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Chefdirigent Riccardo Chailly sagte vor einem Konzert im Vatikan: „Dieser Papst ist eine Ausnahme in der Geschichte. Wir spielen morgen nicht nur für einen Papst, sondern für einen Musiker." > Liturgie und Musik
Brief an die deutschen Bischöfe
Papst schreibt an deutsche Bischöfe: „pro multis“ mit „für viele“ übersetzen
Ein Brief aus Rom: Papst Benedikt XVI. hat mit Datum vom 14. April 2012 einen Brief an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch, verfasst und dem Vorsitzenden der Öster- reichischen Bischofskonferenz, Kardinal Christoph Schönborn, zur Kenntnis gebracht. In diesem Brief geht der Papst auf die angemessene Übersetzung des Kelchwortes im Hochgebet der Heiligen Messe ein. Kernpunkt: Die lateinischen Worte „pro multis“ sollen künftig mit „für viele“ übersetzt werden. Das Argu- ment der Papstes: Die Treue zu den Worten Jesu, wie sie in den Einsetzungsworten wiedergegeben sind. Dabei sei ihm „bewusst, dass die Übersetzung eine ungeheure Herausforderung an alle bedeutet, denen die Auslegung des Gotteswortes in der Kirche aufgetragen ist“, schreibt Benedikt XVI. wörtlich. Dem Papst schien Eile geboten: Schließlich wird bald das neue „Gotteslob“ für den deutschen Sprachraum veröffentlicht, da braucht es eine einheitliche Übersetzung des Kelchwortes – um, wie Benedikt schreibt, einer „Spaltung im innersten Raum unseres Betens zuvorzukommen“. Der Papst äußert sich in seinem Schrei- ben sehr detailliert zu exegetischen Fragen rund um die Einsetzungsberichte in den Evangelien. Dass die deutsche Fassung des Römischen Missale seit den sechziger Jahren „pro multis“ mit „für alle“ fasste, war für Benedikt XVI. „keine reine Übersetzung, sondern eine Interpretation, die sehr wohl begründet war und bleibt, aber doch schon Auslegung und mehr als Übersetzung ist“. Die Übersetzer-Instruktion der Gottes- dienst-Kongregation von 2001 habe hingegen „wieder das Prinzip der wörtlichen Entsprechung in den Vor- dergrund gerückt, ohne natürlich einen einseitigen Verbalismus vorzuschreiben“. Benedikt wörtlich: „Das Wort muss als es selbst, in seiner eigenen vielleicht uns fremden Gestalt da sein“. In diesem Zusammenhang sei vom Heiligen Stuhl „entschieden worden, dass bei der neuen Übersetzung des Missale das Wort „pro multis“ als solches übersetzt und nicht zugleich schon ausgelegt werden müsse“. Er wisse, dass das normalen Gottesdienstbesuchern „als Bruch mitten im Zentrum des Heiligen“ erschei- nen könne: „Sie werden fragen: Ist nun Christus nicht für alle gestorben? Hat die Kirche ihre Lehre ver- ändert?“ Dieser Unsicherheit müsse „eine gründliche Katechese“ abhelfen, so der Papst. „Soviel ich weiß, ist eine solche Katechese bisher im deutschen Sprachraum nicht erfolgt.“ Der Papst macht eine solche Kate- chese sogar zur Grundbedingung für das Inkrafttreten des neuen Gotteslobes: „Die Absicht meines Briefes ist es, Euch alle, liebe Mitbrüder, dringendst darum zu bitten, eine solche Katechese jetzt zu erarbeiten, um sie dann mit den Priestern zu besprechen und zugleich den Gläubigen zugänglich zu machen“, erläutert er seine Absicht. Der Papst betont unmissverständlich: Jesus sei für alle gestorben. Aber die Kirche müsse die Formulierungen aus den Einsetzungsberichten des Neuen Testaments respektieren. RVsk120424ord
Der Papstbrief an die deutschen Bischöfe im Wortlaut 
Papst Benedikt XVI. hat mit Datum vom 14. April 2012 einen Brief an die Mitglieder der Deutschen Bischofs- konferenz ver-fasst. In diesem Brief geht er auf die angemessene Übersetzung des Kelchwortes im Hochgebet der Heiligen Messe ein. Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat diesen Brief auf seiner Sitzung am 23. April 2012 erörtert. Wir dokumentieren den Brief des Heiligen Vaters im Wortlaut. Exzellenz! Sehr geehrter, lieber Herr Erzbischof! Bei Ihrem Besuch am 15. März 2012 haben Sie mich wissen lassen, dass bezüglich der Übersetzung der Worte „pro multis“ in den Kanongebeten der heiligen Messe nach wie vor keine Einigkeit unter den Bischöfen des deutschen Sprachraums besteht. Es droht anscheinend die Gefahr, dass bei der bald zu erwartenden Veröffentlichung der neuen Ausgabe des „Gotteslobs“ einige Teile des deutschen Sprachraums bei der Über- setzung „für alle“ bleiben wollen, auch wenn die Deutsche Bischofskonferenz sich einig wäre, „für viele“ zu schreiben, wie es vom Heiligen Stuhl gewünscht wird. Ich habe Ihnen versprochen, mich schriftlich zu dieser schwerwiegenden Frage zu äußern, um einer solchen Spaltung im innersten Raum unseres Betens zuvor- zukommen. Den Brief, den ich hiermit durch Sie den Mitgliedern der Deutschen Bischofskonferenz schreibe, wer-de ich auch den übrigen Bischöfen des deutschen Sprachraums zusenden lassen. Lassen Sie mich zunächst kurz ein Wort über die Entstehung des Problems sagen. In den 60er Jahren, als das Römische Missale unter der Verantwortung der Bischöfe in die deutsche Sprache zu übertragen war, bestand ein exegetischer Konsens darüber, dass das Wort „die vielen“, „viele“ in Jes 53,1l f. eine hebrä- ische Ausdrucksform sei, um die Gesamtheit, „alle“ zu benennen. Das Wort „viele“ in den Einsetzungs- berichten von Matthäus und Markus sei demgemäß ein Semitismus und müsse mit „alle“ übersetzt werden. Dies bezog man auch auf den unmittelbar zu übersetzenden lateinischen Text, dessen „pro multis“ über die Evangelienberichte auf Jes 53 zurückverweise und daher mit „für alle“ zu übersetzen sei. Dieser exegetische Konsens ist inzwischen zerbröckelt; er besteht nicht mehr. In der deutschen Einheitsübersetzung der Heili- gen Schrift steht im Abendmahlsbericht: „Das ist mein Blut, das Blut des Bundes, das für viele vergossen wird“ Mk 14,24; vgl. Mt 26,28. Damit wird etwas sehr Wichtiges sichtbar: Die Wiedergabe von „pro multis“ mit „für alle“ war keine reine Übersetzung, sondern eine Interpretation, die sehr wohl begründet war und bleibt, aber doch schon Auslegung und mehr als Übersetzung ist. Diese Verschmelzung von Übersetzung und Auslegung gehört in gewisser Hinsicht zu den Prinzipien, die unmittelbar nach dem Konzil die Übersetzung der liturgischen Bücher in die modernen Sprachen leitete. Man war sich bewusst, wie weit die Bibel und die liturgischen Texte von der Sprach- und Denkwelt der heutigen Menschen entfernt sind, so dass sie auch übersetzt weithin den Teilnehmern des Gottesdienstes unver- ständlich bleiben mussten. Es war ein neues Unternehmen, dass die heiligen Texte in Übersetzungen offen vor den Teilnehmern am Gottesdienst dastanden und dabei doch in einer großen Entfernung von ihrer Welt bleiben würden, ja, jetzt erst recht in ihrer Entfernung sichtbar würden. So fühlte man sich nicht nur be- rechtigt, sondern geradezu verpflichtet, in die Übersetzung schon Interpretation einzuschmelzen und damit den Weg zu den Menschen abzukürzen, deren Herz und Verstand ja von diesen Worten erreicht werden sollten. Bis zu einem gewissen Grad bleibt das Prinzip einer inhaltlichen und nicht notwendig auch wörtlichen Über- setzung der Grundtexte weiterhin berechtigt. Da ich die liturgischen Gebete immer wieder in verschiedenen Sprachen beten muss, fällt mir auf, dass zwischen den verschiedenen Übersetzungen manchmal kaum eine Gemeinsamkeit zu finden ist und dass der zugrundeliegende gemeinsame Text oft nur noch von Weitem erkennbar bleibt. Dabei sind dann Banalisierungen unterlaufen, die wirkliche Verluste bedeuten. So ist mir im Lauf der Jahre immer mehr auch persönlich deutlich geworden, dass das Prinzip der nicht wörtlichen, son- dern strukturellen Entsprechung als Übersetzungsleitlinie seine Grenzen hat. Solchen Einsichten folgend hat die von der Gottesdienst-Kongregation am 28.03. 2001 erlassene Übersetzer-Instruktion Liturgiam authen- ticam [Volltext unten auf dieser Seite] wieder das Prinzip der wörtlichen Entsprechung in den Vordergrund gerückt, ohne natürlich einen einseitigen Verbalismus vorzuschreiben. Die wichtige Einsicht, die dieser In- struktion zugrunde liegt, besteht in der eingangs schon ausgesprochenen Unterscheidung von Übersetzung und Auslegung. Sie ist sowohl dem Wort der Schrift wie den liturgischen Texten gegenüber notwendig. Einerseits muss das heilige Wort möglichst als es selbst erscheinen, auch mit seiner Fremdheit und den Fragen, die es in sich trägt; andererseits ist der Kirche der Auftrag der Auslegung gegeben, damit – in den Grenzen unseres jeweiligen Verstehens – die Botschaft zu uns kommt, die der Herr uns zugedacht hat. Auch die einfühlsamste Übersetzung kann die Auslegung nicht ersetzen: Es gehört zur Struktur der Offenbarung, dass das Gotteswort in der Auslegungsgemeinschaft der Kirche gelesen wird, dass Treue und Vergegen- wärtigung sich miteinander verbinden. Das Wort muss als es selbst, in seiner eigenen vielleicht uns fremden Gestalt da sein; die Auslegung muss an der Treue zum Wort selbst gemes-sen werden, aber zugleich es dem heutigen Hörer zugänglich machen. In diesem Zusammenhang ist vom Heiligen Stuhl entschieden worden, dass bei der neuen Übersetzung des Missale das Wort „pro multis“ als solches übersetzt und nicht zugleich schon ausgelegt werden müsse. An die Stelle der interpretativen Auslegung „für alle“ muss die einfache Übertragung „für viele“ treten. Ich darf dabei darauf hinweisen, dass sowohl bei Matthäus wie bei Markus kein Artikel steht, also nicht „für die vielen“, sondern „für viele“. Wenn diese Entscheidung von der grundsätzlichen Zuordnung von Übersetzung und Auslegung her, wie ich hoffe, durchaus verständlich ist, so bin ich mir doch bewusst, dass sie eine un- geheure Herausforderung an alle bedeutet, denen die Auslegung des Gotteswortes in der Kirche aufgetra- gen ist. Denn für den normalen Besucher des Gottesdienstes erscheint dies fast unvermeidlich als Bruch mitten im Zentrum des Heiligen. Sie werden fragen: Ist nun Christus nicht für alle gestorben? Hat die Kirche ihre Lehre verändert? Kann und darf sie das? Ist hier eine Reaktion am Werk, die das Erbe des Konzils zerstören will? Wir wissen alle durch die Erfahrung der letzten 50 Jahre, wie tief die Veränderung liturgischer Formen und Texte die Menschen in die Seele trifft; wie sehr muss da eine Veränderung des Textes an einem so zentralen Punkt die Menschen beunruhigen. Weil es so ist, wurde damals, als gemäß der Differenz zwi- schen Übersetzung und Auslegung für die Übersetzung „viele“ entschieden wurde, zugleich festgelegt, dass dieser Übersetzung in den einzelnen Sprachräumen eine gründliche Katechese vorangehen müsse, in der die Bischöfe ihren Priestern wie durch sie ihren Gläubigen konkret verständlich machen müssten, worum es geht. Das Vorausgehen der Katechese ist die Grundbedingung für das Inkrafttreten der Neuübersetzung. Soviel ich weiß, ist eine solche Katechese bisher im deutschen Sprachraum nicht erfolgt. Die Absicht meines Briefes ist es, Euch alle, liebe Mitbrüder, dringendst darum zu bitten, eine solche Katechese jetzt zu erarbeiten, um sie dann mit den Priestern zu besprechen und zugleich den Gläubigen zugänglich zu machen. In einer solchen KATECHESE muss wohl zuerst ganz kurz geklärt werden, warum man bei der Übersetzung des Missale nach dem Konzil das Wort „viele“ mit „alle“ wiedergegeben hat: um in dem von Jesus gewollten Sinn die Universalität des von ihm kommenden Heils unmissverständlich auszudrücken. Dann ergibt sich frei- lich sofort die Frage: Wenn Jesus für alle gestorben ist, warum hat er dann in den Abendmahlsworten „für viele“ gesagt? Und warum bleiben wir dann bei diesen Einsetzungsworten Jesu? Hier muss zunächst noch eingefügt werden, dass Jesus nach Matthäus und Markus „für viele“, nach Lukas und Paulus aber „für euch“ gesagt hat. Damit ist scheinbar der Kreis noch enger gezogen. Aber gerade von da aus kann man auch auf die Lösung zugehen. Die Jünger wissen, dass die Sendung Jesu über sie und ihren Kreis hinausreicht; dass er gekommen war, die verstreuten Kinder Gottes aus aller Welt zu sammeln Joh 11,52. Das „für euch“ macht die Sendung Jesu aber ganz konkret für die Anwesenden. Sie sind nicht irgendwelche anonyme Elemente einer riesigen Ganzheit, sondern jeder einzelne weiß, dass der Herr gerade für mich, für uns gestorben ist. „Für euch“ reicht in die Vergangenheit und in die Zukunft hinein, ich bin ganz persönlich gemeint; wir, die hier Versammelten, sind als solche von Jesus gekannt und geliebt. So ist dieses „für euch“ nicht eine Verengung, sondern eine Konkretisierung, die für jede Eucharistie feiernde Gemeinde gilt, sie konkret mit der Liebe Jesu verbindet. Der Römische Kanon hat in den Wandlungsworten die beiden biblischen Lesarten miteinander verbunden und sagt demgemäß: „Für euch und für viele“. Diese Formel ist dann bei der Liturgie-Reform für alle Hochgebete übernommen worden. Aber nun noch einmal: Warum „für viele“? Ist der Herr denn nicht für alle gestorben? Dass Jesus Christus als menschgewordener Sohn Gottes der Mensch für alle Menschen, der neue Adam ist, gehört zu den grundlegenden Gewissheiten unseres Glaubens. Ich möchte dafür nur an drei Schrifttexte erinnern: Gott hat seinen Sohn „für alle hingegeben“, formuliert Paulus im Römer-Brief Röm 8,32. „Einer ist für alle gestorben“, sagt er im zweiten Korinther-Brief über den Tod Jesu 2 Kor 5,14. Jesus hat sich „als Lösegeld hingegeben für alle“, heißt es im ersten Timotheus-Brief 1 Tim 2,6. Aber dann ist erst recht noch einmal zu fragen: Wenn dies so klar ist, warum steht dann im Eucharistischen Hochgebet „für viele“? Nun, die Kirche hat diese For- mulierung aus den Einsetzungsberichten des Neuen Testaments übernommen. Sie sagt so aus Respekt vor dem Wort Jesu, um ihm auch bis ins Wort hinein treu zu bleiben. Die Ehrfurcht vor dem Wort Jesu selbst ist der Grund für die Formulierung des Hochgebets. Aber dann fragen wir: Warum hat wohl Jesus selbst es so gesagt? Der eigentliche Grund besteht darin, dass Jesus sich damit als den Gottesknecht von Jes 53 zu erkennen gab, sich als die Gestalt auswies, auf die das Prophetenwort wartete. Ehrfurcht der Kirche vor dem Wort Jesu, Treue Jesu zum Wort der „Schrift“, diese doppelte Treue ist der konkrete Grund für die Formu- lierung „für viele“. In diese Kette ehrfürchtiger Treue rei-hen wir uns mit der wörtlichen Übersetzung der Schriftworte ein. So wie wir vorhin gesehen haben, dass das „für euch“ der lukanisch-paulinischen Tradition nicht verengt, sondern konkretisiert, so können wir jetzt erkennen, dass die Dialektik „viele“- „alle“ ihre eigene Bedeutung hat. „Alle“ bewegt sich auf der ontologischen Ebene – das Sein und Wirken Jesu umfasst die ganze Mensch- heit, Vergangenheit und Gegenwart und Zukunft. Aber faktisch, geschichtlich in der konkreten Gemeinschaft derer, die Eucharistie feiern, kommt er nur zu „vielen“. So kann man eine dreifache Bedeutung der Zuord- nung von „viele“ und „alle“ sehen. Zunächst sollte es für uns, die wir an seinem Tische sitzen dürfen, Überraschung, Freude und Dankbarkeit bedeuten, dass er mich gerufen hat, dass ich bei ihm sein und ihn kennen darf. „Dank sei dem Herrn, der mich aus Gnad' in seine Kirch' berufen hat ...“. Dann ist dies aber zweitens auch Verantwortung. Wie der Herr die anderen – „alle“ – auf seine Weise erreicht, bleibt letztlich sein Geheimnis. Aber ohne Zweifel ist es eine Verantwortung, von ihm direkt an seinen Tisch gerufen zu sein, so dass ich hören darf: Für euch, für mich hat er gelitten. Die vielen tragen Verantwortung für alle. Die Gemeinschaft der vielen muss Licht auf dem Leuchter, Stadt auf dem Berg, Sauerteig für alle sein. Dies ist eine Berufung, die jeden einzelnen ganz persönlich trifft. Die vielen, die wir sind, müssen in der Verant- wortung für das Ganze im Bewusstsein ihrer Sendung stehen. Schließlich mag ein dritter Aspekt dazu- kommen.In der heutigen Gesellschaft haben wir das Gefühl, keineswegs „viele“ zu sein, sondern ganz wenige – ein kleiner Haufen, der immer weiter abnimmt. Aber nein – wir sind „viele“: „Danach sah ich: eine große Schar aus allen Nationen und Stämmen, Völkern und Sprachen; niemand konnte sie zählen“, heißt es in der Offenbarung des Johannes Offb 7,9. Wir sind viele und stehen für alle. So gehören die beiden Worte „viele“ und „alle“ zusammen und beziehen sich in Verantwortung und Verheißung aufeinander. Exzellenz, liebe Mitbrüder im Bischofsamt! Mit alledem wollte ich die inhaltlichen Grundlinien der Katechese andeuten, mit der nun so bald wie möglich Priester und Laien auf die neue Übersetzung vorbereitet werden sollen. Ich hoffe, dass dies alles zugleich einer tieferen Mitfeier der heiligen Eucharistie dienen kann und sich so in die große Aufgabe einreiht, die mit dem „Jahr des Glaubens“ vor uns liegt. Ich darf hoffen, dass die Katechese bald vorgelegt und so Teil der gottesdienstlichen Erneuerung wird, um die sich das Konzil von seiner ersten Sitzungsperiode an gemüht hat. Mit österlichen Segensgrüßen verbleibe ich im Herrn Ihr Benedictus PP XVI.
