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Betriebsrente

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Der Staat hilft beim Rentensparen

Arbeitnehmer, ledig,
keine Kinder, Brutto- Jahreseinkommen
30.000 Euro, Entgelt- Umwandlung 100 Euro monatlich

Arbeitnehmer,
verheiratet, 2 Kinder, Bruttojahreseinkommen
30.000 Euro, Entgelt- Umwandlung 100 Euro monatlich

Vorsorgebeitrag, brutto

100,00 Euro

100,00 Euro

Ersparnis: Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Soli

35,88 Euro

21,97 Euro

Ersparnis: Sozial- versicherungsbeiträge

21,00 Euro

21,00 Euro

Gesamtersparnis

56,88 Euro

42,97 Euro

Nettoaufwand

43,12 Euro

57,03 Euro

Dank staatlicher Förderung müssen Arbeitnehmer nur rund die Hälfte des Sparbeitrages aus dem Nettoeinkommen aufbringen. HA040222

re-gBetriebsrente-xx re-gBetrRente-x

In 10 Schritten zur Zusatzrente vom Arbeitgeber

   Für den Ruhestand vorzusorgen, ist nicht einfach.
Kaum einer vergleicht nach Feierabend gerne Fondssparpläne und Riester-Renten. Auch mit der betrieblichen Altersversorgung haben sich viele Mitarbeiter noch nie befasst. Das ist ein Fehler.
Im Vergleich zu anderen Varianten bietet das Sparen über den Arbeitgeber einige Vorteile.

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Warum sollte man Geld in einer betrieblichen Altersversorgung anlegen?
   Lange Zeit konnte ein Arbeitnehmer, der 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hatte, eine gesetzliche Rente erhalten, die 70 Prozent des durchschnittlichen Einkommens entsprach. Dieser Anteil sinkt. Steuerlich geförderte Rentenversicherungen (Riester und Rürup) dienen dazu, diese Lücke zu schließen. Die betriebliche Altersversorgung, die es als freiwillige Leistung von Arbeitgebern schon vor der Bismarckschen Rentenreform gab, dient einem anderen Zweck: Sie soll den Lebens- standard absichern, der vor der Rentenphase erreicht wurde. Die Tarifpartner waren sich darin einig, dass dazu schon die 70 Prozent aus der gesetzlichen Rente nicht ausreichten, sondern 80 bis 85 Prozent (sagen die Arbeitgeber) oder gar 90 Prozent (sagen die Gewerkschaften) des Einkommens angestrebt werden sollten. Ansparen können die Beschäftigten durch freiwillige Leistungen ihres Arbeit- gebers oder durch einen Lohnverzicht.
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Wer kann einen Vertrag abschließen?
    Bis 2002 konnten sich Arbeitnehmer und Unternehmen freiwillig auf eine betriebliche Altersversorgung einigen. Oft wurde sie allein vom Betrieb finanziert. Heute gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten anbieten, Teile seines Lohns in eine spätere Versorgungsleistung umzuwandeln. Das wird steuerlich gefördert. Dadurch stieg der Anteil der Beschäftigten mit einer betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft vori 38 Prozent (2001) auf 52 Prozent (2007). Besonders hoch ist der Anteil bei Banken und Versicherungen, besonders niedrig im Gastgewerbe. Seitdem die Betriebe zur Entgeltumwandlung verpflichtet sind, sank der Anteil derer, die die Altersversorgung alleine finanzieren.
3
Welche staatliche Förderung gibt es?
   Auf die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung müssen bis zu einer Höhe von 2.592 Euro jährlich keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Sie fallen erst in der Rentenphase an, wobei der Betriebsrentner dann keine Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge mehr abführen muss. Hinzu kommt: Häufig ist im Alter der individuelle Steuersatz geringer als während der Berufstätigkeit. Beides macht die betriebliche Altersversorgung attraktiv. Zudem können Arbeitnehmer vermögens- wirksame Leistungen des Arbeitgebers, die ihm ohnehin zustehen, in die betriebliche Altersversorgung einzahlen lassen. Bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze fördert der Staat das mit einer Zulage.
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Warum nicht mehr Geld in die private Vorsorge stecken?
   Neben der steuerlichen und abgabenrechtlichen Bevorzugung ist ein weiterer Vorteil, dass Arbeit- geber für ihre Beschäftigten Gruppenkonditionen mit den Versicherungsunternehmen vereinbaren können. Dadurch sind die Prämien oft niedriger als für vergleichbare Vorsorgeprodukte. Die Abschluss- und Ver- waltungskosten sind geringer, weil der Versorgungsträger beispielsweise Mitteilungen nicht individuell verschicken und keine Wohnortwechsel erfassen muss. Klar ist aber auch, dass bei begrenztem finanziellem Spielraum die verschiedenen Sparformen konkurrieren. Es ist zum Beispiel auch möglich, über den Betrieb zu riestern und dadurch zusätzlich zu den Gruppenkonditionen die staatlichen Zulagen für sich, einen Ehepartner und seine Kinder zu erhalten. Allerdings werden diese Riester-Zulagen nur einmal gewährt. Wird die betriebliche Altersversorgung zusätzlich zur Riester-Rente abgeschlossen, hat der Arbeitnehmer einen weiteren Vertrag, der ihn langfristig bindet. Je höher der Anteil des Betriebs an der Einzahlung ist, desto eher kommt eine betriebliche Altersversorgung in Betracht.
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Wo kann man sich informieren?
   Als Ansprechpartner stehen sowohl die Personalabteilung als auch der Betriebsrat bereit. Der Arbeit- nehmer sollte sie mit Fragen löchern: Muss eine individuelle Regelung getroffen werden? Gibt es eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifvertragliche Lösung? Und er sollte klären, welchen Vorteil in der effektiven Verzinsung seiner Anlage er durch den Gruppenvertrag hat.
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Wohin geht das Geld, das für die betriebliche Altersversorgung bestimmt ist?
   Der Arbeitgeber kann die Versorgung seiner Mitarbeiter auf fünf verschiedene Arten organisieren. Er kann eine Direktzusage aussprechen und dafür Rückstellungen in seiner Bilanz bilden. In der Renten- phase zahlt er ausgeschiedenen Mitarbeitern oder ihren Hinterbliebenen die Pension aus diesem Kapital, das er zuvor selbst verwaltet und angelegt hat. Wenn ihm dieses Risiko zu groß ist, kann er auf eine Unterstützungskasse zurückgreifen, die ihm die Anlageverwaltung abnimmt. Von diesen Durchführungs- wegen abgegrenzt sind die drei versicherungsförmigen Varianten: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. In der ersten Variante schließt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter einen Lebens- versicherungsvertrag ab. Kann er keine andere Form für die Entgeltumwandlung anbieten, muss er die Direktversicherung wählen.Pensionskassen und -fonds sind eigenständige Unternehmen, die den Arbeit- nehmern einen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewähren. Dabei darf der Pensionsfonds das Geld etwas risikoreicher anlegen und wird nicht von der Finanzaufsicht Bafin geprüft.
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Wie ist die Anlage gegen die Pleite des Unternehmens geschützt?
   Jeder Vertrag läuft nach einer Firmeninsolvenz weiter. Wie hoch die Leistungen aber ausfallen, ist abhängig davon, welchen der fünf Durchführungswege das Unternehmen gewählt hat. Direktversicherung und Pensionskasse haben den Vorteil dass sie als versicherungsförmige Varianten an die brancheninterne Auffangorganisation Protektor angeschlossen sind. Geht das Unternehmen bankrott, erhalten die Versicherten auf ihre Beiträge weiter den garantierten Zins und meist sogar Überschüsse. Für Pensions- fonds, Direktzusagen und Unterstützungskassen dagegen zahlt der Arbeitgeber Beiträge an den Pensionssicherungsverein (PSV). Nach einer Insolvenz übernimmt dieser die Anwartschaften und die Pensionszahlungen. Da er nur die arbeitsrechtlichen Zusagen einhalten muss, kann es sein, dass die Auszahlung keine Überschüsse enthält und geringer ausfällt.
8
Welchen Aufwand hat der Arbeitnehmer?
   Einmal im Jahr erhält er eine Mitteilung darüber, wie sich seine Ansprüche entwickelt haben. Da der Arbeitgeber dafür haftet, dass die Zusagen erfüllt werden, selbst wenn der Versorgungsträger das nicht schafft, braucht sich der Arbeitnehmer nicht mit dessen finanzieller Stabilität zu befassen. Wechselt er seinen Arbeitgeber, kann er einen Antrag im neuen Betrieb stellen, dass der Vertrag übernommen wird. Danach haftet dann wieder der Arbeitgeber.
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Was passiert beim Wechsel des Arbeitgebers?
   Eine Direktzusage bleibt bestehen und wird im Rentenalter ausgezahlt, sofern der Arbeitnehmer fünf Jahre im Betrieb und älter als 25 Jahre war. In den anderen Formen sind die Einzahlungen beweglich und können beim neuen Arbeitgeber in dessen System, zumindest aber in eine Direktversicherung eingebracht werden. Dann wird der Garantiezins vereinbart, der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültig ist. Lässt der Arbeitnehmer den Vertrag nicht weiterlaufen, kann er ihn beitragsfrei stellen und erhält ihn in der Rentenphase ausgezahlt. Hat der Arbeitgeber oder der Tarifpartner nichts anderes vereinbart, fallen dann aber Stornokosten an.
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Welche Leistungen sollte man noch abschließen?
Oft wird auch ein Hinterbliebenenschutz und eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit angeboten. Beide Leistungen kosten zusätzliche Beiträge und sind insbesondere dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer Alleinversorger in der Familie ist. Eine Police gegen Berufsunfähigkeit über den Arbeitgeber abzuschließen kann aber problematisch sein. Denn nach einem Jobwechsel besteht die Gefahr, dass man wegen des altersbedingt gestiegenen Risikos keine neue Police mehr abschließen kann. FAZ100213PhilippKrohn

Betriebliche Altersvorsorge:

   Arbeitnehmer haben das Recht auf Betriebsrente per Gehaltsumwandlung (bAV). Dabei zahlt der Sparer einen Teil seines Bruttogehalts direkt in einen Altersvorsorgevertrag ein. Der Staat fördert dies durch den Verzicht auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.Bis zu 4 Prozent der jährlichen Beitrags- bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West: 66.000 Euro) können Beschäftigte in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder eine Direktversicherung überweisen. Im Jahr 2011 bleiben damit Einzahlungen von bis zu 2.640 Euro von Steuern und Sozialabgaben verschont. In vielen Fällen steuert der Staat mehr als 50 Prozent zu den Vorsorgeaufwendungen bei. Für die neuen Bundesländer gilt die gleiche Bemessungsgrenze. HAZ101227vb

Betriebsrenten bis 127,75 Euro beitragsfrei
Bei freiwillig krankenversicherten Rentnern aber unabhängig von ihrer Höhe voll beitragspflichtig

