständigung mit taktil unterstützten Gebärden.
   Der Aspekt »Umgang mit Krisensituationen« betrifft insbesondere die Fähigkeit, Rückschläge bei der Rehabilitation oder Enttäuschungen beim Umgang mit anderen Menschen verkraften zu können. Hier geht es darum, Betroffenen Strategien zu vermitteln, um mit Krisensituationen besser fertig werden zu können.
    1.6 Training lebenspraktischer Fähigkeiten § 26 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX
    Seit nahezu 30 Jahren gibt es in der Bundesrepublik Deutschland die Fachdisziplin »Vermittlung von lebenspraktischen Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen« (z.B. an Förderschulen für Blinde und Sehbehinderte oder in der Erwachsenenrehabilitation). Unter Fertigkeiten versteht man automatisierte Teilhandlungen, die im Rahmen eines individuellen Trainings eingeübt werden. Der Gesetzgeber hat sich allerdings bewusst für die Formulierung »Training lebenspraktischer Fähigkeiten« und somit für einen anderen Begriff als »Training lebenspraktischer Fertigkeiten« entschieden. Das bedeutet: Die Zielsetzung und die Inhalte des bisher üblichen LPF-Trainings können nicht einfach übernommen werden.
    Was aber bedeutet »Fähigkeiten«? Dieser Begriff begegnet auch unter 1.5. Er wird aber im SGB IX nicht definiert und wird auch in der Gesetzesbegründung nicht erläutert. Es liegt jedoch nahe, auf die internationale Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zurückzugreifen, auf die die Gesetzesbegründung, wenn auch in einem anderen Zusammenhang (der Begriff der »Behinderung« in § 2, S. 98 der Begründung) Bezug nimmt, und aus dem dort verwendeten Begriff der »Fähigkeits- störung« (disability) Rückschlüsse zu ziehen.
    Wichtige Hinweise gibt insoweit auch die Terminologie in den vom Medizinischen Dienst der GKV- Spitzenverbände (MDS) am 12. 03. 2001 beschlossenen »Begutachtungs-Richtlinien Vorsorge und Rehabilitation«. Dort ist (auf S. 15) von »alltagsrelevanten Fähigkeitsstörungen« die Rede, »die den Patienten in der selbstständigen Bewältigung und Gestaltung der Lebensbereiche beeinträchtigen, die als Grundbedürfnisse menschlichen Daseins beschrieben werden.« Dementsprechend muss es sich beim Training lebenspraktischer »Fähigkeiten« um Schritte zur Wiedergewinnung, Verbesserung oder Erhaltung von Fähigkeiten zur Befriedigung von Grundbedürfnissen bei der Bewältigung des Alltags handeln. Dabei wiederum handelt es sich um Begriffe, die bereits im SGB XI und im SGB V bzw. in der dazu ergangenen Rechtsprechung Verwendung finden.
    Zu den so beschriebenen Fähigkeiten gehören:
    a) solche, bei denen im Falle des Bedarfs an personeller Hilfe Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI vorliegen kann. Es handelt sich dabei um die in § 14 Abs.  SGB XI genannten »Verrichtungen
   1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
   2. im Bereich der Ernährung; das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
   3. im Bereich der Mobilität: das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
   4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung: das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,       Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen«.
   b) solche, bei denen im Falle des Bedarfs an sächlichen Hilfsmitteln ein entsprechender Leistungs- anspruch nach § 33 SGB V bestehen kann, oder anders ausgedrückt: Auf Grundfähigkeiten kann geschlossen werden, wenn die hierfür gegebenenfalls einzusetzenden Hilfsmittel dem Leistungsbereich der GKV zugeordnet sind. Diese Zuordnung wurde von der Rechtsprechung nach dem Kriterium vorgenommen, dass die Hilfsmittel für »Lebensbetätigung im Rahmen allgemeiner Grundbedürfnisse« erforderlich sein müssen. Die hier definierte »Lebensbetätigung« schließt die unter a) genannten »Verrichtungen« ein, geht aber noch darüber hinaus. Zu den Grundbedürfnissen zählen unter anderem: 
   1. die Schaffung eines gewissen körperlichen oder geistigen Freiraums, insbesondere die »Fähig- keit, sich selbst ohne fremde Hilfe im eigenen Umfeld, innerhalb wie außerhalb der Wohnung, bewe- gen und zurechtfinden zu können,
   2. das Informationsbedürfnis (nach dem Maßstab des »allgemein praktizierten Informationsbedarfs des Behinderten),
   3. die Herstellung der »Arbeitsfähigkeit« bzw. der »Fähigkeit, überhaupt eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben«,
   4. der »Erwerb einer elementaren Schulausbildung«  Ziffern 1 bis 3 zitiert nach Peters, Rn. 52ff. zu § 33 SGB V, jeweils Fundstellen aus der Rechtsprechung, Ziffer 4 zitiert nach BSG Urteil vom 30. 1. 2001 - B 3 KR 10/00 R - Breith. 2001 S. 592 = FEVS 52 S. 499. Für die genaue Grenzziehung, was denn nun dem »Training lebenspraktischer Fähigkeiten« zuzuordnen ist und was nicht, sind nicht die im Einzelnen erlernten Tätigkeiten entscheidend. Es kommt vielmehr auf das Ziel an, auf das das Trainingsprogramm ausgerichtet ist. Dieses Trainingsziel ist wiederum ein Teilziel im Kontext des Gesamtziels der medizinischen Rehabilitation (dazu unten unter 2.). Die Qualität der insofern erbrachten Reha-Maßnahmen ist jeweils an diesem Teil- und an diesem Gesamtziel zu messen. Konkret bedeutet das: Das Erlernen von Fertigkeiten zur Freizeitgestaltung (z.B. Karten spielen, Schachspielen, Gesellschaftsspiele, sportliche Betätigung in speziellen Blindensportarten oder kultu- relle Aktivitäten wie Mitwirkung im Blindenchor) ist als solches eindeutig keine Aufgabe des Trainings lebenspraktischer Fähigkeiten (Teilziel) und fällt nicht unter die medizinische Rehabilitation (Gesamt- ziel), sondern gehört allein zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft siehe § 55 SGB IX, dort insbesondere Absatz 2 Nr. 3. Jedoch kann im Einzelfall und wenn dies im Hinblick auf das Ziel »Training lebenspraktischer Fähigkeiten« von Nutzen ist, das individuelle Trainingsprogramm auch Übungen aus den vorstehend genannten Bereichen mit enthalten, z.B. wenn es darum geht, die Fähigkeit, überhaupt eine sinnvolle  Tätigkeit  auszuüben, schrittweise wieder zu erlangen.«
    Die Trainingsprogramme zur Vermittlung von lebenspraktischen Fähigkeiten haben sich also nach den unter a) und b) genannten Teilzielen und nach dem Gesamtziel der medizinischen Rehabilitation zu richten. Sie berücksichtigen im Rahmen dieser Zielsetzung die individuellen Bedürfnisse und Möglich- keiten der blinden bzw. sehbehinderten Person.
    1.7 Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Reha- bilitation § 26 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX
    Menschen, die von Blindheit oder Sehbehinderung betroffen werden, sind häufig deprimiert und können sich nicht vorstellen, wieder aktiv am Leben teilzunehmen und ein gewisses Maß an Selbst- ständigkeit bei der Bewältigung des Alltags zurückzuerlangen. Die Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation gelingt häufig am ehesten geeigneten Gleich- betroffenen, die über das »Gespräch von Mensch zu Mensch« einen leichteren Zugang zu Neubetroffenen bekommen. Denkbar ist der Einsatz von Blinden oder Sehbehinderten, die über eine sozialpädagogische oder psychologische Ausbildung verfügen, oder von gemischten Teams aus fach- lich qualifizierten (sehenden) Mitarbeitern und geschulten ehrenamtlichen blinden oder sehbehinderten Beratern.
2. Die in § 26 Abs.3 SGB IX genannten Hilfen als Leistungen der medizinischen Rehabilitation
  
