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Blinde haben Anspruch auf ein Lese-Sprechgerät mit Braille-Zeile

Das hier kommentierte Urteil des dritten Senats des Bundessozialgerichts vom 16. 4. 1998 bringen wir im Wortlaut unten auf dieser Seite

Gesetzliche Krankenkassen müssen Blinde unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Lese- Sprechgerät mit einer Braille-Zeile ausstatten. Das hat der dritte Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. 4. 1998 - B 3 KR 6/97 R - br 1999 S.14 entschieden. Das BSG setzt damit seine Rechtsprechung zu den Lesegeräten für Blinde (vgl. insbesondere die Urteile zum Lese-Sprechgerät vom 23. 08. 1995 - 3 RK 6/95, 3 RK 7/95 [SozR 3-2500 § Nr. 15] und 3 RK 8/95) fort und trägt der technischen Entwicklung Rechnung. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Der Kläger beantragte bei seiner Kranken- kasse die Kostenübernahme für ein Lese-Sprechgerät, das zusätzlich mit einer Braille-Zeile aus- gestattet sein sollte, zum privaten Gebrauch. Diese lehnte den Antrag ab. Im Klageverfahren hat sich die beklagte Krankenkasse bereit erklärt, die Kosten einer behindertengerechten Aufrüstung des privaten Personalcomputers (PC) des Klägers zum Lese-Sprechgerät (mit Scanner, Sprachausgabe und entsprechender Spezialsoftware) gemäß einem Kostenvorschlag von über € 4700 zu übernehmen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und mit der Klage nur noch die Kosten- übernahme für die Braille-Zeile weiterverfolgt. Die Braille-Zeile ist ein Display, über welches im PC gespeicherte Daten in Blindenschrift (Brailleschrift) ausgegeben und damit mittels des Tastsinnes gelesen werden können. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, mit dem Lese-Sprechgerät sei der Kläger ausreichend versorgt. Demgegenüber machte der Kläger im Wege der Sprungrevision geltend, dass das Lesen von Texten, die nicht zeilenweise gedruckt seien, ohne Braille-Zeile große Schwierigkeiten bereite. Unmöglich sei das Erfassen von Schriftstücken, die Tabellen, Zahlenreihen usw. enthielten wie z.B. Kontoauszüge, Formulare oder Telefonrechnungen. Er rügte deshalb die Verletzung von § 33 SGB V. Der Kläger hatte die Ausstattung mit einer 84stelligen, hilfsweise mit einer 44-stelligen Braillezeile beantragt. Mit ersterer ist eine ganze, mit letzterer lediglich eine halbe Bildschirmzeile lesbar. Die Revision hatte Erfolg. Das BSG hob das Urteil des SG Duisburg vom 21. 3. 1997 sowie den ab- lehnenden Bescheid der Beklagten auf und verurteilte diese, den Kläger mit einer 44stelligen Braille- Zeile zusätzlich zu der bereits geleisteten Lese-Sprech-Einrichtung zu versorgen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die Braille-Zeile ist erforderlich, um Behinderungsfolgen auszugleichen. Sie ist “als auf den Gebrauch durch Blinde zugeschnittenes Gerät weder ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand noch nach § 34 ausgeschlossen.” Der dritte Senat des BSG begründet seine Entscheidung damit, dass das Grundbedürfnis des Klägers, um dessen Befriedigung es geht, sein “Bedürfnis auf (umfassende) Information” ist. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Urteile zum Lese-Sprechgerät SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, zum Farberkennungsgerät SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 und zur doppelten Ausstattung eines behinderten Schülers mit einem behindertengerechten PC Soz.R 3 - 2500 § 33 Nr. 22. In Fortführung der oben angeführten Rechtsprechung misst das BSG dem Informationsbedürfnis zurecht zunehmende Bedeutung bei. Dabei besteht “ein enger Zusammenhang mit dem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben einschließlich der Schaffung eines geistigen Freiraums und der Teilnahme am gesellschaftskritischen Leben. Die Information ist für Persönlichkeitsentfaltung und Allgemeinbildung von elementarer Bedeutung”. Wenn man berücksichtigt, dass die Blindheit in einer optisch geprägten Welt gerade im Informa- tionsbereich besondere Beeinträchtigungen mit sich bringt, so dass sie nicht zu unrecht als “Infor- mationsbehinderung” charakterisiert wird (Krähenbühl, P.: Der Blinde in gemischten sozialen Situa- tionen, Rheinstätten 1977 S. 54), ist es sehr zu begrüßen, dass das BSG die technische Entwicklung in dieser Entscheidung besonders hervorhebt. Der dritte Senat führt in diesem Zusammenhang aus: “Informationsbedarf und -möglichkeiten nehmen in der modernen Gesellschaft ständig und in steigen- dem Maße zu, wobei immer wieder neue qualitative Stufen erreicht werden (Beispiel: Internet). Diesem Informationsbedürfnis ist in einem umfassenden Sinne Rechnung zu tragen. Zu begrüßen ist, dass nach den ausdrücklichen Feststellungen des BSG nicht nur qualitativ hoch- stehende Lektüre wie Fachliteratur, sondern auch die Informationen im persönlichen Lebensbereich auf einfachster Stufe zu einem “selbstbestimmten Leben” gehören. Der Blinde braucht die Art seines Lebensbedarfs nicht zu rechtfertigen; denn es geht auch um schlichte Zeitungslektüre und die Kenntnisnahme von Telefonnummern, Telefonrechnungen, Arzneibeipackzetteln, Formularen usw.”. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht nach § 33 Abs.1 Satz 1 SGB V allerdings nur, wenn das Hilfsmittel erforderlich ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die zusätzliche Ausstattung mit einer Braille-Zeile notwendig (erforderlich) ist, kommt es darauf an, ob die gewünschten Informationen mit einem Lese-Sprechgerät allein erlangt werden können oder ob das ohne unzumutbaren Aufwand praktisch nur mit Hilfe einer Braille-Zeile möglich ist. Für diese Beurteilung spielt das konkrete Informationsbedürfnis eine Rolle. In vielen Fällen wird nach wie vor das Lese-Sprechgerät ausreichend und sinnvoll sein. Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes hat das BSG dem Kläger nur eine 44-stellige und keine 84-stellige Braille-Zeile zuerkannt. Die vom Kläger gewünschten Einsatzgebiete, insbesondere die tägliche Zeitungslektüre, erfordern, wie das BSG feststellt, keine “Vollzeile”. § 33 SGB V vermittelt keinen Anspruch auf Versorgung mit einem optimalen Hilfsmitteltyp. Stehen für einen Behinderungs- ausgleich mehrere Gerätetypen zur Verfügung, so beschränkt sich die Leistungspflicht der Krankenkasse grundsätzlich auf den preiswerteren.” Allerdings muss das Hilfsmittel “funktionell geeignet sein”, d. h. den erforderlichen Behinderungsausgleich bewirken. Die Spitzenverbände der Krankenkassen sollten deshalb dafür sorgen, dass im Hilfsmittelverzeichnis § 128 SGB V die erforderlichen Qualitäts- anforderungen festgelegt werden § 139 Abs 1 SGB V. In diesem Zusammenhang unterstreicht das BSG die in der bisherigen Rechtsprechung zur Hilfsmittel- versorgung aufgestellten Grenzen: “der Anspruch findet insbesondere seine Grenze dort, wo eine nur geringfügige Verbesserung eines auf breitem Feld anwendbaren Hilfsmittels völlig außer Verhältnis zur Belastung der Versichertengemeinschaft geraten würde”. Insoweit hat die Rechtsprechung auf eine be- gründbare Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels BSG SozR 3-2500 § 33 Nr.4 - Bildschirmlesegerät m. w. N.; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 18 - Farberkennungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 Luftreinigungsgerät, insbesondere den zeitlichen Umfang der beabsichtigten Nutzung und die Bedeutung der jeweils erschließbaren - hier: zu sätzlich erschließbaren - Informationen BSG Soz R 3-2500 §33 Nr. 16 Lese-Sprechgerät, abgestellt. Das Lesesystem muss demnach durchschnittlich 5 Stunden pro Woche benötigt werden (vgl. die zitierten Urteile zum Lese-Sprechgerät). Wenn auf die “Bedeutung der jeweils erschließbaren - hier: zusätzlich erschließbaren - Informationen” abgestellt wird, kann damit keine qualitative Bewertung gemeint sein. Sonst stünde diese Feststellung im Widerspruch zur übrigen Begründung des BSG. Die Entscheidung des dritten Senats ist auch deshalb zu begrüßen, weil der technische Fortschritt berücksichtigt und offensichtlich dem Lesen für die Informationsgewinnung das entsprechende Gewicht beigemessen wird. In der Tat gewinnen PC, die durch Scanner, Erkennungssoftware und Sprachausgabe zum Lese-Sprechgerät in der Form des “offenen (ausbaufähigen) Systems” aufgerüstet und mit einer Braille-Zeile versehen sind, für blinde Menschen zunehmende Bedeutung. Ohne ein solches Hilfsmittel besteht für sie kein Zugang zu den z. B. im Internet bereitgestellten Informationen und den zunehmend angebotenen elektronischen Tageszeitungen, Zeitschriften und Nachschlagewerken aller Art. Die in dieser Form angebotenen Informationen sind ohne die Kombination von Sprachausgabe und Braillezeile kaum bzw. nur mit großer Mühe und erheblichem Zeitaufwand zu bewältigen. Auf ein reines “Lese- Sprechgerät” sollten deshalb - entsprechenden Informationsbedarf im Einzelfall vorausgesetzt - nur Blinde verwiesen werden, die die Brailleschrift nicht lesen können. Für diesen Personenkreis bleibt das Lese-Sprechgerät ein unentbehrliches und auch leistungsfähiges Hilfsmittel. Unter Berücksichtigung der Schranken, die das BSG aufgestellt hat, und des kleinen Anteils der Blinden, für die ein solch komplexes Lesesystem, wie es der Entscheidung des BSG vom 16. 4. 1998 a. a.O. zugrunde liegt, in Frage kommt, wird sich für die Krankenkassen keine übermäßige Kostenbelastung ergeben. In der Bundesrepublik Deutschland leben nach Schätzung des Deutschen Blinden- und Sehbehin- dertenverbandes (DBSV) rund 150.000 blinde Menschen. Von diesen haben 70 Prozent das 60. Lebensjahr überschritten. Der größte Teil davon, nämlich 90 Prozent, hat das Augenlicht erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres - häufig in sehr hohem Alter - verloren (vgl. Dokumentation des DBV - jetzt DBSV - über das zweite Seminar zur Elementarrehabilitation, Bonn 1994 und Statistik des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung über die Blinden in Bayern zum Stichtag 30. 6. 1998, die diese Schätzung bestätigt). Die Blindenschrift kann in diesem Alter nicht mehr oder zumindest nicht mehr in dem zur Anwendung eines solchen Lesesystems erforderlichen Fertigkeit erlernt werden. Insgesamt beherrschen nur etwa 15 Prozent aller Blinden die Blindenschrift, also ca. 22.000 - 23.000. Zusätzlich zur Beherrschung der Blindenschrift müssen die zur Bedienung des Lesesystems erforderlichen EDV-Kenntnisse vorhanden sein. Für die wenigen Blinden, die die Voraussetzungen für die Ausstattung mit einem Lese-Sprechgerät mit Braille-Zeile erfüllen, bringt ein solches Lesesystem wegen der damit verbundenen erweiterten Informationsmöglichkeiten und der Unabhängigkeit von fremder Hilfe eine völlig neue Lebensqualität mit sich. Da der Blinde die auf den Personalcomputer entfallenden Kosten selbst tragen muss, weil es sich bei diesem um einen “allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens” im Sinne von § 33 SGB V handelt BSG SozR 3-2500 §33 Nr.16 - Lese-Sprechgerät, ist eine angemessene Eigenbeteili- gung gegeben. Das dürfte dazu beitragen, ungerechtfertigte Anträge zu vermeiden. RAHerbertDemmelMünchen: Behindertenrecht9901
Braille-Zeile als Hilfsmittel SGB V § 33: Urteil
Zur Hilfsmitteleigenschaft einer zusätzlichen Braille-Zeile, wenn der blinde Versicherte bereits mit einem Lese-Sprechgerät versorgt ist. BSG. Urteil vom 16. 04. 1998 - B 3 KR 6/97 R Aus den Gründen: I. Der 1942 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist blind. Er lebt mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau sowie drei schulpflichtigen Kindern zusammen und arbeitet als Leiter einer Einrichtung für Behindertenintegration. An seinem Arbeitsplatz hat er einen Computer mit einer sog. Braille-Zeile zur Verfügung. Dabei handelt es sich um ein Zusatzdisplay, auf dem von einem Computer per Scanner eingelesener Text in vibrierenden Blindenschriftzeichen wiedergegeben wird, die der Blinde ertasten kann. Die Kosten dafür belaufen sich je nach Ausführung, insbesondere Breite, auf ca. 8.000 Euro (Info-Braille 44) bis ca 14.000 Euro (Info-Braille 84). Im August 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein sog. Lese- Sprechgerät mit Braille-Zeile zum privaten Gebrauch, das in einer beigefügten ärztlichen Beschei- nigung als “nützlich” bezeichnet wurde. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Im Klageverfahren hat sich der Beklagte bereit erklärt, die Kosten einer behindertengerechten Aufrüstung des privaten Personalcomputers (PC) des Klägers zum Lese- Sprechgerät(mit Scanner, Sprachausgabe und entsprechender Spezialsoftware) gemäß einem Kosten- voranschlag (ca 4.600 Euro) zu übernehmen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und mit der Klage nur noch die Kostenübernahme für die Braille-Zeile weiterverfolgt. Durch Urteil vom 21. 3. 