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Neue Formen der Diskriminierung
Eine europäische Richtlinie beschränkt das Zivilrecht -
Beim Rat der Europäischen Union liegt eine neue Richtlinie zur Gleichbehandlung in der Schublade, die lediglich durch die Gegenstimme Deutschlands zurückgehalten wird, dem einzigen der 27 Mitgliedsländer, das tiefes Befremden über den Inhalt dieses Gesetzesvorschlags zum Ausdruck gebracht hat. Der Entwurf, der 2008 von der Europäischen Kommission vorgelegt und am 2. April 2009 vom Parlament verabschiedet wurde, dehnt das Verbot, Personen aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung »weniger günstig zu behandeln«, auf alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens aus. Die Ausdehnung dieses neuen »horizontalen Prin- zips«, das in der Europäischen Union bereits hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse besteht, birgt jedoch die Gefahr, die Ausdrucksfreiheit und die Entscheidungsfreiheit der europäischen Bürger zu beeinträchti- gen, die sich gegen ein »Vorurteil der Diskriminierung« verteidigen werden müssen, das die Richtlinie ihnen gegenüber zu haben scheint. Tatsächlich zielt der Gesetzesvorschlag darauf ab, den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Euro- päischen Union zu erweitern - obwohl dieser für den Arbeitsmarkt durch vier rechtskräftige Richtlinien bereits festgeschrieben ist indem er auf die Sozial- und Gesundheitsfürsorge, auf die sozialen Leistun- gen im allgemeinen, auf die Bildung sowie auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienst- leistungen - einschließlich des Wohnraums - seitens der öffentlichen und privaten Bereiche ausgedehnt wird. Er würde einen Diskriminierungsschutz ausschließlich zugunsten derer vorsehen, die sich als Opfer be- trachten, da die Bewertung der erfolgten Diskriminierung ausschließlich auf der persönlichen Wahr- nehmung und nicht auf objektiv festgelegten Kriterien basieren würde. Es wären zudem nicht nur solche diskriminierenden Handlungen betroffen, die auf direkte Weise erfolgen, sondern auch die sogenannten »indirekten Vorgehensweisen«: Behandlungen oder Verfahren, durch die das Opfer auf ungewollte Weise benachteiligt wird. Der Schutz des Diskriminier¬ten würde außerdem durch die Beweislastumkehr - der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen - ergänzt sowie durch die Einrichtung landesweiter Organe, die den Diskriminierungsopfern beistehen, Untersuchungen fördern und den legislativen Organen der Länder Vorschläge unterbreiten. All das birgt die Gefahr »rechtlicher Unsicherheit und einer möglichen Zunahme von Gerichtsver- fahren« sagt Sophia Kuby, Leitern der »European Dignity Watch«, einer Nichtregierungsorganisation mit Sitz in Brüssel, die den Schutz des Lebens, der Familie und der Grundfreiheiten fördert: »Die Grundlage unserer freien Gesellschaft ist in Gefahr, wenn sich die Bürger plötzlich für jede Entscheidung, die sie treffen, verantworten müssen. Wie wir auf detaillierte Weise in unserer Studie darstellen, die in sechs Sprachen auf der Internetseite zu finden ist www.europeandignitywatch.org, könnte künftig jede Organisation allein aufgrund der Auswahlkriterien ihrer Mitglieder diskriminierender Praktiken beschuldigt werden. Oder ein Unternehmer könnte in seinen freien wirtschaftlichen Entscheidungen seitens irgend- einer Gegenpartei der »weniger günstigem Behandlung beschuldigt werden«. Die Frage wird noch schwieriger, wenn man analysiert, was die Richtlinie für die Bildungsfreiheit vorsieht. Scheinbar würde das europäische Gesetz »die Verantwortlichkeiten der Mitgliedsstaaten« in diesem Bereich nicht berühren, da jedes Land weiterhin die Freiheit hätte, die »eigenen Bildungssysteme zu organisieren« und »unterschiedliche Behandlungen beim Zugang zu schulischen Einrichtungen vorzu- sehen,die auf einer Religion oder Überzeugung basieren«.Diese Ausnahmen jedoch widersprechen unmit- telbar dem »Gleichheitsgrundsatz«, dem zentralen Kern der Richtlinie und schaffen so die Voraussetzung für künftiges gerichtliches Vorgehen gegen die Freiheit der Lehre in den religiösen Einrichtungen. Die großen Bewegungen für die Förderung der Rechte Homosexueller unterstützen die geplante Richtlinie mit Entschlossenheit. Das in ihr enthaltene Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, wird als ein wirklicher »Meilenstein in der Entwicklung der europäischen Gesetzgebung in Bezug auf die Gleichheit und als ein Fortschritt für die Rechte von »LGTB«-Personen (lesbian, gay trans, bisexual) in ganz Europa« betrachtet, wie in der Zeitschrift der einflußreichen Vereinigung »Ilga« (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association Europe) zu lesen ist. Das europäische Gesetz würde den Mitgliedsstaaten nicht die Anerkennung homosexueller Paare und ihr »Recht« auf Adoption auferlegen, es würde jedoch die diesbezüglich bereits existierende nationale Gesetzgebung stärken und fordern, daß die Staaten, die der EU beitreten wollen, keine diskriminierende Gesetzgebung für die »Ehe« Homosexueller und für die Adoption seitens gleichgeschlechtlicher Paare vorsehen, da dieses Gesetz, sobald es einmal verabschiedet wäre, Teil des»acquis communitaire« wäre. Bis heute ist Deutschland das einzige Land, dessen Regierung sich der Annahme dieser Richtlinie wider- setzt. Amnesty International hat eine massive Kampagne gegen die deutsche Regierung organisiert: im Juni wurden fünftausend Unterschriften zur Unterstützung der »Patin« dieser Richtlinie, der holländi- schen Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft Viviane Reding, vorgelegt und Druck aus- geübt, dass die deutsche Familienministerin Kristina Schröder das Veto Deutschlands zurückzieht. »Von unserer Seite aus hoffen wir, dass die Kommission diesen schlecht durchdachten Richtlinienvorschlag zurückzieht und dass viele europäische Regierungen dem Beispiel Deutschlands folgen und innerhalb des EU-Rats ihr Befremden zum Ausdruck bringen«, sagt Sophia Kuby. »Es ist ein Skandal, dass alle anderen Regierungen damit einverstanden sind, einer so dramatischen Beschränkung der Zivilrechte der euro- päischen Bürger zuzustimmen. Wir setzen uns dafür ein, die Regierungen für das Problem zu sensibilisieren, die öffentliche Meinung mit korrekten Informationen zu versorgen und die Bürgerschaft zum Handeln aufzufordern, um Einfluss auf die politischen Entscheidungen zu nehmen«. OR100827EmanueleRizzardi
EU will Hausumbau für Behinderte erzwingen Um Diskriminierung zu vermeiden / Regelung für öffentliche und private Gebäude
Die Europäische Kommission plant verschärfte Auflagen für Vermieter. Im Zuge der Überarbeitung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien sollen Vermieter dazu verpflichtet werden, Umbauten vorzunehmen, um Wohnungen behindertengerecht anbieten zu können. Dies steht im jüngsten Entwurf der Gleich- behandlungs-Richtlinie 2008/426, der von der schwedischen Präsidentschaft Ende 2009 grundlegend überarbeitet worden ist. Bei strenger Auslegung der Richtlinie würde dies bedeuten, dass Zigmillionen Wohnungen in Europa behindertengerecht umgebaut werden müssen, noch bevor überhaupt konkrete Anfragen von behinderten Interessenten kommen. Diese Umbaupflicht könnte viele Milliarden Euro Kosten verursachen. Anders als bisher vorgesehen soll nicht nur der Staat in seinen Gebäuden den barrierefreien Zugang sicherstellen, sondern auch private Vermieter. Als Diskriminierung von Personen mit Behinderung soll künftig gelten, wenn ihnen im Einzelfall eine „angemessene Räumlichkeit" verweigert wird. Unter „ange- messen" seien notwendige und geeignete Veränderungen zu verstehen, die behinderten Personen den gleichen Zugang ermöglichten wie nicht behinderten, heißt es in der Richtlinie. In der Begründung wird ausgeführt, dass individuelle Maßnahmen eine große Rolle spielten, um volle Gleichbehandlung zu gewährleisten. Die Verpflichtung des Vermieters soll allerdings dort eine Grenze finden, wo dies für ihn eine unzumut- bare Belastung bedeutete. Kriterien für die Zumutbarkeit sollten sowohl die Größe, Art und Reserven der „Einrichtung oder des Betriebs" sein als auch die Kosten und Vorzüge der Renovierung. Als un- verhältnismäßig hohe Belastung für den Vermieter könnten nach Ansicht der EU-Kommission beispiels- weise nennenswerte strukturelle Änderungen gelten, die an einem Objekt vorgenommen werden müssten, das unter Denkmalschutz steht. VermieterVerbände laufen derweil Sturm gegen das Vorhaben. Der Eigentümerverband Haus und Grund verweist darauf, dass alle Hauseigentümer schon vorbeugend ihre Häuser behindertengerecht umbauen müssten, wenn die Richtlinie so beschlossen werde. „Das ist an Wahnsinn nicht zu über- bieten", sagte der stellvertretende