§ 26 Abs. 3 SGB IX enthält in der Satzhälfte vor der Aufzählung der genannten Hilfen eine ganze Reihe rechtlicher Merkmale, die erfüllt sein müssen, wenn die Hilfe Gegenstand einer Leistungspflicht sein soll. Die Hilfe muss
   - »Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1« und - »im Einzelfall erforderlich« sein,
   - »um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern« und
   - »Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu
      verhüten«. Was bedeutet das im Einzelnen?
   2.1 Die Hilfe als »Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1«
   Es fällt auf, dass § 33 Abs. 6 SGB IX für den Bereich der »Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben« eine dem § 26 Abs. 3 SGB IX fast wortgleiche Regelung enthält. Sie beginnt jedoch anders, nämlich mit den Worten »Die Leistungen umfassen auch ...« statt »Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch ...«. Daraus ergibt sich ein rechtlich bedeutender Unterschied: Die in § 33 Abs. 6 SGB IX genannten Hilfen sind eine Fortsetzung des in § 33 Abs. 3. SGB IX ausgebreiteten Katalogs möglicher Leistungen und unterscheiden sich von den letztgenannten nur dadurch, dass sie nicht »in vorderster Front« stehen (Abs. 3: »umfassen insbesondere«) sondern erst im »zweiten Glied« (Abs. 6: »umfassen auch«). Die in § 26 Abs. 3 SGB IX genannten Hilfen sind hingegen nicht Leistungen nach § 26 Abs. 1 SGB IX und setzen also auch nicht die Reihe der in Abs. 2 genannten Beispiele fort, sondern sind »Bestandteil« dieser Leistungen. Das wiederum kann nur bedeuten, dass die Hilfen nach Absatz 3 nicht isoliert Gegenstand eines Leistungsbescheides sein und entsprechend bewilligt werden können, sondern nur im Rahmen einer nach § 26 Abs. 1 SGB IX zu erbringenden Leistung. Demzufolge wäre nun zu fragen: Welche Leistungen nach § 26 Abs. 1 SGB IX werden für einen Menschen erbracht, der erblindet oder sein Sehvermögen er- heblich einbüßt?
   Die Antwort ist: Im Prinzip kommen alle der in § 26 Abs. 2 SGB IX genannten Leistungen in Be- tracht. Leistungen für Blinde und Sehbehinderte sind jedoch insbesondere:
   - die Versorgung mit Hilfsmitteln Abs. 2 Nr. 6: zu denen namentlich die im Hilfsmittelverzeichnis der GKV  aufgeführten Blindenhilfsmittel (PG 07), Kunstaugen (Teilbereich der PG 24), Sehhilfen (PG 25) und Blindenführhunde (PG 99) gehören, und die notwendigen Einweisung in der Gebrauch des jeweiligen Hilfsmittels.
    Da der Katalog des § 26 Abs. 2 SGB IX nicht abschließend ist, kommen aber noch weitere Leistungen in Betracht. Zu denken wäre an
    - die Schärfung und Aktivierung des verbliebenen Restsehvermögens oder kompensatorisch der anderen Sinne (Hören, Tasten, Riechen), weil sie zum Teil von einigen Kliniken (Sehbehinderten- ambulanzen, Low-Vision-Trainer) angeboten werden.
   Die Frage ist hier allerdings: Ist dies tatsächlich eine »Leistung« nach Abs. 1 oder eher eine »Hilfe« nach Abs. 3 von § 26 SGB IX? Wie sind diese Kategorien voneinander abzugrenzen?
   Da sowohl die »Leistungen« als auch die »Hilfen« ausdrücklich auf die in Absatz 1 genannten Ziele ausgerichtet sein müssen, kann an Hand dieser Zielsetzung keine Differenzierung vorgenommen werden. Für die Abgrenzung maßgeblich dürfte jedoch sein, was sich aus der unterschiedlichen Wortwahl in Abs. 2 und in Abs. 3 - »medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen« einerseits und »Behandlung« und (physikalische, Sprach-, Beschäftigungs-, Psyche- und Arbeits-) »Therapie« andererseits - schließen lässt, nämlich im Wesentlichen dies: Die Erbringer der Hilfen nach Abs. 3 (u. a. Psychologen, Pädagogen) und die der Leistungen nach Abs. 2 (Heilberufe) gehören verschiedenen Berufsgruppen an.
  Dennoch bleiben die Grenzen fließend, So sind die »Hilfsmittel« Abs. 2 Nr. 6 im Prinzip ebenfalls »Hilfen«. Und andererseits könnte auch und allein schon mit einem qualifizierten Training lebens- praktischer Fähigkeiten Abs. 3 Nr. 6 ein »therapeutischer« Erfolg erzielt werden.
   Für die praktische Rechtsanwendung bedeutet dies, dass es gewisse Spielräume für differenzierte Einzelfallentscheidungen geben wird. Außerdem wird sich insbesondere im Fall des Trainings lebens- praktischer Fähigkeiten: eine andere Fragestellung in den Vordergrund schieben, nämlich die oben (2. 6) angesprochene Abgrenzung zwischen »Fähigkeiten« und »Fertigkeiten«.  So wird zum Beispiel der Gesichtspunkt, dass die kompensatorische »Fähigkeit«, über die Fingerkuppen Schriftinformation aufzunehmen,  die für einen Blinden von elementarer Bedeutung ist, den Ausschlag dafür geben, die Sensibilisierung des Tastvermögens zur Erkennung der Punktschrift und die damit einhergebende Vermittlung eines Grundwissens über die Punktschrift der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen. Außen vor bleibt hingegen die Verfeinerung der Lesetechnik (etwa mit Hilfe der Blindenkurzschrift), weil sie den »Fertigkeiten«  zuzuordnen wäre. Aus der Ankopplung der »Hilfen« nach Abs. 3 an die »Leistungen« nach Abs. 1 ergeben sich nun aber noch weitere Er- fordernisse:
   Die Gesetzesbegründung zu § 26 SGB IX weist darauf hin, dass sich aus den §§ 17 und 21 SGB IX ergibt, dass für die (in Abs. 1 geregelten) Leistungen (und logischerweise  dann auch für deren »Be- standteile«, also für die Hilfen nach Abs. 3) nur geeignete Dienste und Einrichtungen in Anspruch genommen werden dürfen. Die Verfasser des Gesetzes weisen damit auf die in § 19 SGB IX an- gesprochenen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen hin und erinnern an die insoweit getroffenen Regelungen, namentlich an die nach § 21 SGB IX zu schließenden Verträge. In diesen Verträgen sind unter anderem gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zu regeln: »Qualitätsanforderungen an die Ausführun- gen der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste«. Daraus ergibt sich konkret das Erfordernis, dass für die Durchführung des Trainings lebenspraktischer Fähigkeiten nur qualifiziertes Personal in Betracht kommt, und zwar die speziell dafür ausgebildeten Rehabilitations- lehrerInnen für den Bereich Lebenspraktische Fertigkeiten. (Parallel dazu verweist bereits das Hilfs- mittelverzeichnis unter PG 07 S. 5 im Hinblick auf die Mobilitätsschulung auf die speziell dafür aus- gebildeten Orientierungs- und Mobilitätstrainer).
