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Landesblindengeld für Zivilblinde in Niedersachsen
Nds. GVB1. Nr. 7/200U, ausgegeben am 31. 3. 2009 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde; Vom 26. März 2009 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18. Januar 1993 (Nds.GVB1. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVB1. S. 597), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Zahl „300" durch die Zahl „320" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Zahl „220" durch die Zahl „265" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „50" durch die Zahl „100" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. in Fällen der Pflegestufe I bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit 130 Euro und nach der Vollendung des 25. Lebensjahres mit 135 Euro sowie". b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. in Fällen der Pflegestufe II oder III bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit 170 Euro und nach der Vollendung des 25. Lebensjahres mit 165 Euro". Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Hannover, den 26. März 2009 Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann Dinkla Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff
Entwurf eines Leitfadens zum Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG)
Der Niedersächsische Landesrechungshof (LRH) hatte vorgeschlagen, den Kommunen eine Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen. Damit könne eine einheitliche Handhabung des ab 2007 geltenden Gesetzes durch die herangezogenen kommunalen Gebietskörperschaften gewährleistet werden. Der Leitfaden soll eine Arbeits- hilfe sein und hat erste Praxiserfahrungen mit dem neuen Landesblindengeld verarbeitet. Diese Arbeitshilfe wurde nun vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit erstellt.
Leitfaden zum Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG) in der Fassung vom 18. Januar 1993 (Nds. GVBI. S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (Nds. GVBI. S. 115) Herausgegeben vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Bearbeitungsstand: 11.11.2009
Vorwort Der vorliegende Leitfadenwurde auf Anregung des Landesrechnungshofes erstellt und soll den Sach- bearbeiterinnen und Sachbearbeitern vor Ort eine kurz gefasste Arbeitshilfe sein. Eine vertiefte und er- schöpfende Aufarbeitung nach Art eines Kommentars oder ein Kompendium der einschlägigen Weisungen ist nicht beabsichtigt. Differenzierte Ausführungen zu den medizinischen Voraussetzungen erschienen entbehrlich. Die ent- sprechenden Feststellungen trifft allein das Landessozialamt. Nur ein knapper Hinweis für Beratungszwecke wurde deshalb aufgenommen. Ausländerrechtliche sowie die Asylsuchenden betreffende Fragen werden nur gestreift, da insoweit bei den Landkreisen und herangezogenen Städten entsprechendes Fachwissen vorgehalten wird.
1. Verfahrensrechtlicher Teil 1. Bewilligung und Entziehung durch Verwaltungsakt Die Bewilligung sowie die Entziehung und Herabsetzung von Blindengeld erfolgen ausschließlich durch schrift- lichen Verwaltungsakt (Bescheid). Die Einstellung oder Herabsetzung der Leistung ohne vorherige Bekannt- gabe eines entsprechenden Bescheides ist nicht zulässig (s. a. Ziff. 3). Der Bescheid ist gem. § 35 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zu begründen. Dabei sind auch die für die Ausübung eines eventuell bestehenden Ermessens maßgeblichen Gründe nachvollziehbar darzustellen (35 Abs. 1 S. 2 SGB X und § 39 Erstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB I)). Die Regelungen zur Bestimmtheit und Form von Verwaltungsakten gem. § 33 SGB X sind zu beachten. Der Verwaltungsakt ist der Person, für die er bestimmt ist und sonstigen Betroffenen gem. § 37 SGB X be- kannt zu geben. Soweit Bevollmächtigte oder eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bestellt sind oder für minder- jährige Personen eine gesetzliche Vertretung besteht (s. Ziff. 4), sind Bescheide ausschließlich an diese Personen bekannt zu geben. 2. Herabsetzung und Entziehung von Landesblindengeld Die Herabsetzung oder Entziehung des Landesblindengeldes sind nur möglich, wenn die Voraussetzungen der § 45 SGB X oder des § 48 SGB X erfüllt sind (s. a. Abschnitt II Ziff. 1.4). Rechtsbehelfe gegen die Herabsetzung oder Entziehung des Landesblindengeldes haben nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung. Wenn Rechtsbehelfe eingelegt werden, ist daher das Landesblindengeld bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, sofern die herangezogene kommunale Körperschaft nicht nach § 86 a Abs. 2 Ziff. 5 SGG im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides anordnet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist besonders zu begründen. Ein besonderes öffent- liches Interesse erfordert mehr als das allgemeine jedem Gesetz innewohnende Interesse am Vollzug des Gesetzes. Die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Gründe und bzw. oder fiskalische Interessen reichen in der Regel nicht aus, das besondere öffentliche Interesse zu begründen (LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 10.08.2006 - L 8 SO 69/06 ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de/). Bevor der Bescheid über die Entziehung oder Herabsetzung des Landesblindengeldes bekannt gegeben wird, ist die leistungsberechtigte Person gem. §§ 24 Abs. 1 SGB X bzw. 24 Abs. 2 Ziffer 3 SGB X anzuhören. Die beabsichtigte Maßnahme und die hierfür maßgeblichen Gründe sind in der Anhörung umfassend dar- zustellen. Der leistungsberechtigten Person ist eine Frist zur Stellungnahme von mindestens vier Wochen ab Zugang der Anhörung einzuräumen. 3. Rechtliche (gewillkürte) und gesetzliche Vertretung Wenn für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller eine Pflegschaft oder eine Betreuung ein- gerichtet worden ist oder eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter tätig wird, hat die Vertreterin bzw. der Vertreter die Vertretungsmacht schriftlich nachzuweisen (§13 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Der Nachweis ist zu den Akten zu nehmen. Abweichend hiervon ist von einem Nachweis der Vollmacht bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie Verwandten gerader Linie abzusehen, wenn keine Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGG analog). Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden gesetzlich durch ihre Eltern, soweit diese sorgeberechtigt sind, oder durch ihren Vormund bzw. eine Pflegerin oder einen Pfleger vertreten. Ein Kind, dasdas 15. Lebensjahr vollendet hat, kann jedoch selbst Anträge auf Landesblindengeld stellen und verfolgen sowie das Landesblindengeld auf sein Konto überweisen lassen (§ 36 Abs. 1 SGB I), soweit die gesetzliche Vertreterin bzw. der Vertreter die Handlungsfähigkeit des Kindes nicht durch schriftliche Erklärung ein- geschränkt hat (§ 36 Abs. 2 SGB I). Der Leistungsträger soll die gesetzliche Vertreterin bzw. den Vertreter in diesen Fällen Über eine Antragstellung und Leistungsgewährung unterrichten (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die Rücknahme eines Antrages einer minderjährigen Person bedarf nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB I der Zustimmung der gesetzlichen VerÂtreterin bzw. des Vertreters.
2. Materiellrechtlicher Teil 1. Rechtliche Anspruchsvoraussetzungen
1.1 Entstehen des Leistunasanspruchs Anspruchsberechtigt nach § 1 BlindGeldG ist jede natürliche Person (Deutsche, Ausländer und Staatenlose), die - die jeweiligen medizinischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Nr.2), - die sonstigen rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, d.h. - ihren gewöhnlichen Aufenthalt (schließt den Wohnsitz ein) in Niedersachsen hat (§ 30 Abs. 3 SGB I, vgl. Nr.1. 4), und - Leistungen nach dem BlindGeldG beantragt hat (vgl. Nr.1.2). 1.2 Antrag Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BlindGeldG setzt die erstmalige Zahlung von Leistungen nach dem BlindGeldG einen schriftlichen Antrag der leistungsberechtigten Person (siehe aber auch rechtliche Vertretung) voraus. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der Behörde gestellt werden. Ein wirksamer Antrag liegt vor, wenn sich aus der abgegebenen Erklärung der Wille erkennen lässt, eine Leistung für blinde Menschen zu erhalten. Ein Antrag kann wirksam über Telefax gestellt werden; ein per eMail oder Internet ohne Verwendung einer elektronischen Signatur gestellter Antrag ist aber erst mit Nachholung der eigenhändigen Unterschrift wirksam. Ein Antrag ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BlindGeldG entbehrlich, wenn die leistungsberechtigte Person bereits einen Antrag auf Blindenhilfe nach dem SGB XII gestellt hat oder schon Blindenhilfe erhält. Mangels ander- weitiger ausdrücklicher Regelung ist davon auszugehen, dass bei Gewährung von Blindenhilfe von Amts wegen der Leistungsbeginnfür das Landesblindengeld identisch ist. Der Vordruck, den das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) im Feststellungs- verfahren nach § 69 Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) verwendet, enthält ausdrücklich die Frage, ob auch das Merkzeichen Bl und Landesblindengeld beantragt werden. Wenn beide Fragen bejaht werden, liegt mit Eingang dieses Antrags beim LS ein wirksamer Antrag vor. Der (ggf. erstattungsberechtigte) Träger der Sozialhilfe, Träger der Kriegsopferfürsorge oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 95 SGB Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), § 97 SGB AchtesBuch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII)) kann einen wirksamen Antrag auf Landesblindengeld stellen. Ein Erstattungsanspruch besteht nur bis zur Höhe der von diesen Trägern erbrachten blindenspezifischen Leistungen. Die herangezogene kommunale Körperschaft ist verpflichtet, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie sonstige Rat suchende Personen bei Bedarf zu beraten und ihnen jede für die Antragstellung erforderliche Unterstützung zu leisten (§§ 13, 14, 15, 16 Abs.3 SGB I). Hierzu gehört insbesondere Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars, ggf. auch im Rahmen eines Hausbesuchs. 1.3 Anspruchsbeginn Der Anspruch auf Landesblindengeld entsteht frühestens ab dem ersten Tag des Monats, in dem der schriftliche Antrag eingegangen oder ein Antrag mündlich zur Niederschrift gestellt worden ist (§ 7 Abs. 1 S. 2 BlindGeldG). Er entsteht nach § 9 Abs. 3 BllndGeldG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auch ab dem ersten Tag des Monats, an dem der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, einer Gemeinde, einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat eingegangen ist. Wer Leistungsträger ist, ergibt sich aus §§ 18 bis 29 SGB l. Wenn die sonstigen Voraussetzungen erst nach Antragstellung in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten erfüllt sind (z.B. Zuzug nach Niedersachsen), soll die Entscheidung über den Antrag bis zur Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen zurück gestellt werden. Landesblindengeld steht dann ab dem ersten Tag des Monats zu, in dem alle Voraussetzungen vorliegen. Die Antragstellung wirkt nicht auf einen Zeitraum vor dem Monat des Antragseingangs zurück. Dies gilt auch wenn der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der öffentlichen Jugendhilfe den Antrag gestellt hat. 1.3.1. Ausländer Das BlindGeldG selbst differenziert bei der Anspruchsberechtigung nicht zwischen Deutschen und Ausländem. Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher ist (§ 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Besitzt jemand die deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit, gilt er als Deutscher. Zu beachten ist allerdings § 9 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz: Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz erhalten keine Leistungen nach dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen, wozu auch die Blindengesetze der Länder zählen. Wer leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und damit vom Landesblindengeld ausge- schlossen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Danach gehören Ausländer, die im Besitz eines der folgenden Aufenthaltstitel sind, zum Kreis der An- spruchsberechtigten nach dem BlindGeldG: - Bescheinigung über die Freizügigkeit für EU-Bürger - Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern - Niederlassungserlaubnis - Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG - Aufenthaltsberechtigung - Sog. „Fiktionsbescheinigung" nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz - Unbefristete Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltserlaubnis Ausnahmen: Nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem BlindGeldG gehören dagegen Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind. Dies sind insbesondere Ausländer, die im Besitz eines der folgenden Dokumente sind: - Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz - Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz - Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - Aufenthaltsgestattung - Duldung. In Zweifelsfällen sollte Kontakt mit der örtlichen Ausländerbehörde aufgenommen werden. 1.4. Anspruchsänderung Entsteht nachträglich durch wesentliche Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen ein höherer Einzel- oder GesamtleistungsÂanspruch (vgl. Nr. 3), ist dieser neue Leistungsanspruch nach Maßgabedes § 48 Abs. 1 Satz 2 NM SGB X auf Antrag oder von Amts wegen rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse neu festzustellen. Änderungen zum Nachteil des blinden Menschen sind gemäß§ 7 Abs. 2 BlindGeldG erst vom Ersten des auf die Änderung der Verhältnisse folgenden Monats an zu berücksichtigen. Bevor das Landesblindengeld entzogen oder herabgesetzt wird, ist die leistungsberechtigte Person gemäß§§ 24 Abs. 1 SGB X bzw. 24 Abs. 2 Ziffer 3 SGB X anzuhören (s. a. Abschnitt I Ziff. 2). 1.5. Gewöhnlicher Aufenthalt in Niedersachsen 1.5.1. Allgemein Landesblindengeld steht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlindGeldG nur zu, wenn der blinde Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat. [Hinweis: Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 883/04 (voraussichtlich zum 01. 01 .2010) wird sich a) für Personen, die nicht in Niedersachsen wohnen, aber hier arbeiten und b) für Falle der Entsendung eine Veränderung ergeben.] Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lasÂsen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist, dass 1. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Ort besteht und 2. der Aufenthalt nicht nur ein vorübergehender ist, das heißt der blinde Mensch sich dort auf unbestimmte Zeit aufhält (zukunftsoffener Verbleib). Ein ständiger Aufenthalt an diesem Ort ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht maßgeblich, wo der blinde Mensch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sondern es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Da kein ständiger Aufenthalt an dem Ort erforderlich ist, kann der gewöhnliche Aufenthalt auch an mehreren Orten bestehen. Ob ein Aufenthalt nur vorübergehend sein wird, ist aufgrund einer Prognose zu entscheiden. Es ist auf einen Zustand abzustellen, der nach objektiven Gegebenheiten auf ein nicht nur vorübergehendes Verweilen schließen lässt. Nur vorübergehend sind Aufenthalte, die lediglich Besuchs-, Erholungs oder Kurzwecken dienen, weil sie ihrer Natur nach zeitlich eng befristet sind. Studien-, Ausbildungs- und ähnliche Aufenthaltszwecke können vorübergehender Natur, aber auch von längerer Dauer sein. Im Fall einer längeren Aufenthaltsdauer ist für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes von den Umständen des Einzelfalles auszugehen. Entsprechende Umstände, die für einen gewöhnlichen Aufenthalt sprechen, können z. B. langjährige Studienaufenthalte ohne feste Bindung an einen anderen Wohnsitz (seltene Heimfahrten) sein. 1.5.2 Aufenthalt in einer stationären Einrichtung Die in das BlindGeldG aus dem BSHG übernommenen Begriffe „Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung" sowie das zusätzliche Merkmal der öffentlich-rechtlichen Kostenträgerschaft wurden mit dem Haushalt- begleitgesetz 2007 aufgegeben und an die Terminologie des SGB XII angepasst. Die Rechtsprechung und Kommentierungen zum Einrichtungsbegriff des SGB XII können daher grundsätzlich auf das BlindGeldG übertragen werden. Der nunmehr verwendete Begriff der „stationären Einrichtung" führt zu keinen sachlichen Änderungen. Als stationäre Einrichtungen gelten Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und durch die Einrichtung die erforderlichen Leistungen erhalten. Stationäre Einrichtungen setzen daher voraus, dass ein „Vollaufenthalt" der leistungsberechtigten Person und eine auf die jeweilige Behinderung zugeschnittene geeignete Betreuung stattfindet. Dabei ist die Einrichtung auf einen größeren wechselnden Personenkreis zugeschnitten und auf eine gewisse Dauer angelegt. Der Einrichtungsträger übernimmt von der Aufnahme bis zur Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten. Maßgebend ist nicht, wie sich eine Einrichtung bezeichnet, sondern welche Leistungen die berechtigte Person dort tatsächlich erhält. Der Grund des Aufenthaltes in der Einrichtung ist unerheblich. Nach § 1 Abs.1 Satz 2 BlindGeldG in Verbindung mit § 109 SGB XII kann in einer Einrichtung kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden. Ein blinder Mensch, der im Zeitpunkt der Aufnahme in eine im Lande Niedersachsen gelegene Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland hatte, hat keinen Anspruch auf Landesblindengeld nach dem BlindGeldG. Wenn ein blinder Mensch in eine stationäre Einrichtung, deren Sitz in einem anderen Bundesland liegt, aufgenommen wird, und im Zeitpunkt der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatte, besteht nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlindGeldG ein Anspruch auf Landesblindengeld. Örtlich zuständig ist die herangezogene kommunale Körper- schaft, in der der blinde Mensch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung hatte (analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 2 BlindGeldG in Verbindung mit § 109 SGB XII stellen auf den sozialhilferechtlichen Begriff der Einrichtung ab (vgl. Z. 1.5.2). 1.5.3. Besondere Personengruppen • gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes Grundsatz: Ein minderjähriges Kind teilt generell den Wohnsitz der Eltern (§§ 8, 11 BGB). Damit hat es seinen gewöhn- lichen Aufenthalt auch am Wohnsitz der Eltern. In diesen Fällen besteht für das Kind ein Leistungsanspruch nur in dem Bundesland, in dem die Eltern Ihren Wohnsitz haben. Ausnahme: Im Einzelfall ergibt die Sachverhaltsaufklärung, dass eine feste Bindung zu den Eltern (Heimfahrten in den Ferien, an Wochenenden, Besuche der Eltern usw.) nicht besteht und eine endgültige Rückkehr an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern nicht zu erwarten ist. In diesem Fall hat das Kind einen eigenen gewöhn- lichen Aufenthalt erworben. • Nicht sesshafte Personen und Obdachlose Der gewöhnliche Aufenthalt setzt nicht voraus, dass der blinde Mensch an diesem Ort eine Wohnung besitzt. Nicht sesshafte Personen und Obdachlose können daher einen gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen begründen. Eine Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist immer nur im Einzelfall zu treffen. 1.5.4 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts • innerhalb Niedersachsens Zieht der Berechtigte innerhalb Niedersachsens um, behält er den Anspruch auf Leistungen nach dem BlindGeldG. • von einem anderen Bundesland nach Niedersachsen Zieht eine berechtigte Person nach Niedersachsen und begründet hier einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein Antrag auf Landesblindengeld oder ein vergleichbarer Antrag erforderlich, auch wenn die Person bis zum Umzug bereits Leistungen in dem anderen Bundesland erhalten hat. Vor der Bewilligung von Landesblinden- geld ist sicher zu stellen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehenden Aufenthalt handelt. § 109 SGB XII gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BlindGeldG entsprechend (vgl. hierzu noch unten). • nach außerhalb Niedersachsens Wenn eine leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen aufgibt, entfällt der Anspruch nach dem BlindGeldG. Auch hierbei reicht jedoch die vorübergehende Abwesenheit nicht aus (vgl. Ziff. 1.6.1). Menschen, die sich nur vorübergehend außerhalb des Landes Niedersachsen aufhalten, behalten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen, wenn sie beabsichtigen, wieder dorthin zurückzukehren, diesem Willen keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und der Lebensmittelpunkt weiterhin (zumindest auch) in Niedersachsen ist. Letzteres ist der Fall, wenn in Niedersachsen eine Wohnung zur Verfügung steht und die Rückkehr dorthin jederzeit möglich ist. Bei Aufenthalten außerhalb Niedersachsens von mehr als einem Jahr ist außerdem er- forderlich, dass sich der blinde Mensch immer wieder für längere Zeit als nur für einen kurzen Besuch in dieser Wohnung aufhält. Unter diesen Voraussetzungen besteht auch bei mehrjährigem Aufenthalt außerhalb Niedersachsens noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Land. Wenn eine leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichenAufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, ist sie möglichst frühzeitig auf den Fortfall des Landesblindengeldes und die Notwendigkeit einer Antragstellung in dem Bundesland hinzuweisen, in das sie umziehen will. Nur wenn feststeht, dass eine leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 SGB I in Niedersachsen beibehalten hat, werden Leistungen nach dem BlindGeldG auch in ein anderes Bundesland gezahlt; die dort zuständige Behörde ist zu verständigen.