   Betriebsrenten sind oft nur ein „Zubrot". Der Gesetzgeber trägt dem - wenn auch in engen Grenzen - Rechnung und stellt pflichtversicherte Rentner mit geringeren Betriebsrenten von lästigen Beitrags- zahlungen an die Kranken- und Pflegekasse frei.
 Als gering wird dabei 2010 eine monatliche Betriebsrente von 127,75 Euro angesehen. Bis zu diesem Be- trag dürfen Betriebe oder Pensionskassen also Betriebsrenten nicht um Krankenkassen-Beiträge schmä- lern. Allerdings sind mehrere Betriebsrenten zusammenzuzählen. Schon wenige Cent mehr als 127,75 Euro führen zur vollen Beitragspflicht, was rund 22 Euro an Monatsbeitrag ausmacht. Es wird also nicht nur die den Freibetrag übersteigende Betriebsrente mit Beiträgen belegt. Einmal im Jahr können aber auch an sich beitragsfreie Betriebsrenten beitragspflichtig werden: wenn es eine Sonderzuwendung gibt. Wird mit einer solchen Gratifikation der Freibetrag von 127,75 Euro überschritten, so sind davon wie- derum Beiträge abzuführen.
Tipp 1: Die Beitragszahlung kann vermieden werden, wenn statt des Urlaubs oder Weihnachtsgeldes pro Monat ein Zwölftel davon zur Betriebsrente hinzugeschlagen wird. Ergibt die „neue" Betriebsrente maximal 127,75 Euro im Monat, so bleibt sie voll beitragsfrei.
Tipp 2: Möglich ist es auch, eine Beitragszahlung für eine nur geringe Überschreitung der Gering- fügigkeitsrente dadurch zu vermeiden, dass auf den übersteigenden Betrag verzichtet wird. Das müsste jedoch in der entsprechenden Versorgungsordnung so angeboten sein oder individuell mit dem Arbeit- geber vereinbart werden.
   Bei freiwillig krankenversicherten Rentnern sind die Betriebsrenten unabhängig von ihrer Höhe voll beitragspflichtig. Denn hier kommt es auf alle „Einnahmen zum Lebensunterhalt" an.
NOZ101013WolfgangBüser

gbetrAltersvors.-xx

Günstiger versorgen über die Firma
Betriebliche Altersvorsorge bietet meist gute Konditionen, hat aber auch Schattenseiten

 Arbeitnehmer sollten bei der Planung ihrer Altersvorsorge zunächst im eigenen Unternehmen nachfragen, ob eine betriebliche Altersversorgung angeboten wird. Hierfür hat der Gesetzgeber fünf verschiedene Wege vorgesehen: Direkt- oder Pensionszusage, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktversicherung. Wenn die Firma gar nichts anbietet, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine Direktversicherung abgeschlossen wird.
  
Manche Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern aus eigenen Mitteln eine zusätzliche Rente oder leisten zumindest Zuschüsse. Häufig jedoch muss der Arbeitnehmer den Aufwand für die betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise selbst tragen, der Beitrag wird ihm dann vom Lohn abgezogen. Der Vorteil dieser sogenannten Entgeltumwandlung besteht darin, dass der Lohn in Höhe der Beitragszahlung steuerfrei bleibt - und auch frei von Beiträgen zur Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer muss also weniger Abgaben zahlen als ohne betriebliche Altersversorgung, sodass der Nettoaufwand für diese Art der Vorsorge je nach persönlichem Steuersatz deutlich geringer ausfällt als der gezahlte Beitrag.
   In vielen Branchen regeln Tarifverträge die betriebliche Altersversorgung, häufig gibt es dafür auch branchenspezifische Einrichtungen. Zum Beispiel haben sich vor etwa zehn Jahren Metallindustrie und Gewerkschaft auf die Gründung des gemeinsamen Versorgungswerkes „MetallRente" geeinigt. Dieses bietet heute Millionen von Arbeitnehmern nicht nur der Metallindustrie die Möglichkeit, sich eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Dem „größten industriellen Vorsorgewerk in Deutschland" sind heute etwa 20.000 Unternehmen angeschlossen, es verwaltet 350.000 Verträge. Durchschnittlich haben die Kunden, also die Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen, 1.145 Euro jährlich in Beiträge umgewandelt.
   Das Versorgungswerk verwaltet das Geld nicht selbst, sondern arbeitet mit den Versicherungsgesell- schaften Allianz, Ergo, R+V, Swiss Life, Generali und PB Versicherungen zusammen. Der Vorteil für den Endkunden bei solchen Angeboten sind die äußerst günstigen Konditionen, die mit diesen Partnern aus- gehandelt wurden. Wer einen vergleichbaren Vorsorgevertrag privat bei einem Versicherungsunter- nehmen abschließt, fährt erheblich schlechter. Deshalb sollte jeder Arbeitnehmer zunächst in der Personalabteilung oder im Lohnbüro nachfragen, ob es solche Versorgungseinrichtungen für die Branche gibt. Hat das eigene Unternehmen gar keine betriebliche Altersversorgung im Angebot, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Die Firma schließt also eine Renten- versicherung ab, deren Leistungen unwiderruflich dem Arbeitnehmer zustehen. Die Entscheidung für die Versicherung liegt jedoch in jedem Fall beim Arbeitgeber. Die Prämien werden vom Lohn abgezogen, wenn sie der Arbeitgeber nicht übernimmt.
   Für die betriebliche Altersversorgung gibt es eine Reihe von Bedingungen. Zum Beispiel muss die Leistung in Form einer lebenslangen Rente erfolgen. Außerdem hat die Steuerfreiheit der Beiträge eine Kehrseite: Die späteren Rentenzahlungen unterliegen voll der Einkommensteuer. Da im Alter das steuer- pflichtige Einkommen aber meist deutlich geringer ist als im Berufsleben, ist die dann fällige Steuer geringer als die Steuerersparnis durch die Beitragszahlung.
   Indessen hat die Altersvorsorge über die Firma einen grundsätzlichen Nachteil gegenüber der privaten Variante: Auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung wird der volle Kranken- und Pflege- versicherungsbeitrag fällig - und zwar ganz gleich, ob der Betrieb oder der Arbeitnehmer die Beiträge gezahlt hat.
 Das bedeutet, dass stattliche 17,45 bzw. 17,7 Prozent Beitrag abgezogen werden. Dieser Nachteil spielt nur dann keine Rolle, wenn die beitragspflichtigen Einkünfte des Rentners die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, derzeit 3.712,50 Euro pro Monat, deutlich überschreiten - und deshalb ohnehin der Höchstbeitrag zur geseztlichen Krankenversicherung zu zahlen ist.
HAZ110711AlbrechtScheuermann

Nur die Hälfte der Beschäftigten wählt eine betriebliche Altersvorsorge

  Die gesetzliche Rente reicht nicht mehr, um den Lebensstandard zu halten. Deshalb fördert der Staat die private und betriebliche Altersvorsorge. Während Riester-Produkte enormen Zuspruch erfahren, tritt die Betriebsrente auf der Stelle. Eine Umfrage im Mittelstand ergab, dass viele Beschäftigte zusätzliche Lasten scheuen.
  Fast 80 Prozent der Beschäftigten im Mittelstand verlassen sich nicht allein auf die gesetzliche Rente, sondern zahlen zudem in eine private oder betriebliche Altersvorsorge ein. Das am häufigsten gewählte Finanzprodukt ist dabei mit knapp 30 Prozent die durch staatliche Zuschüsse geförderte private Riester- Rente, dicht gefolgt von der Betriebsrente in Form der Entgeltumwandlung. Etwa jeder Fünfte verfügt dagegen über keine zusätzliche Vorsorge für das Alter. Dies hat eine repräsentative Umfrage des FAZ- Instituts im Auftrag des Finanzdienstleisters Delta Lloyd ergeben, für die 1.000 Beschäftigte in Unter- nehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern befragt wurden.
   Die Befragung ergab, dass die Beiträge für die Betriebsrenten in der Mehrzahl von den Mitarbeitern selbst getragen werden müssen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung etwa können Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttogehalts direkt anlegen. Steuern und Sozialabgaben auf diese Beträge sowie die erwirt- schafteten Zinsen werden erst mit der Auszahlung fällig. Dieser nachgelagerten Besteuerung liegt die Annahme zugrunde, dass die meisten Leute im Ruhestand ein geringeres Einkommen haben als während ihrer aktiven beruflichen Phase und sie somit im Alter auch weniger Abgaben zahlen müssen. Knapp 17 Prozent der Befragten kommen dagegen in den Genuss einer ausschließlich vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente. Insgesamt gaben gut 47 Prozent an, über eine betriebliche Altersvorsorge zu verfügen. Dies ist nur ein Prozentpunkt mehr als bei einer Vergleichsumfrage im Jahr 2003.
   Die betroffenen Arbeitnehmer wurden auch gefragt, warum sie bislang keine Betriebsrente abge- schlossen haben. Die meisten Leute antworteten, dass ihnen dazu das Geld fehle. Dieser Grund tauchte in der vorangegangenen Befragung noch auf Platz vier auf. Eine weitere große Gruppe war der Meinung, dass ihre bisherige  Altersvorsorge  ausreichend  sei.
   Erst an Position vier kommt die Frage nach der Rendite. Vor fünf Jahren war die Leistungshöhe während der Auszahlungsphase noch der zweitwichtigste Grund. „Dieses Ergebnis hat uns selbst über- rascht”, sagte Christof Göldi, der Vorstandsvorsitzende von Delta Lloyd, während der Vorstellung der Studie in Frankfurt. Für den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge sei entscheidend, dass der Arbeitgeber ein attraktives Angebot unterbreite und dies den Beschäftigten aktiv anbiete. „Die Be- triebsrente steht und fällt mit dem Chef”, sagte Göldi. Angesichts zahlreicher staatlich geförderter Produkte - künftig soll nach den Plänen der Regierung auch die Mitarbeiterbeteiligung dazugehören - be- stehe allerdings die Gefahr der „Kannibalisierung”. Allein für die betriebliche Altersvorsorge gibt es fünf Durchführungswege. Für Beschäftigte ist es schwer, den Überblick zu behalten, gab Göldi zu.
FAZ080515svs

 Klartext reden - In der betrieblichen Altersversorgung wird Potential verschenkt,
weil Arbeitgeber und Berater das Thema nicht richtig vermitteln -