    2.2 Das Merkmal »im Einzelfall erforderlich«
    Damit ist gemeint, dass in jedem Einzelfall der individuelle Rehabilitationsbedarf festzustellen und die Eignung der Maßnahme für die Erreichung der Rehabilitationsziele zu prognostizieren ist. Fragt sich nur: Von wem? Im Idealfall wäre dies eine qualifizierte Rehabilitationsfachkraft, die befähigt ist, speziell bei den von Sehminderung oder Sehverlust betroffenen Personen die für die medizinische Re- habilitation erforderlichen umfassenden Feststellungen zu treffen. Ansonsten bedarf es mindestens der Verschreibung der Maßnahmen durch einen kompetenten Arzt.
   2.3 Das Ziel, »die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern«
   Die in § 26 Abs. 1 SGB IX genannten Ziele sind Folgende:
   »1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
   2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozial- leistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.«
   Aus jahrzehntelangen Erfahrungen wissen wir, dass erblindete oder von Sehbehinderung betroffene Menschen wieder in die Lage versetzt werden können, ihr Leben weitgehend selbstständig zu ge- stalten. Sie können wieder Wege allein zurücklegen, können sich ohne fremde Hilfe waschen und kleiden, können Mahlzeiten selber zubereiten und mit Messer und Gabel essen, ja sie können ihren Haushalt weitgehend unabhängig von anderen führen. Damit wird die Behinderung siehe § 2 Abs. 1 SGB IX zumindest teilweise ausgeglichen; Pflegebedürftigkeit siehe § 14 SGB XI wird vermieden oder zumindest eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit wird verhütet.
    2.4 Das Ziel, »Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimme- rung zu verhüten«
   Der an dieser Stelle erstmals in einem deutschen Gesetz anzutreffende Begriff »Krankheitsfolgen« wird weder im Gesetz definiert noch in der Gesetzesbegründung erläutert. Wie schon bei dem Begriff »Fähigkeiten« bzw. »Fähigkeitsstörung« (siehe oben 1.6) wird aber auch hier die Terminologie der WHO zum Verständnis heranzuziehen sein. Folgt man (wie dort) der Darstellung in den »Begut- achtungs-Richtlinien Vorsorge und Rehabilitation« des MDS so ist der Begriff der Krankheitsfolgen sehr weit. Er umfasst nach dein so genannten »bio- psycho-sozialen Krankheitsmodell« in drei Stufen
  1. auf der Organebene die »Schädigungen« (impairment),
  2. auf der Ebene der betroffenen Person die »Fähigkeitsstörungen« (disability) und
  3. in Form von sozialökonomischen Auswirkungen die »Beeinträchtigungen« (handicap).
 Der Begriff »Krankheitsfolgen« geht damit, das heißt: mit der Einbeziehung der 3. Stufe, logischer- weise über den Bereich der Fähigkeitsstörungen hinaus, auf den das Training lebenspraktischer Fähigkeiten ausgerichtet ist. Daraus ergibt sich, dass das Merkmal »Krankheitsfolgen zu vermeiden... « nicht die Funktion hat, die in Abs. 3 aufgeführten Hilfen inhaltlich einzuschränken. Es hat vielmehr die Aufgabe, die an der Rehabilitation beteiligten Leistungsträger und -erbringer zu verpflichten, sich am bio-psychosozialen Krankheitsmodell zu orientieren und die einzelnen Maßnahmen in den Rahmen einer ganzheitlichen, alle 3 Stufen berücksichtigenden Bewertung einzubinden. Dies - selbstredend - streng auf den individuellen Fall bezogen, wobei alle relevanten Aspekte in einer höchst differen- zierten Art und Weise in die Planung und Durchführung der Maßnahme einzubeziehen sind.
   Welche Aspekte speziell bei Blinden und Sehbehinderten (je nach Einzelfall) zu berücksichtigen sein werden, sei nachfolgend im Ansatz dargestellt:
   Bei Menschen, die von Geburt an oder seit frühester Kindheit blind oder stark sehbehindert sind, kommt es häufig zu weiteren Behinderungen, wie neurologische und orthopädische Schädigungen mit spastischen Lähmungen, Plumpfuß-Bildungen.
   Bei »erworbenen Sehbehinderungen« ist zu trennen zwischen unfallbedingten oder erkrankungs- bedingten Sehbehinderungen. Unfallbedingte Sehbehinderungen sind ähnlich wie angeborene Seh- behinderungen sehr häufig mit orthopädischen Schäden verbunden. Darüber hinaus können oft sehr ausgedehnte Schädelverletzungen auftreten.
   Erkrankungsbedingte Sehbehinderungen haben entsprechend dem jeweiligen Krankheitsbild höchst unterschiedliche und gestreute Begleitsymptome.
   An somatischen Störungen können genannt werden: - motorische Störungen aller Art, einschließlich Bewegungsarmut und Immobilität sowie
   - Haltungsschäden im Bewegungsapparat.
   Psychisch bedingte Krankheitsfolgen sind insbesondere:
   - die Verringerung bzw. der Verlust des Selbstwertgefühls,
   - somatische Erkrankungen infolge von Essstörungen mit Anorexia nervosa oder Bulimie,
   - depressive Verstimmungen, Zurückgezogenheit und der Ausbruch regelrechter Depressionen sowie
   - Entwicklungsverzögerungen, vor allem auf psychosozialer Ebene.
  Entwicklungsrückstände sind vor allem bei geburtsblinden Kindern zu beobachten.
  Aus dem sozialmedizinischen Bereich ist zu nennen:
   - Betroffene, die vor allem permanent auf fremde Hilfe angewiesen sind, leiden einerseits selbst unter dieser Abhängigkeit und zum anderen führt diese Situation häufig zur Überbeanspruchung von Angehörigen, insbesondere von Ehepartnern, die der daraus entstehenden großen Belastung nicht mehr gewachsen sind. Eine hohe Scheidungsrate ist die Folge.
 - Oft kommt es bei Blinden und Sehbehinderten zu Veränderungen in sozialen Beziehungen, z. B. wenn der Betreffende durch den jeweiligen Partner »verkindlicht« wird, er selber diese Rolle annimmt.
   - Häufig zu beobachten ist die Armut an Kontakten mit Freunden und Nachbarn.
   Nach unseren Erfahrungen kann ein intensives Rehabilitationstraining blinde und sehbehinderte Men- schen psychisch stabilisieren. Depressive Verstimmungen oder Depressionen, die am Beginn oder während einer Behinderungsverarbeitung typisch sind, werden in der Regel nach einer erfolgreichen Elementarrehabilitation überwunden, weil die betroffene Person wieder aktiv am Leben teilnimmt.
3. Konsequenzen
  
