kbwn

E-mail

tn_PrLogo303_jpg
Hartz IV

online:
www.
kbwn.de

Für unsere Mitglieder bringen wir hier aktuelle Berichte aus der überregionalen Presse

 Missbrauch eingeschränkt

   Das Bundessozialgericht in Kassel hat ein Signal gegen den Missbrauch von Ein-Euro-Jobs gesetzt. Wenn Jobcenter rechtswidrige Ein-Euro-Jobs vermitteln, können Arbeitslosengeld-II-Empfänger mehr Geld für ihre Arbeit fordern, entschied das Gericht. Grundsätzlich muss die Behörde und nicht der Arbeitgeber für mögliche zusätzliche Zahlungen an Ein-Euro-Jobber aufkommen Az.: B 4 AS 1/10 R. Damit sei es für Arbeitslose leich- ter, bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs den ortsüblichen Lohn vom Jobcenter zu verlangen, so der DGB.
HAZ110829epd

Gericht: 900 Euro brutto für Vollzeitjob sittenwidrig
Sozialrichter stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern und rüffelt Behörden
   Hartz-IV-Empfänger, die eine Arbeitsgelegenheit mit sittenwidrig niedriger Vergütung ausschlagen, müssen keine Kürzung ihrer Regelleistung hinnehmen.
 Sittenwidrig ist eine Vergütung unter anderem dann, wenn sie trotz Vollzeitbeschäftigung unter dem Niveau der Grundsicherung liegt, wie das Sozialgericht Berlin in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz befand. Die Entscheidung wurde gestern veröffentlicht Aktenzeichen S 55 AS 24251/11 ER.
   In dem Fall hatte die Arntragstellerin eine sogenannte Arbeitsgelegenheit in Entgeltvariante nicht ange- treten, in der sie für 38,5 Wochenstunden monatlich 900 Euro brutto bekommen sollte. Nach Ansicht der Richter hätte das Entgelt jedoch mindesten 1.085 Euro betragen müssen, um das Grundsicherungsniveau eines volljährigen, alleinstehenden Hilfebedürftigen zu erreichen. Würde der Wert des jüngsten Existenz- minimumsberichts für das gesamte Bundesgebiet zugrunde gelegt, läge das notwendige Entgelt bei 989 Euro brutto beziehungsweise 769,87 Euro netto.
   Da die Bezahlung der angebotenen Arbeitsgelegenheit in jedem Fall unter diesen Entgeltgrenzen gelegen hätte, habe die Antragstellerin das Angebot nicht annehmen müssen. Nach der Entscheidung der Richter durfte das Jobcenter den Regelsatz nicht absenken, da eine Vermittlung in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse nicht zulässig sei und entsprechend nicht durch Sanktionen erzwungen werden könne.
   Bereits vor zwei Jahren hatte das Sozialgericht Dortmund in einem ähnlichen Fall die Rechte von Hartz-IV- Empfängern gestärkt. In dem Fall sollte eine Leistungsbezieherin aus Bochum bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die SGB-II-Leistungen für drei Monate um 30 Prozent beziehungsweise um insgesamt 312 Euro. Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. NOZdapd110928cl

PapierHansJürgen-xxx

Hartz IV ist verfassungsgemäß
Karlsruhe bestätigt Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und die Umstellung auf heutigen Zahlungen

   Die Umstellung von der früheren Arbeitslosenhilfe auf die heutigen Hartz-IV-Zahlungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Mit der Abschaffung der Arbeits- losenhilfe zum 1. Januar 2005 sei nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum verstoßen worden. Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich anders als beim früheren Arbeitslosengeld bei der Arbeitslosenhilfe nicht um eine beitragsfinanzierte Leistung gehandelt habe. Vielmehr sei die Arbeitslosenhilfe aus Steuern finanziert worden AZ: 1 BvR 2628/07.
   Die Arbeitslosenhilfe sei „eine sozialpolitisch motivierte Leistung" gewesen, die nichts mit den Beitrags- zahlungen zur Arbeitslosenversicherung zu tun gehabt habe, heißt es in dem Urteil weiter. Deshalb bestehe hier auch kein Eigentumsanspruch. Die frühere Arbeitslosenhilfe hatte sich am vorherigen Einkommen des Beziehers orientiert, für das im Zuge der Reformen eingeführte Arbeitslosengeld II gilt hingegen ein ein- heitlicher Regelsatz. HA101230

Einigung auf Hartz-Erhöhung in zwei Schritten - Regelsatz steigt um acht Euro / Bildungspaket

   Die 4,7 Millionen Hartz-IV-Emplanger bekommen rückwirkend zum 1. Januar fünf Euro mehr im Monat. Von 2012 an steigt das Arbeitslosengeld II um weitere drei Euro auf dann auf 367 Euro. Darauf einigte sich die Bundesregierung mit den SPD-regierten Ländern. Die zusätzliche Erhöhung des Regelsatzes verteuert die Reform um 220 Millionen auf gut 530 Millionen Euro. Hinzu kommt das Bildungspaket für bedürftige Kinder. Der zweimonatige Streit über die Neuregelung der Hartz-IV-Regelsätze ist damit beendet. Die Zustimmung des Vermittlungsausschusses und Bundestages ist erfolgt.
  Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) sei zufrieden mit dem Kompromiss, sagte ihr Sprecher. Die Hartz-IV- Empfänger wüssten jetzt, dass ihr Bedarf „nachvollziehbar für jeden transparent" berechnet wurde. Auch der CSU-Vorsitzende Seehofer, der die Verhandlungen zusammen mit den Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz, Beck (SPD), und Sachsen-Anhalt, Böhmer (CDU), an sich gezogen hatte, nannte den neuen Regelsatz verfassungsgemäß. Beck sagte, sie hätten „im Interesse der Betroffenen etwas bewegt". Bundes- arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) sprach von harten Verhandlungen, die sich gelohnt hätten. „Wir schlagen ein neues Kapitel der Sozialgeschichte für die Kinder auf."
   Weil die schwarz-gelbe Bundesregierung in der Länderkammer keine Mehrheit hat, musste sie sich mit SPD und Grünen einigen. Die Grünen allerdings verließen in der Nacht zum Montag den Verhandlungs- tisch. Notwendig geworden war die Neuregelung der Hilfen für Langzeitarbeitslose durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
   Zu dem Hartz-IV-Kompromiss gehört ein Bildungspaket für 2,5 Millionen Kinder aus Geringverdiener- familien. Ihnen soll künftig die Mitgliedschaft im Sportoder Musikverein ermöglicht werden, sie sollen Nachhilfe bekommen können und einen Zuschuss zum Mittagessen in der Schule. Umsetzen sollen diese Angebote die Kommunen. Das Geld dafür bekommen sie vom Bund, indem dieser sich stärker als bisher an den Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger beteiligt. 
FAZ110222StefanDietrich

Hartz IV wird um 10 Euro erhöht. Böckler-Stiftung hält auch Reform für verfassungswidrig

   Langzeitarbeitslose erhalten im nächsten Jahr mehr Geld vom Staat. In Anlehnung an die gestiegenen Lebenshaltungkosten und Nettolöhne wird der Regelsatz für die erwachsenen Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu den schon verabredeten Erhöhung zum Jahreswechsel um 7 Euro aufgestockt. Hinzu kommt das im Februar nach langem Tauziehen verabredete Plus von 3 Euro. 2012 erhalten somit ledige Empfänger von Leistungen für den Unterhalt insgesamt 374 Euro. Das bestätigte eine Sprecherin des Bundesarbeits- ministeriums. Nach dem Verordnungsentwurf zur Anpassung der Leistungen für den Lebensunterhalt sollen hilfsbedürftige Paare, die in einem Haushalte leben, statt 328 Euro künftig 337 Euro je Person erhalten. Für bis zu fünf Jahre alte Kinder in Hartz-FV-Haushalten soll der Satz von 215 auf 219 Euro steigen. Bei älteren Kindern soll sich nichts ändern. Die Neuregelung kostet nach Angaben des Arbeitsministeriums 570 Millionen Euro im Jahr, davon entfallen 540 Millionen Euro auf den Bund und 30 Millionen Euro auf die Kommunen.
   Bis zum vergangenen Jahr wurden die Hartz-IV-Regelsätze jeweils im Juli wie die Altersrenten erhöht. Diesen Anpassungsmechanismus hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Hartz-IV-Urteil verworfen. Voraussichtlich von 2013 soll sich die Anpassung der Regelsätze an einer Verbrauchsstichprobe orientieren. Bis dahin wendet das Ministerium eine Formel an, in der zu 70 Prozent die Inflation und zu 30 Prozent die Entwicklung der Einkommen berücksichtigt werden. Die schon angekündigten Erhöhung um 3 Euro stellte auf die Lohn- und Preisentwicklung im ersten Halbjahr 2010 ab. Die übrigen 7 Euro sind der Entwicklung in den sich anschließenden 18 Monaten geschuldet.
   Das Zukunftsforum Familie forderte eine Neuberechnung der Hartz IV-Regelsätze für Erwachsene und Kinder. Die Anfang 2011 vorgenommene Neubemessung sei methodisch fehlerhaft, habe zu niedrige Regel- sätze zur Folge und erfülle nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, kritisierte die Vorsitzende Christiane Reckmann. Die neue Studie der Verteilungsforscherin Irene Becker im Auftrag der Hans-Böckler- Stiftung erbringe dafür den wissenschaftlichen Nachweis. Das Bildungspaket für Kinder laufe in struktur- schwachen Regionen ins Leere, wo es keine Angebote gebe, die den engen Vorgaben entsprächen. Um den Bildungs- und Teilhabeanspruch aller Kinder sicherzustellen, müsse die Bildungsinfrastruktur vor Ort gestärkt werden. „Wir fordern kurzfristig, dass die Leistungen des Bildungspakets in den Regelsatz für Kinder inte- griert werden, damit Eltern und Kinder gemäß ihrer individuellen Bedürfnisse über die Nutzung vorhandener Angebote entscheiden können", sagte sie hat schon ihre Zustimmung zu diesem in der Schweiz umstrittenen Instrument der grenzüberschreitenden Steuerfahndung signalisiert.
FAZ110906mas

16.000 neue Hartz-IV-Prozesse
Verfahrensflut in Niedersachsen - Bundesverfassungsgericht rügt überlanges Verfahren

   Die Sozialgerichte in Niedersachsen haben auch 2011 mit einer Flut von Klagen von Hartz-IV-Empfängern zu kämpfen. Bis Ende September sind nach Angaben des Justizministeriums knapp 16.000 neue Verfahren eingegangen - ohne dass der Bestand unerledigter Fälle nennenswert abgebaut werden konnte. Derzeit warten nach Angaben des Landessozialgerichts insgesamt mehr als 50.000 Klagen aus der Vergangenheit auf eine Entscheidung. Etwa die Hälfte betrifft Verfahren von Hartz-IV-Empfängern.
   Nicht immer dauern die Prozesse so lange, weil das Recht so kompliziert ist. Das Sozialgericht Hildesheim ist jetzt vom Bundesverfassungsgericht in einem Fall für seine langsame Arbeitsweise gerügt worden Az.: 1 BvR 232/11. In dem Verfahren ging es um die Kosten eines alleinerziehenden Vaters für Heizung und Unterkunft. Der arbeitslose Gymnasiallehrer muss für seine Wohnung in Göttingen, in der er mit seinen elf, 17 und 19 Jahre alten Kindern lebt, 845 Euro Kaltmiete zahlen. Der Landkreis wollte ihm ursprünglich nur 545 Euro gewähren. Seit 2007 ist der Fall nicht entschieden.
   In der bisher unveröffentlichten Entscheidung richtet das Bundesverfassungsgericht auch deutliche Worte an das Justizministerium in Hannover: Es sei „nicht hinnehmbar", schreiben die Richter, dass ein arbeitsloser, alleinerziehender Vater aus Göttingen vier Jahre auf eine Entscheidung des Sozialgerichts warten müsse. Es gehe immerhin um die „Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums". Das Justizministerium hatte in einer Stellungnahme an das Gericht geschrieben, alles sei in Ordnung. Von einer überlangen Dauer des Verfahrens könne nicht gesprochen werden. Und im Übrigen habe der Kläger „maßgeblich zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen".
   Dem widerspricht das Verfassungsgericht: „Die lange Verfahrensdauer geht vielmehr im Wesentlichen auf Versäumnisse des Gerichts zurück." Es sei nicht hinnehmbar, dass das Gericht das Verfahren über drei Jahre hinweg „in keiner Weise gefördert hat". Auch die Einschätzung der Juristen im Ministerium, die Hildesheimer Richter hätten einen komplexen Fall zu lösen gehabt, weist Karlsruhe trocken zurück: Dem könne nicht gefolgt werden. „Die Sache war nicht in einem Maße komplex, dass sie ein derart langes Verfahren recht- fertigen könnte."
   Für Justizminister Bernd Busemann wird es jetzt schwieriger, in der Diskussion über lange Verfahren vor den acht niedersächsischen Sozialgerichten auf die schwierige Materie der Hartz-IV-Gesetze hinzuweisen, obwohl die oft unbestimmt gefassten Vorschriften in der Tat oft erst vom Bundessozialgericht mit bindendem Inhalt gefüllt werden. Auch das Sozialgericht in Hildesheim wollte vor seiner Entscheidung zunächst ein neues Urteil des Bundessozialgerichts abwarten. „Wir haben das für gerechtfertigt gehalten", sagt Ministeriumssprecher Georg Weßling.
   Tatsächlich hat das Land das Personal an den Sozialgerichten seit Einführung der Hartz-IV-Vorschriften deutlich erhöht. Seit 2005 sei allein die Zahl der Richter mit 99 neuen Stellen verdoppelt worden, sagt Weßling.
  HAZ111103KarlDoeleke

Deutlich mehr Verfahren zu Hartz IV - Unklare Rechtsbegriffe sind Grund für Klagen
   Immer mehr Hartz-IV-Empfänger ziehen vor Gericht. Bei den acht niedersächsischen Sozialgerichten sind im vergangenen Jahr mehr als 22.000 Verfahren zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingegangen. Das teilte Landessozialgerichtspräsident Peter Heine bei der Vorstellung des Geschäftsberichts 2010 in Celle mit. Damit komme bereits knapp die Hälfte aller eingegangenen Verfahren in der ersten Instanz aus diesem Bereich. Ihre Zahl habe so gegenüber dem Vorjahr nochmals um knapp 15 Prozent zugenommen.
   Insgesamt hatten die niedersächsischen Sozialgerichte fast 45.000 Klagen und Rechtsschutzverfahren als Eingänge zu verzeichnen. Das sind knapp 78 Prozent mehr als 2004, dem letzten Jahr vor der Einführung von Hartz IV. „Zu der hohen Zahl derartiger Verfahren tragen auch die unbestimmten Rechtsbegriffe bei", betonte Gerichtspräsident Heine. Daher rührten auch die vielen Streitigkeiten um die Kosten von Unterkunft und Heizung. So spreche der Gesetzgeber nur vage von „Angemessenheit".
   „Es ist durchaus damit zu rechnen, dass wir in diesem Jahr noch weitere Zuwächse erleben werden, zumal die erste Instanz inzwischen personell noch weiter verstärkt werden konnte", sagte Peter Heine. Zusätzliche Richter von anderen Gerichten sollen auch künftig Entlastung bringen. Mit ihrer Hilfe soll die Verfahrensdauer verkürzt werden. Noch immer dauere knapp jedes dritte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht länger als zwei Jahre. Dagegen seien die meisten Eilverfahren in der ersten Instanz in weniger als zwei Wochen abgeschlossen, heißt es im Geschäftsbericht 2010.
Bei den acht niedersächsischen Sozialgerichten sowie dem in Bremen warten insgesamt 55.000 unerledigte Verfahren auf eine Entscheidung.
HAZini110421PeerKörner

Hartz-IV-Betrug steigt um 37 Prozent -
Bußgelder erreichen 4,8 Millionen Euro - 226.269 Strafverfahren eingeleitet

   Die Bundesagentur für Arbeit hat nach Informationen der „Berliner Zeitung" im vergangenen Jahr so viele Hartz-IV-Empfänger aeim Schummeln erwischt wie noch nie. Wegen des so genannten Leistungsmissbrauch seien 226.269 Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet worden, berichtete das Blatt unter Berufung auf Zahlen der Nürnberger Behörde. Das seien 61.636 Fälle oder 37,4 Prozent mehr Bis 2009.
   Die Summe der Verwarnungs- und Bußgelder stieg um knapp 30 Prozent auf 4,8 Millionen Euro. Die Strafzahlungen je Leistungsempfänger lagen im schnitt bei 105,99 Euro. „Die aktuellen Zahlen sagen aller- dings nicht, dass immer mehr Hartz-IV-Empfänger betrügen", betonte BA-Vorstandsmitglied Heinrich Alt. „Vielmehr wird mit den Untersuchungen bestätigt, dass wir in den Jobcentern gut aufgestellt sind." Die Mit- arbeiten seien heute sensibilisiert.
   Auch die Berliner Jobcenter waren im vergangenen Jahr deutlich aktiver, um den Missbrauch von Hartz-IV- Leistungen nachzuweisen. Rund 31.500-mal wurde genau nachgehakt - ein gutes Drittel häufiger als 2009 (rund 23.100 Fälle), teilte die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit mit und bestätigte einen Bericht der Zeitung „B.Z." Der Verdacht ließ sich aber nicht immer erhärten. 7.500 Verfahren endeten mit einer Geldbuße, rund 4.900 Fälle mit Verwarnungen.
   Die Kieler Staatsanwaltschaft ermittelt unterdessen gegen den Geschäftsführer einer Schleswiger Firma, die bei der Vermittlung von Hartz-IV-Empfängern betrogen haben soll. Private und Geschäftsräume seien durchsucht und Unterlagen sichergestellt worden, sagte der Kieler Oberstaatsanwalt Manfred Schulze-Ziffer und bestätigte einen Bericht des Radiosenders NDR 1. Es gehe um den Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs. Anonyme Hinweise hatten die Ermittler auf die Spur gebracht.
   Die Firma, ein so genannter Maßnahmenträger, vermittelte Langzeitarbeitslose in 1-Euro-Jobs und Weiter- bildungsund Qualifizierungsprogramme. Dabei sollen laut der für Wirtschaftskriminalität zuständigen Kieler Staatsanwaltschaft möglicherweise einzelne Hartz-IV-Empfänger für private Zwecke oder gar nicht einge- setzt worden sein. Die Höhe des Schadens sei völlig unklar, sagte Schulze-Ziffer.
   Das Geld für die Maßnahmen stammt aus Bundesmitteln und wird über den Kreis verwaltet. Nach Recher- chen von NDR 1 Welle Nord zahlt dieser monatlich rund 400 Euro pro Teilnehmer an Maßnahmenträger. Bei der unter Betrugsverdacht stehenden Firma handelt es sich dem Radiosender zufolge um einen der größten Träger im Kreis. HAZdpa110402 Britta Schultejans

Viele Strafen für Hartz-Empfänger -Arbeitsagentur kürzt Leistungen im Schnitt um 123 Euro
   Die Zahl der Sanktionen gegen Bezieher der Sozialleistung Hartz IV hat im vergangenen Jahr einen neuen Höchststand erreicht. Insgesamt wurden fast 829.000 Strafen verhängt, wie aus Daten der Bundesagentur für Arbeit hervorgeht. Dies waren gut 102.000 oder 14 Prozent mehr als im Jahr 2009. Im Durchschnitt wurde das Arbeitslosengeld II um rund 123 Euro im Monat gekürzt, auch das ist eine neue Höchstmarke. „Wer Arbeitsangebote ablehnt, wird sanktioniert. Dies ist aus meiner Sicht auch im Interesse der Steuer- zahler, die ja die Grundsicherung finanzieren", sagte Heinrich Alt, das zuständige Vorstandsmitglied der Arbeitsagentur, dieser Zeitung. Allerdings warnte er vor Pauschalierungen: „Die meisten Arbeitslosen wollen arbeiten."
   Mit knapp 500.000 (plus 87 000) entfiel der Großteil der Vergehen auf Versäumnisse in der Meldepflicht. In diesen Fällen haben Hartz-IV-Empfänger zum Beispiel Veränderungen in ihren Lebensverhältnissen dem Jobcenter nicht gemeldet. In knapp 143 000 Fällen verstießen die Leistungsbezieher gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung mit ihrem Jobcenter. Die Vereinbarung regelt, wie der Einstieg in den Arbeits- markt gelingen soll. Knapp 3300 weigerten sich, überhaupt eine solche Vereinbarung abzuschließen. In rund 116.000 Fällen (plus 2000) weigerten sich die Langzeitarbeitslosen, zumutbare Arbeiten oder eine Aus- bildung aufzunehmen oder auszuführen. In etwa 20.000 Fällen wurde die Eingliederungsmaßnahme ab- gebrochen. Die meisten Sanktionen wurden im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen verhängt mit mehr 186.000. Danach folgt mit mehr als 86.000 Berlin, noch vor dem gemessen an der Einwohnerzahl fast viermal so großen Bayern und dem knapp dreimal so großen Baden-Württemberg.
  Der arbeitsmarktpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Johannes Vogel, wertete den Anstieg der Sanktionen vor allem als Zeichen dafür, dass die Lage am Arbeitsmarkt gut sei und die Jobcenter professioneller würden. „Dadurch können schwarze Schafe einfacher entdeckt und bestraft werden", sagte Vogel. „Damit die Job- center noch besser funktionieren, ist die FDP für eine Qualifizierungsoffensive der Mitarbeiter. Dies lässt sich gut mit der Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente verbinden." Die stellvertretende Linkspartei- Vorsitzende Katja Kipping nannte die Berichte über vermehrte Sanktionen hingegen „eine Kampagne, um von der katastrophalen Gesetzgebung und Umsetzung der Hartz-IV-Regelungen abzulenken". Sanktionen seien „massenhaft rechtswidrig". Fast 38 Prozent der Widersprüche gegen Sanktionen sei 2010 voll statt- gegeben worden. Rund 55 Prozent der Klagen gegen Sanktionen hätten die Hartz-Empfänger gewonnen.
FAZ110420svsEnn

In Berlin deutlich mehr Hartz IV-Klagen

   Sechs Jahre nach Einführung der Hartz-IV-Reformen haben die Klagen an Deutschlands größtem Sozial- gericht in Berlin einen dramatischen Rekord erreicht. „Gingen  2005  im ersten Jahr von Hartz IV noch knapp 7.000 Klagen ein, waren es  in  2010 mehr als 30.000 neue Verfahren sein", sagte Gerichtssprecher Marcus Howe. „Wir haben jedes Jahr Rekordmarken." Und die umstrittenen Neuerungen bei Hartz IV werfen jede Menge neuer Fragen auf. Die Präsidentin des Deutschen Sozialgerichtstags, Monika Paulat, hatte ebenfalls schon vor einer „Flut von Anträgen der Leistungsempfänger auf einstweiligen Rechtsschutz" gewarnt. Sie befürchtet, dass andere wichtige Verfahren von existenzieller Bedeutung dadurch verzögert werden.
  Howe sagte, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung sei mit heißer Nadel gestrickt. Eine Frage sei, ob der um 5 Euro erhöhte neue Regelsatz von 364 Euro im Monat verfassungsgemäß berechnet worden sei. Streit sei auch beim Bildungspaket für Kinder programmiert. „Da gibt es mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe - wann zum Beispiel ist eine zusätzliche Lernförderung erforderlich?" Der Bundesrat hatte die Neuregelung blockiert, die ursprünglich zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte. Derzeit sucht eine Bund- Länder-Arbeitsgruppe nach einem Kompromiss. Howe beklagte, dass viele Bescheide der Jobcenter für Arbeitslose unklar und fehlerhaft seien, gerade bei der Anrechnung von Einkommen auf Hartz-IV-Geld. Auch Streit um die Wohnkosten lande häufig bei den Sozialrichtern. FAZ101231dpa

so-gAntragHIV-z

„Man muss aufpassen wie ein Luchs" - Wie man einen Hartz-IV-Antrag ausfüllt

   Was für ein Stapel: 63 Seiten umfassen die Anträge für Hartz IV, hinzu kommen 25 Seiten mit Hinweisen und Ausfüllhilfen. Doch um die Menge geht es Maria Lückmann gar nicht, denn mit Steuergeld solle der Staat schließlich sorgfältig umgehen. Sie moniert die Formulierungen: „Die Leute wissen nicht, wie sie und was sie ausfüllen sollen", sagt die Sozialpädagogin, die beim Sozialdienst Katholischer Frauen auch Hartz-IV- Empfänger berät.
   „Man steht da wie ein Ochs vorm Berge", erinnert sich Marion W. an den Moment im Juni 2007, als sie das erste Mal Arbeitslosengeld II beantragt hat. Mehrfach hat sie die Unterlagen in Ruhe durchgelesen bis sie sie verstanden hat. Einige Male hat sie die Papiere wieder zur Seite gelegt, bevor sie zum Kugelschreiber griff. „Ich hatte Angst, dass ich versehentlich etwas falsch ausfülle und dann des Betrugs bezichtigt werde", sagt die alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Zudem habe es sie Über- windung gekostet, Geld vom Staat zu beantragen.
   Verunsichert erlebt auch Maria Lückmann manche Ratsuchende in ihrer Sprechstunde. „Es sind nicht nur Menschen mit Migrationshintergrund, die diese Sprache nicht verstehen. Es sind auch Muttersprachler mit Abitur, die nicht wissen, was manche Fragen zu bedeuten haben."
   Wer weiß schon, was unter „verständiger Würdigung" zu verstehen ist? Damit sind schlicht Absprachen gemeint, beispielsweise über die gegenseitige Unterstützung. Und über fast eine Seite zieht sich die Er- läuterung der „Bedarfsgemeinschaft" und deren Abgrenzung zur „Verantwortungs- und Einstehens- gemeinschaft". Angesichts solcher Formulierungen sagt Lückmanns Kollegin Gabriele Bührs: „Viele, die gut kommunizieren können, verstehen das Behördendeutsch nicht." Zwar sind Arbeits-Gemeinschaft (Agos) und Maßarbeit verpflichtet, beim Ausfüllen der Anträge zu beraten, aber: „Viel Zeit könnte gespart werden, wenn es verständlich formliert wäre", sagt Lückmann und: „Das hat auch was mit Wertschätzung zu tun."
Immer wieder nachfragen
   Die geforderten Angaben zu notieren habe letztlich nur eineinhalb Stunden gedauert, erzählt Marion W. Aufwendig war es hingegen, die gewünschten Belege zusammenzubekommen. Das sind zum einen Unterlagen über Zeiten, in denen sie erwerbstätig war, aber auch Angaben, in denen sie den besonderen Lebensmittelbedarf von zwei ihrer drei Kinder belegen muss. Problematisch dabei ist, dass die beiden Unverträglichkeiten haben. Das sei schwerer zu belegen als eine Allergie. „Aber laktose-freie Milch ist eben teurer als normale", sagt W.
   Derzeit versucht sie, den Mehrbedarf für eines ihrer Kinder erneut zu belegen. Ohne Begründung sei der aberkannt worden. Ebenso wie ihr nun Wohngeld von ihrem Hartz IV abgezogen werde, dabei erhält sie gar keines. Und auch das Wohngeldamt wisse nichts davon, dass sie welches erhalten soll. Und die 100 Euro Schulstartgeld habe sie zunächst gar nicht bekommen. Auf Nachfrage habe sie das Geld aber erhalten. Immer wieder müsse sie wegen solcher Dinge nachfragen. „Man muss aufpassen wie ein Luchs, auch wegen der Widerspruchsfristen."
   Nicht nur die Anträge, auch die Bescheide seien kompliziert formuliert, sagt Bührs. „Ich war froh, über- haupt Geld zu bekommen. Verstanden habe ich beim ersten Mal überhaupt nichts", erinnert sich W. Erfahrene Bekannte und die Arbeitslosenselbsthilfe haben ihr dabei geholfen.
NOZ101007Marie-LuiseBraun
   „Durch Hartz IV sollte das Arbeitslosengeld entbürokratisiert werden. Aber leichter für alle - das ist es überhaupt nicht geworden", stellt Maria Lückmann nach fünf Jahren Hartz IV nüchtern fest. Viel Papier ist beim Hartz-IV-Antrag auszufüllen. Problematisch ist vor allem, ihn überhaupt zu verstehen.

Hartz IV: Freibeträge für Altersvorsorge

   Wer lange arbeitslos ist, kann schnell ein Hartz-IV-Fall werden. Dann gibt es von der Arbeitsagentur kein Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung mehr. Nur wer hilfebedürftig ist, seinen notwendigen Lebens- unterhalt also nicht selbst bestreiten kann, der hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II, das aus Steuermitteln finanziert wird (Hartz IV).
   Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden ist. Wer bis zu seiner Arbeitslosigkeit Barvermögen auf Sparbüchern oder in Sparbriefen erworben, aber auch einen Rückhalt in Form einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung aufgebaut hat, der muss dieses Polster gegebenen- falls abbauen, ehe es Geld aus der Staatskasse gibt.
   Allerdings sieht das Gesetz Freibeträge als „geschütztes Vermögen" vor. Sie betragen zum Beispiel 150 Euro pro Lebensjahr des Arbeitslosen und gegebenenfalls seines (Ehe-)Partners für das Barvermögen und für Anlagen beispielsweise in Aktien und Aktienfonds. Übersteigende Guthaben müssen erst abgebaut werden, ehe aus dem Topf des Jobcenters Geld fließt.
   250 Euro pro Lebensjahr sind als Freibetrag für die private Altersvorsorge vorgesehen. Ebenfalls für Eheleute und Lebenspartner in doppelter Höhe. Für diese Variante ist Bedingung, dass der Vertrag eine Auszahlung vor dem 60. Geburtstag ausschließt und dass dies vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosen- geld II mit der Versicherung in der Police festgehalten wurde.
   Das Jobcenter kann die Altersvorsorge wegen übersteigender Beträge aber auch dann nicht leistungs- verhindernd oder -mindernd berücksichtigen, wenn der Rückkaufswert aus einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung um mehr als 10 Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. Dann gilt die Verwertung als unwirtschaftlich. Und das Polster für das Alter muss vom Arbeitslosen nicht aufgelöst werden.
   Vermietete Immobilien sind im Regelfall verwertbar, soweit nicht im Detail - etwa wegen einer un- günstigen Lage oder eines ungünstigen Zuschnitts oder Ähnliches - das Gegenteil nachgewiesen wird. Vom Hilfebedürftigen selbst bewohnte Häuser oder Eigentumswohnungen sind regelmäßig vor dem Zugriff des Staates geschützt - wenn sie „angemessen" sind. Dabei kommt es bezüglich der Größe auf die Zahl der Familienangehörigen ebenso an wie auf das regionale Preisniveau.
  Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses oder einer Eigentumswohnung erhalten übrigens - wie Mieter - ihren Zinsaufwand sowie die Beträge ersetzt, die sonst in der Wohnungsmiete enthalten sind, also die Grundsteuer, Kosten für die Müllabfuhr und so weiter. Nicht berücksichtigt werden jedoch die Tilgungsraten. Das wäre eine zusätzliche Vermögensbildung aus Steuermitteln, die der Gesetzgeber aus verständlichen Gründen nicht finanzieren will.
   Schließlich: Einnahmen aus Riester-Verträgen jedweder Art (Rente, Fonds, Banksparplan) bleiben generell im Haushaltsbudget der Langzeitarbeitslosen. HAZ101018WolfgangBüser

so-5€-HIV-xx  Um fünf Euro im Monat hebt die Regierung den Hartz-IV-Satz an

Auch Miete, Heizung und Sozialbeiträge werden bezahlt
Hartz IV ist wesentlich mehr als der Regelsatz - Extras unter anderem für Kinder und werdende Mütter

 â€žHartz IV": Hinter diesem Begriff verbergen sich eine Vielzahl von Leistungen, weit mehr als die aktuelle Debatte um die Höhe des Regelsatzes vermuten lässt. Denn obendrein werden für Bedürftige auch Mieten und Heizkosten bezahlt, Sozialversicherungsbeiträge überwiesen und „Mehrbedarfe" ausgeglichen, so bei Schwangerschaften oder bei der Erstausstattung von Wohnungen.
   Wie groß ist die Zahl der Leistungsempfänger? 7,6 Millionen Menschen, rund jeder elfte Bundesbürger, sind auf Transferleistungen der sozialen Grundsicherung angewiesen. Allein 4,8 Millionen von ihnen erhielten im September als erwerbsfähige Hilfebedürftige das Arbeitslosengeld II. Weitere 1,8 Millionen, Kinder und andere nicht erwerbsfähige Personen, bezogen Sozialgeld. Diese beiden Leistungen werden gemeinhin als „Hartz IV" bezeichnet. Im Jahr 2008 wurden dafür 34,9 Milliarden Euro ausgegeben.
   Wie hoch ist die Regelleistung? Der Regelsatz, der um fünf Euro steigen soll, beträgt bis zum Jahresende noch 359 Euro für einen Erwachsenen, 323 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner (90 Prozent), 287 Euro für Kinder ab 14 Jahren, 251 Euro für Kinder von sechs bis 13 Jahren und 215 Euro für Kinder bis fünf Jahre.
   Gibt es Zuschläge? Ja, im Moment noch. Wer „normales" Arbeitslosengeld erhalten hat und in ALG II rutscht, erhält im ersten Jahr einen Zuschlag von maximal 160 Euro im Monat (plus 60 Euro pro Kind). Im zweiten Jahr sinken die Beträge auf die Hälfte. Diese Zuschläge werden ab dem kommenden Jahr aber wohl gestrichen.
   Wie hoch darf die Miete sein? Diese Leistung schwankt je nach Wohnort und Zahl der Bewohner. Grund- sätzlich sollen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Wohnungen finanziert werden, die hin- sichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen Standard erfüllen. Im Landkreis Osnabrück zum Beispiel werden folgende Größen/Kaltmieten als angemessen angesehen:
          -eine Person: 50 Quadratmeter / 236-256 Euro,
          -zwei Personen: 60 qm / 275-281 Euro,
          -drei Personen: 75 qm / 303-339 Euro,
          -vier Personen: 85 qm / 340-382 Euro.
   Und die Nebenkosten? Sie werden, um beim Beispiel zu bleiben, im Landkreis Osnabrück bis zu 1,30 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat ohne weitere Prüfung anerkannt. Höhere Aufwendungen unterliegen einer detaillierten Prüfung. „Zusätzlich werden Heizkosten grundsätzlich in der mietvertrag- lichen Höhe anerkannt", so eine Sprecherin des Landkreises. Die Kosten müssen sich nach ihren Worten aber in einem „angemessenen Rahmen" halten.
 Wer zahlt die Sozialbeiträge? Auch hierfür kommt die öffentliche Hand auf. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg nennt folgende Beträge für alle, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind: 126,05 Euro im Monat für die gesetzliche Krankenversicherung, 18,04 Euro für die Pflegeversicherung und 40,80 Euro für die Rentenversicherung. Die Rentenbeiträge sollen ab 2011 entfallen.
   Welche Extras gibt es für Kinder? Für Neugeborene ist bislang bis zu 14 Monate lang Elterngeld von 300 Euro im Monat gezahlt worden. Diese Leistung wird jetzt gestrichen. Künftig gibt es (pro Jahr): ein Schulbasispaket von 100 Euro, einen 30-Euro-Gutschein für die Teilnahme an eintägigen Ausflügen und einen 120-Euro-Gutschein für Musikunterricht, die Mitgliedschaft in Sportvereinen und die Teilnahme an Ferienfreizeiten. Ferner erhalten Kinder und Jugendliche aus Hartz-IV-Haushalten 2,00 Euro Zuschuss pro Mahlzeit für Mittagessen in Schulen und Kitas.
   Worin besteht Mehrbedarf? Zum Beispiel in der Erstausstattung einer Wohnung inklusive Hausgeräten. Zudem können werdende Mütter, die erwerbstätig und hilfebedürftig sind, nach der 12. Schwanger- schaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelleistung geltend machen. Bis zu 36 Prozent der Regelleistung zusätzlich gibt es für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusam- menleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
   Gibt es weitere Vergünstigungen? Ja, Hartz-IV-Bezieher sind zum Beispiel von den Rundfunkgebühren be- freit. Auch erhalten sie in ihren Wohnorten oft verbilligten Eintritt in Schwimmbäder und verbilligte Fahrkarten für den Nahverkehr.
   Was steht unter dem Strich? Zwei Beispiele: Auf Hartz IV angewiesene Single-Haushalte erhielten im April 2010 im Durchschnitt Nettoleistungcn von 645 Euro, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge waren es 801 Euro. Ein Alleinerziehender mit zwei Kindern kam nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit auf Gesamtbezüge von 1446 Euro und ein Paar mit zwei Kindern auf 1861 Euro. NOZ101007UweWestörp

Hilfeempfänger müssen billiger wohnen
Die Region Hannover berechnet die Zuschüsse für Hartz-IV-Empfänger neu.