   Die Bilanz nach fast acht Jahren Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist ernüchternd. Gerade einmal zehn Prozent der Beschäftigten nutzen die attraktive Möglichkeit, über den Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei für das Alter vorzusorgen. Viele Unternehmen hatten lange darauf gesetzt, dass die Entgeltumwandlung allein durch die attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen zum Selbstläufer wird. Jetzt erkennt man dort, dass es auch bei der Altersvorsorge im betrieblichen Kollektiv auf die individuelle Beratung und Betreuung jedes einzelnen Mitarbeiters ankommt. Dies gilt erst recht in diesen schwierigen Zeiten. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie angesichts unsicherer Jobperspektiven und turbulenter Finanzmärkte überhaupt noch Geld in ihre betriebliche Altersvorsorge investieren sollen. Hier müssen die Arbeitgeber noch einige Überzeugungs- arbeit leisten, denn die betriebliche Alters- versorgung lohnt sich für jeden - egal ob er in einem Groß- unternehmen beschäftigt ist oder bei einem kleinen Betrieb. Leider wissen längst noch nicht alle Arbeitnehmer, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Betriebsrente haben, sofern diese per Entgeltumwandlung finanziert wird. In der Regel bietet die Rente über den Arbeitgeber zudem finanzielle Vorteile gegenüber der privaten Vorsorge. So sind die steuerlichen Förderungen meistens besser und die Versicherungskosten im kollektiven Rahmenvertrag geringer als bei einem privaten Einzelvertrag. Das erhöht wiederum die Rentenleistungen im Alter. Schließlich ist keine Kapitalanlage auch nur annähernd so gut abgesichert wie die Betriebsrente. Die verschiedenen Sicherungs- mechanismen und die überwiegend konservative Anlage der Vorsorgegelder bei Versicherungsgesell- schaften sorgen zudem dafür, dass die Arbeitnehmer auch in Zeiten der Kapital- marktkrise mit ihrer Betriebsrente rechnen können. Dies alles sind starke Argumente für die betriebliche Altersvorsorge. Doch damit sie auch gehört und verstanden werden, muss der Kommunikationsprozess im Unternehmen richtig funktionieren.
   Erfolgreiche Kommunikation lebt davon, dass der Empfänger die Botschaft versteht. Auf einem Spezialistengebiet wie der betrieblichen Altersversorgung ist dies keineswegs selbstverständlich. Sachlich und fachlich sind die betrieblichen Versorgungspläne in den Unternehmen meistens bis ins Detail korrekt ausgearbeitet. Doch bei der Umsetzung hapert es, denn kein normaler Arbeitnehmer kann verstehen, was dort geschrieben steht. Die Sprache, in der die Unternehmen ihr Anliegen vermitteln wollen, muss einfach und für jedermann verständlich sein. Paragraphen und Ordnungsdeutsch gilt es zu vermeiden. Ein weiterer Fehler wird oft bei der unternehmensinternen Kommunikation gemacht. Viele Arbeitgeber verlassen sich hier auf antiquierte Methoden. Sie präsentieren das Thema in einem 45- minütigen Vortrag am Ende einer langen Betriebsversammlung oder hängen eine Meldung ans Schwarze Brett. Solche Maßnahmen finden ihren Adressaten nicht, sie zielen an den Bedürfnissen der Zielgruppe vorbei.
   Die moderne Kommunikationsdienstleistung hat längst viel präzisere Instrumente zur Hand. Hier nutzt man grundlegende wissenschaftliche Erkenntnisse der Typologie und Psychologie, um Bedürfnisse und Entscheidungsverhalten festzustellen. Diese Erkenntnisse werden mit großem Erfolg in der Kommuni- kation betrieblicher Vorsorgemodelle umgesetzt. Jeder Mensch ist mehr oder weniger bewusst von bestimmten Wertvorstellungen geleitet. Diese haben dominanten Einfluss auch auf seine Geldanlage- oder Vorsorgeentscheidungen. So befriedigt der eine mit dem Abschluss einer Betriebsrente aus- schließlich sein persönliches Bedürfnis nach Sicherheit. Andere entscheiden sich dafür, weil die Kollegen es auch so machen, während ein Dritter damit seine Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücken will. Die Motivation eines Arbeitnehmers, sich für oder gegen die Teilnahme an einer betrieblichen Alters- versorgung zu entscheiden, ist also von Fall zu Fall höchst unterschiedlich. Darauf muss sich die Bera- tung einstellen. Erst wenn man erkennt, welche Bedürfnisse beim einzelnen Mitarbeiter im Vordergrund stehen, ist eine gezielte Ansprache möglich, die den Raum öffnet für entsprechende Empfehlungen.
   Häufig machen Arbeitgeber auch einfach den Fehler, dass sie ihren Mitarbeitern zu viele Alternativen zur betrieblichen Vorsorge anbieten. Je größer das Angebot, desto schwieriger ist es, eine Wahl zu treffen - die Entscheidungsbereitschaft sinkt. Umgekehrt gilt: Je geringer die Komplexität der Ent- scheidung, desto höher die Zustimmung. Die praktische Erkenntnis lautet deshalb: Die betriebliche Altersvorsorge geht jeden Arbeitnehmer an. Das Thema muss nur einfach und überschaubar und in einer leicht verständlichen Sprache erklärt werden. So gewinnt man als Arbeitgeber mit großer Sicherheit eine Vielzahl von Mitarbeitern für die betriebliche Vorsorgelösung im Unternehmen.
UweSaßmannshausenPS-PensionSolutionsGmbH,Erlangen

DietrichKrönckeNSMetall-x HartmutMeineIGM-x

Bei der „MetallRente” sind sich Dietrich Kröncke links und Hartmut Meine einig.
Metaller werben für Zusatzrente.
Arbeitgeber und Gewerkschaft sehen „MetallRente” als Erfolgsmodell

 Die Rentenreformen der vergangenen Jahre bewerten Dietrich Kröncke und Hartmut Meine unter- schiedlich. Während der NiedersachsenMetall-Hauptgeschäftsführer die Rente mit 67 und die Niveau- absenkung der gesetzlichen Altersvorsorge für notwendig hält, hat der IG-Metall-Bezirksleiter seinen Frieden mit diesen Entscheidungen nicht gemacht. In einem aber sind sich die Tarifpartner der Metall- und Elektroindustrie einig: Die Arbeitnehmer brauchen eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge, und sie sollten dafür am besten die „MetallRente” nutzen, das gemeinsame Versorgungswerk von Gesamt- metall und IG Metall. Deshalb warben Kröncke und Meine in Hannover für eine noch stärkere Beteiligung.
   In Niedersachsen zahlt etwa jeder vierte Beschäftigte der Branche in das Versorgungswerk ein. Meine sprach von einer „Erfolgsstory”. Die Beschäftigten haben im Rahmen einer tariflich geregelten Entgelt- umwandlung die Möglichkeit, bis zu 4 Prozent ihres Bruttoeinkommens für die MetallRente zu verwenden. Zudem wurden 2006 in einem Tarifvertrag die vermögenswirksamen Leistungen in altersvorsorgewirksame Leistungen umgewandelt. Damit ist ein Arbeitgeberbeitrag von jährlich 319,08 Euro garantiert.
   Der Durchschnittsbeitrag zur MetallRente liege aber bei 1.250 Euro, sagte der Geschäftsführer des Versorgungswerks, Heribert Karch. Das sei fast doppelt so viel wie im Schnitt der 10 Millionen Riester- Verträge und ergebe eine zusätzliche Rente von rund 400 Euro im Monat. Angesichts dieser Zahlen warnte Karch vor einer „Versorgungsillusion”. Die Vorsorge der Deutschen neben der gesetzlichen Rente reiche noch nicht aus.
   Die Tarifpartner halten ihr Versorgungswerk, das mittlerweile 250.000 Verträge abgeschlossen hat und mit mehreren großen Versicherern zusammenarbeitet, für die beste Adresse bei der betrieblichen Altersvorsorge. Bei einer MetallRente seien viele Konditionen besser und die Vermittlungskosten niedriger als bei Alternativprodukten, sagte Karch, denn mit den Institutionen Gesamtmetall und IG Metall im Rücken trete man den Versicherern als „große Nachfragemacht” entgegen. Kröncke wies darauf hin, dass MetallRente „keine geschlossene Veranstaltung” der Metaller sei. Das Versorgungs- werk stehe auch anderen Unternehmen offen. HAZMathiasPhilipp080126

Fünf Wege zur Betriebsrente

Direktversicherungen: Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer eine Lebens- oder Rentenver- sicherung ab und zahlt die Beiträge, die auch je nach Vereinbarung ganz oder teilweise dem Arbeit- nehmer vom Lohn abgezogen werden können. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen.
Direktzusage: Sie wird auch als Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage bezeichnet. Der Arbeitgeber verpflichtet sich direkt, dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen später eine betrieb- liche Rente zu zahlen und legt Geld für ihn an. Die Versorgungsleistungen werden aus betrieblichen Mitteln finanziert.
Pensionskasse: In der Pensionskasse sind die Arbeitnehmer selbst Mitglieder und können deshalb auch zur Beitragszahlung herangezogen werden. Diese Beiträge richten sich meist nach dem Einkommen des einzelnen Mitglieds. Sie werden monatlich einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.
Pensionsfonds: Sie sind eigenständige Versorgungseinrichtungen, die in ihrer Kapitalanlage frei sind. Sie bieten höhere Renditechancen, gleichzeitig ist aber auch das Verlustrisiko höher. Die Pensionsfonds werden vom Staat überwacht, um die Sicherheit des angelegten Kapitals auch zu gewährleisten.
Unterstützungskasse: Diese ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung und gewährt die Leistungen ohne Rechtsanspruch. Arbeitgeber können eine eigene Kasse gründen oder sich einer bestehenden überbetrieblichen Unterstützungskasse anschließen. Der Arbeitgeber trägt auch hier das Versorgungsrisiko.  HAZ071019

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren von der betrieblichen Altersvorsorge:
Firma für die Rente einspannen

   Neben der gesetzlichen Rente ist die betriebliche Altersvorsorge das zweite wichtige finanzielle Standbein für den Ruhestand. Wer alle staatlichen Zulagen und Steuervorteile ausschöpfen will, kann bei der betrieblichen Altersversorgung auch einen Vertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Riester-Rente) mit einbinden. mehr siehe unter: Riester
   Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 1,1 Millionen Neuverträge zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Das sind 14 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Nach Angaben der Bundesregierung verfügten Ende vergangenen Jahres 17,3 Millionen Arbeitnehmer über eine Betriebsrentenanwartschaft - das entspricht schon rund 65 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
  Übernimmt der Arbeitgeber die vollen Beiträge, ist die betriebliche Altersversorgung zu empfehlen. Spart jedoch der Arbeitnehmer die Beiträge selbst an, indem er Teile seines Lohns oder Einmalzahlungen dafür einsetzt - man spricht dann von Entgeltumwandlung - ist sie zwar nicht mehr so lukrativ, aber immer noch eine empfehlenswerte Vorsorgemöglichkeit.
  Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung per Entgeltumwandlung. Auch Auszubildende und Berufseinsteiger sollten ihren Arbeitgeber nach einer betrieblichen Altersversorgung fragen. Auf die Entgeltumwandlung haben auch Teilzeit-Arbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte mit einem 400-Euro-Job Anspruch, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
  Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern mindestens eine Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung anzubieten. Tut er das nicht, können Arbeitnehmer zumindest den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Sie ist ohnehin meist der geeignete Weg für eine betriebliche Zusatz- rente, weil sie unkompliziert ist: Arbeitgeber überweisen die Beiträge für die betriebliche Alters- versorgung ihrer Mitarbeiter, die Verwaltung der Verträge übernimmt weitgehend der Versicherer.
   Das Preis-Leistungs-Verhältnis von Versicherungsverträgen bei betrieblicher Altersversorgung ist oft besser als bei den privaten Modellen, da es sich häufig um Gruppenverträge handelt. Es kann hier mit reduzierten Abschluss- und Verwaltungskosten kalkuliert werden.
   Es gibt fünf Varianten der betrieblichen Altersversorgung: Neben der Direktversicherung die Direkt- zusage, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse und die Pensionsfonds. Während bei der Direktzusage und Unterstützungskasse weitgehend unbegrenzte steuerfreie Beiträge möglich sind, kann ein Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds 2.520 Euro pro Jahr Steuer- und sozialabgabenfrei einzahlen.
   Seit 2005 können zusätzlich noch 1.800 Euro Steuer-, jedoch nicht sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden, wenn diese nicht der alten Regelung der Pauschalversteuerung unterliegt. Erst wenn die Betriebsrente fällig wird, verlangt der Fiskus seinen Teil. Das ist eine positive Regelung, denn die Steuerbelastung von Rentnern ist meist niedriger als während der Erwerbsphase.
HAZ071017