Reaktionen auf den Papstbrief aus Deutschland und Österreich
Bischöfe im deutschen Sprachraum begrüßen das Schreiben von Papst Benedikt zu den Kelchworten bei der heiligen Messe. In dem Brief, der am Dienstag bekannt wurde, entscheidet der Papst, dass „pro multis“ in den Messbüchern mit „für viele“ zu übersetzen sei. Das gebiete die Treue zu den Worten Jesu. „Der Brief bietet eine Klärung und ist der Abschluss einer Diskussion“, schreibt Erzbischof Robert Zollitsch in einer ersten Reaktion. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz lobt die „argumentative Sorgfalt“ des Papstbriefs: Er sei „eine Art Katechese über das rechte Verständnis des Kelchwortes“. Wörtlich schreibt Zollitsch: „Für die deutschen Bischöfe ist dieser Brief ein wichtiger Impuls, die Übersetzung des Messbuches zügig voranzubringen.“ „Spaltung zuvorkommen“ Im griechischen Text des Markus- und des Matthäusevangeliums steht im Bericht über das letzte Abend- mahl Jesu das Wort „pollon“ (viele). Die weltweit als Urtext für die katholische Liturgie verbindliche latei- nische Version lautet entsprechend „pro multis“ („für viele“). Wörtlich heißt es diesbezüglich im Papst- schreiben an Zollitsch: „Es droht anscheinend die Gefahr, dass bei der bald zu erwartenden Veröffentlichung der neuen Ausgabe des 'Gotteslobs' einige Teile des deutschen Sprachraums bei der Übersetzung 'für alle' bleiben wollen, auch wenn die Deutsche Bischofskonferenz sich einig wäre, 'für viele' zu schreiben, wie es vom Heiligen Stuhl gewünscht wird. Ich habe Ihnen versprochen, mich schriftlich zu dieser schwerwiegenden Frage zu äußern, um einer solchen Spaltung im innersten Raum unseres Betens zuvorzukommen.“ Zollitsch: Papst beendete Diskussion Der deutsche Erzbischof Zollitsch sprach am Dienstag von einem „wichtigen Impuls, die Übersetzung des Messbuches zügig voranzubringen“. Der Papst, so Zollitsch, lege detailliert und „mit argumentativer Sorgfalt“ dar, warum er die Übersetzung in dieser Weise wünsche. Sein Brief biete damit eine Klärung - und sei „der Abschluss einer Diskussion“. Bisher hatten sich die Bischöfe im deutschsprachigen Raum noch nicht durchringen können, dem Papst in dieser theologisch heiß debattierten Frage zu folgen. Nachdem nun Bene- dikt XVI. persönlich die Bischöfe freundlich, aber bestimmt bat, seine Linie zu vertreten, liegen die Dinge offenbar anders. Der Ständige Rat der DBK befasste sich bereits mit dem Papstbrief. ORF120425
Bereits 2006 hatte der damalige Präfekt der vatikanischen Gottesdienstkongregation, Kardinal Francis Arinze, auf Wunsch von Benedikt XVI. die Aufforderung zur Erarbeitung originalgetreuer Übersetzungen an mehrere nationale Bischofskonferenzen übermittelt. Seit 2004 arbeitet eine Kommission unter der Präsident- schaft Kardinal Joachim Meisners an einer Überarbeitung des Deutschen Messbuchs. Eigentlich hätte sie schon vor drei Jahren mit der Arbeit fertig sein sollen. Es galt, einen Text auf der Grundlage der 2002 veröffentlichten 3. Auflage des Römischen Messbuchs vorzulegen.
Kardinal Meisner zur Einsetzungsformel Papst Benedikt XVI. hatte in einem Schreiben die deutschen Bischöfe aufgefordert, dafür zu sorgen, dass bei Messfeiern wieder die ursprünglichen Worte Jesu gesprochen werden. In der sogenannten Einsetzungs- formel müsse es künftig gemäß dem Urtext heißen: "mein Blut, das für Euch und für viele vergossen wird zur Vergebung der Sünden". Das Schreiben ist gerichtet an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch. Darin betont der Papst, dass die seit der Liturgiereform von 1970 übliche Formel "für Euch und für alle" eine interpretierende Übersetzung sei. Meisner rief dazu auf, "jetzt mit einer großen Katechese" zu beginnen. Das sei der eigentliche Auftrag des Schreibens. Er unterstreicht weiter: "Wir kommen damit wieder zurück zu einer sprachlichen Form, die wir eigentlich immer hatten." Auch die große englische Sprachfamilie übersetze ebenso wie die spanische jetzt wieder "für viele", und die französisch sprechende habe dies immer so gehandhabt, so der Kardinal. Natürlich sei Christus für alle Menschen gestorben, aber der Papst weise darauf hin, dass "hier und jetzt" die beim Gottesdienst Versammelten die Eucharistie feierten: "Und diese Vielen tragen eine Verantwortung für alle." Durch ihren Glaubenseinsatz solle "auch den anderen - allen - die Erlösungsgnade weitergereicht" werden. Der Kardinal rief dazu auf, den Text des Heiligen Vaters genau zu lesen und kündigte an das die neue, in Arbeit befindliche Übersetzung des Messbuches entsprechend angelegt werde. Zum Advent im nächsten Jahr komme auch das neue Gotteslob heraus, und dort werde dann ebenfalls im Ordo Missae die neue Über- setzung stehen. Der Kölner Kardinal ist Vorsitzender der Liturgiekommission der Deutschen Bischofs- konferenz. . DR120425knaPEK
Der Bischof von Regensburg, Gerhard Ludwig Müller, macht gegenüber der „Tagespost“ in einer Stellung- nahme deutlich: „Der Heilige Vater hat sich in seinem Schreiben zu seiner bereits gefallenen Entscheidung unmissverständlich geäußert und eine wörtliche Übersetzung des „pro multis“ mit „für viele“ im neuen Messbuch gefordert. In seinem Brief erläutert er die theologischen und sprachlichen Probleme und Ansätze und gibt Antworten darauf. Die Worte Jesu im Abendmahlssaal sind uns Verpflichtung. Sie werden uns authentisch vermittelt in der Heiligen Schrift, weil Christus selbst der Logos, das eine fleischgewordene Wort ist und sich selbst auslegt in den Worten des ewigen Lebens Joh 6,62.68.“ Aus Sicht Müllers sei die Über- setzung „für viele“ als „für alle“ zwar dogmatisch nicht falsch und nicht anstößig gewesen, man habe aber berechtigt anfragen können, ob man bei „den Anfängen der Entwicklung einer deutschen Liturgiesprache nicht einen Schritt zu weit gegangen“ sei, die „reine Interpretation“ gesucht habe. Nachdem die verbindliche Entscheidung nun bereits gefallen sei, so Müller, müsse „alle Verantwortung der Bischöfe darauf hinzielen, bei den Priestern und Gläubigen Verständnis und Einverständnis zu fördern und so einen Beitrag auch zum tieferen Verständnis der Liturgie und der Feier der Eucharistie zu leisten“.DT120426 Bischof Hofmann „dankbar“ Der Würzburger Bischof Friedhelm Hofmann erklärte: „Ich bin dem Heiligen Vater für die nun erfolgte Klärung dankbar.“ Es gehe dem Papst nicht um eine Veränderung des Glaubenssatzes, dass Christus für alle gestorben ist, sondern er wolle eine bisher übliche Interpretation auf die genaue Übersetzung zurückführen. „Dem Wunsch des Heiligen Vaters, diese bindende Entscheidung auch allen durch Erklärungen und Katechesen zu verdeutlichen, werde ich sehr gerne nachkommen“, so Bischof Hofmann. DT120426 Der Bischof von Eichstätt, Gregor Maria Hanke, bewertet den Brief gegenüber der DT „eine großartige theologische Zusammenfassung und Katechese zur Erlösung des Menschen durch und in Christus“. Der Papst unterstreiche die Heilsbedeutung des Erlösungstodes Christi für alle. Christi Leiden und Sterben habe heilsuniversale Bedeutung. „Aus der Heiligen Schrift“, so Hanke weiter, „lassen sich zahlreiche Stellen dafür anführen. Freilich entbindet der Heilswille Gottes den Menschen nicht, das in Christus geschenkte Heil im Glauben zu bejahen und sich schenken zu lassen und zu ergreifen.“ Man dürfe das Erlösungswerk Christi nicht im Sinne eines „Effizienten Heilsuniversalismus“ verstehen, so als ob Christen automatisch erlöst wären. Das würde nach Hankes Dafürhalten die menschliche Freiheit missachten. DT120426
In Wien erklärte Kardinal Christoph Schönborn, die Kirche wolle in den liturgischen Texten wieder „eine größere Nähe zu den in der Bibel überlieferten Worten Jesu Christi“ erreichen. Der Papst betone, dass Jesu Wort „für viele“ „unmittelbar für die vielen gilt, die gerade die heilige Messe feiern“. Der Vorsitzende von Österreichs Bischofskonferenz fährt fort: „Diese ‚viele' trifft eine besondere Verantwortung für alle, denn Jesus Christus ist für alle gestorben und hat damit die Erlösung der gesamten Menschheit erwirkt. Diese frohe Botschaft in der rechten Weise zu feiern und auszulegen bleibt eine wichtige Aufgabe für die Bischöfe und für alle, die den Glauben verkündigen.“ ORF120225 Kardinal Christoph Schönborn, lobt in einer Stellungnahme gegenüber „Kathpress“ die vom Papst veranlasste Übersetzungspräzisierung im Hochgebet der Messe für ihre „größere Nähe zu den in der Bibel überlieferten Worten Jesu Christi“. Der Brief des Papstes beeindrucke „in seiner Klarheit und argumentativen Tiefe“. RVsk120425knaKAP Der St. Pöltener Diözesanbischof Klaus Küng betont Zeitung ebenfalls die „Klarheit, Tiefe und Entschieden- heit“, mit denen der Papst die „wichtige und zugleich delikate Frage des ,pro multis‘ angegangen“ sei. Die Darlegung des Papstes sei „nachvollziehbar“, bei der Eucharistie und der „bewussten, gläubigen Mitfeier“ gäbe es allerdings noch „einen großen Erklärungsbedarf in vielen Aspekten“. Deshalb habe Küng die Dechanten seiner Diözese gebeten, im Jahr des Glaubens alle Priester Katechesen über die Eucharistie und ihre Bedeutung im Leben der Kirche halten zu lassen. DT120425
„Gläubige müssen Liturgie treu bleiben“
Katholiken müssen mehr denn je ihren Glauben auf die Eucharistiefeier stützen. Dazu ruft Papst Benedikt XVI. auf. Er sprach im Vatikan zu den Teilnehmern der Vollversammlung der Gottesdienst-Kongregation. Dabei warnte der Papst vor einem oberflächlichen Verständnis des Abendmahlgeheimnisses. Die Gläubigen sollten vielmehr der von der Kirche anvertrauten Liturgie treu bleiben, so Benedikt. Wörtlich sagte er: „Denn in der Eucharistiefeier erleben wir die grundlegende Verwandlung von Gewalt in Liebe sowie von Tod in Leben. Sie führt zu weiteren Verwandlungen. Diese Feier hat das Ziel, dass Brot und Wein in Fleisch und Blut umgewandelt werden. Doch dies allein genügt uns nicht - im Gegenteil: Ab dieser Verwandlung beginnt etwas Neues für uns. Der Körper und das Blut Christi werden uns geschenkt, damit wir selber eine Umwandlung durchmachen.“ Nach der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils hätten viele Bischöfe einige Schwierigkeiten erlebt. So sei eine „gewisse Konfusion“ hinsichtlich der Heiligen Messe und der eucharistischen Anbetung entstanden. Papst Benedikt XVI.: „Denn zwischen der Feier der Eucharistie und der Anbetung des Altarsakramentes besteht eine innere Beziehung. Sie besteht in der Einheit des lebendigen Herrn mit seinem mystischen Körper. Das habe ich den Jugendlichen beim Kölner Weltjugendtag 2005 auf dem Marienfeld erklärt. Damals sagte ich, dass Gott nicht mehr nur vor uns steht wie ein anderes Wesen. Vielmehr ist Gott in uns und wir sind in ihm.“ Rv090314
Papst Benedikt XVI.: Das Apostolisches Schreiben an die Bischöfe der Welt als Motu Proprio: SUMMORUM PONTIFICUM Über den Gebrauch der Römischen Liturgie aus der Zeit vor der Reform von 1970
Die Sorge der Päpste ist es bis zur heutigen Zeit stets gewesen, dass die Kirche Christi der Göttlichen Majestät einen würdigen Kult darbringt, „zum Lob und Ruhm Seines Namens” und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche”. Seit unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu wahren, „demzufolge jede Teilkirche mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen überein- stimmen muss, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens lex orandi der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens lex credendi." Unter den Päpsten, die eine solche gebotene Sorge walten ließen, ragt der Name des heiligen Gregor des Großen heraus; dieser sorgte dafür, dass sowohl der katholische Glaube als auch die Schätze des Kultes und der Kultur, welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte angesammelt hatten, den jungen Völkern Europas übermittelt wurden. Er ordnete an, dass die in Rom gefeierte Form der heiligen Liturgie – sowohl des Messopfers als auch des Breviergebetes Officium Divinum – festgestellt und bewahrt werde. Eine außerordentlich große Stütze war sie den Mönchen und auch den Nonnen, die unter der Regel des heiligen Benedikt dienten und überall zugleich mit der Verkündigung des Evangeliums durch ihr Leben auch jenen äußerst heilsamen Satz veranschaulichten, dass „dem Gottesdienst nichts vorzuziehen” sei Kap. 43. Auf solche Weise befruchtete die heilige Liturgie nach römischem Brauch nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch die Kultur vieler Völker. Es steht fraglos fest, dass die lateinische Liturgie der Kirche – mit ihren verschiedenen Formen in allen Jahrhunderten der christlichen Zeit – sehr viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Völker in der Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit befruchtet hat. Dass aber die heilige Liturgie diese Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf haben verschiedene weitere Päpste im Verlauf der Jahrhunderte besondere Sorgfalt verwandt; unter ihnen ragt der heilige Pius V. her- aus, der mit großem seelsorglichen Eifer auf Veranlassung des Konzils von Trient den ganzen Kult der Kirche erneuerte, die Herausgabe verbesserter und „nach der Norm der Väter reformierter” liturgischer Bücher besorgte und sie der lateinischen Kirche zum Gebrauch übergab. Unter den liturgischen Büchern des römischen Ritus ragt das Römische Messbuch deutlich heraus; es ist in der Stadt Rom entstanden und hat in den nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise Formen angenommen, die große Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden. „Dasselbe Ziel verfolgten die Päpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte, indem sie sich um die Erneuerung oder die Festlegung der liturgischen Riten und Bücher bemühten und schließlich am Beginn dieses Jahr- hunderts eine allgemeine Reform in Angriff nahmen”. So aber hielten es Unsere Vorgänger Clemens VIII., Urban VIII., der heilige Pius X., Benedikt XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII. In jüngerer Zeit brachte das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck, wonach mit der ge. botenen Achtsamkeit und Ehrfurcht gegenüber dem Gottesdienst dieser ein weiteres Mal reformiert und den Erfordernissen unserer Zeit angepasst werden sollte. Von diesem Wunsch geleitet hat Unser Vorgänger Papst Paul VI. die reformierten und zum Teil erneuerten liturgischen Bücher im Jahr 1970 für die lateinische Kirche approbiert; überall auf der Erde in eine Vielzahl von Volkssprachen übersetzt, wurden sie von den Bischöfen sowie von den Priestern und Gläubigen bereitwillig angenommen. Johannes Paul II. bestätigte die dritte Editio typica des Römischen Messbuchs. So haben die Päpste daran gearbeitet, dass „dieses ‚litur- gische Gebäude’ […] in seiner Würde und Harmonie neu” erstrahlte. Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den früheren liturgischen For- men, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin, dass Papst Johannes Paul II., geleitet von der Hirtensorge für diese Gläubigen, im Jahr 1984 mit dem besonderen Indult „Quattuor abhinc annos”, das die Kongregation für den Gottesdienst entworfen hatte, die Möglichkeit zum Gebrauch des Römischen Messbuchs zugestand, das von Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebenen worden war; im Jahr 1988 forderte Johannes Paul II. indes die Bischöfe mit dem als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreiben „Ecclesia Dei” auf, eine solche Mög- lichkeit weitherzig und großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten, einzuräumen. Nachdem die inständigen Bitten dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger Johannes Paul II. über längere Zeit hin abgewogen und auch von Unseren Vätern Kardinälen in dem am 23. März 2006 abgehal- tenen Konsistorium gehört worden sind, nachdem alles reiflich abgewogen worden ist, nach Anrufung des Heiligen Geistes und fest vertrauend auf die Hilfe Gottes, BESCHLIESSEN WIR mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben folgendes: Art. 1. Das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch ist die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi” der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Das vom heiligen Pius V. promulgierte und vom seligen Jo- hannes XXIII. neu herausgegebene Römische Messbuch hat hingegen als außerordentliche Ausdrucksform derselben „Lex orandi” der Kirche zu gelten, und aufgrund seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen. Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi” der Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi" der Kirche führen; denn sie sind zwei Anwendungs- formen des einen Römischen Ritus. Demgemäß ist es erlaubt, das Messopfer nach der vom seligen Johannes XXIII. promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen Messbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten „Quattuor abhinc annos” und „Ecclesia Dei” für den Ge- brauch dieses Messbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden wie folgt ersetzt: Art. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom seligen Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Messbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme der Ostertage Triduum Sacrum. Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Messbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius. Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens - seien sie päpstlichen oder diözesanen Rechts - es wünschen, bei der Konvents- bzw. „Kom- munitäts”-Messe im eigenen Oratorium die Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des Römischen Mess- buchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen dies erlaubt. Wenn eine einzelne Ge- meinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze Gesellschaft solche Feiern oft, auf Dauer oder ständig begehen will, ist es Sache der höheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und Partikularstatuten zu entscheiden. Art. 4. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten. Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren Liturgie anhängen, dauerhaft exi- stiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Messbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, dass das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist. § 2. Die Feier nach dem Messbuch des seligen Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden. § 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so z.B. bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie etwa Wallfahrten. § 4. Priester, die das Messbuch des seligen Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein. § 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen. Art. 6. In Messen, die nach dem Messbuch des seligen Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert wer- den, können die Lesungen auch in der Volkssprache verkündet werden, unter Gebrauch der vom Aposto- lischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben. Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei” mitzuteilen. Art. 8. Ein Bischof, der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen Laien Sorge tragen möchte, aber aus verschiedenen Gründen daran gehindert wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei” berichten, die ihm Rat und Hilfe zu geben hat. Art. 9 § 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die Erlaubnis geben, dass bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das Heil der Seelen dies nahelegt. § 2. Den Bischöfen ist die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach dem alten Pontificale Roma- num zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahelegt. § 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu gebrauchen, das vom seligen Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde. Art. 10. Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 für die Feiern nach der älteren Form des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Ka- plan zu ernennen, entsprechend dem Recht. Art. 11. Die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei”, die von Johannes Paul II. im Jahr 1988 errichtet wurde, fährt fort mit der Erfüllung ihrer Aufgabe. Diese Kommission soll die Form, die Amtsaufgaben und die Handlungsnormen erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will. Art. 12. Dieselbe Kommission wird über die Vollmachten hinaus, derer sie sich bereits erfreut, die Autorität des Heiligen Stuhles ausüben, indem sie über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wacht. Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben beschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gültig und rechtskräftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuzerhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung. Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikats. Benedikt pp. XVI. Nichtapprobierte Arbeitsübersetzung - zur Verfügung gestellt von der Deutschen Bischofskonferenz