      Ab Mai gelten regionsweit neue Obergrenzen für die Mieterstattungen, die die Regionsverwaltung an 147.000 Menschen bezahlt, die keine Arbeit finden, nicht mehr arbeiten können oder trotz Arbeit zu wenig verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. „In 70 Prozent der Fälle sinken die Mietobergrenzen, in 25 Prozent steigen sie“, sagt Regionssozialdezernent Erwin Jordan. Es sei aber sichergestellt, dass genug Wohnraum vorhanden ist, der auch mit den niedrigeren Summen bezahlbar ist.  Ohnehin  gelte für alle gut 80.000 Haushalte eine Bestandsgarantie. „Niemand muss wegen der Neuregelung umziehen“, sagt Jordan: „Die Grenzen greifen erst nach einem Umzug.“
   Die neuen Mietobergrenzen liegen in Hannover fast durchgängig um gut zehn Prozent unter den alten. Eine Person darf künftig statt 385 noch 354 Euro für Kaltmiete ausgeben, bei zwei Personen sind es 413 statt 468 Euro, bei drei Personen 507 statt 556 Euro und bei vier Personen 568 statt 649 Euro. Rückschlüsse auf die allgemeine Mietentwicklung lassen sich daraus aber nur begrenzt ziehen: Die Summen spiegeln im Wesentlichen nur die unteren 33 Prozent des Mietmarkts wider.
   Teilweise gibt es absurde Werte. In der Wedemark etwa sind entsprechende Wohnungen für drei Pers- onen (60–75 m2) teurer als für vier Personen (75–85 m2). In Hannover sind Wohnungen für eine Person (bis 50 m2) mit der jetzt neu festgelegten Mietobergrenze von 354 Euro billiger als in Garbsen (368 Euro) oder Laatzen (364 Euro), Burgwedel (368 Euro) oder Gehrden (366 Euro). Das liege an Besonderheiten von Angebot und Nachfrage, sagt Jordan: „Wir können daran nichts ändern – das sind statistische Erhebungen.“ Eine Agentur hatte Daten aus dem Immobilienteil der HAZ, aus Internetforen und anderen Quellen gesam- melt und daraus für alle 21 Städte der Region inklusive Hannover Mietspiegel erstellt, zusätzlich hat es Erhebungen im Sektor der Sozialwohnungen gegeben.
   Die Region hofft, mit den neuen Daten bei Streitigkeiten wegen Mietkostenerstattungen künftig weniger häufig vor Gerichten zu unterliegen. Die Mietspiegel gelten als relativ gerichtsfest.
   Mit 275 Millionen Euro sind die Kosten für Mieterstattungen (nicht zu verwechseln mit dem Wohngeld) der größte Einzelposten im Etat der Region. Trotz der nun sinkenden Mietobergrenzen, die mit Beschluss der Regionsversammlung Rechtskraft erhalten sollen, glaubt Dezernent Jordan nicht, dass der Etat entlastet wird. Weil immer mehr Menschen ihre Wohnungen vom Ertrag ihrer Arbeit nicht mehr bezahlen können, sei die Region froh, wenn die Ausgaben in diesem Bereich stagnierten oder zumindest nicht stiegen.
   „Der Sektor hat leider eine hohe Dynamik“, bestätigt Thomas Heidorn, Chef der Jobcenter: Mittlerweile sei die Zahl der Haushalte, die trotz Erwerbstätigkeit ihre Wohnung nicht mehr selbst finanzieren können, auf rund 20.000 gestiegen. HAZ110318Conradvon Meding

Mietobergrenzen zu niedrig
   Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte der in Cuxhaven lebenden Hartz-IV-Empfänger gestärkt. Die Richter mahnten an, dass die Mietobergrenzen in der niedersächsischen Hafenstadt nicht korrekt festgelegt worden seien und zu niedrig liegen dürften.
   Konkret ging es um eine Hartz IV beziehende Familie, die in Cuxhaven ein Einfamilienhaus besitzt. Von den monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von knapp 800 Euro wollte das Jobcenter nur für 470 Euro auf- kommen. Die Familie wurde aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken oder das Haus zu verkaufen.
   Zur Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten hatte die Behörde die Daten von allen Arbeits- losengeld-II-, Sozialhilfe- und Wohngeldempfängern im Landkreis Cuxhaven ausgewertet. Das BSG ließ diese Berechnung jedoch nicht durchgehen. Die Bestimmung einer angemessenen Wohnung müsse sich an den Bedürfnissen der unteren Einkommensschichten orientieren. Außerdem müsse der Wohnraum tatsächlich am Wohnungsmarkt vorhanden sein. HAZ110824TimoLindemann

   Bundestag strafft Förderung von Arbeitslosen  po-UrsulaVdLeyen-xxx

Mit der Reform werden Ein-Euro-Jobs praktisch abgeschafft

   Nach kontroverser Debatte hat der Bundestag in Berlin Reformen in der Arbeitsförderung beschlossen. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) erklärte, das Gesetz bedeute eine notwendige Akzent- verschiebung in der Arbeitsmarktpolitik, die zur rechten Zeit komme. Die Arbeitslosigkeit sei stark gesunken. Deshalb werde die Arbeitsförderung gestrafft und neu ausgerichtet. Mit weniger als drei Millionen Arbeits- losen habe Deutschland derzeit eine „Rekordbeschäftigung", sagte von der Leyen. Es gehe nicht mehr darum, eine große Menge an Förderprogrammen zu haben, sondern um mehr Zielgenauigkeit. Deshalb würden etwa die Ein-Euro-Jobs künftig nicht mehr pauschal, sondern nur noch gezielt vermittelt.
   Mit der Reform werden die Ein-Euro-Jobs als Massenförderung praktisch abgeschafft. Zugleich werden die Zuwendungen für die Träger der Maßnahmen auf Pauschalen von 150 Euro pro Arbeitslosen monatlich ge- kürzt. Viele Verbände sehen daher keine Möglichkeit mehr, Langzeitarbeitslose mit großen Problemen zu betreuen. Mit den Neuregelungen wird auch der Gründungszuschuss in eine Ermessensleistung umgewan- delt und im Volumen 2012 um mehr als die Hälfte und ab 2013 um drei Viertel gekürzt. Bisher wird der Zuschuss an jeden Arbeitslosen gezahlt, der sich selbstständig machen will, sofern sein Vorhaben Erfolg verspricht.
   Der stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Hubertus Heil hielt von der Leyen vor, sie liefere keine Reform, sondern setze allein die Sparbeschlüsse der Bundesregierung um. In den kommenden vier Jahren werde die Arbeitsförderung um 40 Milliarden Euro gekürzt. Die Folge werde „ein tief gespaltener Arbeits- markt" sein, so Heil
. HA110924

Hartz-IV-Empfänger: Urteile zu Wohnkosten und Vermögen

   Das Bundessozialgericht hat in mehreren Verfahren die Rechte von Hartz-IV-Beziehern gestärkt. Erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II eine befristete Beschäftigung und ziehen währenddessen in eine neue und teurere Wohnung, muss nach dem Urteil die sie betreuende Arbeitsgemeinschaft (Arge) auch diese Unterkunftskosten grundsätzlich übernehmen. Die Klägerin hatte nach einem Hartz-IV-Bezug 2007 eine befristete Beschäftigung erhalten. In dieser Zeit schloss sie einen neuen, teureren Mietvertrag ab. Die Arge wollte die zwar noch angemessenen, jetzt aber höheren Mietkosten nicht übernehmen. Schließlich habe die Klägerin gewusst, dass ihre Beschäftigung nur befristet war und dass sie danach voraussichtlich erneut auf Hartz IV angewiesen sein würde. Nach einer weiteren Entscheidung darf die Arge mit Blick auf ein erst in Jahren zu erwartendes Vermögen nicht einfach das Arbeitslosengeld II nur noch als Darlehen gewähren. Nur Vermögen, das sich voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten verwerten lasse, könne auf das Arbeitslosengeld II mindernd angerechnet werden. Klagen gegen die Anrechnung der Abwrackprämie als Einkommen auf Hartz-lV-Leistungen können sich ebenfalls für Langzeitar-beitslose lohnen. So hat die Arge Cottbus wegen mangelnder Erfolgsaussicht in zwei Fällen ihre Revisionen zurückgenommen. NOZ100831apn
Alkohol und Tabak bald nicht mehr in Hartz IV Berechnung
   Die Bundesregierung erwägt offenbar, bei der Neuberechnung der Hartz IV-Regelsätze künftig Ausgaben für Alkohol und Tabak nicht mehr zu berücksichtigen. Dazu gebe es derzeit Überlegungen auf „unterer Ebene", berichtet die in Düs¬seldorf erscheinende „Rheinische Post" unter Berufung auf Koalitionskreise.
   Eine endgültige Meinungsbildung sei in zwei bis drei Wochen zu erwarten, wenn die Auswertung der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliege. Bis Ende dieses Jahres muss der Gesetz- geber nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Hartz-IV-Regelsätze neu festlegen. Grundlage soll die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus dem Jahr 2008 sein. HA100903epd

so-g-umziehen-z

Rücknahme der Wohngeld-Kürzung stößt auf Zustimmung
Regierung will aber weiter Heizkostenzuschuss streichen

   Die Rücknahme der Wohngeldkürzung durch die Bundesregierung hat parteiübergreifend Zustimmung ausgelöst. Auch der Deutsche Städtetag begrüßte in Berlin, dass die zusätzliche Belastung der Städte damit abgewendet sei. Dem Bundesbauministcrium zufolge ist die geplante Wohngeldkürzung für Geringverdiener und Kleinrentner um 40 Prozent vom Tisch.
   Für dieses Ergebnis habe sich die FDP-Bundestagsfraktion trotz des zwingend gebotenen Sparkurses eingesetzt, erklärte die Sprecherin für Stadtentwicklung der FDP, Petra Müller. „Die Belange der Schwächsten in der Gesellschaft werden wir auch weiter bei den bevorstehenden Haushaltsberatungen im Blick behalten." Der haushaltspolitische Sprecher der Grünen, Alexander Bonde, wies darauf hin, dass damit vermieden werde, dass Familien trotz eigenen Erwerbseinkommens zum Hartz-IV-Bezug gezwungen würden. Damit würden die Kommunen entlastet. Bonde kritisierte jedoch, dass das Sparpaket der Bundes- regierung weiterhin eine soziale Schieflage habe. So müsse auch die geplante Streichung der Renten- beiträge für Hartz-IV-Empfänger zurückgenommen werden.
   Die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Städtetags, Monika Kuban, sagte, der Wider- stand der Städte habe offenbar Wirkung gezeigt. Die Städte hätten ohnehin mit stetig steigenden Sozialausgaben zu kämpfen.
   Bundesbauminister Peter Ramsauer (CSU) hatte geplant, den Bundeszuschuss für das Wohngeld um 200 Millionen Euro zu kürzen. Es bleibe aber bei der im Zuge des Sparpakets geplanten Streichung des Heizkostenzuschusses, von dem sich die Koalition Einsparungen in Höhe von 100 Millionen Euro erhofft. Das sei vertretbar, weil die Energiekosten laut Verbraucherpreisindex seit Mitte 2008 um 14 Prozent gesunken seien, erklärte ein Sprecher Ramsauers. NOZepd100730dpa

Rechnung mit und ohne Job - In der Mittelschicht

   Bislang gehören die Müllers zur Mittelschicht in Deutschland. Mit ihrem Nettoeinkommen von 1.780 Euro plus zweimal Kindergeld von je 184 Euro haben sie monatlich 2.148 Euro netto. Sie rangieren damit laut der Studie des DIW an der unteren Einkommensgrenze der Mittelschicht. Für eine Familie wie die Müllers, zwei Erwachsene und zwei Kinder (eineinhalb und vier Jahre)  unter  14  Jahren, wird die Grenze nach unten mit 1.932,42 Euro und nach oben mit 4.145,72 Euro bemessen. Ihre 82 Quadratmeter große Wohnung kostet 760 Euro Warmmiete.
   Bei Arbeitslosigkeit Würde der angestellte Vater seinen Job als Theologe in einer sozialen Einrichtung verlieren, dann würde er ein Jahr lang Arbeitslosengeld (ALG 1) in Höhe von 1.295,70 Euro erhalten. Dazu kämen zweimal Kindergeld, also plus 368 Euro, ergibt 1.668,70 Euro netto.
   Mit Hartz IV Blieben Vater und Mutter arbeitslos, würde ein weiterer sozialer Abstieg in ALG 11 (Hartz IV) folgen. Dann hätte die Familie 708 Euro im Monat. Die Eltern bekommen je 323 Euro, die Kinder unter fünf Jahren je 215 Euro, das ergibt 1.076 Euro an gesetzlichen Leistungen. Aber das Kindergeld von je 184 Euro wird abgezogen. Das ergibt am Ende 708 Euro. Die Mietkosten (Kaltmiete, Betriebs-, Heizkosten) werden übernommen. Strom und Wasser sind aus der Regelleistung zu finanzieren. Die Müllers müssten nicht umziehen und kämen mit allen Zuschlägen auf 1.468 Euro. HA170610ArbeitsagenturHamburg

Keine Nachzahlung für Hartz IV-Empfänger

   Die Familie, die vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Regelsätze von Hartz IV vor allem für Kinder entschieden Az.: B 14 AS 17/10 R. Eine höhere Unterstützung könnte es allenfalls geben, wenn das Einkommen des Vaters falsch berechnet wurde. In zwei anderen Urteilen entschied das Gericht zugunsten der Hartz-IV-Empfänger: So können sie grundsätzlich auch für Wohmobile Unterkunftskosten geltend machen. Steuern und Versicherung seien zu erstatten, Diesel hingegen nicht. Zudem zeigten sich die Richter bei einem Darlehen von Verwandten großzügig; es wird nicht als Einkommen angerechnet. FAZ100618cbu
Keine Neuberechnung - Keine rückwirkend höheren „Hartz-IV"-Leistungen für Kinder
   Die „Hartz- IV"-Sätze für Kinder müssen nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend neu berechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel mit einem Urteil bekräftigt.
   Das oberste Sozialgericht hatte erneut über die Klage einer Familie aus Dortmund entscheiden müssen, die höhere Zahlungen für ihre beiden Kinder begehrte. Dabei handelte es sich um einen der drei Fälle, die zum Karlsruher Urteil vom 9. Februar 2010 geführt hatten. Die Familie wehrt sich dagegen, dass Kindern unter 14 Jahren bislang nur ein Regelsatz von 60 Prozent der Erwachse- nenleistungen zugestanden wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte entschieden, diese Methode sei nicht vertretbar, um das Existenzminimum eines Kindes zu ermitteln. Die Karlsruher Richter hatten im Februar ein transparenteres Verfahren gefordert und vom Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 verlangt. Sie forderten aber keine rückwirkende Neu- Festsetzung der Leistung. Nach der BVerfG-Entscheidung sah nun das BSG keinen Spielraum einer solchen Neubemessung für die Vergangenheit. Karlsruhe habe unter Berücksichtigung der Finanzverantwortung des Parlaments auf einen solchen Eingriff verzichtet, erläuterte der Richter. In Teilen verwies das BSG die Klage aber zurück ans Landesgericht Nordrhein-Westfalen. Dort müsse ermittelt werden, ob bei der Bewilligung der Leistungen für die Kinder das Einkommen des Vaters und die Wohn- kosten korrekt bestimmt worden seien. BSG Kassel: AZ: B 14 AS 17/10 R
NOZ100618ddp

Hartz IV Bundesregierung legt Härtefall-Katalog vor. Hilfen für Kranke und Geschiedene
Arbeitsministerium definiert Kriterien für Zusatzleistungen.

   Eine Woche nach dem Gerichtsurteil zu den verfassungswidrigen Berechnungen der Hartz-IV-Sätze hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Liste der Zusatzleistungen für Härtefälle erarbeitet. Bundesarbeits- ministerin Ursula von der Leyen (CDU) will eine endgültige Version vorlegen. Das entsprechende Gesetz soll zum 1. April in Kraft treten. Wie viele Hilfsbedürftige auf zusätzliche Leistungen hoffen können, ist noch unklar.
   Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vier Kriterien genannt, die erfüllt sein müssen, um zusätzliche Hilfen zu rechtfertigen. Zunächst müsse ein „unabweisbarer, besonderer Bedarf vorliegen, der deutlich von der Mehrzahl der Hartz-IV-Empfänger abweicht, aber zwingend zu decken ist, um ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Zweitens muss der Bedarf „laufend" und nicht nur einmalig sein. Drittens darf es keine Leistungen von Dritten geben, etwa durch die Krankenkasse oder Angehörige. Viertens muss der Bedarf „so erheblich" sein, dass er durch Sparen nicht zu finanzieren ist.
   In dem Entwurf der Härtefall-Liste, die das Bundesarbeitsministerium derzeit prüft, werden laut BA vier Beispiele genannt:
- Chronisch Kranke sollen künftig auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente bezahlt bekommen zum Beispiel Menschen, die unter Neurodermitis leiden.
- Rollstuhlfahrer sollen Kosten für Putz- und Haushaltshilfen geltend machen können.
- Fahrtkosten sollen übernommen werden, damit Kinder getrennt lebender Paare ihre Eltern besuchen können.
- Außerdem will die BA die Kosten für Besuche bei in Haft sitzenden Ehepartnern oder Eltern übernehmen
   Angeblich steht auf der Liste auch die Übernahme von Nachhilfekosten für versetzungsgefährdete Schüler. Das wurde aber nicht bestätigt.
   Das Bundesverfassungsgericht hatte befunden, dass die aktuellen Hartz-IV-Sätze zwar für den Lebens- unterhalt ausreichen, dass Bedürfnisse, die darüber hinausgehen - beispielsweise Theaterbesuche oder die Mitgliedschaft in Sportvereinen -, aber zu kurz kommen. Auch die finanziellen Bedürfnisse von Kindern seien nicht korrekt ermittelt worden, urteilte Karlsruhe.
   Das Bundessozialgericht hatte bereits im Herbst 2008 entschieden, dass Jobcenter die Kosten für Klassenfahrten übernehmen müssen, wenn das Hartz-IV-Budget dafür nicht ausreicht. Höchstrichterliche Begründung: Ein Schüler, dessen Familie von Hartz IV lebe, habe es ohnehin schon schwerer als seine Klassenkameraden. Ihn aber zu Hause bleiben zu lassen, während sich die Freunde auf einer Schulfahrt vergnügten, sei „eine unzumutbare Ausgrenzung".
   Der Sprecher des Sozialverbands VdK, Michael Pausder, verlangte eine Ausweitung des Härtefall-Begriffs. „Alles, was dem Fortkommen der Bildung von Kindern dient, muss auch im Rahmen von Hartz IV geregelt werden", sagte Pausder.
   Auch der Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverandes, Ulrich Schneider, warnte vor einem zu restriktiven Vorgehen bei der neuen Definition von Härtefällen. „Das Leben birgt oft Härten, die man sich gar nicht vorstellen kann."
   Beide Verbände fordern zudem die Wiedereinführung der Leistungen für einmalige Anschaffungen wie Waschmaschinen oder Kühlschränke. Dass Hartz-IV-Empfänger dafür Darlehen bei den Behörden aufnehmen und sich oft zusätzlich an die Sozialhilfe wenden müssten, bedeute einen „wahnsinnigen bürokratischen Aufwand", kritisierte Schneider.
   Die Kosten für größere Anschaffungen sind seit der Hartz-Reform mit dem Regelsatz von 359 Euro verrechnet
. HA100217BaM

Hartz-IV-Rechte teils gestärkt - Neue Urteile des Bundessozialgerichts

   Das Bundessozialgericht (BSG) hat Grundfragen zu Lücken im sozialen Netz entschieden: Wenn Bezieher von Hartz IV oder Sozialhilfe zusätzliche Sonderausgaben haben, die „aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend zu decken“ sind, so muss die Sozialhilfe für den zusätzlichen Bedarf aufkommen, wie die Kasseler Richter urteilten. Das gilt etwa bei Krankheiten oder anderen Notlagen, nicht aber für Schulbücher und an- deren Bedarf, der eigentlich von den Regelsätzen gedeckt werden soll. Az. B 14 AS 13/10 R und 47/09 R
   Im Fall eines Aids-Kranken entwickelte das BSG damit die Hartz-IV-Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts fort und verpflichtete die Sozialhilfe in Berlin, für krankheitsbedingte Mehrkosten in den Jahren 2007 und 2008 aufzukommen. Der Mann litt unter starkem Durchfall und musste mehrmals täglich die Wäsche und mehrmals wöchentlich die Bettwäsche Wechseln. Die zusätzlichen Kosten für Wäsche und Energie gab er mit monatlich 20 Euro an.
   Der damals 39-Jährige lebte von Hartz IV. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar zu Härte-Leistungen bei Hartz IV hat die Bundesagentur für Arbeit inzwischen Zusatzzahlungen für Aids-Kranke anerkannt.
   Doch vorher hatte das ursprünglich beklagte Jobcenter Berlin Mitte keine rechtliche Möglichkeit, für die Kosten aufzukommen, bestätigte das BSG. Daher greife eine gesetzliche Auffangklausel der Sozialhilfe Paragraf 73 SGB XII.
   Doch nicht alles lässt sich unter diese Auffangklausel packen, wie das BSG in einem weiteren Fall entschied. Der klagende Gymnasiast musste im Schuljahr 2005/2006 Schulbücher und Lektüre im Wert von 198 Euro kaufen. Vom Land Rheinland-Pfalz bekam er hierfür einen „Lernmittelgutschein“ über nur 59 Euro. Den Rest wollte er als Hartz-IV-Leistung oder Sozialhilfe erstattet haben. Wie nun das BSG betonte, waren damals auch in Sachen Schulbücher den für Hartz IV zuständigen Jobcentern die Hände gebunden; die Zusatzleistung von 100 Euro zum Schuljahresbeginn wurde erst 2009 eingeführt.
   Doch auch die Sozialhilfe muss hier nicht einspringen, wie das BSG weiter urteilte. Denn Schulbücher seien nicht ein atypischer, sondern ein regelmäßiger Bedarf.
NOZ100820apn

Hartz-IV-Empfänger bekommen Zusatzzahlungen rückwirkend

   Hartz-IV-Empfänger können künftig auch mit außergewöhnlichen Belastungen Zuzahlungen bean- spruchen, die nicht auf der Härtefallliste des Bundesarbeitsministeriums stehen. Insofern sei die Auf- stellung nicht abschließend, wie der Vorsitzende Richter des zuständigen Vierten Senats, Thomas Voelzke, bei der Urteilsverkündung ausdrücklich betonte. Damit könnten auf den Staat erhebliche Zusatzkosten zukommen. Schon jetzt sind Hunderttausende Verfahren vor den Sozialgerichten in ganz Deutschland anhängig. Allein im vergangenen Jahr kamen knapp 200.000 neue Klagen hinzu. Dabei betreffen freilich nicht alle Verfahren Langzeitarbeitslose mit außergewöhnlichen Belastungen. Häufig geht es um Unterkunftskosten und die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen.
   Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung ist das Grundsatzurteil, in dem die Verfassungsrichter für die Härtefälle ungewöhnliche Vorgaben machten: Statt auf eine Neuregelung zu warten, können sich diese Hartz-IV-Empfänger für ihre Ansprüche ab sofort auf das Grundgesetz berufen. Damit können die zu- ständigen Jobcenter nicht mehr darauf verweisen, dass es für solche Leistungen keine gesetzliche Grundlage gebe.
   Daran knüpfte auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung an: Das Gericht hatte den Fall einer stark gehbehinderten Frau zu entscheiden, die einen Zuschuss für kostspielige Spezialschuhe und Taxi- fahrten beantragt hatte. Während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr für diesen Anspruch keine gesetzliche Grundlage sah, bezog sich der Essener Anwalt der Klägerin, Jan Häußier, nun direkt auf das jüngste Bundesverfassungsgerichtsurteil. „Zu einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben", wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, „gehören auch vernünftige Schuhe", betonte er in der mündlichen Verhandlung, zu der die Vertreter der zuständigen Arbeitsgemeinschaft Düsseldorf gar nicht erst erschienen waren.
   Die Kasseler Bundesrichter schlossen in ihrem Urteil Zusatzzahlungen zur Sicherung ihres Existenz- minimums nicht aus - obwohl es in ihrer Klage um einen Zeitraum von 17 Monaten ging, der izwischen mehr als drei Jahre zurückliegt Az.: B 4 AS 29/09 R. Das Bundessozialgericht verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, wo die Richter nun anhand von Quittungen und zur Not mit Hilfe von Zeugenaussagen den konkreten Bedarf der Frau ermitteln müssen - der auch über ihrer pauschalen Forderung von zusätzlich 59 Euro im Monat liegen kann.
   Dagegen lehnten die Bundesrichter den Antrag einer anderen Klägerin ab, die auf das Arbeitslosengeld II pochte, obwohl sie mit einem vermögenden Pensionär verheiratet war. Die Haushaltshilfe hatte ihren 20 Jahre älteren Auftraggeber vor rund fünf Jahren geheiratet, lebt aber weiterhin in einer separaten Woh- nung. Sie wehrte sich gegen die Feststellung der Arbeitsgemeinschaft, dass sie mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, in der das Einkommen und Vermögen des Partners angerechnet wird. Anders als das Landessozialgericht Niedersachsen nahmen die Bundesrichter der Frau nicht ab, dass sie formal getrennt von ihrem Mann lebt. Das begrüßte auch der Geschäftsführer der zuständigen Arbeitsgemeinschaft Osnabrück, Udo Kunze: „Gesunder Menschenverstand regelt vieles." FAZ100219

Biedenkopf: “Subsidiarität ist abgeschafft”

   Kurt Biedenkopf fordert von der deutschen Politik eine Rückbesinnung auf die katholische Soziallehre. Sie gehöre zum Fundament der CDU, so der frühere Ministerpräsident von Sachsen. Allerdings nehme der Einfluss der Soziallehre derzeit deutlich ab, und das habe negative Auswirkungen auf die Gesellschaft:
   „Zu den entscheidendsten Momenten der katholischen Soziallehre gehört in meinen Augen das Prinzip der Subsidiarität. Das heißt: den kleinen Lebenskreisen Raum geben, angefangen bei der Familie, genug Raum geben, um die Leistung, die sie selbst erbringen können, auch zu erbringen. Wir haben dieses Prinzip praktisch abgeschafft. Wir haben in den Sozialsystemen eine hochgradige Zentralisation und damit Anonymisierung und Bürokratisierung - mit der Folge, dass die Menschen untereinander nicht mehr wissen, wer etwas für wen leistet, und aus diesem Grunde alle vom Staat Leistungen verlangen. Ohne das Subsidiaritätsprinzip ist eine wirklich gute, soziale Ordnung nicht zu verwirklichen!“ rv100211

Alleinerziehende verdienen mit Hartz IV besser

 Für alleinerziehende Mütter lohnt es sich nicht, eine Berufstätigkeit zu ergreifen, wenn sie Hartz-IV- Leistungen erhalten. Das hat eine Studie des Kieler Instituts für Weltwirtschaft ergeben, die die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung veröffentlicht hat. „Für die Mütter wäre es verantwortungslos, eine reguläre Arbeit anzunehmen", sagte der Kieler Forscher Klaus Schrader dem Blatt. Denn dann hätten sie häufig weniger Geld in der Tasche als mit den staatlichen Sozialtransfers. Schrader bezeichnet dies als „perverse Anreize". Nach Berechnungen der Gießener Ökonomin Uta Meier-Gräwe erhält eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern, die nie arbeitet, bis zu ihrem 50. Lebensjahr rund 445.000 Euro - ein Betrag, den dem Bericht zufolge zwei regulär Arbeitende mit ihren Steuerzahlungen finanzieren müssten. Wie es aus der Bundesagentur für Arbeit (BA) heißt, verheimlichen zudem viele Mütter ihren Partner, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Der Chef des Münchner Ifo-Instituts Hans-Werner Sinn sagte dazu: „Die staatliche Unterstützung nimmt den Charakter einer Trennungsprämie an." Der Kieler Sozialphilosoph Wolfgang Kersting folgerte daraus in der FAS.: „Der Sozialstaat gleicht immer mehr einem totalitären Regime, das die Familien zerschlägt."
   Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist jetzt eine Neuberechnung der Hartz-IV-Regel- leistungen verlangt. Wenn die Zahlungen an Hartz-IV-Empfänger deutlich erweitert würden, kämen auf die Steuerzahler Belastungen im zweistelligen Milliardenbereich zu: Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete, würde es nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) mehr als 20 Milliarden Euro kosten, wenn der Regelsatz um 61 Euro auf 420 Euro im Monat erhöht würde - bei einer Grundsicherung für Kinder von 300 Euro. Auch würden rund zwei Millionen Personen zusätzlich in das System gelockt. Derweil muss die BA in vielen Fällen Kleinbeträge von Hartz-IV-Beziehern zurückfordern. Dieser bürokratische Aufwand entstehe wegen der Erhöhung des Kindergeldes von 20 Euro, bestätigte ein Sprecher am Wochenende. FAZ100125jja