3.1 Zur Zuständigkeit der Krankenkassen
   Bereits unmittelbar nach In-Kraft-Treten des § 26 SGB IX am 1. Juli 2001 stellten einzelne Blinde bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse Anträge auf Gewährung eines Trainings lebenspraktischer »Fähigkeiten«. Die Anträge wurden fast alle abgelehnt, zum Teil auch mit Recht, weil es sich bei der beantragten Maßnahme um das gewohnte Training lebenspraktischer Fertigkeiten handelte, dem nur das Etikett »lebenspraktische Fähigkeiten« aufgeklebt worden war. In einigen Fällen allerdings erfolgte die Ablehnung mit der Begründung, die GKV sei generell nicht zur Gewährung der in § 26 SGB IX genannten Leistungen verpflichtet, weil das SGB V insoweit abweichende Regelungen treffe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Mit Art. 5 Nr. 6 SGB IX wurde § 11 Abs. 2 SGB V geändert, ins- besondere wurde dem Satz 1, der den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation regelt, der Satz angehängt: »Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.« Im SGB V findet sich jedoch keine von § 26 SGB IX abweichende Regelung. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber aus- drücklich in Kauf genommen hat, dass - so in seiner Begründung des SGB IX, dort Abschnitt C. II. 6, Seite 133 - der GKV Mehrkosten in Höhe von 100 Mio. DM allein dafür entstehen, dass »pädagogische Hilfen« im Einzelfall erforderlicher »Bestandteil der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behin- derter und von Behinderung bedrohter Menschen« sein können. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die GKV die Leistungen nach § 26 Abs. 3 SGB IX zu gewähren hat.
   Aus diesem Hinweis ergibt sich ferner der Rückschluss, dass die Hilfen, sofern sie nach § 26 Abs. 3 SGB IX »Bestandteil der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind«, dann auch im vollen Um- fang vom Träger der medizinischen Rehabilitation zu übernehmen sind. Es handelt sich also nicht um eine jeweils anteilmäßig von Krankenkasse und Sozialhilfe zu erbringende Komplexleistung, wie es in § 30 SGB IX für den Fall der Verbindung von medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Früh- förderung mit heilpädagogischen Leistungen explizit geregelt ist. Einige Krankenkassen haben jedoch diesen Standpunkt vertreten.
   3.2 Zur Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
   Für die Träger der Sozialhilfe ergeben sich folgende Konsequenzen: Sie haben, wenn sie wegen Fehlens eines vorrangig zuständigen Trägers selber als Träger der medizinischen Rehabilitation zuständig sind,  gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG die Leistungen nach § 26 SGB IX zu gewähren. Die Leistung erfolgt dann gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 5 BSHG unabhängig von Einkommen und Vermögen des in § 28 BSHG definierten Personenkreises.
   Grundsätzlich besteht weiterhin eine Leistungspflicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, der auf die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX verweist.
§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX nennt ausdrücklich »Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähig- keiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen«. Diese Leistungen sind, worauf § 55 Abs. 1 SGB IX hinweist, wiederum nachrangig gegenüber den nach Kapitel 4 bis 6 des SGB IX erbrachten Leistungen. Was be- deutet das? Wird ein Training lebenspraktischer Fähigkeiten im Rahmen einer Leistung  nach § 26 SGB IX oder einer nach § 33 SGB IX erbracht, so ist im Hinblick auf dieses Training für eine Leistungs- pflicht nach§ 40 BSHG in Verbindung mit § 55 SGB IX kein Raum. Wir haben aber gesehen (oben 1.6), dass ein Training lebenspraktischer Fähigkeiten, das den Erfordernissen des § 26  Abs. 3 Nr. 6 SGB IX entspricht, nicht die gesamte Bandbreite der Maßnahmen abdeckt, die zur Teilhabe Blinder am Leben in der Gemeinschaft notwendig sind. Der Blinde muss also zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen, für die dann allerdings nur noch die Sozialhilfe als Leistungsträger in Frage kommt. Das ist nichts Ungewöhnliches: Praktisch dieselbe Situation besteht schon seit je bei den Hilfsmitteln. So ist nach der Rechtsprechung des BSG zu § 33 SGB V zwar ein Lesegerät von der Krankenkasse zu gewähren, nicht aber ein Blindenschrift- Schreibgerät. Hier muss dann die Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, § 9 Eingliederungshilfe-VO einspringen.
   Gilt das Vorstehende auch, wenn es sich um ein Training handelt, das die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX erfüllt und somit Bestandteil einer medizinischen Rehabilitation sein könnte, das dann aber etwa weil der personelle fachspezifische Aufwand im Einzelfall nicht aufgeboten werden kann - tatsächlich nicht in eine medizinische Rehabilitation eingebunden werden kann? Die Antwort ist ja, denn die Krankenkassen dürfen auch in diesem Fall die Leistung nicht gewähren. Aber auch die Sozialhilfe wird diese Leistung dann folgerichtig nicht nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG erbringen können, sondern nur unter den Voraussetzungen der § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG und damit als einkommens- und vermögensabhängige Leistung.
    Es gibt noch eine dritte Fallkonstellation: Ein Training kann so konzipiert sein, dass es allein darauf abzielt, den Schulbesuch des blinden Kindes zu ermöglichen. In einem solchen Fall sind, wie das VG Braunschweig im (bisher nicht veröffentlichten) Urteil vom 29. 8. 2002 - Az.: 3A 341/01 - entschieden hat, die Voraussetzungen für die Leistung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG erfüllt. Das Urteil bezieht sich allerdings auf einen Fall, der nach dem vor In-Kraft-Treten des SGB IX geltenden Recht zu entscheiden war. Das Gericht, das eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers bejahte, lässt deswegen ausdrücklich die Frage offen, ob im Falle der Anwendbarkeit des SGB IX eine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Die Frage kann jedoch gemäß den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden: Auch in diesem Falle hätte die Krankenkasse keine Leistung erbringen können und wäre deshalb auch nicht vorrangig zur Leistung verpflichtet gewesen.
(Vereinsmitteilungen für Mitglieder des kbwn aus: Behindertenrecht, Fachzeitschrift für Fragen der Rahabilitation 7/2003. RA Christian Seuß, Gf. des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes e.V. München; Assessor jur. Thomas Drerup, Referent für Rechtsfragen beim Deuschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. Bonn)