1997 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, mit dem Lese-Sprechgerät sei der Kläger ausreichend versorgt. Es gebe keinen Anspruch auf eine opti- male, auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Hilfsmittelversorgung, die lediglich Komfort- bedürfnissen diene. Mit der Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung von § 33 Abs. 1 SGB V, da für ihn auch die Braille-Zeile erforderlich und kein bloßer Komfort sei. Die bereits gelieferte PC-Aufrüstung zum Lese- Sprechgerät mache erhebliche Schwierigkeiten bei allen Texten, die nicht zeilenweise von links nach rechts zu lesen, sondern in irgendeiner Weise unregelmäßig gedruckt seien. Unmöglich sei das Erfassen von Schriftstücken, die Tabellen, Zahlenreihen usw. enthielten, wie z. B. Kontoauszüge, Formulare, Telefonrechnungen. Auch bei der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei die Notwendigkeit einer Braille-Zeile anerkannt worden. II. Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Versorgung mit einer Braille-Zeile des Typs “Info-Braille 44”. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. 12. 1988 BGBl. I S. 2477 haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatz- stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (2. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V i.d.F. des Gesetzes vom 21. 12. 1992 BGBl. I S.2266 ausgeschlossen sind. Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung müssen auch Hilfs- mittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, und sie dürfen das Maß des Notwendigen (Erforderlichen) nicht überschreiten; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen § 12 Abs. 1 SGB V. Die Braille-Zeile ist als auf den Gebrauch durch Blinde zugeschnittenes Gerät weder ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand noch nach § 34 SGB V ausgeschlossen. Der Verpflichtung des Versicherten zur Übernahme der anteiligen Kosten eines Gebrauchsgegenstandes ist dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger bereits bei der Aufrüstung seines PC zum Lese-Sprechgerät nur die Zusatzkosten geltend gemacht hat vgl. zum Ganzen BSG SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 16 [Lese-Sprechgerät]. Die Braille-Zeile ist grundsätzlich ein erforderliches Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung i.S. der 2. Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Ob der Begriff Sehhilfe in dieser Vorschrift nur Hilfsmittel erfasst, die - wie z.B. eine Brille - das Restsehvermögen verstärken und nicht auch solche, die - wie die Braille-Zeile - die Körperfunktion (teilweise) ersetzen, kann offen bleiben. Die Braille-Zeile ist jedenfalls ein sonstiges Hilfsmittel, da der Hilfsmittelbegriff i. S. der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfasst BSG a.a.O.m.w.N. Unschädlich ist auch, dass die Braille-Zeile nicht unmittelbar am behinderten Körperteil (Augen) ausgleichend “ansetzt”, sondern den Ausgleich auf anderem Wege - über den Tastsinn der Finger - bewirkt, weil dies nach der Rechtsprechung nur dann zum Ausschluss der Hilfsmitteleigenschaft führt, wenn der Ausgleich ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf beruflichem, gesellschaftlichem oder dem Gebiet der Freizeitbetätigung erfolgt (vgl. zu einer elektrischen Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen: BSG SozR 2200 § 187 Nr.1 und zu einer Blindenschrift-Schreibmaschine: BSG SozR 2200 § 182b Nr. 5). Soweit ein diese Gebiete übergreifendes sog. Grundbedürfnis betroffen ist, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der Krankenkassen BSG SozR 2200 §182b Nr.10 [clos-o-mat]; BSG SozR 3-2500 §33 Nr.16 [Lese- Sprechgerät]; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 [Farberkennungsgerät]; BSG SozR 3- 2500 § 33 Nr. 22 [Doppelter PC]). Die Braille-Zeile kann keinem der genannten Gebiete allein zugeordnet werden. Auch wenn sie vom Kläger nur im häuslichen Bereich benutzt werden soll, kommt sie auch dort für Druckschriften mit Bezug auf jedes der genannten Gebiete in Betracht. Das diese Gebiete übergreifende Grundbedürfnis des Klägers ist sein Bedürfnis auf (umfassende) Information. Davon ist auch das SG ausgegangen. Es hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass dieses Bedürfnis bereits durch das Lese-Sprechgerät in ausreichendem Maße befriedigt werde. Unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 [Lese-Sprechgerät] ist daran festzuhalten, dass das Grundbedürfnis auf Information in einigem Zusammenhang mit dem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben einschließlich der Schaffung eines eigenen geistigen Freiraums und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben steht. Die Information ist für Persönlichkeitsentfaltung und Allgemeinbildung von elementarer Bedeutung. Informationsbedarf und - möglichkeiten nehmen in der modernen Gesellschaft ständig und in steigendem Maße zu, wobei immer wieder neue qualitative Stufen erreicht werden (Beispiel: Internet!). Diesem Informationsbedürfnis ist in einem umfassenden Sinne Rechnung zu tragen, so dass die bloße Verweisung eines Blinden auf Rundfunk und Audiotheken nicht zulässig ist. Auch die Information im persönlichen Lebensbereich auf einfachster Stufe gehört zu einem selbstbestimmten Leben. Von daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger mit der Braille-Zeile auch weitergehende Informationen qualifizierter Art erreichen will, wie etwa die Erschließung von Fach- literatur oder von Balletristik im allgemeinen, und ob ihm dies bereits mit der Lese-Sprech-Einrichtung, wenn auch teilweise mit Schwierigkeiten, ermöglicht wird. Dann geht es auch um schlichte Zeitungs- lektüre und die Kenntnisnahme von Telefonnummern, Telefonrechnungen, Arznei-Packzetteln, Formula- ren usw., die mit der bereits vorhandenen Ausstattung praktisch nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand, wohl aber durch die Braille-Zeile möglich ist. Nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. 8. 1994, BArbl. 