Sozialgerichte überlastet durch Hartz-IV-Klagen

Jeder dritte Widerspruch gegen Hartz IV erfolgreich - 162.300 fehlerhafte Bescheide im Jahr 2009
   Auch mehrere Jahre nach dem Start der Hartz-IV-Reform unterlaufen den Jobcentern noch immer Fehler beim Ausstellen der Hartz-IV-Bescheide. Wie aus der entsprechenden Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervorgeht, gab es 2009 laut Bericht der „Bild"-Zeitung 162.300 fehlerhafte Grundsicherungsbescheide.
   Die Bundesagentur hatte wiederholt auf die häufigen Personalwechsel in den Jobcentern hingewiesen. Die komplexe Materie und die häufigen Gesetzesänderungen machten zudem eine intensive Einarbeitung der Mitarbeiter notwendig, hatte es geheißen. Trotzdem liege der Anteil der fehlerhaften Bescheide an den jährlich knapp 25 Millionen Bescheiden umgerechnet gerade einmal bei 0,7 Prozent.
 Aus der Statistik geht weiter hervor, dass im Jahr 2009 jeder dritte Widerspruch gegen Hartz-Bescheide er- folgreich gewesen ist. 2009 wurden insgesamt 24.850.000 Bescheide ausgestellt. In 805.200 Fällen wurde Widerspruch eingelegt, 301.500 Widersprüchen wurde stattgegeben. In jedem zweiten Fall waren die Fehler darauf zurückzuführen,dass sich die Lebenslage des betroffenen Hartz- IV-Empfängers geändert hat, oder darauf, dass Unterlagen nachgereicht wurden. 142.700 Hartz-IV-Empfänger haben im vergangenen Jahr gegen ihre Bescheide geklagt, 55.800 bekamen vor Gericht recht. HA100727BaM

pol-BVG-xxx

Mehr Richter wegen Flut von Hartz-IV-Klagen - Landessozialgericht erhält 15. Senat

  Um die noch immer steigende Zahl an Klagen gegen Hartz-IV-Regelungen schneller zu bearbeiten, erhält das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einen zusätzlichen Senat. Der 15. Senat des gemeinsamen Gerichts beider Länder solle mit drei Berufsrichtern in Bremen angesiedelt werden, teilte das Justiz- ministerium in Hannover mit.
      Die Menschen und auch die Ämter hätten einen Anspruch, dass über elementare Bedürfnisse zügig und rechtlich eindeutig entschieden werde, erklärte Justizminister Bernd Busemann (CDU). „Für jemanden, der mit 359 Euro im Monat auskommen muss, kann es schon entscheidend sein, ob er zehn Euro für den Schulausflug des Kindes selber zahlen muss oder nicht, ob die Heizkosten als zu hoch abgelehnt werden oder die Beerdigungskosten eines Mannes nicht übernommen werden sollen, obwohl die Witwe sie allein nicht tragen kann."
   Von der künftigen Bundesregierung verlangte Busemann zügig klare rechtliche Regelungen für Bezieher von Sozialleistungen sowie für Asylbewerber. „Da besteht dringender Handlungsbedarf." NOZ090822dpa

so-gAgenturFA-xx

 Jeder dritte Widerspruch gegen Hartz IV erfolgreich

    Die Arbeitsverwaltung hat im Jahr 2009 mehr als ein Drittel ihrer Bescheide korrigieren müssen. Das hat die Bundesagentur für Arbeit  in Nürnberg bestätigt. Danach wurde in 36,4 Prozent aller Fälle (rund 280.000 Verfahren) den Widersprüchen gegen Hartz-IV-Bescheide ganz oder teilweise stattgegeben. Die Bearbei- tung der Widersprüche dauerte im Schnitt knapp drei Monate.
   Heinrich Alt, im BA-Vorstand für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig, führte die hohe Zahl falscher Bescheide im Gespräch mit „Report Mainz" auf die schwierige Personalsituation in den für die Betreuung von Langzeitarbeitslosen zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Argen) zurück: „Wir haben erheb- liche Qualifikationsdefizite, die noch verschärft werden durch eine hohe Personalfluktuation in unseren Arbeitsgemeinschaften."
   Geschäftsführer von Argen und Jobcentern beklagten, dass sie über zu wenig ausgebildetes Personal für das Ausstellen der Bescheide verfügten. Aus- und Fortbildung sei nicht im erforderlichen Umfang vorgesehen und bei der täglichen Arbeitsbelastung kaum möglich. Viele Mitarbeiter der Hartz-IV-Behörden waren nach Informationen von „Report Mainz" zuvor bei Friedhofs- oder Gartenbauämtern beschäftigt, bei der Telekom oder als Hausmeister.
  Allerdings ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Lage künftig entspannen wird: Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Neuordnung der Hartz-IV-Organisation, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bestehende Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern als verfassungswidrig verworfen hatte. Experten rechnen deshalb damit, dass dies die bestehenden Probleme noch weiter ausweitet.
   Die Arbeitsmarktreform Hartz IV führte seit ihrer Einführung vor fünf Jahren zu einer wahren Klagewelle von enttäuschten Hartz-IV-Beziehern. Neben der fachlichen Qualifikation der Bearbeiter machten die Gerichte dabei insbesondere die komplizierten rechtlichen Regelungen verantwortlich. Zudem sind weit mehr Men- schen von den Regelungen des Sozialgesetzbuches II betroffen als zuvor von der Sozialhilfe. Derzeit erhalten rund 6,5 Millionen Bürger Hartz-IV-Leistungen, in Spitzenzeiten waren es mehr als 7 Millionen. Seit 2006 ist die Zahl der Hilfeempfänger kontinuierlich gesunken. Vor der Reform erhielt eine große Anzahl der Betroffenen keine Sozialhilfe, sondern Arbeitslosenhilfe. Sie tauchen deshalb in zwei unterschiedlichen Statistiken auf. FAZapn100112AFP

SozialgerichtHxx Carl-DietrichEbmeyerHx

Die Flut der Verfahren. Ob Gesundheitsreform oder Hartz IV - die Richter am Sozialgericht sind meist die Ersten, die auf Gesetzesänderungen in Berlin reagieren müssen. Im Jahr bearbeiten sie mehr als
10.000 Fälle. Foto: Gerichtsdirektor Carl-Dietrich Ebmeyer in der Calenberger Esplanade

   Ein Maurer hatte geklagt. Die Arbeitsagentur forderte von ihm 42,76 Euro zurück. Der 37-Jährige hatte für zwei Tage Arbeitslosengeld eingestrichen, obwohl er schon bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt war. Der neue Arbeitgeber wollte seinerseits nicht zahlen, weil der Maurer sich nicht zur Arbeit einfand, sondern lieber seine Führerscheinprüfung absolvierte. Der Streit ging vor das Sozialgericht. Auf den ersten Blick nur ein banaler Fall. Eigentlich kaum der Rede wert. Es geht doch nur um 42,76 Euro. Auf den zweiten Blick erzählt die Geschichte aber von Anspruchsdenken und davon, wie leicht es fällt, beim Sozialgericht zu klagen. „Für unser Haus gilt weitgehend Gerichtskostenfreiheit”, sagt Carl-Dietrich Ebmeyer, Direktor des Sozialgerichts.„Wenn ein Versicherter bei uns klagt, zahlt er, wenn er unterliegt, nur seine Anwaltskosten.” Der streitbare Maurer musste gar nicht in die Tasche greifen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund stellte den Rechtsbeistand. Die Sache endete übrigens ohne Urteil: Der Maurer zog seine Klage zurück. Die Gerichts- kostenfreiheit ist nicht die einzige Besonderheit des Sozialgerichts. Auf kaum einem anderen Rechtsgebiet ändert sich die Gesetzeslage so rasant. Ob es um die Gesundheitsreform geht oder um Hartz IV - immer ist das Sozialgericht zuständig, das manchmal somit auch den Reformeifer der Politik ausbaden muss. Wenn derzeit in Berlin ein neues Gesetz formuliert wird, dann will die Bundesregierung damit zumeist Geld einsparen. Daraus folgt in der Regel, dass irgendwo ein Besitzstand beschnitten wird, und nahezu zwangsläufig wird dieser Besitzstand verteidigt. Ärzte klagen gegen die Kassenärztliche Vereinigung, Versicherte klagen gegen ihre Krankenkassen, und Krankenkassen klagen gegen Renten-Versicherungs- träger. Und mit jeder neuen Gesetzesnovellierung kommen neue Klagen.
  Geklagt wurde vor dem Sozialgericht Hannover allein 2005 insgesamt 10.200-Mal. Wäre dieses Gericht ein profitorientiertes Unternehmen, könnte man sagen, „das Geschäft brummt”. 2006 gingen 12.499 Klagen ein, in diesem Jahr wird wieder eine Steigerung erwartet. Allein die Klagen zum Themenbereich Hartz IV stiegen zwischen 2005 und 2006 um ein Drittel auf 3.360.
   27 Richter haben diese Flut der Verfahren zu bewältigen. Carl-Dietrich Ebmeyer spricht davon, dass sein Team „gnadenlos unterbesetzt” sei: „Es gibt so viele Fälle, für die man sich gern mehr Zeit nehmen würde. Viel zu oft ist das im Druck des Tagesgeschäftes nicht möglich.” Dennoch ist Hannover kein schlechter Ort für Sozialrichter. Viele junge Kollegen, die sich hier ihre ersten Sporen verdienten, sagt Ebmeyer, hätten inzwischen in anderen Häusern Karriere gemacht. In der Calenberger Esplanade hat das hannoversche Sozialgericht eine respektable Residenz gefunden: helle Räume und sogar ein umlaufender Balkon.
Hans-PeterWiechersHAZ070518

 20 000 Widersprüche beim Jobcenter Hartz IV belastet auch Sozialgerichte immer stärker
 â€žIm Zweifel für den Kunden"

  Jobcenter und Sozialgerichtsbarkeit in Hannover ächzen unter der Flut von Widersprüchen gegen Hartz-IV- Bescheide. Derzeit gingen im Jobcenter Region Hannover im Jahr rund 20.000 Widersprüche von rund 7.000 Kunden ein, sagte Jobcenter-Geschäftsführer Horst Karrasch im Sozialausschuss der Region. Rund 40 Pro- zent dieser Widersprüche gibt die Behörde nach Schätzungen von Karrasch statt. Die Zahl der Beschwerden sei seit zwei bis drei Jahren „konstant hoch", so der Behördenleiter. Die meisten Widersprüche richten sich gegen die Anrechnung von Einkünften und die Berechnungen von Mietnebenkosten.
   Dabei müssen viele Hartz-IV-Empfänger bis zu einem Jahr auf die Bearbeitung ihres Widerspruchs warten. „Noch vor einem Jahr hatten wir eine Personalknappheit in unserer Rechtsabteilung", sagt Karrasch. Damals waren 30 Mitarbeiter mit der Bearbeitung der Beschwerden befasst, mittlerweile sind es sieben mehr. Auf diese Weise habe das Jobcenter die Zahl der lange liegenden Altwidersprüche von 8.600 auf rund 4.000 verringern können. Die Flut an Beschwerden führe in der Behörde dazu, dass nicht in jedem Fall „bis in die letzte Verästelung nachgefragt", sondern vielfach im Zweifel für den Kunden entschieden werde, sagt Karrasch. „Das bedeutet aber nicht, dass wir dem Recht nicht Genüge tun."
   Beschwerdeführer, deren Argumente beim Jobcenter kein Gehör finden, bringen ihre Angelegenheiten unterdessen immer häufiger vor das hannoversche Sozialgericht. Allein zwischen Januar und Mai 2011 gingen dort 2244 Hartz-IV-Verfahren ein. Sie machen damit derzeit knapp 44 Prozent aller eingehenden Neuklagen vor dem Sozialgericht aus. Im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet das Sozialgericht eine deutlich steigende Tendenz bei den Fallzahlen. Gingen zwischen Juni 2009 und Mai 2010 noch durchschnittlich 406 Klagen im Monat ein, waren es zwischen Juni 2010 und Mai 2011 im Schnitt 448.
   Als Konsequenz der Klagewelle ist das Personal im Sozialgericht innerhalb der vergangenen zwölf Monate deutlich aufgestockt worden. Gegenüber 31 Richtern im Mai 2010 sind derzeit 41 an dem Gericht beschäf- tigt. Dabei wird das Sozialgericht Hannover auch durch andere Gerichtsbarkeiten unterstützt: Derzeit seien unter anderem zwei Richterinnen des Verwaltungsgerichts und zwei Kollegen der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit, also Amts- oder Landgericht, abgeordnet, sagt Gerichtssprecherin Sandra Lohmüller.
  Als einen Grund für die Klagewelle hatte Landessozialgerichtspräsident Peter Heine zuletzt unklare Rechts- begriffe angeführt. Bei vielen Streitigkeiten rund um Unterkunfts- oder Heizkosten spreche der Gesetzgeber lediglich vage von der „Angemessenheit" der Kosten. Jobcenter-Chef Karrasch merkt darüber hinaus an, dass viele Kunden häufig erst im Widerspruchsverfahren notwendige Unterlagen beibrächten, die, wären sie rechtzeitig vorgelegt worden, den Rechtsstreit hätten vermeiden können. ..
HAZ110609FelixHarbart

Anspruch auf Anwalt bei Hartz IV. Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Rechtsrat

   Wer bedürftig ist, hat einen Anspruch auf kostenlosen anwaltlichen Rat. Das hat das Bundesverfassungs- gericht bekräftigt. Die Karlsruher Richter gaben einer Frau recht, deren Arbeitslosengeld II zeitweise um rund 120 Euro im Monat gekürzt worden war, weil sie im Krankenhaus war und deshalb Ausgaben für die Verpflegung gespart hatte. Sie wollte staatliche Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Das Amtsgericht Zwickau hielt es dagegen für zumutbar, bei der Behörde Rechtsrat einzuholen, die ihre Bezüge gekürzt hatte. Das sächsische Justizministerium sah das genauso.
   Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diesen Beschluss des Amts- gerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen: „Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen will", befanden die Karlsruher Richter. Die Entscheidung des Amtsgerichts verletzte die Frau in ihrem Anspruch auf „Rechtswahrnehmungsgleichheit". Demnach seien Bemittelte und Unbemittelte auch im außergerichtlichen Rechtsschutz weitgehend gleich zu behandeln. Ein „vernünftiger Rechtsuchender" dürfe sich aktiv am Verfahren beteiligen. Die Frau sei schon deshalb auf Beratung eines unabhängigen Anwalts angewiesen gewesen, weil die Frage, ob eine Ersparnis durch die Verpflegung im Krankenhaus anrechenbar ist, damals noch nicht höchstrichterlich geklärt gewesen sei.
   Dem Rat der Behörde werde die Frau naturgemäß misstrauen, weil diese vermutlich an ihrer Ent- scheidung festhalten werde. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der „Waffengleichheit" und der „gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang" im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren dürfe der Frau unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.
   Nach Ansicht der Verfassungsrichter soll die staatliche Beratungshilfe sicherstellen, dass Bürger mit geringem Einkommen auch außerhalb gerichtlicher Verfahren sachkundigen Rechtsrat erhalten. Dabei dürften sie sich schon frühzeitig aktiv am Verfahren beteiligen - und zwar, wenn die Sache kompliziert ist, auch mit anwaltlicher Hilfe. Das sei insbesondere wegen des „existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengelds II" von Bedeutung. Das Widerspruchsverfahren müsse möglichst wirksam gestaltet werden.  Die Beratungshilfe dürfe jedenfalls nicht versagt werden, um Kosten zu sparen. FAZ090619Mü.
Aktenzeichen 1 BvR 1517/08.
Beratungsrecht für Arbeitslose gestärkt
   Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht von Arbeitslosen gestärkt, sich mithilfe eines Anwalts gegen Kürzungen des Arbeitslosengelds zu wehren. Nach einem gestrigen Beschluss darf Mittellosen nicht ohne triftigen Grund die finanzielle Unterstützung für einen Anwalt versagt werden.
   Im konkreten Fall war einer arbeitslosen Frau das Arbeitslosengeld II gekürzt worden. Hiergegen wollte sie Einspruch einlegen und sich deshalb mit einem Anwalt beraten. Das Amtsgericht Zwickau verweigerte ihr jedoch das Geld für anwaltliche Beratung. Sie könne selbst bei der Widerspruchsbehörde vorsprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch nehmen. Dass die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch war, sah das Amtsgericht nicht als Grund an, einen Anwalt einzuschalten.
   Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Frau hatte Erfolg. Zur Begründung verweisen die Bundesverfassungsrichter auf das Sozialstaatsprinzip. Dessen Ziel es sei, Bemittelten und Unbemittelten den gleichen Zugang zum Recht zu verschaffen. Auch im außergerichtlichen Rechtsschutz sei eine weit- gehende Gleichheit der Situation anzustreben.
   Der Frau sei nicht zuzumuten, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entschei- dung sie im Widerspruchsverfahren angreifen wolle. Denn es bestehe die Gefahr eines Interessenkonflikts. Eine unabhängige Beratung habe ihr deshalb nicht vorenthalten werden dürfen. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. AZ: BVG1 BvR 1517/08 NOZ090619AP

gBfA-xx

Im Bundesrat Zweidrittelmehrheit für die Jobcenter

   Der Bundesrat hat grünes Licht gegeben. Einstimmig beschlossen die Länder eine Grundgesetzänderung zur Absicherung der Jobcenter. Da die rotgrüne Minderheitsregierung in Nordrhein-Westfalen noch nicht im Amt ist, konnte die Länderkammer noch mit schwarz-gelber Mehrheit beschließen. Jobcenter: Lang- zeitarbeitslose können dort auch künftig gemeinsam von Arbeitsagenturen und Kommunen betreut werden. Nach dem Bundestag stimmte auch die Länderkammer mit Zweidrittelmehrheit einer Grundgesetzänderung zu. Damit können die 6,8 Millionen Hartz-IV-Empfänger über 2010 hinaus Hilfe aus einer Hand erhalten. Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Verfassungsgericht 2007 die Mischverwaltung als nicht grundgesetzkonform eingestuft hatte. HAZ100711VeraFröhlich

Arbeitsagenturen haben sich zu einem kundenorientierten Dienstleister gewandelt.
Arbeitgeberservice kommt gut an

  Als die Arbeitsagenturen noch Arbeitsämter hießen, stimmten viele Vorurteile, die so mancher mit der Riesenbehörde verband. Doch mit dem Umbau der Bundesagentur für Arbeit im Zuge der von Peter Hartz maßgeblich beeinflussten Arbeitsmarktreformen hat sich viel getan. So können Unternehmer, die neue Mitarbeiter einstellen wollen, inzwischen den sogenannten Arbeitgeberservice der Agenturen nutzen.
   Mehr als 20 Prozent der Vermittlungsfachkräfte kümmern sich heute ausschließlich um die Belange von Arbeitgebern. „Die Arbeitsverwaltung ist von einer Behörde zu einem kundenorientierten Dienstleister geworden”, erklärt Michael Köster von der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen. Jeder Kunde bekomme einen persönlichen Ansprechpartner, mit dem alle Anliegen in Ruhe besprochen werden könnten.
   Zum alltäglichen Geschäft des Arbeitgeberservices gehört es, Stellenanzeigen aufzunehmen und passgenaue Bewerber aus dem Pool der Agentur zu ermitteln. Der Arbeitgeberservice bietet aber noch mehr - nämlich die Dienste eines externen Personalbüros. Falls gewünscht, trifft der Agenturmitarbeiter eine komplette Vorauswahl. „Die Agentur sichtet in solchen Fällen Bewerbungsmappen und führt vorgeschaltete Vorstellungsgespräche, um die gewünschten Bewerber zu finden”, erklärt Köster.
   Wenn es nötig ist, bittet die Agentur Arbeitssuchende auch zum Eignungstest. So könne im Vorfeld etwa die Stressresistenz, die Schwindelfreiheit oder die Fähigkeit der Bewerber zur parallelen Bewältigung verschiedener Aufgaben (Multitasking) genau unter die Lupe genommen werden, sagt Köster weiter.
   Finanziert wird der Arbeitgeberservice wie das Arbeitslosengeld aus den Beiträgen zur Arbeits- losenversicherung. „Im Vergleich zu privaten Personaldienstleistern, zu denen wir in Konkurrenz stehen, ist das unser entscheidender Wettbewerbsvorteil”, erklärt Köster.
   Anders als private Personaldienstleister kann die Bundesagentur für Arbeit überdies Arbeitgebern verschiedene Fördermöglichkeiten anbieten. So kann jeder Unternehmer eine finanzielle Unterstützung in Form des sogenannten Eingliederungszuschusses bekommen, wenn er eine Stelle mit einem Bewerber besetzt, der ein Vermittlungshemmnis besitzt. „Die Dauer und Höhe des Zuschusses wird im Gespräch mit dem persönlichen   Berater   individuell   vereinbart”,erläutert Köster. Besonders häufig werde diese aktive Arbeitsmarktförderung bei Jugendlichen und älteren Arbeitnehmern ab 45 Jahren angewandt. Die Förder- summe kann bis zu 50 Prozent des Bruttolohnes betragen. Bis zu zwölf Monate lang wird die Förderung gezahlt.
   Ein weiteres wichtiges Angebot sind die Weiterbildungen, die die Arbeitsagenturen anbieten, um Beschäftigte besser zu qualifizieren und vor dem Verlust des Jobs zu schützen. Unter anderem läuft derzeit das Sonderprogramm „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unter- nehmen” (WeGebAU). Allein in Niedersachsen stehen dafür 18 Millionen Euro zur Verfügung.
   Telefonisch ist der Arbeitgeberservice über die Nummer 01801 - 66 64 66 bundesweit zu erreichen. Wer dort anruft, landet nicht bei einem Callcenter, wie Köster betont, sondern bei der zuständigen Arbeits- agentur vor Ort. HAZGeorgThomas080223

Nur kleines „Vermögen” ist erlaubt

   Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II), wenn sie vorhandene Rücklagen weitgehend ausgegeben haben. Allerdings gibt es Freibeträge, deren Höhe unter anderem vom Alter des Hilfebedürftigen und vom Verwendungszweck des Vermögens- gegenstands abhängt. Auch Sachvermögen wie Pkw oder eine selbst bewohnte Eigentumswohnung dürfen Hilfebedürftige besitzen, sofern diese „angemessen” sind. Welche Regeln für die Vermögensanrechnung derzeit gelten, zeigt die aktuelle Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit.
     Als „Allgemeines Vermögen” dürfen Hilfebedürftige je Lebensjahr 150 Euro besitzen, mindestens jedoch 3.100 Euro.  Der  maximale Grundfreibetrag  für Personen, die vor dem Jahr 1958 geboren wurden, beträgt 9.750 Euro. Für jüngere Hilfebedürftige gelten seit 1. Januar 2008 höhere Freibeträge: Für die Jahrgänge von 1958 bis 1963 bleiben 9.900 Euro anrechnungsfrei, Hilfebedürftige mit Geburtsdatum ab 1. Januar 1964 dürfen über 10.050 Euro verfügen. Hinzu kommen unabhängig vom Alter 750 Euro je Person als „Rücklage für notwendige Anschaffungen”.
  Mehr Ersparnisse dürfen ALG-II-Empfänger nur zur Altersvorsorge haben. Dazu zählt neben Riester- Verträgen auch sonstiges Vermögen, das erst mit Erreichen des Rentenalters verfügbar wird. Der Freibetrag zur Altersvorsorge beläuft sich auf 250 Euro je Lebensjahr. Er gilt nur für erwerbsfähige Mitglieder der Be- darfsgemeinschaft.
   Hilfebedürftige, die vor dem 1. Januar 1958 geboren wurden, dürfen zusätzlich zu einem Riester-Vertrag höchstens 16.250 Euro für die Altersvorsorge ansparen. Der erlaubte Vorsorgebetrag steigt für jüngere leicht auf 16.500 Euro (Jahrgänge 1958 bis 1963) beziehungsweise 16.750 Euro (ab Jahrgang 1964).
   Nicht zum Vermögen zählt ein Pkw, sofern dieser nicht mehr als 7.500 Euro wert ist. Ein teureres Fahrzeug ist ausnahmsweise erlaubt, wenn viele Personen mitfahren müssen oder wenn das Auto lange vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit angeschafft wurde. Ebenfalls anrechnungsfrei bleibt die selbstbewohnte Immobilie, sofern die Wohnfläche für vier Personen nicht größer als 120 Quadratmeter (Wohnung) beziehungsweise 130 Quadratmeter (Haus) ist.  HAZHRoggenkamp080223

Hartz IV: Wer bekommt was?

   2005 wurde mit dem Sozialgesetzbuch II die Arbeitslosenhilfe abgeschafft. Arbeitslose bekommen seither nach einem Jahr „Hartz IV', eine Monatspauschale, ergänzt um Miete und Nebenkosten. Doch nicht jeder bekommt das Gleiche: Die Grundleistung betrug anfangs 345, heute sind es 351 Euro. Diesen Regelsatz bekommen Alleinstehende, um damit ihren gesamten Lebensunterhalt, abgesehen von der Wohnung, zu bestreiten. In der Bedarfsgemeinschaft ist es egal,ob zwei Menschen verheiratet sind oder zusammenleben. Beide bekommen 90 Prozent des Regelsatzes, also zusammen gut 630 Euro. Einem Kind bis 14 Jahre ge- steht der Gesetzgeber 60 Prozent von Hartz IV zu, also 211 Euro. Zum 1. Juli soll dieser Wert bei 7- bis 13- Jährigen auf 70 Prozent steigen, also auf 246 Euro. Jugendliche erhalten schon jetzt 80 Prozent des Regel- satzes, also 281 Euro. Künftig sollen Schüler 100 Euro im Jahr extra bekommen.
   Alleinerziehende erhalten zur Regelleistung von 351 Euro noch einen Aufschlag von 36 Prozent. Somit käme eine Mutter mit einem Kind auf etwa 690 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern könnte über knapp 1.060 Euro verfügen. Hinzu kämen aber immer Miete und Nebenkosten. NOZ090128dpa

Hartz IV -  gHIVmitZuschuss-x  - doppelt soviel Aufstocker

Mehr Firmenchefs erhalten Hartz IV
Bundesagentur für Arbeit fürchtet Missbrauch - Nur jeder Zweite schafft den Ausstieg

   Immer mehr Selbstständige sind in Deutschland auf zusätzliche finanzielle Unterstützung der Jobcenter angewiesen. Von 2007 bis 2010 habe sich die Zahl der Selbstständigen, die ihre Einkünfte mit Hartz IV aufstocken, mehr als verdoppelt und sei um 50.000 auf etwa 125.000 im Jahresdurchschnitt gestiegen, teilte eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit. Sie bestätigte damit einen Bericht der „Süddeutschen Zeitung". Im Februar 2011 zählte die BA 118.000 selbstständige Aufstocker, von denen fast 80 Prozent weniger als 400 Euro verdienten.
   Wie die Zeitung berichtet, wird der Anstieg in den Jobcentern mit Sorge verfolgt. Da Selbstständige ihr Einkommen auf dem Papier kleinrechnen könnten und dies schwer nachprüfbar sei, könne ein Missbrauch der Sozialleistung nicht ausgeschlossen werden, heißt es in dem Bericht. Häufig tauchten in den Jobcentern sogar Firmeninhaber mit mehreren Mitarbeitern auf, beantragten Hartz IV und bekämen es auch.
   Heinrich Alt, Vorstandsmitglied der Bundesagentur, empfiehlt eine Debatte über eine Befristung der Be- zugsdauer von staatlichen Grundsicherungsleistungen für Selbstständige. „Irgendwann muss man schwarze Zahlen schreiben oder - so weh es tut - die Selbstständigkeit aufgeben", sagte er der „Süddeutschen Zeitung". „Der Steuerzahler kann nicht auf Dauer eine nicht tragfähige Geschäftsidee mitfinanzieren."
   Auch das vorrangige Ziel der Grundsicherung, vornehmlich die dauerhafte Vermittlung in Arbeit, bleibt für viele Hartz-IV-Bezieher unerreichbar. Laut einer aktuellen Studie des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) war jeder zweite Langzeitarbeitslose, der 2008 einen Vollzeitjob gefunden hat, spätestens nach einem halben Jahr wieder arbeitslos. „Jobs, die für Hartz-IV-Empfänger erreichbar sind, sind häufig instabil und nur als Aushilfe auf kurze Zeit angelegt", stellen die IAB-Arbeitsmarktforscher Lena Koller und Helmut Rudolph fest.
   Rund eine Million Hartz-IV-Bezieher nahmen 2008 - trotz Krise - eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf; mehr als eine halbe Million fand einen Mini-Job. Gut ein Viertel der Arbeitsaufnahmen wurde mit Ein- gliederungszuschüssen der Jobcenter unterstützt. Die IAB-Forscher sprechen von „einer beachtlichen Dyna- mik im Bemühen um Verringerung und Überwindung der Hilfebedürftigkeit".
   Der positive Trend ist bei genauerem Hinschauen jedoch ernüchternd, nicht nur aufgrund der kurzen Dauer der Beschäftigung: Jeder Zweite mit Vollzeitstelle verdiente laut IAB-Studie so wenig, dass er weiter- hin auf aufstockende Hartz-IV-Bezüge angewiesen war. Entscheidend war dabei nicht nur die Frage der Lohnhöhe, sondern auch die Anzahl der Personen, die mitversorgt werden mussten. So schafften zwei Drittel der Alleinstehenden den Sprung aus der Bedürftigkeit, während es bei Alleinerziehenden und Paaren mit Kindern nur gut ein Drittel waren.
„Insgesamt werden Hartz-IV-Empfänger dort überproportional eingestellt, wo tendenziell niedrigere formale Qualifikationsanforderungen bestehen", schreiben die IAB-Wissenschaftler. Ein Fünftel der Arbeitsauf- nahmen fanden dementsprechend in der Leiharbeit statt. Niedrig bezahlte und auf kurze Dauer befristete Jobs führten dazu, dass Aufstocker zwischen Arbeitslosigkeit und Erwerbstätigkeit hin- und herwechselten und dabei weiterhin von Hartz-IV-Leistungen abhängig blieben. Als positiv vermerkt die IAB-Studie, dass „immerhin temporär" der Umfang staatlicher Unterstützung reduziert werde. HAZ110615GabiStief

1 Million Hartz-Bezieher finden Arbeit

  Der wirtschaftliche Aufschwung hat vielen Langzeitarbeitslosen den Sprung in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg bekannt gab, nahmen im Jahr 2008 - kurz vor der Rezession - rund eine Million Hartz-IV-Empfänger eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf. Die Dauer betrug in 55 Prozent der Fälle mindestens sechs Monate, teilte das wissenschaftliche Institut der Bundesagentur für Arbeit mit.
   Wer eine Vollzeitstelle antrat, konnte in 56 Prozent der Fälle die Abhängigkeit von der Sozialhilfe komplett beenden. Der Rest musste sein Erwerbseinkommen mit zusätzlichem Arbeitslosengeld II „aufstocken". Aus Sicht der IAB-Wissenschaftler gibt es dafür zwei Gründe: „Insgesamt werden Leistungsempfänger dort überproportional eingestellt, wo tendenziell niedrigere formale Qualifikationsanforderungen bestehen", heißt es. Jede fünfte Stelle stamme etwa aus der Zeitarbeit. Einhergehend mit der niedrigeren Qualifikation sind damit auch niedrigere Löhne. Haushalte mit mehreren Familienmitgliedern haben zudem einen höheren Hartz-IV-Anspruch. Somit schafften zwei Drittel aller Alleinstehenden den Sprung aus der Bedürftigkeit, während es unter Alleinerziehenden und Paaren mit Kindern nur gut ein Drittel war. „Aufstocker" pendelten häufig zwischen unsicheren Tätigkeiten und Erwerbslosigkeit, lautet das Fazit der Forscher. Dies reduziere immerhin zeitweilig die Kosten für den Steuerzahler.
   Nach den Statistiken der Arbeitsagentur steigt die Zahl der hilfsbedürftigen Selbständigen, auch wenn sie mit 125.000 Empfängern im Jahresdurchschnitt 2010 nur einen sehr geringen Anteil an den mehr als sechs Millionen Hartz-IV-Empfängern ausmacht. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich daraus ein Anstieg um 14.000, gegenüber dem Jahr 2007 ein Zuwachs um 53.000. Über die Gründe für die Entwicklung sagt die Statistik nichts aus. „Wir kennen nicht die Strukturen dahinter", sagte eine Sprecherin. Vor allem in der Startphase schreiben die meisten Gründer Verluste und müssen gegebenenfalls Hilfe beantragen. FAZ110611svs