Brief des Heiligen Vaters Papst Benedikt XVI. an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Apostolischen Schreibens “Motu Proprio Data” Summorum Pontificium über die Römische Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform
Liebe Brüder im Bischofsamt, hoffnungsvoll und mit großem Vertrauen lege ich den Text eines neuen als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreibens über den Gebrauch der römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durch- geführten Reform in Eure Hände, die Hände der Hirten. Das Dokument ist Frucht langen Nachdenkens, vielfacher Beratungen und des Gebetes. Nachrichten und Beurteilungen, die ohne ausreichende Kenntnis vorgenommen wurden, haben in nicht geringem Maße Verwirrung gestiftet. Es gibt sehr unterschiedliche Reaktionen, die von freudiger Aufnahme bis zu harter Opposition reichen und die sich auf ein Vorhaben beziehen, dessen Inhalt in Wirklichkeit nicht bekannt war. Dem Dokument standen näherhin zwei Befürchtungen entgegen, auf die ich in diesem Brief etwas näher eingehen möchte. An erster Stelle steht die Furcht, hier werde die Autorität des II. Vatikanischen Konzils angetastet und eine seiner wesentlichen Entscheidungen – die liturgische Reform – in Frage gestellt. Diese Befürchtung ist unbegründet. Dazu ist zunächst zu sagen, dass selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form – die Forma ordinaria – der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt. Die letzte dem Konzil vorausgehende Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht und während des Konzils benützt wurde, kann demgegenüber als Forma extraordinaria der liturgischen Feier Verwendung finden. Es ist nicht angebracht, von diesen beiden Fassungen des Römischen Messbuchs als von „zwei Riten” zu sprechen. Es handelt sich vielmehr um einen zweifachen Usus ein und desselben Ritus. Was nun die Verwendung des Messbuchs von 1962 als Forma extraordinaria der Messliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, dass dieses Missale nie rechtlich abgeschafft wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb. Im Augenblick der Einführung des neuen Messbuchs schien es nicht not- wendig, eigene Normen für den möglichen Gebrauch des bisherigen Missale zu erlassen. Man ging wohl da- von aus, dass es sich um wenige Einzelfälle handeln würde, die fallweise am jeweiligen Ort zu lösen seien. Dann zeigte sich aber bald, dass vor allem in Ländern, in denen die Liturgische Bewegung vielen Menschen eine bedeutende liturgische Bildung und eine tiefe innere Vertrautheit mit der bisherigen Form der liturgischen Feier geschenkt hatte, nicht wenige stark an diesem ihnen von Kindheit auf liebgewordenen Gebrauch des Römischen Ritus hingen. Wir wissen alle, dass in der von Erzbischof Lefebvre angeführten Bewegung das Stehen zum alten Missale zum äußeren Kennzeichen wurde; die Gründe für die sich hier anbahnende Spaltung reichten freilich viel tiefer. Viele Menschen, die klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen, sehnten sich doch auch nach der ihnen vertrauten Gestalt der heiligen Liturgie, zumal das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern geradezu als eine Ermächtigung oder gar als Verpflichtung zur „Kreativität” aufgefasst wurde, die oft zu kaum erträglichen Entstellungen der Liturgie führte. Ich spreche aus Erfahrung, da ich diese Phase in all ihren Erwartungen und Verwirrungen miterlebt habe. Und ich habe gesehen, wie tief Menschen, die ganz im Glauben der Kirche verwurzelt waren, durch die eigenmächtigen Entstellungen der Liturgie verletzt wurden. So sah sich Papst Johannes Paul II. veranlasst, mit dem Motu Proprio Ecclesia Dei vom 2. Juli 1988 eine Rahmennorm für den Gebrauch des Missale von 1962 zu erlassen, die freilich keine Einzelbestimmungen enthielt, sondern grundsätzlich an den Großmut der Bischöfe gegenüber den „gerechtfertigten Wünschen” derjenigen Gläubigen appellierte, die um diesen Usus des Römischen Ritus baten. Der Papst hatte damals besonders auch der „Priester-Bruderschaft des heiligen Pius X.” helfen wollen, wieder die volle Einheit mit dem Nachfolger Petri zu finden, und hatte so eine immer schmerzlicher empfundene Wunde in der Kirche zu heilen versucht. Diese Versöhnung ist bislang leider nicht geglückt, aber eine Reihe von Gemeinschaften machten dankbar von den Möglichkeiten dieses Motu Proprio Gebrauch. Schwierig blieb dagegen die Frage der Verwendung des Missale von 1962 außerhalb dieser Gruppierungen, wofür genaue rechtliche Formen fehlten, zumal die Bischöfe dabei häufig fürchteten, die Autorität des Konzils werde hier in Frage gestellt. Hatte man unmittelbar nach dem Ende des II. Vaticanums annehmen können, das Verlangen nach dem Usus von 1962 beschränke sich auf die ältere Generation, die damit aufgewachsen war, so hat sich inzwischen gezeigt, dass junge Menschen diese liturgische Form entdecken, sich von ihr angezogen fühlen und hier eine ihnen besonders gemäße Form der Begegnung mit dem Mysterium der heiligen Eucharistie finden. So ist ein Bedarf nach klarer rechtlicher Regelung entstanden, der beim Motu Proprio von 1988 noch nicht sichtbar war; diese Normen beabsichtigen, gerade auch die Bischöfe davon zu entlasten, immer wieder neu abwägen zu müssen, wie auf die verschiedenen Situationen zu antworten sei. Als zweites wurde in den Diskussionen über das erwartete Motu Proprio die Befürchtung geäußert, eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962 werde zu Unruhen oder gar zu Spaltungen in den Gemeinden führen. Auch diese Sorge scheint mir nicht wirklich begründet zu sein. Der Gebrauch des alten Missale setzt ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und auch einen Zugang zur lateinischen Sprache voraus; das eine wie das andere ist nicht gerade häufig anzutreffen. Schon von diesen konkreten Vor- aussetzungen her ist es klar, dass das neue Messbuch nicht nur von der rechtlichen Normierung, sondern auch von der tatsächlichen Situation der gläubigen Gemeinden her ganz von selbst die Forma ordinaria des Römischen Ritus bleibt. Es ist wahr, dass es nicht an Übertreibungen und hin und wieder an gesellschaftlichen Aspekten fehlt, die in ungebührender Weise mit der Haltung jener Gläubigen in Zusammenhang stehen, die sich der alten latei- nischen liturgischen Tradition verbunden wissen. Eure Liebe und pastorale Klugheit wird Anreiz und Leitbild für eine Vervollkommnung sein. Im übrigen können sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegen- seitig befruchten: Das alte Messbuch kann und soll neue Heilige und einige der neuen Präfationen auf- nehmen. Die Kommission Ecclesia Dei wird im Kontakt mit den verschiedenen Institutionen die sich dem usus antiquior widmen, die praktischen Möglichkeiten prüfen. In der Feier der Messe nach dem Missale Pauls VI. kann stärker, als bisher weithin der Fall ist, jene Sakralität erscheinen, die viele Menschen zum alten Usus hinzieht. Die sicherste Gewähr dafür, dass das Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird, besteht im ehrfürchtigen Vollzug seiner Vorgaben, der seinen spirituellen Reichtum und seine theolo- gische Tiefe sichtbar werden lässt. Damit bin ich bei dem positiven Grund angelangt, der mich veranlasst hat, mit diesem Motu Proprio das- jenige von 1988 fortzuschreiben. Es geht um eine innere Versöhnung in der Kirche. In der Rückschau auf die Spaltungen, die den Leib Christi im Lauf der Jahrhunderte verwundet haben, entsteht immer wieder der Ein- druck, dass in den kritischen Momenten, in denen sich die Spaltung anbahnte, von seiten der Verantwort- lichen in der Kirche nicht genug getan worden ist, um Versöhnung und Einheit zu erhalten oder neu zu ge- winnen; dass Versäumnisse in der Kirche mit schuld daran sind, dass Spaltungen sich verfestigen konnten. Diese Rückschau legt uns heute eine Verpflichtung auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen. Mir kommt da ein Wort aus dem zweiten Korintherbrief in den Sinn, wo Paulus den Korinthern sagt: „Unser Mund hat sich für euch aufgetan, Korinther, unser Herz ist weit geworden. In uns ist es nicht zu eng für euch; eng ist es in eurem Herzen. Lasst doch als Antwort darauf … auch euer Herz weit aufgehen!” 2 Kor 6,11–13. Paulus sagt das in anderem Zusammenhang, aber sein Anruf kann und soll uns gerade auch in die- ser Sache berühren. Machen wir unser Herz weit auf, und lassen wir all dem Raum, wozu der Glaube selbst Raum bietet. Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein. Es tut uns allen gut, die Reichtümer zu wahren, die im Glauben und Beten der Kirche gewachsen sind und ihnen ihren rechten Ort zu geben. Um die volle communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Ein völliger Ausschluss wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form. Abschließend, liebe Mitbrüder, liegt mir daran zu betonen, dass diese neuen Bestimmungen in keiner Weise Eure Autorität und Verantwortlichkeit schmälern, weder hinsichtlich der Liturgie noch was die Seelsorge an Euren Gläubigen anbelangt. In der Tat steht jedem Bischof das Recht zu, in der eigenen Diözese die Liturgie zu ordnen vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 22: „Sacrae Liturgiae moderatio ab Ecclesiae auctoritate unice pendet quae quidem est apud Apostolicam Sedem et, ad normam iuris, apud Episcopum”. Nichts wird folglich der Autorität des Bischofs weggenommen, dessen Aufgabe in jedem Fall jene bleibt, dar- über zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht. Sollten Probleme auftreten, die der Pfarrer nicht zu lösen imstande ist, kann der Ordinarius immer eingreifen, jedoch in völliger Übereinstimmung mit den im Motu Proprio festgelegten neuen Bestimmungen. Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu Proprio dem Heiligen Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten. Wenn dann wirklich ernsthafte Schwierig- keiten aufgetreten sein sollten, können Wege gesucht werden, um Abhilfe zu schaffen. Liebe Brüder, dankbar und zuversichtlich vertraue ich Eurem Hirtenherzen diese Seiten und die Bestim- mungen des Motu Proprio an. Seien wir stets eingedenk der Worte des Apostels Paulus, die er an die Ältes- ten von Ephesus gerichtet hat: „Gebt acht auf euch und auf die ganze Herde, in der euch der Heilige Geist zu Bischöfen bestellt hat, damit ihr als Hirten für die Kirche Gottes sorgt, die er sich durch das Blut seines eigenen Sohnes erworben hat” Apg 20, 28. Der mächtigen Fürsprache Mariens, der Mutter der Kirche, ver- traue ich diese neuen Bestimmungen an und erteile Euch, liebe Mitbrüder, den Pfarrern in Euren Diözesen und allen Priestern, die Eure Mitarbeiter sind, sowie allen Euren Gläubigen von Herzen meinen Apostolischen Segen. Gegeben zu Sankt Peter, am 7. Juli 2007 Benedictus pp. XVI © Copyright 2007 - Libreria Editrice Vaticana
„Gespür für das Heilige” fördern Benedikt XVI. veröffentlicht nachsynodales Schreiben „Sacramentum caritatis”
Papst Benedikt XVI. hat Bischöfe und Priester zu mehr Gottesdienstkultur angehalten. Zudem sollten Priester und Gläubige künftig in die Lage versetzt werden, wesentliche Teile der Messe auf Latein zu sprechen und im gregorianischen Stil singen zu können, heißt es in dem nachsynodalen Schreiben „Sacramentum cari- tatis”, das im Vatikan vorgestellt wurde.Die Geistlichen sollten den Ritus beachten, das „Gespür für das Heilige” fördern und sich nicht selbst in den Mittelpunkt der Feier stellen. Benedikt XVI. mahnt bessere Predigten sowie eine sorgfältige Auswahl des geistlichen Nachwuchses an. Ein mangelhaft ausgebildeter Klerus werde auch in anderen nicht den Wunsch nach dem Priesterberuf wecken. Der mit 152 Seiten bislang längste offizielle Text Benedikt XVI., der deutlich seine persönliche Handschrift trägt, fußt auf den Beratungen von rund 250 Bischöfen aus aller Welt. Sie hatten vom 2. bis 23. Oktober 2005 im Vatikan zu Fragen der Eucharistie getagt. Sie finden das Dokument im Wortlaut auf unserer Seite: Kirche
Kardinal Angelo Scoda Kardinal Karl Lehmann
Kardinal Angelo Scola sagte bei der Vorstellung des Schreibens im Vatikan, die erneute Hinwendung zur lateinischen Sprache und zum gregorianischen Gesang könne die Spannungen besänftigen, die über den Wunsch von Katholiken nach einer Wiederzulassung des vorkonziliaren Ritus entstanden seien. In den drei Teilen des Dokuments geht der Papst auf die Theologie der Eucharistie, auf Fragen der Gottesdienst-Praxis und auf Konsequenzen für das kirchliche Leben ein. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann, begrüßte das Dokument als eine „wertvolle Fundgrube für die Vertiefung der Eucharistie”. Benedikt XVI. zeige großen Respekt für die Beratungen der Synode und für die Kollegialität der Bischöfe, indem er viele Leitsätze des Bischofstreffens aufnehme. Zu Beginn würdigt das Schreiben den „segensreichen Einfluss” der Liturgiereform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil. Gewisse Missbräuche könnten „den Wert und die Wirksamkeit der Liturgiereform nicht verdunkeln”. Mit Nachdruck tritt der Papst für den Schutz des Sonntags ein. Die Arbeit sei für den Menschen da und nicht der Mensch für die Arbeit. Nach den Worten des Papstes verlangt das katholische Eucha- ristieverständnis von den Gläubigen auch den Einsatz für Frieden und Gerechtigkeit. Die Bitte um das täg- liche Brot in jeder Messe verpflichte Katholiken, gegen den „Skandal des Hungers” weltweit anzugehen. Benedikt XVI. kündigte eine Handreichung zur Einführung in die Eucharistiefeier an. Dieses Kompendium für die Gläubigen solle unter anderem Auszüge aus dem Katechismus der Katholischen Kirche sowie Erläute- rungen zu liturgischen Texten enthalten. knaDT070315
Neuer Ritus für Segnung der ungeborenen Kinder
Auf Vorschlag nordamerikanischer Bischöfe hat der Vatikan einen neuen Ritus für die Segnung für Kinder im Mutterleib herausgegeben. Der Vorsitzende des US-Kommittes „für das Leben“, Kardinal Daniel N. DiNardo von Galveston-Houston, freute sich: „Ich kann mit keinen schöneren Tag wünschen, um diese gute Nachricht am Fest der Erwählung Mariens (Mariä Verkündigung) bekannt zu geben, wo Maria JA zu Gott und dem Kind sagte, das die Welt erretten würde“. Der Segen ist für Eltern, die ein Kind erwarten, vorgesehen und soll durch das Gebet der Gemeinde zur Annahme des Kindes als Geschenk ermutigen und die Achtung für das menschliche Leben in der Gesellschaft fördern. Der Segen kann im Rahmen einer heiligen Messe gespendet werden, aber auch außerhalb des Gottesdienstes, sowohl für eine einzelne Mutter, wie auch für ein Paar oder eine Gruppe von werdenden Müttern. Die Genehmigung kam von der „Gottesdienst und Sakramenten-Kongregation des Vatikans. Die Segensgebete enthalten auch Fürbitten „für die Regierung und die im Staat Verantwortlichen, damit sie ihr Amt mit Gerechtigkeit und Hingabe versehen und Respekt vor dem menschlichen Leben bezeugen.“ Eine besondere Fürbitte gilt „der sicheren und gesunden Schwangerschaft und für eine gute Geburt für alle werdenden Mütter." Gebete für „unerwünschte, ungeliebte, abgetriebene und missbrauchte Kinder“: Gott möge seinem Volk Kraft geben, diese Kinder zu schützen und für sie zu sorgen. Außerhalb der heiligen Messe umfassen die Segensgebete eine Einleitung, Schriftlesungen, Fürbitten, den besonderen Segen für Mutter und Kind und ein Schlussgebet: „Möge der Allmächtige Gott, der neues Leben erschafft, nun dieses Kind im Leib der Mutter segnen!“ „Der Herr hat Ihnen die Freude der Mutterschaft gegeben: möge er Sie segnen mit einer sicheren und gesunden Schwangerschaft. Heute danken Sie dem Herrn für das Geschenk Ihres Kindes: Möge er Ihnen und Ihrem Kind eines Tages die Teilhabe an den unendlichen Freuden des Himmels gewähren.“ Weitere Gebete für Väter, für Familien und für die Gemeinde werden empfohlen. In England sagt der Leiter der Life-Gruppe für Frauen in Schwangerschaftskonflikten Niall Gooch: “Obgleich wir keine kirchliche Gruppe sind, achten wir die katholische Kirche als wichtige Verbündete, die sich für das ungeborene Leben einsetzt und für Frauen, die sich in einer Schwangerschaftskrise befinde. Diese neue Zeremonie betrachtet das heran- wachsende Kind im Leib der Mutter als Person mit eigenen Rechten, und als Glied der menschlichen Gesellschaft, dessen Fürsorge und Wohlergehen uns alle angeht. Wir halten das für eine außerordentlich gute Entwicklung; darum hoffen wir sehr, dass dieser Segen eine weite Annahme findet.“ CT120408PippaBarnes
Rbobert Spaemann Freund der “alten Messe”
Gespräch mit dem Philosophen Robert Spaemann über den Umgang mit der alten Messe