Altersvorsorge weiter beitragsfrei

 Arbeitnehmer können auch weiterhin Geld für die Altersvorsorge anlegen und dabei Sozialversi- cherungsbeiträge sparen. Der Bundesrat billigte das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur weiteren Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Mit der Regelung wird die Sozialversicherungs- freiheit der Entgeltumwandlung in selber Form und Höhe wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt. Daneben gilt weiterhin die Steuerbefreiung.
   Das Bundesarbeitsministerium begrüßte die Entscheidung des Bundesrats. Die Tarifvertragsparteien hätten jetzt Planungssicherheit, um den mit der Rentenreform 2002 eingeleiteten Aufbau einer kapital- gedeckten zusätzlichen Altersvorsorge voranzutreiben.
   Viele der über 400 bestehenden Tarifverträge zur Entgeltumwandlung laufen wegen der ursprünglich vorgesehenen Befristung der Sozialversicherungsfreiheit nur bis Ende 2008.  Nun sei der Weg frei, Tarif- verträge zur Altersvorsorge mit einer Laufzeit über das Jahr 2008 hinaus zu schließen. HAZafp071203

Betriebsrente bleibt  sozialabgabenfrei und steuerfrei

   Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersvorsorge müssen auch künftig keine Sozialabgaben auf ihre Beiträge zahlen. Das entschied der Bundestag mit den Stimmen der Koalition und der FDP. Auch künftig kann ein Teil des Bruttogehalts direkt in den Aufbau einer Betriebsrente fließen, ohne dass Steuern und Sozialabgaben fällig werden. NOZddp071109

Erhöhte Beitragslast bei Betriebsrenten. Verfassungsbeschwerde abgewiesen

   Rentner müssen es hinnehmen, dass sie auch für ihre Versorgungsbezüge den vollen Beitragssatz der Krankenversicherung zu zahlen haben. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Damit blieb die Klage von sechs Rentnern gegen die seit 2004 geltende Verdoppelung der Beiträge auf zusätzliche Bezüge wie Witwen- oder Betriebsrenten erfolglos. Laut Gericht darf der Staat die zuvor halbierten Beiträge auf den vollen Satz anheben. Damit sei keine Ungleichbehandlung eingeführt, sondern eine bestehende beseitigt worden, weil Empfänger von Versorgungsbezügen gegenüber Rentnern ohne sol- che Beihilfen bevorzugt worden waren. Nach Ansicht der Richter ist die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge auch nicht unverhältnismäßig. BVG, AZ: 1 BvR 2137/06 NOZafp080405

Betriebliche Altersvorsorge ansparen

  Arbeitnehmer haben das Recht, über ihren Arbeitgeber per Gehaltsumwandlung eine Betriebsrente an- zusparen. Der Staat fördert dies durch den Verzicht auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können Beschäftigte in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einzahlen. Im Jahr 2008 bleiben damit bis zu 2.544 Euro von Steuern und Sozialabgaben verschont (2007 waren es bis zu 2520 Euro im Monat).   NOZ071228

Versicherung privat fortsetzen

   Wer in eine betriebliche Direktversicherung einzahlt und arbeitslos wird, kann den Vertrag zu den bei Vertragsabschluss vereinbarten Konditionen privat weiterführen. Das ist so auch bei Wechsel des Arbeitgebers möglich. Steuerliche Folgen hätte das nicht. Bei allen vor dem 1. Januar 2005 abge- schlossenen Lebensversicherungen kann die Kapitalauszahlung bei einer Vertragslaufzeit von min- destens zwölf Jahren steuerfrei kassiert werden. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die Vertragskonditionen ändern und zum Beispiel jetzt höhere Beiträge zahlen würde. Denn wenn sich die Versicherungssumme erhöht, gilt das als neuer Vertrag. Der erhöhte Betrag fällt dann nicht mehr unter die steuerliche Begünstigung, die für alle Verträge bis 31. Dezember 2004 galt. HAZ071017

Auch Kleinverdiener sollten zugreifen
Sozialabgabenfreiheit bei Betriebsrente jetzt garantiert. Bei Kündigung volles Geld zurück

   Jetzt ist klar, dass Betriebsrenten auch in Zukunft sozialabgabenfrei bleiben. Wer zu den gut neun Millionen Beschäftigten gehört, die einen Teil ihres Bruttolohns über die Firma fürs Alter sparen, muss keine Einbußen hinnehmen. Oder gar seinen Vertrag mit Verlust stilllegen.
   Vor dieser Wahl hätten viele gestanden, hätten sie in Zukunft auf die Beiträge zur Direkt- versicherung oder Pensionskasse noch Kranken- und Rentenversicherung zahlen müssen. Weil auf die späteren Renten ohnehin Steuern und Sozialabgaben fällig werden, sollen Sparer nicht auch noch in der Ansparphase belastet werden, hatte die Bundesregierung entgegen ihrer ursprünglichen Planung entschieden.
   Jetzt sollten auch bislang Unentschlossene und junge Beschäftigte den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge per Entgeltumwandlung in Angriff nehmen, ermuntern Verbraucherschützer zum Handeln. „Das ist ein gutes Standbein, auch für Leute, die weniger verdienen”, sagt Susanne Meunier von „Finanztest”. Jetzt gebe es eine große Planungssicherheit, und das unbefristet.
   Auch wenn das Thema etwas sperrig klingt, lohnt es sich für Arbeitnehmer, sich damit auseinander- zusetzen, regt Lars Gatschke vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) an. Entgelt- umwandlung heißt eigentlich nichts anderes, als einen Teil des Brutto-Gehalts fürs Alter anzusparen, mit Hilfe der Firma. Seit 2002 kann das jeder von seinem Chef verlangen. Aber längst nicht alle nutzen ihre Chance.
   Grundsätzlich kann es für Arbeitnehmer attraktiv sein, wenn von ihrem Verdienst direkt Geld ab- gezwackt und in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt wird - und zwar noch bevor sie auf die Beiträge Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen. Das ist besonders dann interessant, wenn sie - im Gegensatz zur klassischen Betriebsrente von einst - die Beiträge alleine zahlen. Um so besser für die Rendite, wenn der Arbeitgeber auch noch etwas beisteuert. Jeder Arbeitnehmer darf bis zu vier Prozent seines Entgelts für eine künftige Betriebs- rente zurücklegen. Im Jahre 2007 sind maximal 2.520 Euro möglich.
   Für Beschäftigte mit hoher Steuerlast sei die Betriebsrente erste Wahl, ist Altersvorsorgespezialistin Meunier überzeugt. Aber auch Geringverdiener sollten jetzt zugreifen. Sie profitierten spürbar davon, dass ihre Einzahlungen sozialabgabenfrei sind. Außerdem gilt: Je früher ein Arbeitnehmer mit seiner Entgeltumwandlung beginnt, desto besser fällt sein Zinsertrag aus.
   Wichtig vor allem für junge Mitarbeiter dürfte auch ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts München sein Az: 4 Sa 1152 06. Danach hat ein Betriebsrentensparer bei Vertragskündigung Anspruch darauf, mindestens sein eingezahltes Geld zurückzubekommen.
   Damit gab das Gericht einer Frau recht, die über drei Jahre 6.230 Euro per Entgeltumwandlung investiert hatte - beim Jobwechsel aber nur 639 Euro an Rückkaufwert zurück bekam. Der Rest floss als Provision an die Lebensversicherung. Normalerweise ist es durchaus üblich, dass die Provision bei bestimmten Produkten von den ersten Beiträgen abgezogen wird. Deshalb kann sich in den ersten Jahren nur wenig Guthaben ansammeln - ein Problem vor allem bei häufigem Jobwechsel.
   Bei steuerlich geförderten Betriebsrenten hat das Münchner Gericht jetzt damit aufgeräumt. „Das heißt: Kein Abschlusskostenverlust in den ersten Jahren mehr für den Sparer”, betont Meunier.
   Die Verluste soll vielmehr der Chef tragen. Wählt er einen Betriebsrentenvertrag für seine Mit- arbeiter aus, haftet er bei Kündigung für Einbußen. MOZap071001

Höhere Betriebsrente nach Fusion   -   Ruheständler hat recht

   Hat die Fusion zweier Unternehmen Erfolg und erholt sich dadurch eine Firma, können auch deren Betriebsrentner davon profitieren. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor, über das die Zeitschrift „Finanztest” der Stiftung Warentest  berichtet.
 Im berichteten Fall hatte der Kläger seit 23 Jahren eine Betriebsrente erhalten. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage seines früheren Unternehmens wurde diese Rente seit 1991 nicht mehr erhöht. Nach der Fusion der Firma mit einem ertragsstarken Partner erholte sich das Unternehmen wieder.
   Der Rentner verlangte nun von der neuen Firma eine Rentenerhöhung, was diese aber ablehnte. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Wenn sich ein Unternehmen wirtschaftlich erhole, müssten laufende Betriebsrenten zum nächsten Stichtag angehoben werden.
   Ruheständler können „Finanztest” zufolge alle drei Jahre auf eine Erhöhung ihrer Arbeitnehmerrente pochen. Firmen dürften dies nur ablehnen, wenn ihre wirtschaftliche Lage eine Erhöhung der Betriebs- rente nicht zulasse, hieß es in dem Bericht weiter. Bundesarbeitsgericht Berlin, AZ: 3 AZR 810/05
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Betriebsrenten werden für Kleinsparer attraktiver
Befreiung von den Sozialabgaben entlastet Durchschnittsverdiener um monatlich 44 Euro