2. Medizinische Anspruchsvoraussetzungen 2.1. Blindheit und hochgradige Sehschwäche Blind ist der Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen, deren Sehschärfe so gering ist, dass auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 besteht oder wenn andere, nicht nur vorübergehende StöÂrungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind (vgl. Teil A Ziff. 6 Buchstabe a der versorgungsmedizinischen Grundsätze - Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin- Verordnung vom 10. Dezember 2008 - Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008). Fundstelle hierzu im Internet: www.bmas.de/coremedia/generator/30626/property=pdf/versorgungsmedizinische_grundsaetzen.pdf 2.2. Feststellung der Blindheit Ob Blindheit vorliegt, ist gemäß§ 1 Abs. 3 BlindGeldG ausschließlich durch einen Feststellungsbescheid des Niedersächsischen LandesamÂtes für Soziales, Jugend und Familie - LS - (in Niedersachsen) oder der in einem anderen Bundesland zuständigen Behörde (z.B. VersorgungsÂamt) nach § 69 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 1 SGB IX nachzuweisen. Vor einer Entscheidung nach dem BlindGeldG ist daher immer ein Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX durchzuführen. Wenn die leistungsberechtigte Person auch auf eine erste Aufforderung durch die herangezogene kom- munale Körperschaft, keinen Antrag nach dem SGB IX gestellt hat, hat die herangezogene kommunale Körperschaft diese Person nochmals schriftlich darüber aufzuklären, dass sie den Anspruch auf Landes- blindengeld ablehnen wird, falls nicht innerhalb von 4 Wochen nachgewiesen wird, dass ein Antrag nach dem SGB IX gestellt worden ist.
3. Leistungsarten für blinde Menschen 3.1. Landesblindengeld Im Rahmen des BlindGeldG wird (ausschließlich) Landesblindengeldals grundsätzlich einkommensunabhängige und bedarfsunabhängige monatliche Leistung (=Rente) gezahlt. 3.2. Landesblindenfonds Hilfen für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen werden daneben aus dem Nieder- sächsischen Landesblindenfonds (LBF) früher Blindenhilfefonds (BHF), auch: Mobilitätsfonds oder Härte- fallfonds für blinde Menschen (so der Haushaltsplan - Einzelplan 05) gewährt. Generelle Regelungen dazu enthält die Anlage 2. Anträge auf Leistungen aus dem Landesblindenfonds können gestellt werden beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Verden - Marienstraße 8 27283 Verden (Aller) 3.3.Blindenhilfe Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Blindenhilfe nach dem SGB XII bestehen. Dieser Anspruch ist jedoch einkommens- und vermögensabhängig. Zuständig hierfür sind, nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe herangezogenen kom- munalen Körperschaften, wenn die leistungsberechtigte Person das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit Beginn des Monats nach Vollendung des 60. Lebensjahres besteht gem. § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nds. AG SGB XII die Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die örtliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe richtet sich, wenn zeitgleich zur Blindenhilfe stationäre Leistungen erbracht werden, gem. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung. Ansonsten ist nach § 98 Abs. 1 SGB XII in der Regel der Träger der Sozialhilfe für die Blindenhilfe zuständig, in dessen Gebiet der tatsächliche Aufenthalt des blinden Menschen liegt. Landesblindengeld ist immer in voller Höhe auf die Blindenhilfe anzurechnen. Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, dass der Träger der Sozialhilfe in Fällen mit stationärer Betreuung von der Kürzung des LandesblindenÂgeldes auf mtl. 100,00 € unterrichtet wird. 4. Umfang der Leistungen nach dem Blindengeldgesetz 4.1. Leistungshöhe Die Höhe des Landesblindengeldes nach § 2 Abs.1 u. 2 BlindGeldG differiert zwischen einem generellen Anspruch und einem verringerten Anspruch bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung.

Zustehende Leistungen sind monatlich im voraus zu zahlen. 4.2.Wechsel zwischen generellem und verringertem Anspruch • Das Landesblindengeldes wird erst ab dem übernächsten Monat, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BlindGeldG), auf100,00 € monatlich herabgesetzt. Beispiel: Aufnahme in die Einrichtung am 15. 03. 2009 Verringertes Landesbiindengeld ab 01. 05. 2009. Wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 BlindGeldG wird das generelle Landesblindengeld auch weiter gezahlt, wenn die leistungsberechtigte Person nur im Rahmen der Kurzzeitpflege nach § 39 SGB XI oder der Verhin- derungspflege nach § 42 SGB XI für die nach diesen Vorschriften höchstens zulässige Dauer von vier Wochen in eine stationäre Einrichtung aufgenommenwird. • Das verringerte Landesbiindengeld wird ab Beginn des EntlassungsÂmonats aus der Einrichtung (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BlindGeldG) auf die Höhe des generellen Landesblindengeldes angehoben. Beispiel: Entlassung aus der Einrichtung am 15. 03. 2009 Generelles Landesblindengeld ab 01. 03. 2009. • Wenn eine leistungsberechtigte Person, die verringertes Landesblindengeld erhält, vorübergehend und für mehr als sechs Tage von der Einrichtung abwesend ist, wird anstelle des verringerten Anspruchs für jeden Tag der Abwesenheit ein Dreißigstel des generellen Landesblindengeldes gezahlt (§ 2 Abs. 2 S. 3 BlindGeldG). Es zählen nur die jeweils vollen Abwesenheitstage. Beispiel: Abwesenheit von der Einrichtung vom 14. 02. 2009 bis 28. 02. 2009 = 15 Tage Zahlung des generellen LBG für die Abwesenheitstage 132,50 € (265 x 15 : 30) Minderung des LBG für die Anwesenheitstage auf 43,33 € (100 x 13 : 30) Gesamtanspruch für den Monat mit vorübergehender Abwesenheit 175,83 €. • Wird eine stationäre Unterbringung in einem Krankenhaus notwendig, verbleibt es im Regelfall bei dem verringerten Landesblindengeld, wenn das Landesblindengeld bereits vor der Krankenhausaufnahme ver- ringert worden war, und der Wechsel von der Einrichtung zum Krankenhaus nahtlos erfolgt ist. Das generelle Landesblindengeld wird ausnahmsweise weiter gezahlt, wenn das Krankenhaus nachweislich nicht in der Lage ist, betreuerische und pflegerische Leistungen im erforderlichen blindheits-spezifischen Umfang zu leisten, und die leistungsberechtigte Person ihren Anspruch auf Weiterzahlung des generellen Landesblindengeldes geltend macht. Tritt die Notwendigkeit eines Krankenhausaufenthaltes bereits vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung auf, erfolgt eine Verringerung erst mit Beginn des auf die Aufnahme in die Einrichtung folgenden Monats. 4.3. Mittel öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder einer privaten Pflegeversicherung i.S.d. S 2 Abs. 2 Satz 1 a.F. BlindGeldG Dieses Merkmal ist ab 01. 01. 2007 entfallen (vgl. Art. 15 Nummer 2 Buchstabe b Haushaltbegleit- gesetz 2007). Die Kürzung ist durch die Einführung des verringerten Landesblindengeldes bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung entbehrlich geworden. Bei so genannten reinen Selbstzahlern (blinde Menschen, die die Aufenthaltskosten ausschließlich aus eigenen Mitteln, z.B. Vermögen, Altersruhegeld, Pension, Leibrente etc. oder durch private Zuwendungen Dritter bestreiten) finden die Vorschriften zur Verringerung nunmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls Anwendung, da das ehedem vorgesehene zusätzliche Merkmal der Kostentragung aus öffent- lich-rechtlichen Mitteln ersatzlos entfallen ist. Es dürfte sich um eine eher seltene Fallgestaltung handeln. 4.4. Kürzung des Landesblindengeldes wegen Anrechnung von Leistungen nach anderen Rechtsvor- schriften (§ 3 BlindGeldG) 4.4.1 Kürzung nach 5 3 Abs. 1 BlindGeldG Angerechnet werden im vollen Umfange diejenigen Leistungen, die dem blinden Menschen zum Aus- gleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen zustehen. Zu beachten ist, dass Blindenhilfe nach SGB XII gemäß§ 19 Abs. 3 SGB XII in der Regel nach dem so genannten Nettoprinzip gewährt wird, d. h. im Regelfall schon um das vorrangig einzusetzende Landes- blindengeld gekürzt ist: Außerdem können Leistungen der Blindenhilfe auch deshalb nicht angerechnet werden, weil sie selbst gegenüber dem Landesblindengeld nachrangig sind ... 4.4.2. Kürzung wegen Leistungen nach SGB XI nach S 3 Abs. 2 BlindGeldG Die Leistungskürzung nach § 3 Abs. 2 BlindGeldG ist nur beim generellen Landesblindengeld vorzu- nehmen. Das verringerte Landesblindengeld für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen ist hiervon nicht betroffen. Bei Leistungen der häuslichen Pflege (§§ 36 - 38 SGB XI) erfolgt eine Anrechnung, und zwar seit 01. 01. 2009 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: - in Fällen der Pflegestufe I mit 130 Euro, - in Fällen der Pflegestufe II oder III mit 170 Euro. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgt die Anrechnung - in Fällen der Pflegestufe I mit 135 Euro, - in den Fällen der Pflegestufen II oder III mit 165 Euro. Das gilt unabhängig davon, ob die Pflegeversicherung Sach- oder Geldleistungen erbringt. Die Höhe des Pflegegeldes, das nach § 37 SGB XI bei eigener Sicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung anstelle der Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) gewährt wird, beträgt 1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I a) 215 Euro ab 1. Juli 2008, b) 225 Euro ab 1. Januar 2010, c) 235 Euro ab 1. Januar 2012, 2.für Pflegebedürftige der Pflegestufe II a) 420 Euro ab 1. Juli 2008, b) 430 Euro ab 1. Januar 2010, c) 440 Euro ab 1. Januar 2012, 3.für Pflegebedürftige der Pflegestufe III a) 675 Euro ab I.Juli 2008, b) 685 Euro ab 1. Januar 2010, c) 700 Euro ab 1. Januar 2012. Auch wenn der Wert zu erbringender Pflegeeinsätze (= Sachleistungen) nach § 36 SGB XI wesentlich höher sein sollte, führt dies nicht zu einer höheren Anrechnung. Daraus ergeben sich derzeit folgende Auswirkungen auf die Landesblindengeldansprüche (Stand: 01. 09. 2009):

Dies gilt auch für Personen, die entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen oder aus einem derartigen Versicherungsvertrag zusammen mit Beihilfeleistungen erhalten. Dabei wird immer nur höchstens der vorstehend genannte Betrag ange- rechnet, nicht ein tatsächlich gewährter höherer.