Am 7. Juli 2007 hat Papst Benedikt XVI. mit dem Erlass „Summorum pontificum” die Feier von Gottes- diensten nach dem alten lateinischen Ritus als außerordentliche Form wieder breiter zugelassen. Der Philosoph Robert Spaemann gehört seit Jahrzehnten zu den Befürwortern dieses Ritus. Mit Christoph Strack von der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) sprach er über die Auswirkungen des Papsterlasses. Herr Professor Spaemann, wie erleben Sie das Interesse am alten Ritus seit der allgemeinen Wieder- zulassung? Bei uns in Stuttgart hat - obwohl es dort auch Lefebvrianer gibt - der Besuch der alten Messe enorm zu- genommen. Die Sonntagsmesse der Petrus-Bruderschaft wurde bis zum vorigen Sommer von etwa 120 Leuten besucht, jetzt sind es 200. Und der Altersdurchschnitt hegt unter dem eines üblichen Gemeinde- gottesdienstes. Die neue Form der Liturgie ist für viele Menschen inzwischen geistliche Heimat geworden und lässt sich nicht einfach wieder abschaffen. Deshalb ist das Problem nur lösbar durch zwei Formen des Ritus nebeneinander. Das wäre unter den gegebenen Voraussetzungen die Normalität. Die Weise, wie die Liturgiereform nach dem Zweiten Vatika- nischen Konzil durchgeführt wurde, stellte einen Bruch mit der Normalität dar. Man hat eine ganz neue Liturgie aus Elementen verschiedener alter Liturgien geschaffen. Aber zur katholischen Liturgie gehört unab- dingbar die Kontinuität des Bewusstseins, im Einklang mit den zwei Jahrtausenden der Christenheit zu sein. Auch widerspricht die „neue Messe” in zentralen Punkten den Forderungen des Konzils. Die Forderung nach „lebendiger Teilhabe” der Gläubigen wird in der alten Messe genauso verwirklicht, wie das Konzil es ver- langt: Die Gläubigen sprechen und singen die ihnen zukommenden Gebete vom Kyrie bis zum Agnus Dei in gregorianischem Choral. Für uns in Deutschland war diese Forderung schon vor dem Konzil weitgehend verwirklicht. Aber dann stehen verschiedene Riten nebeneinander. In verschiedenen Regionen Osteuropas oder im Nahen Osten gibt es seit langem zwei Riten nebenein- ander, ohne dass es massive Probleme gäbe. In Mailand gibt es neben dem dort geltenden ambrosiani- schen Ritus zwei Kirchen des römischen Ritus. Die Kritik an der alten Form der Messe bezieht sich häufig darauf, dass Menschen die Texte nicht mehr verstehen. Warum bleibt das Latein so wichtig? Das Latein als Liturgiesprache steht für die Universalität der Kirche. So wie das Englische die Geschäftswelt verbindet, so verbindet das Lateinische die Katholiken in aller Welt. Und es ist die Verbindung zur Kirche der Vergangenheit, die ja nicht eine vergangene, sondern als lebende Kirche schon bei Gott ist. Bei Lesungen und Evangelium kann man die Volkssprache verwenden. Auch das ist im Sinne des Papstes. Diese Fremdheit ist dann Teil des Geheimnischarakters der Liturgie? Die Liturgie in der Umgangssprache weckt nur die Illusion, als würden wir, was da geschieht, verstehen. Sie denken, Sie verstünden gleich alles, weil es ja in Ihrer Sprache ist. Aber wenn Sie die Texte oft hören, entsteht oft ein Gefühl der Langeweile. Deshalb dann die vielen Varianten von Hochgebeten. Bei der alten Messe ist es genau umgekehrt. Sie kommen rein und hören eine fremde Sprache, der Kanon wird still ge- sprochen. Der Priester steht, an der Spitze des Gottesvolkes, mit dem Rücken zum Volk, das heißt in gemein- samer Gebetsrichtung mit dem Volk. Das alles ist zunächst fremd. Aber je vertrauter es wird, desto schöner wird es. Es ist wie eine Nuss mit einer harten Schale und einem süßen Kern. Aber beten muss man doch in seiner Muttersprache. Das liturgische Gebet ist etwas anderes als das persönliche, private Gebet. Es ist geradezu eine Gesetz- mäßigkeit, dass Liturgiesprachen keine üblichen Umgangssprachen sind. Das Kirchenslawisch und das neu- testamentliche Griechisch der Ostkirche sind keine Umgangssprache. Das Arabisch des Koran wird heute in dieser Form nirgends gesprochen. Und allmählich wird auch die Sprache der Lutherbibel zu einer Sakral- sprache. Aber vor allem gilt das Beispiel Jesu. Jesus hat noch am Kreuz einen Psalm gebetet: „Eli, Eli, lema sabachtani, Gott, mein Gott, warum hast Du mich verlassen?”. Und er tat dies nicht in seiner aramäischen Muttersprache, sondern er betete auf Hebräisch den Psalm. Ein konkretes Beispiel aus einer rheinischen Großstadt: Der Pfarrer hat die bislang bestbesuchte Werktags- messe am Freitagabend zur Messfeier des alten Ritus erklärt. In der Gemeinde rumort es, weil diese Mess- feier nicht ihre vertraute, moderne Messe ist ... Ohne den konkreten Fall zu kennen - natürlich kann ein Pfarrer die Leute nicht einfach nötigen. Wenn ein Pfarrer den alten Ritus regelmäßig zu einer üblichen Pfarrgottesdienstzeit feiert, kommt es darauf an, ob und wie es ihm gelingt, die Gläubigen dafür zu gewinnen. Das ist gewiss nicht unmöglich. In meiner Kindheit kam gelegentlich ein Dominikaner sonntags zur Vertretung in unsere Pfarrei. Niemand kam auf die Idee, ihm zu sagen, er müsse die römische Liturgie feiern - so blieb er beim Dominikaner-Ritus. Wir als Ministranten mussten schnell umlernen und fanden das spannend. Die Leute empfanden das als Bereicherung. Wenn man nun einen Priester der Petrus-Bruderschaft, der regelmäßig die alte Messe feiert, bittet, in einer Gemeinde- messe auszuhelfen, sehe ich nicht ein, warum er das unbedingt im neuen Ritus machen sollte. Sollte auch mal ein deutscher Bischof die alte Messe feiern? Das würde ich mir sehr wünschen. Es muss ja nicht immer ein Kardinal aus Rom kommen, Kardinal Ratzin- ger hat schon vor Jahren mit der Petrus-Bruderschaft in Wigratzbad ein Osterhochamt gefeiert, ein feier- liches Pontifikalamt im alten Ritus. Warum denn nicht einmal ein Ortsbischof? Und ich wünschte mir am Ende, dass Benedikt XVI. es auch als Papst einmal tut, damit wirklich dieses Tabu durchbrochen wird. Wieso Tabu? Es ist doch merkwürdig. Wer die alte Messe wollte, diese Leute waren doch viele Jahre die Schmuddel- kinder, mit denen man nicht spielt. Die sind von gestern, die muss man lassen. Meiner Meinung nach setzt eine wirkliche Versöhnung voraus, dass die, die in der Kirche die Macht haben, wirklich von innen heraus bejahen, dass es eben auch die alte Messe gibt und nicht einfach Schadensbegrenzung betreiben. Sie müssten sagen: Wie schön, der Kirche ist ein neuer Reichtum zugewachsen. Wir wollen das pflegen und sind dankbar, wenn Gläubige das wünschen. Auf diesen Wandel warte ich. Und auch die sogenannten Traditiona- listen haben eine Bringschuld: Sie müssen bereit sein, die Demütigungen zu vergeben und zu verzeihen, die ihnen in den vergangenen zwanzig Jahren zuteil wurden. DT080708
Streit über die revidierten Karfreitagsbürbitten
Papst Benedikt hat diese Streitfrage nun entschieden und die Karfreitagsfürbitte „für die Juden” geändert. Im lateinischen außerordentlichen Ritus muss am Karfreitag das Gebet für die Juden in einer neuen Form gesprochen werden. Lese Sie dazu unsere ausführlichen Berichte unter > Juden
Kardinal Dario Castrillón Hoyos
Die alte Messe steht für die Vielfalt des Guten. Der Präsident der Kommission Ecciesia Dei Dario Kardinal Castrillón Hoyos, hofft auf Versöhnung mit der Priesterbruderschaft Pius X
Castrillon Hoyos leitet die päpstliche Kommission „Ecclesia Dei”, deren Ziel es ist, traditionalistischen Grup- pen die Rückkehr in die kirchliche Gemeinschaft zu ermöglichen. Den Angaben des Kardinals zufolge handelt es sich weltweit um 300 Priester, 79 Ordensmänner, 300 Ordensfrauen, 200 Seminaristen und „mehrere hunderttausend Gläubige”. In Frankreich, den Vereinigten Staaten, Brasilien, Italien, Skandinavien, Austra- lien und China wachse das Interesse von Jugendlichen am alten Ritus. DTrvKNA070519
II. Vatikanisches Konzil
II. Vatikanisches Konzil (1962-1965) Aus der Liturgiekonstitution: Christus ist in seiner Kirche gegenwärtig
Christus ist seiner Kirche immerdar gegenwärtig, besonders in den liturgischen Handlungen. Gegenwärtig ist er im Opfer der Messe sowohl in der Person dessen, der den priesterlichen Dienst vollzieht - denn „der- selbe, der sich einst am Kreuz selbst dargebracht hat, bringt das Opfer jetzt dar durch den Dienst der Priester” -, wie vor allem unter den eucharistischen Gestalten. Gegenwärtig ist er mit seiner Kraft in den Sakramenten, so dass, wenn immer einer tauft, Christus selber tauft. Gegenwärtig ist er in seinem Wort, da er selbst spricht, wenn die heiligen Schriften in der Kirche gelesen werden. Gegenwärtig ist er schließlich, wenn die Kirche betet und singt, er, der versprochen hat: „Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen. „In der Tat gesellt sich Christus in diesem großen Werk, in dem Gott vollkommen verherrlicht und die Menschheit geheiligt wird, immer wieder die Kirche zu, seine geliebte Braut. Sie ruft ihren Herrn an, und durch ihn huldigt sie dem ewigen Vater. Mit Recht gilt also die Liturgie als Vollzug des Priesteramtes Jesu Christi; durch sinnenfällige Zeichen wird in ihr die Heiligung des Menschen bezeichnet und in je eigener Weise bewirkt und vom Mystischen Leib Jesu Christi, d.h. dem Haupt und den Gliedern, der gesamte öffentliche Kult vollzogen. Infolgedessen ist jede liturgische Feier als Werk Christi, des Hohenpriesters, und seines Leibes, der die Kirche ist, in vorzüglichem Sinn heilige Handlung, deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche an Rang und Maß erreicht. In der irdischen Liturgie nehmen wir vorauskostend an jener himmlischen Liturgie teil, die in der heiligen Stadt Jerusalem gefeiert wird, zu der wir pilgernd unterwegs sind, wo Christus sitzt zur Rechten Gottes, der Diener des Heiligtums und des wahren Zeltes. In der irdischen Liturgie singen wir dem Herrn mit der ganzen Schar des himmlischen Heeres den Lobgesang der Herrlichkeit. In ihr verehren wir das Gedächtnis der Heiligen und erhoffen Anteil und Gemeinschaft mit ihnen. In ihr erwarten wir den Erlöser, unseren Herrn Jesus Christus, bis er, unser Leben, offenbar wird und wir mit ihm offenbar werden in Herr- lichkeit. Aus apostolischer Überlieferung, die ihren Ursprung auf den Auferstehungstag Christi zurückführt, feiert die Kirche das Pascha-Mysterium jeweils am achten Tag, der deshalb mit Recht Tag des Herrn oder Herrentag genannt wird. An diesem Tag müssen die Gläubigen zusammenkommen, um das Wort Gottes zu hören, an der Eucharistiefeier teilzunehmen und so des Leidens, der Auferstehung und der Herrlichkeit des Herrn Jesus zu gedenken und Gott dankzusagen, der sie „neu geboren hat zu einer lebendigen Hoffnung durch die Auferstehung Jesu Christi von den Toten”. Deshalb ist der Herrentag der Urfeiertag, den man der Frömmigkeit der Gläubigen eindringlich vor Augen stellen soll, damit er auch ein Tag der Freude und der Muße werde. Andere Feiern sollen ihm nicht vorgezogen werden, wenn sie nicht wirklich von höchster Bedeutung sind; denn der Herrentag ist Fundament und Kern des ganzen liturgischen Jahres.
Bischof Müller empfiehlt ökumenische Segensgeste
Der Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller hat die Pfarrer seines Bistums auf die Möglichkeit hin- gewiesen, evangelischen Christen während der Heiligen Messe einen persönlichen Segen zu erteilen. In einem aktuellen Schreiben an die Pfarreien wird diese ökumenische Geste eigens empfohlen, wie die Bischöf- liche Pressestelle mitteilte. Im Blick hat der Bischof besonders konfessionsverschiedene Ehepaare, bei denen der protestantische Teil die Kommunion nicht empfangen dürfe. In der Praxis könne dies so ablaufen, dass evangelische Christen mit ihren katholischen Glaubensbrüdern beim Kommuniongang mit nach vorne gehen, heißt es. Dort sollten die Protestanten die rechte Hand zum Herzen führen, um auf diese Weise den Segen für sich zu erbitten. Der Priester oder Kommunionhelfer könne dann ein Kreuz auf die Stirn des Gläubigen zeichnen und ein kurzes Segenswort sprechen. Diese Verfahrensweise sei umgekehrt aber auch für katholische Christen bei einer evangelischen Abendmahlsfeier möglich. Denn eine Teilnahme des Katholiken am evangelischen Abendmahl ist ebenfalls, nicht möglich. Müller, der die Ökumenekommission der Deutschen Bischofskonferenz leitet, empfiehlt ausdrücklich diese Vorgehensweise. “Sie ermöglicht, auch Teilnehmern der je anderen Konfession das Heil Gottes zeichenhaft zuzusprechen, ohne einer vollen sakramentalen Einheit der Kirchen unerlaubter- weise vorzugreifen.” DTkna061223
Was heißt Reform?
Joseph Ratzinger erklärte in seinem Buch „Aus meinem Leben”, ein großes Problem bestehe darin, dass der Eindruck entstanden ist, Liturgie sei etwas „machbares”, das in der Entscheidungsvollmacht des Menschen steht. Wo das der Fall ist, schenke sie uns nicht mehr, was ihre eigentliche Gabe sein sollte: „die Begegnung mit dem Mysterium, das nicht unser Produkt, sondern unser Ursprung und die Quelle unseres Lebens ist”. Der wesentliche Fehler bestand für den Präfekten der Glaubenskongregation darin, dass die Liturgie nicht mehr als „lebendiges Wachsen, sondern als Produkt von gelehrter Arbeit und von juristischer Kompetenz” erschien. Die Kirchenkrise beruht nun für Papst Benedikt in erster Linie auf dem Zerfall der Liturgie, in der Gott nicht mehr der erste Protagonist ist, in der es nicht mehr darauf ankommt, „ob es Gott gibt und ob er uns anredet und anhört”. Erzbischof Ranjith fragte dazu in einem Beitrag mit dem Titel „Die Liturgiereform und die aller- heiligste Liturgie”, warum es die Kirche nicht geschafft habe, die Früchte des Konzils, die auf eine umfassen- de Neubelebung ausgerichtet waren, für eine Erneuerung des Glaubens zu nutzen. Ranjith folgte Ratzinger,indem er eine falsche Vorstellung über die Absichten des Konzils diagnostizierte. Statt zu einer Erneuerung zu führen, wurde der Wille der Konzilsväter zu einer Verdünnung des Glaubens. Es kam zu einem „Abfall von der religiösen Praxis und der Bindung an das Christentum”. Johannes Paul II. stellte in seiner letzten Enzykli- ka „Ecclesia de Eucharistia” (Siehe Auszüge unten!) zwar fest: „Ohne Zweifel war die Liturgiereform des Konzils von großem Gewinn für eine bewusstere, aktivere und fruchtbarere Teilnahme der Gläubigen am heiligen Opfer des Altares.”Dennoch sah der Papst das Vorhandensein von „Schatten” und „Missbräuchen”, die zu einer Verdunkelung des sakramentalen Glaubens beigetragen haben. asDT060325
Vorgeschichte: Papst Johannes Paul II. hatte Missbräuche in der Liturgie festgestellt und die Kardinäle Fran- cis Arinze und den damaligen Präfekten der Glaubenskongregation Joseph Kardinal Ratzinger beauftragt, eine Instruktion zur Bereinigung der liturgischen Praxis zu erarbeiten.
Diese Instruktion zur Eucharistie heißt „Redemptionis sacramentum”. Ein Jahr lang haben Glaubens- und Gottesdienstkongregation daran gearbeitet. Kardinal Francis Arinze hat das Dokument bei einer Pressekonferenz im Vatikan vorgestellt. Er unterstrich: „Die Feier der Heiligsten Eucharistie ist Höhepunkt der katholischen Kirche. Sie ist kein ökumenischer Gottesdienst oder noch weniger eine interreligiöse Zeremonie, sondern ein Zeichen der Einheit, wie Papst Johannes Paul II. erklärt hat in sei- ner Enzyklika Ecclesia de Eucharistia (Siehe Auszüge unten!). In dem 186 Paragrafen umfassenden Katalog werden zunächst Missbräuche im Umgang mit der Liturgie aufgelistet. Ziel ist es, eine wahre und kirchliche Liturgie sicherzustellen. „Unsere Hoffnung ist, dass mit diesem Dokument viele Christen, die das lesen, Hilfe finden, um in unserem eucharistischen Glauben Fortschritte zu machen, damit jeder, der in die Messe kommt und teilnimmt, zufrieden nach Hause geht.” Die Kernpunkte Keine Experimente - Änderungen bei liturgischen Texten darf es ohne Zustimmung des Vatikans nicht geben. Inkulturation ja - aber nur bei Einhaltung der Normen. Nein zu Änderungen, Streichungen oder Hinzufügungen in der Liturgie durch Priester. Nein zu einer „Klerikalisierung” der liturgischen Rolle von Laien. Zur Erinnerung: Die Messe ist keine Konzele- bration des Priesters mit den anwesenden Gläubigen. Ja zu Ministranten, Ja auch zu Ministrantinnen, wenn der Ortsbischof sie erlaubt. Das Hochgebet darf nur der Priester sprechen. Lesungen sollten nicht durch andere Texte ersetzt werden. Das Evangelium und die Predigt dürfen nicht von Laien vorgetragen werden - frühere Ausnahme- regelungen, u. a. für Pastoralreferenten, werden aufgehoben. Laienpredigt nur außerhalb der Messe in absoluten Notfällen. Nein zu Messfeiern in Speisesälen oder an Orten, die anderen Religionen heilig sind. Nein zur so genannten Interkommunion. Streng verboten: die Einfügung von Riten aus anderen Religionen. Wo es die Notlage der Kirche erfordert, weil Priester fehlen, können Laien liturgische Aufgaben übernehmen - aber sie dürfen dabei nicht wie Ersatz-Priester wirken, dürfen auch keine Priestergewänder tragen. Ökumenische Wortgottesdienste dürfen die Sonntagsmesse nicht ersetzen. Nein zur Konzelebration mit Priestern anderer kirchlicher Gemeinschaften, die nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde des Priesters nicht anerkennen. Solche Konzelebration wird als schwerer Missbrauch eingestuft, auf gleicher Ebene wie ein sakrilegischer Umgang mit der Eucharistie. Schwere Missbräuche sind der vatikanischen Glaubenskongregation zu melden. Ansonsten soll der Orts- bischof die Einhaltung der liturgischen Normen kontrollieren. Jeder Katholik hat das Recht, sich über Missbräuche in der Liturgie zu beschweren - zunächst beim Bischof, dann durch die Instanzen bis hin zum Papst. Die Reaktionen Die Deutsche Bischofskonferenz begrüßt die Instruktion, so ihr Vorsitzender Karl Kardinal Lehmann in einer ersten Stellungnahme. Sie enthalte Anregungen, die vielfältigen Möglichkeiten, die sich in der Vorbereitung und Gestaltung der Heiligen Messe legitimerweise bieten, bewusst wahrzunehmen. Zugleich stellte er fest: „Es ist nicht leicht, die gültigen Normen vor allem zur Eucharistiefeier bei einer detailreichen und kon- zentrierten Zusammenstellung so darzubieten, dass der Einwand des Legalismus und der Gesetzlichkeit nicht aufkommt.” Eine Art „Gewissens-Spiegel” nannte der Wiener Kardinal Christoph Schönborn die Instruk- tion - eine kritische Anfrage an alle Gläubigen, insbesondere alle Priester. Auch die Bischöfe müssten sich fragen, ob sie nicht da und dort ihre Hausaufgaben vernachlässigt und weggeschaut hätten. Das Präsidium der Schweizer Bischofskonferenz erklärte, seine Verantwortung wahrzunehmen und Missbräuche mit höch- ster Wachsamkeit zu beobachten. Der Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner nannte die Instruktion einen Beitrag zum innerkirchlichen Rechtsschutz aller Gläubigen auf eine wahre Liturgie. Wenn die Instruk- tion Fehlverhalten und Verfehlungen benenne, geschehe dies aus Sorge, betonte Paderborns Erzbischof Hans-Josef Becker. Nicht alle aufgeführten Verfehlungen beträfen die eigene Situation. RadioVatikan040423
Interview mit Papst Benedikt XVI. - als Joseph Kardinal Ratzinger noch Präfekt der römischen Glaubenskongregation war - zum Thema Liturgie. Die Fragen stellte Guido Horst in: Die Tagespost 03/118 Wir bringen hier einen Auszug. Das vollständige Interview finden Sie im Internet unter: www.die-tagespost.com
Guido Horst beschäftigte sich mit der Frage, ob es eine Reform der Reform - also eine Reform der Liturgie-Reform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil geben wird und fragte Kardinal Ratzinger: “Was kann man in den kommenden Jahren sinnvollerweise erwarten und erhoffen? Werden die Volks- altäre wieder abgebaut?” Kardinal Ratzinger: Man sollte keineswegs damit anfangen, jetzt wieder äußere Änderungen vorzunehmen, die innerlich nicht vorbereitet sind. Die Liturgie ist ins Problematische geraten, weil man zu schnell Äußeres geändert hat, ohne das innerlich vorzubereiten und zu verarbeiten. Damals kam die Idee auf, dass die Litur- gie eigentlich die Veranstaltung der Gemeinde ist. Das wurde sehr stark herausgestellt: Die Gemeinde als Subjekt der Liturgie. Das hieß dann: Die Gemeinde denkt sich aus, wie sie feiert. Da bildeten sich Kreise, die sich das ausdachten. Andere waren daran nicht beteiligt, und denen gefiel das dann nicht. Wir werden in der Liturgie erst wieder zueinander finden, wenn wir aufhören, sie als das anzuschauen, was die Gemeinde macht, und aufhören zu meinen, wir müssten vor allem uns selber “einbringen”, uns sel- ber darstellen. Wir müssen wieder lernen zu sehen, dass sie uns ins Ganze der Kirche aller Zeiten hinein- führt, in der der Herr uns sich selber gibt. Liturgie ohne Glaube gibt es nicht. Wenn man sie interessant zu machen versucht - mit weiß Gott welchen Ideen -, aber nicht dabei den Glauben voraussetzt, und wenn man sie nur auf die Gemeinde beschränkt und sie nicht als die Begegnung mit dem Herrn in der großen Gemein- schaft der gesamten Kirche ansieht, dann zerfällt sie. Dann ist nicht einzusehen, warum man hingehen muss. Infolgedessen sind innere Heilungen notwendig, bevor man äußere Dinge unternimmt. Ich verspreche mir gar nichts davon, wenn wir jetzt wieder an Äußeren herumbasteln. Wir müssen zu einer neuen liturgischen Erziehung kommen, in der wir uns bewusst werden, dass die Liturgie eben der ganzen Kirche gehört, dass sich in ihr die Gemeinde mit der ganzen Kirche, mit Himmel und Erde, verbindet und dass das wiederum die Garantie ist, dass der Herr kommt und etwas geschieht, was sonst nirgends, in keinem Entertainment und keiner Show geschieht. Nur wenn wir wieder den Blick für dieses Größere bekommen, dann kann innere Einheit entstehen und dann kann man auch nach der besten Form der äußeren Riten fragen. Aber zuerst muss wieder ein inneres Verständnis für die Liturgie wachsen, das uns miteinander verbindet. In der Liturgie sollen wir uns nicht jeweils unsere Erfindungen vorführen, sondern in das hineintreten, was wir nicht erfunden haben, sondern was auf uns zukommt.
Johannes Paul II.