Generalsekretär des Verbandes, Kai Warnecke, der FAZ. Außerdem müssten auch Mieter mit Kostensteigerungen rechnen, denn Vermieter könnten beispielsweise die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls sowie die Betriebskosten auf die Miete umlegen. Warnecke forderte die Bundesregierung auf, die Verabschiedung des Vorhabens in Brüssel zu verhindern. Der Internationale Dachverband der Eigentümer (UIPI) pflichtete zwar grundsätzlich der Kommission bei, dass auch Personen mit Behinderung angemessener Zugang garantiert werden müsse, warnte aber zugleich davor, private Vermieter und kleine Unternehmen mit der Aufgabe zu belasten. Das sei eine unerträgliche Belastung, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes. Es müssten andere Lösungen gefunden werden, um das Prinzip des „angemessenen Wohnraums" in der Richtlinie zu verankern. Privatpersonen müssten vom Anwendungsbereich ganz ausgenommen werden. Auch in der Berliner Regierungskoalition stößt das Vorhaben auf Widerstand. Der FDP-Abgeordnete Patrick Döring, ver- kehrspolitischer Sprecher seiner Fraktion, sagte: „Man muss der Kommission hier ins Stammbuch schreiben: Gut gemeint ist nicht immer gleich gut gemacht. Die Verschärfung der Antidiskriminierungs- richtlinie und die Pflicht zur behindertengerechten Herrichtung eines Wohnraumes schießt weit über das Ziel hinaus." Gerade kleinen privaten Vermieter, die sich oft mit den Mieteinnahmen ihre Rente aufbesserten und sich Investitionen kaum leisten könnten, drohten durch die Neuregelung große finan- zielle Probleme. Zudem drohten Rechtsstreitigkeiten über die Frage, welcher Aufwand den Vermietern zumutbar sei. Diese würden für Vermieter und MieÂter zu einer zusätzlichen Belastung. FAZ100130enn
Seit 2006 gilt das Allgemeine Gleichstellungsgesetz. Praxistest vor Gericht - Prozesslawine blieb aus
Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vom August 2006 soll Benachteiligungen auf Grund von persönlichen Eigenschaften wie Geschlecht, Herkunft oder Alter verhindern. Grundsätzlich gilt das AGG in allen Rechtsbereichen, von besonderer Bedeutung ist das Gesetz jedoch im Arbeitsleben. Wer sich bei der Bewerbung oder der Entscheidung über eine Beförderung im Unternehmen diskriminiert fühlt, kann vor dem Arbeitsgericht auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld klagen. Fürchteten Unter- nehmen und Wirtschaftsverbände bei Einführung des Gesetzes noch eine Prozesslawine, da vermeintlich diskriminierte Bewerber allein mit der Aussicht auf Entschädigung vor Gericht ziehen würden, sind Klagen auf Grundlage des AGG vergleichsweise selten geblieben. Tatsächlich macht es das AGG potenziellen Klägern nicht leicht. Sie müssen vor Gericht stichhaltige Indizien für eine Diskriminierung vorbringen. Erst dann muss der beklagte Arbeitgeber seinerseits be- weisen, dass der Diskriminierungsvorwurf unbegründet ist. Klagen „ins Blaue hinein” haben keine Aus- sicht auf Erfolg. So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht in Hamburg, dass abgelehnte Bewerber keinen Anspruch auf Informationen über ihren erfolgreichen Konkurrenten haben, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Diskriminierung bestehen. Im konkreten Fall hatte die Klägerin vermutet, dass sie allein wegen ihrer ausländischen Herkunft vom Arbeitgeber ablehnt worden sei, da es „objektiv” keinen besser geeigneten Bewerber als sie für die ausgeschriebene Stelle geben könne. Da die Behauptung jedoch weder durch den Lebenslauf noch das Arbeitszeugnis der Bewerberin gedeckt war, wiesen die Richter die Klage ab Urteil vom 9. November 2007, AZ: H 3 Sa 102/07. Zudem ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine nach dem AGG verbotene Benachteiligung. So dürfen Arbeitgeber beispielsweise ein Höchstalter für bestimmte Aufgaben festlegen. Auch die bevor- zugte Einstellung beruflich benachteiligter Minderheiten, beispielsweise von Behinderten, bleibt erlaubt. Im Umkehrschluss gilt aber nicht, dass benachteiligte Bewerber unabhängig von ihrer Qualifikation eingestellt oder wenigstens bei der Bewerbung berücksichtigt werden müssen. So hielt es das Verwal- tungsgericht Mainz für rechtmäßig, eine Schwerbehinderte nicht zum Bewerbungsgespräch für eine Richterstelle einzuladen, da die Bewerberin die formalen Anforderungen nicht erfüllte Urteil veröffent- licht am 20. Februar 2008, AZ: 7 K 510/ 07.MZ. Erfolgreich war hingegen die Klage einer Muslimin, die sich zuvor erfolglos beim Diakonischen Werk auf eine teilweise von der EU finanzierte Stelle beworben hatte. Die Diakonie verwies darauf, dass die fachlich geeignete Bewerberin nur bei Mitgliedschaft in einer Kirche eingestellt werden könne. Das Arbeitsgericht wertete dies als Verstoß gegen das AGG und sprachen der Frau Schadenersatz zu. Zwar dürften kirchliche Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit bei Einstellungen berücksichtigen, jedoch gelte dies für eine aus Drittmitteln finanzierte Stelle nur eingeschränkt Urteil vom 4. Dezember 2007, AZ: 20 Ca 105/ 071. NOZHendrikRoggenkamp080313
Behindertengleichstellungsgesetz Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung - VBD) vom 17. Juli 2002
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 BGBl.I S. 1467 verordnete das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: § 1 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Behinderten-Gleich- stellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte). (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 Abs 1 Satz 2 des Behindertengleich- stellungsgesetzes gegenüber jeder Behörde der Bundesverwaltung geltend machen. § 2 Gegenstand der Zugänglichmachung Der Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Doku- mente in Bezug nehmen. § 3 Formen der Zugänglichmachung (1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. (2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen. (3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung maßgebend. § 4 Bekanntgabe Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbarer Form zugänglich gemacht werden. § 5 Umfang des Anspruchs (1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwal- tungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen. (2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 ge- nannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugäng- lich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraus- setzungen des Absatz 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahl- entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. (3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahr- nehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen. § 6 Organisation und Kosten (1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. (2) Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt die Behörde bei ihrer Aufgabe, blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen. (3) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungs- tätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch ent- stehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben. § 7 Folgenabschätzung Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Berlin, den 17. Juli 2002 Der Bundesminister des Innern: Schily Bundesgesetzblatt Jg. 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002

Foto rechts: NiedersächsischeSozialministerin Aygül Özkan Foto links: Der Behindertenbeauftragte des Landes Niedersachsen Karl Finke eMail: karl.finke@mfas.niedersachsen.de www.behindertenbeauftragter-niedersachsen.de
Antje Blumenthal ist Behinderten-Beauftragte in Hamburg
Die CDU-Bundestagsabgeordnete Antje Blumenthal wird neue Behinderten-Beauftragte für Hamburg. Die 61-Jährige sei eine erfahrene und profilierte Sozialpolitikerin, sagte Sozialsenator Dietrich Wersich (CDU) gestern bei ihrer Vorstellung. Offizieller Titel des Ehrenamts ist „Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen". Sie wurde Nachfolgerin von Herbert Bienk, dessen Amtszeit nach zehn Jahren endete. Sie werde sich mit Herz und Leidenschaft für Menschen mit Behinderungen einsetzen, kündigte Blumenthal an. Sie war lange Jahre Bürgerschaftsabgeordnete und von 1993 bis 2003 stellvertretende Bundesvorsitzende der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA). Blumenthal engagierte sich gegen die Scientology-Organisation und ist seit 2005 auch Vorsitzende des Landesrundfunkrats Hamburg. Zur nächsten Bundestagswahl tritt sie nicht mehr an. Aufgabe der Behinderten-Beauf- tragten ist es, zwischen behinderten Menschen und der Verwaltung zu vermitteln. Sie geht Anfragen und Beschwerden nach. HA090527epd
Behinderte sollen mehr Rechte haben - Behinderte Menschen sollen künftig im Umgang mit Landesbehörden mehr Ansprüche stellen können.