 Die Ankündigung der Bundesregierung, Betriebsrenten in der Sparphase weiterhin von Sozialabgaben zu befreien, hilft vor allem Beschäftigten mit kleineren Einkommen. Sie profitieren weniger als Angestellte mit hohen Einkommen davon, dass die Beiträge zu Betriebsrenten steuerfrei sind. Um so wichtiger ist für sie, dass sie ihre Sozialabgaben anders als bisher geplant auch nach 2008 mindern dürfen. Nach einer Berechnung des Finanzdienstleisters MLP haben Durchschnittsverdiener, die die Höchstbeträge aus- schöpfen, durch die Fortdauer der Befreiung einen Vorteil von 44 Euro monatlich. Die Arbeitgeber sparen übrigens den gleichen Betrag, weil auch sie für die Sparbeiträge keine Sozialbeiträge zahlen. Manche nutzen das gesparte Geld, um die Betriebsrenten ihrer Arbeitnehmer aufzustocken.
  Wären die Beiträge zu Betriebsrenten vom Jahr 2009 an wieder voll mit Sozialabgaben belastet worden, wäre die monatliche Lohnüberweisung für einen Beschäftigen mit 2.500 Euro Monatseinkommen von Januar 2009 an um 44 Euro geringer ausgefallen. Nun kommt es also anders: Um eine doppelte Belastung der betrieblichen Altersversorgung zu vermeiden - sonst wären Sparbeiträge und Rentenauszahlung mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belastet worden - wird die jetzt schon geltende Befreiung über das Jahr 2008 hinaus weitergelten.
   Die Versicherungswirtschaft, die den Markt für Betriebsrenten dominiert, hofft schon auf einen zu- sätzlichen Schub. „Die Entscheidung der Bundesregierung gibt den Arbeitnehmern und den Arbeit- gebern die notwendige langfristige Planungssicherheit”, sagt Michael Hessling, Vorstandsmitglied bei der Allianz Leben. Die dauerhafte Befreiung von den Sozialabgaben mache die betriebliche Altersversorgung vor allem für Geringverdiener interessanter, sagt Oliver Dobner von der Maklergesellschaft Marsh.
   Dieser Vorteil der betrieblichen Altersversorgung ist auf kleine und mittlere Einkommen beschränkt, weil die Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben in Deutschland begrenzt ist. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zum Beispiel derzeit auf 63.000 Euro. Betriebssparer, die deutlich mehr ver- dienen, haben vom Abzug der Sparraten von der Bemessungsgrundlage nichts, weil das reduzierte Einkommen auch nach dem Abzug noch über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Mit anderen Worten: Ihre Sparraten wären auch nach der bisher geplanten Regelung nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet worden.
   Die Steuervorteile der betrieblichen Altersversorgung können Arbeiter und Angestellte nutzen. Selbständige und Beamte dürfen nicht mitmachen. Derzeit können, unabhängig von der Höhe des Ein- kommens jährlich bis zu 2.520 Euro Steuer- und sozialabgabenschonend gespart werden. Der Betrag entspricht 4 Prozent der Bemessungsgrenze von derzeit 63.000 Euro. Das steuerschonende Sparen ist - wenngleich die Rente im Alter steuerpflichtig ist - für die meisten Beschäftigten attraktiv. In Deutschland steigen die Steuersätze mit der Höhe des Einkommens. Wegen der im Alter normalerweise geringeren steuerpflichtigen Einkommen sind die zu erwartenden Grenzsteuersätze meist geringer als in der aktiven Lebensphase. „Das reduziert die Steuerbelastung”, sagt Harald Huhn, Experte für Betriebs- renten beim Finanzdienstleister MLP.
  Allerdings haben die Betriebsrenten einen Haken: Was ist, wenn der Sparer den Arbeitgeber wechselt? Lange Zeit drohten erhebliche Zusatzkosten, weil die deutschen Lebensversicherer, die die Verträge vorschüssig mit den gesamten Vermittlungsprovisionen belasten. Beim Wechsel konnte es passieren, dass diese Kosten, die bei langen Laufzeiten leicht 2.000 Euro erreichen können, ein zweiten Mal anfielen. Immerhin ist dieses Manko durch eine Übereinkunft der Branche gemildert worden. Fast alle großen Versicherer haben sich dazu verpflichtet, beim Wechsel des Arbeitgebers das volle angesparte Deckungskapital auf den neuen Anbieter zu übertragen. Das geht allerdings nur beim Wechsel zwischen Direktversicherung und Pensionskasse. Wenn der neue Arbeitgeber zum Beispiel nur eine Unter- stützungskasse anbietet, zahlt der Sparer abermals Vermittlungsprovisionen. ruhFAZ070628

Fünf Wege zur Betriebsrente

 Seit dem Jahr 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber mindes- tens eine von fünf Formen der betrieblichen Altersversorgung anbietet. Bei allen Varianten sind die aus einer Entgeltumwandlung resultierenden Beiträge steuerfrei, während die Auszahlung im Alter der Ein- kommensteuer unterzogen wird. Mindestens bis 2008, voraussichtlich aber auch darüber hinaus, mindern die Sparbeiträge die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung.
   Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber zugunsten des Beschäftigten eine Lebens- versicherung ab. Der Sparer kann so derzeit bis zu 2.520 Euro unversteuert anlegen. Vor dem Jahr 2002 abgeschlossene alte Verträge können - auch nachträglich noch - auf gut 4.000 Euro Jahres- beitrag aufgestockt werden. Der Aufstockungsbetrag ist allerdings nur von der Steuer befreit, nicht von den Sozialabgaben. Für Pensionskassen und Pensions­fonds gelten die gleichen Vorteile. Während die Pensionskasse eine besondere Art der Lebensversicherung mit Garantiezins ist, belässt der Pensionsfonds einen großen Teil der Risiken, aber auch größere Renditechancen beim Anleger. Es wird nur der Kapitalerhalt garantiert. Die Direktzusage - traditionell die am weitesten verbreitete Form der Betriebsrente - wird vom Unternehmen mit Rückstellungen finanziert. Für sie gibt es keine Obergrenzen, die Beiträge können schwanken. Die Unterstützungskasse ist eine weitere Variante, die durch Zuwendungen der Arbeitgeber getragen wird. Sie ist ebenfalls in der Höhe nicht limitiert. ruhFAZ070628

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Betriebsrente Mehr Geld im Alter: Rente über die Firma

   Wer heute dafür sorgen will, dass das Geld auch im Pensionsalter nicht knapp wird, für den bietet sich eine Betriebsrente an. Aus einem monatlichen Nettoaufwand von rund 50 Euro können später Zusatzrenten von mehreren Hundert Euro werden.
   Jahrelang wurde sie in der Öffentlichkeit kaum beachtet, doch in den zurückliegenden Wochen ist die Betriebsrente in die Schlagzeilen geraten. Der Grund: Die Regierung schockte Millionen Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger mit dem Beschluss, von den Rentenzahlungen hohe Krankenkassenbeiträge abzuzweigen. Wenig später kündigte die Commerzbank unter spektakulären Umständen das bestehende Firmenrentenmodell und stieg auf ein weniger teures um. Auch Gerling spart an der Rente.
   Aber diese Aufsehen erregenden Meldungen sollten nicht darüber hinwegtäuschen, dass die be- triebliche Altersvorsorge nach Jahren des Niedergangs seit 2002 wieder an Bedeutung gewonnen hat - aus guten Gründen. Denn immer mehr Menschen sehen ein, dass für sie die gesetzliche Rente allein nicht mehr ausreichen wird, den gewohnten Lebensstandard im Alter auch nur annähernd halten zu können.
Immer mehr Ältere
  
Dafür sorgt schon die Demographie - der Anteil der Älteren in der Gesellschaft nimmt unaufhaltsam zu. In Zahlen: 100 Menschen im Alter zwischen 20 und 59 Jahren stehen derzeit in Deutschland rund 43 Personen gegenüber, die mindestens 60 Jahre alt sind. 2030 aber werden es schon mehr als 81 Ältere sein.
   Damit bekommt die staatliche Rente, die auf dem Umlageverfahren beruht - die Beiträge der Arbeit- nehmer fließen quasi direkt an die Rentenempfänger -, zwangsläufig immer größere Schwierigkeiten. „Im Umlageverfahren stehen sinkenden Einnahmen steigende Ausgaben gegenüber.
   Erst ein kapitalgedecktes System macht die Rentenversicherung wirklich demographiesicher”, sagt Joachim Lemppenau, Chef der Hamburger Versicherungsgruppe Volksfürsorge.
   Auch wenn es seit Jahren nicht an Appellen selbst von Regierungspolitikern fehlt, vermehrt in eigener Regie vorzusorgen, verlassen sich in Deutschland - verglichen mit anderen europäischen Staaten - noch sehr viele Menschen weitestgehend auf die staatliche Rente.
Nachholbedarf im Mittelstand
   Vor allem die betriebliche Altersvorsorge hat, jedenfalls außerhalb des öffentlichen Dienstes, erst eine vergleichsweise geringe Bedeutung. Nach neueren Untersuchungen haben sich erst gut 40 Prozent der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft Ansprüche gesichert. Dabei gibt es aber erhebliche Unterschiede zwischen Großbetrieben und kleinen Firmen: In Unternehmen mit mehr als 1.000 Be- schäftigten bekommen immerhin 87 Prozent der Belegschaft später eine Firmenrente.
   In den Großbetrieben ist dies meistens eine rein arbeitgeberfinanzierte Leistung, die so genannte Direktzusage. Unter anderem aus Kostengründen ist diese Form der Firmenrente aber seit Jahren auf dem Rückzug. Für Kleinbetriebe gilt das Gegenteil:  Hier wächst zwar die Zahl der Beschäftigten mit Firmenrente, doch die Basis ist noch gering. So haben erst 18 Prozent der Arbeitnehmer in Firmen mit weniger als fünf Mitarbeitern eine Betriebsrente.
Rechtsanspruch seit 2002
   Der Grund, warum dieser Anteil seit zwei Jahren zunimmt, liegt auf der Hand: seit dem 1. Januar 2002 haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, dass ihr Chef ihnen eine betriebliche Altersvorsorge ermöglicht, sofern sie nicht bereits bestand.
   Gerade bei den kleinen Firmen wird die neue Betriebsrente in aller Regel eine vom Arbeitnehmer selbst durch Gehaltsumwandlung finanzierte Vorsorge sein. Wir werden hier später berichten, worauf Mittel- ständler achten sollten, wenn Mitarbeiter ihr Recht auf eine Firmenrente wahrnehmen wollen.
Es fehlt an Wissen
  Dass kleinere Unternehmen bei den Betriebsrenten deutlichen Nachholbedarf haben, liegt auch heute, gut zwei Jahre nach dem Stichtag für die neue Rechtslage, noch häufig an mangelnden Sachkennt- nissen: „Es besteht nach wie vor ein Informationsdefizit, sowohl bei den Arbeitnehmern als auch bei den Arbeitgebern, denn für sie gehört dieses Thema nicht zum Tagesgeschäft”, sagt Marco Westermann,  Experte für betriebliche Altersvorsorge bei der Volksfürsorge.
  Voraussetzung für die Bereitschaft, Teile des Gehalts für eine Firmenrente abzuzweigen, sei aber auch ein Mindestmaß an Planungssicherheit, meint Westermann:  „Viele Menschen wissen heute nicht, ob sie in fünf Jahren noch bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sind.”
   Hinzu kommt, dass nicht jeder Arbeitnehmer angesichts seines verfügbaren Einkommens genügend Spielraum sieht, Geld für die Altersvorsorge zurückzulegen.  Dies betrifft vor allem jüngere Menschen, zumal wenn sie gerade eine Familie gründen oder Kapital für eine Immobilie benötigen. Dem steht der Grundsatz entgegen, dass man möglichst früh beginnen sollte, Geld fürs Alter zurückzulegen - „um so stärker wirkt sich der Zinseszinseffekt auf die Erträge aus”, sagt Westermann.
650 Euro Zusatzrente
    Eine Beispielrechnung zeigt dies: Wer heute als 25-Jähriger anfängt, monatlich 100 Euro in eine Rentenversicherung zu investieren, kann mit 65 Jahren schon bei der garantierten Mindestverzinsung eine monatliche Zusatzrente von 420 Euro erwarten. Auf Basis der aktuellen Gesamtverzinsung - die jährlich neu festgelegt wird und derzeit im langjährigen Vergleich sehr niedrig liegt - ergibt sich eine Rente von knapp 650 Euro. Wer dagegen erst mit 40 Jahren anfängt, den gleichen Betrag in die Altersvorsorge zu stecken, kommt auf eine Rente von nur knapp 210 Euro (garantiert) beziehungsweise rund 280 Euro (bei aktueller Verzinsung).
Der Staat zahlt mit
   „Wenn man sich einmal entschieden hat, fürs Alter zu sparen, dann muss man entscheiden, ob man Brutto- oder Nettoeinkommen dafür verwenden will”, erklärt Westermann. Denn durch die staatliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge per Gehaltsumwandlung muss ein verheirateter Arbeit- nehmer mit zwei Kindern und einem Bruttojahreseinkommen von 30.000 Euro bei einem monatlichen Vorsorgeaufwand von 100 Euro brutto effektiv nur auf 57 Euro netto verzichten. Sein lediger Kollege ohne Kinder muss sogar nur 43 Euro netto aufwenden.
   „Es gibt nur zwei Wege, quasi steuerfrei aus dem Bruttoeinkommen Geld für eine Zusatzrente anzu- legen: mit der Riester-Rente durch Zulagenförderung und Sonderausgabenabzug oder - zusätzlich noch sozialversicherungsfrei - mit der betrieblichen Altersvorsorge”, so Westermann.
VolkerMesterHA040222