Online-Sevice für Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen

 Unter www.familienratgeber.de finden Familien, die mit einer Behinderung konfrontiert sind, wichtige Adressen und Informationen. Das Angebot richtet sich an pflegende Angehörige ebenso wie an behinderte Menschen selbst und die sie betreuenden Stellen. Der Familienratgeber ist eine träger- übergreifende Informationsplattform, die Verwaltungen, Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen sowie natürlich dem einzelnen Bürger zur kostenlosen Nutzung offen steht:
    Die ursprünglich vom Bundesfamilienministerium mit der Bundesvereinigung der Lebenshilfe und der Universität Oldenburg als Modellprojekt entwickelte Website wird seit September 2002 von der Deutschen Behindertenhilfe - Aktion Mensch e. V. betreut und weiterentwickelt.
    Die Informationsplattform wurde komplett überarbeitet. Neben der umgesetzten Barrierefreiheit und einer verbesserten Nutzerfreundlichkeit besteht jetzt auch die Möglichkeit des Austauschs Betroffener in einem Forum.
    Eine zentrale Aufgabe ist die Vermittlung von Adressen und Anlaufstellen, die konkrete Beratung und Hilfe anbieten können. Der Familienratgeber versteht sich als Anlaufstelle, Vermittler und Kata- lysator für weitere Hilfen. Ziel ist es, jedem Nutzer durch Informationen, Adressen oder einen Verweis auf ein anderes Angebot ein Stück weiter zu helfen.
    Der Familienratgeber bietet Informationen und Hinweise zu vielen Lebensphasen und - Situationen eines von Behinderung betroffenen Menschen und seiner Angehörigen. So können sich Betroffene über Diagnoseverfahren und Frühförderung ebenso informieren wie über die Arbeitswelt und das Wohnen im Alter. Neben den Themenrubriken wird die Adressdatenbank zum Kernstück des Angebots ausgebaut. Die  Nutzer  können  über eine Suchmaske derzeit knapp 5.000 Einrichtungen und Angebote der Be- hindertenhilfe und -selbsthilfe in ihrer unmittelbaren Nähe finden. Anbieter, Einrichtungen, Initiativen und Selbsthilfegruppen können sich einfach und schnell selbst online in die Datenbank eintragen.
  Wichtige Voraussetzung für einen stets aktuellen Familienratgeber ist die Datenpflege. Die Aktua- lisierungen und Ergänzungen der Adress-Daten werden am sinnvollsten direkt vor Ort durchgeführt. Um alle Angebote in einer Stadt oder einem Bezirk abbilden zu können, ist ein Austausch der in der Behindertenhilfe Aktiven vor Ort notwendig. In vielen Gemeinden existieren bereits örtliche Arbeits- kreise oder Qualitätszirkel, in welche diese Aufgabe gut integriert werden könnte. Die Aktion Mensch fördert gezielt regionale Netzwerke, die den Online-Service www.familienratgeber.de mitgestalten möchten.
   Regionale Netzwerke können sich aus Vertretern der verbandlichen und kommunalen Behin- dertenhilfe und -selbsthilfe zusammensetzen. Ein regionaler Ansprechpartner ist gegenüber der Aktion Mensch für die Richtigkeit und Aktualität aller eingestellten Daten verantwortlich. Die Datenverwal- tung erfolgt über einen eigenen Zugang zur Datenbank, der von jedem Rechner mit Internetzugang aus angesteuert werden kann. Regionale Netzwerker, die den Familienratgeber aktiv pflegen, werden von der Aktion Mensch - zum Beispiel bei der lokalen Pressearbeit unterstützt und können eine finanzielle Förderung beantragen.
   40 Regional-Partner sind bereits bundesweit aktiv. Die Aktion Mensch hofft auf ein weiteres reges Interesse an einer Mitgestaltung des Familienratgebers, damit möglichst viele Gemeinden in Deutsch- land ihre Angebote für behinderte Menschen und ihre Angehörigen lückenlos im Netz abbilden und Betroffene sie dort schnell und problemlos finden können.
Weitere Informationen:
Pressestelle der Aktion Mensch e. V, Holbeinstraße 15, 53175 Bonn, Ansprechpartnerin:
Sandra Mühlbradt, Tel.: 02 28 / 20 92 - 2 66, Fax: 0228/2092-206,
eMail: sandra.muehlbradt@aktion-mensch.de, Internet: www.familienratgeber.de BAR-Information Nr. 2 030613