Dies sieht ein „Gleichstellungsgesetz” vor, dessen Entwurf Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann dem Landeskabinett vorlegen wird. Der Entwurf fordert für Behinderte einen „barrierefreien Zugang” zu allen Landesgebäuden - die Eingänge sollen so ausgerüstet sein, dass gehbehinderte, aber auch blinde, stumme und schwerhörige Menschen sich problemlos zurechtfinden. Kontrastbetonte Bemalung könnte die Orientierung erleichtern. Außerdem sollen Schwerhörige und Sprachbehinderte einen Anspruch darauf haben, in Behörden jemanden anzutreffen, der die Gebärdensprache kann. Für die Umrüstung der Landesgebäude rechnet das Land mit jährlichen Mehrausgaben von bis zu 3,5 Millionen Euro. Schwieriger ist der „barrierefreie Zugang” zu den Computerangeboten des Landes - die rund 200 Internetauftritte der Landesbehörden sind hier noch mangelhaft, eine Umrüstung könnte schwierig werden. Auch auf Landesstraßen soll es Orientierungshilfen für sehbinderte Menschen geben. Die heftigste Kritik dürfte der Regierungsentwurf deshalb ernten, weil er sich auf die Landesverwal- tung beschränkt. Dem Land unterstellte Körperschaften, die Gerichte und auch die Kommunen bleiben ausgeklammert - die Gerichte deshalb, weil es für sie schon Vorschriften gibt, die Kommunen deshalb, weil sie laut Landesverfassung nicht ohne finanziellen Ausgleich zu teuren neuen Aufgaben gezwungen werden dürfen. Der Behindertenbeauftragte Karl Finke befürwortet zwar das Anliegen, hat den Entwurf aber nicht mitgezeichnet - weil die Vorschriften den Erwartungen der Behinderten nicht entsprächen, heißt es. kwHAZ070113
Niedersachsen beschließt Gleichstellungsgesetz - Behinderte erhalten mehr Rechte
Behinderte Menschen in Niedersachsen haben künftig im Umgang mit Behörden weitaus mehr Rechte als bisher. Das ist im neuen „Gleichstellungsgesetz” geregelt, das der Landtag einstimmig beschlossen hat. Das Gesetz sieht mehrere Regeln vor, an die sich künftig nicht nur Landesbehörden, sondern auch die Kommunen halten müssen: Wenn ein Behinderter in der Behörde etwas erledigen muss, hat er Anspruch auf die Unterstützung durch einen Gebärdendolmetscher. Rollstuhlfahrer sollen ungehindert in die Amtsräume kommen können, notfalls müssen also Rampen oder Fahrstühle gebaut werden. Behörden- eingänge sollen mit kontrastreichen Farben gekennzeichnet sein, damit sich sehbehinderte Menschen zurechtfinden. Bei Wahlen müssen Schablonen ausliegen, damit Sehbehinderte ohne fremde Hilfe ihre Stimme abgeben können. Mit dem Gesetz wird auch ein Verbandsklagerecht geschaffen. Es erlaubt Sozialverbänden, im Interesse von Behinderten eine Kommune oder Behörde zu verklagen, falls sie gegen das Gesetz verstößt. Weil diese Regelungen mit Kosten verbunden sind, stellt das Land den Kommunen zunächst einen pauschalen Beitrag von 1,5 Millionen Euro bereit. Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann (CDU) und die Sozialexperten Heidemarie Mundlos (CDU) und Gesine Meißner (FDP) lobten das neue Gesetz als „großen Fortschritt für die Behinderten”. HAZKlausWallbaum071115
Arbeitschancen Behinderter sinken deutlich - In Niedersachsen größter Zuwachs bei Erwerbslosen
Die Entspannung auf dem Arbeitsmarkt gilt nicht für alle Arbeitsuchenden: Die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten steigt in Niedersachsen überraschend stark. Im Juni verzeichnet die Arbeitslosen- statistik einen Anstieg um 9,2 Prozent im Vergleich zum Vormonat. Im gleichen Zeitraum ging die all- gemeine Arbeitslosigkeit in Niedersachsen um 4,6 Prozent zurück. Im bundesweiten Vergleich ist Nieder- sachsen bei der Zunahme Arbeitssuchender mit Behinderungen trauriger Rekordhalter. Es folgen Hessen mit einem Plus von 8,3 Pro¬zent und Bayern mit 7,7 Prozent. Die Krise treffe Schwerbehinderte Arbeitnehmer offenbar später als andere, aber dafür umso härter, warnte die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen im Bundestag, Brigitte Pothmer. Bei Neuein- stellungen hätten sie häufiger das Nachsehen; ihre Chancen, Arbeit zu finden, hätten sich mit der Krise deutlich verschlechtert. Pothmer forderte die Landesregierung auf, sich stärker für diese Gruppe auch auf Bundesebene zu engagieren. Notwendig ist nach Ansicht der Grünen-Politikerin eine Verschärfung der Beschäftigungspflicht. Bislang müssen Unternehmen mindestens fünf Prozent ihrer Stellen mit Schwerbehinderten besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichabgabe gezahlt werden, die wiederum durch Aufträge an Behindertenwerkstätten gesenkt werden kann. Pothmer schlägt eine Erhöhung der Beschäftigungsquote auf sechs Prozent vor. Vom Land fordert sie eine Überprüfung von Förderprogrammen wie das „Budget für Arbeit", das den Übergang von der Werk- statt für behinderte Menschen auf den ersten Arbeitsmarkt durch ergänzende Betreuung und Lohn- subventionen erleichtern soll. Das Angebot werde in Niedersachsen viel zu selten genutzt. „Die Gründe müssen abgestellt werden." HAZ100719gst

Wahlhilfe für Sehbehinderte
Blinde und sehbehinderte Wähler und Wählerinnen können - wie schon zur Bundestagswahl 2005 - bei der Landtagswahl eine Schablone nutzen. Mit Hilfe einer Wahlschablone sind sehbehinderte Menschen selbstständig in der Lage, ihr Kreuz zu machen. Der Stimmzettel wird in die Schablone gelegt. Die Markierung an der rechten oberen Ecke dient zur Orien-tierung. So können Sehbehinderte völlig frei und geheim wählen. Die Schablonen werden an die Mitglieder des Blindenverbandes Niedersachsen (BVN) kostenlos und automatisch verschickt. Nicht- mitglieder können die Schablone kostenlos anfordern: telefonisch über die Zentrale des BVN unter 0511 – 510 40 oder 510 42 26, per eMail an die Adresse info@blindenverband.de oder gerd.schwesig@blindenverband.de . ON0801
Ministerium mit neuem Service für Gehörlose
Das Bundesarbeitsministerium hat ein Gebärdentelefon eingerichtet. Ab sofort können gehörlose und hörgeschädigte Bürger mit Hilfe von Gebärdensprache und Videophonie Mitarbeiter des Ministeriums erreichen und Infos zu den Themen Arbeit und Soziales erhalten, teilte das Ministerium mit. Der neue Service kann mit einem IP-Video-Telefon mit SIP/Internet-Telefonie-Server oder über einen PC mit Softphone über DSL angewählt werden. Die Online-Adresse lautet: gebaerdentelefon@sip.bm as.buergerservice-bund.de. epdNOZ070116
Gebärdensprache besser auf das Handy übermitteln Videohandys können Telefonate in Gebärdensprache übermitteln. Ein Verfahren für die Kompression der Videos testen jetzt US-Wissenschaftler. Sie arbeiten mit Algorithmen, die für eine Verbesserung der Bildqualität speziell von Gesicht und Händen sorgen HA100819cid
“Mit anderen Augen sehen” Neuer Leitfaden zur Barrierefreiheit für sehbehinderte / blinde Menschen