Auszüge aus der Enzyklika “Ecclesia de Eucharistia”. Den vollen Wortlaut der Enzyklika finden Sie unter: www.vatican.va
59 Ich erfahre heute die Gnade, der Kirche diese Enzyklika über die Eucharistie zu schenken, am Gründon- nerstag, der in das fünfundzwanzigste Jahr meines petrinischen Amtes fällt. Ich tue dies mit einem Herzen voller Dankbarkeit. Seit mehr als einem halben Jahrhundert, seit dem 2. November 1946, an dem ich meine Primiz in der Krypta des Heiligen Leonhard in der Kathedrale auf dem Wawel in Krakau zelebriert habe, sind meine Augen jeden Tag auf die weiße Hostie gerichtet, in der Zeit und Raum in gewisser Weise »zusammen- fallen« und in der das Drama von Golgotha lebendig gegenwärtig wird sowie seine geheimnisvolle »Gegen- wärtigkeit« enthüllt. Jeden Tag hat mein Glaube im konsekrierten Brot und im konsekrierten Wein den göttlichen Wanderer erkennen können, der sich eines Tages an die Seite der zwei Jünger von Emmaus gesellte, um ihnen die Augen für das Licht und das Herz für die Hoffnung zu öffnen. Der Papst spricht von seinen Erlebnissen als Priester, von der Liturgiereform nach dem 2. Vatikani- schen Konzil, von der Teilnahme der Gläubigen am Opfer des Altares, von der Anbetung des Allerheilig- sten Sakraments und von Fronleichnam, kurz: von den positiven Zeichen des Glaubens und der Liebe zur Eucharistie. Der Papst sieht aber auch neben diesem Licht auch Schatten. 10 In der Tat gibt es Orte, an denen eine beinahe völlige Vernachlässigung des Kultes der eucharistischen Anbetung feststellbar ist. Überdies gibt es in dem einen oder anderen Bereich der Kirche Missbräuche, die dazu beitragen, den rechten Glauben und die katholische Lehre über dieses wunderbare Sakrament zu ver- dunkeln. Zuweilen kommt ein sehr bedeutungsminderndes Verständnis der Eucharistie zum Vorschein. Einmal seines Opfercharakters beraubt, wird das eucharistische Geheimnis so vollzogen, als ob es nicht den Sinn und den Wert eines Treffens zum brüderlichen Mahl übersteigen würde. Darüber hinaus ist gelegentlich die Notwendigkeit des Amtspriestertums, das in der apostolischen Sukzession gründet, verdunkelt, und die Sakramentalität der Eucharistie wird allein auf die Wirksamkeit in der Verkündigung reduziert. Von da her frönen hier und da ökumenische Initiativen, obgleich edel in ihren Intentionen, eucharistischen Praktiken, welche der Disziplin, mit der die Kirche ihren Glauben ausdrückt, widersprechen. Wie sollte man nicht über all dies tiefen Schmerz zum Ausdruck bringen? Die Eucharistie ist ein zu großes Gut, um Zweideutigkeiten und Minimalisierungen zu dulden. 11 Wahrhaftig, in der Eucharistie zeigt Jesus uns eine Liebe, die bis »zur Vollendung« geht, eine Liebe, die kein Maß kennt. 12 Dieser Aspekt universaler Liebe des eucharistischen Sakramentes gründet in den Worten des Heilands selbst. Als er es einsetzte, beschränkte er sich nicht darauf zu sagen »Das ist mein Leib«, »Das ist mein Blut«, sondern fügte hinzu »hingegeben für euch ... vergossen für euch«. Er bestätigte nicht nur, dass das, was er ihnen zum Essen und zum Trinken gab, sein Leib und sein Blut war, sondern er drückte darüber hinaus den Opfercharakter aus und lässt damit sein Opfer, das einige Stunden später am Kreuz für das Heil aller dargebracht werden sollte, auf sakramentale Weise gegenwärtig werden. »Die Messe ist zugleich und untrennbar das Opfergedächtnis, in welchem das Kreuzesopfer für immer fortlebt, und das heilige Mahl der Kommunion mit dem Leib und dem Blut des Herrn«. In der Tat: »Das Opfer Christi und das Opfer der Eucharistie sind ein einziges Opfer«. Das sagte wirkungs- voll bereits der heilige Johannes Chrysostomus: »Wir opfern immer das gleiche Lamm, und nicht heute das eine und morgen ein anderes, sondern immer dasselbe. Aus diesem Grund ist das Opfer immer nur eines. ... Auch heute bringen wir jenes Opferlamm dar, das damals geopfert worden ist und das sich niemals verzehren wird«. Die Messe macht das Opfer des Kreuzes gegenwärtig, sie fügt ihm nichts hinzu und vervielfältigt es auch nicht. Das, was sich wiederholt, ist die gedenkende Feier, seine »gedenkende Darstellung«, durch die das einzige und endgültige Erlösungsopfer Christi in der Zeit gegenwärtig wird. Die Natur des Opfers des eucharistischen Geheimnisses kann deswegen nicht als etwas in sich selbst Stehendes verstanden werden, unabhängig vom Kreuz oder nur mit einem indirekten Bezug zum Opfer von Golgotha. 13 Kraft ihrer innigen Beziehung mit dem Opfer von Golgotha, ist die Eucharistie Opfer im eigentlichen Sinne, und nicht nur in einem allgemeinen Sinne, als ob es sich um ein bloßes Sichhingeben Christi als geist- liche Speise an die Gläubigen handelte. Das Geschenk seiner Liebe und seines Gehorsams bis zur Voll- endung des Lebens ist in erster Linie eine Gabe an seinen Vater. Natürlich ist es Gabe zu unserem Wohle, ja für die ganze Menschheit, aber dennoch vor allem Gabe an den Vater: »ein Opfer, das der Vater angenom- men hat, indem er für die Ganzhingabe seines Sohnes, der ‘gehorsam wurde bis zum Tod’, die ihm als Vater eigene Gabe zurück schenkte, d.h. ein neues, ewiges Leben in der Auferstehung«. Indem Christus der Kirche sein Opfer geschenkt hat, wollte er sich auch das geistliche Opfer der Kirche zu eigen machen, die berufen ist, mit dem Opfer Christi auch sich selbst darzubringen. Das lehrt uns das Zweite Vatikanische Konzil mit Bezug auf alle Gläubigen: »In der Teilnahme am eucharistischen Opfer, der Quelle und dem Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens, bringen sie das göttliche Opferlamm Gott dar und sich selbst mit ihm«. 16 Wir empfangen Ihn selbst, der sich für uns geopfert hat, seinen Leib, den er für uns hingegeben hat am Kreuz, sein Blut, das er »vergossen hat für viele zur Vergebung der Sünden«. Als Jesus zum ersten Mal diese Speise verkündet hat, blieben die Zuhörer erstaunt und verwirrt, so dass sich der Meister gezwungen sah, die objektive Wahrheit seiner Worte zu unterstreichen: »Amen, Amen, das sage ich euch: Wenn ihr das Fleisch des Menschensohnes nicht esst und sein Blut nicht trinkt, habt ihr das Leben nicht in euch« Joh 6, 53. Es handelt sich nicht um eine metaphorische Nahrung: »Mein Fleisch ist wirklich eine Speise, und mein Blut ist wirklich ein Trank«. 59 Hier ist der Schatz der Kirche, das Herz der Welt, das Unterpfand des Ziels, das jeder Mensch, sei es auch unbewusst, erstrebt. Ein großes Geheimnis, das uns überragt und sicherlich das Verstehensvermögen unseres Geistes auf die harte Probe stellt, über den Augenschein hinauszugehen. Hier täuschen sich unsere Sinne, aber der Glaube allein, verwurzelt im Wort Christi, das uns durch die Apostel anvertraut ist, genügt uns. Erlaubt mir, zu Christus – gleich Petrus am Ende der Eucharistierede im Johannesevangelium – im Namen der ganzen Kirche und im Namen eines jeden von euch zu wiederholen: »Herr, zu wem sollen wir ge- hen? Du hast Worte des ewigen Lebens«. Erlaubt mir, meine lieben Brüder und Schwestern, mein Glaubens- zeugnis über die heiligste Eucharistie mit innerer Begeisterung, in Begleitung und zur Stärkung eures Glaubens abzulegen. Johannes Paul II.
Deutsche Kardinäle
Beschlüsse der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz zur Liturgie 1. Neues Gemeinsames Gebet- und Gesangbuch 2. neue Einheitsübersetzung 3. Übersetzung der 3. Ausgabe des Deutschen Messbuches 4. Ökumenische Gottesdienste am Pfingstmontag? 5. deutscher Regionalkalender
Liturgie / Liturgische Bücher Erneut haben wir uns mit den Arbeiten an liturgischen Büchern befasst. Eine „Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch”, die in Abstimmung mit der Päpstlichen Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung überarbeitet wurde, ist von der Vollversammlung angenommen worden. Gleiches gilt für ein Ergänzungsheft zum Deutschen Messbuch, in dem die Messformulare der in jüngerer Zeit kanonisier- ten Heiligen und Seligen enthalten sind. Wir gehen davon aus, dass beide Texte auch von der Österreichi- schen Bischofskonferenz, der Schweizer Bischofskonferenz sowie den Erzbischöfen von Luxemburg und Va- duz, die Mitherausgeber sind, approbiert werden. Der Vorsitzende der Unterkommission für das Gemeinsame Gebet- und Gesangbuch, Bischof Dr. Friedhelm Hofmann (Würzburg), berichtete über den Stand der Arbeiten am Gemeinsamen Gebet- und Gesangbuch (GGB) in einem Interview der KNA, das moderner und bunter gestaltete "Gotteslob” solle auch ein Buch zum Hausgebrauch werden. Deshalb würden auch Texte für Hausfeiern, etwa zum Advent oder zu Weihnachten oder für eine Totenwache zu Hause aufgenommen. Außerdem soll das Buch auch Glaubenshilfen anbieten und Fragen beantworten wie: Was bedeutet Weihwasser, was ist die Taufe?“ Viele Menschen wissen so etwas nicht mehr und trauen sich auch nicht, danach zu fragen”, sagte Hofmann. “Da soll das Gotteslob Hilfe leisten.” Zur Liedauswahl sagte Hofmann, in einem solchen Buch müsse für die unterschiedlichsten Gruppie- rungen etwas angeboten werden. So würden auch Lieder wieder auftauchen, die im jetzigen Gotteslob weg- gefallen waren, möglicherweise die “Deutsche Messe” von Schubert oder das Lied “Segne Du Maria, segne mich, Dein Kind”. Zudem sollten auch die Messe auf Latein, mehrsprachige und mehrstimmige Lieder aufge- nommen werden. “Natürlich auch moderne Lieder - allerdings keine Eintagsfliegen.” Die Vollversammlung hat grundsätzlich dem Entwurf eines geplanten „Werkbuches für Gottesdienste an Wochentagen” zugestimmt. Es trägt den Titel „Versammelt in Seinem Namen. Tagzeitenliturgie -Wort-Gottes- Feier - Andachten an Wochentagen” und ist für die Hand von Laien gedacht, die Gottesdienste an Wochentagen in ihren Gemeinden vorbereiten und leiten. Neben einer Pastoralen Einführung und der Erläuterung von liturgischen Grundelementen enthält es Modelle und Bausteine für die Tagzeitenliturgie, für Wort-Gottes-Feiern und Andachten. Die Überarbeitung des Rituale „Die kirchliche Begräbnisfeier” ist noch nicht abgeschlossen. Wir sind dar- über im Gespräch mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung. Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz: Deutschland
1. Neues Gemeinsames Gebet- und Gesangbuch Die Deutsche und Österreichische Bischofskonferenz sowie das Bistum Bozen-Brixen planen eine Neufas- sung des Gemeinsamen Gebet- und Gesangbuches. Über den Stand der Arbeiten berichtete der Vorsitzende der Kommission Weihbischof Dr. Friedhelm Hoffmann, Köln. Die Gliederung steht inzwischen fest: 1. Heilsbotschaft 2. Gebete 3. Häusliche Feiern 4. Gottesdienstliche Feiern 5. Lieder / Gesänge Die Vollversammlung hat diesem Modell grundsätzlich zugestimmt. 2. Revision der Einheitsübersetzung der Heiligen Schrift Seit rund 25 Jahren gibt es die Deutsche Einheitsübersetzung der Bibel. Nun ist eine Überarbeitung beschlossen, bei der Fehler korrigiert und einige sprachliche Formulierungen überdacht werden sollen. Die Revision übernehmen ausgewiesene Bibelwissenschaftler. 3. Übersetzung der 3. Ausgabe des Deutschen Messbuches Die 3. Ausgabe des römischen Missale den 4.500 Bischöfen der Welt übergeben. Vor der Bischofskonferenz erstatte Joachim Kardinal Meissner Bericht über den Stand der Vorarbeiten für die Neuübersetzung des Römischen Messbuches (Missale Romanum). Der Vatikan hat für die Übersetzung der liturgischen Texte im deutschsprachigem Gebiet mit Dekret vom 10. Februar 2004 eine Gemischte Bischöfliche Kommission er- richtet. 4. Ökumenische Gottesdienste am Pfingstmontag? In den deutschen Diözesen besteht keine einheitliche Praxis im Blick auf Ökumenische Gottesdienste am Pfingstmontag. Vielmehr haben wir verschiedene Gegebenheiten und Traditionen. Es gibt ökumenische Feiern vor Pfingsten. Teilweise wird in dieser Woche die Weltgebetsoktav für die Einheit der Christen began- gen, zum Beispiel mit einem zentralen Ökumenischen Gottesdienst an einem Tag der Woche oder mit der Feier einer ökumenischen Vesper am Samstag vor Pfingsten. Es gibt auch Traditionen ökumenischer Feiern am Pfingstmontag im Anschluss an den konfessionellen Gottesdienst. Die Eucharistiefeier an Sonn- und Feiertagen kann nicht durch andere Gottesdienste ersetzt werden. Von frühchristlicher Zeit an gehören der Sonntag und die Eucharistiefeier untrennbar zusammen. Aus dieser Einheit lebt die Kirche. Was für den Sonntag gilt, ist auch für die Feiertage gültig. Wir begrüßen alle Aktivi- täten, die im Rahmen der geltenden Ordnungen die Einheit der Christen und der Kirchen fördern. Die deut- schen Bischöfe können und wollen jedoch nicht den unersetzlichen, primären Rang der Eucharistiefeier an Sonn- und Feiertagen gefährden. Es gibt bereits eingeführte und bewährte Möglichkeiten, um dem ökume- nischen Anliegen im gemeinsamen Gebet Ausdruck zu verleihen: in der Gebets- woche für die Einheit der Christen, die im Januar oder in der Woche vor Pfingsten begangen wird, bei dem ökumenischen Gebet der Frauen sowie an weiteren lokalen und regionalen Terminen bestehen gute Gelegenheiten um die Einheit im Glauben intensiv zu erfahren und im Gebet zu vertiefen. Eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und der EKD, die den Pfingstmontag zum Tag der Einheit im Glauben erklärt und dazu einlädt, ihn entsprechend zu begehen, ist deshalb nicht möglich. 6. Deutsche Regionalkalender Neu in den Regionalkalender werden aufgenommen: am 5. Januar - Heiliger Johannes Nepomuk Neumann am 19. April - Seliger Marcel Callo am 3. November - Seliger Rupert Mayer am 4. Dezember - Seliger Adolf Kolping Außerdem soll am 5. Juni der Gedenktag des Heiligen Bonifatius, des Apostels der Deutschen zum Fest in allen deut- schen Diözesen angehoben werden.
Neues „Gotteslob” 
In Deutschland und Österreich soll ein neues Gebet- und Gesangbuch erscheinen. Was wird daran „neu”? Und wann wird es erscheinen? - Seit im Jahr 1975 das „Gotteslob” (GL) erschienen ist, hat sich das Leben, Beten und Singen der Menschen verändert. Deshalb ist nach 40 Jahren eine Neubearbeitung geboten. Eine Umfrage in den deutschen und österreichischen Bistümern ergab folgende Wünsche an ein neues “Gottes- lob” Spiegelung des Lebens- und Glaubensgefühls sowie des Sprachempfindens der Gegenwart; mehr Ge- sänge zu Tagzeitengottesdiensten, zu Taufe, Hochzeit, Beerdigung, Schöpfung, österliche Bußzeit und Klage; Lieder, die sanglich sind, hochwertig und trotzdem eingängig; eine größere Auswahl an Kanons, Kinder- und Jugendliedern sowie Liedern aus den letzten 40 Jahren. praxisGottesdienst1106

Das neue katholische Gebet- und Gesangbuch „Gotteslob II“ wird nach Angaben des Münchner Liturgie- wissenschaftlers Winfried Haunerland nicht vor 2013 erscheinen. Zur Begründung verwies er in der Zeit- schrift „Stimmen der Zeit“ (Juli) auf die ausstehenden kirchlichen Genehmigungen sowie auf den notwendi- gen Vorlauf bei der Herstellung. Das vorgesehene Spezialpapier könne nicht lange gelagert und erst bestellt werden, wenn der konkrete Drucktermin feststehe. So sei „noch manche Hürde zu nehmen“. Haunerland leitet eine der im Jahr 2004 errichteten Arbeitsgruppen der Unterkommission „Gemeinsames Gebet- und Gesangbuch“, die die 2001 begründete Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz eingesetzt hatte. Wie er erläuterte, soll das „Gotteslob II“ auch ein Modell für selbstständige Wort-Gottes-Feiern be- inhalten. Sie seien heute vielfach eine Notlösung, wenn an einem Sonntag in einer Kirche keine Eucharistie- feier möglich sei. – Das „Gotteslob II“ für die deutschsprachigen Katholiken in Deutschland, Österreich, Ost- belgien und Südtirol soll das 1975 eingeführte „Einheitsgesangsbuch Gotteslob“ ersetzen. Nach 2001 war zunächst davon die Rede, dass die Neuerarbeitung des Buches mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde. Der Liturgiewissenschaftler führte als Grund für die lange Dauer der Erarbeitung die gleichfalls im Jahr 2001 vom Vatikan angekündigte Revision des Messbuchs sowie die Überarbeitung der sogenannten Einheitsüber- setzung der Bibel an. RV100709kap
Seit Jahrzehnten begleitet das Gesang- und Gebetbuch „Gotteslob” die Gottesdienstgemeinde. Derzeit wird es überarbeitet 188 Testgemeinden in Deutschland und Österreich haben seit Advent 2007 bis Pfingstgen 2008 Erfahrungen mit dem neuen Gebet- und Gesangbuch „Gotteslob” gemacht. Eine von ihnen: St.Willehad in Oldenburg.