10/1994 S. 155, das die weitreichenden Erfahrungen der mit der Versorgung der Kriegsopfer be- fassten Behörden wiedergibt, ist mit einem Lese-Sprechgerät schon das Zeitungslesen sehr umständlich und nur mit einer Hilfsperson möglich, da von dieser die einzelnen Artikel vorher für das Lesegerät passgerecht gefaltet oder ausgeschnitten werden müssen; ferner ist das Lesen von Arzneibeipack- zetteln, Kontoauszügen oder Telefonbüchern nicht oder nur beschränkt möglich, auch können die Geräte spezielle Druckarten - wie Vielfarbdruck, Inversdruck oder Großdruck - nur schlecht oder gar nicht verarbeiten. Umgekehrt ist mit der Braille-Zeile das “Lesen” jedes beliebigen gedruckten oder maschinenschriftlichen Textes möglich (z.B. Briefe, Kontoauszüge, Telefonrechnungen, Formulare usw.). Das Lesen der Tageszeitung ist zweifelsfrei elementarer Bestandteil des oben geschilderten Grund- bedürfnisses “Information”. Schon von daher ist die Versorgung mit einer Braille-Zeile, die dieses Bedürfnis ohne größere Probleme befriedigen kann, geboten. Aber auch die selbständige Erfassung von alltäglichen Schriftstücken wie Rechnungen, Kontoauszügen, Prospekten gehört zu den Voraus- setzungen, um sich im heutigen Leben zurechtzufinden. Auf die Hilfe seiner Ehefrau kann der Kläger nicht verwiesen werden BSG SozR 3-2500 §33 Nr.18. Ebensowenig kann allein der Kostenaufwand der Grund sein, ein als notwendig erkanntes Hilfsmittel zu verweigern. Der Kläger konnte jedoch nur mit seinem Hilfsbegehren hinsichtlich der Braille-Zeile des Typs “Info-Braille 44”, die lediglich das lesen von halben Zeilen ermöglicht, obsiegen. Dies entspricht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Denn der Kläger benötigt die Zusatzausrüstung seines PC in Einsatzbereichen, die weitgehend durch eine “halbzeilige Braille-Zeile” bearbeitet werden können. Dies gilt vor allem für das tägliche Zeitung lesen, bei dem die Verwendung einer “halbzeiligen” Braille-Zeile dem Kläger zumutbar ist. Die Tatsache, dass die “halbzeilige Braille-Zeile” in anderen Einsatzbereichen, die vom Kläger seltener genutzt werden, im Vergleich zum “vollzeiligen” Typ ein geringeres Maß an Benutzerfreundlichkeit aufweist, kann einen Anspruch auf die aufwändigere Ausstattung nicht begründen. § 33 SGB V ver- mittelt keinen Anspruch auf Versorgung mit einem optimalen Hilfsmitteltyp. Stehen für einen Behin- derungsausgleich mehrere Gerätetypen zur Verfügung, so beschränkt sich die Leistungspflicht der Krankenkasse grundsätzlich auf den preiswerteren Typ, soweit dieser funktionell geeignet ist. Das Anerkennen eines Grundbedürfnisses auf umfassende Information bedeutet keine vollständig mit den Möglichkeiten des Gesundes gleichziehende Information des blinden Versicherten; der Anspruch findet insbesondere seine Grenze dort, wo eine nur geringfügige Verbesserung eines auf breitem Feld anwendbaren Hilfsmittels völlig außer Verhältnis zur Belastung der Versichertengemeinschaft geraten würde. Insoweit hat die Rechtsprechung auf eine begründbare Relation zwischen Kosten und Ge- brauchsvorteil des Hilfsmittels BSG SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 4 [Bildschirmlesegerät] m.w.N.; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 [Lese-Sprechgerät]; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 [Farberkennungsgerät]; BSG SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 20 [Luftreinigungsgerät]), insbesondere den zeitlichen Umfang der beab- sichtigten Nutzung und die Bedeutung der jeweils erschließbaren - hier: zusätzlich erschließbaren - Informationen BSG SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 16 [Lese-Sprechgerät], abgestellt. Angesichts der er- heblichen Mehrkosten für ein “Info-Braille 84” gegenüber dem ebenfalls bereits kostspieligen kleineren Gerät ist der darin liegende geringfügige Gebrauchsvorteil nicht von der Sozialgemeinschaft zu tragen. Behindertenrecht br 1999/1; Umrechnung in € von uns. kbwn
SGB V §§ 12, 33 Braillezeile als Hilfsmittel
Eine Blinde, die mit einem Sprech-Lesegerät versorgt ist, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Versorgung mit einer Braillezeile als Hilfsmittel, weil diese nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine wesentlichen zusätzlichen Vorteile für die Befriedigung des allgemeinen Informationsbedürfnisses des behinderten Menschen bietet. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 3. 3. 2005 - L 5 KR 117/04 Aus den Gründen: I. Umstritten ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einer Braillezeile zu versorgen. Die 1967 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin, die im November 2003 eine Ausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste an einer Spezialbibliothek begonnen hat, ist seit ihrem 13. Lebensjahr vollständig erblindet. Mit Schreiben vom 19.3.2002 beantragte sie unter Bezugnahme auf eine Verordnung von Dr. K. bei der Beklagten die Übernahme der Kosten eines elektronischen Vorlesesystems sowie einer Braillezeile der Marke. »Universal Reader Compact und Braillex Tiny« gemäß Kostenvoranschlag der Firma R. GmbH bei Kosten von netto 4.330 € für das Vorlese- system und 5.100 € für die Braillezeile. Mit Bescheid vom 26. 6. 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss von 2.400 Euro für das Vorlesesystem, das dieser am 20. 11. 2002 ausgeliefert wurde. Durch weiteren Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte eine Versorgung mit einer Braillezeile ab, da mit einer solchen das Maß des Notwendigen überschritten werde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Wider- spruchsbescheid vom 02. 10. 2002 zurückgewiesen. Am 29.10.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass zur Erfüllung ihres privaten Informations- und Kommunikationsbedarfs die Ausstattung mit einer Braillezeile erforderlich sei. Es komme ihr darauf an, ihre private Post mit der Braillezeile selbst zu erledigen, insbesondere Kontoauszüge, Beipackzettel und Rechnungen zu lesen. Sie habe Englisch studiert und interessiere sich deshalb auch für englischsprachige Literatur, die mit dem Vorlesesystem allein nicht nutzbar sei. Das Sozialgericht (SG) hat ein Gutachten nach Aktenlage von Dipl.-Psych. S. von der Deutschen Blindenstudienanstalt e.V. M. vom September 2003 erstellen lassen. Dieser hat die nach seiner Ansicht bestehenden Vorteile einer Braillezeile gegenüber einem Vorlesesystem im Einzelnen dargestellt. Die Firma P. hat dem SG das aktualisierte Angebot übersandt. Durch Urteil vom 25.5.2004 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Be- scheides verurteilt, der Klägerin die Braillezeile »Braillex EL 40s« einschließlich der Braillesteuerung »Jaws« zu gewähren. Gegen dieses ihr am 26. 7. 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. 8. 