Einen Leitfaden zur barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Raumes für sehbehinderte und blinde Menschen hat der Behindertenbeauftragte des Landes Niedersachsen, Karl Finke, in Hannover vor- gestellt. „In Deutschland leben mehr als eine halbe Million sehbehinderte Menschen, 155.000 sind blind. Gleichzeitig steigt die Zahl der von Sehbehinderung betroffenen alten Menschen. Diese Zahlen unterstreichen den Handlungsbedarf, im öffentlichen Raum mehr Barrierefreiheit herzustellen, um die Ausweitung der Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen in allen Lebensbereichen zu unterstützten”, sagte Finke. Der Leitfaden sei eine Aufforderung an Planer und Entscheidungsträger in den Kommunen, sich inten- siver mit den Problemen von Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen und den Alltag seh- behinderter sowie blinder Menschen mit anderen Augen zu sehen. Zugleich biete der Leitfaden auch Argumentationshilfen für Betroffene. “Nicht die Tatsache, dass ein Mensch nicht sehen kann, ist die Behinderung, sondern z. B. ein fehlender Leitstreifen in der Pflasterung, der Blinden die Orientierung erleichtert”, betont der Behindertenbeauftragte. Die Broschüre sei auch sehenden Menschen zu empfehlen. Sie könnten sich dadurch besser in die Situation sehbehinderter und blinder Menschen hineinversetzen und mehr Sicherheit im Umgang mit Behinderten gewinnen. Die Autorin des Leitfadens, Dipl.-Ing. Elke Schmidt aus Bad Salzdetfurth, macht anhand zahlreicher Beispiele deutlich, wie Baumaßnahmen im öffentlichen Raum, die für Rollstuhlfahrer bzw. Sehende in der Regel keine Barriere darstellen, für sehbehinderte oder blinde Menschen trotz des Einsatzes des weißen Blindenstocks zu gefährlichen Stolperfallen werden können. Ausführlich werden Elemente zur barriere- freien Gestaltung des öffentlichen Raumes erläutert. Dazu zählen unter anderem auch so genannte Bodenindikatoren wie Leit-, Begleit- und Auffangstreifen in der Pflaste- rung von Gehwegen sowie Begrenzungs- und Schutzstreifen zwischen unterschiedlichen Verkehrs- flächen. “Warum vor öffent- lichen Gebäuden Rampen angebracht sind, weiß heute fast jeder. Dass weiße Rillenstreifen an Bahnsteigkanten blinden Menschen als taktile Orientierungshilfen dienen, ist dagegen fast niemandem bekannt”, erläutert die Architektin. Weitere Kapitel der 80-seitigen Broschüre beschäftigen sich mit elektronischen und akustischen Hilfsmitteln für blinde Menschen im öffentlichen Raum, den öffentlichen Verkehrsmitteln und der Barrierefreiheit in öffentlichen Ge- bäuden. Finke danke dem Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen, der die Autorin bei der Erstellung des Manuskriptes für den Leitfaden kritisch und konstruktiv begleitet habe. „Um künftig Fehlplanungen zu vermeiden, sollte bei allen Planungen der Sachverstand der Menschen mit Behin- derung einbezogen werden, so wie dies beim Gemeinde-Verkehrsfinanzierungsgesetz jetzt gesetzlich vorgeschrieben ist”, forderte der Behindertenbeauftragte. “Mit anderen Augen sehen” ist der dritte Leitfaden des Behindertenbeauftragten zum Themen- bereich Barrierefreiheit. Die Broschüre “Barrierefrei im Alltag” für Planer, Betroffene und Inter- essierte beschäftigt sich mit den Barrieren für rollstuhlfahrende Menschen. Zuvor wurden bereits in einer Veröffentlichung die Probleme hörgeschädigter Menschen aufgegriffen. Die Broschüren können kostenlos angefordert werden beim Behinderten-Beauftragten des Landes Niedersachsen, Postfach 141, 30001 Hannover.
Gleichstellungsgesetz. Sechs Millionen Deutsche sind behindert. Ein Gesetz soll ihnen helfen, die Barrieren des Alltags zu meistern.
Die Regierungskoalition will behinderten Menschen das Alltagsleben erleichtern. Das Arbeits- und Sozialministerium legte den Entwurf eines Gleichstellungsgesetzes vor mit dem Ziel, Hindernisse abzubauen und den Betroffenen mehr Einfluss zu verschaffen. “Deutschland soll barrierefrei werden!”, sagte der rechtspolitische Sprecher der Grünen, Volker Beck. Der unter Beteiligung von Betroffenen erarbeitete Entwurf bedeute einen “Meilenstein” in der deutschen Behindertenpolitik. Als wegweisenden Wechsel stellte Beck ebenso wie die SPD-Politikerin Mascher und der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Karl Hermann Haack, heraus, dass Betroffene nicht mehr nur als Objekt der Fürsorge betrachtet, sondern bei der selbstständigen Lebensgestaltung unterstützt würden. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die Barrierefreiheit. Folgende Änderungen sind dafür vorgesehen: Barrierefreiheit im Bau und Verkehrsbereich Diese soll künftig für neue Dienstgebäude vorgeschrieben werden. Sie müssen rollstuhlgeeignet sein. Auch die Bahn wird dazu angehalten, ihre Neufahrzeuge und neuen Anlagen entsprechend zu planen und zu bauen. Gaststätten in neu errichteten Gebäuden sollen ebenfalls für Rollstuhlfahrer zugänglich sein. Reform des Mietrechts Dadurch sollen behinderte Mieter die Möglichkeit erhalten, ihre Wohnung und die Zugänge dazu entsprechend ihren Bedürfnissen umzubauen. Barrierefreie Wahlen bedeutet, dass blinden Menschen durch Wahlschablonen bei Bundestagswahlen der Urnengang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen ist. Gebärdendolmetscher sollen Hörbehinderten in Verwaltungsverfahren helfen, mit allen Bundesbehörden zu kommunizieren. Diese müssen dafür die Kosten tragen. Die Gebärdensprache soll gesetzlich als Sprache anerkannt werden. Sehbehinderte können Behördenbescheide auch in Brailleschrift oder auf einem Tonträger bekommen. Ein Verbandsklagerecht für Behindertenverbände soll im Einzelfall die Durchsetzung von individuellen Ansprüchen erleichtern. Chancengleichheit beim Hochschulstudium soll erreicht werden, indem neben der behindertengerechten Gestaltung der Gebäude auch bei Prüfun- gen die Belange der Behinderten besonders berücksichtigt werden. Ein Benachteiligungsverbot für Behörden bedeutet, dass kein Amt einem Behinderten etwa die Ausübung eines Berufes wegen des Handicaps untersagen darf. Im Wirtschaftsleben sollen Behinderte einen Schadenersatzanspruch erhalten, wenn sie bei einer Bewerbung vom Arbeitgeber wegen der Behinderung abgelehnt werden. Während die Behörden und Verkehrsträger gesetzlich zu Maßnahmen verpflichtet werden, soll die Umgestaltung in der freien Wirtschaft per Zielvereinbarung vorangetrieben werden: Verbände behin- derter Menschen sollen als “Experten in eigener Sache” selbst mit Unternehmen abmachen, was wann verwirklicht wird. So könnte ein Verband mit einer Kaufhauskette eine Vereinbarung über die bessere Gestaltung der Verkaufsräume treffen, oder mit einem Fernsehsender über die Gebärden-Übersetzung von Nachrichten. Haack bezeichnete das Gesetz als “Markstein” auf dem Weg einer humaneren Gesell- schaft. An die Länder appellierte er, das künftige Bundesgesetz mit einheitlichen Regelungen zu ergänzen damit keine unterschiedlichen Lebensverhältnisse entstünden. Auch Horst Frehe vom Forum behinderter Juristen, das an dem Entwurf mitarbeitete, forderte die Länder zum Mitmachen auf. Das Gesetz lobte er als “gewaltigen Fortschritt”. Damit sei “das Ziel, dass es keine behindertenfreie Zonen geben darf”, ein großes Stück näher gerückt, erklärte auch Forum-Mitglied Andreas Jürgens. apdpaHA010901