 Studieren mit Behinderung -  Informationen zum Service Bildung

   Für Studienanfänger sind die ersten Tage an der Uni eine kniffelige  Sache. Die Uni-Gebäude wirken wie ein Labyrinth. Und in den ersten Vorlesungen hat man oft das Gefühl, dass die Professoren am Rednerpult  eine andere Sprache sprechen. Wie groß muss die Verunsicherung erst sein, wenn noch zusätzliche Hürden dazu kommen? Etwa wenn die Sehkraft  beeinträchtigt ist und man die Türschilder an den Hörsälen nicht lesen kann, es für die Vorlesung keine Blinden-Über- setzung gibt oder man mit dem Rollstuhl nicht in den 4. Stock kommt? Viele behinderte Studenten müssen viel Kraft aufwenden, um ihren Studienalltag optimal zu organisieren.
Den richtigen Studienort finden
  Viele Studenten haben nach dem Abitur sehr genaue Vorstellungen davon, welches Fach sie an welcher Universität studieren möchten. Studenten mit einer Behinderung müssen jedoch schon bei der Bewerbung darauf achten, dass ihnen die Hochschulen optimale Studienbedingungen liefern. Das fängt schon bei der Bauweise des Campus an: Diese muss so gestaltet sein, dass Studenten, die im Rollstuhl sitzen, alle Räume und Örtlichkeiten problemlos erreichen können. Zudem ist es etwa für seh- oder hörgeschädigte Studenten wichtig, dass die Hochschule mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln ausgestattet ist, die etwa eine problemlose Literaturrecherche oder Teilnahme an Vorlesungen möglich macht.
Einen Antrag für persönliche Assistenzen stellen
   Abhängig vom Grad der Beeinträchtigung benötigen viele Studenten persönliche Assistenten, die sie bei der Organisation des Studienalltags unterstützen. In der Regel helfen der AStA oder die Ser- vicestellen für behinderte Studenten an den Universitäten bei der Suche nach den geeigneten Assistenten. Sie studieren oft im gleichen Fachsemester und können bei der inhaltlichen Auf- arbeitung des Stoffes helfen. Für Studenten mit einer Hörbehinderung fertigen sie Skripte an, lesen Texte für blinde Studenten oder helfen bei der Literaturrecherche.
Die Finanzierung sicherstellen
   Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit können Bafög beantragen. Neben den herkömmlichen finanziellen Leistungen gibt es Regelungen, die für behinderungsbedingte finanzielle Mehrkosten aufkommen sollen. Sollen diese berücksichtigt werden, müssen sie beim Amt für Aus- bildungsförderung extra beantragt und ausführlich nachgewiesen werden. Zudem können Studenten mit Behinderung oder chronischer Krankheit beim Sozialamt die so genannte Eingliederungshilfe beantragen, die für eventuelle Mehrkosten aufkommt. Für die Finanzierung von Assistenzen kommen oft ganz unterschiedliche Stellen auf: darunter die Krankenkassen, Träger der Sozialhilfe oder das Bafög-Amt. Oft sind die Anträge mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden.
Den geeigneten Wohnheimplatz finden
   Viele Hochschulstandorte haben mittlerweile Wohnheime gebaut, die auch auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen eingehen. Hauke Hoth etwa studiert im siebten Semester Pädagogik und Politik an der Ruhr-Universität-Bochum. Der Student leidet an einer Spastik, die durch Sauerstoffmangel bei der Geburt ausgelöst wurde und sitzt im Rollstuhl. In Bochum hat er einen Platz in einem Studenten- wohnheim gefunden, in dem behinderte und nichtbehinderte Studenten zusammen leben. Der Kontakt zu den Kommilitonen hat ihm den Studienstart enorm erleichtert: “Ich konnte dort gut Kontakte knüpfen”, sagt Hauke Hoth, “und habe viel Unterstützung bekommen.”
Nach den eigenen Bedürfnissen planen
   So gut die Beratungsstellen an den Hochschulen auch sind: Studenten mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit müssen für sich selbst entscheiden, welche Form der Hilfestellung sie in Anspruch nehmen möchten. “Wir beraten nach dem Grundsatz der Selbstständigkeit und Selbst- bestimmung in allen Lebenslagen”, sagt Harry Baus, der an der Bochumer Universität das Ser- vicezentrum für Behinderte leitet, “schließlich sind die Studenten die besten Experten in eigener Sache.” Bei der Suche nach den richtigen Angeboten können die Servicestellen durchaus wichtige Tipps geben. Hauke Hoth rät zudem, die eigenen Bedürfnisse ernst zu nehmen: “Man muss ehrlich mit sich selbst sein, in welchen Punkten man Hilfe benötigt.” Schließlich können individuell abgestimmte Hilfeleistungen die Studienzeiten enorm verkürzen.
Beratungsangebote wahrnehmen
   Viele Hochschulen haben eigene Servicestellen für Studenten mit Beeinträchtigung eingerichtet. Das Deutsche Studentenwerk recherchiert und dokumentiert zudem aktuelle Entwicklungen zum Thema Studium mit Behinderung. Regelmäßig werden vom Studentenwerk Informationsveran- staltungen zum Studienbeginn oder zum Berufseinstieg angeboten. An den meisten Hochschulen finden ein- bis zweimal jährlich Einführungstage für Studieninteressierte mit Behinderung oder chroni- scher Krankheit statt.
Links:
Informationsstelle des Deutschen Studentenwerks zum Thema Studium mit Behinderung:
http://www.studentenwerke.de/behinderung
Informationen zum Thema Assistenz:  http://www.assistenz.org
Alles zum Thema Bafög:  http://www.bafoeg.bmbf.de
www.bagues.de  Träger und Informationen zum Thema Eingliederungshilfe.
Literatur: Deutsches Studentenwerk. Studium und Behinderung. Praktische Tipps und Informationen für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung / chronischer Krankheit.   Lenardo071020

Blind zum Diplom. Spezielle Software, Assistenten und das Internet machen Sehbehinderten
das Studium möglich. Trotzdem ist der Weg zum Examen für viele äußerst steinig.