Jeder Fünfte bezog schon Hartz IV - Nur wenige schaffen Absprung aus Sozialhilfe

   Nur wenige Sozialhilfeempfänger schaffen dauerhaft den Absprung aus der Abhängigkeit vom Staat. Im Dezember 2007 bezogen acht von zehn Betroffenen die Fürsorgeleistungen seit mindestens zwölf Monaten. Von den rund 6 Millionen Betroffenen, mit denen Hartz IV 2005 gestartet war, befanden sich drei Jahre später sogar noch die Hälfte im System. Dies hat eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit ergeben. Es zeichne sich trotz aller Aktivierungs- bemühungen eine Gruppe von Haushalten ab, die über längere Zeiträume hinweg auf die sozialpolitische Funktion der Einkommenssicherung angewiesen sei, schreiben die beiden Autoren der Studie.
   Hintergrund ist die Zusammenlegung der früheren Sozial- und Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 durch das Arbeitsmarktgesetz Hartz IV. Diese neue Grundsicherung habe seitdem „eine erhebliche Reichweite entfaltet". Mittlerweile hat fast jeder fünfte Deutsche im Alter bis 65 Jahre schon einmal entsprechende Leistungen erhalten. Die Zahl der Bezieher erreichte im Mai 2006 mit fast 7,5 Millionen ihren bisherigen Höhepunkt. Durch den anschließenden Aufschwung am Arbeitsmarkt konnte deren Zahl dann verringert werden. Zuletzt wuchs im Februar 2009 der Kreis der Empfänger jedoch wieder auf knapp 6,5 Millionen. Neben den Langzeitarbeitslosen und ihren Familien umfasst das Hartz-IV-System auch Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, oder die „Aufstocker", die Arbeitslosengeld II ergänzend zum Erwerbseinkommen beziehen.
   „Das Arbeitsplatzangebot in Deutschland konzentriert sich stark auf den gut qualifizierten Facharbeiter- bereich", kommentierte Heinrich Alt, zuständiges Mitglied der Bundesagentur für Arbeit, die Forschungs- ergebnisse. Stellen im geringqualifizierten Bereich würden angeboten, seien aber deutlich instabiler. Auf- gabe der Arbeitsvermittlung sei es, die Bewerberprofile künftig besser mit den Anforderungen der Unter- nehmen zusammenzubringen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält dagegen die Betreuung der Lang- zeitarbeitslosen für verfehlt. In den zuständigen Arbeitsgemeinschaften „wird zu viel Augenmerk auf kurz- atmige Maßnahmen gelegt", sagte DGB-Arbeitsmarktexperte Wilhelm Adamy der  Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Themen wie Schuldenberatung und Kinderbetreuung müssten stärkere Beachtung finden. FAZ090310svs

Arbeitslose müssen Mietkosten senken
   Empfänger von Arbeitslosengeld II, die trotz einer Aufforderung des Jobcenters ihre Mietkosten nicht senken, müssen mit einer Kürzung ihrer Bezüge rechnen. Das gilt nach einem Urteil des Bundes- sozialgerichts (BSG) auch dann, wenn sie zuvor nicht besonders über ihre Rechte und Pflichten belehrt worden sind. Sie müssten sich im Zweifelsfall selbst über Möglichkeiten zur Kostensenkung - etwa Umzug oder Untervermietung - informieren, befanden die Richter. Auch eine genaue Aufklärung, wie sie ihre Bemühungen um eine billigere Unterkunft nachzuweisen hätten, sei im „Hartz IV”-Gesetz nicht vorgesehen Az.: B IIb AS41/06 R. Geklagt hatte eine Arbeitslosengeld-II- Empfängerin aus Regensburg, die mit ihrer Tochter in einer 80 Quadratmeter großen Mietwohnung lebte. Die Kaltmiete von 399 Euro hielt das Jobcenter der Stadt für unangemessen hoch. Es zahlte deshalb nach Ablauf einer Halbjahresfrist für die Wohnungssuche nur noch 343 Euro. In den beiden ersten Instanzen hatten die Gerichte der Frau Recht gegeben. Sie bemängelten das Fehlen einer ausführlichen Belehrung bei der „Kostensenkungsauffor- derung”, die die Behörde verschickt hatte. FAZddp080320

Urteil: Brief an Arbeitsagentur genügt
   Wer wichtige Mitteilungen per Brief an die Arbeitsagentur sendet, handelt nicht grob fahrlässig. Daher müssen Leistungsempfänger auch kein Geld zurückzahlen, wenn die Arbeitsagentur eine Leistung irrtümlich weiterhin gewährt, weil die Veränderungsmitteilung sie nicht erreicht hat. Das entschied das Landessozial- gericht Rheinland-Pfalz und hob damit ein Urteil der Vorinstanz auf.  LSG Rheinland-Pfalz Az: LI AL 49/09
NOZ110111dapd

Gericht gibt mehr Hartz IV - Frau bekommt Geld für beschädigte Möbel
  Werden bei einem vom Arbeitsamt veranlassten Umzug Möbelbeschädigt, haben Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich Anspruch auf eine neue Grundausstattung. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem Fall entschieden.
  Die obersten Sozialrichter Deutschlands bestätigten zwar grundsätzlich, dass die Bezieher von Arbeits- losengeld II nur einmal Anspruch auf Bett, Herd, Waschmaschine, Schrank und Ähnliches hätten. Geht etwas kaputt, müsse es aus dem laufenden Hartz-IV-Geld von jetzt 359 Euro bestritten werden. Das könne aber nicht gelten, wenn die Arbeitsbehörde einen Umzug veranlasse und dabei etwas zu Bruch geht.
  Geklagt hatte eine Frau aus Wilhelmshaven, die auf Drängen des Arbeitsamtes in eine billigere Wohnung umgezogen war. Das Bett und ein Schrank der heute 63-Jährigen waren nicht zerlegbar und wurden durch den Umzug unbrauchbar. Dennoch lehnte die Arbeitsagentur die Beschaffung eines Bettes und eines Schranks ab, dafür seien im ALG II ja monatlich bestimmte Positionen vorgesehen. Das ließen die Richter allerdings nicht gelten.
  Wenn Möbel allein durch den von den Behörden veranlassten Umzug unbrauchbar würden, sei die Neubeschaffung rechtlich einer Erstausstattung gleichzustellen, heißt es im Urteilstext. Az.: B 4 AS 77/08 R.
Geld nach Scheidung
  Geschiedene Arbeitslosengeld-II-Bezieher müssen für den Umgang mit ihren Kindern in voller Höhe Hartz- IV-Leistungen erhalten; das an den anderen Elternteil ausgezahlte Kindergeld darf darauf nicht an- gerechnet werden. Dies haben die Juristen des Bundessozialgerichtes entschieden. Das BSG sprach damit einer arbeitslosen Mutter aus Freiburg höhere Hartz-IV-Leistungen zu. Az.: B 14 AS 75/08 R Hintergrund war, dass der getrennt lebende Vater das alleinige Sorgerecht für die drei Kinder hatte. An ihn wurde das volle Kindergeld pro Kind und Monat ausgezahlt. Die Kinder besuchten regelmäßig die Mutter. Beim Jobcenter Freiburg beantragte sie daher zusätzliche Hartz-IV-Leistungen. Die Behörde lehnte diese jedoch ab. HAZepd090703dpa
Keine Sippenhaft bei Sozialbetrug
   Einer auf Sozialleistungen angewiesenen Familie dürfen nicht die Zahlungen für Wohnung und Heizung gekürzt werden, weil einem erwachsenen Sohn das Arbeitslosengeld gestrichen wird. Die übrigen Familien- mitglieder dürften nicht in Sippenhaftung genommen werden, entschied das Landessozialgericht Nieder- sachsen-Bremen in einem Urteil. Dem Sohn war wegen wiederholter Pflichtverletzungen das Arbeitslosen- geld II für drei Monate komplett gestrichen worden. Weil die Sozialbehörde die Wohn- und Heizkosten nach Köpfen aufteilt, wollte sie für die alleinerziehende Mutter und ihr jüngeres Kind nur zwei Drittel der Kosten zahlen. HA090829Ini
Anspruch auf volle Miete   -  Hartz IV: Auch bei unrechtmäßigen Verträgen
   Hartz-IV-Empfänger müssen auch bei rechtswidrigen Mietverträgen die vollen Unterkunftskosten bezahlt bekommen. Grundsätzlich sei den Arbeitslosen zu erstatten, was sie ihrem Vermieter überwiesen hätten, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Allerdings dürften die Jobcenter die Arbeitslosengeld-II- Bezieher dazu verpflichten, gegen unrechtmäßige Mietregelungen vorzugehen.
   Im verhandelten Fall ging es um eine unzulässige Staffelmietvereinbarung. Geklagt hatte eine Frau aus Karlsruhe, die mit ihren beiden Töchtern seit Januar 2004 in einer 75 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Die Miete von zunächst 515,61 Euro sollte sich laut Mietvertrag alle zwei Jahre um rund 23 Euro erhöhen. Die erste Steigerung war jedoch, anders als vom Gesetz erlaubt, bereits nach weniger als zwölf Monaten vorgesehen. Die für die Bewilligung von Hartz-IV-Leistungen in Karlsruhe zuständige Arbeitsgemeinschaft ignorierte deshalb sämtliche Erhöhungen und übernahm weiter nur die ursprüngliche Miete. Die Sozialrichter erklärten dieses Vorgehen für unrechtmäßig. Kosten der Unterkunft seien „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" zu erbringen. Das bedeute aber nicht, dass rechtswidrige Mieten dauerhaft aus öffentlichen Mitteln finanziert werden müssten. Jobcenter könnten die Arbeitslosen vielmehr zur Senkung der unan- gemessen hohen Kosten auffordern. Die Hartz-IV-Empfänger hätten dann sechs Monate Zeit, um eine andere Mietregelung zu erreichen - notfalls auch mit einer Klage gegen ihren Vermieter. Um sie dabei zu unterstützen, müsse die Arge den Arbeitslosen erläutern, warum sie einen Mietvertrag für unwirksam hält. Bundessozialgericht Kassel,  Az. B 4 AS 8/09. NOZ090926ddp

Keine Gleitsicht bei Hartz IV
   Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille. Nach einem gestern veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts in Mainz AZ L 5 B 422/08 AS handelt es sich bei einer solchen Brille um einen Alltagsgegenstand. Grundsätzlich haben Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf Unterstützung für Hilfsmittel, die der Eingliederung ins Arbeitsleben dienen. Da es sich bei einer solchen Brille um einen Alltagsgegenstand handele, müsse der Träger der Grundsicherung aber nicht dafür auf- kommen.
   Das Landessozialgericht musste nach eigenen Angaben über den Fall einer geringfügig beschäftigten Hartz-IV-Empfängerin entscheiden.Sie hatte die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille beantragt, weil der während der Arbeit erforderliche ständige Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille ihr Kopf- schmerzen verursache.
   Der Grundsicherungsträger winkte ab - unter anderem weil eine Brille in die Zuständigkeit der Kranken- versicherung falle. Weil die Klägerin die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben benötige, liege das Schwergewicht der Nutzung der Brille nicht im beruflichen Bereich. Der Kauf einer Gleitsichtbrille anstelle von zwei Brillen - eine Brille für die Nahsicht und eine Brille für die Fernsicht - erleichtert lediglich die Benutzung der Sehhilfe, begründe aber nicht deren Eigenschaft als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, hieß es seitens des Gerichts. NOZ090120dpa

Grundsätzlich kein Anspruch auf Kabel-TV - Aber: Rechte von Arbeitslosen gestärkt
   Trotz neuer Grenzen hat das Bundessozialgericht in Kassel die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. So haben auch Arbeitslose einen Anspruch auf Kabelfernsehen - sofern es keinen anderen Empfang gibt. Und selbst in Ballungsräumen mit hohen Mieten dürfen die Behörden nicht einfach die Höchstgrenzen für die Größe der von ihnen bezahlten Wohnungen beschneiden.
   Kabelfernsehen gehört laut Urteil zu den Kosten der Unterkunft, die von den Arbeitsbehörden beglichen werden. Die zusätzlichen Kosten müssen vom Steuerzahler allerdings nur übernommen werden, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und es keine Alternativen für den Fernsehempfang gibt. Biete der Vermieter hingegen das Kabel nur zusätzlich an und bestehe eine andere Möglichkeit fernzusehen, ge- hörten die Kabelgebühren nicht zu den Kosten der Unterkunft Az. B 4 AS 48/08 R.
  
Zudem stellten die Richter klar, dass auch in teuren Ballungsräumen nicht die zulässige Wohnungsgröße für die Empfänger des Arbeitslosengeldes II gekürzt werden dürfe. Az. B 4 AS 30/08 R. In München hatte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von Bund und Stadt die zulässige Wohnungsgröße für Einzelhaushalte von 50 auf 45 Quadratmeter gesenkt und das mit gängiger Praxis begründet. NOZ090220dpa

Viele Hartz-IV-Bezieher zahlen Rundfunk, obwohl sie es gar nicht müssen
   Rund die Hälfte aller Hartz-IV-Haushalte in Deutschland verzichtet darauf, sich von den Rundfunkgebühren befreien zu lassen. Das geht aus Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor. Für die öffentlich-rechtlichen Sender ergeben sich daraus Einnahmen von knapp 400 Millionen Euro im Jahr, die ihnen sonst entgehen würden. Nach der Statistik der Bundesagentur gebe es 3,5 Millionen Hartz-IV- Haushalte in Deutschland. Sie alle könnten die jährlich fälligen 215,76 Euro auf Antrag sparen, die von der Gebühreneinzugszentrale GEZ in Köln eingetrieben wird. Tatsächlich stellen aber nur etwa 1,6 Millionen Haushalte, die Hartz IV oder Sozialhilfe beziehen, einen Antrag auf Befreiung.
HAZ110711dpa

ALG1xx

 Parlament beschließt Änderung - Arbeitslosengeld I wird länger gezahlt
Bezugsdauer wird auf bis zu 24 Monate ausgeweitet

  Ältere Arbeitslose bekommen ab diesem Jahr zwischen drei und sechs Monate länger Arbeitslosengeld I. Der Bundestag in Berlin hat das Gesetz zur Verlängerung des Arbeitslosengeldes I beschlossen.
   Zugleich wurde eine Regelung verabschiedet, die Hartz-IV-Empfänger vor einer Zwangsverrentung vor dem 63. Lebensjahr schützt. FDP, Linke und Grüne betonten indes, dass es bei 63-Jährigen weiterhin zu Zwangsverrentungen kommen könne.
   Die neue „63er-Regelung” verhindert, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II bereits mit 60 Jahren in Frührente mit lebenslangen Abschlägen geschickt werden können. Die nun beschlossene Schutzklausel begrenzt die Rentenabschläge auf vorerst 7,2 Prozent. Ein Streit Ende vergangenen Jahres in der Koalition hatte verhindert, dass die Neuregelung noch rechtzeitig zu Jahresbeginn 2008 in Kraft treten konnte. Deshalb enthalten die nun gefassten Beschlüsse rückwirkende Regelungen zum 1. Januar 2008
  
Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesarbeitsministerium, Franz Thönnes (SPD), betonte, trotz der längeren ALG-I-Zahlung habe die Aktivierung von Arbeitslosen für die Regierung Vorrang. Dazu diene auch ein neuer Eingliederungsgutschein. Stellt ein Arbeitgeber einen über 50-jährigen Arbeitslosen ein, erhält das Unternehmen für ein Jahr Lohnzuschüsse bis zu 50 Prozent. Beschlossen wurde auch die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner von 350 auf 400 Euro. NOZepdAFPdpa080126

 Bei Hartz IV: Kein Anspruch auf Gründungszuschuss,  aber Option auf Einstiegsgeld

   Hartz-IV-Empfänger, die sich selbstständig machen wollen, haben keinen Anspruch auf den Gründungs- zuschuss der Arbeitsagentur. Stattdessen können Jobcenter beziehungsweise Argen ein Einstiegsgeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewähren. Außerdem gibt es die Option auf Darlehen oder Zuschüsse für Investitionen, sogenannte Eingliederungsleistungen für Selbstständige.
   Da es auf keine dieser Leistungen einen Rechtsanspruch gibt, liegt es weitgehend im Ermessen der Kundenbetreuer, welche Hilfen ausgezahlt werden. Die wichtigsten Regeln zum Einstiegsgeld und zu den Eingliederungsleistungen für Selbstständige hat die Bundesarbeitsagentur in „Arbeitshilfen" für Mitarbeiter festgelegt. Beide Texte sind auf der Webseite der Arbeitsagentur verfügbar.
   Grundsätzlich zahlt die zuständige Behörde nur Einstiegsgeld für eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Außerdem muss der Gründer derzeit arbeitslos sein und nachweisen, dass sein Unternehmen Aussicht auf Erfolg hat. Insbesondere soll eine fachkundige Stelle (beispielsweise die Handels- oder Handwerkskammer) die Tragfähigkeit der Geschäftsidee und die unternehmerische Qualifikation des Gründers bescheinigen. Dazu gehört auch ein Businessplan mit Berechnungen zu erwarteten Einnahmen und der Finanzierung der notwendigen Geschäftsausgaben.
   Das Einstiegsgeld ist auf höchstens 24 Monate befristet. Es beläuft sich auf 50 Prozent der ALG-II- Regelleistung, für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gibt es zusätzliche zehn Prozent.
   Die Förderung kann bei langer Arbeitslosigkeit auch höher ausfallen, allerdings soll das Einstiegsgeld nicht höher sein als die Regelleistung für die Bedarfsgemeinschaft.
   Eingliederungsleistungen für Selbstständige kann die Arge entweder zusätzlich zum Einstiegsgeld oder als Einzelleistung bewilligen. Im Unterschied zum Einstiegsgeld gibt es die Eingliederungsleistungen auch für bereits aktive Selbstständige. Eingliederungsleistungen können als Darlehen, Zuschuss oder auch als Kombination von beidem gewährt werden. Internet: www.arbeitsagentur.de  NOZ091017

 Mehr Selbständige erhalten Hartz IV

   Immer l mehr Selbständige können mit ihrem Einkommen nicht das Existenzminimum absichern und beziehen zusätzlich Hartz-IV-Leistungen. Die Bundesagentur für Arbeit teilte mit, dass sich die Zahl der Aufstocker binnen zwei Jahren mehr als verdoppelt hat: von 56.000 im Jahr 2006 auf 114.000 hilfe- bedürftige Selbständige Ende 2008. Mehr als die Hälfte der hilfebedürftigen Selbständigen verfügt nach Angaben der Behörde über ein monatliches Einkommen von weniger als 400 Euro. Wegen der derzeit schwierigen Wirtschaftslage und dem damit einhergehenden Auftragsmangel setze sich dieser Trend weiter fort. Trotz der schlechten Entwicklung sieht die Bundesagentur für Arbeit in der Selbständigkeit nach wie vor eine gute Möglichkeit für Hartz-IV-Empfänger, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Nur jeder zehnte geförderte Selbständige kehre nach einem halben Jahr Selbständigkeit in die Arbeitslosigkeit zurück. Seit Jahresbeginn hätten die Jobcenter rund 12.000 Personen in die Selb- ständigkeit begleitet. FAZ090806epd

Ärger für Privatversicherte  -  Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen zuschießen

   Bezieher von Arbeitslosengeld II, die einer privaten Krankenkasse angehören, werden nach Ansicht der Grünen von der Bundesregierung ungerecht behandelt. Die Betroffenen, zumeist frühere Selbstständige, fallen in eine Gesetzeslücke und müssen von ihren geringen Einkünften mehr als gesetzlich Versicherte für ihre Gesundheit aufbringen, sagte die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Brigitte Pothmer, im Gespräch mit der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung.
   Die privaten Krankenversicherungen müssen seit Januar 2009 den sogenannten Basistarif anbieten. Für Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher beträgt die monatliche Prämie rund 285 Euro. Das Job- center darf den Betroffenen aber nach dem geltenden Gesetz nur einen Zuschuss in Höhe der Leistungen für hilfebedürftige gesetzlich Krankenversicherte zahlen. Derzeit sind das rund 130 Euro pro Monat.
   Hilfebedürftige Privatversicherte hätten daher eine monatliche Finanzierungslücke von 155 Euro, sagte Pothmer. „Das Geld müssen sie entweder von ihrem Regelsatz abknapsen, wodurch 43 Prozent ihres Monatsbudgets für Lebensmittel, Körperpflege, Bekleidung, Strom usw. verbraucht sind, oder sie müssen sich bei ihrer Versicherung oder bei Dritten verschulden." Betroffen davon sind bundesweit knapp 10.000 Versicherte.
   Auf eine Anfrage der Grünen nach Abhilfe habe die Bundesregierung ausweichend geantwortet, berichtete die Sozialexpertin Pothmer. Dabei liege die Lösung aus grüner Sicht auf der Hand: Die privaten Kranken- versicherungsunternehmen müssten verpflichtet werden, den Basistarif für Arbeitslosengeld-II-Empfänger so weit abzusenken, dass keine Differenz zwischen den Zahlungen der öffentlichen Hand und der Prämie mehr besteht. Da auch die gesetzlichen Krankenkassen 130 € monatlich je versicherten Hilfeempfänger bekommen, wäre damit eine Gleichbehandlung sichergestellt. HAZ100102ReinhardUrschel

Hartz IV für Gefangene

  Auch Strafgefangene können unter Umständen Hartz-IV-Leistungen bekommen. Nach einem schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel ist dies dann der Fall, wenn der Häftling für mindestens drei Stunden  täglich eine  Arbeit  außerhalb  des Gefängnisses aufnehmen darf  Az.: B 14 AS 16/08 R. Der Kläger war im sogenannten Maßregelvollzug, einer Form des Strafvollzugs in einer psychiatrischen Klinik. Im Mai 2005 wurden seine Haftbedingungen dahin gelockert, dass er eine Arbeit außerhalb der Anstalt aufnehmen durfte und sollte.  HAZ090912afp

Viele Migranten mit Hartz IV

   Während der Ausländeranteil in Deutschland insgesamt weit unter zehn Prozent liegt, haben 20,1 Prozent aller Hartz-IV-Empfänger keinen deutschen Pass. Das berichtet die „Bild"-Zeitung unter Berufung auf eine Erhebung der  Bundesagentur für Arbeit (BA). Demnach - gab es im März rund 3,8 Millionen erwerbsfähige deutsche Leistungsberechtigte und rund 960.000 mit Wurzeln im Ausland. Als Begründung führt die Bundesagentur an, dass die Betroffenen häufiger ohne Schulabschluss seien und ihnen oft eine Berufs- ausbildung fehle. HAZ110817HAkna

BSG-Kassel-xx

Klassenfahrten werden komplett bezahlt - Bedeutsame Urteile für Hartz-IV-Empfänger

   Das Bundessozialgericht hat für Hartz-IV-Empfänger bedeutsame Urteile gefällt. Das höchste deutsche Sozialgericht entschied in Kassel zu Kostenübernahme bei Klassenfahrten, Unterhaltsansprüchen in Patchworkfamilien, Fahrtkosten für Ein-Euro-Jobber und zu Ansprüchen von Asylbewerbern:
- Abwrackprämie mindert Hartz-Leistungen - Bochumer Kläger unterliegt
   Die Abwrackprämie muss Hartz-IV-Empfängern laut einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts als Einkommen angerechnet werden. Die Prämie verschaffe ihnen Einnahmen, die wesentlich über ihren monatlichen Bezügen lägen, und kämen mit dem Kauf eines Neuwagens vor allem dem privaten Konsum zugute.
  Hartz-IV-Empfänger haben laut Gericht das Recht, ein vorhandenes, angemessenes Auto zu behalten, ohne dass die Hilfe gekürzt wird. Mittel für die Anschaffung eines Neuwagens seien aber nicht anrechnungsfrei Az. L 20 B 59/09 AS ER.
   Ein Bochumer Hartz-IV-Empfänger war vor Gericht gezogen, der sich noch vor dem Kauf eines Neuwagens bei der zuständigen Behörde informiert hatte. Mit dem Beschluss widersprachen die Essener Richter einer anderslautenden Entscheidung des Sozialgerichts in Magdeburg. In Essen gehe man von einer „deutsch- landweiten Signalwirkung" aus.
   Die Linke-Abgeordnete im Bundestag, Gesine Lötzsch, übte Kritik: Die Entscheidung der Bundesregierung, die Abwrackprämie ALG-II-Empfängern „weiter vorzuenthalten", bleibe trotz der richterlichen Bestätigung ein Fehler. Gerade die sogenannten „Aufstocker", die trotz Arbeit staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müss  und täglich den Weg zur Arbeit mit dem Auto zurücklegten, hätten profitieren können. NOZ090716dpa
-
Abwrackprämie auch für Hartz-IV-Empfänger
  Auch Hartz-IV-Empfänger dürfen die staatliche Abwrackprämie von 2.500 Euro in Anspruch nehmen. Laut Experten dient die Abwarckprämie nämlich nicht der Bestreitung des Lebenunsunterhalts.
   Bislang war es die Auffassung der Bundesregierung, dass die sogenannte Abwrackprämie Empfängern von Arbeitslosengeld II nicht zusteht und dass die Prämie auf das ALG II angerechnet wird. Experten weisen jedoch auf ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg hin, wonach die Abwrackprämie von 2.500 Euro eine „zweckbestimmte Einnahme” ist und daher nicht auf das ALG II angerechnet werden darf. Die Abwrack- prämie dürfe schließlich nur für den Kauf eines Auto verwendet werden und nicht für den eigenen Unterhalt. Die Anrechnung  der  Abwrackprämie als einmaliges Einkommen sei daher unzulässig, urteilten die Sozial- richter.
   Eine Frau aus der Region Magdeburg hatte geklagt, weil die zuständige Arbeitsagentur nach Erhalt der Abwrackprämie den Hartz-IV-Regelsatz entsprechend kürzte. Das Sozialgesetzbuch bestimmt, dass zweck- bestimmte - Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, und die Umweltprämie ist eine zweck- bestimmte Einnahme", denn diese kann nur für die Verschrottung eines neun Jahre alten Autos bei gleichzeitigem Kauf eines Neuwagens verwendet werden. Die Frau erhielt somit weiterhin den vollen Satz Hartz IV und die einmalige Prämie in Höhe von 2.500 Euro.
Sozialgericht Magdeburg S 16 AS 907/09 ER NOZ090808ARAG
- Abwrackprämie auch bei Hartz IV
   Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II beim Kauf eines Autos die Abwrackprämie in Anspruch genommen, darf diese einem Gerichtsurteil zufolge nicht auf die staatlichen Sozialleistungen angerechnet werden. Die Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro falle unter die anrechnungsfreien „privilegierten zweckbestimmten Einnahmen", teilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen mit Az.: L 12 AS 807/10 B ER.
   In ihrem Urteil betonten die Richter, dass die staatliche Umweltprämie der Reduzierung von Schadstoffen diene. Damit verfolge sie ein anderes Ziel als die Hilfeleistungen zur Sicherung von Unterhalt und Einglie- derung.
   Im konkreten Fall hatte eine 43-jährige Alleinerziehende aus Iserlohn, die eine monatliche Grund- sicherung in Höhe von 156 Euro bezieht, ein Auto im Wert von 7.500 Euro gekauft. Bei der Anschaffung nahm sie die Abwrackprämie in Anspruch. Diese Prämie rechnete die Grundsicherungsbehörde auf die staatlichen Leistungen der Frau mindernd an. Dagegen wehrte sich die Frau. HAZ100724epd
- Klassenfahrten: Kinder von Hartz-IV-Empfängern bekommen Klassenfahrten komplett bezahlt.
AZ: B14 AS 36/07 R
- Patchworkfamilien: Arbeitsuchende Kinder, die mit einem Elternteil in einer sogenannten Patchworkfamilie leben, haben keinen generellen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen AZ: B 14 AS 2/08 R. Die 15-jährige Klägerin war 2005 mit ihrer Mutter zu deren neuem Partner gezogen. Beide Frauen bekamen bis dahin Sozialgeld, anschließend aber nur noch das Mädchen. Nach Ansicht des BSG-Senats ist grundsätzlich die Mutter verpflichtet, für ihr Kind zu sorgen. Tue sie dies nicht, stelle dies eine Sorgerechtsverletzung dar.
- Fahrtkosten: Ein-Euro-Jobber bekommen weder Fahrtkosten zur Arbeitsstelle erstattet noch eine höhere Entschädigung. Ihnen steht lediglich die übliche Aufwandsentschädigung für den Ein-Euro-Job zu. AZ: B 14 AS 66/07 R
- Arge muss Miete für Schwangere übernehmen - Auch wenn sie unter 25 ist

   Wer noch keine 25 Jahre alt ist und Hartz-IV-Leistungen bekommt, hat in der Regel keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Von einer jungen Schwangeren allerdings kann die Behörde nicht verlangen, dass sie weiter bei den Eltern wohnt, wie das Sozialgericht Gießen entschied. Die Arbeitsgemeinschaft (Arge), die in solchen Fällen die Aufgaben der Arbeitsagentur übernimmt, müsse vielmehr die Miete für eine eigene Wohnung übernehmen.
  Im konkreten Fall hatte eine 23-Jährige zunächst beim Vater gewohnt. Später fand sie eine neue Wohnung, in die sie mit dem Vater ihres noch nicht geborenen Kindes einziehen wollte. Die Arge genehmigte dies nicht und begründete dies damit, dass der Fachdienst Zuwanderung und Integration des Kreises von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgehe. Das Gericht vertrat die Auffassung, eine Schwangerschaft stelle einen ausreichenden Grund für einen Umzug dar. Die Arge müsse die Genehmigung selbst dann erteilen, wenn das Wohl des Kindes möglicherweise gefährdet sei. Sozialgericht Gießen, Az. S 26 AS 490/09 ER
NOZ090704ddp

- Asylbewerber:
Menschen, die mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Geklagt hatten eine aus dem Kosovo stammende Mutter und ihre Tochter. Beide waren 1992 in die Bundesrepublik eingereist, ihr Asylantrag wurde aber abgelehnt. In letzter Instanz entschied das BSG, die Klägerinnen seien - obwohl die Mutter an Depressionen leide - ausreisepflichtig und daher von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen. AZ: B 14 AS 24/07 R NOZ081114dpa

Papier-BVG-xxx Hans-Jürgen Papier

 Der Nebel über Hartz IV lichtet sich
Bundesrichter haben viele Grundsatzentscheidungen zur Arbeitsmarktreform gefällt

  Drei Jahre nach Einführung der Arbeitsmarktreform Hartz IV hat sich zumindest in einigen Bereichen die Verwirrung über die Regelungen gelegt. Anfangs warfen die zahlreichen, teils widersprüchlichen Urteile der Sozialgerichte zu der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe mehr Fragen auf, als sie lösten. Inzwischen hat das Bundessozialgericht jedoch mit mehreren Grundsatzentscheidungen Klarheit geschaf- fen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Aufsehen erregenden Urteil kurz vor Weih- nachten sogar das organisatorische Kernstück der Reform gekippt. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen:
Organisation: Die Hartz-IV-Verwaltung muss neu organisiert werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, dass die Errichtung der 353 Arbeitsgemeinschaften, in denen die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen derzeit die Empfänger von Arbeitslosengeld II gemeinsam betreuen, gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstoße. Die Bundesregierung hat drei Jahre Zeit, die komplizierte Konstruktion wieder zu entflechten Az.: 2 BvR 2433/04 und 2434/04. Mehr dazu im folgenden Artikel: “Landkreise gegen Schnellschuss bei Hartz IV”
Hartz-IV-Berechtigte
: Leistungen des Arbeitslosengeldes II - offiziell als „Grundsicherung für Arbeits- suchende” bezeichnet - erhalten grundsätzlich alle erwerbsfähigen und hilfsbedürftigen Personen. Die Person muss dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen, um Leistungen zu erhalten, und sie muss mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Studenten können Arbeitslosengeld II weder als Zuschuss noch als Darlehen erhalten. Das ergibt sich aus Paragraph 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II, denn ein Studium kann grundsätzlich durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) gefördert werden. Ausnahmen können nur in Härtefällen gemacht werden. Ein solcher liegt nach Ansicht des Kasseler Bundesgerichts jedoch nicht vor, wenn ein Student nach dem 7. Semester noch einmal das Fach wechselt und deshalb kein Bafög mehr beziehen kann Az.: B 14/7b AS 36/06 R.
  