Betriebsrentner sind keine Bittsteller. Inflationsausgleich gesetzlich verankern

   Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung haben Betriebsrentner grundsätzlich einen Anspruch  auf den Inflationsausgleich.Doch wird die Anpassung der Renten von vielen Unternehmen nicht vollzogen. Wir fragten den Vorsitzenden des Bundesverbandes der Betriebsrentner (BVB), Karlheinz Große, warum das so ist und was Betroffene dagegen unternehmen können.
Ihr Verband beklagt, dass nur ein Drittel der Unternehmen die Betriebsrente in korrekter Höhe zahlt.
Wie ist das möglich?
  Betriebsrentner haben anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung einen gesetzlichen Anspruch auf den Inflationsausgleich. Gemäß § 16 des Betriebsrentengesetzes hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Überprüfung vorzunehmen und nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Formulierung ist der Knackpunkt der Anpassungsüberprüfung: Das bedeutet, dass der Arbeitgeber darüber entscheidet, ob die Betriebsrente überhaupt und wenn ja, wie hoch sie angepasst wird. Meist kommt er damit durch, weil sich die Betriebsrentner nicht mit einem Widerspruch dagegen wehren.
Es wäre doch Sache der Politik, diesen Zustand zu ändern.
   Die Politik muss die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung endlich gesetzlich regeln. Sie entscheidet ja auch, ob die Sozialversicherungsrente angepasst wird und wenn ja, in welcher Höhe. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, bei der Betriebsrentenanpassung den Inflationsausgleich gesetzlich zu verankern. Es ist nicht zu akzeptieren, dass jeder Rentner seine Betriebsrentenanpassung persönlich anfordern muss und auf die Gnade seines ehemaligen Arbeitgebers angewiesen ist. Betriebsrentner sind doch keine Bittsteller.
Wie können Betroffene doch zu ihrem Recht kommen?
  Zu jedem Prüfungsstichtag kann die Anpassung nachholend bis zu 30 Jahren ab Rentenbeginn bis zum aktuellen Prüfungsstichtag angefordert werden. Da auch die Anpassung eine Holschuld ist, muss sich der Versorgungsbezieher bewegen, wenn der Arbeitgeber es nicht von sich aus tut. Nach unseren Schätzungen fordern aber nur etwa zehn Prozent der Betriebsrentner die Anpassung ein.
Und die Unternehmen?
   Nach einer repräsentativen Erhebung des bayerischen Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung passen 54 Prozent der Unternehmen die Betriebsrenten überhaupt nicht an und zwölf Prozent nur un- zureichend. Im Klartext: Nur ein Drittel der Unternehmen passen die Renten tatsächlich so an, wie es das Gesetz vorsieht.
Immer mehr Unternehmen begründen die Ablehnung bzw. die unzureichende Erhöhung der Betriebsrente mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ist dies denn rechtlich ausreichend?
   In Einzelfällen mag das stimmen. In den meisten Fällen wird das als Vorwand benutzt, um eine zusätzliche Belastung durch die Betriebsrente abzuwenden.
Wer muss denn nachweisen, dass die Begründung des Betriebes nicht zutrifft?
  Spätestens im Falle eines Rechtsstreites obliegt dem Arbeitgeber die Darlegung und Beweislastpflicht.
Gesetzt den Fall, es stellt sich heraus, dass die Betriebsrentenanpassung über Jahre
nicht korrekt kalkuliert war. Bis zu wieviel Jahren kann sie rückwirkend nachgefordert werden?

   Die Verjährungsfrist beträgt für die Ermittlung der Anpassungsquote 30 Jahre und für die Nach- zahlung ab letzten Prüfungsstichtag drei Jahre.
In welchem Rahmen bewegen sich daraus resultierende Rentenerhöhungen?
Können Sie Beispiele geben?

   Das kommt darauf an, wie lange der Betriebsrentner seine Rente vom Arbeitgeber bekommt: In den letzten 15 Jahren beträgt die Anpassungsquote 30 Prozent von der Ausgangsrente. In Zeiten mit höheren Inflationsraten fällt die Anpassungsquote entsprechend höher aus.
Im Fall einer Klage, die einige Jahre dauern kann, brauchen die Unternehmen
die erhöhte Betriebsrente nicht zahlen. Nach so langer Zeit hat sich das Problem -
überspitzt formuliert – ja vielleicht biologisch gelöst. Muss man da nicht von einer Klage abraten?

   Leider gibt es nur den Klageweg, um zu seinem Recht zu kommen. In der Regel dauert er bis zu zwei Jahren. Es muss nur entschieden werden, ob das Unternehmen wirtschaftlich in der Lage ist, die Rente anzupassen oder nicht.
Könnte es nicht sein, dass allein die Klageandrohung schon weiterhilft?
Kein Unternehmen hat doch Interesse daran, vor Gericht seine Bilanzen offen zu legen.

   Diese Darlegungs- und Beweispflicht des Arbeitgebers hindert ihn oft daran, es auf einen Rechts- streit ankommen zu lassen. Spätestens zum öffentlichen Gerichtstermin muss das Unternehmen seine Bilanzen und die dazugehörenden Unterlagenoffenlegen.
Wie viel Verfahren bearbeiten Sie derzeit?
 Wir kooperieren mit im Betriebsrentenrecht versierten Fachanwälten, die diese Streitigkeiten selbst- ständig führen. Schätzungsweise gehen 50 Prozent der Verfahren zu Gunsten der Rentner aus.
Was würden Sie Leuten, die das Gefühl haben,
dass mit der Höhe ihrer Betriebsrente etwas nicht stimmt, konkret empfehlen?

  Ich empfehle, sich von einem unabhängigen Institut sachkundig machen zu lassen.
Und wo können sie das?
  Das können sie bei uns. Wir sind der einzige Interessenverband der Betriebsrentner, der für seine Mitglieder sowohl die Nachberechnung ab Rentenbeginn durchführt  auch die Nachzahlung beim Arbeit- geber anfordert.
Und bei Ihnen muss man dann auch Mitglied sein?
   Ja, der Mitgliedsbeitrag beträgt im Jahr 70 Euro. Die Mitgliedschaft kann erstmals nach drei Jahren gekündigt werden. Das sollte man den Rentnern vorher sagen, damit sie wissen, auf was sie sich ein- lassen.  WaltraudMessmannNOZ060908

 Verband der Betriebsrentner
Der Bundesverband der Betriebsrentner (BVB) ist ein bundesweit agierender Interessenverband und finanziert sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen. Der Gründer und Geschäftsführende Vorsitzende des Verbandes, Karl-Heinz Große, hat jahrelange Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Politikern, Unternehmen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.
 Information: Fax: 0611 – 910 31 54   eMail: verband.der.betriebsrentner@t-online.de

Bund will Betriebsrenten weiter fördern
DGB und Arbeitgeber fordern vollen Erhalt der Abgabenbefreiung auf die Beiträge

   Der Druck auf die Bundesregierung zur Beibehaltung der milliardenschweren Förderung der betrieb- lichen Altersvorsorge nimmt zu. Sie soll nicht, wie es das geltende Recht vorsieht, Ende 2008 aus- laufen. Nach Informationen der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung wollen die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund einen gemeinsamen Vorstoß zur Erhaltung der Förderung unternehmen. Dabei geht es um einen Betrag von zwei bis drei Milliarden Euro jährlich. Nach den Vorstellungen der Tarifpartner sollte das Geld künftig aus Steuermitteln aufgebracht werden, wie auch die Zuschüsse zur privaten Riester-Rente aus der Staatskasse gezahlt werden. Der Parlamentarische Staatssekretär im Arbeits- und Sozialministerium, Franz Thönnes (SPD), hat im Bundesrat bereits zugesagt, dass die Große Koalition die Förderung „nicht ersatzlos auslaufen” lassen werde. „Wir prüfen”, sagte Thönnes, „ob die volle Fortsetzung der bisherigen Regelung oder eine gleichwertige - mit anderer Methode - sinnvoll ist.”
   Seit 2002 gibt es das bis Ende 2008 befristete Recht für Arbeitnehmer, einen Teil des Lohnes, etwa das Weihnachtsgeld, für die betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Auf diese „Entgeltumwandlung” werden keine Steuern und auch keine Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung erhoben. Die Länder Nordrhein-Westfalen und Thüringen haben im Bundesrat gefordert, neben der Steuerfreiheit auch die Beitragsfreiheit zur Rentenversicherung bei umgewandelten Entgelten zu erhalten. Würde auch auf die Beitragspflicht zur Krankenversicherung verzichtet, müssten die Krankenkassen auf rund eine Milliarde Euro an Beiträgen verzichten, mit denen bislang gerechnet wird. Das wäre „beitrags- satzrelevant”, warnt ein Gesundheitspolitiker der Koalition.
   Staatssekretär Thönnes geht nach seinen Aussagen eine Beitragsfreiheit nur für die Renten- versicherung aber nicht weit genug. „Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine solche Lösung nicht ausreichend ist, und wird sich um einen Vorschlag bemühen, der für die Arbeitnehmer, die sich an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen, attraktiver ist.”
  Laut Thönnes hat der Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge seit der neuen Förderung, der Insolvenz- sicherung und der Mitnahmemöglichkeit der erworbenen Ansprüche ab 2002 zu einer Renaissance der Betriebsrenten geführt. Mittlerweile hätten mehr als 17 Millionen Beschäftigte Ansprüche aus diesem Alterssicherungssystem erworben. Rund sechs Millionen „Entgeltumwandler” haben nach Schätzungen im Schnitt 1.100 Euro im Jahr „umgewandelt” und in ihre betriebliche Altersvorsorge eingezahlt. Dies sei längst Bestandteil vieler Tarifverträge. Die Koalition habe vereinbart, im Lichte der Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge in diesem Jahr über die weitere Förderung zu ent- scheiden. „Die Prüfung ist eingeleitet und wird bis ungefähr Mitte des Jahres dauern,”  kündigte der SPD-Politiker an.  BerndKnebelHAZ070523   