   Sebastian Andres ist von Geburt an blind. Er hat die Welt nie gesehen - und doch eine genaue Vor- stellung von ihr. Straßen, Plätze, Bahnlinien, alles ergibt ein Bild in seinem Kopf. Den Berliner S-Bahn-hof „Westkreuz” zum Beispiel stellt er sich tatsächlich wie ein Kreuz von Den Längsbalken in Nord-Süd- Richtung bilden die Strecken der Ringbahnlinien 41 und 42, den Querbalken von West nach Ost die Linien S 9 und S 7. „Ist doch ganz logisch”, sagt er. „Oder?” Der Dreiundzwanzigjährige geht die Dinge gern praktisch an. Am liebsten ist es ihm, wenn alles so läuft wie bei Gleichaltrigen, die sehen können. „Ich bin keiner, der ständig eine Extrabehandlung einfordert”, erklärt der Nordhesse. „Keine Frage, ich habe natürlich meine Probleme”, räumt er ein. „Aber trotzdem kann ich mein Leben bewäl- tigen.” Deshalb wollte Sebastian Andres auch nicht in Marburg studieren, wo er schon die Sehbehin- dertenschule besucht und Stock und Stein kennengelernt hatte. Statt dessen verordnete er sich ein Informatikstudium in Berlin. „Ganz praktisch”, wie er sagt, ging er den Wechsel an: Immatrikulation, Zimmersuche, Orientierung in der Stadt und auf dem Campus, alles lief glatt. Im Studium aber stieß er an Grenzen, als die ersten Leistungsscheine anstanden. „Obwohl mir die Professoren am Anfang gesagt haben, dass mich voll unterstützen, waren sie dann kaum bereit, nach Lösungen zu suchen”, berichtet er. Er schlug vor, Gleichungen mündlich zu lösen, statt sie an der Tafel vorzurechnen. Ein Helfer hätte sie an die Tafel schreiben sollen. „Aber es hieß nur: Reicht nicht als Leistungsnachweis.” Den Ärger darüber hört man noch heute in Andreas Stimme.
   Schwierigkeiten gab es auch in Klausuren. Mathematische Beweise wollte er mündlich statt schrift- lich durchführen; dazu wollte er für Notizen seine Braille-Maschine mitbringen - im Kopf lassen sich Beweisverfahren über halbe DIN-A4-Seiten kaum rechnen. Wieder hätten die Dozenten abgelehnt. „Sie sagten mir, sie könnten nicht lesen, was ich mir in Braille-Schrift aufschreibe. Das könnte ja unzulässig sein.”
   Das Studium sei gewiss nicht nur an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Dozenten gescheitert, wendet Elfriede Fehr ein. Die Prodekanin des Informatik-Instituts der Freien Universität gesteht zwar zu, dass eine Sehbehinderung die Anforderungen erhöhe, vermutet aber in Andres Fall auch mangelnde Begabung für das Fach. „Studenten mit Behinderung und Beeinträchtigung .haben generell Anspruch auf Ersatzleistungen wie mündliche Prüfungen. So steht es im Gesetz. Und das wenden wir auch an”, sagt die Professorin. Unter Umständen wüssten dies jedoch manche Tutoren nicht. „Aber dann hätte er sich eben an den Professor wenden müssen oder an die Studienberatung oder das Prüfungsbüro, damit die das klären.”
   Michael Richters Beratungstermine sind voll von Geschichten, wie Sebastian Andres sie erzählt. Der Jurist, selbst als Teenager erblindet, ist Geschäftsführer des „Deutschen Vereins für Blinde und Sehbehinderte in Studium und Beruf” (DVBS) und leitet dessen Rechtsberatung. Je weniger Erfahrung Dozenten mit blinden Studenten hätten, um so weniger risikobereit seien sie. „Wenn man etwa als hochgradig Behinderter Chemie studieren möchte, kann man darauf wetten, dass Sicherheitsbedenken kommen.” Dabei ist Richter sicher, dass es immer eine Lösung gibt - jedenfalls dann, wenn die Herausforderung den Ehrgeiz der Professoren selbst weckt. „Das ist das Beste, was einem passieren kann.”
   Ein solcher Glücksfall ist Sebastian Andres im Studium der Politikwissenschaften begegnet, in das er inzwischen gewechselt ist. „Der Prof. hat es drauf gehabt. Nicht nur inhaltlich, sondern auch im Um- gang mit mir”, berichtet er begeistert. „Er kam auf mich zu und fragte: Wie wollen wir es machen? Wie lange brauchen Sie?" Dass er wesentlich mehr Zeit benötigt als seine sehenden Kommilitonen und diese Zeit für sich auch einfordern muss, wusste Andres nun. Denn ob Tafelmitschrift, Lehrbuch, Folien oder Übungszettel: Alles muss erst so aufbereitet werden, dass er damit arbeiten kann - etwa indem kürzere Texte eingescannt und mit einem Braille-Drucker in Punktschrift umgewandelt werden. Ein ganzes Lehrbuch aber würde so einen meterhohen Papierstapel ergeben. Da ist es besser, es sich digitalisiert zu besorgen und vom Computer vorlesen zu lassen - die Software dafür gibt es.
   „Behindertenspezifischen Mehraufwand” nennt Michael Richter das, was Blinde auf ihrem Weg zum Examen auf sich nehmen müssen. Wie hoch dieser sei, hänge vom Fach ab. In der Jura sei mit etwa 20 Prozent Mehrarbeit zu rechnen, in der Mathematik mit 50 Prozent. „Wenn Sie lange Formeln oder Gleichungen haben,  wird  das  sehr schnell sehr unübersichtlich”, erklärt Richter, der selbst des- wegen sein Mathestudium nach einem Semester aufgegeben hat. Trotzdem hält er nichts davon, ein Fach nur deshalb zu wählen, weil für Sehbehinderte darin die wenigsten Schwierigkeiten zu erwarten seien. Wollen Eltern wissen, was ihr blindes Kind studieren soll, fragt er deshalb oft zurück: „Was will es denn studieren?” Nur wer motiviert sei, komme mit Hindernissen zurecht. „Diejenigen, die sich blind, aber sehenden Auges für Biologie oder Chemie entscheiden und das Studium dann trotz des Handikaps bewältigen, sind am Ende so gut, dass sie auch einen Job finden.” Von den etwa zwei Millionen Studenten in Deutschland haben etwa 2.100 starke, 5.800 mittlere Sehschädigungen. Das Gesetz garantiert ihnen ein barrierefreies und chancengleiches Studium. Dafür können sie über die Sozial- ämter oder Studentenwerke Eingliederungshilfen in Anspruch nehmen z. B. Braille-Maschinen, die ihnen für die Studiendauer zur Verfügung gestellt werden. Außerdem können sie sich einen Studien- assistenten zur Seite stellen lassen - meist ist das ein Kommilitone mit den gleichen Fächern. Die Assistenten begleiten Blinde zu Vorlesungen und Seminaren oder lesen ihnen Texte vor, die es nicht digitalisiert oder in Blindenschrift gibt. An einigen Unis gibt es auch Einrichtungen, wo Texte in Blindenschrift umgewandelt oder elektronisch gespeichert werden. Claudia Meier arbeitet seit dreieinhalb Jahren in der Servicestelle für Blinde und Sehbehinderte an der FU Berlin. Die Achtund- zwanzigjährige, die schon ein Psychologiestudium absolviert hat und nun noch Betriebswirtschaft draufsetzt, leidet selbst an einer degenerativen Erbkrankheit. Ihr Augenlicht verschlechtert sich seit der dritten Klasse von Jahr zu Jahr. Heute kann sie nur noch mit der Lupe lesen. Längere Texte lässt sie sich vom Computer vorlesen. Zügig gleiten ihre Finger über die Tastatur. „Rei, Rei, Reihe drei von zwölf. Tab. Markiert. Elektrotechnik”, meldet sich abgehackt die Computerstimme. „Er liest mir gerade eine Tabelle vor”, erklärt die Berlinerin. Das klinge deshalb so seltsam, weil der Computer auch eine Grafik immer von links nach rechts, Zeile für Zeile vorlese. Claudia Meier ist sich noch nicht sicher, in welchem Beruf sie ihr doppeltes Wissen später einmal anwenden wird; eine Karriere im Personal- management könnte sie sich vorstellen.
   Vor dem Sprung ins Berufsleben müssen Blinde sich nicht fürchten, findet Michael Richter. „Spezialisierung” lautet sein Credo. Je besser ein Bewerber auf eine Stelle passe, je weniger spiele die Behinderung eine Rolle. „Das A und O ist, als Sehbehinderter ein Alleinstellungsmerkmal zu be- kommen”, sagt er. „Bewerben Sie sich als einer von hundert Bürokaufleuten, werden Sie die Stelle nie bekommen. Dann sind Sie der, der noch dazu ein Handikap hat”, nennt er ein Beispiel. „Sind Sie aber der eine von hundert mit genau den SAP-Kenntnissen, die der Arbeitgeber unbedingt braucht, dann haben Sie eine reelle Chance.”
   Seiner Meinung nach kann die Behinderung sogar zu zusätzlichen Qualifikationen für den Beruf führen. Wer blind sein Studium gemeistert habe, bringe wichtige Fähigkeiten mit. „Personalkompetenz zum Beispiel”, sagt Richter. „Blinde haben schließlich gelernt, mit Vorleseassistenten zu arbeiten.” Sein nächstes Beispiel: „Managerfähigkeiten. Weil sie mit Sicherheit einen viel höheren Organisations- aufwand hatten als andere.” Das dritte Argument: „Höhere Belastbarkeit. Weil sie ja sowieso immer mehr arbeiten mussten!” So gesehen, lässt sich selbst einem gescheiterten Informatik-Studium etwas Positives abgewinnen. Zumal sich Sebastian Andres seine Begeisterung für Computer erhalten hat. Längst gehört er einer Gruppe von Hobby-Informatikern und EDV-Fachleuten an. Und im nächsten Jahr möchte er ein Praktikum bei der EU in Brüssel machen. Als Blinder? „Das wird schon klappen. Ich gehe die Sache einfach ganz praktisch an.” FAZNinaBrodbeck080412