Dafür haben jedoch nach Ansicht des Bundessozialgerichts Menschen Anspruch auf Hartz IV, die in einer stationären Einrichtung wie einer sozialen Wohngemeinschaft untergebracht sind. Voraussetzung ist nur, dass sie grundsätzlich erwerbsfähig sind, also drei Stunden täglich oder 15 Stunden in der Woche arbeiten können. Im verhandelten Fall war eine Frau wegen Obdachlosigkeit in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht Az.: B 14/7b AS 16/07.
Krankenschein gilt nicht für Meldetermin im Amt - Bei Hartz IV Spezialbescheinigung nötig
   Wer krank und deshalb arbeitsunfähig ist, hat seinem Arbeitgeber nur den Krankenschein zuzuschicken und kann dann für die Zeit der Krankschreibung dem Unternehmen fernbleiben. Anderes gilt für Hartz-IV- Empfänger: Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz muss auch ein kranker Bezieher von Arbeitslosengeld II in der Arbeitsbehörde erscheinen, wenn diese ihn dazu auffordert.
  Etwas anderes gilt nur, wenn eine über den üblichen Krankenschein hinausgehende spezielle ärztliche Be- scheinigung aus gesundheitlichen Gründen ausdrücklich eine Wahrnehmung des Meldetermins ausschließt.
  Der Fall: Ein Empfänger von Hartz IV war mehrfach den Aufforderungen des Leistungsträgers nicht nach- gekommen, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden. Stattdessen hatte er für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzt- termine vorgelegt. Woraufhin ihm die Leistungen gekürzt wurden.
  Zu Recht, wie das rheinland-pfälzische Gericht jetzt urteilte. „Es reicht für das Nichterscheinen eines Empfängers von Hartz IV in der Behörde nicht aus, dass er arbeitsunfähig ist. Eine bescheinigte Arbeits- unfähigkeit begründet in der Regel nicht automatisch das Unvermögen, sich auf den Weg zu einer Aus- sprache im Amt zu machen", erläuterte eine Rechtsanwältin das Urteil. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins komme als Entschuldigung nur dann infrage, wenn es sich um einen Notfall oder eine aus sonstigen Gründen unaufschiebbare Angelegenheit handele. NOZ091230
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az. L 5 AS 131/08
Regelsatz:
Im der ersten Verfahren im November 2006 stellte das Bundessozialgericht in Kassel klar, dass der monatliche Regelsatz in Höhe von inzwischen 347 Euro nicht gegen das Grundgesetz verstößt Az.: B IIb AS 1/06. Es sei grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen. Der Gesetzgeber habe bei der Einschätzung der notwendigen Leistungen einen breiten Spielraum. Das Arbeitslosengeld II wurde gegenüber der früheren Sozialhilfe um rund 17 Prozent erhöht und inzwischen bundesweit einheitlich auf 347 Euro für Alleinstehende festgesetzt; Ehepaare erhalten jeweils 90 Prozent des Regelsatzes, also 311 Euro. Kinder bis 14 Jahre bekommen Sozialgeld in Höhe von 207 Euro, ältere 276 Euro. Der Regelsatz bestimmt sich nach dem sozio-kulturellen Existenzminimum, das auf Basis der alle fünf Jahre stattfindenden Einkommens und Verbrauchsstichprobe ermittelt wird. Kosten für Wohnung und Heizung „in angemessener Höhe” kommen hinzu, zudem Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Mit diesem Geld müssen Hartz-IV-Empfänger wirtschaften und größere Anschaffungen wie einen neuen Kühlschrank, Waschmaschine oder Fernseher stemmen. Demnächst wird wohl auch das Bundesverfassungsgericht zu der Frage entscheiden: Derzeit ist eine Verfassungsbeschwerde vor dem höchsten deutschen Gericht zu der Frage anhängig.
Zuzahlungen zum Regelsatz: Grundsätzlich darf die Regelleistung nicht aufgestockt werden, doch es gibt einige Ausnahmen. Im Sozialgesetzbuch II sind schon zahlreiche Zuzahlungen zum Regelsatz aufgelistet: Im Fall des Erstbezugs einer Wohnung, für Klassenfahrten oder für Schwangere und Behinderte.Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen eine teure Ernährung benötigen, erhalten außerdem einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht die Möglichkeiten noch erweitert: Ein arbeitsloser, geschiedener Vater kann Geld für die Besuche seiner zwei minderjährigen Töchter bekommen, ohne dass der Regelsatz offiziell aufgestockt werden muss. Für die Fahrtkosten in eine andere Stadt kommt die Sozialhilfe auf, die seit der Hartz-IV-Reform nur noch für Menschen offensteht, die keiner Arbeit nachgehen können Az.: B 7b AS 14/06 R.
Unterkunft: Neben dem Regelsatz von 347 Euro erhalten die Langzeitarbeitslosen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei ist das Bundessozialgericht den Hartz-IV-Empfängern in einer Entscheidung deutlich entgegengekommen: Die Behörden dürfen sich bei der Festlegung der Erstattung nicht mehr ausschließlich auf die für das gesamte Bundesgebiet geltende Wohnraumtabelle verlassen, da diese zu pauschal angelegt sei. Vielmehr müsste der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort sowie die Wohnlage berücksichtigt werden. Außerdem müssten die jeweils gültigen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die soziale Wohnraum-Förderung einbezogen werden. Das kann dazu führen, dass Langzeitarbeitslosen auch höhere Unterkunftskosten zustehen. In Ausnahmefällen kann ein Umzug in einen anderen Ort gefordert werden Az.: B 7b AS 18/06.
Anrechnung von Vermögen: Kompliziert ist die Anrechnung vorhandenen Vermögens. 150 Euro pro Lebens- jahr dürfen die Hartz-IV-Empfänger auf die Seite legen. Bei der Altersvorsorge liegt der Freibetrag bei 250 Euro pro Lebensjahr. Die Riester-Renten bleiben unangetastet. Außerdem gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für Hilfebedürftige, die in Bedarfsgemeinschaften leben.
Volle Rückzahlung von ALG II bei verschwiegenem Vermögen
Wer falsche Angaben zu seinem Vermögen macht und deswegen zu Unrecht Arbeitslosengeld II (ALG II) erhält, muss die Leistung rückwirkend erstatten. Dabei ist die Rückzahlungssumme nicht auf die Höhe des bei der Antragstellung verschwiegenen Vermögens beschränkt, wie aus einem Urteil des Landessozial- gerichts Baden-Württemberg hervor geht.
   Der Kläger hatte mit Unterbrechungen rund zwei Jahre lang ALG II bezogen, obwohl er über ein Bauspar- Guthaben von mehr als 7.200 Euro verfügte. Als die zuständige Behörde von dem Guthaben erfuhr, ver- langte sie die Rückzahlung sämtlicher Leistungen, da der geltende Vermögensfreibetrag überschritten worden sei. Zusammen mit den geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen belief sich die Forderung auf gut 11.200 Euro. Vor Gericht verlangte der Kläger, dass die Rückforderung auf den Betrag des Bauspar-Guthabens beschränkt werden müsse. Dafür sahen die Richter jedoch keine gesetzliche Grundlage.
Aktenzeichen: LSG Baden-Württemberg L12 AS 4994/10 NOZ110816dapd
Langzeitarbeitslose mit Eigentumswohnung sehen nun klarer, in welchen Fällen sie zu einem Verkauf ihrer vier Wände gezwungen werden können: Danach dürfen sich vier Personen eine 120 Quadratmeter große Wohnung teilen, entschieden die Kasseler Richter. Bei einer geringeren Familiengröße gibt es für jede Person Abschläge von 20 Quadratmetern. Allerdings kann auch eine Person eine 80 Quadratmeter- Wohnung behalten. Ob auf einer solchen Wohnfläche eine oder zwei Personen leben, macht für die Kasseler Richter keinen Unterschied Az.: B 7b AS 2/05.
Zudem entschieden sie, dass ein mit einem sogenannten Nießbrauch belastetes Haus nicht von Hartz-IV- Empfängern verkauft werden muss. In dem Streitfall hatte die Mutter eines Langzeitarbeitslosen das Recht, bis an ihr Lebensende sein Haus zu nutzen. Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden könne, sei kein Vermögen, das bei der Zahlung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt werden müsse. Az.: B14/7b AS 46/06 .
Hartz-IV-Empfänger dürfen außerdem ein „angemessenes” Auto besitzen, ohne dass sich das auf ihre Unterstützung auswirken muss. Darunter fällt nach Ansicht der Kasseler Richter ein gebrauchter Wagen im Wert von maximal 7.500 Euro. Bisher  hat  die Bundesagentur  für Arbeit nur einen Verkehrswert von 5.000 Euro erlaubt. Das Gericht stützte sich dabei auf die Kraftfahrzeughilfeverordnung, die für Arbeitnehmer ein Auto im Wert von 9.500 Euro für Fahrten zum Arbeitsplatz als angemessen ansieht. Da bei der Arbeits- marktreform Hartz IV die Integration in das Erwerbsleben im Vordergrund stehe, sei die Regel auch auf Arbeitslose übertragbar. Allerdings sei der Betrag auf 7.500 Euro zu verringern, weil Langzeitarbeitslosen nach dem Gesetz  ein  Lebensstandard  zustehe, der den unteren 20 Prozent der Gesellschaft entspreche. Az.: B 14/7b AS 66/06 R.
Anrechnung   von   Einkommen:
Die Zahlung eines Existenzgründerzuschusses  von  der Bundesagentur für Arbeit müssen sich Langzeit- arbeitslose auf ihr Arbeitslosengeld II anrechnen lassen. Dieser im Jahr 2003 eingeführte Zuschuss soll einen sozial abgesicherten Start in die Selbständigkeit gewährleisten; er dient damit nicht vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln, entschieden die obersten Sozialrichter Az.: B 14/7b AS 16/06.
Mit einer ähnlichen Begründung rechnen die Bundesrichter auch die Verletztenrente in vollem Umfang als Einkommen an. Denn die Verletztenrente solle als Lohnersatz den Lebensunterhalt des Versicherten sicher- stellen. Bei der Verletztenrente handele es sich auch nicht um eine Entschädigung, die wegen eines Schadens geleistet werde Az.: B IIb AS 15/06 R. FAZcbu080128
Bei Absage weniger Hartz IV

   Hartz-IV-Empfänger müssen mit einer zehnprozentigen Leistungskürzung rechnen, wenn sie ohne wichtigen Grund ein persönliches Gespräch bei der Arbeitsagentur versäumen. Landessozialgericht Darmstadt, Aktenzeichen: L 6 AS 279/07 ER. Ein wichtiger Grund liege nicht vor, wenn ein zwölfjähriges Kind von der Schule abgeholt werden müsse. HAap080212

Kontoeinsicht, Klassenfahrten: Wichtige Hartz-IV-Urteile 2008

  Auch vier Jahre nach Einführung des Arbeitslosengeldes II liegen Hunderttausende Klagen zu „Hartz IV" bei den deutschen Sozialgerichten. Auch das Bundessozialgericht in Kassel hat 2008 einige wichtige Urteile dazu gesprochen.
   So müssen Hartz-IV-Empfänger ihr Konto offenlegen, wenn sie Geld vom Staat wollen. Wenn das ALG II beantragt werde, könne die Behörde die Kontoauszüge der letzten drei Monate einsehen. Allerdings dürften Überweisungsposten, aus denen auf politische, religiöse oder sexuelle Vorlieben geschlossen werden könnte, geschwärzt werden Az.: B14 AS 45/07 R. Ist auf den Auszügen ein verspäteter Lohneingang zu erkennen, kann dies das Arbeitslosengeld II kosten Az.: B 14 AS 26/07 R und B14 AS 43/07 R.
  
Gekürzt werden darf das ALG II nicht, wenn der Empfänger in einer Wohngemeinschaft lebt, wohl aber bei Bedarfsgemeinschaften wie einer eheähnlichen Beziehung Az.: B 14/llb AS 61/06 R. Hartz-IV-Empfänger müssen ihre Arzneimittel zumindest zu einem kleinen Teil selbst bezahlen, dieses Geld ist im Regelsatz von 351 Euro enthalten Az: B 1 KR 10/07 R. Da für muss die Behörde die Kosten für Klassenfahrten bei Kindern aus Hartz-Haushalten komplett übernehmen. Ein Limit für diese Kosten festzulegen, erlaube das Sozial- gesetzbuch II nicht Az.: B WAS 36/07 RHA09010dpa

Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts bestätigt Praxis der Arbeitsagenturen

  Hartz-IV-Empfänger müssen auf Verlangen der Arbeitsagenturen ihr Konto offenlegen. Das entschied das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil und bestätigte damit die Praxis der meisten Arbeitsbehörden.
   Demnach ist es angemessen, wenn vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt würden. Das gelte auch bei einer Neubewilligung oder wenn Verdacht auf Missbrauch der Leistung bestehe AZ: B 14 AS 45/07 R.
  
Allerdings machten die Sozialrichter eine wichtige Einschränkung: Auf den Kontoauszügen dürfen Überweisungsvermerke geschwärzt werden, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte. Dazu gehören etwa Beiträge für die Mitglied- schaft in einer Partei oder Gewerkschaft. Die gezahlten Beträge müssen aber weiter erkennbar sein.
   Geklagt hatte ein Mann aus München, dem im Januar 2006 die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld II versagt worden war. „Was geht es die Behörde an, ob er Beiträge für eine Gewerkschaft überweist?”, hatte ein DGB-Anwalt für den 43-Jährigen in Kassel gefragt. Die Arbeitsagentur argumentierte hingegen, dass nur anhand der Auszüge die Bedürftigkeit festgestellt und eventuelle Zahlungen Dritter erkannt werden könn- ten.
   Dem schlossen sich die Richter an. Arbeitssuchende hätten die grundsätzliche Pflicht, „Beweisurkunden” vorzulegen. Kontoauszüge zählten dazu.
   Wie das Bundessozialgericht außerdem entschied, müssen Jobcenter Hartz-IV-Empfänger bei der Einrichtung einer neuen Wohnung finanziell unterstützen. Dieser Anspruch für die Erstausstattung bestehe nicht nur bei einer kompletten Einrichtung eines Hausstandes, sondern beispielsweise auch beim Kauf einer Waschmaschine AZ: B14 AS 64/07 R. NOZdpa080920epd

po-NargizBirkheim- Nargiz Birkheim aus Kasachstan will in Hamburg Musikerzieherin werden

   In Kooperation mit team.arbeit.hamburg bietet die Sprachschule inlingua für Migranten den Förderkursus „Deutsche Sprachstandsfeststellung und berufliche Orientierung" an.  Bösenberg präsentierte aktuell die 38- jährige Musikpädagogin Nargiz Birkheim, die zurzeit einen solchen Kursus besucht, um Musikerzieherin werden zu können. „Für sie gibt es rund 100 Stellen in der Stadt", so Bösenberg. Steil und Bösenberg stellten  außerdem  heraus,  dass die Arbeitsagenturen in Hamburg selbst Arbeitsplätze schaffen.
  Die team.arbeit.hamburg ist mittlerweile die bundesweit größte Arbeitsgemeinschaft. Fast 2000 Mitarbeiter sind in den 17 Hamburger Job-Centern tätig und betreuen 190.000 Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen. HA090512MatthiasSchmoock

Mehr Wohngeld für Hartz-IV-Empfänger - Landessozialgericht fordert Mietspiegel
Familie bekommt recht: Die Kommune muss die Unterstützung für Mietwohnung um
zehn Prozent aufstocken. In Niedersachsen sind bis zu 340.000 Haushalte betroffen.

   Hartz-IV-Empfänger sollen laut Gesetz „angemessene Unterkunftskosten” erhalten. Ist ihre alte Wohnung aus besseren Zeiten teurer, müssen sie sich eine kleinere und vor allem billigere Bleibe suchen. Genau diesen Grundsatz jedoch werden unzählige Kommunen künftig kaum noch durchsetzen können. Das niedersächsische Landessozialgericht in Celle hat jetzt mit einem Grundsatzurteil eine hohe Hürde aufgebaut: Nur auf der Basis aktueller Mietenspiegel oder vergleichbarer Mietdatenbanken können sich die Kreise künftig weigern, Kosten über den Regelsätzen zu erstatten. Solche Mietenspiegel aber sind die Ausnahme.
   Im konkreten Fall hatte  eine dreiköpfige Familie aus Unterlüß im Landkreis Celle auf Übernahme der kompletten Kosten für ihre alte Vier-Zimmer-Wohnung mit 94 Quadratmetern inklusive aller Nebenkosten geklagt: Knapp 500 Euro monatlich. Der Landkreis Celle aber wollte nur den Regelsatz von 270 Euro und Heizkosten von knapp 40 Euro monatlich anerkennen, verwies auf mehrere günstigere Angebote auf dem Wohnungsmarkt. Schon in erster Instanz bewilligte das Sozialgericht Lüneburg den Mietern 410 Euro Az: L 7 AS 332/07, und das Landessozialgericht hat jetzt noch weitere 41 Euro draufgelegt. Begründung: Die vom Landkreis Celle vorgewiesenen Einzelangebote reichen nicht aus, vielmehr sei eine „vollständige und fortlaufende Datenerhebung" über die Situation auf dem Wohnungsmarkt notwendig, eben ein richtiger Mietenspiegel. Den aber gibt es nur in wenigen Kreisen.
   Eben weil es kein verlässliches Zahlenmaterial auf Kreisebene gibt, hat das Gericht auf die Angemes- senheitsgrenze im Wohngeldgesetz zurückgegriffen. Und hier noch einmal zehn Prozent aufgeschlagen, weil die Messwerte seit dem Jahr 2001 nicht an die Preissteigerungen angepasst worden sind. Wenn das Bun- dessozialgericht oder der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit klar regeln, müssen Kreise und kreisfreie  Städte  ohne Mietenspiegel sich daranmachen, für belastbare Daten zu sorgen. Das aber bedeu- tet, so der Landkreistag,  einen „immensen Aufwand” und hohe Kosten. Andererseits hat die Entscheidung des Landessozialgerichts in Celle Signalwirkung, zumal eine Revision vom Gericht  ausdrücklich nicht zugelassen worden ist. Es geht dabei um viel Geld: Allein der 182.000 Einwohner kleine Landkreis Celle gibt jährlich rund 33 Millionen Euro für rund 10.000 sogenannte Bedarfsgemeinschaften aus. Auf Landesebene in Niedersachsen geht es um fast 340.000 solcher Bedarfsgemeinschaften und folglich um einen Milliarden- betrag. HALudgerFertmann080312
  
Nach  Ansicht des Sozialgerichts hat das Urteil “Indizwirkung”. Bezögen sich andere Kläger auf das Urteil, hätten sie damit gute Erfolgsaussichten, sagte eine Sprecherin.  HAZ080312

gAntrag-xx

Nicht zu jedem Job verpflichtet - Hartz-IV-Empfängerin muss nicht für Dumping-Lohn arbeiten

   Arbeitslose müssen nach einer Gerichtsentscheidung nicht zu Dumpinglöhnen arbeiten. Verweigert ein Langzeitarbeitsloser eine weit unter dem Mindesttarif bezahlte Arbeit, dürfe das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden, entschied das Sozialgericht Dortmund gestern. Im vorliegenden Fall hatte eine arbeitslose Frau aus Bochum die Arbeit bei einem Textildiscounter zu einem Stundenlohn von 4,50 Euro abgelehnt. Die Arbeitsgemeinschaft Bochum kürzte daraufhin der Frau die Leistungen um ein Drittel. Das Sozialgericht hob diese Kürzung wieder auf.
       Nach Auffassung der Richter ist ein Stundenlohn von 4,50 Euro angesichts des untersten Tariflohns von 9,82 Euro unzumutbar. Solche Stundenlöhne seien „sittenwidriger Lohnwucher", hieß es. Arbeitslosen solche Stellen mittels Sanktionen aufzuzwingen hieße, Lohndumping behördlicherseits zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben. Sozialgericht Dortmund, Az. S 31 AS 317/07  NOZ090225

ALG II: Mehr Wohnraum möglich. Getrennt lebender Vater hatte die Kinder häufig zu Besuch.
Eine Bedarfsgemeinschaft kann mehr als 45 Quadratmeter beanspruchen

   Einem alleinstehenden ALG-II-Empfänger stehen 45 Quadratmeter als Wohnungsgröße zu. Von diesem Grundsatz weichen die Behörden so gut wie nie ab. In einem kürzlich vor dem Sozialgericht Aachen behandelten Fall beantragte ein von der Frau getrennt lebender Arbeitsloser eine größere Wohnung, da seine drei Kinder bei ihm am Wochenende übernachten und eines davon auch regelmäßig während der Woche.
   Der Leistungsträger ließ das nicht gelten, wohl aber die zuständigen Richter. Sie sprachen laut dem Versicherer ARAG dem Vater das Recht auf eine 60 Quadratmeter große Wohnung zu. Durch die stete Betreuung besteht in diesem speziellen Fall eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und dem Elternteil. Damit ist die geringe, einer Einzelperson zustehende Wohnfläche nicht ausreichend. NOZ080329 Sozialgericht Aachen AZ: S14 AS 80/07

Hartz IV: Spielraum hängt vom Standard am Ort ab. Bundessozialgericht urteilte
zur Angemessenheit von Wohnungen - Rat durch unabhängige Beratungsstellen

  Für viele Empfänger von Arbeitslosengeld II ist es die größte Sorge: Dass sie in eine neue, kleinere Wohnung ziehen müssen, weil die bisherige nach den Maßstäben der Sozialgesetze zu teuer ist. Nun gibt es höchstrichterliche Vorgaben: Das Bundessozialgericht hat im November erstmals Urteile zur Ange- messenheit von Wohnungen gefällt.
   Manchem Langzeitarbeitslosen könnten diese Entscheidungen die Furcht nehmen, die eigene Wohnung verlassen zu müssen - oft ist viel mehr zulässig, als weithin angenommen wird. Faustregeln darüber, welche Wohnung der Staat Empfängern von Arbeitslosengeld II zu zahlen hat, sind aber auch jetzt kaum zu formulieren. „Als Vergleichsmaßstab ist der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen”, heißt es in der Urteilsausführung des Bundessozialgerichts. Deshalb raten Experten Betroffenen, zunächst in der eigenen Gemeinde oder Stadt nach den Höchstgrenzen für Mieten und Wohnungsgrößen dort zu fragen. Und die Behörden dürfen nicht einseitig auf die Miethöhe oder die Wohnungsgröße schauen. Vielmehr müsse „das Produkt aus Wohnstandard/Wohnlage und Preis” angemessen sein.
   Für den Deutschen Mieterbund heißt das zum Beispiel Folgendes: „Wer in eine kleinere Wohnung zieht, hat mehr Spielraum beim Quadratmeterpreis.” Wer in Konflikt mit dem Amt gerät, sollte eine unabhängige Beratungsstelle aufsuchen, rät Nicola Neumeier von der Kirchlichen Erwerbsloseninitiative Leipzig. Denn oft sei ein Umzug nicht nötig. Dem Gericht zufolge kommt zum Beispiel ein Umzug in eine andere Gemeinde „im Regelfall nicht in Betracht”. Und Betroffene könnten einen Teil der Wohnung untervermieten, um Kosten zu sparen, erläutert Neumeier.
   Frank Jäger, Referent für Sozialrecht beim Verein für Erwerbslose „Tacheles” in Wuppertal, hält die Übernahme von Heizkosten für das gravierendste Problem vieler Leistungsempfänger. Häufig versuchten die Kommunen, die Kosten zu Lasten der Betroffenen zu drücken, indem die anfallenden Kosten nur anteilig übernommen werden.
   Doch mehrere Sozialgerichte hätten bereits entschieden, dass der Staat im Regelfall die entstehenden Heizkosten einer - nach Größe und Miete - angemessenen Wohnung voll zahlen muss. Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe es nur, wenn Menschen „zum Fenster heraus” heizten, sagt Jäger. „Das wissen bisher aber nur leider die wenigsten.” Bundessozialgericht (in Kassel) AZ: B 7b AS 18/06 R, AZ: B 7b AS 2/05 R und AZ: B 7b AS 10/06R   dpdNOZ070127

Mit Hartz IV von Zuzahlungen nicht befreit

   Hartz-IV-Empfänger können sich nicht grundsätzlich von Zuzahlungen für Arzneimittel befreien lassen. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht in einem gestern verkündeten Urteil. Mit den Zuzahlungen werde das gesetzlich geschützte Existenzminimum nicht unterschritten, entschieden die Kasseler Richter. Die Regelungen, dass gesetzlich Krankenversicherte zwei Prozent und chronisch Kranke ein Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens an Zuzahlungen leisten müssen, stünden nicht im Gegensatz zum Grund- gesetz. NOZ080423AP Bundessozialgericht Kassel, AZ: B1 KR 10/07 R

Gericht: Kein Hartz IV für Haustiere

   Hartz-IV-Leistungen sind nicht für die Versorgung von Haustieren gedacht. Mit dieser Entscheidung lehnte das Sozialgericht Gießen in einem Eilverfahren die Zahlung von Arbeitslosengeld II an eine Hunde züchtende Familie ab.
   Die Richter argumentierten, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Welpen und andere Einkünfte den Bedarf der Familie und die Kosten der Tierzucht deckten. Ein Justizsprecher: Grundsätzlich sei die Haltung von Haustieren reines Privatvergnügen. Wenn das Familieneinkommen dafür nicht ausreiche, müssten die Tiere abgeschafft werden. Die Familie mit vier Kindern, die Kindergeld und Zuwendungen eines Verwandten bezog, hielt zeitweise mehr als 40 Hunde. Aus dem Verkauf von Welpen der Rasse Golden Retriever wurden monatlich rund 2.400 Euro eingenommen.  AZ.: S 29 AS 3/09 ER. HA090325dpa

Dortmund: Hartz-IV-Urteil. Eine Wohnung ohne Bad ist unzumutbar

   Eine Wohnung ohne Bad ist für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) unzumutbar. Das entschied das Sozialgericht Dortmund Az.:S 31 AS 562/05 ER.
   Es ging um den Fall eines Langzeitarbeitslosen, der aus einer 36 Quadratmeter großen Wohnung nur mit Toilette in eine sechs Quadratmeter größere Wohnung mit Bad gezogen war. Miet- und Nebenkosten stiegen dadurch von 212 auf 240 Euro monatlich. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft für die Grund- sicherung Arbeitsuchender Bochum (ARGE) hatte die Übernahme der erhöhten Wohnkosten abgelehnt. Der Mann habe „eigenmächtig” die ihm „zumutbare” bisherige Wohnung verlassen. Dies sah das Gericht ganz anders - die Behörde muss zahlen.  dpaHA060117

Möbel für Hartz-IV-Empfänger

   Empfängern von Grundsicherung („Hartz IV") muss eine Erstausstattung für eine Wohnung bezahlt werden, auch wenn sie sich diese Anschaffung zunächst gespart haben. Das entschied das Bundes- sozialgericht am Donnerstag Az.: B 14 AS 45/08R. In diesem Fall hatte der Kläger in einer leeren Wohnung auf einer alten Matratze geschlafen, um Geld zu sparen und Schulden abzubezahlen wollte. Später ge- währte das Jobcenter nur ein Darlehen von 344 Euro und 50 Euro Zuschuss für eine neue Matratze. Dies genügte den Richtern nicht. Der Vorsitzende Peter Udsching kritisierte zudem die Berliner Jobcenter. Diese hätten offenbar ein „gestörtes Verhältnis zur Rechtsprechung", da sie zu für sie relevanten Urteilen häufig nicht erschienen. In einem anderen Fall entschied das Gericht, dass nicht vertraglich vereinbarte Zahlungen von Hartz-IV-Empfängern in eine gemeinsame Haushaltskasse nicht als Wohnkosten geltend gemacht werden können. Dazu sei ein verbindlicher Mietvertrag notwendig Az.: B 14 AS 34/08 R. FAZ090821hw

Notfalls im Rollstuhl zur Klinik. Krankenkasse darf Hartz-IV-Empfänger
Fahrten zu Untersuchungen nicht erstatten

   Vor drei Monaten brach sich ein 41-jähriger Hasberger (bei Osnabrück) bei einem Autounfall das linke Sprunggelenk und den zweiten Halswirbel. Außerdem erlitt er Hirnblutungen. Er hatte Glück, dass er über- lebte. Nun muss sich der Hartz-IV-Empfänger alle zwei Wochen zur Nachuntersuchung nach Osnabrück fahren lassen. Die Kosten muss er selbst tragen.
   „Ich überlege ernsthaft, mit dem Rollstuhl zur Klinik zu fahren”, sagt der Mann. Ein Satz, der sich wie ein Scherz liest, aus dem aber die Verzweiflung des Hasbergers spricht. Ein so genannter Fixateur, eine Konstruktion, die von außen in der Schädeldecke verschraubt ist und seinem gebrochenen Wirbel Halt geben soll, erlaubt es ihm nicht, selbst Auto zu fahren. Die nächste Bushaltestelle ist vier Kilometer von seiner Wohnung entfernt. Deshalb ist er auf das Taxi angewiesen. Das kostet 15 Euro. Viel Geld für einen Arbeitslosen.
   Schon bei der Medikamentenzuzahlung gab es Probleme. Letztlich aber zahlte die Krankenkasse. Bei den Fahrten zur Nachuntersuchung ist das anders. „Wir bedauern es sehr, dem Herrn bei den Fahrtkosten nicht helfen zu können. Aber der Gesetzgeber verbietet dies eindeutig”,sagte eine Sprecherin der Deutschen BKK.
   Tatsächlich dürfen Krankenkassen laut Sozialgesetzbuch die Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur in Ausnahmefällen übernehmen. Dazu zählen beispielsweise Dialysebehandlungen, Chemotherapie, der Trans- port von Schwerbehinderten, Blinden und Patienten der Pflegestufe II sowie III und wenn ein stark eingeschränkter Patient zweimal wöchentlich über einen Zeitraum von sechs Monaten einer ambulanten Behandlung bedarf.
  Auf den Hasberger trifft keines dieser Kriterien zu. Er kann sich nun überlegen, Widerspruch einzulegen - wobei die Erfolgsaussichten sehr gering sind, denn der Medizinische Dienst der Kasse hat den Fall bereits geprüft. Des Weiteren kann er versuchen, als Hartz-IV-Empfänger andere Kostenträger zu ermitteln, die ihn finanziell unterstützen. Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Unfall ableiten, gibt es keine. Jetzt will der Hartz-IV-Empfänger für sich die Pflegestufe II beantragen, um die Kosten ersetzt zu bekommen. Einstweilen übernimmt der Nachbar den Fahrdienst. Ein Dauerzustand soll dies nicht bleiben. Doch bislang ist Hilfe nicht in Sicht. „Ich weiß einfach nicht, was ich machen soll”, sagt der Hasberger. NOZmsb070622

Kleines Jubiläum in Kassel  Grundsatzurteile zu Hartz IV

   Bereits Tausende Male mussten Gerichte in Sachen „Hartz IV” entscheiden - das Bundessozialgericht (BSG) hat sogar einen eigenen Senat eröffnet, um die Klageflut abfangen zu können, die sich bis zum obersten Gericht fortgesetzt hat. Mittlerweile ist in Kassel ein „kleines Jubiläum” begangen worden, denn die 25. Grundsatz-Entscheidung wurde gesprochen.
Hier einige Urteile aus dem Jahr 2007:
  Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. So darf ein Empfänger von Arbeitslosengeld II sein Haus behalten, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist. Der wegen der Klagenflut nach der Arbeitsmarktreform eingerichtete 14. Senat urteilte, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen dürfen, wenn der Arbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann - etwa ein teures Auto, Bargeld oder ein Haus. Az.: B 14/7b AS 46/06 R.
  Die Richter entschieden weiter, dass die Sozialbehörden Hartz-IV-Empfängern auch niedrige Fahrtkosten bei Pflichtterminen auf Heller und Pfennig ersetzen müssen Az.: B 14/7b AS 50/06 R.
  Nach zwei anderen Urteilen können aber sowohl Existenzgründerzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit als auch Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen angerechnet werden. Az.: B 14/7b AS 16/06 R und B 14/7bAS 62/06 R. HA071207dpa
  Grundsätzlich hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass der für Arbeitslosengeld-II-Bezieher für den Lebensunterhalt (ohne Miete, Heizung und Sozialversicherung) festgelegte Regelsatz von 345 Euro (ab 1. 7. 2007: 347 Euro) monatlich keinen „verfassungsrechtlichen Bedenken” begegnet. Im selben Urteil stellte es aber auch fest, dass für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, eventueller „Mehr- oder Sonderbedarf” zu berücksichtigen sei. AZ:B IIb AS 27/06 R
  In einem anderen Fall urteilten die Richter, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht den vollen Zinsaufwand für ein Einfamilienhaus mit 159 Quadratmeter Wohnfläche verlangen können, wenn sie mit vier Personen darin leben (hier teilten sie sich sechs Zimmer und zwei Bäder). Nach den „Vorgaben des II. Wohnungsbaugesetzes” sei für einen Vierpersonenhaushalt allenfalls eine Größe von 130 Quadratmetern angemessen. Die Arbeitsagentur darf den Leistungsbezieher darauf verweisen, das Haus zu „verwerten” oder mit einer geringeren - 130 qm Wohnfläche entsprechenden - Kostenbeteiligung einverstanden zu sein. AZ: B Hb AS 37/06 R
  Doch auch „verbraucherfreundlich” hat das BSG schon entschieden: Es hob eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) auf, in der festgestellt wurde, dass eine Frau, die Arbeitslosengeld II bezog, 50.000 Euro auf ein - unter ihrem Namen geführtes - Konto bei einer türkischen Bank eingezahlt hat. Die Arbeitsagentur und später das LSG gingen davon aus, dass das Geld ihr gehörte, und rechneten es an. Das durften sie jedoch nicht automatisch. AZ: BUa AL 21/06 R
  
Kein ALG II bei Zweitausbildung. Wer eine zweite Ausbildung absolviert, hat keinen Anspruch auf zu- sätzliche Hartz-IV-Leistungen. Wer einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlerne, könne grund- sätzlich kein Arbeitslosengeld II bekommen, entschied das Bundessozialgericht (BSG). Das gelte auch dann, wenn Lehrlinge keinen Anspruch auf Bafög oder Ausbildungsbeihilfe haben - etwa, weil sie schon eine Berufsausbildung abgeschlossen haben Az.: B 4 AS 28/07 R. Ha081004ddp
  Abschließend ein Fall aus Neubrandenburg, bei dem das Urteil des Landessozialgerichts ebenfalls zerbröckelte: Die Arbeitsagentur hatte einer Bezieherin von Arbeitslosengeld II das für die Betreuung von zwei Pflegekindern vom Jugendamt gezahlte Pflegegeld als Einkommen angerechnet. Die Frau erhielt als „Hilfe zur Erziehung” monatlich 1.022 Euro. Die Anrechnung führte jedoch dazu, dass sie kein Geld mehr aus der Kasse der Arbeitsagentur bekam. Zu Unrecht, wie das BSG feststellte. AZ: B 7b AS 12/06 R WölfgangBüserNOZ070628