Firmen müssen Rente anpassen

   Betriebsrente regelmäßig - als Ausgleich für die Inflation. Die anderen Rentner müssen sich kümmern und beim ehemaligen Arbeitgeber energisch nachhaken.
   Die Zeitschrift hatte ihre Leser gefragt, ob, wann und in welchem Umfang ihre Firmenrente in den vergangenen Jahren angehoben wurde. Mehr als 60 Leser antworteten. Nur in zehn Fällen stieg die Betriebsrente regelmäßig. Meist gab es nie eine Aufstockung oder nur eine geringfügige ein- oder zwei- mal in vielen Jahren. Zwei Leser mussten sogar Kürzungen hinnehmen.                
   Eine Betriebsrente, die über Jahre gleich bleibt, sinkt stetig im Wert, denn die Inflation schwächt ihre Kaufkraft. Außerdem sind auf Betriebsrenten seit 2004 volle Abgaben für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Um so wichtiger ist es, sich um eine Erhöhung der Rente zu kümmern.
   Arbeitgeber müssen alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten prüfen. Dies steht im Paragraf 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.„Prüfen” heißt aber nicht, dass die Firmen ihre Betriebsrenten wirklich erhöhen müssen.
   Wörtlich steht dazu im Gesetz, über eine Anpassung hätten sie „nach billigem Ermessen” zu ent- scheiden. Zu berücksichtigen seien die Belange der Versorgungsempfänger, aber auch die wirt- schaftliche Lage des Arbeitgebers selbst.
   Oft hören die Rentner nichts von ihrer Firma. „Die Betriebe müssen sie nicht unaufgefordert dar- über informieren, wenn sie stillschweigend entscheiden, dass die Betriebsrenten unverändert bleiben”, erklärt Karlheinz Große vom Bundesverband der Betriebsrentner (BVB) in Wiesbaden.
   Wer das nicht hinnehmen wolle, müsse aktiv werden. Große: „Einen Brief schreiben. Kommt keine Antwort, noch einen Brief schreiben und nachfragen. Wird die Erhöhung mit Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebs abgelehnt oder damit, dass es kein operatives Geschäft mehr gebe, der Ablehnung innerhalb von drei Monaten widersprechen.”
   Reagiert die Firma nicht oder geht sie nicht auf den Widerspruch ein, müsse der Rentner vor dem Arbeitsgericht klagen. Große: „Vor Gericht sind die Firmen gezwungen, dezidiert zu begründen und mit Zahlen zu belegen, warum es nicht möglich ist, die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen.”„Von Karstadt haben wir einmal für unsere Rentner eine Nachzahlung für 15 Jahre erreicht”, berichtet Verbandschef Karlheinz Große. Bei einer durchschnittlichen Inflation von 2 Prozent pro Jahr sind das 30 Prozent Erhöhung. „Es gab aber nur Geld für die, die sich wehrten.  Wer sich nicht meldet, geht leer aus.”
  Zu einer Betriebsrente, die von einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder einem Pen- sionsfonds ausgezahlt wird, muss der Arbeitgeber meist nichts mehr zuschießen. Üblicherweise werden hier alle Überschüsse verwendet, um die Rente später regelmäßig zu erhöhen. Normalerweise gleicht das den Kauf kraft Verlust aus.  ftdAlbrechtScheuermannHAZ070226

so-KarlheinzGroße- Karlheinz Große so-KlausStiefermann- Klaus Stiefermann

Schlechte Zeiten für Betriebsrentner
Immer mehr Firmen bleiben Inflationsausgleich schuldig - Chancen auf Gegenwehr

   Schlechte Zeiten für die gut acht Millionen Betriebsrentner in Deutschland: Immer mehr Unternehmen verweigern den im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Inflationsausgleich.
   Sie blieben eine korrekte Aufstockung in Zeiten der Finanzkrise schuldig, beklagt Karlheinz Große, geschäftsführender Vorstand des Verbands der Betriebsrentner (BVB), in Wiesbaden. Dabei müssten solvente Firmen erhöhen, entschied auch das Bundesarbeitsgericht. Für Betriebsrenter, die kämpfen, stehen die Chancen auf Nachschlag gar nicht schlecht.
   Dem Gesetz zufolge müssen Firmen alle drei Jahren prüfen, ob die Betriebsrenten von Altkollegen erhöht werden müssen, damit ihr Wert nicht von steigenden Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird. Geht es dem Unternehmen schlecht, wird kurzgearbeitet oder Personal abgebaut, kann es eine An- passung ausfallen lassen, wie Klaus Stiefermann von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Alters- versorgung (ABA) erläutert.
   Dass viele Unterneh¬men unter immensen Pensionslasten ächzen, ist kein Geheimnis. In wirtschaft- lich schwierigen Zeiten seien Zusatzausgaben für Altrentner ein „Risikopotenzial", hat Michael Henn beobachtet, Präsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA).
   Freiwillig und unaufgefordert zahlen tatsächlich nur die wenigsten Unternehmen mehr. Die meisten Firmen übten sich seit Längerem schon stillschweigend in Nullrunden, so die Erfahrungen Großes. Wen wundert's: Die Rentenanpassung ist eine sogenannte Holschuld. Mehr Geld kriegt nur der Ruheständler, der sein Recht aktiv einfordert. Und hartnäckig bleibt.
   In letzter Zeit nutzten aber immer mehr Firmen die weltweite Wirtschaftskrise als „einmalige Gelegenheit", um Anfragen nach Anpassungen von vornherein pauschal abzuwimmeln, Betriebsrenten gar einzufrieren oder abzuschmelzen, klagt Große. Er meint: „Dass es dem Unternehmen schlecht geht, kann stimmen, muss aber nicht."
   Betroffene Betriebsrent¬ner sollten sich keinesfalls pauschal ins Bockshorn jagen lassen, so der Ren- tenexperte. Das sieht das Bundesarbeitsgericht offenbar ähnlich. Danach reicht es nicht, wenn die Konzernmutter in finanziellen Schwierigkeiten ist, die Tochterfirma aber Geld für eine Erhöhung der Betriebsrenten hat, urteilte das höchste Arbeitsgericht Az.: 3 AZR 727/07. Auch Firmenfusionen sind nicht von vornherein ein Grund, Betriebsrentnern den Inflationsausgleich zu versagen.
   Grundsätzlich kann eine Rentenanpassung in vier Varianten ablaufen. Entweder packt die Ex-Firma den nötigen Teuerungsausgleich auf die zugesagte Summe drauf. Oder sie erhöht in dem Maß, wie die Nettolöhne der noch aktiv Beschäftigten gestiegen sind. Wird die Rente über eine Direktversicherung oder Pensionskasse abgewickelt, werden erwirtschaftete Überschüsse üblicherweise jährlich renten- erhöhend gutgeschrieben. Normalerweise gleicht das einen Kaufkraftverlust aus. Seit 1999 hat eine Firma zudem die Wahl, neuen Werksrentnern automatisch jährlich 1 Prozent mehr zu zahlen.
  Selten ist eine Steigerung von Betriebsrenten von vornherein vom Arbeitgeber ausgeschlossen worden. Nur wenn es keine sogenannte Dynamisierung gibt, bekommt der frühere Arbeitnehmer garantiert immer die gleiche Rente.
   Die 1-Prozent-Erhöhungsvariante werde neuerdings auch Altrentnern, die um Erhöhung bitten, als Option angeboten, erzählt Große. Damit versuchten Firmen, deutlich kostspieligere Anpassungen bei steigender Inflation zu umgehen. Wer solche Angebote unterschreibe oder nicht ausdrücklich wider- spreche, verzichte in der Regel auf viel Geld.
   Bekommen Ruheständler eine Absage mit Verweis auf die Wirtschaftskrise oder ein mageres Angebot zugeschickt, sollten sie dagegen Widerspruch einlegen, empfiehlt der BVB. Im Streitfall ist der Ex- Arbeitgeber in der Beweispflicht. Wird die Dreimonatsfrist zum Widerspruch verpasst, wird der Firmenbescheid rechtskräftig. Der BVB in Wiesbaden berät nur Vereinsmitglieder. NOZ090717
Internet: www.bvb-betriebsrenten.de

Die fünf Wege zur Betriebsrente

 Fünf so genannte Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge sieht der Gesetzgeber vor: Bei der Direktzusage gibt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Versorgungszusage und bildet dafür Rück- stellungen in der Bilanz. Die Rente fließt später aus der Firmenkasse. Es gibt auch die Möglichkeit der Entgeltumwandlung, dies ist aber in der Regel nur für Führungskräfte relevant. Eine Unterstützungs- kasse organisiert für eine Gruppe von Arbeitgebern die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter. Auch hier werden die Renten meist vom Arbeitgeber finanziert.  Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Kapital- oder Rentenversicherung für den Arbeitnehmer ab. Die Firma ist dabei der Versicherungsnehmer, aber der Mitarbeiter ist die versicherte Person und erhält später die Ver- sorgungsleistungen. Die Beiträge werden vom Bruttolohn abgezogen. Als neue Variante der betrieb- lichen Altersversorgung sind seit 2002 Pensionsfonds zugelassen. Sie sind bisher in Deutschland nicht sehr verbreitet, könnten aber an Bedeutung gewinnen, wenn große Unternehmen die Pensions- verpflichtungen aus ihrer Bilanz in einen externen Pensionsfonds auslagern. Eine Pensionskasse ist recht- lich gesehen ein eigenes Versicherungsunternehmen, das auch der Versicherungsaufsicht unterliegt, aber auf betriebliche Altersvorsorge beschränkt ist. Wie bei der Direktversicherung kann die Versorgungsleistung in Kapital- oder Rentenform ausgezahlt werden. Zu diesen fünf „Durchführungs- wegen” kommt noch die Möglichkeit, Riester-Renten als Kollektivvertrag zu Sonderkonditionen ab- zuschließen. Diese Variante hat in der Praxis aber nur geringe Bedeutung.  HA040222

Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge 

Vorsorgen und Steuern sparen
  Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wird die Direktversicherung künftig steuerlich mit den Pensionskassen und Pensionsfonds gleichgestellt. Es gilt somit auch hier die Steuerfreiheit der Beiträge. Bei Vertragsabschluss nach dem 1. Januar 2005 fällt bei Direktversicherungen die bisherige Pauschalbesteuerung (bis zu 1.752 Euro konnten mit 20 Prozent pauschal versteuert werden) weg. Stattdessen wird die betriebliche Altersversorgung jetzt anders gefördert:
  Arbeitnehmer können maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze an Beiträgen in die be- triebliche Altersversorgung einzahlen und dann zusätzlich noch einmal 1.800 Euro in der Direkt- versicherung anlegen (Der neue Freibetrag gilt für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt werden und auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine Altersversorgung von der Firma hat, in der er pauschal versteuerten Lohn einzahlt).
   Das sind dann immerhin bis 4.296 Euro an Beiträgen, die steuerfrei eingezahlt werden können. Das bringt einiges an Netto mehr.
   Beispiel: Ein Single mit 50.000 Euro Bruttoeinkommen im Jahr entscheidet sich für eine Direkt- versicherung. Er kann durch die neuen Fördergrenzen und bei maximaler Einzahlungshöhe 712 Euro an Steuern sparen. Das ist mehr als im vergangenen Jahr. Dafür aber werden die Kapitalauszahlungen im Alter besteuert: Bei Einmalzahlungen vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist der volle Ertrag zu ver- steuern, danach nur noch die Hälfte. Wird aus der Direktversicherung eine monatliche Rente gezahlt, dann gilt die nachgelagerte Besteuerung, die in Stufen von 2005 bis 2040 ansteigt.
    Künftig können Beschäftigte das aufgebaute Betriebsrentenkapital im Falle eines Arbeitgeber- wechsels zum neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungseinrichtung mitnehmen. Und, verliert der Versicherte seinen Job, muss er das bis dato angesparte Kapital nicht verwerten, denn die Direktversicherungen sind - wie alle Betriebsrenten - „Hartz-IV-fest”.
   Bei vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen betrieblichen Direktversicherungen können die Beiträge auf Antrag weiterhin nach Paragraf 40b EStG pauschal versteuert werden.   HAZrid050215

Betriebsrentner zahlen höheren Kassenbeitrag

  Wer eine Betriebsrente bekommt, muss dafür in Zukunft höhere Krankenkassenbeiträge bezahlen. Das liegt am geplanten Gesundheitsfonds, der von 2009 an einen einheitlichen Beitragssatz für die Kranken- kasse bringt. Auf eine Betriebsrente muss der volle Kassen-Beitragssatz bezahlt werden. Wer 500 Euro Betriebsrente erhält und wie der Durchschnitt heute 14,9 Prozent Kassenbeiträge bezahlt, muss bei einem angenommenen Satz von 15,5 Prozent jeden Monat 3 Euro mehr zahlen. Betriebsrentner mit derzeit sehr günstigen Kassen von 13 Prozent Beitrag berappen dann 12,50 Euro mehr pro Monat, 150 Euro zusätzlich im Jahr.
   22 gesetzliche Krankenkassen haben zum 1. Juli ihre Beiträge angehoben, darunter die Hamburg- Münchener und die Gmünder. Davon waren insgesamt vier Millionen Versicherte betroffen. Von 220 Kassen in Deutschland hat somit seit Jahresanfang die Hälfte die Beiträge erhöht. 
HA080715

Weiter frei von Sozialabgaben

   Ursprünglich sollte bei der betrieblichen Altersvorsorge die Befreiung von der Sozialversicherung im Jahr 2008 enden. Die Bundesregierung hat jedoch vor Kurzem beschlossen, an der bisherigen Regelung festzuhalten, um diesen Weg der Vorsorge nicht zu gefährden.
   Mit dem Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung wird die Sozialversicherungs- freiheit der Entgeltumwandlung in bisheriger Form unbefristet fortgeführt. Dies schaffe „eine solide und dauerhafte Grundlage für die Förderung der betrieblichen Altersversorgung”, erklärte das Bundes- arbeitsministerium. „Der mit der Rentenreform 2002 eingeleitete Auf- und Ausbau kapitalgedeckter zusätzlicher Altersvorsorge kann und muss weitergehen.”
  Diesem Zweck dient auch eine zweite Weichenstellung, die die Bundesregierung vorgenommen hat. Sie betrifft Arbeitnehmer, denen ihre Firma eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zugesagt hat. Bislang konnten sie die so gebildeten Anwartschaften trotz fünfjährigen Bestehens verlieren, wenn sie vor Erreichen des 30. Lebensjahres den Job wechselten oder aus anderen Gründen aus dem Betrieb ausschieden. Künftig können neue Betriebsrentenanwartschaften schon ab Vollendung des 25. Lebensjahrs nicht mehr verfallen. HAZ071019
  
Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Betriebsrente per Gehaltsumwandlung. Dabei zahlt der Sparer einen Teil seines Bruttogehalts direkt in einen Altersvorsorgevertrag ein. Der Staat fördert dies durch den Verzicht auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Bis zu 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können Beschäftigte in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder eine Direktversicherung überweisen. Im Jahr 2008 bleiben damit Einzahlungen von bis zu 2.544 Euro (bislang 2.520 Euro) von Steuern und Sozialabgaben verschont. HAZ071231      

gBetriebsrenten-xx

Arbeitnehmer mit betrieblicher  Direktversicherung müssen Teil der Leistung an Krankenkassen abführen: Die Beitragspflicht macht viel Ärger. Die Abgabenbelastung für Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung führte zu Protesten. Sie blieben allerdings wirkungslos.

   Horst L. ärgerte sich nicht wenig. Fast 20 Jahre hatte der Neurentner über seinen Betrieb in eine sogenannte Direktversicherung eingezahlt. Mit dem Eintritt in den Ruhestand wurde die Leistung von rund 25.000 Euro fällig. Zugleich bekam L. jedoch einen Bescheid seiner Krankenkasse. Demnach muss er zehn Jahre lang jeden Monat fast 30 Euro zusätzlichen Beitrag an die Kasse zahlen.
   Begründung: Seit 2004 sind auch Kapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung voll beitragspflichtig, und das bedeutet Einbußen von bis zu 15 Prozent. Um die Belastung zu mildern, beschloss der Gesetzgeber die Zehnjahresregelung: Demnach wird die Beitragszahlung auf zehn Jahre verteilt. Daraus ergibt sich pro Monat ein zusätzliches beitragspflichtiges Einkommen vom 120-ten Teil der Versicherungsleistung.
   Für L. bedeutet das, dass er für knapp 210 Euro monatlich einen zusätzlichen Beitrag zählen muss - im Fall seiner Kasse sind das 14 Prozent, so dass aus der Firmendirektversicherung zusätzlich 29 Euro pro Monat an Beitrag fällig werden. „Das ist der Lohn dafür, dass ich mich bemüht habe, für das Alter vorzusorgen”, klagt der Neurentner.
 Die gleichen Erfahrungen haben schon Tausende Rentner gemacht, denn seit dem 1. Januar 2004 sind alle Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge beitragspflichtig. So steht es in Paragraph 229 Abs.1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Teil fünf. Betroffen sind vor allem sogenannte Direktversicherungen. Dabei schließt der Arbeitgeber zugunsten seines Arbeitnehmers einen Versicherungsvertrag ab. Den Beitrag zahlt in der Regel der Arbeitnehmer selbst aus seinem Einkommen, im Fachjargon ist von Entgel- tumwandlung die Rede.
   Die damit verbundenen Ersparnisse bei Steuern und Sozialabgaben werden jedoch seit Anfang 2004 mit dem späteren vollen Krankenkassenbeitrag auf die Leistungen „erkauft”. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lebensversicherung ein Wahlrecht für eine Leistung in Form einer Rente vorsieht oder nicht.
   Zahlreiche Betroffene wollten sich mit der Neuregelung, die auch für schon vor Jahrzehnten abge- schlossene Verträge gilt, nicht abfinden. Der Gang vor Gericht endete bislang jedoch für die Klagenden stets mit einer Niederlage. Kürzlich erklärte das höchste deutsche Gericht in Sozialsachen, das Bundessozialgericht, den vollen Beitragsabzug auf Kapitalabfindungen sogar dann für rechtmäßig, wenn der Versicherte nach dem Ausscheiden aus seiner Firma einen solchen Vertrag privat weiterführt Az.: B 12 KR 6/06 R, B 12 KR 2/07 R.
  
Nun bleibt nur noch die Hoffnung auf das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Mehrere Betroffene haben, unterstützt von Sozialverbänden, Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie wollen die Beitrags- pflicht auf Einmalzahlungen grundsätzlich auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen lassen Az.: 1 BvR 1924/07.
  
Experten äußern sich jedoch skeptisch, ob dieser Weg zum Erfolg führt. Markus Raulf, Jurist beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, sieht jedenfalls kaum noch Aussichten, die Regelung zu kippen. Schließlich habe auch schon das Bundessozialgericht verfassungsrechtlich begrün- dete Einwände gegen das Gesetz zurückgewiesen. Raulf glaubt nicht, dass die Karlsruher Verfassungs- hüter hier zu einer anderen Einschätzung kommen. HAZAlbrechtScheuermann080114

Betriebliche Direktversicherung

 Die „Direktversicherung” ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Dabei beauftragt der Arbeit- nehmer seine Firma, einen Teil des Lohns für die Zahlung der Prämie abzuzweigen. Der Vertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen, die Leistung jedoch dem Arbeitnehmer zugesagt. Der Vertrag kann eine einmalige Kapitalzahlung oder eine laufende Rente vorsehen, meist gibt es ein Wahlrecht.
   Interessant ist die Direktversicherung durch zwei Vorteile: Zum einen bleibt das Einkommen in Höhe der Versicherungsprämie sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bekommen also zusam- men fast 40 Prozent der Prämie in Form von Einsparungen bei gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zurück. Dies gilt aber nur dann, wenn das Entgelt nicht die „Beitrags- bemessungrenzen” erreicht.
   Zum anderen profitiert der Arbeitnehmer von der Pauschalsteuer auf die Prämienzahlung von nur 20 Prozent. Die spätere Kapitalleistung ist dagegen steuerfrei, Rentenzahlungen sind nur mit dem geringen „Ertragsanteil” steuerpflichtig. Dies gilt aber nur für Verträge, die bis zum Ende 2004 abgeschlossen wurden, und im Rahmen der jähr- lichen Höchstgrenze von 1.752 Euro. Seit 2005 können für Neu- verträge sogar bis zu 4 Prozent der Beitragbemessungsgrenze in der Rentenversicherung - derzeit also bis zu 2.544 Euro - frei von Steuern und Sozialabgaben in die betriebliche Altersversorgung gesteckt werden. Zusätzlich gibt es einen Steuerfreibetrag von 1.800 Euro jährlich. Allerdings sind die späteren Leistungen nun voll zu versteuern. HAZash080114

Betriebsrenten bei Pleiten geschützt - Unverfallbare Ansprüche nach fünf Jahren

   Im Fall einer Fir¬menpleite sind Betriebsren¬ten geschützt. Denn eine Auffanggesellschaft garantiert die sogenannten unverfallbaren Ansprüche. Darauf weist aktuell die Initiative „Altersvorsorge macht Schule" in Berlin hin.
   Grundsätzlich haftet allerdings der Arbeitgeber für die Erfüllung des garantierten Rentenanspruchs. Erst wenn er zahlungsunfähig ist, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein die Auszahlung.
   Unverfallbar sind Rentenansprüche aber erst dann, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Pleite mindestens fünf Jahre gelaufen ist und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Für Verträge ab 2009, gilt eine neue Altersgrenze von 25 Jahren, erläutert die Initiative weiter. Diese Regelung betrifft Einzahlungen vom Arbeitgeber.
   Einzahlungen durch den Arbeitnehmer – etwa im Rahmen von Entgeltuumwandlungs- oder Misch- modellen - stehen ihm in jedem Fall auch vorher schon zu. Die Initiative wird unter anderem von der Bundesregierung und der Deutschen Rentenversicherung getragen.
NOZ100612tmn

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