Benachteiligung abbauen. Die Eckpunkte des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes
Die rund 6,6 Millionen Behinderten in Deutschland sollen im Alltagsleben künftig von Barrieren so wenig wie möglich zusätzlich behindert werden. Das ist das Ziel des vom Bundestag mit breiter Mehrheit verabschiedeten Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen. Nachfolgend die Eckpunkte: Zielvereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbänden sollen künftig den Rahmen ausfüllen, den das Gesetz schafft. Die Beteiligten treffen in eigener Verantwortung Regelungen, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit konkret zu verwirklichen ist. Benachteiligungsverbot bedeutet, dass keine Behörde und kein Amt einem Behinderten etwa die Ausübung eines Berufes wegen des Handicaps untersagen darf. Im Wirtschaftsleben sollen Behinderte einen Schadenersatzanspruch erhalten, wenn sie bei einer Bewerbung vom Arbeitgeber wegen der Behinderung abgelehnt werden. Barrierefreiheit im Bau- und Verkehrsbereich ist künftig für neue Dienstgebäude vorgeschrieben. Sie müssen rollstuhlgeeignet sein. Auch die Bahn wird dazu angehalten, ihre Neufahrzeuge und neuen Anlagen entsprechend zu planen und zu bauen. Gaststätten in neu errichteten Gebäuden sollen eben- falls für Rollstuhlfahrer bequem zugänglich sein. Gebärdendolmetscher sollen Hörbehinderten in Verwal- tungsverfahren helfen, mit allen Bundesbehörden zu kommunizieren. Die Betroffenen haben auf die Gebärdendolmetscher in diesen Fällen einen Rechtsanspruch. Ein eingeschränktes Verbandsklagerecht für Behindertenverbände gibt diesen die Möglichkeit, Behördenentscheide gerichtlich überprüfen zu lassen. Barrierefreie Wahlen meint, blinden Menschen bei Bundestagswahlen durch Wahlschablonen die Abstimmung ohne fremde Hilfe zu ermöglichen. Chancengleichheit beim Hochschulstudium soll erreicht werden, indem neben der behinderten- gerechten Gestaltung der Gebäude auch bei Prüfungen die Belange Behinderter besonders berücksichtigt werden. Durch Reform des Mietrechts sollen behinderte Mieter die Möglichkeit erhalten, ihre Wohnung und die Zugänge dazu entsprechend ihren Bedürfnissen umzubauen. dpaNOZ020301
Dazugehören - von Anfang an Karl Finke
Nach der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention im Dezember 2008 und deren Inkraft- treten am 26. März 2009 hätte die Bundesregierung am Freitag ihren ersten sogenannten Staaten- bericht vorlegen müssen. Darin müsste Deutschland erstmals nach zwei Jahren verbindlich erste Umsetzungsschritte benennen. Doch daraus wird nichts. „Jetzt ist er für Mai angekündigt", sagt Karl Finke, Niedersachsens Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen, leicht ungeduldig. Finke ist auch Mitglied des Inklusionsbeirats der Bundesregierung: Inklusion, das neue Schlagwort der (Behin- derten-)Politik, heißt im Grund nichts anderes, als gar nicht erst zu trennen, sondern dazuzugehören. Auf Landesebene streitet Finke seit 20 Jahren für die Rechte behinderter Menschen. Für die Um- setzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) schätzt der 63-Jährige, dass mindestens 15 bis 20 Jahre nötig sind, um bestehende Defizite aufzuarbeiten - Gesetzesänderungen inklusive. Einige Bundes- länder wie Rheinland-Pfalz haben bereits Aktionspläne ins Leben gerufen, in Niedersachsen ist Ähnliches geplant, in Abstimmung mit allen Ministerien. Schwerpunkt Bildung: „Inklusion von Anfang an", formuliert es Finke, der parallel dazu ein Inklusions- gesetz fordert, das auch im Schulgesetz verankert sein müsste. Das heißt, alle Kinder eines Stadtteils, behinderte und nichtbehinderte, gehen gemeinsam in Krippen, Kindertagesstätten oder Schulen, dort, wo ihre Freunde leben. Den derzeit diskutierten Schwerpunktschulen für hörgeschädigte oder sehbehin- derte Kinder erteilt er eine Absage, weil damit gleich im Ansatz ein Schlupfloch zur separaten Be- schulung geschaffen würde. Schwerpunkt Barrierefreiheit: Nicht nur für Gehbehinderte, auch für Blinde oder Hörgeschädigte müsse bei allen öffentlichen wie privaten Bauten durchgängig barrierefrei gebaut werden, sagt Finke. Barrierefreiheit müsse mittelfristig als Standard in der Bauordnung festgeschrieben werden. Ein runder Tisch mit Vertretern verschiedener Behindertenverbände arbeitet zurzeit an einheitlichen Standards nach den Vorgaben der UN-Konvention. Teilhabegesetz: Damit Behinderte eigenständig Geld verdienen können, müssen sie raus aus der Ein- gliederungshilfe. „Wir brauchen ein einkommens- und vermögensunabhängiges Teilhabegeld analog zum Blindengeld", fordert Finke. Schließlich hätten Behinderte einen hohen Assistenzbedarf etwa für Taxi- fahrten, der daraus bestritten werden könnte", argumentiert der Behindertenbeauftragte. Bisher werde ihr Einkommen, sofern sie welches beziehen, über die Eingliederungshilfe bis auf Sozialhilfeniveau weg- gesteuert. „Wir müssen Perspektiven für eine Teilhabe am Arbeitsleben schaffen und Kompetenzen fördern." Für das Gros derer, die in Werkstätten beschäftigt sind, sei die Einführung eines Mindestlohns unerlässlich. Bisher arbeiten die dort Beschäftigten rund 40 Wochenstunden, von ihren Lohn leben können sie aber nicht. Unmittelbare Mitbestimmung: „Behinderte möchten nicht, dass Dritte über sie entscheiden", umschreibt der sehbehinderte Finke das Lebensgefühl vieler Menschen mit Handicap. Die UN-Konvention eröffne die direkte Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen. „Deshalb brauchen wir eine Behinder- tenquote in allen politischen Gremien." HAZ110323VeronikaThomas
Wissensportal des Bundesinstituts für Berufsbildung: www.bibb.de jetzt barrierefrei
Das neue barrierefreie Wissensportal des Bundesinstituts für Berufsbildung bietet nach eigenen Angaben Menschen mit Behinderung nun einen deutlich verbesserten Zugang zu ihrem Internet- angebot. Neben einer übersichtlicheren Strukturierung der Inhalte, einer barrierefreien Naviga- tionsstruktur und der Möglichkeit, Inhalte nach eigenen Bedürfnissen darstellen zu lassen, werden ausgewählte Inhalte in die Deutsche Gebärdensprache übersetzt bzw. mittels integrierter Software vorgelesen.