Anlage 1: Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung der vom 18. Januar 1993 (Nds. GVBI. S. 25) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (Nds. GVBI. S. 115)
§ 1 (1) Zivilblinde (blinde Menschen) erhalten Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie 1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben oder 2. sich in stationären Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen hatten. § 109 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) findet entsprechende Anwendung. (2) dieses Gesetz gilt auch für Personen, 1.deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, 2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehver- mögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind. (3) Die Blindheit oder die Sehstörung nach Absatz 2 ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuweisen. § 2 (1) Das Blindengeld beträgt 1. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 320 Euro je Monat und 2. nach Vollendung des 25. Lebensjahres 265 Euro je Monat. (2) Hält sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung auf, so verringert sich das Blindengeld nach Absatz 1 auf 100 Euro je Monat. Dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Im Falle der Entlassung aus der Einrichtung wird vom Ersten des Entlassungsmonats an der Betrag nach Absatz 1 gewährt. § 3 (1) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die dem blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen. (2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, 1. in Fällen der Pflegestufe I bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit 130 Euro und nach der Vollendung des 25. Lebensjahres mit 135 Euro sowie 2. in Fällen der Pflegestufe II oder III bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit 170 Euro und nach der Vollendung des 25. Lebensjahres mit 165 Euro angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungs- untemehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden. § 4 Der Anspruch auf Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht ver- erblich. § 5 Die Aufwendungen für das Blindengeld trägt das Land. § 6 Der blinde Mensch hat keinen Anspruch auf Blindengeld, wenn er a) sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, b) vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach § 8 verstößt, c) eine Freiheitsstrafe verbüßt, in Sicherungsverwahrung oder auf Grund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt unterge- bracht ist. § 7 (1) Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist. Wird nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs Blindenhilfe geleistet oder ist ein Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe gestellt, so ist der Antrag entbehrlich. (2) Ändern sich die für die Gewährung von Blindengeld maßgeblichen Voraussetzungen zum Nachteil des blinden Menschen, so wird die Änderung erst im folgenden Monat berücksichtigt. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Gegen den Anspruch auf Blindengeld kann mit Rückforderungen von zu Unrecht geleistetem Blindengeld aufgerechnet werden. (3) Hat ein blinder Mensch für die Zeit, für die Blindengeld gewährt wird, gegen einen anderen einen Anspruch auf Leistungen nach § 3, so kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe des gewährten Blindengeldes auf das Land über- geht. § 8 Der Empfänger des Blindengeldes ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, insbesondere Leistungen gemäß § 3 oder Aufnahme in eine stationäre Ein- richtung, unverzüglich anzuzeigen. § 9 (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Zur Durch- führung dieser Aufgaben werden die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs herangezogenen Städte herangezogen. Diese entscheiden im eigenen Namen. Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger Weisungen erteilen. (2) Die Aufwendungen, die den in Absatz 1 Satz 2 genannten Körperschaften entstehen, werden mit Ausnahme der VerwaltungsÂkosten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet. (3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für das Verwaltungsverfahren das Sozial- gesetzbuch (Erstes und Zehntes Buch) entsprechend. (4) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. § 10 Hat ein blinder Mensch am 1 Januar 2007 nach § 1 in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung An- spruch auf Blindengeld, so ist das Blindengeld abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2007 zu leisten, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 2007 gestellt wird. Erblindet ein Mensch nach dem 1. Januar 2007, aber vor dem 1. Juni 2007, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Blindengeld ab dem Ersten des Monats zu zahlen ist, in dem der blinde Mensch Anspruch auf Blindengeld hat.
Aygül Özkan, Sozialministerin NS
Richtlinie über die Gewährung von Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen (Landesblindenfonds). Ert. d. MS -103-43 117 - -VORIS 21141-
1. Leistungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land Niedersachsen hat in Ergänzung des gewährten Nachteilsausgleichs im Rahmen des Landes- blindengeldgesetzes diesen Landesblindenfonds geschaffen. Der Fonds soll blinde Menschen besonders in außergewöhnlichen Lebenssituationen finanziell unterstützen, um so lange wie möglich eine selbständige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu erreichen. Das Land gewährt Leistungen i. S. des § 53 LHO und nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Abmilderung von besonderen Härten, die im Einzelfall durch das gegenüber dem bis 31.12.2004 geltenden Recht niedrigere Leistungsniveau beim Landesblindengeld, entstehen. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistung nach dieser Richtlinie besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Leistungsempfänger Leistungen können gewährt werden an 2.1 Zivilblinde (Blinde), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, sowie an 2.2 Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben und 2.2.1 deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder 2.2.2 bei denen durch Nummer 2.2.1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Stö-rungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 2.2.1 gleich zu achten sind, und sich nicht in einer vollstationären Einrichtung befinden. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist nachzuweisen durch einen Feststellungsbescheid gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. 3. Art und Höhe der Leistung Die Leistungen werden pauschaliert gewährt. Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind in der Verwendung der erhaltenen Zahlungen frei. Die Leistungen können in der jeweils aufgeführten Höhe anlass- oder ereignisbezogen insbesondere gewährt werden, wenn eine Person im Sinne der Nr. 2 3.1 nach dem 31.12.2004 neu erblindet oder bei ihr eine Sehstörung festgestellt wird; einmalig ..........1.000 € 3.2 allein lebt, weil sie in den letzten 18 Monaten vor Antragseingang die Unterstützung durch die sehende Lebenspartnerin oder den sehenden Lebenspartner oder bisher in häuslicher Gemeinschaft lebende sehende Angehörige – z. B. durch Tod oder Auszug – verloren hat; einmalig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.000 € 3.3 erstmalig eine Ausbildung beginnt; einmalig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.000 € 3.4 erstmalig ein Studium beginnt; einmalig. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.000 € 3.5 erstmalig eine Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufnimmt; einmalig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.000 € 3.6 erstmalig eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf-nimmt; einmalig . . . . . . . . . . . . . 1.000 € 3.7 berufsbedingt den Wohnort wechselt, z.B. durch einen Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung; einmalig je Anlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.000 € 3.8ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, tatsächlich betreut; je Haushalt und Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .1.000 € 3.9 an Selbsthilfemaßnahmen teilnimmt, die nicht durch Dritte, insbe-sondere Sozialversicherungsträger, finanziert werden. Leistungen können in Höhe der tatsächlichen Kosten, jedoch maximal bis zu den nachstehenden Höchstbeträgen bewilligt werden für a) Selbsthilfemaßnahmen zur Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags. Dies sind insbesondere Training lebenspraktischer Fertigkeiten, Mobilitätstraining; z. B. Unterricht mit dem Laserstock, dem Ultra-Body-Guard, blindenspezifische PC-Schulungen in Hard- und Software, je Maßnahmepro Stunde 50 € jedoch höchstens 2.000 € b) Selbsthilfemaßnahmen zum Erlernen der Brailleschrift, insbesondere der Kurz- und Stenoschrift, der Schreibmaschine; je Maßnahmepro Stunde 12,50 € höchstens jedoch 1.500 € c) Sonstige Selbsthilfemaßnahmen, z.B. Einweisung in blinden-spezifische Hilfsmittel • Halbtageskurs (mindestens 4 Stunden); je Maßnahme 120 € • Tageskurs (mindestens 7 Stunden); je Maßnahme 210 € • Zweitageskurs (mindestens 14 Stunden); je Maßnahme 420 € • Dreitageskurs (mindestens 21 Stunden); je Maßnahme 630 € 3.10 zusätzlich gehörlos ist; pro Jahr 1.800 €
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können die Leistungen auch nebeneinander gewährt werden. Leistungen nach Nr. 3.9 können pro Person und Kalenderjahr höchstens für zwei Maßnahmen und bis maximal 2.000 Euro bewilligt werden. Für PC-Schulungen können je Leistungsempfängerin bzw. je Leistungsempfänger maximal 5.000 € bewilligt werden.Auf diesen Betrag werden gewährte Leistungen für PC-Schulungen, die nach dem 01.01. 2007 in Anspruch genommen worden sind, angerechnet. 4. Verfahren Bewilligungsbehörde ist das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Leistungsanträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. 5. Schlussbestimmungen Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration 3001 Hannover

Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Claudia Schröder, Präsidentin des Landessozialamtes
Niedersächsischer Härtefonds - Hilfe für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen
Anträge auf Leistungen aus dem Landesblindenfonds können gestellt werden beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Verden Marienstraße 8 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 / 14 – 0 Fax: 04231 / 14 – 153 eMail: poststellelsverden@ls.niedersachsen.de Wer hilft bei der Antragstellung? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Niedersächsischen Landesamtes in Verden stehen für weitere Fragen zur Verfügung und sind gerne bereit im Einzelfall zu beraten, Anträge über die Gewährung einer Leistung aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenslagen zuzusenden und bei der Antragstellung behilflich zu sein. Ansprechpartner/in für den Landesblindenfonds: Herr Bühring, Telefon: 04231 – 14-201 Herr Ziemke, Telefon: 04231 – 14-200 Herr Bunke, Telefon: 04231 – 14-198 Frau Köster, Telefon: 04231 – 14-199 Herr Städing, Telefon: 04231 – 14-188 eMail: www.blindenhilfefonds.niedersachsen.de