Ein Klick zur Hilfe
Eine Auswahl der Service- und Informationsstellen für Blinde und Sehbehinderte in Studium und Beruf:
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband: www.dbsv.org
Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf: www.dvbs-online.de
Deutsche Blindenstudienanstalt: www.blista.de
Netzwerk berufliche Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen: www.ihre-einstellung.de 

Behinderte können Kosten steuerlich geltend machen

  Körperbehinderte können Mehraufwendungen steuerlich geltend machen, die ihnen auf einer Urlaubs- reise durch Kosten für Fahrten oder Unterbringung ständiger Begleitpersonen entstehen. Darauf verweist die deutsche Anwaltsauskunft unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). In dem Fall hatte der Behinderte 1994 mehrere Reisen unternommen und für die Begleitperson die Kosten von insgesamt 20.000 DM übernommen. Der Mann war schwer körperbehindert. Der BFH entschied, dass diese Kosten in angemessener Höhe neben dem Pauschalbetrag für Körperbehinderte als außer- gewöhnliche Belastungen absetzbar sind AKZ: R 58/98. Bei der Bestimmung der Höhe der Aufwen- dungen orientiere man sich an dem Betrag, den ein Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt. Für das Streitjahr 1994 hielt das Gericht einen jährlichen Betrag bis zu 767 Euro für angemessen.
   In dieser Höhe wurden die zusätzlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
www.anwaltsauskunft.de dpNOZ030208

Behinderte in Deutschland

6,7 Millionen Menschen, die zu 50 Prozent oder mehr behindert waren, lebten 2001 in Deutschland.
50 Prozent dieser Schwerbehinderten waren über 65 Jahre alt
23 Prozent gehören der Altersgruppe zwischen 55 und 65 Jahren an
85 Prozent der Behinderungen sind durch eine Krankheit verursacht
4,7 Prozent der Behinderungen sind angeboren
14 Prozent der Schwerbehinderten haben geistige oder seelische Defekte
1,56 Millionen Menschen in Deutschland sind zeitweilig oder ganz auf den Rollstuhl angewiesen. Quelle:Statistisches Bundesamt ecoHAZ030301

Niedersachsen: 8,5 Prozent der Einwohner (das sind 676.000)  sind als schwerbehindert anerkannt.

 Nach den Statistiken der zweijährlichen Bundesstatistik über schwerbehinderte Menschen, für die Dateien der Versorgungsverwaltung ausgewertet werden, konnten sich am Stichtag 31. Dezember 2001 in Niedersachsen 676.000 Einwohner als schwerbehindert ausweisen. Von den insgesamt knapp 8 Millionen niedersächsischen Einwohnern muss demnach jeder zwölfte mit schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leben.
   Die Zahl der Einwohner mit einem Schwerbehindertenausweis hat steigende Tendenz. Ende 1991 hatte sie bei 580.500 gelegen; seitdem ist sie kontinuierlich um 96.100 gestiegen (+16,6 %). Im Vergleich zum Jahresende 1999 bedeutet das Ergebnis für 2001 eine Zunahme um 16.100 (+2,4 %). Obwohl es, wie der Bevölkerungsstatistik zu entnehmen ist, mehr Frauen als Männer gibt, werden Schwerbehindertenausweise häufiger für Männer als für Frauen ausgestellt.
   Von je 100 Einwohnern mit einem Schwerbehindertenausweis sind im Durchschnitt 53 männlich und 47 weiblich. Bei den insgesamt 17.400 als schwerbehindert anerkannten Kindern und Jugendlichen fällt die Geschlechterrelation noch eindeutiger zu Ungunsten des männlichen Geschlechts aus (58 zu 42). Nur in den höchsten Altersjahrgängen, in denen Frauen wegen ihrer höheren Lebenserwartung dominieren, sind die Ausweisinhaberinnen in der Überzahl. Jeder zweite schwerbehinderte Einwohner gehört der Altersgruppe “60 bis unter 80 Jahre” an. Nur jeder dritte Ausweisinhaber ist jünger als 60 Jahre (32,5 %).

Mehr Behinderte haben Arbeit

   Die Erwerbslosigkeit bei behinderten Menschen in Deutschland ist - in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist hier von 2005 bis 2008 insgesamt um 14 Prozent gesunken, wie es in dem vom Kabinett verabschiedeten Behindertenbericht heißt. Dazu haben die Initiative „Jobs ohne Barrieren" und das Arbeitsmarktprogramm „Job4000" einen bedeutenden Beitrag geleistet. „Trotzdem dürfen wir in unseren Anstrengungen nicht nachlassen, denn leider schrecken noch immer viele Unternehmen vor der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zurück", erklärte Arbeitsminister Olaf Scholz. Mit dem Rechtsanspruch auf das „persönliche Budget" seien Eigen- verantwortung und das Selbstbewusstsein behinderter Menschen gestärkt worden. Nun müsse dieses Instrument noch mehr Menschen als bisher zugänglich gemacht werden, hinzu kommen müsse passgenaue Hilfestellung bei der Umsetzung.
   Maßstab für die Weiterentwicklung der Teilhabechancen solle das von Deutschland Anfang diesen Jahres ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Behinderten sein, erklärte Scholz. Ein dort formuliertes Ziel sei ein Bildungssystem, in dem Schüler mit und ohne Behinderungen gemeinsam lernen. Die Bundesländer sollten dafür ihre Angebote integrativer Bildung deutlich ausweiten.
   Die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Karin Evers-Meyer, sprach von Fortschritten, die „auf dem langen Weg zu einer inklusiven Gesellschaft mit behinderten und nichtbehinderten Menschen" gemacht worden seien. HAZ090716afp

tn_P_Statistik_jpg

      Amtliche Angaben des Niedersächsischen Landesamt für Statistik, Hannover

[kbwn] [Blindenwerk] [Reisen Fahrten] [Hörbücher] [Heilung] [HiTech] [Kirche] [Glaube & Leben] [Himmel & Erde] [Dialog der Religionen] [Recht] [neue Gesetze] [Landesblindengeld] [Sozialgesetzbuch] [Behinderungen] [Blindenführhund] [Blindenhilfsmittel] [Braille-Zeile] [Frühförderung] [Menschenrechte] [Gleichstellung] [Die Bahn] [Jobbörse] [Alterssicherung] [Galerie]