2004 beim Landes- sozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor: Hilfsmittel, die dazu dienten, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem und wirtschaft- lichem Gebiet sowie im Bereich der Freizeitgestaltung, zu beseitigen oder zu mildern, müsse der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Verfügung stellen. Die streitgegenständliche Braille- zeile sei nicht zur Versorgung im Rahmen eines Grundbedürfnisses erforderlich - und damit auch nicht i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB V notwendig. Durch das vorhandene Vorlesesystem sei die Klägerin ausreichend versorgt. In diesem sei u.a. eine sog. Zeitungsvorlesefunktion integriert. Das »Lesen« an sich stelle kein elementares Grundbedürfnis dar, das die gesetzliche Krankenversicherung sicherzustellen habe. II. Die nach §§ 143 f., 151 SGG zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der angefochtenen Entscheidung des SG hat die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Braillezeile. Wie das BSG entschieden hat 16.4.1998, B 3 KR 6/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; 21.11. 2002, B 3 KR 4/02 R, ist eine Braillezeile von den Krankenkassen als Behinderungsausgleich grundsätzlich allen blinden Versicherten zur Verfügung zu stellen, die über einen häuslichen PC nebst Lese-Sprech-Gerät verfügen und diesen selbst bedienen können, wenn sie zur Befriedigung ihres allgemeinen Grund- bedürfnisses auf Information Schriftstücke und Texte mit Hilfe der Braillezeile »lesen« möchten, die von einem Lese-Sprech-Gerät nicht, unzulänglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand erfasst und in verständliche Sprache umgesetzt werden können. Das Lesen der Tageszeitung ist elementarer Bestand- teil des allgemeinen Grundbedürfnisses »Information«; aber auch das selbstständige Erfassen von alltäglichen Schriftstücken wie Rechnungen, Kontoauszügen oder Prospekten gehört zu den Voraus- setzungen, um sich im heutigen Leben zurecht finden zu können BSG, 21.11.2002, a.a.O.. Dem BSG zufolge (a.a.O.) kann ein Versorgungsanspruch nur dann abgelehnt werden, wenn 1. ein im Umgang mit einem PC vertrauter Versicherter Schriftstücke und Texte der genannten Art auf Grund seiner persönlichen Lebenseinstellung und Bedürfnisse nicht oder nur in sehr geringem Umfang »lesen« möchte, was bei der Klägerin nicht der Fall ist, oder wenn 2. auf Grund des zwischenzeitlich eingetretenen technischen Fortschritts die heutzutage auf dem Markt befindlichen Lese-Sprech-Geräte, insbesondere das der Klägerin zur Verfügung stehende Gerät, so ausgereift und technisch vervollkommnet sind, dass die früher vgl. BSG, 16. 4. 1998 und 21. 11. 2002, a.a.O. noch zu verzeichnenden Schwächen ganz oder nahezu vollständig beseitigt worden und dadurch Braillezeilen insoweit überflüssig geworden sind. Der Senat hat in seinem Urteil vom 26.8.2004 L 5 KR 59/04 entschieden, dass die Braillezeile im Verhältnis zum Sprech-Lesegerät keine wesentlichen Vorteile bietet. Dies haben die eingehenden Ermittlungen des Senats im vorliegenden Verfahren bestätigt. Der Senat gründet seine Überzeugung auf die Vorführungen des Sprech-Lesegeräts und der Braillezeile am 3. 2. und 3. 3. 2005 sowie die Angaben des Zeugen M. Bei einem Vergleich beider Geräte zeigte sich, dass ein Vorteil der Braillezeile gegenüber dem Sprech-Lesegerät nicht zu verifizieren war; dies entspricht auch den Darlegungen des Zeugen M. Bei der Braillezeile bestehen ähnliche und nicht geringere Schwierigkeiten als bei dem Sprech- Lesegerät, komplizierte Texte, z.B. Tabellen, Rechnungen, Kontoauszüge, o.Ä., zu erfassen, was auf dem Erkennen der Texte, nicht aber auf der Wiedergabe beruht. Durch diese Erkenntnisse aus eigener Anschauung des Senats ist die Auffassung des Sachverständigen S. in dessen schriftlichem Gut- achten widerlegt. Dies schließt es nicht aus, dass Braillezeilen zukünftig so vervollkommnet werden, dass die Sachlage anders zu beurteilen sein wird. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand vermag der Senat jedoch die Notwendigkeit einer Braillezeile, zusätzlich zu dem Sprech-Lesegerät, nicht zu bejahen. Ob die Braillezeile fremdsprachige Literatur zu »lesen« vermag, brauchte nicht geprüft zu werden, da solche Lesevorgänge nicht zur Versorgung des Grundbedürfnisses auf Information erforderlich sind. Dass die Braillezeile hinsichtlich des Lesens von Tageszeitungen wesentliche zusätzliche Möglichkeiten einräumt, ist nicht ersichtlich. Behindertenrecht0604
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; SGB V § 33; SGB IX § 31 Notebook-PC für blinden Schüler
Eine Krankenkasse hat einen behinderten Schüler einer Sonderschule oder Regelschule nur dann mit einem der Herstellung oder Sicherung seiner Schulfähigkeit dienenden Hilfsmittel (hier: Notebook-PC für Blinde) auszustatten, wenn er noch der Schulpflicht unterliegt. BSG, Uzt v. 22.7.2004 - B 3 KR 13/03 R Aus den Gründen: I. Der 1976 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Beigeladene ist seit seiner Geburt blind und spastisch gelähmt. Er besuchte zunächst bis zur 9. Klasse eine Blindenschule und danach mehrere Regelschulen, wobei er nach dem Realschulabschluss im August 1997 auf ein Gymnasium wechselte. Im Juni 2000 legte er das Abitur ab. Seit dem Wintersemester 2000/2001 studiert er Psychologie. Zu Hause und in der Schule wurde, er durch einen Zivildienstleistenden unterstützt. Anlässlich des Wechsels von der Blindenschule auf eine Regelschule im August 1993 wurde der Beigeladene vom klagenden Sozialhilfeträger für den Schulunterricht und die Hausaufgaben mit zwei behinderungsgerechten Computeranlagen nebst Zubehör ausgestattet. Der damalige Erstattungs- streit endete mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger 34.462,91 DM zu zahlen. Während des 10. Realschuljahres beantragte der Beigeladene Ende 1996 bei der Beklagten die Ver- sorgung mit einem Notebook-PC für Blinde (Braillex Compact), einem Texterkennungssystem (Read- master 2 Private), jeweils mit Einführungskursen zur Bedienung der Hard- und Software, sowie mit einer Textausgabeeinrichtung in Blindenschrift [Braillex 2 D-Screen]. Zur Begründung führte er aus, die vorhandenen Geräte genügten den erhöhten Anforderungen der 10. Realschulklasse sowie der anschlie- ßenden Klassen 11 bis 13 des Gymnasiums in mehreren Fächern, nicht mehr. Der Austausch des vor- handenen Geräts Notex 40 gegen das Braillex Compact sei notwendig, weil der von dem Hersteller in Aussicht gestellte Mathematikeditor nur mit dem neuen Gerät betrieben werden könne. Mit dem Mathematikeditor könnten verschiedene Mathematik- schriften unterrichtsgerecht konvertiert werden. Eingehende Brailleschrift werde in reguläre Schwarzschrift übertragen, die ausgedruckt werden könne und auf einem Monitor für die Lehrkräfte zu lesen sei. Eine Aufrüstung der vorhandenen Geräte sei nicht möglich. Die mathematischen Aufgaben seien zudem länger und umfangreicher geworden; in Ziffern gingen sie über die vorhandene 45-stellige Braillezeile hinaus. Deswegen benötige er zusätzlich die angegebene 80- stellige Textausgabeeinrichtung. Da die 10. Realschulklasse bereits begonnen hatte und die Neuausstattung deshalb dringend benötigt wurde, beantragte der Beigeladene zugleich auch beim Kläger die Versorgung mit den gewünschten neuen Geräten. Der Kläger erwarb die Geräte (ohne den nicht verfügbaren Mathematikeditor) und stellte sie dem Beigeladenen im Rahmen der Eingliederungshilfe leihweise zur Verfügung. Ferner sagte er die Kostenübernahme für die geplanten Schulungen zu (Bescheid vom 23. 