Anlage 3: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§ 72 Blindenhilfe Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blinden- hilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen, Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39 ist entsprechend anzuwenden. Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweitenMonats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61 und 63) außerhalb von stationären Ein- richtungen sowie ein Barbetrag (§ 35 Abs. 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Vermögen aus Landesblindengeld geschützt
Wer Landesblindengeld erlhält und dieses zum Teil als Vermögen anlegt, muss nicht fürchten, dass er deswegen weniger Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialhilfeträger erhält. Zwar übersteigt ein Vermögen in Höhe von knapp 9.000 Euro die Freibeträge des § 90 Abs. 2 SGB XII. Doch dient das Landesblindengeld dem Ausgleich für höhere blindheitsbedingte Aufwendungen und ist daher als zweckbestimmte Einnahme privile- giert. Diese Zielsetzung wäre gefährdet, wenn der/die Blinde gezwungen wäre, das angesparte Blindengeld für den Lebensunterhalt auszugeben. Daher würde die Verwertung eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten, so dass es nicht zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B8/9b SO 20/06 R
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG ND)
Hintergrund der Gesetzesänderung: Das bisherige Landesblindengeldgesetz räumt Blinden und stark sehbehinderten Menschen, die ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben, einen Anspruch auf eine pauschale Geldleistung ein, um den aus der Behinderung resultierenden Mehrbedarf abzudecken. Die EU-Kommission geht davon aus, dass es sich dabei um Leistungen bei Krankheit handelt, die wegen des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU nicht an einen Wohnsitz im jeweiligen Bundesland geknüpft werden dürfen, Diese Position entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. In Anwendung des EU-Rechts können EU-Bürgerinnen und -Bürger Anspruch auf das niedersächsische Landesblindengeld haben, ohne dass dies in dem niedersächsischen Gesetz geregelt ist. Da das Gesetz bis- lang nicht im Einklang mit dem EU-Recht steht, ist eine Anpassung vorzunehmen. Seit dem 1. Mai 2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Ziel dieser Verordnung ist es, die Freizügigkeit innerhalb der EU zu gewährleisten und zu verhindern, dass im Falle von örtlichen Veränderungen innerhalb der EU sozialversicherungsrechtliche Nachteile eintreten. Die Umsetzung der VO 883/2004 ist alternativlos und geht auf einen einstimmigen Beschluss der 87. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) vom 17. Februar 2010 zurück. Mit der Gesetzesänderung wird das Landesblindengeldgesetz an europäisches Recht an gepasst. Die gesetzlich vorgesehene Verbandsbeteiligung ist bis zum 01. September 2011 erfolgt. Daher kann die Gesetzesänderung für das BlindGeldG ND jetzt vom niedersächsischen Parlament in Kraft gesetzt werden.
G e s e t z zur Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Entwurf) Stand 18.07.2011
Artikel 1 § 1 des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (Nds. GVBl. S. 115), erhält folgende Fassung: „§ 1 (1) Zivilblinde (blinde Menschen) erhalten Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie 1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben oder 2. sich in einer stationären Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatten. (2) Blindengeld erhalten auch blinde Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, wenn sie Staatsangehörige eines dieser Staaten oder der Bundesrepublik Deutschland, staatenlos oder Flüchtlinge sind und 1. sich in einem Beamtenverhältnis bei einem niedersächsischen Dienstherrn befinden oder in Niedersachsen entweder einer Beschäftigung im Sinne des § 7 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) nachgehen oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielen (Selbständige), 2. in einem dieser Staaten für ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen einer Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV nachgehen, deren Dauer voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet und durch die keine andere Person abgelöst wird, oder als Selbständige voraussichtlich nicht länger als 24 Monate tätig sind, 3. infolge einer Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV oder der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG Altersrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs oder Altersrente von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland beziehen und a) ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten, b) ihrer letzten Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV in Niedersachsen nachgegangen sind, zuletzt im Sinne der Nummer 2 Buchst. a beschäftigt waren oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG zuletzt in Niedersachsen erzielt hatten, 4. infolge eines deutschen Beamtenverhältnisses Ruhegehalt beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten, familienversicherte Angehörige nach § 10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs einer Person nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 sind oder familienversicherte Angehörige wären, wenn die Person nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre, oder als Witwen, Witwer, Waisen oder Halbwaisen einer Person nach Nummer 1, 2, 3 oder 4, auch wenn diese weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch der Schweiz noch staatenlos noch Flüchtling gewesen sind, Leistungen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder der beamtenversorgungsrechtlichen Hinterbliebenenversorgung beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen oder selbständigen Tätigkeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 besteht der Anspruch auf Blindengeld nur, wenn der blinde Mensch den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Niedersachsen oder für ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen ausübt. Einen Anspruch auf Blindengeld nach Satz 1 Nrn. 3, 4, 5 und 6 hat nicht, wer einen gleichartigen Anspruch gegen einen Träger der sozialen Sicherung in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hat. Einen Anspruch auf Blindengeld nach Absatz 1 hat nicht, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat und wegen oder infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit einen gleichartigen Anspruch gegen einen Träger der sozialen Sicherung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat. (4) § 109 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) findet entsprechende Anwendung. (5) Als blinde Menschen gelten auch Personen, 1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, 2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleich zu achten sind. (6) Die Blindheit oder die Sehstörung nach Absatz 5 ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuweisen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes Mit dem Gesetzentwurf soll das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG ND) an europäisches Recht angepasst werden. 2002 hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Landesblindengeldgesetze gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die von der Kommission beanstandeten Gesetze verleihen Blinden und teils auch stark sehbehinderten Men- schen sowie (in einigen Bundesländern) gehörlosen Personen, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufent- halt in dem jeweiligen Bundesland haben, eine pauschale Geldleistung, um den aus der Behinderung resultierenden Mehrbedarf abzudecken. Die EU-Kommission ging und geht davon aus, dass es sich dabei um Leistungen bei Krankheit handelt, die wegen des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU nicht an einen Wohnsitz im jeweiligen Bundesland geknüpft werden dürfen. Dagegen hatten Bund und Bundesländer diese Leistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen angesehen, für die die zunächst einschlägige Verordnung Nr. 1408/71 der EU nicht galt und die deshalb Gebietsansässigen vorbehalten werden konnten. Auch die Kommission selbst hatte offenbar zunächst Zweifel, wie diese Leistungen rechtlich einzuordnen sind. Grundsätzliche Klarheit hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Februar 2006 geschaffen (Hosse, C-286/03, Slg. 2006, I-1771). Dort ging es um ein in Deutschland lebendes behindertes Kind, dessen Vater als Grenzgänger in Österreich arbeitete. Die österreichischen Behörden verweigerten dem Kind wegen seines Wohnsitzes in Deutschland österreichisches, steuerfinanziertes Pflegegeld, eine den Landesblindengeldern vergleichbare Leistung. Der EuGH hat entschieden, dass es sich bei den österreichischen Leistungen um Leistungen bei Krankheit und nicht um beitragsunabhängige Sonderleistungen der Länder handelt, so dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf sie Anwendung findet. Diese Rechtsprechung hat der EuGH in einem weiteren Urteil vom 18. Oktober 2007 (C- 299/05) bestätigt. Im Dezember 2008 übermittelte die Kommission den deutschen Behörden eine sogenannte „mit Gründen versehene Stellungnahme“. Die Bundesregierung bezog sich in ihrer Antwort auf die präziser gefasste, die VO 1408/71 ablösende EG-Verordnung Nr. 883/2004 (VO 883/2004), die (erst) zum 1. Mai 2010 in Kraft getreten ist, und bat die Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren ruhend zu stellen. Am 17. Februar 2010 beschloss die Konferenz der Arbeits- und Sozialministerinnen und –minister: „1. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder sind sich einig, dass die VO 883/2004 als unmittelbar anwendbares Europäisches Recht den Vorrang hat gegenüber den landesrechtlichen Bestimmungen, die Leistungen an Behinderte, vor allem an Blinde gewähren. Das bedeutet, dass in den entsprechenden Fällen das Wohnsitzerfordernis bzw. das Erfordernis des gewöhn- lichen Aufenthalts im jeweiligen Bundesland bedeutungslos ist. 2. Alle Länder haben entsprechende Schreiben an die Vollzugsbehörden gerichtet bzw. bereiten ent- sprechende Schreiben vor, die über die europäische Rechtslage informieren und auf eine erforderliche europarechtskonforme Auslegung hinweisen. 3. Die Vollzugsbehörden in den Ländern erkennen für entsprechende Fälle auch bereits vor Inkrafttreten der VO 883/2004 zum 1. Mai 2010 die darin enthaltenen Bestimmungen an. 4. Die Länder werden klarstellende Änderungen ihrer Landesgesetze in Bezug auf den Verfahrensgegen- stand prüfen und eine erforderliche europarechtskonforme Anpassung der Gesetze einleiten. 