Seit 1975 prägt das Gotteslob die liturgischen Feiern von der Nordsee bis in die Alpen. Seinerzeit war das vom Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils geprägte Gebet- und Gesangbuch „ungewöhnlich radikal”, zieht der Mainzer Germanist und Hymnologe Hermann Kurzke Bilanz. Beliebte, aber der damaligen Theologie fragwürdig erscheinende Lieder wurden aus dem Kanon entfernt oder textlich modernisiert. Die gefühls- betonten Lieder des 18. Jahrhunderts entsprachen nicht dem Zeitgeist. Das Neue Geistliche Lied steckte 1975 noch in den Kinderschuhen und fand keinen Eingang ins Gesangbuch. Mehr Hausandachten und persönliche Gebete Ein neues Gotteslob muss her, beschlossen daher die Bischofskonferenzen von Deutschland und Öster- reich. Es soll neben den Gottesdienstfeiern in der Kirche auch mehr häusliche Andachtsfeiern und ganz persönliches Beten ermöglichen. Denn religiöse Traditionen werden in den Familien nicht mehr von Genera- tion zu Generation weitergetragen. Günter Möhlenkamp, Vorsitzender des Pfarrgemeinderates in St. Willehad und Vater einer achtjährigen Tochter, bestätigt: „Hausandachten? So etwas kennt meine Generation nicht.” In der Adventszeit hat die Familie Möhlenkamp die in der Testpublikation vorformulierte Andacht geprobt - doch eine neue Familien- tradition wird daraus nicht werden: „Wenn wir etwas mit Kindern machen, dann gucken wir nicht ins Gotteslob, sondern in die Kinderbibel oder in ein anderes Buch mit kindgerechten Texten.” Auch der Familienkreis, der die Andacht durchsprach, war nicht begeistert: „Zu abgehoben, zu lebensfremd”, fasst Regine Plonsker zusammen. Taize-Gesänge und Gospels sind bei allen beliebt Was die Lieder betrifft, so scheinen Taize-Gesänge auf der Hitliste der Tester weit vorne zu stehen. Barba- ra Göbel, die als selbstständige Kirchenmusikerin in Oldenburger Gemeinden unterwegs ist, setzt daneben viel auf Gospels und englischsprachige Texte: „Die reißen Jugendliche mit und gefallen auch älteren Kirchen- besuchern." Auch der Pfarrer von St. Willehad, Eduard Sandhaus, weiß die Sprachenvielfalt in der Probe- publikation zu schätzen: „Lobe den Herren” etwa ist in fünf Sprachen übersetzt - das habe sich schon bei einer deutsch-afrikanischen Hochzeit bewährt, berichtet der Seelsorger. Herzensfrömmigkeit gilt eher als „ätzend” Die Rückkehr alter Kirchenlieder betrachten die Oldenburger allerdings mit Skepsis: „Dich liebt, oh Gott, mein ganzes Herz” etwa, dieses Friedrich Spee zugeschriebene Lied voller Blut- und Herzensfrömmigkeit aus dem 17. Jahrhundert, hätten die Jugendlichen schon 1971 „ätzend” gefunden, erinnert sich Pfarrer Sandhaus. Auch Barbara Göbel kritisiert den „Rückwärtsgang” bei der Lied- und Gebetauswahl: „Wir haben heute so tolle Texte. Wozu brauchen wir das noch?” Literaturwissenschaftler Kurzke vermutet, dass in die Probepublikation mehrheitlich Lieder aufgenommen wurden, bei denen man keinen Aufschrei des Protests befürchtete. Ein paar Versuchsballons, meint Kurzke, seien allerdings dabei. Dazu gehören auch ökumenische Fassungen bekannter Kirchenlieder. Hier stehen sich zwei Positionen gegenüber: Einerseits die Verfechter des alten Gotteslobes, die an der Praxis festhal- ten, historische Lieder um der besseren Verständlichkeit und ökumenischen Vereinbarkeit willen abzuändern. Andererseits die Fraktion, zu der Kurzke sich selbst rechnet: Sie möchte lieber konfessionelles Eigengut pflegen und den Liedern der jeweils anderen Konfession ein Gastrecht im Gesangbuch ohne redigierende Eingriffe gewähren. „Was passiert in 500 Jahren mit einem Lied, wenn es jede Generation nach ihrem Ge- schmack verändert?”, hält der Germanist den Modernisierern entgegen. Ein Beispiel für ein ökumenisches Lied in der Probepublikation ist „Es ist ein Ros' entsprungen”. In der ursprünglichen katholischen Version wird das Rätsel, das die erste Strophe stellt, mit „Maria” aufgelöst, in der evangelischen Variante lautet die Antwort „Jesus”. Statt des Katholiken vertrauten Verses „und blieb doch reine Magd” endet die zweite Strophe in der Probepublikation mit einem Vers, der auf das Kind Bezug nimmt: „welches uns selig macht”. „Hier wird ein emotional besetztes, urkatholisches Lied ohne Not preis- gegeben”, kritisiert Kurzke. siehe dazu den folgenden Artikel! Mit der Gregorianik tun sich viele schwer Selbst die Gregorianik, zeigt der Oldenburger Kantor Manuel Uhing, kann ein Beitrag zur Ökumene sein: „Unsere Schola wird gerne von evangelischen Gemeinden eingeladen.” Die Gemeinde Sankt Willehad tat sich dagegen schwer mit dem gregorianischen Agnus Dei und dem Kyrie, das sie einüben sollte. „Latein - und auch noch vierstimmig”, stöhnt Pfarrer Sandhaus. „Stinksauer” waren die einen, berichtet Barbara Göbel, den anderen gefiel es. KiBoAnnedoreBeelte080608
Es ist ein Ros entsprungen Das Lied "Es ist ein Ros entsprungen” gehört zu den am weitesten verbreiteten Weihnachtsliedern der Gegenwart, trotz oder gerade wegen seines rätselhaften Textes. Entstanden ist es im 16. Jahrhundert. I. Die älteste Fassung des Liedes umfasste vermutlich nur zwei Strophen: Die erste mit dem Textbeginn "Es ist ein Ros entsprungen” entfaltet ein Rätsel: Ein Ros (Reis) bringt mitten im Winter und in tiefer Nacht ein Blümlein hervor. In der zweiten Strophe mit dem Incipit “Das Röslein, das ich meine” wird dieses Rätsel aufgelöst: Dieses Reis ist Maria, das Blümlein Christus. Biblischer Hintergrund für das Bild ist die alttesta- mentliche Prophetie des Jesaja: "Egredietur virga de radice Iesse / et flos de radice eius ascendet" – Jesaia 11,1 Doch aus dem Baumstumpf Isais wächst ein Reis hervor, ein junger Trieb aus seinen Wur- zeln bringt Frucht. Von den Kirchenvätern wurde dieser Satz einerseits auf Maria bezogen, die virgo (Jung- frau) und virga (Reis) zugleich ist, andererseits auf Christus. Dieser stammt nach biblischem Zeugnis aus dem Geschlecht Davids (der im Lied genannte Isais bzw. Jesse ist der Vater Davids, cf. 1 Sam 16,1–13). II. Entstanden ist das Lied wohl, im Trierer Raum. Es verbreitete sich schnell (in unterschiedlicher Gestalt) in katholischen Gesangbüchern des 17. Jahrhunderts. Im protestantischen Bereich wurde das Lied nicht rezi- piert, mit einer bedeutenden Ausnahme: Michael Prätorius (1572–1621) hat es als vierstimmigen Chorsatz in seine Sammlung “Musae Sioniae” (1609) aufgenommen. Bemerkenswert ist der Texteingriff in der zweiten Strophe, der – entgegen der Kirchenväter-Auslegung – das Reis bzw. die Rose ist identisch mit der Blume setzt. Damit wird die zweite Strophe christologisch zentriert und die Rolle Mariens im Heilsgeschehen zurück- gedrängt, ohne ihre Reinheit” (Jungfräulichkeit) in Zweifel zu ziehen. III. “Es ist ein Ros entsprungen” ist im 19. Jahrhundert von der Hymnologie und der Volksliedforschung wiederentdeckt worden. Kanonisch wurde dabei der Tonsatz von Prätorius, den Carl von Winterfeld 1843 in seinem großen Werk zum evangelischen Kirchengesang neu publiziert hat. 1844 folgte die Veröffentlichung des Liedes mit einem “altertümlichen” Tonsatz durch Pastor Friedrich Layriz. Er fügte den von Prätorius mitgeteilten zwei Strophen drei weitere hinzu. Eine andere “Fortschreibung” des Liedes findet sich in Heinrich Bones (1813–1893) katholischem Gesangbuch “Cantate”(Mainz 1847), einer wirkungsgeschichtlich bedeutsamen Privatpublikation. Bone hat das Lied “Nun singet von der Blume” nach Auskunft seines Sohnes selbst gedichtet, allerdings konnte es sich gegen das Original nicht behaupten. IV. Bemerkenswert ist, dass das Lied erst spät in moderne Kirchengesangbücher aufgenommen wurde. Katholische Bücher drucken es vereinzelt ab Mitte des 19. Jahrhunderts ab, verbreitet aber erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Ein ähnlicher Befund lässt sich auch für evangelische Bücher erheben; hier stand wohl die Etikettierung als “geistliches Volkslied” und die katholische Herkunft einer Rezeption in Gottesdienst und Kirche zunächst entgegen. Eine bedeutende Ausnahme bildet das Deutsche Evangelische Gesangbuch von 1915: Dort ist das Lied in der von Prätorius mitgeteilten evangelischen Lesart abgedruckt. Langfristig durchgesetzt hat sich jedoch eine dreistrophige Fassung, bestehend aus den beiden Strophen von Prätorius und einer dritten von Friedrich Layriz (“Das Blümelein so kleine”. Die letztgenannte Strophe wurde so populär, dass sie seit 1938 (Sammlung “Kirchenlied”) sogar in die katholische Singpraxis eingegan- gen ist. V. Eine Umdichtung wurde durch die Nationalsozialisten geschaffen und in der Anthologie “Deutsche Kriegs- weihnacht” (München 1943) veröffentlicht. In dieser Fassung wird nicht mehr der Gottessohn besungen, sondern die völkische Gemeinschaft. Zentrale Metaphern sind dabei die “Mutter” und das “Keimen”: Recht eindeutig wird hier also der Blut-und-Boden-Kult gepflegt. Propagandistisch geschickt ist die Einkleidung der Ideologie in ein scheinbar christliches Gewand, wobei in Strophe 1 der Name “Jesse” aus dem Alten Testa- ment unterdrückt wird. VI. Heute stellt “Es ist ein Ros entsprungen” – wenn man die Praxis der christlichen Kirchen zugrundelegt – ein ökumenisches Lied dar, auch wenn alle Versuche, eine einheitliche, konfessions- übergreifende Text- fassung herzustellen, gescheitert sind. Außerhalb der Liturgie spielt es – auch in instrumentalen Arrange- ments – sowohl in der Sing- als auch in der Hörpraxis (zahlreiche Tonaufnahmen) eine Rolle. Im 20. Jahr- hundert wurde es durch populäre Graphik verbreitet, sei es auf Liedpostkarten, sei es in Andachtsbüchern oder auf entsprechenden Bildern. MichaelFischerLiederlexikon
Das neue Messbuch: die dritte Ausgabe des Missale
Vollversammlung der Deutschen Bischofskonfernz Herbst 2010: Ordo Missae – Deutsche Übersetzung: Wir haben uns mit der deutschen Übersetzung des Messbuchs (Ordo Missae) von 2002 befasst. Der Erz- bischof von Köln, Joachim Kardinal Meisner, hat uns als Präsident der Bischöflichen Kommission Ecclesia Celebrans, die neu erarbeitete Übersetzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Dabei sind wir der Auffassung, dass das bisherige Deutsche Messbuch (2. Auflage) weithin den An- forderungen einer textgetreuen Übersetzung entspricht, wie sie in der Vatikanischen Instruktion „Liturgiam authenticam“ gefordert wird. Es besitzt eine religiöse Sprache, die sich in der liturgischen Praxis der letzten Jahrzehnte bewährt hat. Viele Texte sind Priestern und Gläubigen durch den praktischen Vollzug vertraut. Dieser hohe Wert darf durch eine grundständig neue Übersetzung nicht gefährdet werden. Die Rezeption des künftigen Messbuchs darf wegen der Übersetzung einzelner Grundwörter oder der ohne inhaltliche Not- wendigkeit erfolgenden Ersetzung bisher guter deutscher Texte durch verfremdete Neufassungen nicht insgesamt gefährdet werden. Die Deutsche Bischofskonferenz legt nun die neuen Messtexte den römischen Behörden zur Zustimmung vor.
Zur Vorbereitung auf die neue Übersetzung des römischen Messbuchs bieten die Diözesen umfangreiches Einsteiger-Material. Die Quellen sind in Video-, Audio- und Printform erhältlich und sollen der Schulung und Einweisung in das neue Missale dienen. Erklärt wird darin etwa die Geschichte der Messrituale, der Kunst und der Übersetzung von Messbüchern. Ein Gemeinde-Handbuch, Baukästen oder Broschüren aller Art gibt die Bischofskonferenz heraus. 100823cns
Wort-Gottes-Feiern am Sonntag. Vorschlag für allgemeine Kriterien Die Liturgiekommission hat einen Entwurf für „Allgemeine Kriterien für die Wort-Gottes-Feiern am Sonntag” vorgelegt. Grundsätzlich sind alle Gottesdienstformen, die an die Stelle der Heiligen Messe treten, am Sonn- tag nur in einer Notsituation gestattet. In Gemeinden, in denen kein Priester für die Feier der Eucharistie zur Verfügung steht, können Wort-Gottes-Feiern jedoch eine sinnvolle Form darstellen, damit der Gemeinde die Möglichkeit gegeben ist, in Gemeinschaft das Wort Gottes zu lesen und sich zum Gebet zu versammeln. Die Liturgiekommission hat sich schon mehrfach damit befasst, welche Voraussetzungen für die Feier von priesterlosen Wort-Gottes-Feiern an Stelle der Heiligen Messe an Sonn- und Feiertagen notwendig sind und hat nun einen Vorschlag erarbeitet, der als Leitlinie der liturgischen Praxis in den deutschen Diözesen zugrunde gelegt werden kann. Der Text wurde von der Deutschen Bischofskonferenz angenommen. Über die Form der Veröffentlichung entscheidet der Diözesanbischof. DT060311
Revision der Einheitsübersetzung Der Bischof von Erfurt, Joachim Wanke, hat uns einen Bericht über den Beginn der Revision der Einheitsübersetzung der Bibel gegeben. Die Revision erfolgt auf der Grundlage der von der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz, der Schweizer Bischofs- konferenz, der Erzbischöfe von Luxemburg, Straßburg und Vaduz sowie der Bischöfe von Bozen-Brixen und Lüttich geschlossenen Herausgebervereinbarung. Ende Januar ist das Bischöfliche Leitungsgremium, dem Erzbischof Alois Kothgasser SDB (Salzburg), Bischof Wilhelm Egger (Bozen-Brixen), Bischof Joachim Wanke (Erfurt) und Weihbischof Martin Gächter (Basel) angehören, zu einer konstituierenden Sitzung zusammen- gekommen. Als Vorsitzender wurde Bischof Egger, als Stellvertretender Vorsitzender Bischof Wanke gewählt. Auch die Gruppe der an der Revision mitwirkenden Exegeten und Exegetinnen steht nun fest. Bei einer Auftaktveranstaltung in Würzburg wurden die Aufgaben, die Arbeitsstruktur und die Verfahrensweise der Revision geklärt. Der Abschluss der Revision wird für das Jahr 2008 angestrebt. DT060311 Evangelische Christen in Deutschland beteiligen sich nicht an der “Einheits”übersetzung. Lesen Sie die Gründe unter: Wort Gottes
... und hier nun der vollständige Text der Liturgie-Instruktion der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Liturgiam authenticam
Der Gebrauch der Volkssprachen bei der Herausgabe der Bücher der römischen Liturgie. Fünfte Instruktion „zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie” (Zu Art. 36 der Konstitution). Rom 2001
1. Die authentische Liturgie, die aus der lebendigen und ältesten geistlichen Tradition der Kirche her- vorgegangen ist, wollte das Heilige Ökumenische Zweite Vatikanische Konzil mit Eifer bewahren und an die Eigenart der verschiedenen Völker mit pastoraler Klugheit anpassen, so dass die Gläubigen in der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme an den heiligen Handlungen vor allem an der Feier der Sakramente, eine reiche Quelle an Gnaden finden und die Möglichkeit, sich fortwährend auf das christliche Geheimnis hin zu formen. (1) 2. Von da begann unter der Obhut der Päpste das große Werk der Erneuerung der liturgischen Bücher des römischen Ritus. Es schloss die Übersetzung (2) in die Volkssprachen ein mit der Absicht, eine höchst sorgfältige Erneuerung der heiligen Liturgie zu erreichen, also eine der wichtigsten Absichten des oben genannten Konzils. 3. Die liturgische Erneuerung hatte bisher gute Erfolge durch die Arbeit und die Fähigkeit vieler, vor allem der Bischöfe, deren Sorge und Eifer dieses große und schwierige Werk anvertraut ist. Ebenso werden höchste Klugheit und Sorgfalt verlangt bei der Herausgabe der liturgischen Bücher, damit sie sich durch gesunde Lehre auszeichnen, in der Sprache genau und von jeder ideologischen Tendenz frei sind. Im übrigen sollen sie sich durch jene Eigenschaften auszeichnen, durch die die heiligen Mysterien des Heils und der unver- sehrte Glaube der Kirche mit Hilfe der menschlichen Sprache wirksam in Gebet gefasst werden und Gott, der der höchste ist, der angemessene Kult erwiesen wird.(3) 4. Das Zweite Ökumenische Vatikanische Konzil wies in Beratungen und Dekreten den liturgischen Riten sowie den kirchlichen Traditionen und der Disziplin des christlichen Lebens eine einzigartige Bedeutung zu, die jenen Teilkirchen, vor allem des Ostens, eigen sind, die wegen ihres ehrenwerten Alters hervorragen und deswegen auf verschiedene Weise die durch die Väter von den Aposteln empfangene Tradition deutlich machen.(4) Das Konzil wünschte, dass die Traditionen einer jeden dieser Teilkirchen unversehrt und un- berührt gewahrt blieben; daher forderte es, die verschiedenen Riten auf ihre gesunde Tradition hin zu über- prüfen, und stellte den Grundsatz auf, nur jene Änderungen einzuführen, durch die ein wirklicher und organischer Fortschritt gefördert werde.(5) Dieselbe wache Sorge ist durchaus gefordert, um die liturgischen Riten, die kirchlichen Traditionen und die Disziplin der Lateinischen Kirche, besonders des römischen Ritus, zu bewahren und auf authentische Art und Weise weiter zu entwickeln. Dieselbe Sorgfalt ist ebenfalls bei dem Unternehmen anzuwenden, liturgische Texte in die Volkssprachen zu übersetzen, vor allem das Missale Romanum, das unverändert als hervorragendes Zeichen und Instrument der Unversehrtheit und Einheit des römischen Ritus zu gelten hat.(6) 5. Tatsächlich darf man aber behaupten, dass gerade der römische Ritus ein kostbares Beispiel und Instru- ment wahrer Inkulturation ist. Denn der römische Ritus zeichnet sich durch seine bemerkenswerte Fähigkeit aus, Texte, Gesänge, Gesten und Riten aus den Gewohnheiten und der Eigenart verschiedener Völker und Teilkirchen des Ostens und des Westens aufzunehmen, um eine passende und angemessene Einheit zu bewirken, die die Grenzen eines jeden Gebietes übersteigt.(7) Diese Eigenschaft ist besonders deutlich sichtbar in seinen Gebeten, die es ermöglichen, die Grenzen ihrer Entstehungssituation zu überschreiten, so dass sie zu Gebeten der Christen jeden Ortes und jeden Alters werden. Die Identität des römischen Ritus und der einheitliche Ausdruck sind bei allen Arbeiten zur Übersetzung der liturgischen Bücher mit größter Sorgfalt zu wahren,(8) nicht gleichsam als eine Art historischer Erinnerung, sondern als Ausdruck der theologischen Gegebenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und Einheit.(9) Das Werk der Inkulturation, von dem die Übersetzung in die Volkssprachen einen Teil ausmacht, soll daher nicht gleichsam für einen Weg gehalten werden, um neue Arten oder Familien von Riten einzuführen. Im Gegenteil ist zu beachten, dass alle Anpassungen, die eingeführt wurden, um den kulturellen und pastoralen Erfordernissen entgegen zu kommen, Teile des römischen Ritus und darum ihm harmonisch einzufügen sind.(10) 6. Seit der Veröffentlichung der Konstitution über die heilige Liturgie brachte die vom Apostolischen Stuhl ge- förderte Arbeit der Übersetzung der liturgischen Texte in die Volkssprachen auch die Formulierung von Normen und Empfehlungen an die Bischöfe mit sich. Dennoch aber wurde erkannt, dass die Übersetzungen der liturgischen Texte an verschiedenen Orten einer Verbesserung durch Korrekturen oder durch eine neue Ausgabe bedürfen.(11) Auslassungen oder Irrtümer, mit denen gewisse Übersetzungen in die Volkssprachen bis heute behaftet sind, haben in der Tat den nötigen Fortschritt der Inkulturation behindert, besonders in einigen Sprachen. Dadurch blieb es der Kirche verwehrt, Fundamente für eine vollere, gesündere und wahrere Erneuerung zu legen. 7. Deswegen erscheint es nun notwendig, auf reifere Erfahrung gestützt, aufs Neue die Prinzipien der Über- setzung darzulegen, die sowohl bei künftig neu zu erstellenden Übersetzungen als auch bei der Verbes- serung der bereits in Gebrauch befindlichen Texte zu beachten sein werden. Ebenso sind gewisse schon veröffentlichte Normen unter Berücksichtigung vielfältiger Fragen und Umstände unserer Zeit genauer fest- zulegen. Um die seit dem Konzil gewonnenen Erfahrungen umfassend zu nutzen, scheint es dem Anliegen dienlich, wenn die Normen gelegentlich in denjenigen Tendenzen ausgedrückt werden, die es in früheren Übersetzungen augenscheinlich gibt und die in künftigen zu meiden sind. Es scheint wirklich notwendig, den wahren Begriff „liturgische Übersetzung" neu zu bedenken, so dass die Übersetzungen der heiligen Liturgie in die Volkssprachen als authentische Stimme der Kirche Gottes verlässlich sind.