Das Behinderten-Gleichstellungsgesetz ist in Kraft getreten Wahlschablonen und ein Anrecht auf Gebärdendolmetscher
Auf die Regierungsbank gelangten Horst Frehe und Andreas Jürgens nicht ohne Hürden und frem- de Hilfe. Als Rollstuhlfahrer mussten sie im Bundestag bei der Verabschiedung des ersten Behin- derten-Gleichstellungsgesetzes im Februar Stufen überwinden. Die beiden Richter hatten mit dem Forum behinderter Juristinnen und Juristen an dem Gesetzentwurf für das Gleichstellungsgesetz für Behinderte mitgewirkt. Wenn nun am 1. Mai das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft getreten ist, muss auch geregelt werden, dass sich Rollstuhlfahrer wie Frehe und Jürgens ohne Schwierig- keiten im Bundestag fortbewegen können. Damit soll der 1994 im Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3 verankerten Forderung, “niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden”, Genüge getan werden. Mit diesem Gesetz sollen Voraussetzungen für Behinderte geschaffen werden, ihr Leben selbst- bestimmt zu führen - barrierefrei. Diese Barrierefreiheit ist nun gesetzlich definiert: “Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme und Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrich- tungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.” Es sind also nicht nur räumliche Barrieren zu beseitigen. Auch für Blinde oder Gehörlose sollen Hindernisse, die ihnen am Arbeitsplatz oder bei Behördengängen Schwierigkeiten bereiten, beseitigt werden. Dazu sollen so genannte Zielvereinbarungen zwischen Behindertenverbänden und Unter- nehmen der verschiedenen Wirtschaftsbereiche getroffen werden. So könnten Behindertenverbände an Softwarehersteller herantreten und veranlassen, dass gra- phische Elemente der Benutzeroberfläche eines Bildschirms mit Text unterlegt werden. Dieser kann dann in Brailleschrift abgelesen oder durch eine Sprachausgabe hörbar gemacht werden. Behinderten- verbände können mit Betreibern des öffentlichen Personennahverkehrs vereinbaren, dass Busse und Bahnen behindertengerecht ausgestattet werden, beispielsweise Niederflurbusse fahren. Banken können ihre Bankautomaten niedriger anbringen, damit Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe Geld abheben und Kontoauszüge ausdrucken können. Mit der Stadt kann vereinbart werden, Bordsteine abzusenken. Ulrike Mascher, Parlamentarische Staatssekretärin des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial- ordnung nennt das Gleichstellungsgesetz einen weiteren wichtigen Baustein nach 1994. Dass der Lebensraum noch nicht barrierefrei sei, könne man erst begreifen, wenn man selbst einmal versuche, sich mit einem Rollstuhl zu bewegen. Von den etwa 6,6 Millionen Schwerbehinderten in Deutschland - das sind etwa 8 Prozent der Gesamtbevölkerung - sind nur 300.000 von Geburt an behindert. Die meisten werden es durch Unfälle oder Krankheiten. Außerdem würde die Gesellschaft immer älter, eine Berücksichtigung der Barrierefreiheit komme auch den Älteren zugute, sagt Mascher. Verbindliche Regelungen gelten für die Bundesverwaltung, die Barrierefreiheit für neue Dienst- gebäude oder wesentliche Umbauten von Dienstgebäuden gewährleisten muss. Viele Bestimmungen etwa für den Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie das Gaststätten- und Hochschulrahmenrecht wurden mit diesem Gesetz geändert. So haben Hörbehinderte künftig das Recht, mit allen Bundesbehörden in Gebärdensprache zu kommunizieren, da diese als Sprache anerkannt ist. Die Behörden tragen die Kosten. Bisher ist das noch nicht organisiert. Man warte erst einmal ab, wie groß die Nachfrage sei und treffe dann Vereinbarungen vor Ort. An Bundestagswahlen sollen Behinderte mit Hilfe von Wahlschablonen wählen können. Zudem können anerkannte Behindertenverbände - unabhängig von einem bestimmten Einzelfall - gegen Verstöße gegen Gleichstellungsrechte klagen. Die Deutsche Bahn sieht sich durch das neue Gesetz nicht gefordert, grundlegende Verän- derungen vorzunehmen. Laut Achim Strauß, stellvertretender Bahnsprecher für Personenverkehr, bestehe schon seit Jahren ein Dialog mit Behindertenverbänden. Im Telefonservice sei schon eine Zentrale als Ansprechstelle für mobil eingeschränkte Personen eingerichtet, deren spezielle Reisewünsche organisiert werden. Die Einstiege in InterCity-Expresszüge seien zwar nicht ebenerdig, doch gebe es Rampen oder Hublifte. Auch gebe es in allen InterCity-Expresszügen für Rollstuhlfahrer spezielle Bereiche in unmittel- barer Nähe von behindertengerechten Toiletten. Diese Bereiche können reserviert werden und bieten auch Platz für eine Begleitperson. Auch in allen InterRegios und in 85 Prozent aller InterCity-Züge gebe es diese Flächen. “Enormer Nachholbedarf besteht allerdings in der Umgestaltung vieler Bahnhöfe”, sagt Strauß. 85 Jahre seien die etwa 6.000 Bahnhöfe alt. Damals habe man noch nicht behindertengerecht gebaut. Auch sei es im nachhinein äußerst aufwendig, Bahnhöfe behinderten- gerecht umzubauen. Als Auftraggeber zahlten die Länder zwar diesen Umbau eines Bahnhofs, aber nicht die Wartung. Gerade dieser Posten verursache aber erhebliche Kosten, zum Beispiel durch die Stromkosten für den Betrieb der Lifte. Wegen der Länderhoheit für Bauen, Verkehr und Bildung erfasst das neue Behindertengleich- stellungsgesetz, das ein Bundesgesetz ist, aber nicht alle Lebensbereiche. Deshalb fordert der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten, Karl Hermann Haack, dass sich die Länder mit ihren 16 Bauordnungen auf einen gemeinsamen Standard einigen. “Man kann nicht als Behinderter in 16 Welten leben und das mit Wahlfreiheit begründen”, sagt er. “Wenn ein Behinderter sich in München oder Hamburg aufhält, findet er sich in einer anderen Welt der Barrierefreiheit wieder. Das ist nicht zu akzeptieren.” In der Privatwirtschaft hat das Gleichstellungsgesetz den Charakter der Freiwilligkeit. Werden Ziel- vereinbarungen nicht eingehalten, gibt es keine Sanktionen für die Geforderten. Ob die von den Behindertenverbänden gutgeheißenen flexiblen Regelungen mit der Privatwirtschaft tatsächlich verwirklicht werden, bleibt letztlich den in die Pflicht Genommenen überlassen. Jegliche Initiative muss von den Behinderten ausgehen. Behindertengerechte Umgestaltung jedoch stand auch schon vor der Verabschiedung des Gleichstellungsgesetzes einem jeden frei. Im Jahre 2004 soll das Arbeitsministerium berichten, welche Zielvereinbarungen verabredet und inwieweit sie umgesetzt worden sind. “Wenn die Unternehmen nicht reagieren, wird die Schraube angezogen”, sagt Richter Frehe vom Forum behinderter Juristen. LindeStormFAZ020430
Surfen bald barrierefrei?