5. Aufgrund der in allen Ländern unterschiedlichen gesetzgeberischen Verfahren kann derzeit kein genauer Zeitplan erstellt werden, wann die erforderlichen Schritte abgeschlossen sind.“ Unbeschadet dessen hat die Kommission am 29. April 2010 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben. In seinem Urteil vom 5. Mai 2011 (C-206/10) hat der Europäische Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden, dass die Landesblindengeldgesetze gegen das EU-Recht verstoßen. Der Entwurf ergänzt die Wohnsitzklausel im BlindGeldG ND für EU-angehörige Ausländerinnen und Ausländer, aber auch für niedersächsische Bürgerinnen und Bürger, sichert also deren EU-rechtlich verbürgtes Recht, sich ohne Nachteile im EU-Ausland frei zu bewegen. Er setzt die VO 883/2004 „Eins zu Eins“ um, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert. Künftig wird zum Beispiel ein blinder Niederländer, der bei einem deutschen Unternehmen in Nordhorn arbeitet, Anspruch auf Blindengeld in Niedersachsen haben. Auch soll – um ein weiteres Beispiel zu nennen - eine blinde Osnabrücker Rentnerin nach Portugal umziehen können, ohne ihren Anspruch auf Blindengeld zu verlieren. EU-rechtlich nicht geboten ist es dagegen, innerdeutsch auf das Wohnsitzprinzip zu verzichten. Deshalb soll also auch künftig zum Beispiel kein blinder Schleswig-Holsteiner, der als Pendler in Niedersachsen beschäftigt ist, niedersächsisches Blindengeld erhalten. II. Wesentliches Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung Der Gesetzesentwurf beinhaltet lediglich eine Anpassung an das EU-Recht. Der Kreis der Leistungsberechtig- ten nach dem BlindGeldG ND ist für bestimmte, eng umgrenzte Fälle zu erweitern. Dies ist nur durch eine Gesetzesänderung möglich. Der Entwurf regelt im Einzelnen, wer künftig unabhängig von einem Wohnsitz in Niedersachsen niedersächsisches Landesblindengeld erhalten kann. Die neuen Anspruchsgrundlagen sind so gefasst, dass sie möglichst einfach zu vollziehen sind. III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Der Entwurf wirkt sich weder auf die Umwelt, auf den ländlichen Raum noch die Landesentwicklung aus. IV. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern. V. Auswirkungen auf Familien Auf Familien, die grenzüberschreitend leben und arbeiten und bei denen ein oder mehrere Mitglieder blind sind, wirkt sich der Entwurf wegen der vorgesehenen Exportierbarkeit des Landesblindengeldes Einkommens erhöhend aus. VI. Auswirkungen auf Belange von Menschen mit Behinderungen Der Entwurf stärkt wegen der vorgesehenen Exportierbarkeit des Landesblindengeldes die Mobilität blinder Menschen. VII. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs Folgebelastungen für den Landeshaushalt sind in nur sehr geringer, nicht näher bezifferbarer Höhe zu erwarten, da als hinzukommende Anspruchsberechtigte nur jene Personen in Frage kommen, die trotz Blindheit europaweit mobil sind. VIII. Ergebnis der Verbandsbeteiligung Angehört wurden: (zu gegebener Zeit ergänzen) B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde) Zu Nr. 1 (§ 1) Zu § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1 wurde ausschließlich redaktionell überarbeitet. Zu § 1 Abs. 2 Der neue Absatz 2 erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten, der EU-rechtlich geboten ist. Er definiert den Personenkreis, der nach der VO 883/2004 erstmals in das BlindGeldG ND einzubeziehen ist. Er ergibt sich aus Art. 2 der VO 883/2004. Einzubeziehen sind danach auch die Staatenlosen und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedsstaat (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 g und h der VO 883/2004) Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Die neue Nr. 1 gibt denjenigen blinden EU-Bürgerinnen und –Bürgern erstmals einen Anspruch auf niedersächsisches Blindengeld, die nicht in Niedersachsen wohnen, aber hier arbeiten. Damit wird Art. 7 der VO 883/2004 umgesetzt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist ein Beamtenverhältnis bei einem niedersächsischen Dienstherrn, eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Niedersachsen. Diese Tatbestandsmerkmale sind in Art. 1 Buchstaben a) und b) der VO 883/2004 knapp definiert. Um Auslegungsprobleme zu vermeiden, wird auf die Bestimmungen des § 7 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 18 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes verwiesen. Wie bisher haben (inländische) Blinde aus anderen Bundesländern keinen Anspruch auf niedersächsisches Blindengeld. Eine derartige Inlandsregelung ist europarechtlich nicht geboten – und wäre auch nicht sinnvoll. Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 a) Diese Regelung setzt Art 12 Abs. 1 der VO 883/2004 um. Sie betrifft die Beschäftigten, die ein niedersächsi- sches Unternehmen ins EU-Ausland entsendet. Dies kann zum Beispiel sowohl ein blinder Wolfsburger als auch eine sehbehinderte Kopenhagenerin sein, die VW befristet nach Griechenland versetzt. Auch in diesen Fällen sollen nach der VO 883/2004 die Beschäftigten ihre Ansprüche nicht verlieren, nur weil sie beschäfti- gungsbedingt mobil sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber seinen Sitz in Niedersachsen hat und die Entsendung zeitlich befristet, also nicht auf Dauer angelegt ist. Denn bei einem langfristigen Arbeitsverhältnis im EU-Ausland wäre die dortige Rechtslage maßgeblich. Gleiches gilt, wenn der blinde Mensch einen anderen Beschäftigten ablöst. Unterhält ein Unternehmer nämlich dauerhaft Beschäftigungsverhältnisse im EU-Ausland, sind die dortigen Vorschriften der sozialen Sicherung maßgeblich. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass ein Unternehmen den kostengünstigsten Standort wählt und die dortigen Vorschriften über die Entsendung ins europäische Ausland exportiert. Es ist sachgerecht und vollzugsfreundlich, an den Sitz des Arbeitgebers anzuknüpfen. Denn der Sitz lässt sich über den jeweiligen Arbeitsvertrag oder ggf. auch über das Handelsregister einfach und eindeutig klären. Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 b) Einzubeziehen sind auch Selbständige, die durch kurzfristige berufliche Aktivitäten im EU-Ausland ihren Anspruch auf Blindengeld nicht verlieren dürfen (Art. 12 Abs. 2 der VO 883/2004). Zu § 1 Abs.2 Satz 1 Nummer 3 Auch diejenigen, die zwar nicht mehr beschäftigt sind, aber aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung Rentenansprüche erworben haben, dürfen in ihrer Freizügigkeit innerhalb der EU nicht behindert werden (vergleiche Art. 11 Abs. 3 e) sowie Art. 29 der VO 883/2004). Für einen (exportierbaren) Anspruch auf niedersächsisches Landesblindengeld muss allerdings auch hier ein örtlicher Bezug zu Niedersachsen bestehen: Entweder müssen die Betroffenen hier ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre letzte Beschäftigung oder ihren letzten Arbeitgeber gehabt haben. Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 Auch blinde Beamtinnen und Beamte, die Ruhegehalt beziehen, können ihren Aufenthalt in das EU-Ausland verlegen, ohne ihren Anspruch auf Landesblindengeld zu verlieren. Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 Einzubeziehen sind nach Art. 7 der VO 883/2004 auch Angehörige. Wie der oben genannten Fall „Hosse“ zeigt, hat zum Beispiel ein blindes, in Groningen lebendes Kind, dessen Vater in Emden arbeitet, grundsätzlich Anspruch auf niedersächsisches Blindengeld. Die familienversicherten Angehörigen sind in § 10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs geregelt. Der letzte Halbsatz der Regelung soll den nach der VO 883/2004 erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Bezug sicherstellen. Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 6) Diese Regelung bezieht sich auf Art. 2 Abs. 2 der VO 883/2004, wonach die VO 883/2004 auch für Hinterbliebene gilt. Sie erfasst EU-Bürgerinnen und –Bürger, die als Hinterbliebene eigene sozial- versicherungsrechtliche Ansprüche, wie zum Beispiel eine Witwenrente, erworben haben. Dabei bestimmt Art. 2 Abs. 2 der VO 883/2004 ausdrücklich, dass die verstorbene Person nicht EU-Bürgerin oder -Bürger gewesen sein muss. So könnte zum Beispiel die blinde griechische Witwe eines Türken, der in Niedersachsen gearbeitet hat, von Niedersachsen nach Athen ziehen, ohne ihren Anspruch auf Landesblindengeld zu verlieren. Auch diese, ungewöhnlich wirkende Regelung sichert also letztlich die Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und - Bürgern. Als Witwe im Sinne dieser Regelung wird eine Frau nach dem Tode des Ehemanns bezeichnet, als Witwer ein Mann nach dem Tode der Ehefrau. Die Regelung gilt auch für hinterbliebene Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Zu §1 Abs. 2 Satz 2 Der neue Satz 2 trifft eine Regelung für die Fälle in Absatz 2 Nr. 1 und 2, in denen jemand in mehreren EU- Ländern gleichzeitig beschäftigt oder selbständig tätig ist. In solchen Abgrenzungsfällen soll entsprechend Art. 13 VO 883/2004 maßgeblich sein, wo die Person den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Zu § 1 Abs. 2 Satz 3 Der Export des Anspruchs von blinden Rentnerinnen und Rentnern, Hinterbliebenen und Angehörigen auf Landesblindengeld ist ausgeschlossen, wenn sie an ihrem Wohnort (zum Beispiel in Spanien) Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen wegen Krankheit gegen einen dortigen Träger haben. Diese Konkurrenzregelung soll Doppelleistungen wegen Blindheit (also Krankheit im EU-rechtlichen Sinne; siehe oben A I.) verhindern. Vorrangig sind stets die eigenen, originären Ansprüche im Wohnsitzland (Art. 10, 11 Abs. 1, 32 Abs.1 Satz 1 VO 883/2004). Wie in Absatz 3 kommt es auch hier auf die Höhe der Ansprüche nicht an Zugleich setzt diese Regelung Art. 11 der VO 883/2004 um, wonach Betroffene den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates unterliegen können. Zu § 1 Abs. 3 Diese Konkurrenzregelung, die Doppelzahlungen ausschließen soll, knüpft an Art. 11 Abs. 3 a) der VO 883/2004 an. Danach unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates. Vorrang vor Ansprüchen auf Landesblindengeld haben diese Ansprüche aber nur dann, wenn sie gleichartig sind, also ebenfalls blindheitsbedingten Mehrbedarf ausgleichen sollen. Auf die Höhe der im EU-Ausland bestehenden Ansprüche kommt es dagegen nicht an. Damit sollen komplizierte Anrechnungsfragen vermieden werden. Zu § 1 Abs. 4 bis 6 Der bisherige Satz 2 des § 1 Absatz 1 wird zum Absatz 4. Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 5 und 6, wobei die Einleitung des Absatzes 5 redaktionell überarbeitet ist. Zu Nr. 2 (Artikel 2) Das Änderungsgesetz soll auch wegen des eingangs genannten, am 5. Mai 2011 ergangenen Urteils des EuGH so schnell wie möglich in Kraft treten. Die Vollzugsbehörden sind bereits vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens auf die geltenden europarechtlichen Bestimmungen hingewiesen worden, die dieser Entwurf auch landesrechtlich nachvollzieht.