12. 1996). Die Beklagte verneinte demgegenüber ihre Leistungspflicht nach § 33 SGB V, weil die Erfüllung der erhöhten schulischen Anforderungen über die Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses hinausginge, und lehnte deshalb die Erstattung der angefallenen Kosten von 7.6529,35 DM (einschließlich 6.728,60 DM Schulungskosten) ab. Im Klageverfahren verlangte der Kläger von der Beklagten nur noch die Erstattung von 73.529,35 DM(37.594,06 EUR) nebst Verzugszinsen, weil er die Kosten für einen handelsüblichen Computer (3000 DM) als allgemeinen Gebrauchsgegenstand für nicht erstattungsfähig hielt. Der Kläger machte geltend, die Beklagte sei krankenversicherungsrechtlich zur Ausrüstung des Beigeladenen mit den Geräten verpflich- tet gewesen, weil dies zur Sicherung der erfolgreichen Teilnahme am Schulunterricht in der 10. Real- schulklasse und in der gymnasialen Oberstufe notwendig gewesen sei. Mit den seit 1993 bereitgestellten Geräten sei - trotz ständiger Hilfestellung durch einen Zivildienstleistenden - angesichts der gestie- genen schulischen Anforderungen ein zuverlässiges, zügiges Arbeiten nicht mehr möglich gewesen. Der vom Hersteller in Aussicht gestellte, dann aber nicht auf den Markt gebrachte und deshalb auch nicht nachgelieferte Mathematikeditor sei kein unverzichtbarer Bestandteil der Neuausstattung gewesen, die dem Stand der Technik im Jahre 1996 entsprochen habe. Die Beklagte wandte ein, die Neuausstattung widerspreche dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Die vor- handenen Geräte seien umrüstbar gewesen, um den erhöhten schulischen Anforderungen gerecht zu werden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob ein anderer Hersteller diese oder vergleichbare Hilfsmittel zu einem günstigeren Preis hätte liefern können. Zudem seien die neuen Geräte nicht in vollem Umfang nutzbar gewesen, weil der Mathematikeditor fehlte, die Software für die französische Sprachausgabe nicht ausgereift gewesen sei und der Beigeladene erst im Jahre 1998 im Umgang mit den neuen Geräten geschult worden sei. Bis dahin habe sich der Beigeladene notdürftig mit der alten Ausrüstung behelfen müssen. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 73.529,35 DM (37.594,96 €) nebst Zinsen in Höhe von 4 v.H.auf 66.800,75 DM (34.154,68 EUR) ab 1.3.1997, sowie auf weitere 6.728,60 DM (3.440,28 €) ab 1. 8. 1998 zu zahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte im Verhältnis zum Beigeladenen für leistungspflichtig erachtet, weil die neue behindertengerechte PC-Ausstattung nebst Zubehör und Schulung notwendig gewesen sei, um den erhöhten Anforderungen des Unterrichts in den Klassen 10 bis 13 an allgemein bildenden Schulen des Regelschulsystems gerecht zu werden und damit das Grundbedürfnis des Beigeladenen auf Her- stellung und Wahrung seiner Schulfähigkeit zu befriedigen. Preiswertere Alternativen seien nicht erkennbar gewesen. Der Notwendigkeit der Neuausstattung stünden auch nicht die beschriebenen Mängel entgegen, weil diese Umstände erst nach der Anschaffung erkennbar geworden seien. Gegebe- nenfalls könne die Beklagte den Verkäufer auf Sachmängelhaftung in Anspruch nehmen. Daher sei der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X begründet. Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 104 SGB X i. V. m. § 33 SGB V. Sie macht geltend, der Besuch der gymnasialen Oberstufe verfolge primär den Zweck, einen Schüler auf das Studium vorzubereiten, und zähle deshalb nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens ... II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht statt- gegeben. Die Beklagte ist zur Kostenerstattung nicht verpflichtet. Rechtsgrundlage des Erstattungsbegehrens ist § 104 Abs.1 Satz 1 SGB X: »Hat ein nachrangig ver- pflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.« Der geltend gemachte Erstattungs- anspruch steht dem Kläger danach nicht zu. Er hat zwar den Beigeladenen im Wege der Emgliederungshilfe §40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG als im Verhältnis zum Krankenversicherungsträger grundsätzlich nachrangiger Sozialleistungsträger § 2 BSHG i. V.m. §39 Abs. 5 BSHG mit Hilfsmitteln im Wert von 37.594,96 EUR ausgestattet. Die Beklagte war aber im Verhältnis zum Kläger nicht vorrangig verpflichtet, den Beigeladenen hiermit zu versorgen. Vielmehr war eine Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Variante), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Variante, die erst zum 1. 7. 2001 in das SGB V eingefügt worden ist) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Variante), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und Nr. 26; st. Rspr. entschieden, dass ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Betracht kommt. Dies gilt ebenso für ein Notebook (bzw. Laptop), das für den Behinderten im Vergleich zum stationären PC noch vielfältiger einsetzbar ist BSG SozR 3- 2500 §33 Nr. 40. Dem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X steht aber entgegen, dass der Beigeladene die Hilfs- mittel für den Besuch der 10. Realschulklasse sowie der gymnasialen Oberstufe in Regelschulen und zur Teilnahme an dem dort angebotenen Unterricht erhalten hat, ohne noch der Schulpflicht zu unterliegen. Damit diente die Hilfsmittelversorgung nicht der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, einer ungeschriebenen Einschränkung der Leistungspflicht nach § 33 SGB V. Die Rechtsprechung hat Mittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern in erster Linie bei deren Folgen auf beruflichem oder gesellschaftlichem Gebiet sowie bei Freizeitbetätigungen, nicht als Hilfsmittel der GKV anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der GKV und solchen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG unterschieden BSG SozR 2200 § 187 Nr. 1 - elektrische Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen; BSG SozR 2200 §182b Nr.5 - Blindenschrift-Schreibmaschine). Soweit jedoch allgemeine Grund-Bedürfnisse des täglichen Lebens betroffen sind, fällt nach der bisherigen Rechtsprechung auch der Ausgleich der Folgen der Behin- derung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der GKV BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 - Clos-o-mat; st. Rspr.. Hierin unterscheiden sich die lediglich dem mittelbaren Ausgleich dienenden Hilfsmittel nicht von den unmittelbar an der Behinderung ansetzenden Hilfsmitteln (so z.B. Körper- ersatzstücke, Hör- und Sehhilfen). Zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB. Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der zB. die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder be- hinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe der von der KK gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll vgl.BSGE 66, 245/246 = SozR 3-2500 §33 Nr. 1, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur RVO: BSG SozR 2200 § 182b Nr.29, 34 und 37. Bei einem sehbehindertengerecht ausgestatteten Notebook, das von einem Studenten in erster Linie für studien- bezogene Zwecke eingesetzt wird, für die Beschaffung von Informationen und die Herstellung von Kommunikations-Möglichkeiten im täglichen Leben aber nicht unerlässlich ist, handelt es sich nicht um ein von der GKV zu leistendes Hilfsmittel, weil ein Studium an einer Hochschule dem Bereich der Berufsausbildung zuzuordnen ist. Die Studierfähigkeit, die mit diesem Hilfsmittel gefördert werden soll, zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens eines Menschen BSG SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 40. Zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten Aufgaben der GKV gehört allerdings die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung BSGE 30, 151/154; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 §182 b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40. Das ergibt sich aus der historischen Entwicklung der Hilfsmittelversorgung in der Krankenversicherung. Ursprünglich war die GKV als reine Arbeitnehmerversicherung konzipiert. Sie hatte das Ziel, den im Erwerbsleben stehenden Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankenhilfe, Hilfsmittel- versorgung und andere Maßnahmen wieder in das Arbeitsleben einzugliedern (zur Hilfsmittel- versorgung vgl. den durch das Rehabilitationsangleichungsgesetz [RehaAnglG] aufgehobenen § 187 Nr. 3 RVO).
DVBS-Merkblatt
“Wer bezahlt das Notebook mit Spracherkennungssoftware und mobiler Braillezeile für die Vor- lesungen? Wer finanziert das Mobilitätstraining für blinde Studienanfänger? Welche Kosten muss ein Student in der Regel selber tragen?” - Nach wie vor ist es oft schwierig zu klären, welcher Reha-Träger ggf. für die Kosten von technischen Hilfsmitteln von Studierenden mit Behinderung aufkommt. Ein Merkblatt des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) gibt nun – bezogen auf den Hilfsmittelbedarf von Studierenden mit Sehschädigung – einen syste- matischen Überblick über die Zuständigkeiten der Reha-Träger und stellt die Voraussetzungen für die Kostenübernahme übersichtlich dar. Das folgende Merkblatt finden Sie im Internet: http://www.dvbs-online.de/cmsadmin/download/infos19.doc
Merkblatt der DVBS-Rechtsberatung: Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Richter, Freiherr-vom-Stein-S.24 35041 Marburg, Tel: 06421 - 948 88 32 Mobil: 0179 - 512 23 89, Fax: 06421 - 948 88 10
Hilfsmittel- und Sehhilfenversorgung gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII i.V.m. der DVO gem. § 60 SGB XII in Abgrenzung zum Anspruch auf die Hilfsmittelversorgung durch die Gesetzliche Kranken- versicherung (GKV) gem. § 33 SGB V Grundsätzlich ist von drei Konstellationen auszugehen: 1. Speziell als solche konzipierte Hilfsmittel, die ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens abdecken und weitestgehend auch im privaten Bereich genutzt werden, sind bei der GKV zu beantragen. Beispiele: Spezielle Sehhilfen, wie z. B. Lupen, Lupenbrillen, Monokulare etc. Unabhängig davon, ob diese für den privaten oder beruflichen Bereich benötigt werden, ist die GKV zuständig. Sollten für diese Sehhilfen Festbeträge statuiert sein, so ist die GKV nur im Rahmen dieser Pauschalen leistungs- pflichtig. Der möglicherweise zusätzlich bestehende Bedarf ist aus privaten Mitteln zu finanzieren. Einfache Bildschirmlesegeräte, da diese in der Regel allgemein den Zugang zu Schriftgut ermöglichen und Studien- oder Fach- literatur in diesem Rahmen nur eine untergeordnete Rolle spielt. Elektronische Vorlesesysteme auf Scannerbasis ohne Eingabefunktion (so genannte geschlossene Vorlesesysteme). Offene Lesesysteme Sprachsoftware oder Vergrößerungssoftware, Scansoftware oder Braillezeile), wobei der PC oder Scanner an sich nicht durch die GKV übernommen wird, da es sich bei diesen Geräten um einen so genannter Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Also einen Gegenstand, der nicht speziell zum Ausgleich einer Behinderung entwickelt wurde. Die Versorgung mit einem Blindenlangstock/Blindenführhund und ein Grundunterricht in Orientierung und Mobilität (ca. 60 Stunden). Farberkennungsgeräte 1a. Hilfsmittel für den schulischen Alltag Solange der Schüler nach dem Schulgesetz des Landes noch der Schulpflicht unterliegt (zumeist 9, teilweise auch 10 Jahre), ist die GKV für die Her- bzw. Sicherstellung der Schulfähigkeit zuständig. Dies bedeutet zum Beispiel, dass individuell benötigte Hilfsmittel, wie Bildschirm-Lesegeräte, Sprach- oder Vergrößerungssoftware für den PC, Braille-Zeilen, Blindenschriftdrucker oder Tafelbildkameras durch die GKV zu finanzieren sind. Dies resultiert aus der Tatsache, dass der Erwerb einer elementaren Schul- bildung zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen gehört und davon ausgegangen wird, dass dieses Wissen im Rahmen der Schulpflicht erlernbar ist. Laptops oder Scanner, die möglicherweise benötigt werden, sind hiervon nicht umfasst (streitige Rechtssprechung). Diese können aber gem. § 54 Abs.1 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig beim Sozialhilfeträger als Leistung der Eingliederungshilfe beantragt werden. Nach Beendigung der Schulpflicht ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII leistungspflichtig. Hilfsmittel, wie z.B. PC mit Sprachausgabe, die benötigt werden, um im Lehrplan vorgesehene Unter- richtsfächer (Textverarbeitung oder Informatik) abdecken zu können, sind von der Schule vorzuhalten und nicht vom Schüler „mitzubringen”. Grund hierfür ist, dass ein nichtbehindertes Kind in gleicher Situation auch auf Schul-PCs zurückgreifen könnte. Die GKV ist bildlich gesprochen also nur für das individuelle Federmäppchen zuständig. 