Sozialplan und Alter  sozCWieneke-Spo  C. Wieneke-Spohler

   In einem Unternehmen mit einem Betriebsrat muss bei Personalabbau in größerem Umfang ein Sozialplan aufgestellt werden, den der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat festlegt. Damit sollen die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten abgemildert werden. Eine bestimmte Höhe von Abfindungszahlungen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern hängt von den finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens ab. Wie das vom Unternehmen bereitgestellte Geld unter den entlassenen Mitarbeitern verteilt wird, darüber bestimmt der Betriebsrat mit. Im Regelfall steigt die Abfindung gestaffelt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Alter der zu entlassenden Mitarbeiter. Allerdings sehen Sozialpläne vor,dass z.B. ab 59 Jahren eine andere Abfindungsformel zugrunde gelegt wird. Die Abfindung wird dann konkret nach den finanziellen Verlusten infolge der Kündigung berechnet. § 10 Nr. 6 AGG erlaubt es ausdrücklich, Leistungen in Sozialplänen von der Möglichkeit, Rente beziehen zu können, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, abhängig zu machen. Es ist sogar zulässig, rentenberechtigte Mitarbeiter ganz von den Sozialplanleistungen auszunehmen BAG, Urteil vom 26.05.09, 1 AZR 198/0. Die wirtschaftlichen Nachteile einer Entlassung werden abgemildert, wenn der Mitarbeiter nach Bezug von Arbeitslosengeld Altersrente beanspruchen kann, sodass die Abfindung geringer ausfallen darf. Diese unterschiedliche Behandlung stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar.
HA090607C.Wieneke-Spohler ist Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg- www.martens-vogler.de

Empfänger von Hartz IV dürfen teurer wohnen
Landessozialgericht urteilt: 385 statt 300 Euro für Miete

   Empfänger von Arbeitslosengeld II dürfen laut einem Urteil des Landessozialgerichts Celle künftig teurere Wohnungen beziehen. Die Richter kritisierten die aktuellen Mietobergrenzen in Hannover als zu niedrig. Für einen Einpersonenhaushalt seien 385 Euro inklusive Nebenkosten angemessen - statt bisher 300 Euro. Sowohl Vertreter der Wohnungswirtschaft als auch von Mieterverbänden begrüßten das Urteil.
   In dem aktuellen Fall hatte eine 52-jährige frühere Versicherungsangestellte aus Herrenhausen gegen die Arbeitsgemeinschaft der Jobcenter der Region geklagt, weil diese Leistungen gekürzt hatten. Die Frau lebt in einer 84 Quadratmeter großen Wohnung. Die Grundmiete liegt bei 416 Euro, zuzüglich Nebenkosten, Heizung und Wasser muss sie 528 Euro monatlich aufbringen. Ein halbes Jahr lang hatte ihr Jobcenter die Kosten in voller Höhe übernommen, die Zahlung dann aber auf 300 Euro plus 28 Euro Heizungszuschuss reduziert.
   Die Richter in Celle gestanden ihr im Berufungsverfahren nun 385 Euro zuzüglich Heizkosten zu. Die Wohnung der Klägerin sei zu groß, zudem habe sie sich um eine günstigere Alternative nicht mal bemüht, kritisierte Richter Leandro Valgolio bei der Urteilsverkündung. Gleichzeitig nutzten er und seine Kollegen den Fall jedoch für eine grundsätzliche Bewertung der seit langem umstrittenen Mietobergrenzen. Zwar hätten umfangreiche Recherchen  bei Wohnungsgesellschaften und Kommunen keine eindeutige, angemessene Miethöhe ergeben, wohl aber einen Mangel an kleinen, billigen Wohnungen und einen erheblich höheren Mietzins als in den Obergrenzen ergeben. Ein Mietspiegel existiere in Hannover leider nicht, bedauerten die Richter. Deshalb hätten sie den äußersten Wert des Wohnungsgesetzes sowie einen Zuschlag von zehn Prozent zu Grunde gelegt, da Mietsteigerungen der letzten Jahre darin nicht berücksichtigt seien. Die Richter bezogen sich darin auf das jüngste Urteil des Bundessozialgerichts. Eine Revision ließen sie nicht zu.
   Regionspräsident Hauke Jagau ließ gestern offen, ob die Region die Obergrenzen entsprechend dem Richterspruch korrigiert: „Wir warten erst die schriftliche Begründung ab.” Auch zur Höhe möglicher Mehr- kosten für die Region könne er keine Angaben machen: „Das ist Spekulation.” Von den derzeit knapp 62.000 sogenannten Bedarfsgemeinschaften in der Region sind gut 34.000 Einpersonenhaushalte. Der Vertreter der Region im Prozess kündigte nur an, die Mietobergrenzen auf das Niveau im Wohnungsgesetz anzuheben - was 350 statt bislang 300 Euro für Einpersonenhaushalte entspräche.
  â€žDas Urteil ist ganz in unserem Sinne”, erklärte Bernd Meyer, Präsident des Verbands der Wohnungs- wirtschaft. Steigende Mietpreise als Folge erhöhter Mietobergrenzen schließt er aus: „Die Hartz-IV-Bezieher bestimmen nicht den Markt.” Bernd Stöver, Geschäftsführer des Mietervereins, hält zudem Mehrkosten für die Region für unwahrscheinlich - weil man für weniger Menschen Umzüge in billigere Wohnungen bezahlen muss.
   Die Nachricht entlockte dem Mann einen Stoßseufzer. „Ja, sind die denn verrückt geworden?”, schimpfte ein leitender Mitarbeiter der Region gestern, als er via Telefon von dem Urteil der Celler Richter erfuhr. Es ist die Sorge um den Regionshaushalt, die seinen spontanen Ärger speist. Der Mann ahnte: Das kann teuer werden.
   Die finanziellen Folgen des Urteils für die Region sind jedoch reine Spekulation. Zwar machten die Richter des Landessozialgerichts bei ihrem Urteil klare Vorgaben. Bis zu 385 Euro soll eine Wohnung für Hartz-IV- Empfänger in Hannover künftig kosten dürfen, dazu kommen noch die Heizkosten. Bislang liegt die Grenze bei 300 Euro. Angesichts des Mangels an kleinen, billigen Wohnungen in Hannover seien die alten Grenzen nicht mehr angemessen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Bei rund 34.000 Einpersonenhaus- halten würden die Mehrkosten damit bis zu 35 Millionen Euro pro Jahr betragen. Und das wäre mög- licherweise nicht mal alles: Es liegt in der Logik des Urteils, dass das Gericht auch die Grenzen für größere Wohnungen für zu niedrig hält.
   Doch sind solche Zahlen reine Theorie. Zwei gegensätzliche Modelle stehen sich nun gegenüber. Das eine vertreten Regionspräsident Hauke Jagau und sein Sozialdezernent Erwin Jordan. Sie befürchten, dass eine Anhebung der Obergrenzen sämtliche Mieten einfach nach oben treibe, nach dem Motto: Die Jobcenter zahlen es ja. Jede Erhöhung der Mietobergrenzen ginge damit direkt auf das Konto von Vermietern und Wohnungsgesellschaften. Zwar wissen Jagau und Jordan, dass Hartz-IV-Empfänger mit den bisherigen Beträgen auf dem Wohnungsmarkt nahezu chancenlos sind. Eine Erhöhung auf 350 Euro soll deshalb intern bereits beschlossen sein. Vor der offiziellen Verkündung schrecken die Verantwortlichen jedoch zurück.
   Das andere Modell favorisieren die Vertreter der Wohnungswirtschaft und der Mieterbund. Die Mehr- kosten wären für die Region demnach sehr viel geringer. Bernd Meyer, Direktor des Verbands der Wohnungswirtschaft, glaubt nicht, dass die Mieten steigen würden. Schon heute sei die Nachfrage nach den kleinen, billigen Wohnungen extrem groß. Neben Hartz-IV-Empfängern würden auch Rentner, Studenten und Alleinstehende um sie konkurrieren. „Die Hartz-IV-Empfänger bestimmen nicht den Markt”, meint Meyer und fordert die Region auf, das Urteil schnell umzusetzen: „Wer jetzt auf unsoziale Weise Zeit schindet, handelt nur aus haushaltspolitischen Motiven.”
   Auch Bernd Stöver, Geschäftsführer des Mietervereins, glaubt nicht daran, dass die Region hohe Mehr- kosten schultern muss. Schließlich müssten dank höherer Grenzsätze auch erheblich weniger Menschen in billigere Wohnungen umziehen. Die Region würde damit also weniger Geld für Umzüge und Schönheits- reparaturen ausgeben. Tatsächlich liegen nach Angaben der Jobcenter schon jetzt 85 Prozent der Arbeits- losengeld-II-Empfänger bei ihrer Antragstellung  mit ihren Wohnungen innerhalb der alten Obergrenzen.
   Der Streit um die Mietobergrenzen schwelt nicht nur in Hannover. Auch in Bremen, wo Alleinlebende mit 265 Euro für die Miete auskommen müssen, oder in Hamburg (318 Euro) rebellieren Sozialverbände und Wohnungswirtschaft gegen die Obergrenzen. In Hannover bestimmt allerdings auch ein unterschwelliger Streit zwischen Gericht und Region die Atmosphäre. Die Regionsverantwortlichen ärgern sich über die laute Einmischung der Richter. Das Gericht wiederum ist enttäuscht, dass die Meinung, die Richter Leandro Valgolio zum Beispiel  schon einmal bei einer öffentlichen Diskussion in Hannover vor mehreren Monaten vertreten hat, stets überhört wurde. Überrascht haben dürfte das Urteil aus Celle daher eigentlich niemanden.
ThorstenFuchsHAZ070426HA-25

     HartzIV-x                                

Richter: Hartz-IV-Satz von 345 Euro reicht. Bundessozialgericht weist Klage von
Arbeitslosengeld-II-Empfängern ab. Auch 58er-Regelung verfassungsgemäß.

   Kann man mit einer monatlichen Unterstützung von 345 Euro in Würde leben? Ja, sagt das Bundes- sozialgericht in Kassel und wies die Klage einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin ab und stellte fest, dass es keine „durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken” gegen die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der Regelleistung gebe.
  Geklagt hatte eine 49-jährige Frau aus Baden-Württemberg, die bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe bekommen hatte. Nach Inkrafttreten der Hartz-IV-Reform 2005 wurde ihr die Unterstützung gestrichen, da nun erstmals das Einkommen ihres Ehemannes - eine Rente zuzüglich Kindergeld für die im Haushalt lebende Tochter - zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit herangezogen wurde. Bereits das Landessozialgericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im Sinne des Gesetzes nicht bedürftig sei: Danach kommt die Familie auf ein Haushaltseinkommen von rund 1052 Euro, das den ermittelten Bedarf von 857 Euro für Lebens- unterhalt und Miete übersteigt. Die Bundesrichter bestätigten die Entscheidung.
   Das Gericht betonte zudem, dass die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten des Arbeitslosengelds II nicht verfassungswidrig sei, da auch die Arbeitslosenhilfe aus Steuergeld und nicht aus Beiträgen finanziert worden sei. Die Klägerin hatte sich auf die Eigentumsgarantie berufen.
  Auch die zweite Musterklage eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers scheiterte in Kassel. In diesem Fall ging es um die sogenannte 58er-Regelung, die der 63-jährige Kläger aus dem niedersächsischen Landkreis Ammerland vor Jahren unterschrieben hatte - ebenso wie rund 400.000 andere Arbeitnehmer im Alter von mindestens 58 Jahren. Mit ihrer Unterschrift verzichteten die Betroffenen auf eine Vermittlung durch das Arbeitsamt bis zum Wechsel in die Rente. Damit verschwanden sie aus der Arbeitslosenstatistik; der Bezug der Arbeitslosenunterstützung wurde unkomplizierter. Der Kläger hatte aufgrund dieser Regelung monatlich 986 Euro Arbeitslosenhilfe bekommen. Nach der Einführung des Arbeitslosengeldes II im Januar 2005 er- hielten er und seine Frau nur noch 520,61 Euro monatlich. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Basis- satz für jeden der beiden Eheleute plus der Miete in Höhe von 869 Euro abzüglich des Einkommens der Frau.
  Der Kläger machte eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend: Er habe sich im Vertrauen auf die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Auch dieser Argumen- tation folgte das Kasseler Gericht nicht. Die Richter verwiesen den Fall an das Landessozialgericht zurück: Das LSG muss klären, ob dem Kläger möglicherweise noch aus anderen Gründen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehen. Der DGB und der Anwalt des Klägers kündigten die Prüfung einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an. GabiStiefHAZ061124

Höheres Arbeitslosengeld II für Eigenheimbesitzer. Betriebs- und Nebenkosten zählen mit

   Mit einem Grundsatzurteil hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Bezieher von Arbeitslosengeld II auch die Kosten für die Finanzierung und den Unterhalt eines Eigenheims als Teil des Arbeitslosengelds II verlangen können. Dabei hat das Landes- Sozialgericht entschieden, dass das bisher gewährte Arbeitslosengeld II für diesen Personenkreis zu niedrig bemessen war. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Brandenburg, dem ein Einfamilienhaus mit etwa 91 Quadratmeter Wohnfläche gehört, das noch mit beträchtlichen Krediten finanziert wird. Die für das Arbeits- losengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung hatte bis zum Juni 2005 auch die Finanzie- rungskosten sowie die Betriebs- und Nebenkosten für das Haus als Teil des Arbeitslosengelds II gezahlt. Ab Juli 2005 wurde dann der Zahlbetrag erheblich gesenkt, weil jetzt nur noch die Kosten für eine (fiktive) 65- Quadratmeter-Mietwohnung gezahlt wurden. Mit dieser Klage hatte das Ehepaar jetzt bei dem Landes- sozialgericht teilweise Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung die tatsächlichen (vollen) Betriebs- und Nebenkosten zahlen muss. Für die Finanzierungskosten gelte das aber nicht: Hier dürfe eine Vergleichsmiete in Ansatz gebracht werden. Alle diese Kriterien seien sowohl auf Häuser als auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. NOZ060614  Landessozialgericht Berlin-Branden- burg Az.: L 10 AS 103/06

Mehr Arbeitslosengeld II für Eigenheimbesitzer. Langzeitarbeitslose mit Eigenheim
haben unter Umständen Anspruch auf mehr Arbeitslosengeld II.

 Die Rechtschutzversicherung ARAG verweist auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg Az.: L 10 AS 103/06. Demnach können Betroffene Kosten für die Finanzierung des Eigenheims bis zur Höhe einer Vergleichsmiete verlangen und die vollen Betriebs- und Nebenkosten einfordern. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, weil die Arbeitsgemeinschaft ihnen die monatliche Kosten- beteiligung von 800 Euro für ihr Haus verweigerte. Die Richter vertraten die Ansicht, dass die Immobilie unter das geschützte Vermögen falle. Die ARGE muss nun die Betriebs- und Nebenkosten übernehmen, die Finanzierungsausgaben wurden auf eine Vergleichsmiete begrenzt. Wegen der Bedeutung des Falles ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zu. apHA060708

Hartz IV: Gerichte stärken Mieterrechte. Wer in eine kleinere Wohnung zieht,
hat mehr Spielraum beim Preis.  Problem Heizkostenübernahme.

   Für viele Empfänger von Arbeitslosengeld II ist es die größte Sorge: Dass sie in eine kleinere Wohnung ziehen müssen, weil ihre bisherige nach den Maßstäben der Sozialgesetze zu teuer ist. Nun gibt es höchst- richterliche Vorgaben. Das Bundes-Sozialgericht in Kassel hat erstmals Urteile zur Angemessenheit von Wohnungen gefällt. Manchem Langzeitarbeitslosen könnten diese Entscheidungen die Furcht nehmen, die eigene Wohnung verlassen zu müssen. Az.: B 7b AS 18/06 R, Az.: B 7b AS 2/05 R und Az.: B 7b AS 10/06 R.
  Faustregeln darüber, welche Wohnung der Staat Empfängern von Arbeitslosengeld II zu zahlen hat, sind zwar auch jetzt kaum zu formulieren. Das Bundessozialgericht betont vielmehr, dass es keine pauschalen Aussagen mit deutschlandweiter Geltung geben kann: „Als Vergleichsmaßstab ist der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen”, heißt es in der Urteilsausführung. Deshalb raten Experten Betroffenen, in der eigenen Gemeinde oder Stadt nach den jeweiligen Höchstgrenzen für Mieten und Wohnungsgrößen zu fragen.
   So hat eine Einzelperson mit einer 45 Quadratmeter großen Wohnung gute Chancen, für diese Größe die Zustimmung der Behörden zu erhalten, erläutert Nicola Neumeier, Beraterin der kirchlichen Erwerbslosen- initiative Leipzig. Für jede weitere Person, die in der Wohnung lebt, könnten dann weitere zehn bis 15 Quadratmeter hinzukommen. Darüber hinaus gibt es aber Obergrenzen für die Miete, mit regional unter- schiedlichen Vorgaben.
  Die Behörden dürfen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht einseitig auf die Miethöhe oder Wohnungsgröße schauen. Für den Deutschen Mieterbund heißt das zum Beispiel: „Wer in eine kleinere Wohnung zieht, hat mehr Spielraum beim Quadratmeterpreis.” Die Kasseler Richter haben aber gleichzeitig klargestellt, dass „dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstat- tungsgrad der Wohnung zusteht”.
   Eine weitere Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Wohnungsgrößen kann allerdings leicht für Ver- wirrung sorgen. Die Richter urteilten, dass eine Frau in ihrer Dreizimmer-Eigentumswohnung mit 75 Quadrat- metern wohnen bleiben darf.
   Damit wurde ihr fast doppelt so viel Wohnfläche zugesprochen wie sonst üblich. Doch weil diese Frau in einer Wohnung lebt, die ihr selbst gehört, hatten die Juristen über eine andere Frage zu entscheiden: Die Behörden hatten der Klägerin das Arbeitslosengeld II mit dem Hinweis verweigert, dass sie zunächst ihre Wohnung verkaufen könne. Das lehnten die Bundesrichter ab: „Die von ihr bewohnte Wohnung hat keine unangemessene Größe und zählt deshalb zum Schonvermögen der Klägerin.” Für vergleichbare Fälle legten die Richter Größenordnungen fest: Für Einzelpersonen sind bis zu 80 Quadratmeter angemessen, für vier Menschen 120 Quadratmeter.
   Wer dennoch in Konflikt mit dem Amt gerät, sollte eine unabhängige Beratungsstelle aufsuchen - bei Erwerbsloseninitiativen oder Wohlfahrtsverbänden. Denn häufig sei ein Umzug nicht nötig. Dieser dürfe laut Sozialgericht nur ausnahmsweise verlangt werden: „Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht.”
  Zudem hätten bei leichtem Überschreitungen der Obergrenzen Menschen kurz vor der Rente gute Chancen, in den eigenen vier Wänden bleiben zu können. Auch wer gesundheitliche Probleme habe oder schon sehr lange in einer Wohnung lebe, könne auf eine Ausnahme hoffen. Ohnehin können die Behörden laut Gesetz niemanden zu einem Umzug zwingen: Wer in einer zu teuren Wohnung wohnt, kann - theoretisch - die Mehrkosten vom Arbeitslosengeld selbst bezahlen.
   Frank Jäger, Referent für Sozialrecht beim Verein für Erwerbslose Tacheles in Wuppertal, hält die Über- nahme von Heizkosten für das gravierendste Problem vieler Leistungsempfänger. Häufig versuchten die Kommunen, die Kosten zu Lasten der Betroffenen zu drücken, indem die anfallenden Kosten nur anteilig übernommen werden. Doch mehrere Sozialgerichte hätten bereits entschieden, dass der Staat im Regelfall die entstehenden Heizkosten einer angemessenen Wohnung voll zahlen muss. Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe es nur, wenn Menschen „zum Fenster heraus” heizten, sagt Jäger. „Das wissen bisher aber nur die wenigsten.” HAZ070203dpa www.tacheles-sozialhilfe.de

Warmwasser darf abgezogen werden

   Tausende Empfänger von Hartz-IV-Leistungen müssen ihre Energiekosten weiter aus der sogenannten Regelleistung bestreiten. Das Bundessozialgericht hat am 27.02.08 die Klage eines Hilfeempfängers abgelehnt, der die Kosten für Strom und Warmwasser zusätzlich über die Unterkunftsleistung erstattet haben wollte. Allerdings hatte das Jobcenter des Landkreises die Abzüge von der Warmmiete falsch berechnet, fanden die Richter. Statt 28 Euro für Strom und Warmwasser seien im konkreten Fall höchstens 20,74 Euro zulässig. Auf das Warmwasser entfielen davon 6,22 Euro.

Hartz-Gesetze sind unklar. Formulierung der Hartz-Gesetze
ist erneut von einem Gericht als unzureichend gerügt worden

  Das Sozialgericht Dresden gab einer 50 Jahre alten Zahntechnikerin recht und erklärte die Kürzung ihres Arbeitslosengeldes für unzulässig Az.: S 29 AL 1680/04. Die Arbeitsagentur war der Auffassung, die Frau habe sich zu spät gemeldet. Angesichts des unklaren Gesetzestextes könne ihr dies aber nicht vorgeworfen werden, urteilten die Richter. Eine Kürzung der Bezüge sei nur bei einem Fehlverhalten erlaubt. Befristete Beschäftigte können nach Auffassung der Dresdner Richter dem Gesetzestext kaum entnehmen, zu welchem Zeitpunkt sie sich bei der Arbeitsagentur melden müssen. dpaFAZ050914

Fehler vom Amt - Hartz-IV-Empfänger kann Geld behalten

 Wenn eine Behörde fälschlicherweise zu viel Hartz IV überweist, kann der Bezieher das Geld behalten, falls in seinen Bewilligungsbescheiden kein Fehler erkennbar war.
   In dem Fall ging es um eine Familie, von der die ARGE 2.314 Euro an Leistungen zurückverlangte. Die ARGE hatte über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Neuberechnungsbescheide erlassen, weil die Eheleute über wechselnde Jobs und Einkommen verfügten. Dabei vergaß der Sachbearbeiter, das Kindergeld für die Tochter auf deren Leistungsanspruch anzurechnen. Die Klage der Familie gegen die Rückforderung hatte Erfolg. Zwar sei das Kindergeld als Einkommen auf den Leistungsanspruch der Tochter anzurechnen. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe jedoch ein Vertrauensschutz entgegen. SG Dortmund Az. S 28 AS 228/08 NOZ090911dpa

Mehr Arbeitslosengeld II - Anhaltspunkt Vergleichsmiete

   Arbeitslose, die im Eigenheim leben, haben unter Umständen Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld II. Betroffene können die Kosten für die Finanzierung bis zur Höhe einer Vergleichsmiete und die vollen Betriebs- und Nebenkosten für ihr Wohneigentum als Unterstützungsleistung verlangen.
   Ein Ehepaar aus Brandenburg hatte geklagt, weil die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ihnen die Zahlung von 800 Euro monatlicher Kostenbeteiligung für ihr Haus verweigerte. Die Richter vertreten jedoch die Auffassung, dass ihr Eigentum unter das geschützte Vermögen falle. Die ARGE wurde somit durch das Gericht verpflichtet, die vollen Betriebs- und Nebenkosten für das bewohnte Haus zu übernehmen. Die Kosten der Finanzierung seien jedoch auf eine Vergleichsmiete beschränkt.
   Wegen der Bedeutung des Falles hat das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. NOZ060812 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg AZ: L10 AS 103/06

 Grundsatzurteil: Bundes-Sozialgericht Kassel stärkt Hartz-IV-Empfänger

 Erwachsenen Hartz-IV-Empfängern, die bei ihren Eltern leben, steht der volle Regelsatz von 345 Euro zu. Wie das Bundessozialgericht in Kassel entschied, betrifft dies alle Kinder ab dem 25. Lebensjahr. Sie bildeten eine eigene Bedarfsgemeinschaft, so das Gericht. Damit gaben die Richter einem 36-jährigen Mann recht, der mit seiner über 65 Jahre alten Mutter eine Wohnung teilt.
  Aktenzeichen: B zb AS 6/06 R Das Jobcenter Karlsruhe hatte dem Kläger eine „Bedarfsgemeinschaft” mit seiner Mutter bescheinigt und deshalb die Regelleistung für den Arbeitslosen um 69 Euro gekürzt. epdHA070127NOZ

Hartz-IV-Bezieher müssen aufpassen: Geldgeschenke nur begrenzt 

  Ob zu Weihnachten oder aus anderem Anlass erhalten: Geschenke machen (meistens) Freude. Dass Geschenke auch Probleme bringen können, mag mancher ehrliche Hartz-IV-Bezieher schon erfahren haben. Denn Arbeitslosengeld II (A1G II) steht sogenannten Langzeitarbeitslosen nur insoweit zu, als sie nicht selbst dazu in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus anderen Quellen zu bestreiten. Wer einen Nebenjob hat, darf zwar einen Teil davon „anrechnungsfrei" behalten (auf jeden Fall die ersten 100 Euro netto im Monat). Je nach der Höhe wird aber ein immer größerer Betrag vom A1G II abgezogen - was letztlich auch einsehbar ist.
  Doch ist ein Geldgeschenk anrechenbares „Einkommen"? Konkrete Regeln sieht das Gesetz dafür nicht vor. Es heißt lediglich, dass als zu berücksichtigendes Einkommen (unter anderem) „Einnahmen in Geld oder Geldeswert" anzusehen sind. Eine dazu ergangene Verordnung sagt: Einmalige Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie 50 Euro jährlich (!) nicht übersteigen. Ferner: Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Kommunion, Firmung oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie 3.100 Euro nicht über- schreiten.
  Das heißt übersetzt: Schenkt eine Tante einem Bezieher von Arbeitslosengeld II zum Geburtstag 500 Euro für eine Urlaubsreise, so ist das eine „einmalige Einnahme", die von der Agentur für Arbeit auf das A1G II anzurechnen ist. Will sie ihrem Neffen in dieser Beziehung keine Entscheidung abverlangen, ob er das Geldgeschenk „meldet" oder nicht, so wählt sie einen anderen Weg: Sie geht ins Reisebüro (oder setzt sich an den Computer) und bucht für ihn eine Reise im Wert von 500 Euro. Den entsprechenden Vertrag darf der A1G-II-Bezieher annehmen, ohne in Gewissenskonflikte hinsichtlich der Anrechnung auf seine Leistungen zu geraten.
  Das könnte allenfalls in einem anderen Punkt Probleme bringen: Denn natürlich müsste der Beschenkte vor der Reise mit seinem Arbeitsvermittler besprechen, ob er überhaupt eine Woche lang - urlaubsbedingt - der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen darf. Drei Wochen pro Jahr darf jeder Arbeitslose „in Urlaub fahren" - in Abstimmung mit der Arbeitsagentur. NOZ091223wbue

Schülerjob: Hartz-IV-Kinder müssen Geld abgeben. Einkünfte zählen mit bei Bedarfsgemeinschaft

   Sei es als Zeitungsbote oder als Aushilfe im Eiscafe: Die Sommerferien sind die Wochen, in denen sich Schüler gerne das erste eigene Geld verdienen. Wenn aber die Familie von Hartz IV lebt, dann bleibt von den Einkünften kaum etwas übrig.
   Der typische Schülerjob ist brutto für netto: Da es sich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handelt, fallen keine Sozialabgaben an. In der Regel müssen auch keine Steuern abgeführt werden.
   Ist das bei einem höheren Verdienst ausnahmsweise doch der Fall, so gibt es den Tribut an den Fiskus über die Einkommensteuererklärung zurück. Denn Kinder dürften wie Erwachsene ein steuerfreies Existenzminimum verdienen. Bis 7.680 Euro im Jahr bleibt das Einkommen steuerfrei.
   Ganz anders sieht aber die Situation von Kindern aus, deren Eltern von Hartz IV leben, also Arbeits- losengeld II beziehen. Zwar müssen ebenfalls keine Steuern oder Sozialabgaben abgeführt werden - es wird aber generell das gesamte Einkommen der „Bedarfsgemeinschaft” auf den Anspruch angerechnet, somit ebenso das Geld aus dem Ferienjob des Kindes.
   Unberücksichtigt bleibt lediglich ein Grundfreibetrag von 100 Euro pro Monat. Darüber hinaus können noch 20 Prozent vom Einkommen aus dem Ferienjob behalten werden - der Rest wird mit dem Regelsatz verrechnet. Ein Beispiel: Der Schüler verdient im August 400 Euro netto. Ihm, genauer der Familie, bleiben davon 100 Euro plus 20 Prozent von 300 Euro, insgesamt 160 Euro. Das ist nicht mal die Hälfte, Um 240 Euro würde der Regelsatz für diesen Monat gekürzt. Die sonst übliche Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich wird nur dann gewährt, wenn der Schüler bereits volljährig ist. Die Eltern der Ferienjobber sind dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Verdienst bei der Arbeitsagentur gemeldet wird. Geschieht das nicht, droht eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro. NOZPaulineKoch080809

Kinder von Hartz-IV-Empfängern müssen auf vieles verzichten

   Von einem gemeinsamen Urlaub mit den Eltern, Besuchen im Theater oder Unterricht in der Musikschule können Hunderttausende Kinder in Deutschland nur träumen. Denn viele Familien, bei denen die Eltern über einen längeren Zeitraum arbeitslos und auf Hartz IV angewiesen sind, kommen mit der staatlichen Unterstützung gerade einmal so über die Runden.
   Zum Beispiel Familie Neumann aus Dresden. Seit der Scheidung vor ein paar Jahren sorgt Katrin Neumann allein für die beiden 11 und 13 Jahre alten Söhne. Die Familie lebt in einem einfachen Mietshaus ein paar Kilometer entfernt von der prächtigen Barockkulisse der historischen Altstadt. Zuletzt hatte sie über eine Zeitarbeitsfirma bei einer Krankenkasse gearbeitet. Doch 2007 war dort erst mal wieder Schluss. Seither versucht die Kauffrau im Gesundheitswesen eine neue Stelle zu finden. Bislang ohne Erfolg.
   Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der sächsischen Landeshauptstadt zahlt den Großteil der Miete von 450 Euro für die 63 Quadratmeter große Wohnung mit Blick auf einen grauen Hinterhof. Zudem erhält sie als Alleinerziehende zusätzlich zum Regelsatz von monatlich 351 Euro 126 Euro. Hinzu kommen für ihre beiden Kinder jeweils 211 Euro. „Das klingt vielleicht nicht schlecht, große Sprünge kann man damit aber nicht machen", sagt die Hilfeempfängerin.
   Nach Abzug der laufenden Kosten für Strom, Telefon, Versicherungen und Rücklagen für Bekleidung, Schuhe und Klassenfahrten bleiben am Ende für Essen und Trinken pro Tag zehn Euro, wie sie sagt. Einen Braten haben die Neumanns schon lange nicht mehr auf dem Tisch gehabt. „Wir können nicht wählerisch sein", sagt die Mutter.
   Frau Neumann jammert nicht, sie will sich nicht unterkriegen lassen. Seit ein paar Wochen arbeitet sie ehrenamtlich in einem Verein, der gebrauchte Sachen sammelt, in Ordnung bringt und anschließend an Bedürftige abgibt. Hin und wieder kommt sie so selbst günstig an ein brauchbares Stück. Aber es ist ihr dennoch anzumerken, dass sie die Situation insgesamt bedrückt: die finanzielle Knappheit, die tägliche Suche nach dem günstigsten Angebot im Supermarkt, der Gang zur Dresdner Tafel. „Es ist nicht einfach", sagt sie.
   „Die Jungen wollen auch mal ins Kino, sie wollen sich schicke neue Klamotten kaufen wie ihre Schul- kameraden." Frau Neumann träumt davon, mit ihnen eines Tages in den Urlaub zu fliegen in die Türkei oder nach Spanien. Der letzte gemeinsame Urlaub liegt schon länger zurück: ein paar Tage in einer Jugend- herberge an einer Talsperre in Sachsen. Katrin Neumann hofft nun wie viele andere in ähnlicher Lage, dass die Unterstützung „wenigstens für die Kinder" angehoben wird.
   Salzwedel, eine kleine Stadt im Norden von Sachsen-Anhalt: Hier wohnt die fünffache Mutter Heike Patro mit ihren beiden Jüngsten, der elfjährigen Tochter und dem acht Jahre alten Sohn in einer 50 Quadratmeter großen Wohnung. Wie die 45-Jährige sagt, bleiben zum Leben im Monat keine 700 Euro. Einmal in der Woche geht es zum Großeinkauf, in den Korb kommt dann auch herabgesetzte Ware. Als einmal ein Discounter in der Nähe Margarine kurz vor dem Verfallsdatum gratis abgab, nahm sie gleich mehrere Packungen mit und fror sie ein.
   In Kürze haben beide Kinder Geburtstag. Ihre Mutter hat für sie gleich nach Weihnachten, als die Preise purzelten, Geschenke besorgt. Für die Tochter zwei Pullover, jeder für drei Euro. Sie selbst hat sich seit Jahren nichts Neues gegönnt, auch keinen Friseurbesuch.  Die langen Haare brauchten ja auch keinen Schnitt, meint sie, nur ab und zu etwas frische Farbe, die sie dann selbst aufträgt. Ihr einziger Luxus sind selbst gestopfte Zigaretten.
   Ansonsten geht alles Geld, was nicht für Essen, Waschen oder Arznei verbraucht wird, an die Kinder für Schulsachen und etwas Taschengeld und in den Ferien auch mal einen Kinobesuch. Sie selbst träumt davon, mit den beiden zusammen in den Urlaub zu fahren. Bisher kennen sie nur den Tierpark in Salzwedel, weil da kein Eintritt gezahlt werden muss. NOZ090128LarsRischkeGudrunOelze