Karl Finke, Landesbehindertenbeauftragter
„In einer Zeit der Kürzungen im Sozialbereich und des Teilrückzugs des Staates aus der Dasein- fürsorge für die Benachteiligten der Gesellschaft ist die in Niedersachsen gefundene Kombi-Lösung aus einkommensunabhängigem Nachteilsausgleich und Blindenhilfefonds ein entwicklungsfähiges Modell“, erklärte der Behindertenbeauftragte des Landes, Karl Finke, anlässlich des “Tages der Sehbehinderten”, der unter dem Motto „Ich sehe so, wie Du nicht siehst” stand. Finke kündigte an, dass in einer Dokumentation mit dem Titel „Der Kampf um das Blindengeld in Niedersachsen und seine Ergebnisse - Ein Modell sozialer Teilhabe für Deutschland” die Ursachen und Hintergründe des Volksbegehrens zum Blindengeld in Niedersachsen sowie die erfolgreiche Kampagne des Blindenverbandes Niedersachsen für den Erhalt dieses Nachteilsausgleiches und den von Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann gemeinsam mit den betroffenen behinderten Menschen erarbeiteten zukunftsfähigen Kompromiss ausführlich dargestellt und auch für Nichtjuristen allgemein verständlich erläutert werden soll. Darüber hinaus ist ein Begleitseminar zum Thema „Teilhabe und Gerechtigkeit - Handlungs- strategien zum selbst bestimmten Erhalt der Sozialstaatlichkeit in der Praxis” zur Weiterentwicklung des niedersächsischen Modells von Blindengeld und Blindenhilfefonds auch für andere behinderte Menschen geplant.” Das breite Bündnis zum Erhalt des Blindengeldes muss fortbestehen und zu einem Bündnis zum Erhalt bundesweiter Nachteilsausgleiche positioniert werden”, betonte Finke.
Schleswig-Holsgein: 55.000 Unterschriften gegen Blindengeld-Kürzung
Trotz der anhaltenden Proteste hält Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Peter Harry Carstensen an der geplanten Halbierung des Landesblindengeldes von 400 auf 200 Euro im Monat fest. Die CDU-FDP- Koalition will fünf Millionen Euro im Jahr sparen. Der CDU-Politiker nahm rund 55.000 Protestunterschriften entgegen, die der Blinden- und Sehbehindertenverein gesammelt hat. HA1012058dpa
Mehr Teilhabe mit Herz in Niedersachsen Behindertenbeauftragter dankt Blindenselbsthilfe für Vorreiterfunktion
Vom 1. Januar 2007 an erhalten blinde Menschen in Niedersachsen wieder Blindengeld. Ein Riesen- Lebkuchenherz mit der Aufschrift „Niedersachsen dankt dem Blindenverband” überreichte jetzt der Behindertenbeauftragte des Landes Niedersachsen, Karl Finke, dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Blinden- und Sehbehinderten-Verbandes Niedersachsen (BVN), Harald Stegmann. „Für selbstbestimmte Teilhabe mit Herz eintreten, heißt mit viel Mut und ganzer Kraft für die Sache behinderter Menschen zu kämpfen”, sagte Finke während seiner Jahresabschluss- veranstaltung 2006 im Freiwilligen-Zentrum Hannover. Diese stand unter dem Motto „Teilhabe mit Herz”. Das Beispiel der Blinden in Niedersachsen sei ein einzigartiges Modell sozialpolitischen Engagements für Deutschland. „Es zeigt, dass es lohnt, sich für seine Belange aktiv einzusetzen und könnte Vorbildcharakter für andere Behindertengruppen haben“, so der Behindertenbeauftragte. Finke kündigte bei dem Treffen für das kommende Jahr eine Teilhabeoffensive für Niedersachsen an.
Neues Gleichstellungsgesetz: Behinderte erhalten mehr Rechte Foto unten: Die Landesregierung von Niedersachsen
 
Behinderte Menschen in Niedersachsen haben künftig im Umgang mit Behörden weitaus mehr Rechte als bisher. Das ist im neuen „Gleichstellungsgesetz” geregelt, das der Landtag einstimmig beschlossen hat. Das Gesetz sieht mehrere Regeln vor, an die sich künftig nicht nur Landesbehörden, sondern auch die Kommunen halten müssen: Wenn ein Behinderter in der Behörde etwas erledigen muss, hat er Anspruch auf die Unterstützung durch einen Gebärdendolmetscher. Rollstuhlfahrer sollen ungehindert in die Amtsräume kommen können, notfalls müssen also Rampen oder Fahrstühle gebaut werden. Behördeneingänge sollen mit kontrastreichen Farben gekennzeichnet sein, damit sich sehbehinderte Menschen zurechtfinden. Bei Wahlen müssen Schablonen ausliegen, damit Sehbehinderte ohne fremde Hilfe ihre Stimme abgeben können. Mit dem Gesetz wird auch ein Verbandsklagerecht geschaffen. Es erlaubt Sozialverbänden, im Interesse von Behinderten eine Kommune oder Behörde zu verklagen, falls sie gegen das Gesetz verstößt. Weil diese Regelungen mit Kosten verbunden sind, stellt das Land den Kommunen zunächst einen pauschalen Beitrag von 1,5 Millionen Euro bereit. Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann (CDU) und die Sozialexperten Heidemarie Mundlos (CDU) und Gesine Meißner (FDP) lobten das neue Gesetz als „großen Fortschritt für die Behinderten”. HAZKlausWallbaum071115
Behindertenbeauftragte Karin Evers-Meyer
Karin Evers-Meyer, SPD-Bundestagsabgeordnete, ist Behindertenbeauftragte der Bundesregierung. Sie ist beim Bundesarbeits- und Sozialministerium angesiedelt. Evers-Meyer war vorher verteidigungspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion. Sie ist seit drei Jahren Abgeordnete in Berlin, zuvor saß sie vier Jahre lang im Landtag in Hannover. Beruflich war sie als freie Journalistin und Filmemacherin für Industriefilme tätig. Obwohl Evers-Meyer in der Sozialpolitik bisher nicht hervorgetreten war, hat sie persönliche Erfahrungen in der Behindertenarbeit. Ihr 25-jähriger Sohn, der von Geburt an körperbehindert war, ist vor vier Jahren bei einem Unfall getötet worden. NOZkwHAZ051123
Frau musste 1982 mit Wegfall des Blindengeldes rechnen Oberlandesgericht Oldenburg lehnt Klage ab
Man hätte damit rechnen müssen, dass Niedersachsen das Landesblindengeld kürzt oder nicht mehr zahlt. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden, die Klage einer blinden Frau auf Anpassung ihrer Abfindung nach der Streichung des Landesblindengeldes abzuweisen. Die Frau sei durch einen Verkehrsunfall erblindet und habe von der Haftpflichtversicherung des Unfall- gegners rund 330.000 DM erhalten, schreibt das OLG Oldenburg in einer Pressemitteilung. Bei Abschluss des Abfindungsvergleichs 1982 sei bekannt gewesen, dass die Klägerin aufgrund der damals geltenden Vor- schriften Anspruch auf Landesblindengeld hatte. Die Richter urteilten, die Klägerin habe heute dennoch keinen Anspruch darauf, dass der Abfindungsbetrag angepasst werde. Wer eine Kapitalabfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berech- nungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Es komme darauf an, ob die Änderungen so überraschend seien, dass sie weder in ihrer Art noch ihrem Umfang hätten erwartet werden können. Das sei beim Wegfall des Landesblindengeldes nicht der Fall gewesen. Bereits 1982 sei absehbar gewesen, dass Niedersachsen dazu aus fiskalischen Gründen gezwungen sein könnte. AZ:6U38/06 NOZ060726
Blindengeld in den Bundesländern
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Land
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Blindengeld für
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Sehbehindertengeld für
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Veränderungen in den letzten Jahren
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Erwach-sene
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Minder- jährige
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Erwachsene, im Heim lebend
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Erwachsene (Visus 1/20)
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Minderjährige (Visus 1/20)
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Baden- Württemberg
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409,03
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204,52
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204,52
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-
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-
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Kürzung um 23,5% zum 1.1.1997
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Bayern
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487,00
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487
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283,50
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-
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-
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Kürzung um 15% zum 1.1.2004
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Berlin
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468,00
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468,00
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234,00
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117,00
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-
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Kürzung um 20% zum 1.1.2004
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Bremen
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332,50
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166,25
|
166,25
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-
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-
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Kürzung zum 1.7.2001 um 13%, . Streichungspläne 2001 und 2003 nach Protesten wieder zurückgezogen
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Brandenburg
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266,00
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133,00
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-
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-
|
-
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Kürzungen zum 1.7.1995, zum 1.1.1997 und zum 1.1.2003 um 5, 19 bzw. 20%
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Hamburg
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585,00
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293,00
|
293,00
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-
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-
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Kürzung um 20% geplant
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Hessen
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503,00
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292,50
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251,50
|
150,90
|
150,90
|
Kürzung um 15% zum 1.1.2004
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Saarland
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585,00
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293,00
|
293,00
|
-
|
-
|
-
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Mecklenburg Vorpommern
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546,10
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273,05
|
273,05
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136,53
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68,27
|
-
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Niedersachsen
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265,00
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300,00 bis 25 J.