(12) Diese Instruktion möchte dafür sorgen und Maßnahmen treffen, dass eine neue Zeit der Erneuerung anbricht, die mit der Eigenart und der Tradition der Teilkirchen übereinstimmt, aber auch den Glauben und die Einheit der gesamten Kirche Gottes sicherstellt. 8. Das, was in der vorliegenden Instruktion bestimmt wird, soll alle bisher in der selben Sache ergangenen Normen ersetzen, mit Ausnahme der Instruktion Varietates legitimae, die von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung am 25. Januar 1994 veröffentlicht worden ist; die neuen Normen sind mit jener Instruktion als zusammengehörig zu betrachten.(13) Die Normen der vorliegenden Instruktion gelten für die Übersetzung der für den liturgischen Gebrauch bestimmten Texte im römischen Ritus und, mit den nötigen Abänderungen, in den übrigen vom Recht anerkannten Riten der Lateinischen Kirche. 9. Wo es die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für angebracht hält, soll nach Beratung mit den betroffenen Bischöfen eine so genannte „Übersetzungsordnung" verfasst werden, die unter der Autorität dieses Dikasteriums festzulegen ist. Sie soll die in dieser Instruktion dargelegten Über- setzungsprinzipien auf eine bestimmte Sprache genauer anwenden. Dieses Dokument kann gegebenenfalls verschiedene Teilen umfassen, z.B. ein Verzeichnis volkssprachlicher Ausdrücke, die die entsprechenden lateinischen Wörter wiedergeben, eine Darstellung der speziell diese Sprache betreffenden Prinzipien usw. DIE AUSWAHL DER VOLKSSPRACHEN, DIE IN DER LITURGIE GEBRAUCHT WERDEN KÖNNEN 10. Zuerst ist die Auswahl der Sprachen zu bedenken, die in den liturgischen Feiern verwendet werden dür- fen. In jedem Gebiet soll nämlich sinnvoller Weise eine pastorale Ordnung erstellt werden, die die wichtig- sten dort bestehenden Idiome berücksichtigt. Sie soll unterscheiden zwischen Sprachen, die das Volk spon- tan spricht, und solchen, die nur Gegenstand kulturellen Interesses bleiben, weil sie nicht der natürlichen Kommunikation im Rahmen der Pastoral dienen. Bei der Erarbeitung und Durchführung dieser Ordnung möge man in gebührender Weise sicherstellen, dass durch die Auswahl der Volkssprachen, die in der Liturgie gebraucht werden sollen, die Gläubigen nicht in kleine Gruppen gespalten werden. Sonst besteht die Gefahr, dass unter den Bürgern Zwietracht gefördert wird zum Schaden für die Einheit der Völker sowie für die Einheit der Teilkirchen und der Gesamtkirche. 11. In dieser Ordnung unterscheide man klar einerseits zwischen Sprachen, die allgemein in der pastoralen Kommunikation zugelassen, und anderseits denen, die in der heiligen Liturgie verwendet werden sollen. Bei der Erarbeitung dieser Ordnung muss man ebenso die Voraussetzungen in Betracht ziehen, die der Gebrauch einer bestimmten Sprache erfordert, wie etwa die Anzahl der Priester, der Diakone und der Laien- mitarbeiter, die die Sprache beherrschen; die Anzahl der Fachleute und derjenigen, die erfahren und be- fähigt sind, in Übereinstimmung mit den hier dargelegten Grundsätzen Übersetzungen aller liturgischen Bücher des Römischen Ritus zu erarbeiten; die finanziellen und technischen Mittel zur Erstellung der Über- setzungen und zum Druck von Büchern, die sich zum Gebrauch in der Liturgie wirklich eignen. 12. Als notwendig erweist sich außerdem, im liturgischen Bereich zwischen Sprachen und Dialekten zu unter- scheiden. Aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit können Dialekte, die sich für die allgemeine akade- mische und kulturelle Kommunikation nicht eignen, nicht in den vollen liturgischen Gebrauch aufgenommen werden; denn ihnen fehlen die Beständigkeit und die Weite, die für liturgische Sprachen innerhalb eines größeren Gebietes erforderlich sind. Jedenfalls soll die Zahl der partikulären liturgischen Sprachen nicht zu sehr vermehrt werden.(14) Das ist notwendig, damit in den liturgischen Feiern innerhalb des Gebietes derselben Nation eine gewisse Einheit der Sprache gefördert wird. 13. Eine Sprache aber, die nicht in den vollen liturgischen Gebrauch aufgenommen wird, ist deshalb nicht ganz vom liturgischen Gebrauch ausgeschlossen. Sie kann, wenigstens gelegentlich, im Allgemeinen Gebet, in Texten, die gesungen vorgetragen werden, in Monitionen oder in Teilen der Homilie gebraucht werden, vor allem wenn es sich um die eigene Sprache der teilnehmenden Christgläubigen handelt. Es bleibt jedoch immer die Möglichkeit, die lateinische Sprache oder eine andere in derselben Nation weit verbreitete Sprache zu verwenden, auch wenn sie weder die Sprache aller noch der meisten Christgläubigen ist, die hier und jetzt an der liturgischen Feier teilnehmen, sofern dadurch Zwietracht unter den Gläubigen vermieden wird. 14. Weil der Gebrauch von Sprachen in der Liturgie durch die Kirche die Entwicklung der Sprache selbst prägt, ja sie bestimmen kann, soll man dafür sorgen, dass jene Sprachen gefördert werden, die, auch wenn sie vielleicht keine lange literarische Überlieferung kennen, offensichtlich von der Mehrzahl der Leute ge- braucht werden können. Ein Zersplittern in Dialekte ist zu vermeiden, zumal wenn irgendwo ein Dialekt von der rein mündlichen zur schriftlichen Form übergeht. Im Gegenteil: Es ist immer zu wünschen, dass die den Gemeinschaften der Menschen gemeinsamen Sprachformen unterstützt und ge- fördert werden. 15. Den Bischofskonferenzen kommt es zu festzulegen, welche in ihrem Gebiet vorkommenden Sprachen voll oder teilweise in den Gebrauch zu übernehmen sind. Diese Beschlüsse benötigen vom Apostolischen Stuhl die recognitio, bevor jegliche Übersetzungsarbeit beginnt. (15) Ehe die Bischofskonferenz einen diesbezüg- lichen Beschluss fasst, soll sie es nicht unterlassen, die Meinung von Fachleuten und anderen Beteiligten auf schriftlichem Wege einzuholen. Diese Stellungnahmen sollen zusammen mit den übrigen Akten schriftlich und mit einem Bericht an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden, gemäß unten Nr. 16. Bezüglich des Urteils der Bischofskonferenz über die Aufnahme der Volkssprache in den liturgischen Ge- brauch ist Folgendes zu beachten (vgl. Nr. 79):(16) a) Damit ein rechtsgültiges Dekret erlassen wird, sind zwei Drittel der geheim abgegebenen Stimmen all derer erforderlich, die in der Bischofskonferenz entscheidendes Stimmrecht haben. b) Alle Akten, die vom Apostolischen Stuhl zu approbieren sind, sollen in zweifacher Ausfertigung vom Vor- sitzenden und vom Sekretär der Konferenz unterschrieben und ordnungsgemäß mit dem Siegel versehen werden; sie sind an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu übersenden. Diese Akten sollen enthalten: i) die Namen der Bischöfe oder der ihnen rechtlich Gleichgestellten, die an der Versammlung teilgenommen haben; ii) einen Bericht über das Verfahren; er muss den Ausgang der Abstimmungen über jedes Dekret enthalten unter Angabe der Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen. iii) eine klare Darlegung aller einzelnen Teile der Liturgie, für welche der Vortrag in der Volkssprache fest- gesetzt wird; c) In einem besonderen Bericht soll eindeutig die Sprache bezeichnet werden, um die es sich handelt, sowie die Gründe für die Einführung der betreffenden Sprache in den liturgischen Gebrauch. 17. Was den Gebrauch „künstlicher" Sprachen betrifft, der im Lauf der Zeit zuweilen vorgeschlagen wurde, wird die Approbation der Texte sowie die Gewährung der Erlaubnis, sie in liturgischen Handlungen zu ver- wenden, streng dem Heiligen Stuhl reserviert; diese Erlaubnis wird nur unter besonderen Umständen und um des seelsorglichen Wohls der Gläubigen willen erteilt, nachdem der Rat der Bischöfe, die es besonders angeht, eingeholt worden ist.(17) 18. In Feiern, die für fremdsprachige Personen gehalten werden,wie Zugezogene,Migranten, Pilger usw., darf man mit Zustimmung des Diözesanbischofs die heilige Liturgie in der diesen Menschen bekannten Volkssprache feiern. Dabei ist das liturgische Buch zu verwenden, das von der zuständigen Autorität schon approbiert und vom Apostolischen Stuhl die recognitio erhalten hat.(18) Wenn solche Feiern zu bestimmten Zeiten häufiger vorkommen, soll der Diözesanbischof einen kurzen Bericht an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung senden, in dem die Umstände, die Zahl der Teilnehmenden und die verwendeten Bücher dargelegt werden. II. DIE ÜBERSETZUNG LITURGISCHER TEXTE IN DIE VOLKSSPRACHEN 1. ALLGEMEINE PRINZIPIEN, DIE FÜR JEDE ÜBERSETZUNG GELTEN 19. Die Worte der Heiligen Schrift sowie andere Worte, die in den liturgischen Feiern, vor allem bei der Feier der Sakramente, vorgetragen werden, zielen nicht in erster Linie darauf ab, gewissermaßen die innere Ver- fassung der Gläubigen widerzuspiegeln, sondern sie drücken Wahrheiten aus, welche die Grenzen von Zeit und Ort überschreiten. Denn durch diese Worte spricht Gott beständig mit der Braut seines geliebten Sohnes, führt der Heilige Geist die Christgläubigen in die ganze Wahrheit ein und lässt Christi Wort überreich in ihnen wohnen; die Kirche setzt alles, was sie selbst ist, und alles, was sie glaubt, fort und gibt es weiter, indem sie die Gebete aller Gläubigen durch Christus und in der Kraft des Heiligen Geistes an Gott richtet.(19) 20. Indem die lateinischen liturgischen Texte des römischen Ritus aus der Jahrhunderte langen kirchlichen Erfahrung in der Weitergabe des von den Vätern empfangenen Glaubens der Kirche schöpfen, sind sie selbst die jüngste Frucht der liturgischen Erneuerung. Damit dieses so große Erbe und die so großen Reichtümer bewahrt und durch die Jahrhunderte hindurch überliefert werden, soll man vor allem den Grundsatz beachten, dass die Übersetzung der liturgischen Texte der römischen Liturgie nicht in erster Linie ein kreatives Werk ist, sondern vielmehr erfordert, die Originaltexte in die Volkssprache getreu und genau zu übertragen. Zwar mag es erlaubt sein, die Worte so anzuordnen und Satzbau wie Stil so zu gestalten, dass ein flüssiger und dem Rhythmus des Gemeindegebetes angepasster volks- sprachiger Text entsteht. Doch muss der Originaltext, soweit möglich, ganz vollständig und ganz genau übertragen werden, das heißt ohne Auslassungen und Zusätze, was den Inhalt betrifft, und ohne Paraphrasen oder Erklärungen. Die Anpas- sungen an die Eigenart und den Charakter der verschiedenen Volkssprachen müssen besonnen sein und behutsam vorgenommen werden.(20) 21. Vor allem bei Übersetzungen, die für neu zum christlichen Glauben geführte Völker bestimmt sind, muss man manchmal um der Treue zum und der Übereinstimmung mit dem Sinn des Originaltextes willen bereits in allgemeinem Gebrauch befindliche Wörter auf neue Weise verwenden, neue Wörter oder Ausdrücke schaf- fen, Wörter der Originaltexte anders schriftlich wiedergeben beziehungsweise sie der Aussprache in der Volkssprache anpassen, (21) oder Redefiguren verwenden, die den eigentlichen Sinn der lateinischen Aus- sage vollständig ausdrücken, selbst wenn sie in Wortlaut und Syntax von dieser abweichen. Solche Maßnah- men sollen, zumal es sich um sehr bedeutende Dinge handelt, allen betroffenen Bischöfen zur Beratung vorgelegt werden, bevor man sie in den endgültigen Text aufnimmt. Außerdem sollen sie detailliert im Bericht dargelegt werden, von dem unten in Nr. 79 die Rede ist. Besondere Sorgfalt soll man auf die Aufnahme von Wörtern verwenden, die aus heidnischen Religionen stammen. (22) 22. Unter Anpassungen von Texten gemäß Art. 37-40 der Konstitution Sacrosanctum Concilium sind solche zu verstehen, die echten kulturellen und pastoralen Notwendigkeiten entsprechen und nicht aus dem bloßen Wunsch nach Neuem und nach Abwechslung entstanden sind. Auch soll man sie nicht als Methode betrachten, die editiones typicae zu verbessern oder das Wesentliche von deren theologischen Inhalten zu verändern; vielmehr sollen sie von den Normen und den Vorgehensweisen bestimmt sein, die in der oben genannten Instruktion Varietates legitimae enthalten sind.(23) Deshalb sollen volkssprachliche Übersetzun- gen der liturgischen Bücher, die der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zur Erteilung der recognitio vorgelegt werden, außer der Übersetzung selbst samt allen möglichen Anpassungen, wie sie in den editiones typicae ausdrücklich festgelegt sind, nur Anpassungen bzw. Änderungen enthalten, denen dieses Dikasterium bereits schriftlich zugestimmt hat. 23. Bei der Übersetzung von Texten der kirchlichen Tradition mag es sich zwar empfehlen, die etwa vor- handene Quelle dieses Textes zu konsultieren sowie historische und andere wissenschaftliche Hilfsmittel heranzuziehen, dennoch muss immer eben dieser Text der lateinischen editio typica übersetzt werden. Immer wenn in einem biblischen oder liturgischen Text Wörter aus anderen alten Sprachen bewahrt sind (z. B. die Wörter Halleluja und Amen, aramäische Vokabeln, die sich im Neuen Testament finden, griechische Vokabeln aus dem Trishagion, die in den Improperien des Karfreitags vorgetragen werden, das Kyrie eleison des Ordo Missae, abgesehen von vielen Eigennamen), ist zu überlegen, ob diese auch in der neuen volks- sprachlichen Übersetzung beibehalten werden sollen, wenigstens als Wahlmöglichkeit. Ja, der sorgsame Respekt vor dem Originaltext wird es manchmal erfordern, so vorzugehen. 24. Außerdem ist es grundsätzlich nicht gestattet, Übersetzungen aus bereits vorhandenen Übersetzungen in andere Sprachen zu erstellen. Denn diese muss man unmittelbar aus den Originaltexten nehmen: litur- gische Texte der kirchlichen Tradition aus dem Latein, Texte der Heiligen Schrift je nachdem aus dem Hebrä- ischen, dem Aramäischen oder dem Griechischen. (24) Ebenso soll man bei der Erarbeitung von Über- setzungen der Heiligen Schrift für den liturgischen Gebrauch normalerweise den Text der vom Apostolischen Stuhl promulgierten Nova Vulgata als Hilfe heranziehen, um die exegetische Tradition zu wahren, vor allem hinsichtlich der lateinischen Liturgie, wie an anderer Stelle dieser In- struktion dargelegt ist. 25. Damit der Inhalt des Originaltextes auch weniger gebildeten Gläubigen zugänglich und verständlich ist, sollen die Übersetzungen sich dadurch auszeichnen, dass sie in Worte gefasst werden, die dem Verständnis angepasst sind und doch zugleich die Würde, die Schönheit und den genauen Lehrinhalt solcher Texte bewahren. (25) Durch Worte des Lobpreises und der Anbetung, die die Ehrfurcht und die Dankbarkeit ge- genüber Gottes Majestät und Macht, Barmherzigkeit und Transzendenz fördern, sollen die Übersetzungen dem Hunger und Durst nach dem lebendigen Gott gerecht werden, die das Volk unserer Zeit empfindet; auf diese Weise tragen sie zugleich zur Würde wie Schönheit der liturgischen Feier bei. (26) 26. Die Eigenart der liturgischen Texte als eines sehr wirksamen Mittels, die Grundlagen des Glaubens und der christlichen Sittenlehre im Leben der Christgläubigen einzuprägen,(27) soll in den Übersetzungen mit aller Sorgfalt bewahrt werden. Ebenso muss die Übersetzung der Texte mit der gesunden Lehre überein- stimmen. 27. Zwar muss man Wörter oder Ausdrücke meiden, die wegen ihres allzu ungewohnten oder schroffen Charakters das leichte Verstehen behindern. Trotzdem sind die liturgischen Texte in erster Linie als Stimme der betenden Kirche, nicht als diejenige bestimmter Gruppen oder einzelner Personen zu verstehen. Deshalb müssen sie frei sein von allzu modischen Ausdrücken. Wenn aber Wörter und Ausdrücke bisweilen in liturgischen Texten verwendet werden können, die von der gewohnten und alltäglichen Redeweise abwei- chen, führt das nicht selten dazu, dass Texte tatsächlich leichter im Gedächtnis behalten werden und sich als wirksamer erweisen, um übernatürliche Dinge auszudrücken. Ja, offensichtlich fördert das Befolgen der in dieser Instruktion dargelegten Grundsätze in jeder Volkssprache die allmähliche Entwicklung eines sakralen Stils, der auch als speziell liturgische Redeweise anerkannt wird. Ebenso kann es geschehen, dass eine bestimmte Ausdrucksweise, die in der Umgangssprache eher als überholt gilt, im liturgischen Kontext weiter- hin bewahrt wird. Ähnlich soll man beim Übersetzen von Bibelstellen, die unelegante Wörter oder Ausdrücke enthalten, das unbedachte Bemühen vermeiden, diese Eigenart zu beseitigen. Diese Grundsätze sollen die Liturgie von der Notwendigkeit häufiger Überarbeitungen entlasten, auch wenn es um verschiedene Ausdrucksweisen geht, die im Volk außer Gebrauch kommen. 28. Die heilige Liturgie beansprucht nicht nur den Verstand des Menschen, sondern auch die ganze Person, die „Subjekt" der vollen und bewussten Teilnahme an der liturgischen Feier ist. Die Übersetzer mögen des- halb die Zeichen und Bilder der Texte und die rituellen Handlungen aus sich selbst sprechen lassen und nicht danach trachten, allzu explizit wiederzugeben, was im Originaltext implizit gesagt wird. Aus demselben Grund vermeide man klugerweise, Erklärungen des Textes hinzuzufügen, die in der editio typica nicht vor- handen sind. Außerdem achte man darauf, dass in den Ausgaben für das Volk wenigstens einige lateinische Texte erhalten bleiben, besonders aus dem unvergleichlichen Schatz des Gregorianischen Chorals, den die Kirche als den der römischen Liturgie eigenen Gesang betrachtet und der darum, gleiche Bedingungen vorausgesetzt, in den liturgischen Handlungen den ersten Platz einnehmen soll.(28) Denn dieser Gesang trägt in höchstem Maße dazu bei, den menschlichen Geist zum Übernatürlichen zu erheben. 29. Aufgabe von Homilie und Katechese ist es, die Bedeutung der liturgischen Texte so zu erschließen, dass zum Ausdruck kommt, (29) was die Kirche genau denkt in Bezug auf die Mitglieder der Teilkirchen oder kirch- licher Gemeinschaften, die von der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche getrennt sind, den Gemeinschaften der Juden oder der Anhänger anderer Religionen, ebenso in Bezug auf die wahre Würde und Gleichheit aller Menschen.(30) Ebenso ist es Aufgabe der Katechisten und desjenigen, der die Homilie hält, das rechte Verständnis der Texte zu vermitteln, das frei ist von - in den Texten der heiligen Liturgie auf keinen Fall begegnenden - Vorurteilen oder aller ungerechten Diskriminierung bezüglich Personen, Ge- schlecht, sozialer Bedingung, Herkunft usw. Auch wenn eine solche Überlegung bei der Wahl zwischen ver- schiedenen Übersetzungen eines bestimmten Ausdrucks bisweilen eine Hilfe ist, soll dies dennoch nicht als Grund dafür gelten, den rechtmäßig promulgierten biblischen oder liturgischen Text zu verändern. 30. In vielen Sprachen gibt es Substantive und Pronomina, die für das männliche und weibliche Genus die- selbe Form aufweisen. Darauf zu bestehen, dass dieser Sprachgebrauch geändert wird, darf nicht notwen- digerweise als Wirkung oder Zeichen echten Fortschritts der jeweiligen Sprache gelten. Obwohl mit Hilfe der Katechese dafür zu sorgen ist, dass solche Wörter weiterhin in diesem „inklusiven" Sinn verstanden werden, kann es in den Übersetzungen selbst dennoch nicht oft vorkommen, dass verschiedene Wörter verwendet werden, ohne dass die im Text geforderte Genauigkeit, der Zusammenhang seiner Wörter und Ausdrücke und seiner Stimmigkeit Schaden nehmen. Wenn z. B. der Originaltext nur ein Wort verwendet, das den Zu- sammenhang zwischen einem einzelnen Menschen und der Gesamtheit und Einheit der Menschheitsfamilie oder -gemeinschaft ausdrückt (wie das hebräische Wort adam, das griechische anthropos, das lateinische homo), muss diese sprachliche Eigenart des Originaltextes in der Übersetzung erhalten werden. Wie es in anderen Perioden der Geschichte geschehen ist, muss die Kirche selbst frei die Art der Sprache festlegen, die ihrer Lehraufgabe am besten dient, und man darf sie nicht von außen herangetragenen sprachwissen- schaftlichen Normen unterwerfen, die dieser Aufgabe schaden. 