Wenn Hartz-IV-Empfänger erben: Das ist zu beachten

  Bei der Abfassung eines Testaments sollte darauf geachtet werden, ob unter den Erben auch Hartz-IV- Empfänger sind. Darauf weisen die ostdeutschen Notarkammern in Berlin hin. Wer beispielsweise ein Haus in der Familie halten will, sollte bedenken, dass Hartz-IV-Empfänger ererbtes Vermögen zunächst „verbrau- chen” müssen. Eine nicht selbst genutzte Immobilie müsse daher verkauft und der Erlös verbraucht werden. Ausgenommen sei lediglich sogenanntes Schonvermögen, also beispielsweise ein selbst bewohntes Haus.
   Zwar könne ein Hartz-IV-Empfänger eine Erbschaft theoretisch auch ausschlagen, heißt es. Er müsse dann aber mit Leistungskürzungen rechnen und verliere obendrein alle Ansprüche am Nachlass. Und auch wenn er ganz enterbt werde, stehe ihm dennoch sein Pflichtteil zu, das dann auf den Träger der staatlichen Hilfe übergeht. Um die beste Lösung zu finden, sollte vor der Abfassung eines Testaments eine individuelle Lösung erarbeitet werden. So bestehe die Möglichkeit, das Vermögen durch eine bestimmte Anordnung der Vor- und Nacherbfolge zu schützen und abzusichern, dass dem Erben der Nachlass „scheibchenweise” zu- gute kommt. dpaHA070120

Lottogewinn wird auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet

   Pech im Glück. Wenn ein Hartz-IV-Empfänger in einer Lotterie gewinnt, wird ihm die Geldsumme von seinen staatlichen Leistungen abgezogen. Ein Lottogewinn müsse als Einkommen gewertet werden, entschied das Landessozialgericht in Essen Az.: L 19 AS 77/09. Ein Mann aus Bielefeld hatte in der Lotterie „Aktion Mensch" 500 Euro gewonnen. Als die Behörde diese Summe in zwei Monatsbeträgen von 250 Euro von der Hartz-IV-Summe abzog, klagte er und verwies darauf, er habe seit 2001 insgesamt 945 Euro bei der Lotterie verspielt und nie etwas gewonnen. Insofern habe er unter dem Strich keinen Gewinn, sondern Verlust gemacht. Das Gericht sah es anders. Nur der letzte Lospreis -15 Euro - wird ihm erstattet. HA110126dpa

   Glück für das Sozialamt, wenn Arbeitslosengeld-II-Bezieher Glück im Spiel haben, denn der Gewinn darf als Einkommen auf die Sozialleistung angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht Frankfurt mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden Aktenzeichen S 32 AS 788/11 ER. Einkommen müsse vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden. Deshalb mindere der Gewinn der Antrag- stellerin von 20.000 Euro aus einer Fernsehsendung ein halbes Jahr lang ihren Hilfebedarf, auch wenn sie das Geld bereits ausgegeben hat. Es sei „absolut unverständlich, dass die Antragstellerin Schulden tilgt und teure Anschaffungen tätigt, statt zunächst die Miete zu bezahlen, um sich dann ... auf die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu berufen". Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.  FAZ110812latz

   Kein Hartz IV bei Glücksspiel
   Frankfurt: Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung, wenn sie etwa bei Glücksspielen eine größere Summe Geld gewinnen. Das entschied das Sozialgericht Frankfurt. Eine 40-jährige Frau hatte nach Angaben des Gerichts vom Donnerstag Einspruch gegen die Streichung ihrer Grundsicherung eingelegt. Die Leistung war ihr aberkannt worden, nachdem sie bei einer Fernsehsendung im April 20.000 Euro gewonnen hatte Az.: S 32 AS 788/11 ER. Die Frau habe das Geld ausgegeben und Schulden getilgt, rügten die Richter.   HAZ110812dpa

Keine Tilgung bei Hartz IV  - Wohnungskredit: Empfänger in der Pflicht

 Hartz-IV-Empfänger müssen die Tilgungsraten für Haus- oder Wohnungskredite selbst bezahlen. Der Aufbau von Vermögen könne nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein, entschied das Hessische Landessozialgericht per Beschluss.
   Kommunen erstatteten angemessene Unterkunftskosten von Langzeit-Arbeitslosen. Dies gelte für Mieten oder Darlehenszinsen für selbst genutztes Wohneigentum. Tilgungsraten gehörten aber nicht dazu, weil sie der Vermögensbildung dienten. Das Gesetz sehe als Zweck des Arbeitslosengeldes II ausschließlich die Unterstützung der Erwerbstätigkeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes vor. Die Sozialrichter wiesen die Klage einer Frau aus dem Kreis Offenburg zurück. Der Beschluss ist unanfechtbar. Hessisches Landes- sozialgericht, AZ: L7 AS 225/06 ER dpaNOZ070306

Geschenke gelten als Einnahme. Überweisung zu Weihnachten wird mit Arbeitslosengeld II verrechnet

 Auch Arbeitslosengeld-ll-Empfänger dürfen zu Weihnachten Geschenke bekommen. Allerdings betrachtet die zuständige Behörde jedes Geschenk zunächst einmal als einmalige Einnahme, die mit dem ALG-II-Anspruch verrechnet werden muss. Das gilt in erster Linie für Geldgeschenke, im Prinzip aber auch für Sachzuwen- dungen.
  Grundsätzlich sind Geschenke und andere einmalige Einnahmen anrechnungsfrei, wenn sie 50 Euro pro Jahr und Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht übersteigen. Als „einmalig” gilt die Einnahme dann, wenn sie nicht jeden Monat anfällt. Überweist beispielsweise die Patentante monatlich 4,00 Euro als Taschen- geldzuschuss an Ihren Neffen, bleibt sie zwar unter der Grenze von 50 Euro, dennoch müsste das Geld als regelmäßiges Einkommen der Bedarfgemeinschaft auf den ALG-II-Anspruch angerechnet werden.
  Schwieriger wird es bei Geschenken, die mehr wert sind als 50 Euro. Beschließt die Patentante, zu Weihnachten eine neue Winterjacke oder -Stiefel für 100 Euro zu verschenken, sollte sie das Geld entweder direkt übergeben oder gleich mit ihrem Neffen einkaufen gehen. Denn bei einer Überweisung auf das Konto wird das Geldgeschenk früher oder später sichtbar und muss unabhängig vom vorgesehenen Verwendungs- zweck vom Kundenbetreuer in der Behörde als Einkommen gewertet werden. Wird das Sachgeschenk direkt überreicht, interessiert sich der Kundenbetreuer kaum für die Gabe, wenn er denn überhaupt von dem Geschenk erfährt. Auch wertvollere Präsente müssen nicht bei der Behörde gemeldet werden.
   Bei Geldgeschenken kann auch der Zeitpunkt der Schenkung wichtig sein. Denn bis zum ersten Tag des Arbeitslosengeld-II-Bezugs zählen Geldgeschenke nicht als Einkommen, sondern als Vermögenszuwachs. Für das Vermögen gilt jedoch ein Freibetrag in Abhängigkeit vom Lebensalter, mindestens von 3.100 Euro. Wollen beispielsweise Eltern ihrem Sohn einen größeren Betrag zu kommen lassen und ist absehbar, dass der Sohn bald von Arbeitslosengeld II leben muss, sollten sie sofort handeln. Überweisen die Eltern vor Beginn des Leistungsbezugs 1.000 Euro, bleibt das Geld anrechnungsfrei. Überweisen sie später, muss der Sohn die 1.000 Euro zunächst aufbrauchen, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird.
  Ausdrücklich eine Ausnahme macht die Behörde, wenn Arbeitslosengeld-II-Empfänger einen Pkw geschenkt bekommen. Denn im Prinzip darf zwar jede Bedarfsgemeinschaft über ein angemessenes Kraftfahrzeug, das heißt in der Regel einen Pkw im Wert von höchstens 5.000 Euro, verfügen. Ein Fahrzeug, das jedoch nach Beginn des Leistungsbezugs geschenkt wird,  würde nicht zum ge- schützten Vermögen, sondern zum Einkommen zählen.
 Der Beschenkte müsste den Pkw daher verkaufen. Dies wäre jedoch eine „unbillige Härte”, so dass Empfän- ger von Arbeitslosengeld II ein geschenktes Auto von angemessenem Wert behalten dürfen. NOZddp061109

Kinder dürfen Geld von Oma behalten
Bundessozialgericht hebt Rückforderung eines Jobcenters von Hartz-IV-Familie auf

   Fast fünf Jahre lang hat eine Hartz-IV-Empfängerin aus Leipzig vor Gericht darum gekämpft, Geld- geschenke der Großmutter an ihre Kinder behalten zu dürfen. Nun hat die Frau recht bekommen. Das Jobcenter Leipzig hat die Kürzungsbescheide am Dienstag aufgehoben, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Behörde auf formelle Fehler in ihren Schriftstücken hingewiesen hatte. Ein auf andere Fälle übertragbares Urteil erging damit nicht. Az.: B 14 AS 74/10 R
   Zwischen November 2006 und Februar 2007 hatte die Großmutter für ihre drei Enkel jeweils 100 Euro zu Weihnachten und an zwei Enkel je 135 Euro zum Geburtstag überwiesen - insgesamt 570 Euro. Als das Jobcenter später davon erfuhr, wertete es die Zahlungen als Einkommen und verlangte deshalb einen Teil der bereits ausgezahlten Hartz-IV-Leistungen von der Familie zurück.
   Eine auf andere Fälle übertragbare Entscheidung ist dies jedoch nicht: Nach Ansicht des Bundes- sozialgerichts machte die Behörde so viele Fehler, dass die Rückforderungsbescheide ungültig waren. So habe das Jobcenter unter anderem nicht im Einzelnen ausgerechnet, welches Familienmitglied wie viel zurückzahlen sollte, sondern lediglich die Gesamtsumme gefordert. Die Richter bemängelten zudem, dass das Geld im November und Dezember 2006 sowie Januar 2007 geflossen sei, das Jobcenter aber die Rückzahlung von Hartz-IV-Geld für die Monate Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 angesetzt hatte. Daraufhin nahm das Jobcenter die Bescheide zurück.
   „Es gibt kein Urteil, aber die Familie hat gewonnen", sagte die Anwältin der Familie, Manuela Ehrlich. Der Vertreter des Jobcenters Leipzig, Tobias Kade, betonte, es sei an Formalien gescheitert. „Der Grundsatz der Individualisierung wurde verletzt." Einen erneuten Ritt durch die Instanzen muss die Familie nicht fürchten. Der Fall sei abgeschlossen, sagte Kade. Grundsätzlich war die Einstufung der Geschenke als Einkommen statthaft: Die Bagatellgrenze, bis zu der Geldpräsente nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden mussten, lag damals bei nur 50 Euro im Jahr.
   Seit der Hartz-IV-Reform im April dieses Jahres werden Geldgeschenke, die im üblichen Rahmen bleiben, nun nicht mehr als Einkommen gerechnet. Bei Sachgeschenken gibt es in der Regel keine Probleme. Zudem dürfen die Kinder eigenes Geld etwa mit einem Ferienjob verdienen. Der Job darf allerdings nicht länger als vier Wochen dauern und das Einkommen nicht über 1200 Euro im Jahr liegen. Keine Probleme gibt es, wenn der Ferienjob kürzer ist und der Verdienst unter 100 Euro liegt. HAZ110824TimoLindemann

Urteile zu Hartz IV

  Details der Arbeitsmarktreform Hartz IV sind erstmals vor dem Bundessozialgericht verhandelt worden. So wurden Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz-IV-Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen. Die Richter nannten 120 Quadratmeter als Standard für vierköpfige Familien und gingen damit über vor- instanzliche Urteile hinaus. Az.: B7b A S2/05R NOZdpa061108

Mietzuschuss mindert ALG-II-Regelsatz

  Freiwillige Unterhaltszahlungen von Angehörigen gelten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) als Einkommen und mindern damit die Regelleistung. Das gilt auch für Mietbeihilfen, mit denen die Differenz zwischen der von der Behörde erstatteten und der tatsächlich gezahlten Miete des Arbeitslosen- geldempfängers ausgeglichen werden soll, entschieden jetzt Lübecker Richter. Sozialgericht Lübeck. AZ: S 26 AS 35/07 ER   ddpNOZ070227

Bei Urlaub droht Leistungskürzung. Behörden dürfen prüfen, wer wie lange in Ferien fährt. 
FDP-General Niebel: „Empfänger nicht unter Generalverdacht stellen.”

   Für Empfänger von Hartz IV ist der Sommer nicht unbedingt die angenehmste Jahreszeit. Selbst wer einen Urlaub geschenkt bekommt, muss fürchten, dass die Behörden ärgerliche Fragen stellen und möglicherweise sogar die Zahlungen kürzen. Wer in den Genuss von Vollpension oder gar „all inclusive” kommt, dem drohen Abzüge beim Lebensunterhalt. Diese Praxis ist den Behörden ausdrücklich erlaubt, wie aus einer Antwort des Arbeitsministeriums auf Fragen von FDP-Generalsekretär Dirk Niebel hervorgeht.
  Auch wenn der Sprecher der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II, Rene Tollkühn, abwiegelt: „Wir fragen das nicht ab.” So müssen sich Hartz-IV-Bezieher doch Nachforschungen gefallen lassen, wie lange sie in Urlaub fahren, wohin, welche Kosten entstehen und wer sie eigentlich trägt. Bis zu 21 Tage „Orts- abwesenheit” im Jahr sind erlaubt. Allerdings muss jeder Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Arbeitsmarkt im Prinzip immer zur Verfügung stehen und den Arbeitsvermittler informieren, wenn er auch nur einen Tag verreist.
   Hamburgs Arge-Sprecher Tollkühn sagte: „Grundsätzlich ist Einkommen anzuzeigen.” Zwar würden Geschenke grundsätzlich nicht angerechnet. „Aber Bares oder beispielsweise ein Autogeschenk spielen eine Rolle.” Das Misstrauen der Behörden gegenüber den Hartz-IV-Beziehern scheint gewaltig. Mitarbeiter berichten davon, dass sie in vielen Fällen Schwarzarbeit bei ihren Kunden vermuten. So heißt es auch verschlüsselt in der Antwort des Ministeriums auf die Niebel-Fragen: „Daher können ... teure Auslandsreisen ggf. einen Hinweis auf nicht angegebene Vermögenswerte und Einkommensquellen geben.”
   Hamburgs Arge-Sprecher Tollkühn meint diplomatisch: „Wenn ein Kunde Leistungen abruft und dann nach Amerika fährt, kann der Sachbearbeiter fragen, woher er das Geld hat.” FDP-General Niebel spricht sich auch dafür aus, dass Missbrauch von Sozialleistungen verhindert wird. „Aber die Empfänger dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden”, sagte er dem Hamburger Abendblatt. „Kost und Logis eines Urlaubs- aufenthalts als Einkommen zu bewerten und in der Folge die Leistungen zum Lebensunterhalt zu mindern ist inakzeptabel. Der bürokratische Prüfungsaufwand steht in keinem Verhältnis zum Ertrag.” HA070710ryb

sozAfA-x

Hartz IV: Ablehnung eines Jobs begründenLeistungen
können stufenweise bis auf null gekürzt werden

   Ein Kommen und Gehen herrscht bei den Arbeitsagenturen. Nicht nur, weil Leute in Arbeit vermittelt werden, sondern auch, weil Anträge mit viel Aufwand verbunden sind. Hartz-IV-Empfängern drohen Leistungskürzungen, wenn sie nicht zu Terminen erscheinen oder Jobs unbegründet ablehnen. Sie müssen aber ausreichend vorgewarnt werden. „Es reicht zum Beispiel nicht, wenn der Arbeitsvermittler nur mündlich androht, das Geld bei einem Verstoß zu kürzen”, erklärt Harald Thomb vom Sozialberatungsverein „Tacheles” in Wuppertal. Stattdessen müssten Einladungen oder Jobangebote der Arbeitsagentur in der Regel eine schriftliche Rechtsfolgebelehrung enthalten.
   Auch müssten Sanktionen bei Verstößen innerhalb weniger Wochen angekündigt werden. „Gegen zu alte Absenkungsbescheide kann man sonst vorgehen”, so Thome. Betroffene müssten einer Anhörung wegen eines abgelehnten Jobangebots aber rasch nachkommen. „In der Regel hat man zwei Wochen Zeit, um darzulegen, warum ein Angebot nicht zumutbar ist.” Dies gelte etwa, wenn Langzeitarbeitslose zu einer Arbeit körperlich nicht in der Lage sind oder die Erziehung ihres Kindes der Annahme entgegensteht.
   Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg haben Jobcenter 2007 rund 60 Prozent mehr Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger ausgesprochen als im Vorjahr. Demnach wurden im September 2006 rund 87.500 Erwerbslosen die Hartz-IV-Leistungen gekürzt. Ein Jahr später betrug die Zahl der Sperrzeiten bereits 138.700.
  Sanktionen gelten dabei in der Regel für drei Monate, sagt Ilona Mirtschin für die Bundesagentur. Wer etwa einen Termin mit einem Vermittler versäumt, dem drohe für diese Zeit ein Abstrich um zehn Prozent. Eine zumutbare Arbeit abzulehnen führt dagegen zu einer Kürzung von 30 Prozent. Wer innerhalb eines Jahres erneut ablehne, sich auf eine angebotene Stelle zu bewerben, müsse mit 60 Prozent weniger Unterstützung rechnen. Beim dritten Mal kann die Leistung komplett gestrichen werden. Unter 25-Jährigen darf das Amt die Regelleistung von derzeit 347 Euro pro Person schon bei der ersten unbegründeten Absage komplett kürzen. Beim zweiten Mal gilt das auch für Miete und Heizkosten.
   „Gegen viele solcher Totalsanktionen kann man sich aber wehren", betont Sozialberater Thome. Bei Kür- zungen um mehr als 50 Prozent hätten Klagen vor Gericht oft gute Chancen.„Es ist sonst verfassungswidrig, wenn den Leute ihre Existenzgrundlage genommen wird." NOZ080712tmn

Arbeitslose: Zuschlag für Zuckerkranke

 Zuckerkranke Arbeitslose können nach einer Gerichtsentscheidung für notwendige Diabetes-Kost einen Zuschlag auf ihr Arbeitslosengeld II verlangen. Das geht aus einem Beschluss des Hessischen Landes- sozialgerichts hervor. Eine solche Ernährung deckt dem Gericht zufolge einen medizinisch notwendigen Bedarf ab, und die Finanzierung gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum Az: L 7 AS 241/09. apHA070227

Amt zahlt nicht alles - Bei Hartz IV und privater Versicherung

   Privat versicherte „Hartz-IV"-Empfänger haben keinen Anspruch darauf, dass die Agentur für Arbeit den vollen Beitrag für den Krankenversicherungsschutz übernimmt.
   Lediglich den Grundschutz muss die Behörde sicherstellen und einen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlen, wie er auch für einen gesetzlich Versicherten übernommen wird. Dass der Betroffene den Differenzbetrag dann selbst zahlen muss, spiele dabei keine Rolle, befand das Landessozialgericht Sachsen- Anhalt. Denn der Versicherte habe die Möglichkeit, in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln Az. L 2 AS 16/10 B ER. NOZ100723ddp

Peter-Hartz HIVx

Die große Enttäuschung des Peter Hartz Foto oben links
Warum der Namensgeber der Arbeitsmarktreformen heute so wenig davon hält

   Der Anruf kam am Vormittag des 22. Februar 2002, eine halbe Stunde bevor der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder die Kommission für Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ankündigte. Dem erwählten Vor- sitzenden, der von seinem Glück am Autotelefon erfuhr, blieb kaum Zeit, seine Chefs zu informieren, ge- schweige denn, das Ansinnen des Kanzlers abzulehnen: “Ja, hat er dann nur noch gesagt, gelacht und noch hinzugesetzt: Das ist jetzt dein Problem”.
   Wie groß das Problem wirklich werden würde, das vermochte sich Peter Hartz damals nicht vorzustellen. Fünf Jahre später ist der frühere Arbeitsdirektor von Volkswagen wegen Untreue zu einer zweijährigen Frei- heitsstrafe auf Bewährung und über 500.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Sonderbonuszahlungen in Millionenhöhe gewährt und auch teure Reisen und Geschenke für dessen Geliebte auf VW-Kosten finanziert. Aus Schröders Sozialreformer und Vater der Arbeitsmarktreformen wurde eine Skandalfigur. Jetzt lässt diese an den Reformen, die untrennbar mit seinem römisch I bis IV durchdeklinierten Namen verbunden sind, kein gutes Haar. Die Vorschläge seien nicht „eins zu eins umgesetzt” worden, moniert Hartz in einem neuen Gesprächsbuch, das Inge Klopfer, Korrespondentin der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung” aufgezeichnet hat. Der Geist der Kommis- sion habe „seinen Weg nicht in die Umsetzung gefunden”.
   Zu Schröder sagt der vielfach enttäuschte Erfinder von Begriffen wie Ich-AG, Minijob oder Profis der Nation: „Ich habe seine Macht, die Kommissions-Vorschläge eins zu eins umzusetzen, schlicht überschätzt.” Hartz passt vieles, wenn nicht das Meiste an den Reformen nicht. Die Begrenzung des Arbeitslosengelds auf zwölf Monate sei „ein großer Fehler, ein Betrug” an denen, die lange Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hätten; die Differenzierung Arbeitsloser nach unterschiedlicher Arbeitsmarktfähigkeit hält er für „eine der Todsünden der Arbeitsmarktreform”; die Einbeziehung der Kommunen in die Betreuung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern erscheint ihm als etwas „Unsinniges”. Es bleibt Hartz' Fazit, es wäre besser gewesen wäre, er hätte in der Kommission mitgearbeitet, aber nicht den Vorsitz übernommen. „Das hätte mir viel erspart.”
FAZami070326    

Raucher-x

Wer für seine Kündigung einen guten Grund hat, bekommt sofort Arbeitslosengeld.
Eine Kündigung wegen Belästigung durch Tabakrauch
darf seit Kurzem keine Sperre beim Arbeitslosengeld mehr zur Folge haben.

   Wenn ein Arbeitnehmer seinen Job freiwillig aufgibt, kann er zunächst nicht mit Arbeitslosengeld rechnen. Denn in solchen Fällen verhängt die Arbeitsagentur regelmäßig eine Sperrzeit von meist zwölf Wochen. Nicht selten allerdings haben Beschäftigte einen wichtigen Grund, um ihre Stelle aufzugeben. Neu in der Liste der anerkannt wichtigen Gründe ist die Belästigung durch Tabakrauch. Bei einer Gefährdung durch Passiv- rauchen und in einer Reihe weiterer Fälle dürfen Arbeitnehmer kündigen, ohne eine Sperrzeit befürchten zu müssen:
Passivrauchen: „Dem Kläger konnte nicht zugemutet werden, sich weiterhin dem Tabakrauch an seinem Arbeitsplatz auszusetzen.” Das befand gerade erst das Hessische Landessozialgericht Az.: L 6 AL 24/05.  Die Richter hoben damit eine Sperrzeit auf, die die Arbeitsagentur zunächst gegen einen 43-Jährigen aus Weilburg verhängt hatte. Dieser hatte als Optikhelfer in einer feinmechanischen Fabrik gearbeitet. Im gesamten Betrieb wurde - mit Erlaubnis des Firmeninhabers - geraucht. Der Nichtraucher hatte seinem Chef mitgeteilt, dass er den Rauch nicht vertrüge. Daraufhin erhielt er die lapidare Antwort, dass er „das Rauch- problem überstehen” müsse. Der 43-Jährige kündigte daraufhin. Das dürfe er, befanden die Richter. Passiv- rauchen sei „mehr als eine bloße Belästigung”, es könne vielmehr „Auslöser für vielfache chronische Erkrankungen” sein und stelle „eine konkrete Gesundheitsgefährdung mit möglichen Todesfolgen” dar. Folg- lich sei dies ein wichtiger Grund, um den Arbeitsplatz aufzugeben - ohne eine Sperre des Arbeitslosen- geldes. Die Bundesagentur für Arbeit verzichtete darauf, Revision einzulegen.Das Urteil ist jetzt rechtskräftig.
Psychischer Druck/Mobbing: Wenn Arbeitnehmer belegen können, dass sie am letzten Arbeitsplatz ge- mobbt wurden, besteht ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt, wenn sexuelle Belästigung aktenkundig wird. Das Bundessozialgericht entschied, dass es unangemessen sei, „einzelne Arbeitnehmer aus der Betriebsgemeinschaft auszugrenzen, geringschätzig zu behandeln, von einer Kommunikation auszuschließen, zu beleidigen oder zu diskriminieren” Az.: B 7 AL 92/02 R. Dies müsse allerdings - anders als in dem vom Gericht entschiedenen Fall war - sehr konkret nachgewiesen werden. Wer seine Stelle wegen des auf ihn ausgeübten psychischen Drucks aufgibt, sollte im Zweifelsfall eindeutige Belege präsentieren können. Ein ärztliches Attest sollte in jedem Fall vorgelegt werden. Gegebenenfalls sollte man sich auch bei der Arbeitsagentur vorab beraten lassen.
Kein Tariflohn: Für den Fall, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind, darf Letzterer kündi- gen, wenn die Arbeit unter Tarif bezahlt wird. Die Arbeitsagentur darf dann keine Sperrzeit verhängen. Wenn kein Tarifvertrag gilt, darf die Beschäftigung „nicht sittenwidrig” sein. Das bedeutet: Die Entlohnung darf nicht mehr als „30 Prozent unter dem maßgeblichen Tariflohn oder der ortsüblichen Bezahlung” liegen, wie es in den Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit heißt. Andernfalls besteht ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses.
Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen:
   Wenn Spediteure von ihren Lkw-Fahrern verlangen, dass sie länger am Steuer sitzen, als es nach den Lenk- und Ruhezeiten erlaubt ist, gilt auch dies als wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsplatzes. Ein Fahrer darf allerdings seinen Job erst kündigen, wenn er vorher versucht hat, bei seinem Arbeitgeber „auf das Unterlassen eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens hinzuwirken”. Ein Arbeitnehmer darf sich dem Bundessozialgericht zufolge die Intervention bei seinem Arbeitgeber nur dann sparen, wenn „das Verhalten des Arbeitgebers die Annahme rechtfertigte, eine Vorsprache habe keinerlei Aussicht auf Erfolg”. Dies müsse aber konkret belegt werden, urteilten die Richter Az.: B 7 AL 72/01 R. Andernfalls trete eine Sperrzeit ein. Absehbare sichere Entlassung:
   Wer mit seinem Arbeitgeber die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, um einer sicheren Kündigung zu entgehen, darf nicht mit einer Sperrzeit belegt werden.  Das  entschied das Bundes- sozialgericht vor knapp einem Jahr im Fall eines 61-Jährigen, dessen Entlassung nach der Zeugenaussage der Personalleiterin ohnehin bevorstand. Sie hatte ausgesagt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers dessen Arbeitsplatz wegen einer Neustrukturierung im Unternehmen schon weggefallen war und anderweitige Einsatzmöglichkeiten im Unternehmen nicht bestanden hätten. In einem solchen Fall handele ein Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig, wenn er der sicheren Entlassung durch einen Aufhebungsvertrag zuvorkomme Az.B IIa AL47/05 R. Gleiches müsste auch bei einer Eigenkündigung gelten.
Prostitution:
   Prostituierte dürfen ihr Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit zufolge beenden, „um eine solche Tätigkeit nicht mehr auszuüben”. Soweit sie überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können sie dies ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit erhalten. RoflWinkelHAZ070526

   Ein Arbeitsvermittler, der eine Stelle anbietet, hat ich grundsätzlich auch darum zu kümmern, wie viel der Arbeitsuchende auf der angebotenen Stelle verdienen kann und dies dem Arbeitsuchenden mitzuteilen. Tut er das nicht, so braucht der Arbeitsuchende sich gar nicht erst bei dem Arbeitgeber zu melden und kann trotzdem nicht mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes (ALG) bestraft werden. Auf ein entsprechendes Urteil S 6 AL 253/06 machte jetzt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen anwalts-hotline.de aufmerksam. Das Sozialgericht in Chemnitz hat einem arbeitslosen Kellner Recht gegeben, der sich ge- gen die Sperrung des ALG wegen Arbeitsablehnung gewehrt hat. OSZ080323

Weiter ALG II trotz Audi A3

   Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) dürfen unter Umständen einen höherwertigen Pkw (Audi A3) besitzen, ohne dass dieser auf den Vermögensfreibetrag angerechnet wird.Das gilt jedenfalls dann, wenn das Auto deutlich vor Beginn des Leistungsbeugs angeschafft wurde. Sozialgericht Heilbronn AZ: S7 AS 2977/06  ddpNOZ070516

Angemessenes Auto für 7.500 Euro  -  Gericht setzt Wertgrenze herauf
   Hartz-IV-Empfänger dürfen einen Pkw im Wert von bis zu mindestens 7.500 Euro besitzen. Bis zu dieser Grenze sei ein Auto grundsätzlich angemessen und dürfe nicht zum Vermögen von Hilfebedürftigen gerechnet werden, entschied das Bundessozialgericht Urteil vom 6. September 2007, AZ: B 14/7b AS 66/06 R. Damit zogen die Richter einen Schlussstrich unter zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen Leistungsbeziehern und Sozialbehörden.
   Bislang galt in der Verwaltungspraxis ein Richtwert von 5.000 Euro für einen angemessenen Pkw. Vor den Sozialgerichten hatte diese Grenze jedoch häufig keinen Bestand. Da es für diesen Preis in der Regel nur ältere Fahrzeuge mit hohem Tachostand gebe, sei der Tausch mit einem vorhandenen, unwesentlich teureren Fahrzeug allein schon wegen der zu erwartenden höheren Reparaturkosten unwirtschaftlich.
   Mit diesem Argument hielt beispielsweise das Sozialgericht Aachen einen Pkw im Wert von 7.000 Euro noch für angemessen Urteil vom 27. Oktober 2005, AZ: S 9 AS 31/ 05, die Sozialrichter in Aurich hoben die Grenze sogar auf knapp 10.000 Euro an Beschluss vom 24. Februar 2005, AZ: S 15 AS 11/05 ER.
   Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragt und einen Pkw im Wert von über 7.500 Euro besitzt, muss das Auto auch künftig nicht zwangsläufig verkaufen. Nur dann, wenn das Gesamtvermögen abzüglich des Betrags von 7.500 Euro für ein angemessenes Fahrzeug den Vermögensfreibetrag übersteigt, gibt es keine Leistung.  NOZddp071017

Hartz IV-Empfänger dürfen Auto behalten. Neuer Senat des Bundessozialgerichts
fällt Grundsatzentscheidungen zur Arbeitsmarktreform