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100,00
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-
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-
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siehe oben unseren Bericht!
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Nordhein- Westfalen
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bis 60 Jahre 585,00
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293,00
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236,50
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ab 16 Jahre 77,00
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-
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Zum 1.1.1998 Kürzung für Blinde ab 60 Jahren um 13%
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ab 60 Jahre 473,00
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Rheinland- Pfalz
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410,00
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205,00
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-
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-
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-
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Kürzung zum 1.1.2003 um 22,5%
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Sachsen
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333,00
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166,50, ab 14 Jahre 333 €
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166,50
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52,00
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39,00
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-
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Sachsen- Anhalt
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350,00
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250,00
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175,00
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-
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-
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Zum 1.1.2003 Kürzung um 18,5%
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Schleswig- Holstein
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200,00
|
200,00
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220,00
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-
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Thüringen
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-
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-
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-
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Blindenhilfe nach Bundes- sozialhilfe- gesetz
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585
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293
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Kriegs- und Unfallblinde nach dem Bundesversorgungsgesetz
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Kriegsblinde
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635,--
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Unfallblinde
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1.180,-
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Blinde und sehbehinderte Menschen haben allein aufgrund ihrer Behinderung keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
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Blinde wehren sich gegen geplante Kürzungen Protest gegen Pläne der Landesregierung, am Blindengeld zu sparen
Die Sparpläne der schwarz-gelben Landesregierung alarmieren jetzt auch die blinden Menschen. In Kiel wird zurzeit über eine drastische Kürzung bis hin zu einer totalen Streichung des Landesblindengelds diskutiert. Noch gibt es für Erwachsene ab 18 Jahren 400 Euro monatlich sowie für Kinder und Jugend- liche 200 Euro. Die finanzielle Unterstützung erhalten blinde Menschen als Nachteilsausgleich für be- hinderungsbedingte Mehraufwendungen, die zum Beispiel bei der alltäglichen Haushaltführung entstehen. "Was zurzeit passiert, können wir nicht mehr hinnehmen", sagt die Bargteheiderin Annegret Walter, Landesvorsitzende des Blinden- und Sehbehindertenvereins Schleswig-Holstein. Um ein Zeichen gegen die geplanten Kürzungen zu setzen, startet der Verein die Kampagne "Hände weg vom Blindengeld!" Annegret Walter weist darauf hin, dass blinde Menschen in den vergangenen Jahren bereits immer kürzer treten mussten. Bereits 1994 sei das Landesblindengeld gekürzt worden, anschließend 2001 und im Jahr 2006 noch einmal. "Wir haben das akzeptiert und uns immer kooperativ verhalten", sagt sie, "doch jetzt ist es wirklich genug." Jeder blinde Mensch sei auf den finanziellen Zuschuss unbedingt angewiesen, so Walter. "Das Geld wird vor allem für die persönliche Unterstützung benötigt", sagt die Bargteheiderin, "Blinde können viele Dinge im Alltag nicht allein erledigen." Wäsche waschen, einkaufen, ankleiden: Das alles sei ohne Hilfe kaum vorstellbar. Annegret Walter weiß, wovon sie spricht, denn die 68-Jährige ist selbst blind. Das Geld sei eine Stufe auf dem Weg zum selbstbestimmten Leben und gesellschaftlicher Teilhabe, sagt sie. Mit dem Wegfall des Blindengeldes würden diese grundlegenden Rechte in Gefahr sein. "Die Regierung spricht immer von Inte- gration und Inklusion. Doch die Verantwortlichen realisieren nicht, dass sie mit ihren Kürzungen genau das Gegenteil erreichen", sagt Annegret Walter, "wenn Blinde zukünftig keine Hilfen mehr erhalten, werden sie weniger Möglichkeiten haben und ihr Haus kaum noch verlassen können. Dann werden sie psychische Probleme bekommen und vereinsamen. Wir brauchen den Nachteilsausgleich, ich hoffe, dass die Politik das schnell begreift." HA100525KimSchwarz Proteste gegen das Kieler Sparpaket Mehr als 100 blinde Menschen haben vor dem Landeshaus gegen die Sparpolitik der schwarz-gelben Regierung protestiert. "Das war erst der Anfang", sagte der Vorsitzende des Vereins der Blinden und Sehbehinderten, Helmut Vollert. Schleswig-Holstein werde beim Landesblindengeld zum Schlusslicht in Deutschland, wenn der Hilfssatz auf 200 Euro im Monat gesenkt werde. Erwachsene erhalten bisher 400 Euro. HA100528
Wozu Blindengeld?
Fehlendes Augenlicht ist eine der schwersten Behinderungen. Deshalb haben alle Regierungen seit 1918 den Kriegsblinden neben allen anderen Zuwendungen ein einkommens- und vermögensunabhängiges Blindengeld zugestanden, damit sie die Folgen ihrer Beeinträchtigung lindern können. In gleicher Weise verfahren die Berufsgenossenschaften mit Personen, die ihr Sehvermögen durch einen Arbeitsunfall eingebüßt haben. Die Forderung blind geborener, durch Krankheit oder Altersschwäche erblindeter Menschen nach einer ähnlichen Hilfe wurde nach 1945 in Hessen, Bayern, Niedersachsen und in den siebziger Jahren in den übrigen und gleich nach 1990 auch in den neuen Bundesländern erfüllt. Während die für Leistungen an Kriegs-, Wehrdienst- und Verbrechensopfer zuständige Bundesregierung bislang die Höhe und die Anpassung der Zuwendungen an Preissteigerungen nicht geändert hat, haben die Bundesländer mit Hinweis auf sinkende Steuer- einnahmen das Blindengeld Schritt für Schritt gekürzt. Hamburg und Thüringen wollen das Landesblindengeld kürzen. Wer dieses Schicksal als Älterer erleidet - das sind zwei Drittel der 200.000 blinden Menschen -, benötigt zu fast jedem Handgriff Hilfe, die die Angehörigen auf Dauer überfordert. Doch auch jüngere und bewegliche Menschen ohne Sehvermögen können nur geübte Wege - und auch diese nur, wenn sie nicht zu unübersichtlich sind - alleine gehen. Weicht auch nur etwas vom Gewohnten ab, stehen sie im besten Fall orientierungslos da. Ansonsten können sie sich wehtun. Auf dem Nachhauseweg fiel vor Jahren in Nürnberg ein Blinder mit seinem Stock in eine nur mit einer Flatterleine unzureichend gesicherte Baustelle und brach sich das Genick. Zum Einkaufen, Ärzte- und Behördenbesuch, Spazierengehen, Vorlesen und auf Reisen brauchen sie Taxi oder Begleitung. Wollen sie die Angehörigen nicht überfordern und Freund- schaften nicht überstrapazieren, müssen sie dafür fremde Personen bezahlen. Und die Hilfsmittel, die einen Teil der Behinderung ausgleichen können, sind wegen geringer Abnehmerzahl recht teuer. So kosten ein Vorlesegerät mindestens 4.300 Euro, die Software zum Anhören des Inhalts auf dem Handy- display 250 plus 35 Euro für jede neuere Version und ein Buch in Blindenschrift bis zum Zehnfachen des Preises für das Werk in Normalschrift. KevyanDaheschFAZ041214Journalist,blind,Iraner,60
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