2. Für den „studienbezogenen Hilfsmittelbedarf“ (Hilfsmittel, die ausschließlich dem Ausgleich der Behinderung im Studium dienen) ist die jeweilige GKV dem Grunde nach nicht zuständig (siehe auch die nochmalige Bestätigung durch das BSG 22.7. 2004 - B 3 KR 13/03 R). Anspruchsgrundlage der Studierenden ist hier §54 Abs.1 Ziffer 2 SGB XII i. V.m. § 9 der VO zu § 60 SGB XII. Die „veraltete” Hilfsmittelliste ist nicht bindend, sondern hat lediglich „Beispielscharakter”. Wichtig ist, Hilfen im Sinne der genannten Vorschriften umfassen auch solche Dinge, die nicht der Hilfsmitteleigenschaft im Sinne der GKV-Leistungspflicht entsprechen, aber trotzdem dem Ausgleich der Behinderung im Studium dienen. Beispiele für typischerweise studienbezogene Hilfsmittel im genannten Sinne: Laptops - Bei blinden und hochgradig sehbehinderten Studierenden sollte aus Gründen der Wirtschaft- lichkeit in der Regel kein PC, sondern ein Laptop oder ein Notebook mit mobiler Zusatzausstattung bewilligt werden, da Sehbeeinträchtigungen nicht nur das Erfassen visueller Inhalte, sondern auch die Dokumentation von Informationen erheblich erschweren. Vorlesungsmitschriften, Seminarergebnisse u.Ä. einschließlich individueller Anmerkungen können mit einem stationären PC „vor Ort” in der Lehrveranstaltung nicht mitgeschrieben werden. Mitschriften von Kommilitoninnen und Kommilitonen sind in der Regel für die Betroffenen nicht verwertbar (nicht scanfähig oder nicht lesbar). Weiterhin kann ein mobiles Gerät stets auch den häuslichen Bedarf abdecken, nicht aber umgekehrt. Eine Kostenübernahme durch die GKV kommt nicht in Betracht, da die engere Hilfsmitteleigenschaft nicht vorliegt, weil ein Laptop nicht speziell zum Ausgleich der Blindheit oder Seh- behinderung konzipiert wurde. Großbildschirm für hochgradig sehbehinderte Studierende, da es ebenfalls an der Hilfsmitteleigenschaft im Sinne von § 33 SGB V fehlt, ein solcher aber gleichwohl zum Ausgleich der Behinderung im Studium geeignet und erforderlich sein kann. Tafelbildkamera, da diese in der Regel nicht im privaten Bereich eingesetzt werden dürfte und deshalb in der Regel nur für das Studium benötigt wird. Bei diesem „Hilfsmittel” liegt aber auch die engere Hilfs- mitteleigenschaft vor, d.h. sollte eine Tafelbildkamera auch im privaten Bereich genutzt werden, ist eine Teilfinanzierung durch die GKV denkbar. Scanner und Verarbeitungssoftware (OCR), da die engere Hilfsmitteleigenschaft nicht vorliegt, ein Einsatz dieses Gerätes in der Regel im Rahmen des Studiums aber erforderlich ist, kommt nur der Sozial- hilfeträger als Kostenträger in Betracht. Spezielles Orientierungs- und Mobilitätstraining. Wird ein studiumsbedingtes Orientierungs- und Mobili- tätstraining erforderlich, z.B. durch die Komplexität der räumlichen Universitätsstrukturen, ist dieses im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewähren, da es nur aufgrund des Studiums erforderlich geworden ist. 3. Es gibt Hilfsmittelausstattungen, die sowohl für den privaten Bereich als auch für das Studium zu nutzen sind. Dementsprechend kann eine Kostenbeteiligung (entsprechend der anteiligen Nutzung) durch die GKV angezeigt sein (Komplexleistung, siehe auch § 17 SGB IX), sofern es sich um Hilfsmittel im Sinne des SGB V handelt (d.h. für speziell zum Ausgleich der Behinderung konzipierte Hilfsmittel). Vergl. oben unter 2. c. In der Regel ist eine Tafelbildkamera aber privat nicht nutzbar! Vergl. oben unter 1. b. In der Regel deckt ein BlG als speziell konzipiertes Hilfsmittel zwar den allgemeinen „Lesebedarf” im Rahmen der Grundversorgung ab, denkbar ist aber auch eine Notwendigkeit allein aufgrund des Studiums, z. B. wenn nur der Lesebedarf im Studium eine solche Hilfe erforderlich macht. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer alleinigen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers als auch die Einordnung als Komplexleistung, z. B. wenn ein Bildschirmlesegerät für die Benutzung im Studium Sonderfunktionen benötigt (farbliche Darstellung, besonders hohe Auflösung etc.). Im letzten Fall ist dann eine Kostenteilung zwischen GKV und Sozialhilfeträger sinnvoll, die der GKV die Kosten der „Grundversorgung, d.h. Grundausstattung” zuordnet und dem Sozialhilfeträger die Mehr- kosten der„Sonderfunktionen”. Mobile Braillezeile, da diese auch die engere Hilfsmitteleigenschaft erfüllt und regelmäßig auch im privaten Bereich einzusetzen ist. Wichtig: Da die Braillezeile regelmäßig nur im Zusammenspiel mit einem Laptop oder einem Notebook sinnvoll eingesetzt werden kann und dann als mobile Einheit auch für den privaten Bereich nutzbar ist, sollte diese bei der GKV beantragt werden, da der Laptop oder das Notebook aufgrund der fehlenden engeren Hilfsmitteleigenschaft nicht von der GKV übernommen werden kann. Sinnvoll ist also eine Komplexleistung durch Sozialhilfeträger (Notebook oder Laptop) und GKV(Braillezeile). Begründet der Antragsteller die Notwendigkeit der mobilen Braillezeile allerdings allein über den Studienbedarf, so ist die GKV nicht zuständig! Sprach- oder Vergrößerungssoftware, beides erfüllt auch die engere Hilfsmitteleigenschaft und ist ähnlich einzusetzen wie eine Braillezeile, d.h. es gilt das unter 3. c Gesagte. Wichtig: Eine Sprach- software macht eine Braillezeile in der Regel nicht entbehrlich, sondern ergänzt nur die Ausstattung (im Studium absolut erforderlich). Eine GKV könnte für den privaten Bereich allerdings die Ausstattung allein mit einer Sprachsoftware nach dem Grundsatz der Grundversorgungspflicht für ausreichend erachten (nach der Rechtsprechung umstritten).
Bankkarte in Braille-Schrift
Als erster Dienstleister in Europa tauscht die HypoVereinsbank einschließlich der Hamburger Vereins- und Westbank alle EC-, Service- und Sparkarten in neue Karten mit eingeprägter Blindenschrift um. Der Versand der zwei Millionen Karten an alle Kunden und ist inzwischen abgeschlossen. Für Kunden ist dies kostenlos. HA030930
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