Behinderte sollen künftig beim Surfen durchs Internet nicht mehr benachteiligt sein. Ab sofort gilt daher die sogenannte “Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik” nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Damit müssen Behörden der Bundesverwaltung beim Einrichten neuer Internet-Auftritte oder deren Überarbeitung Vorkehrungen treffen, damit sie auch von Behinderten genutzt werden können. Bereits bestehende Angebote sowie öffentlich zugängliche Terminals müssen bis Ende 2005 angepasst werden. Für Internet-Seiten, die sich speziell an Behinderte richten lief die Schonfrist bereits Silvester 2003 ab. Unter anderem sollen künftig Applets, also kleine Programme oder Anwendungen, die in der Program- miersprache Java verfasst sind, sowie Skripte, wie sie in Nutzerforen verwendet werden, nicht mehr von bestimmten Eingabegeräten des Surfers abhängig sein. Außerdem sollen die Präsentationen auch ohne Farbwiedergabe noch einen Sinn ergeben, damit der Auftritt auch von blinden Anwendern genutzt werden kann. Für Bilder sowie Multimedia-Darstellungen sollen Alternativtexte zur Verfügung gestellt werden. Tabellen dürfen künftig ausschließlich zur Darstellung von Inhalten benutzt werden, die tatsächlich als Tabelle konzipiert sind. Bei der Auswahl der Farben soll der Kontrast zwischen Hintergrund und Schrift möglichst groß sein. Auf Bilder oder Grafiken im Hintergrund, die die Lesbarkeit des Textes verschlechtern, sollte daher verzichtet werden. vkHAZ020815

Blind ins Netz der Netze. Die “Aktion Mensch” wirbt für einen barrierefreien Zugang ins Internet
Mit den Händen im Internet surfen - Speziell ausgestattete Computer ermöglichen auch Blinden Ausflüge ins weltweite Netz Wenn Anna Courtpozanis im Internet surft, braucht sie keinen Bildschirm. Sie verwendet die Schreibhilfe “Braille-Zeile” und eine Vorlesesoftware: Die Heidelberger Sozialädagogin ist blind. Doch mit den Hilfsmitteln kann sie die Texte aus dem Internet in Blindenschrift und gesprochener Sprache übertragen. Wie reibungslos das funktioniert, demonstrierte Courtpozanis am Stand der “Aktion Mensch” auf der Fachmesse Internet-World in Berlin. Dort setzte sich die Behinderten-Organisation für einen barriere- freien Zugang ins Netz ein. Die Homepage des “Aktion Mensch” oder des Heidelberger Vereins “Web for ALL” fehlerlos abzufragen, bereitet Courtpozanis keine Schwierigkeiten. Bei vielen anderen Internetseiten sind ihre Geräte jedoch überfordert: Sie können Bilder nicht vom Text unterscheiden und “Links” nicht zuordnen. Dass diese Hindernisse für behinderte Menschen aus dem Internet verschwinden, ist Ziel der “Akton Mensch” - Initiative “Einfach für @lle”. Denn Behinderte nutzen das Internet weit häufiger als Nicht- behinderte, wie eine Umfrage des Bundeswirtschaftsministeriums ergab. Menschen mit Handicaps können den Anstoß für neue technische Standards geben, sagt Iris Cornelssen, Projektleiterin von “Einfach für @lle”. Da sie oft nur mit eigens entwickelten Hilfsmitteln surfen könnten, müssten für sie zugängliche Internetseiten nach speziellen Kriterien programmiert werden. “Was für Menschen mit Behinderung geeignet ist, funktioniert dann auch auf dem Handy, dem Auto-Bordcomputer oder anderer neuer Technologie”, berichtet Iris Cornelssen. Solche Entwicklungen seien für die Wirtschaft interessant, da sie das Internet generell zugangsfreundlicher machten. In zehn Regeln hat die “Aktion Mensch” aufgelistet, wie Behinderten das Surfen erleichtert werden kann. Neben bestimmten Programmierungs-Standards kommt es auch auf das grafische Design der Internetseiten an, erklärt Cornelsson. Buttons müssen groß genug sein, damit auch zitternde Hände sie problemlos anklicken können. Die Seiten müssen so gestaltet werden, dass auch Farbenblinde sich darauf zurechtfinden. Die Forderung nach einem barrierefreien Internet ist jetzt auch rechtlich verankert. Das Gleich- stellungsgesetz verpflichtet staatliche Einrichtungen, ihre Homepages uneingeschränkt zugänglich zu gestalten. Die Bereitschaft dazu scheint groß. Auf der Internet-World hätten sich “überraschend viele” Behördenvertreter bei der “Aktion Mensch” über barrierefreie Webauftritte informiert, berichtete deren Pressesprecher Christian Schmitz. Die Privatwirtschaft zeige jedoch noch wenig Interesse. Einzig der Computerhersteller IBM will seine Internetseiten barrierefrei präsentieren. StefanieSchmelzDT020608
Die Prüfung der offensichtlichen arbeitsrechtlichen Rechtswidrigkeit einer Arbeitgeberkündigung im Kündigungsschutzverfahren beim Integrationsamt
Eva-Maria Kuhlmann, Landesoberverwaltungsrätin, Integrationsamt Münster; Anschrift: Hägerstr. 260 a, 48161 Münster; eMail: eva-maria.kuhlmann@lwl.org Das Kündigungsschutzverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX ist ein Verwaltungsverfahren, für das der Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X gilt. Danach bestimmt das Integrationsamt Art und Umfang der Ermittlungen und hat alle für den Einzelf all bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Integrationsamtes keine arbeitsgerichtliche Vorprüfung ist. A. Einleitung Die Frage, welche Umstände für die Entscheidung des Integrationsamtes zu berücksichtigen sind und in welchem Umfang das Integrationsamt den der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt aufzuklären hat, hängt maßgeblich von dem vorgetragenen Kündigungsgrund ab. Haben die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führenden Gründe in der Behinderung selbst ihre Ursache, stellt der Schwerbehindertenschutz besondere Anforderungen an die bei der Interessen- abwägung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber. Für den Umfang und die Reichweite der Aufklärungspflicht entscheidend ist also der Bezug eines Umstandes zur Behinderung und seine an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessenen Bedeutung BVerwG, Urteil vom 19.10. 1995, 5 C 24/93, br 1996, 142. Liegt ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung nicht vor, verliert der besondere Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht an Schutzwirkung. In diesen Fällen sollen Schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht besser gestellt werden als nicht Schwerbehinderte Arbeitnehmer. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sinn des Sonderkündigungsschutzes, dem Schwerbehinderten Menschen die Unannehmlichkeiten und Belastungen eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreits mit dem Arbeitgeber abzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, derartige Lasten könnten alle Arbeitnehmer treffen, der schwer vor. Da in diesem Fall nach dem damaligen Verfahrens- recht eine Frist für eine Entscheidung des Versorgungsamtes gar nicht erst zu laufen begonnen hatte und schon deshalb keine Möglichkeit einer »verspäteten« Entscheidung des Versorgungsamtes bestand, käme es mit- hin auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht darauf an, ob - wie die Beklagte geltend macht - das Versorgungsamt seinerzeit innerhalb von drei Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages des Beigeladenen entschieden hatte oder nicht. Unzutreffend ist nach alledem auch die Annähme des Arbeitsgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 29. 10. 