   Das Bundessozialgericht hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die Grundleistungen für Langzeit- arbeitslose weiter präzisiert. Danach dürfen Hartz-IV-Empfänger einen gebrauchten Mittelklassewagen im Wert von maximal 7.500 Euro besitzen, ohne dass dies die Zahlung von Hartz IV ausschließt, entschieden die Kasseler Richter.  Bisher hat die Bundesagentur für Arbeit nur einen Verkehrswert von 5.000 Euro für ein angemessenes Auto erlaubt. Zudem haben Menschen in stationären Einrichtungen ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALGII), wenn sie grundsätzlich erwerbsfähig sind.
   Dagegen verweigerte das Bundessozialgericht Studenten eine Unterstützung durch Hartz IV, da sie bei Bedürftigkeit ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) beanspruchen können.
   Die Urteile gehören zu den ersten Entscheidungen des neu geschaffenen Vierzehnten Senates, für den dem Bundessozialgericht eigens drei neue Bundesrichter zugeteilt wurden. Er wurde im Juni 2007 gegründet, um die Klagewelle zur Arbeitsmarktreform Hartz IV bewältigen zu können. Diese ist über die Sozialgerichte in ganz Deutschland hereingebrochen und hat inzwischen auch das Kasseler Gericht erreicht. Allein im vergangenen Jahr stapelten sich die Akten zu 100.000 neuen Fällen in den Büros der deutschen Sozialrichter. Doch ob selbst das drastische Bild der „Klageflut” zutrifft, wird schon bezweifelt. „Bei einer Flut kommt ja irgendwann auch einmal eine Ebbe”, stöhnt jüngst der Presserichter des Berliner Sozialgerichts. Und die sei nicht in Sicht.
   Der neue Senat kam jetzt erstmals für eine mündliche Verhandlung zusammen und entschied insgesamt sechs Fälle. Bereits im vergangenen November fällten die Richter des Siebten und des Elften Senates einige Grundsatzentscheidungen unter anderem zur Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes in Höhe von inzwi- schen 347 Euro im Monat. Zur Begründung für den höheren Wert von 7.500 Euro für ein Auto stützte sich das Gericht auf die Kraftfahrzeughilfeverordnung, die für Arbeitnehmer ein Auto im Wert von 9.500 Euro für Fahrten zum Arbeitsplatz als angemessen ansieht. Da bei der Arbeitsmarktreform Hartz IV die Integration in das Erwerbsleben im Vordergrund stehe, sei die Regel auch auf Arbeitslose übertragbar, betonte der Vorsitzende Richter, Peter Udsching. Allerdings sei der Betrag auf 7.500 Euro zu reduzieren, weil Langzeit- arbeitslosen nach dem Gesetz ein Lebensstandard zustehe, der den unteren 20 Prozent der Gesellschaft entspreche. Die Richter hatten den Fall eines Hauptfeldwebels der Reserve zu entscheiden, der immer wieder zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Kosovo und in Afghanistan einberufen worden war. Als er sich zwischen zwei Einsätzen arbeitslos meldete, lehnte die zuständige Arbeitsgemeinschaft seinen Antrag mit dem Hinweis auf das Vermögen des Soldaten ab: Er verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von insgesamt 6.500 Euro und ein Auto der Marke Seat Leon mit einem Zeitwert von 9.600 Euro. Obwohl der Wagen damit auch die vom Bundessozialgericht gezogene Grenze von 7.500 Euro überstieg, verurteilte es die Arbeitsgemeinschaft zur Zahlung von Hartz IV Insgesamt übersteige das Vermögen nämlich nicht die Grenze, die der Gesetzgeber ALG-II-Empfängern zubillige Az.: B 14/7b AS 66/06 R.
   Einem Langzeitstudenten aus Dachau wurde in dem zweiten Verfahren dagegen zum Verhängnis, dass Hochschüler bei Bedürftigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf Bafög haben. Deshalb seien Zahlungen von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen, befanden die Richter. Sein Anwalt wies in der Verhandlung zwar darauf hin, dass sein Mandant kein Bafög beanspruchen könne; er habe zunächst an der Universität München Ethnologie studiert und sei dann zum Fach Bauingenieurwesen gewechselt. Das Studentenwerk habe ihm daraufhin die Weitergewährung der Bafög-Leistungen verwehrt. Der Wechsel sei erst am Ende des siebten Semesters erfolgt, so dass ihm keine Leistungen mehr zustünden, argumentierte das Studentenwerk. Doch das ließen die Kasseler Richter nicht als Härtefall gelten, der ein Abweichen von der Regel zulasse Az.: B14 / 7b AS36 / 06R.
   Weiterhin entschied das Bundessozialgericht, dass auch bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung wie einer sozialen Wohngemeinschaft Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen kann. Bei der Prüfung des Anspruchs müsse die Behörde allerdings feststellen, ob der Arbeitslose „objektiv erwerbsfähig” sei und deshalb drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich arbeiten könne. Im verhandelten Fall war die Klägerin wegen Obdachlosigkeit in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht, in der den Bewohnern Beratung und Unterstützung in allen Lebenslagen angeboten wurde. Den Antrag der 27 Jahre alten Klägerin auf Hartz IV lehnte die zuständige Arbeitsgemeinschaft ab. Die Frau sei seit August 2004 in einer stationären Einrichtung untergebracht und habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die obersten Sozialrichter widersprachen jedoch dieser pauschalen Auffassung. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob die Einrichtung, in der die Klägerin untergebracht sei, eine Erwerbsfähigkeit ermögliche.
Az.: B 14/7b AS 16/07 R. FAZcbu070907

Kein verwertbares Vermögen - Hartz IV: Bausparguthaben besonders geschützt

   Entwarnung für langzeitarbeitslose Bausparer: „In eine Finanzierung eingebundene Bausparmittel”, sagt Schwäbisch-Hall-Rechtsexperte Joachim König, „zählen nicht zum verwertbaren Vermögen. Alle Bauspargut- haben, die zur Sicherung oder Tilgung von Krediten, insbesondere von Immobiliendarlehen, abgetreten oder verpfändet wurden, werden laut Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt.”
   Ob ein Bausparguthaben in Form eines Tilgungsbausparvertrags oder für eine Vor- oder Zwischenfinan- zierung abgetreten oder verpfändet wurde, spielt dabei keine Rolle. Als verwertbares Barvermögen im Sinne von Hartz IV gelten nur Bausparguthaben, die über den Grundfreibetrag von maximal 13.000 Euro hinaus- gehen und vor Antragstellung nicht in eine Finanzierung integriert sind. Der Freibetrag erhöht sich bei Personen, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, auf 33.888 Euro.
   König macht auf eine weitere Besonderheit von Bausparverträgen aufmerksam: „Hartz IV berücksichtigt nur das vorhandene Vermögen, nicht aber die Schulden eines ALG-II-Antragstellers. Daher empfiehlt es sich für Betroffene, mit ihrem die Freibeträge übersteigenden Vermögen erst einmal ihre Schulden zu bezahlen. Bauspardarlehensnehmer sind hier insofern im Vorteil, als sie dieses Darlehen ohne jede Vorfällig- keitsentschädigung ganz oder teilweise tilgen können.” bwHAZ051022

Eigenheimzulage nicht auf Hartz IV anzurechnen

   Die Eigenheimzulage darf nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, hat das Bundes- sozialgericht entschieden. Dies gelte zumindest dann, wenn der Arbeitslose die Summe nachweislich dafür einsetzte, ein Haus zu bauen. Das Urteil deckt sich mit einer Verordnung aus dem Jahr 2005, wonach die Eigenheimzulage nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf, wenn sie in den Bau eines Eigenheims fließt. Der konkrete Fall ereignete sich vor dieser Verordnung: Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte einem Arbeitslosen aus Iserlohn das Arbeitslosengeld II verweigert. Er müsse seinen Lebensunterhalt erst aus gut 5.000 Euro bestreiten, die ihm 2004 und 2005 als Eigenheimzulage gutgeschrieben worden seien. Die Summe sei nicht an ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse abgetreten worden, daher sei sie für den Antragsteller frei verfügbar. Dagegen stellte das Bundessozialgericht fest, dass Arbeitslose die Eigen- heimzulage auch dafür einsetzen dürften, ein Haus direkt fertigstellen zu lassen. Der Fall geht nun zurück an das Landessozialgericht, dem der Arbeitslose mit Quittungen oder Kostenvoranschlägen beweisen muss, dass er das Geld für den Hausbau verwendet hat AZ B 4 AS 19/07 R. FAZ081001ama

Erbenregelung bei Hartz-IV-Reform

   Die „Hartz-IV Reform” setzt auch Erben von Arbeitslosen unter Zugzwang: Sie müssen das an den Verstorbenen gezahlte Arbeitslosengeld II zurückzahlen. Wie der freie Journalist und Rechtsexperte Wolfgang Büser erklärte, ist ihre Ersatzpflicht allerdings „auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls” begrenzt.
   Außerdem gelte sie nur für Leistungen der Agentur für Arbeit, soweit sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall  erbracht wurden. Bleibt der Nachlasswert unter 15.500 Euro, muss laut Büser nichts zurück- gezahlt werden, wenn der Erbe Partner des Leistungsempfängers war oder  mit ihm  verwandt war und mit ihm (nicht nur vorübergehend) bis zu seinem Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Auch wenn „die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten  würde”,  bleibt  die Hinterlassenschaft, so Büser, unangetastet. Darüber werde im Einzelfall entschieden.  Die Erbenregelung ist im § 35 des Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt festgelegt. Sie hat, so der Rechtsexperte, folgenden Hintergrund: Normalerweise hinterlassen Hilfebezieher keine nennenswerten Güter, so dass Erben sich hinsichtlich des vorherigen Leistungsbezuges keine Sorgen zu machen brauchen. Wird aber beispielsweise einem Hilfeempfänger sein Haus belassen, das nach seinem Tod vererbt wird, dann wird der Wert dieses Hauses von der Arbeitsagentur im geschilderten Umfang beansprucht - nämlich bezogen auf die Leistungen der letzten zehn Jahre.
   „Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist meines Wissens nicht im Streit”, betonte Büser. Ent- sprechendes gelte bereits seit Jahrzehnten im Sozialhilferecht. Würde das Sozialamt dem Hilfeempfänger seine Immobilie zu Lebzeiten „wegnehmen”, wäre die Auswirkung im Regelfall doch noch schmerzlicher.      WaltraudMessmannNOZ040826
Gehört das Darlehen an einen Freund zum Vermögen?
   Ich habe einem Freund 3.000 Euro geliehen, die er am 1. Juni 2005 zurückzahlen muss. Muss ich diese Forderung in meiner Aufstellung für die Arbeitsagentur aufführen? Ja. Vermögen ist nach dem Gesetz „die in Geld messbaren Güter”- unabhängig davon, ob es sich im In- oder Ausland befindet. Dazu gehören Bargeld, Sparguthaben (etwa Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile)  ebenso wie Forderungen (wie Ihre gegen den Freund),  „bewegliches  Vermögen” (etwa Schmuck) sowie Haus- und Grundeigentum. Führen Sie also die 3.000 Euro in Ihrer Vermögensaufstellung auf - und vergessen Sie nicht die Zinsen.
Welches Vermögen bleibt unberücksichtigt?

   Zu berücksichtigen ist grundsätzlich das „gesamte verwertbare Vermögen”, und zwar sowohl des Antragstellers als auch seines (Ehe- oder Lebens-) Partners. „Verwertbar” ist Vermögen nicht nur, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Auch wenn der Geldwert durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, handelt es sich um verwertbares Vermögen. Nicht verwertbar sind zum Beispiel Hausrat, ein Pkw und ein selbstbewohntes Haus. Auch „Sachen und Rechte”, deren Verwertung „offensichtlich unwirtschaftlich” wäre, bleiben unangetastet. Das gilt zum Beispiel für eine Lebensversicherung, deren Rückkaufswert um mehr als 10 Prozent unter den eingezahlten Beiträgen bliebe.
Kann mich die Arbeitsagentur zwingen, meine Lebensversicherung zu kündigen?
   Nein, jedenfalls nicht direkt. Wenn Ihre Lebensversicherung nicht „geschützt” ist (weil sie entweder vor dem 60. Geburtstag fällig wird oder Sie mit der Versicherungsgesellschaft nicht vereinbart haben, dass der Ihrem Alter entsprechende Freibetrag nicht vor „60” ausgezahlt wird - sogenannter Verwertungsverzicht), dann wird sie als Vermögen berücksichtigt. Das kann zur Folge haben, dass Sie kein oder nur ein gekürztes Arbeitslosengeld II bekommen. Die daraus resultierende Finanzierungs- lücke könnte Sie allerdings dazu veranlassen, die Lebensversicherung aufzukündigen.
WolfgangBüser/NOZ040823

Rechtsanwalt Henning de Buhr, Osnabrück so-HenningDeBuhrRA-OS-x Urteil zu Erbschaft und Hartz IV

Erbschaft wird bei SGB-II-Leistungsempfänger als Einkommen angesehen

   Nicht selten stellt sich für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV") die Frage, wie sich eine Erbschaft auf den Leistungsbezug bzw. die Leistungshöhe auswirkt. Im letzten Jahr hatte sich mit dieser Frage das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zu beschäftigen:
   Ein Bezieher von SGB-Il-Leistungen hatte von seiner Großmutter rund 10.000 Euro hinterlassen bekommen. Die Stadt Göttingen, zuständig für die Leistungsgewährung nach dem SGB II, stellte daraufhin die Leistungen ein. Die Stadt war der Auffassung, es läge keine Hilfebedürftigkeit mehr vor, da der Betroffene zunächst von der gesamten ererbten Summe leben müsse. Der Leistungsempfänger wiederum berief sich darauf, es sei zu seinen Gunsten zumindest ein Freibetrag zu berücksichtigen. Er könne nicht gezwungen werden, den gesamten Betrag zu verbrauchen.
   Nachdem das Sozialgericht Hildesheim der Stadt Göttingen recht gegeben hatte, musste das LSG Niedersachsen-Bremen im Berufungsverfahren entscheiden. Das LSG bestätigte das Urteil des Sozial- gerichts. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass es sich bei einer Erbschaft um Einkommen und nicht um Vermögen handelt. Unter Einkommen werden dabei alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ver- standen, die dem Hilfebedürftigen während eines Zahlungszeitraumes zufließen. Vermögen sei, so das Gericht, der Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert, der bereits bei Beginn eines Zahlungszeitraumes vorhanden sei.
  Die Beurteilung einer Erbschaft als Einkommen führt dazu, dass das Ererbte vollständig verbraucht werden muss, bevor wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden können. Hätte das Gericht die Erbschaft als Vermögen angesehen, so verbliebe dem Leistungsempfänger ein Teil des Erbes, da es im SGB II Vermögensfreigrenzen gibt, d.h., dem Leistungsempfänger steht ein individueller Betrag zu, den er nicht antasten muss.
   Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen blieb aber nicht ohne Widerspruch des Betroffenen. Dem- entsprechend hat jetzt das Bundessozialgericht die oben dargestellten Probleme zu entscheiden. Erst eine Entscheidung dieses höchsten deutschen Sozialgerichts wird hoffentlich eine Klärung der Frage bringen, wie mit einer Erbschaft im Rahmen des SGB-Il-Bezuges umzugehen ist. Mit der zu erwartenden Klarstellung des Bundessozialgerichts werden dann weitere Fragen im Zusammenhang einer Erbschaft im Bereich des SGB II beantwortet werden, z. B.: Wie kann eine Person ihr Testament so abfassen, dass ein Bezieher von SGB-II- Leistungen, der bedacht werden soll, nicht den gesamten ererbten Betrag verbrauchen muss und so letztlich nichts vom Erbe hat? Die bisherigen Gestaltungen entsprechender Testamente leiden oft daran, dass die oben geschilderte Problematik noch nicht letztendlich entschieden ist. Auswirkungen wird die Rechtsprechung auch auf die sogenannten Behindertentestamente haben: Hier hat der Erblasser ein Inter- esse daran, dass ein behinderter Erbe, der dauerhaft Sozialleistungen empfängt, von seinem Erbe auch tatsächlich etwas hat und nicht alles verbrauchen muss, um dann wieder Sozialleistungen zu bekommen.
Zum Thema Behindertentestament lesen Sie bitte weiter > neue Gesetze
   Bis zu einer Entscheidung durch das Bundessozialgericht sollte gegen Bescheide, die zu einer Aufhebung oder Kürzung von Leistungen nach dem SGB II wegen einer Erbschaft führen, Widerspruch eingelegt werden. Bescheide aus der Vergangenheit, gegen die kein Widerspruch bzw. keine Klage erhoben wurde, sollten durch einen entsprechenden Antrag zur Überprüfung gestellt werden. ON090802eb

Erbschaft mindert Zahlung von Hartz IV
   Erben Hartz-IV-Empfänger, wird das geerbte Geld angerechnet. Die staatlichen Leistungen werden dann entsprechend gekürzt, entschied das Sozialgericht Koblenz Az. S 6 AS 1070/08. Im verhandelten Fall hatte eine Hartz-IV- Empfängerin rund 6.500 Euro geerbt. Die Arbeitsagentur kürzte daraufhin ihre Leistungen, da die Erbschaft als Einkommen anzurechnen sei. Das Gericht sieht das genauso. NOZ110506dpa

Arbeitslos und was dann? Hinweise der Arbeitsagentur

   Arbeitsplatzverlust und was dann? Was leistet die Agentur für Arbeit eigentlich in diesem Fall für mich? Diese und eine Menge ähnlicher Fragen werden immer wieder gestellt. Anlass für die Agentur, einmal Antworten zu geben.
   Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit sei zunächst eine Reihe von Formalitäten zu erledigen. Denn vordringlich gehe es um eine umgehende Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosen. Schließlich solle das Geld pünktlich am Monatsende auf dem Konto sein.
   „Unabhängig davon und zeitgleich laufen bereits die vielfältigen Vermittlungsbemühungen und Such- strategien der Agentur um einen neuen Arbeitsplatz auf Hochtouren. Fallen hierbei Bewerbungs- oder Reisekosten an, kann die Agentur die Kosten ganz oder teilweise übernehmen”, so die Agentur. „Auch Eigenbemühungen des Arbeitslosen werden vom Gesetzgeber ausdrücklich gefordert. Die Agentur kann nach sechswöchiger Arbeitslosigkeit auch einen Vermittlungsgutschein für einen privaten Arbeitsvermittler aus- stellen.”
   Was ist zu tun, wenn ein neuer Arbeitsplatz gefunden ist? Woher das Geld für die neue Arbeitskleidung und den Lebensunterhalt bis zur ersten Lohn- oder Gehaltszahlung nehmen, wenn die Haushaltskasse leer ist? Die Agentur könne auch hier mit Kostenübernahme für Arbeitskleidung und Übergangshilfe weiterhelfen. Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme könne zusätzlich eine Fahrkostenbeihilfe oder bei getrennter Haushalts- führung eine Trennungsbeihilfe gewährt werden - im Einzelfall auch eine Umzugsbeihilfe.
   „Sollten Vermittlungshemmnisse vorliegen, die eine Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber erschweren, hat die Agentur die Möglichkeit, flankierend Eingliederungszuschüsse an den Betrieb zu gewähren, die das Risiko für ihn minimieren. Möchte der Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beenden, kann beim Aufbau einer tragfähigen Existenz mit einem Gründungszuschuss geholfen werden.”
   Den weiteren Angaben zufolge wird mit vielen Bildungsträgern kooperiert, die  für Arbeitslose Trainings- und Bildungsmaßnahmen anböten. „Die Agentur übernimmt die Kosten für eine notwendige Teilnahme. Wird infolge betrieblicher Ereignisse ein Personalabbau notwendig, kann der Arbeitnehmer mit Transferleistungen unterstützt werden. Grundlage dafür ist der Sozialplan, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, die erforder- lichen Mittel zur Finanzierung von Transfermaßnahmen bereitzustellen. Aufgabe der Transfergesellschaft ist zunächst die Klärung der Qualifikation des Arbeitnehmers und die Ermittlung eines Qualifizierungsbedarfs. NOZ060909

Bewerbung nur bei konkretem Angebot Pflicht. Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II)
müssen sich nur auf ein konkretes Arbeitsangebot bewerben.

   Fehlen Angaben zur Tätigkeit, Arbeitszeit und Entlohnung, darf die für das ALG II zuständige Behörde die Leistung nicht kürzen, wenn der Hilfebedürftige eine Bewerbung verweigert. Damit hob das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz den Kürzungsbescheid im Verfahren auf einstweilige Anordnung auf.
   Zwar habe die Hilfebedürftige zugegeben, sich mit Absicht nicht korrekt auf eine angebotene Stelle beworben zu haben. Dennoch dürfe die Behörde dies nicht als Verstoß gegen die Bewerbungsverpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung werten. Sächsisches Landessozialgericht. AZ: L 2 B 141/08 NOZ081014ddp

Arbeitslosengeld II auch für Selbstständige
Es kommt nur auf den Verdienst an - Leistungen stehen sogar Vollzeit-Beschäftigten zu

  Selbstständige haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II (im Volksmund Hartz IV). Denn die Sozialleistung orientiert sich ausschließlich an der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers und nicht, wie das Arbeitslosengeld I, an den eingezahlten Versicherungsbeiträgen. Außerdem ist die Zahlung von ALG II nicht daran geknüpft, dass der Hilfebedürftige dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Damit können auch Vollzeit-Selbstständige, die (noch) nicht genug für ihren Lebensunterhalt verdienen, ergänzend ALG II beziehen.
   Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit wird genauso auf den ALG-II-Anspruch angerechnet wie Zusatzeinkünfte anderer Hilfebedürftiger. Bleiben von den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben nicht mehr als 400 Euro im Monat übrig, gibt es einen Grundfreibetrag von 100 Euro für die Begleichung von Kranken-, Renten- und anderen Versicherungskosten. Selbstständige, die sich privat absichern, können die tatsächlich anfallenden Ausgaben vom Gewinn abziehen.
   Ausgehend von den Bruttoeinkünften, also den Einnahmen ohne Abzug der Betriebsausgaben, bleiben bei einem Einkommen zwischen 100 und 800 Euro 20 Prozent bei der Einkommensanrechnung außen vor und zwischen 800 und 1.200 Euro weitere 10 Prozent. Bei Selbstständigen mit Kindern bleiben zusätzlich 10 Prozent der Einkünfte zwischen 1.200 und 1.500 anrechnungsfrei.
   Da die meisten Selbstständigen mal mehr und mal weniger verdienen, wird bei der Einkommens- prüfung ein Monatsdurchschnitt gebildet. Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen werden. Nur aus- nahmsweise kann der zuständige Sachbearbeiter ein Fünftel der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben anerkennen.
   Die Auszahlung von ALG II erfolgt unter Vorbehalt. Ist der tatsächliche Gewinn des Selbstständigen am Jahresende höher als erwartet, muss die Leistung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Umgekehrt gibt es eine Nachzahlung, wenn das Geschäft nur schleppend lief. Wer aber über längere Zeit gar keinen Gewinn erwirtschaftet, muss, damit rechnen, dass der Sachbearbeiter auf die Annahme einer abhängigen Beschäftigung besteht.
   Maßgeblich für die Berechnung des ALG-II-Anspruchs ist der Einkommensteuerbescheid. Damit haben Selbstständige einige Gestaltungsmöglichkeiten. Beispielsweise dürfen über Ansparabschreibungen Rücklagen für künftige Investitionen gebildet werden, die den Gewinn mindern und so den Anspruch auf ALG II erhalten Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, AZ: L 26 B 422/07 AS ER. Auch wenn die Arge einen Gestaltungsmissbrauch vermute, bleibe die steuerrechtliche Gewinnermittlung verbindlich, entschieden die Richter. ddpNOZ070613

Immer mehr Selbstständige brauchen Hartz IV Arbeitsagentur stockt Einkommen auf
   Immer mehr Selbstständige in Deutschland sind wegen schlechter Geschäfte zusätzlich auf Hartz IV angewiesen. Die Zahl der betroffenen sogenannten Aufstocker sei von 2007 bis 2010 um mehr als 50.000 auf etwa 125.000 im Jahresdurchschnitt gestiegen, teilte eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestern mit. Sie bestätigte damit einen entsprechenden Bericht der „Süddeutschen Zeitung". Insgesamt gibt es in Deutschland rund 4,75 Millionen Selbstständige.
   Einen deutlichen Anstieg der Aufstocker unter den Selbstständigen hatten die Jobcenter bereits 2008 ver- zeichnet. Damals kletterte die Zahl der auf Hartz IV angewiesenen Selbstständigen von rund 72.000 auf knapp 96.000 - und stieg im Jahr 2010 erneut deutlich.
  
Arbeitsvermittler in den Jobcentern beobachteten dieses Phänomen mit Sorge, weil sie einen Missbrauch des Sozialstaates befürchteten. Denn Selbstständige könnten ihr Einkommen so herunter rechnen, dass sie auf dem Papier Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt hätten, obwohl sie auf das Geld gar nicht angewiesen seien.    Nach Recherchen der Zeitung tauchen in den Jobcentern immer wieder sogar Firmeninhaber mit mehreren Mitarbeitern auf, beantragen Hartz IV und bekommen es auch.
   BA-Vorstandsmitglied Heinrich Alt sprach sich für eine Debatte darüber aus, ob sich die Bezugsdauer von staatlichen Grundsicherungsleistungen für Selbstständige zeitlich begrenzen lasse. „Irgendwann muss man schwarze Zahlen schreiben oder - so weh es tut - die Selbstständigkeit aufgeben", sagte er dem Blatt. „Der Steuerzahler kann nicht auf Dauer eine nicht tragfähige Geschäftsidee mitfinanzieren", so Alt.
   Das Bundesarbeitsministerium sprach sich daraufhin für verstärkte Kontrollen aus: „Wo es Missbrauchs- verdacht gibt, muss das geprüft werden", sagte ein Sprecher. Dem Ministerium seien keine Daten bekannt, wie lange Selbstständige Hartz IV beziehen. Dass 85.000 der aufstockenden Selbstständigen weniger als 400 Euro verdienen, deutet dem Sprecher zufolge daraufhin, „dass es sich um Selbstständige handelt, die ausschließlich in Teilzeitarbeit tätig sind". NOZ110615dpa

BSG schützt Kranke vor Spitzfindigkeit ihrer Krankenkasse

   Arbeitslosengeld-Empfänger, die krank werden und über die Bezugsdauer des regulären Arbeits- losengeldes arbeitsunfähig bleiben, haben weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Sozialleistungen sich an das Arbeitslosengeld I anschließen, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Ein Arbeitsloser aus Bayern war im Jahr 2000 für längere Zeit arbeitsunfähig krank und erhielt Krankengeld. Als der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu Ende ging, verneinte die Arbeitsagentur einen Anspruch auf die damalige Arbeitslosenhilfe, weil der Mann wegen seiner Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Daraufhin meinte die AOK, sie müsse auch kein Krankengeld mehr bezahlen. Denn das Krankengeld sei eine Ausfall-Leistung. Weil der Arbeitslose aber weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Arbeitslosenhilfe habe, falle auch kein Einkommen weg, das mit dem Krankengeld ersetzt werden könne. Das BSG sah für solcherlei Spitzfindigkeit keinen Raum. Maßgeblich sei beim Krankengeld allein die Situation beim erstmaligen Entstehen der Arbeitsunfähigkeit. Unabhängig von späteren Veränderungen müsse sich das Krankengeld daran orientieren, solange die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt sei. NOZafp071107
Bundessozialgericht Kassel, AZ: B 1 KR 12/07 R

sen-gALGII-x  Keine Kürzung des ALG II bei Krankenhausaufenthalt

Krankenhaus-Verpflegung ist kein Einkommen

   Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II), die stationär im Krankenhaus behandelt wurden oder eine stationäre Rena-Maßnahme durchgeführt haben, staunen nicht schlecht, wenn die zuständige Behörde nach Abschluss der stationären Behandlung das ALG II mittels Änderungsbescheid mit der Begründung kürzt, dass die kostenlose Verpflegung während des Aufenthaltes als Einkommen anzurechnen ist.
   Die Folge ist, dass das ALG II um bis zu 35 % der Regelleistung reduziert wird. Zur Begründung führen die zuständigen Behörden aus, dass die Krankenhaus- oder Reha-Verpflegung eine Einnahme in Geldeswert darstelle und den Bedarf des Leistungsbeziehers teilweise abdecke. Als Rechtsgrundlage dient den zustän- digen Behörden § 2b ALG Il - Verordnung vom 22. 8.2005 in Verbindung mit der Sachbezugsverordnung.
  Diesem Vorgehen hat das Bundessozialgericht mit einer aktuellen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben. In dem zu entscheidenden Fall befand sich ein ALG Il-Empfänger im Jahre 2006 stationär im Krankenhaus. Für die Dauer des Klinikaufenthaltes hob die zuständige Behörde die Bewilligung von ALG II teilweise auf und kürzte die Leistungen.
   Die Richter entschieden, dass die Kürzung unzulässig war und begründeten ihr Urteil damit, dass die einschlägigen gesetzlichen Normen zum ALG II nicht zulassen, dass die Regelleistung aufgrund einer individuellen Bedarfsermittlung reduziert wird, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Darüber hinaus bestand nach Ansicht der entscheidenden Richter für den streitigen Zeitraum keine Rechtsgrundlage für die Kürzung. Der von der zuständigen Behörde herangezogene § 2b ALG Il - Verordnung vom 22. 8.2005 in Verbindung mit der Sachbezugsverordnung lässt die Berück- sichtigung von Krankenhaus-Verpflegung als Einkommen nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage für die Kürzung gab es also nicht. Betroffene ALG Il-Empfänger, deren Leistungen aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, der bis zum 31.12.2007 stattfand, gekürzt wurden, sollten gegen die Änderungsbescheide Widerspruch einlegen. Sollte die Widerspruchsfrist von einem Monat abgelaufen und der Änderungsbescheid rechtskräftig geworden sein, kann ein Antrag auf Rücknahme des rechts- widrigen Änderungsbescheids gestellt werden.
   Seit dem 1. 1.2008 ist eine neue Regelung in Kraft, die explizit regelt, dass Vollverpflegung im Rahmen eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthaltes pauschal in Höhe von monatlich 35 % der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass die zuständigen Behörden bei Krankenhausaufent- halten ab dem 1.1.2008 die Kürzung auf diese neue Verordnung stützen werden. Auch damit sollten sich Betroffene nicht zufrieden geben. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung bereits anklingen lassen, dass es erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Regelung hat.
   Betroffenen ist unbedingt anzuraten, sämtliche Änderungsbescheide, mit denen die Regelleistung aufgrund des Krankenhaus- oder Reha-Aufenthaltes gekürzt wurde, von einem auf diesem Rechtsgebiet speziali- sierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Änderungsbescheide bereits älteren Datums sind.  ON080709AndreaSchippers

Arbeitslosengeld gesperrt nach Altersteilzeit

   Wenn Arbeitnehmer nach ihrer Altersteilzeit doch nicht in Rente gehen, sondern Arbeitslosengeld beantragen, müssen sie mit einer Sperrzeit rechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Nur bei einem wichtigen Grund oder einem Härtefall könne ein sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, so das BSG Az.:B7AL6/08R.
  Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger, dass ihm 5.000 Euro Arbeitslosengeld nachgezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit hatte eine dreimonatige Sperrzeit verhängt, da der Kläger mit Abschluss einer Altersteilzeit¬vereinbarung seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Als die Altersteilzeit 2005 endete, wollte der damals 63 Jahre alte Kläger wegen der zu erwartenden Rentenabschläge dann doch nicht in den Ruhestand gehen.  HA090722epd

ALG II auch für Promovierende

   Studierende, die nach Abschluss ihres Erststudiums an ihrer Promotion arbeiten, können Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) haben. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
   Im konkreten Fall hatte die zuständige Behörde der Klägerin zunächst ALG II gewährt, die Leistung dann aber zurückgefordert, als sie von der Immatrikulation als Promotionsstudentin erfuhr. Die Behörde be- gründete die Rückforderung damit, dass die Klägerin als Studierende Anspruch auf Bafög habe und damit die Zahlung von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sei. Allerdings wand die Klägerin ein, dass es während einer Promotion kein Bafög gebe. Vor Gericht hatte die Studentin damit Erfolg. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, AZ: L 2 AS 71/06 NOZ081215DDP

Kein Hartz IV für Beamtenanwärter

   Beamtenanwärter, die an einer Hochschule ausgebildet werden, haben keinen Anspruch auf Arbeits- losengeld II. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Sobald Auszubildende oder Stu- denten eine Ausbildungsstätte besuchen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist, sei der Bezug von Hartz IV ausgeschlossen AZ: B 14 AS 24/09 B. HA100820epd

Bafög auf Hartz IV anrechenbar

   Bafög-Leistungen dürfen auf Hartz-IV-Bezüge angerechnet werden. Die Ausbildungsförderung dürfe dabei als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss. Auch seien Schulgebühren für die Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule nicht gesondert zu ersetzen. Die Karlsruher Richter verwarfen damit die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Sachsen, die eine dreijährige Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule absolvierte. Dabei erhielt sie sowohl Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV") als auch sogenanntes Schüler-Bafög in Höhe von 192 Euro monatlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der für die junge Frau zuständige Leistungs- träger berücksichtigte diese Bezüge als bedarfsminderndes Einkommen. Dagegen klagte sie. Doch schließlich bestätigte das Bundessozialgericht die Anrechnung im Wesentlichen; für Kosten der Ausbildung sei davon lediglich eine Pauschale in Höhe von zwanzig Prozent der Bafög-Leistungen ausgenommen. Die Schul- gebühren seien darüber hinaus nicht zusätzlich absetzbar.
   Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bestätigte nun diese Entscheidung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums enthalte nur einen Anspruch auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind, hielten die Karlsruher Richter unter Hinweis auf ihr Grundsatzurteil zu den Hartz-IV-Regelsätzen vom Februar dieses Jahres fest. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule oder zur Rücklagenbildung zählen nicht dazu. Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung müsse nicht von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden. AZ 1 BvR 2556/09 FAZ100722frs

Empfänger von Hartz IV häufiger krank

 Die Zahl der arbeitsunfähig gemeldeten Hartz-IV-Empfänger ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit deutlich gestiegen. Innerhalb von zweieinhalb Jahren sei ihre Zahl auf fast 242.000 von knapp 151.600 geklettert, zitierte die „Bild"-Zeitung aus Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA). Demnach lag der Krankenstand Anfang 2008 noch bei drei Prozent. Bei der letzten Erfassung im August 2010 waren es fünf Prozent. Bei Arbeitnehmern liegt der Krankenstand im Schnitt bei drei Prozent. NOZ110124Reuters

Buchtipp: Ratgeber für Empfänger von Hartz IV

   Hartz-IV-Empfänger müssen viele Regelungen beachten und sind damit oft überfordert. Ein Ratgeber der Verbraucherzentralen soll helfen. Der Ratgeber kostet inklusive Versandkosten 12,40 Euro. Er kann unter Telefon 0211 – 38 09 555 oder über Internet bestellt werden. www.vz-ratgeber.de  NOZ090908ap

[kbwn] [Blindenwerk] [Reisen Fahrten] [Hörbücher] [Heilung] [HiTech] [Kirche] [Glaube & Leben] [Himmel & Erde] [Dialog der Religionen] [Recht] [Alterssicherung] [Rente & Steuer] [Rente] [Basis-Rente] [Riester] [Privatrente] [Betriebsrente] [Hartz IV] [Pflege] [Galerie]