2004 13 Ca 5326/04 -, a.a.O., S. 139f., die Gesetz gewordene Fassung des § 90 Abs. 2 a SGB IX beruhe auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers; eigentlich müsse das Wort »oder« durch das Wort »und« ersetzt werden, sodass nicht zwei Alternativen vorlägen, sondern der Sonderkündigungs- schutz nur entfalle, wenn ein Nachweis der Eigenschaft als Schwerbehinderter Mensch nicht geführt werden könne und der fehlende Nachweis auf einem Verschulden des Antragstellers beruhe. Zwar soll § 90 Abs. 2 a SGB IX zufolge der Begründung des Bundestagsausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung ausschließen, »dass ein besonderer Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gilt, in dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben wird«. Dieselbe Wirkung besteht aber auch dann, wenn ein nicht aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben wird. Zudem war schon vor In-Kraft-Treten des § 90 Abs. 2a SGB IX ausgeschlossen, dass Sonderkündigungsschutz beim Betreiben eines aussichtslosen Anerkennungsverfahrens bestand; da der rückwirkende Eintritt der Unwirksamkeit einer Kündigung eine rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung voraussetzte, hatten aussichtslose Anerkennungsverfahren deshalb allenfalls Rechtsunsicherheit, nicht aber Sonderkündigungsschutz zur Folge (so auch Griebeling, a.a.O., S.496). Vor allem aber berücksichtigt das Arbeitsgericht Düsseldorf nicht, dass mit der Einfügung des Absatzes 2 a in § 90 SGB IX »im Übrigen ... grundsätzlich einem Anliegen aus der Sachverständigenanhörung und des Bundesrates Rechnung getragen« werden sollte. Der Bundesrat hatte aber gerade den Sonder- kündigungsschutz nicht nur dann ausschließen wollen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Mitwirkungs- pflichten im Feststellungsverfahren nicht nachkommt. Entgegen der Annahme des Beigeladenen ist § 90 Abs. 2 a SGB IX auch im vorliegenden Fall anwend- bar. Da der Gesetzgeber bezüglich dieser Bestimmung keine Übergangsregelung getroffen hat, ist auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung abzustellen, also - auch - auf die am 1.5 2004 in Kraft getretene Regelung in § 90 Abs. 2 a SGB IX Zu diesem Zeitpunkt war die Eigen- schaft des Beigeladenen als Schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen. Im Gegenteil hatte das Versorgungsamt über den Feststellungsantrag des Beigeladenen bereits dahin entschieden, es liege kein Grad seiner Behinderung von wenigstens 50 vor. Deshalb bestand nach keiner der beiden Alternativen des § 90 Abs. 2 a SGB IX Sonderkündigungsschutz. Die Tatsache, dass das Versorgungsamt aufgrund eines Teilanerkenntnisses des Landesamtes im sozialgerichtichen Verfahren mit Ausführungsbescheid vom 21. 1. 2005 festgestellt hat, ab dem 13. 8. 2003 liege beim Beigeladenen ein Grad der Behinderung von 50 vor, ändert daran nichts. Denn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung der Klägerin beim Beigeladenen war dieser rückwirkende Bescheid noch nicht ergangen. Dies bedeutet auch keine unzulässige Rückwirkung des § 90 Abs. 2 a SGB IX oder seiner Anwendung. Denn nach der früheren Rechtslage entstand Sonderkündigungsschutz nicht allein aufgrund des Stehens eines Feststellungs- antrags i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, sondern - wenn auch, je nach dem Ergebnis der späteren Feststellung, meist rückwirkend (s. o.) - erst dann, wenn später das Vorliegen eines Grades der Behin- derung des Arbeitnehmers von wenigstens 50 auch tatsächlich festgestellt wurde. Mithin änderte § 90 Abs. 2 a SGB IX diese Rechtslage zum 1. 5. 2004 nur mit Wirkung für die Zukunft, wenn ab diesem Zeitpunkt auch angesichts bereits gestellter, aber noch nicht positiv beschiedener Feststel- lungsanträge Sonderkündigungsschutz allein noch nach Maßgabe des neu in Kraft getretenen § 90 Abs. 2 a SGB IX entstehen konnte (vgl.auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. 3. 2005 - 6 Sa 1938/04 - br 2005,198 sowie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. 3. 2005 - 9 Sa 961/04-). Behindertenrecht0604
Mehr Rechte für Angehörige von Behinderten Europäischer Gerichtshof verkündet Grundsatzurteil zur Anti-Diskrirninierungs-Regel
Das EU-Gleichbehandlungsgesetz schützt nicht nur Behinderte vor Benachteiligung im Berufsleben, sondern auch die Personen, die als Betreuer eng an sie gebunden sind. Zu dieser Entscheidung ist am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil gekommen, das den Geltungs- bereich der „EU-Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf” an einem Einzelbeispiel beschreibt und damit deutlich ausweitet. Die obersten EU-Richter geben mit ihrer Entscheidung einer jungen Frau Recht, die gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber vor einem Londoner Gericht geklagt hatte, weil sie am Arbeitsplatz wegen ihres behinderten Kindes diskriminiert wurde. Sharon Coleman arbeitete 2002 als Sekretärin in einer Anwaltskanzlei in London, als sie ein Kind bekam, das behindert ist. Ihr Sohn leidet seit der Geburt an Bronchomalazie und ist deshalb in hohem Maße auf Betreuung an- gewiesen. Fast drei Jahre später, die sie als Folge von Schikanen und diskriminierenden Beleidigungen dar- stellte, stimmte sie im März 2005 - offenbar zermürbt - ihrer „freiwilligen” Entlassung zu. Im August des gleichen Jahres jedoch schob Sharon Coleman eine Klage vor dem Londoner Arbeitsgericht nach: Sie sei Opfer einer erzwungenen Kündigung geworden, die eng im Zusammenhang mit ihrer Rolle als Betreuerin ihres behinderten Sohnes stehe. Nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub habe sich ihr Arbeitgeber nicht nur geweigert, sie an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren zu lassen. Er habe ihr auch nicht die flexiblen Arbeitszeiten zugebilligt, die Kollegen mit nicht behinderten Kindern durchaus zugestanden wurden. Stattdessen wurde sie als „faul" beschimpft, wenn sie frei nehmen wollte, um ihr Kind zu betreuen. Das alles habe sich in einer Atmosphäre von Anfeindungen und diskriminierenden Bemerkungen abge- spielt. So sei ihr zum Beispiel vorgeworfen worden, sie benutze ihr „Sch.-Kind", um ihre Arbeits- bedingungen zu „manipulieren”. Sie sei Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Ihre formelle Be- schwerde, die sie gegen die schlechte Behandlung vorgebracht hatte,wurde unter den Teppich gekehrt. Das von Sharon Coleman angerufene Londoner Arbeitsgericht hat sich nach den ersten Anhörungen an den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte gewendet, in einer sogenannten Vorabentscheidung die EU-Gleichstellungsrichtlinie für diesen Fall auszulegen. Der EuGH hat nun das Ergebnis seiner Beratungen vorgelegt: Das Diskriminierungsverbot der EU-Richtlinie ist nicht auf Behinderte selbst beschränkt. Es gilt auch für Arbeitnehmer, die zwar nicht selbst eine Behinderung haben, aber wegen ihrer engen Verbindung mit Behinderten benachteiligt werden. Es dürfe am Arbeitsplatz weder eine „unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung” geben, stellen die obersten EU-Richter fest: Eine Einschränkung des Geltungsbereichs der EU-Richtlinie auf Personen, die selbst behindert sind, könnte „dieser Richtlinie einen großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen und den Schutz mindern, den sie gewährleisten soll.” Az.: C-303/06. HAThomasGack080718
Neues Gesetz zur Gleichberechtigung
Die CDU/FDP-Koalition will die Vorschriften für die Arbeit von Gleichstellungsbeauftragten in den Behörden des Landes und der Kommunen ändern. Künftig soll nicht mehr jede kleine Dienststelle eine eigene Beauftragte haben. Außerdem soll nicht mehr nur darauf geachtet werden, dass die Frauenquote erfüllt wird - umgekehrt soll auch einer möglichen Unterrepräsentanz von Männern bei bestimmten Tätigkeiten entgegengewirkt werden. Der Katalog der Aufgaben wird ebenfalls erweitert: Die Beauftragten sollen in Zukunft darauf achten, dass die Tätigkeiten in den Behörden familienfreundlich ausgestaltet werden - was beispielsweise die Arbeitszeiten angeht oder die Kinderbetreuung. Im Landtag übten SPD, Grüne und Linkspartei Kritik an den Vorschlägen, weil sie vom Ziel der Frauenförderung im öffentlichen Dienst ablenkten. HAZ080703kw
Barrierefrei umbauen
Mieter brauchen die Erlaubnis des Vermieters, wenn sie ihre Wohnung barrierefrei umbauen wollen. Ausgenommen davon sind Anbauten wie Haltegriffe und technische Hilfen, die wieder rückgängig ge- macht werden können. Darauf weist der Bundesverband für Gesundheitsinformation und Verbraucher- schutz (BGV) in Bonn hin. Vermieter dürften bauliche Veränderungen aber nur ablehnen, wenn eigene Interessen oder andere Mieter benachteiligt werden oder der Verkaufswert des Hauses dadurch sinkt. Der kostenlose Ratgeber „Barrierefrei Bauen und Wohnen" ist erhältlich bei der BGV, Heilsbachstraße 32, 53123 Bonn. dpaHA100612tmn
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