31. Im einzelnen: Systematisch angestellte Überlegungen, zu unbesonnenen Lösungen Zuflucht zu nehmen, sind zu vermeiden, wie etwa Wörter übereilt zu ersetzen, statt den Singular den Plural zu nehmen, eine inklusive Bezeichnung in einen männlichen und einen weiblichen Teil aufzuspalten und unpersönliche oder abstrakte Wörter einzuführen. Dies alles kann bewirken, dass derselbe volle Sinn eines Wortes oder einer Redeweise des Originaltextes nicht ausgedrückt wird. Solche Lösungen bergen die Gefahr in sich, dass theologische und anthropologische Schwierigkeiten in die Übersetzung hinein- getragen werden. Weitere besondere Normen sind folgende: a) Wo es sich um den allmächtigen Gott oder um einzelne Personen der Heiligsten Dreifaltigkeit handelt, sind die Wahrheit der Tradition und der feste Gebrauch jeder Sprache bezüglich des Genus beizubehalten. b) Besondere Sorgfalt ist darauf zu verwenden, dass die Wortverbindung Filius hominis (Menschensohn) ge- treu und genau wiedergegeben wird. Die große christologische und typologische Bedeutung dieses Begriffs verlangt auch, in der gesamten Übersetzung den Begriff zu verwenden, damit die Wortverbindung im Kontext der ganzen Übersetzung verstanden werden kann. c) Das Wort patres (Väter), das in vielen Bibelstellen und liturgischen Texten der kirchlichen Tradition vor- kommt, soll mit dem entsprechenden männlichen Wort in die Volkssprachen übertragen werden, je nachdem wie es sich nach dem Zusammenhang auf die Patriarchen, die Könige des auserwählten Volkes im Alten Testament oder auf die Kirchenväter bezieht. d) Soweit es in einer bestimmten Volkssprache möglich ist, ist für „Kirche" eher der Gebrauch des weiblichen Pronomens als des Neutrums beizubehalten. e) Wörter, die Familienverwandtschaften oder andere Beziehungen bezeichnen, wie frater (Bruder), soror(Schwester) usw., die je nach Zusammenhang klar entweder männlich oder weiblich sind, sollen in der Übersetzung gewahrt werden. f) Das grammatische Genus von Engeln, Dämonen und heidnischen Göttern bzw. Göttinnen soll in der Volks- sprache, soweit es geschehen kann, gemäß dem Originaltext beibehalten werden. g) In all diesen Dingen muss man sich sinngemäß an die Grundsätze halten, die oben in Nr. 27 und Nr. 29 dargelegt sind. 32. Die Übersetzung darf die volle Bedeutung des Originaltextes nicht eingrenzend umschreiben. Zu vermei- den sind deshalb Ausdrücke, die charakteristisch sind für kommerzielle Werbung, politische oder ideologische Programme, vorübergehende Moden oder solche, die mit regionalen Dialekten oder Mehrdeutigkeiten ver- bunden sind. Da wissenschaftliche Stil-Handbücher oder ähnliche Publikationen manchmal diesen Tendenzen erliegen, können sie nicht als beispielhaft für die liturgische Übersetzung gelten. Werke aber, die allgemein in der betreffenden Volkssprache als „Klassiker" gelten, können als geeignetes Vorbild für den Wortschatz und seinen Gebrauch nützlich sein. 33. Die Verwendung von Großbuchstaben in den liturgischen Texten der lateinischen editiones typicae sowie in der liturgischen Bibelübersetzung - sei es als Ausdruck der Ehre oder sonst der Wichtigkeit hinsichtlich der theologischen Bedeutung - soll in der Volkssprache beibehalten werden, wenigstens soweit es die Struktur einer Sprache erlaubt. 2. WEITERE NORMEN FÜR DIE ÜBERSETZUNG DER HEILIGEN SCHRIFT UND FÜR DIE ERSTELLUNG DER LEKTIONARE 34. Sehr zu wünschen ist eine Übersetzung der Heiligen Schrift, bei der die Grundsätze der gesunden Exe- gese und einer hervorragenden literarischen Qualität gewahrt bleiben, in der aber auch sorgfältig auf die be- sonderen Erfordernisse des liturgischen Gebrauchs geachtet wird - hinsichtlich Stil, Wortwahl und Entschei- dung zwischen mehreren möglichen Interpretationen. 35. Wo eine solche Übersetzung der Bibel in eine bestimmte Sprache nicht existiert, wird man eine bereits vorhandene Ausgabe heranziehen und diese Übersetzung entsprechend verändern müssen, damit sie gemäß den in dieser Instruktion dargelegten Grundsätzen für den liturgischen Gebrauch geeignet ist. 36. Damit die Gläubigen wenigstens die bedeutsamsten Texte der Heiligen Schrift, durch die sie auch im privaten Gebet geformt werden, im Gedächtnis behalten können, ist es sehr wichtig, dass die für den liturgischen Gebrauch bestimmte Bibelübersetzung eine gewisse Einheitlichkeit und Beständigkeit aufweist; d. h. man soll im ganzen Gebiet eine einzige approbierte Übersetzung gebrauchen, die in allen Teilen der verschiedenen liturgischen Bücher verwendet wird. Eine solche Beständigkeit ist besonders für die Über- setzung der biblischen Schriften wünschenswert, die häufiger verwendet werden, wie für den Psalter, der das grundlegende Gebetbuch des christlichen Volkes ist.(31) Die Bischofskonferenzen werden dringend ermuntert, in ihren Gebieten für die Verlagsrechte und die vollständige Ausgabe einer mit dem in der Liturgie verwendeten Text übereinstimmenden Bibelübersetzung zum privaten Studium und zur persönlichen Schriftlesung der Gläubigen zu sorgen. 37. Wenn die Bibelübersetzung, aus der das Lektionar schöpft, Lesarten aufweist, die von denjenigen des lateinischen liturgischen Textes abweichen, ist darauf zu achten, dass sich alles, was die Festlegung des ka- nonischen Schrifttextes betrifft, nach der Norm der Nova Vulgata richtet.(32) In den deuterokanonischen Texten und anderswo, d. h. wo verschiedene handschriftliche Überlieferungen vorliegen, muss deshalb die liturgische Übersetzung gemäß derselben Tradition erstellt werden, der die Nova Vulgata gefolgt ist. Wenn eine schon erstellte Übersetzung eine der Nova Vulgata entgegengesetzte Option enthält, was die zugrun- de liegende Textüberlieferung, die Versfolge und ähnliches betrifft, muss dies bei der Erarbeitung eines Lektionars korrigiert werden, so dass die Übereinstimmung mit dem approbierten liturgischen lateinischen Text bestehen bleibt. Bei neu zu erarbeitenden Übersetzungen wird es nützlich, wenngleich nicht verpflich- tend sein, dass die Nummerierung der Verse möglichst eng diesem Text folgt. 38. Oft kann man, anhand übereinstimmender Vorschläge kritischer Ausgaben und aufgrund der allgemeinen Empfehlung der Fachleute, eine andere Lesart eines Verses aufnehmen. Doch ist dies bei liturgischen Texten dann nicht erlaubt, wenn es um Elemente der Lesung geht, die wegen ihres Bezugs zum liturgischen Kontext bedeutsam sind oder wenn sonst gegen die Prinzipien dieser Instruktion verstoßen würde. Bei den Stellen, welche die Textkritik nicht einheitlich beurteilt, soll man besonders die Optionen berücksichtigen, die der approbierte lateinische Text enthält.(33) 39. Die Abgrenzung der biblischen Perikopen muss sich ganz nach dem Ordo lectionum Missae oder ge- gebenenfalls nach anderen approbierten und mit der recognitio ausgestatteten liturgischen Texten richten. 40. Unter Wahrung der Erfordernisse einer gesunden Exegese soll alle Sorgfalt darauf verwandt werden, den Wortlaut von Bibelstellen beizubehalten, die man allgemein in der Katechese und in Gebeten, in denen die Volksfrömmigkeit zum Ausdruck kommt, gebraucht. Anderseits muss man sich mit ganzer Kraft darum bemühen, dass nicht ein Wortschatz oder ein Stil übernommen wird, die das katholische Volk mit dem Sprachgebrauch nichtkatholischer kirchlicher Gemeinschaften oder anderer Religionen verwechseln könnte, damit dadurch nicht Verwirrung oder Ärgernis entsteht. 41. Man soll sich darum bemühen, dass die Übersetzungen demjenigen Verständnis biblischer Schriftstellen angeglichen werden, welches durch den liturgischen Gebrauch und durch die Tradition der Kirchenväter überliefert ist, besonders wenn es sich um Texte von großer Bedeutung handelt, wie die Psalmen und die Lesungen zu besonderen Feiern des Kirchenjahres. In diesen Fällen muss man äußerst gewissenhaft dafür sorgen, dass die Übersetzung den überlieferten christologischen, typologischen oder geistlichen Sinn wiedergibt sowie die Einheit und den Zusammenhang zwischen den beiden Testamenten verdeutlicht. (34) Deshalb gilt: a) Um einen Text am besten so wiederzugeben, wie er in der lateinischen liturgischen Tradition gelesen und rezipiert wurde, ist es, wenn man zwischen verschiedenen Textvarianten wählen muss, empfehlenswert, sich an die Nova Vulgata zu halten. b) Um dieses Ziel zu erreichen, soll man sich auch auf die ältesten Bibelübersetzungen beziehen, wie die ge- wöhnlich Septuaginta genannte griechische Übersetzung des Alten Testaments, die die Christen schon seit den ältesten Zeiten der Kirche verwendet haben. (35) c) Nach der seit unvordenklicher Zeit überlieferten Tradition, die ja schon in der genannten Septuaginta- Übersetzung sichtbar ist, soll der Name des allmächtigen Gottes - hebräisch das heilige Tetragramm, latei- nisch Dominus - in jeder Volkssprache durch ein Wort derselben Bedeutung wiedergegeben werden. Deshalb soll man die Übersetzer eindringlich mahnen, die Auslegungsgeschichte aufmerksam zu erforschen, die man aus den in den Werken der Kirchenväter angeführten Schriftstellen schöpfen kann, aber auch aus den biblischen Bildern, welche in der christlichen Kunst und Hymnendichtung häufiger verwendet werden. 42. Zwar muss man darauf achten, den historischen Kontext von Bibelstellen nicht zu verdunkeln, doch soll der Übersetzer bedenken, dass das in der Liturgie verkündete Wort Gottes nicht etwas wie ein bloß histo- risches Dokument ist. Denn der Bibeltext handelt nicht nur von den berühmten Menschen und Ereignissen des Alten und des Neuen Testamentes, sondern auch von den Heilsmysterien und betrifft die Gläubigen unserer Zeit und deren Leben. Wenn ein Wort oder ein Ausdruck die Wahl zwischen mehreren Über- setzungsmöglichkeiten bietet, soll man sich unter steter Wahrung der Treue gegenüber dem Originaltext darum bemühen, dass die gewählte Variante den Zuhörer befähigt, sich selbst und Züge seines Lebens möglichst lebendig in den Personen und Ereignissen des Textes wiederzuerkennen. 43. Alle Formulierungen, die Bilder und Taten himmlischer Wesen auf menschliche Weise darstellen oder durch klar umrissene oder „konkrete" Bezeichnungen wiedergeben, wie es in der biblischen Sprache sehr oft geschieht, behalten manchmal ihre Kraft nur, wenn man sie wörtlich übersetzt, wie z. B. in der Nova Vulgata die Wörter ambulare (gehen), brachium (Arm), digitus (Finger), manus (Hand), vultus (Angesicht) Gottes, caro (Fleisch), cornu (Horn), os (Mund), semen (Same), visitare (heimsuchen). Es ist tatsächlich besser, sie nicht erklärend oder interpretierend durch eher 'abstrakte' oder vage Begriffe wiederzugeben. Was gewisse Wör- ter betrifft wie diejenigen, die in der Nova Vulgata mit anima und spiritus übersetzt sind, muss man sich an die oben, Nr. 40-41, dargelegten Grundsätze halten. Daher muss man vermeiden, für sie ein Personal- pronomen oder ein „abstrakteres" Wort einzusetzen, außer es wäre in einem Fall wirklich notwendig. Denn man sollte bedenken, dass eine wörtliche Übersetzung von Ausdrücken, die in der Volkssprache als seltsam wahrgenommen werden könnten, gerade dadurch die Wissbegierde des Hörers herausfordert und Gelegenheit zu einer katechetischen Erschließung bietet. 44. Damit die Übersetzung sich besser für den Vortrag in der Liturgie eignet, muss man jeden Ausdruck vermeiden, der beim Hören mehrdeutig wirkt oder so rätselhaft ist, dass der Hörer den Sinn nicht versteht. 45. Über die Bestimmungen der praenotanda des Ordo lectionum Missae hinaus soll man bei der Erstellung des volkssprachlichen biblischen Lektionars Folgendes beachten: a) Die in den praenotanda zitierten Schriftstellen müssen vollständig der Übersetzung derselben Stellen in den Schriftlesungen des Lektionars entsprechen. b) Ebenso müssen die den Lesungen vorangehenden thematischen Überschriften die in der Lesung verwen- dete Übersetzung genau beibehalten, wenn diese Übereinstimmung im Ordo lectionum Missae besteht. c) Auch sollen schließlich die Einleitungsformeln der Lesung (Incipit), wie sie im Ordo lectionum Missae vor- geschrieben sind, so genau wie möglich der volkssprachlichen Bibelübersetzung folgen, der sie normaler- weise entnommen sind, und sollen sich nicht an andere Übersetzungen halten. Solche Elemente aber, die nicht dem Bibeltext selbst entstammen, sollen bei der Erstellung von Lektionaren genau aus dem Latein in die Volkssprache übertragen werden, es sei denn die Bischofskonferenz hätte zuvor die Erlaubnis der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erbeten und erhalten, bei der Einleitung der Lesungen anders zu verfahren. 3. NORMEN FÜR DIE ÜBERSETZUNG DER ÜBRIGEN LITURGISCHEN TEXTE 46. Die oben festgesetzten Normen und diejenigen bezüglich der Heiligen Schrift sollen mit entsprechenden Abänderungen auch auf die liturgischen Texte der kirchlichen Tradition angewandt werden. 47. Weil die Übersetzung den unvergänglichen Schatz der Gebete in einer Sprache wiedergeben muss, die im jeweiligen „kulturellen Zusammenhang" verstanden werden kann, soll sie sich auch von der Überzeugung leiten lassen, dass das wahre liturgische Gebet nicht nur vom Geist der Kultur geprägt wird, sondern dass es selbst zur Prägung der Kultur beiträgt. Deshalb verwundert es nicht, dass es von der Umgangssprache ab- weichen kann. Die liturgische Übersetzung, welche in gebührender Weise die Autorität und den voll- ständigen Sinn der Originaltexte wiedergibt, trägt zur Entstehung einer volkstümlichen Sakralsprache bei, deren Wörter, Satzbau und Grammatik für den Gottesdienst charakteristisch sein sollen; dabei ist nicht ausgeschlossen, dass sie ihrerseits auf die Alltagssprache großen Einfluss haben, wie es bei den Sprachen der schon lange evangelisierten Völker geschehen ist. 48. Die Texte der besonderen Feiern des Kirchenjahres sollen den Gläubigen in einer Übersetzung dargebo- ten werden, die man leicht im Gedächtnis behält, so dass man sie auch beim privaten Gebet verwenden kann. A. Wortschatz 49. Es ist ein Kennzeichen der römischen liturgischen Tradition sowie anderer katholischer Riten, dass in deren Gebeten ein zusammenhängendes System von Wörtern und Formulierungen besteht, die durch die Bücher der Heiligen Schrift und die kirchliche Tradition festgelegt sind, vor allem aber durch die Werke der Kirchenväter. Die Methode, die liturgischen Bücher zu übersetzen, soll den Zusammenhang zwischen dem Bibeltext selbst und den liturgischen Texten der kirchlichen Tradition, die reich sind an biblischen Begriffen oder zumindest an einschlussweisen biblischen Anspielungen, verdeutlichen. (36) Bei solchen Texten empfiehlt es sich, dass der Übersetzer sich von der der Bibelübersetzung eigenen Sprechweise leiten lässt, die für den liturgischen Gebrauch in den Gebieten bereits approbiert ist, für welche die Übersetzung erstellt wird. Zugleich soll man sorgfältig vermeiden, den Text zu überfrachten, indem man eher subtile biblische Andeutungen unangemessen breit wiederzugeben sucht. 50. Da die liturgischen Bücher des römischen Ritus viele grundlegende Ausdrücke aus der theologischen und spirituellen Tradition der römischen Kirche enthalten, soll man danach trachten, dass die Eigenart dieser Ausdrücke erhalten bleibt und sie nicht durch andere Wörter ersetzt werden, die dem liturgischen und katechetischen Gebrauch des Volkes Gottes in einem bestimmten kulturellen und kirchlichen Kontext fremd sind. Deshalb sind besonders folgende Grundsätze zu beachten: a) Beim Übersetzen theologisch besonders bedeutsamer Wörter soll man eine angemessene Verbindung suchen zwischen dem liturgischen Text und der approbierten Übersetzung des Katechismus der Katholischen Kirche in die Volkssprachen, wenn eine solche Übersetzung in die betreffende oder in eine ihr nahe ver- wandte Sprache existiert oder erstellt wird. b) Wenn es nicht passend ist, dasselbe Wort oder denselben Ausdruck im liturgischen Text wie im Kate- chismus beizubehalten, dann muss der Übersetzer dafür sorgen, dass der ganze lehrhafte und theologische Inhalt der Wörter und des Textes insgesamt wiedergegeben wird. c) Wörter, die im Zuge der Entwicklung in einer Volkssprache herangezogen wurden, um die einzelnen litur- gischen Dienste, Gefäße, Geräte und Gewänder von Personen und ähnlichen Dingen des täglichen Lebens und Gebrauchs zu unterscheiden, soll man beibehalten und nicht durch Wörter ersetzen, denen ein solcher sakraler Charakter fehlt. d) Bei der Übertragung bedeutsamer Wörter ist gemäß Nr. 53 (s. u.) Einheitlichkeit in den verschiedenen Teilen der Liturgie einzuhalten. 51. Im Übrigen soll der Verschiedenheit der Wörter im Originaltext soweit möglich Verschiedenheit in den Übersetzungen entsprechen. Zum Beispiel kann der Gebrauch desselben volkssprachlichen Wortes einer- seits für verschiedene Formen lateinischer Verben - wie satiari, sumere, vegetari, pasci -, anderseits für Nomina wie caritas und dilectio oder ebenso für die Wörter anima, animus, cor, mens und spiritus, wenn diese wiederholt werden, den Text verdünnen und gewöhnlich machen. Ebenso kann eine unzureichende Übersetzung der verschiedenen Anredeweisen Gottes, wie Domine, Deus, Omnipotens aeterne Deus, Pater usw., oder verschiedener Verben, welche Bitten ausdrücken, die Übersetzung langweilig machen und die reiche und herrliche Weise verdunkeln, durch die im lateinischen Text die Beziehung zwischen den Gläubigen und Gott bezeichnet wird. 52. Der Übersetzer soll sich bemühen, die Denotation - den ursprünglichen Sinn der Wörter und Aus- drücke des Originaltextes - zu bewahren, aber ebenso die Konnotation - kleine Bedeutungsnuancen oder durch sie hervorgerufene Assoziationen -, damit so der Text für andere Bedeutungsschichten, die vielleicht im Originaltext bewusst gesucht worden waren, offen bleibt. 53. Sooft ein lateinisches Wort einen gewichtigen Sinn enthält, der in die Gegenwartssprache schwer zu übertragen ist (wie die Wörter munus, famulus, consubstantialis, propitius usw.), kann man in der Über- setzung verschiedene Methoden anwenden: Entweder man gibt das lateinische Wort mit einem Wort oder mit mehreren verbundenen Wörtern wieder, oder man schafft ein neues Wort, das im Vergleich zum Original (vgl. oben Nr. 21) vielleicht angepasst oder anders geschrieben ist, oder man nimmt ein Wort auf, das schon mehrere Bedeutungen trägt. (37) 54. In den Übersetzungen vermeide man die Tendenz zur Psychologisierung; sie zeigt sich vor allem, wenn Ausdrücke für theologische Tugenden durch solche ersetzt werden, die nur menschliche Gemütsbewegungen bezeichnen. Was Wörter oder Redeweisen betrifft, welche die theologische Vorstellung von der spezifisch göttlichen Kausalität wiedergeben (z. B. im Lateinischen mit praesta, ut...), vermeide man, sie durch Wörter oder Redeweisen zu ersetzen, die nur eine äußerliche oder profane Weise der Hilfe ausdrücken. 55. Einige Wörter, die im lateinischen liturgischen Text auf den ersten Blick nur um des Metrums willen oder aus anderen literarisch-technischen Gründen aufgenommen worden zu sein scheinen, enthalten in Wirk- lichkeit oft eine eigentlich theologische Bedeutung; deshalb sind sie in den Übersetzungen möglichst beizubehalten. Wörter, die Aspekte der Mysterien des Glaubens und der rechten inneren Einstellung der Christen ausdrücken, müssen auf das genaueste übersetzt werden. 56. Bestimmte Wörter, die zum Bestand der gesamten oder eines großen Teils der frühen Kirche gehören, sowie andere, die dem Erbe der menschlichen Geisteskultur eigen sind, sollen in der Übersetzung, soweit möglich, wörtlich beibehalten werden, wie die Gemeindeantwort Et cum spiritu tuo oder der Ausdruck mea culpa, mea culpa, mea maxima culpa im Bußakt der Feier der Heiligen Messe. B. Satzbau, Stil und literarisches Genus 57. Die besondere Eigenart des römischen Ritus, der die Dinge klar, kurz und knapp ausdrückt, soll in der Übersetzung möglichst bewahrt werden. Außerdem ist in den verschiedenen Teilen der liturgischen Bücher nach Möglichkeit dieselbe Art und Weise bei der Übersetzung ein und desselben Ausdrucks zu wahren. Folgende Prinzipien sind zu beachten: a) Der bestehende Zusammenhang zwischen den Aussagen, z. B. in Neben- und Relativsätzen, in der Wort- stellung und verschiedenen Arten des Parallelismus, soll, wenn möglich, auf eine der Volkssprache ange- passte Weise voll gewahrt werden. b) Bei der Übersetzung der Wörter, die im Originaltext enthalten sind, sollen möglichst dieselbe Person, dieselbe Zahl (Einzahl oder Mehrzahl) und dasselbe Genus gewahrt werden. c) Die theologische Bedeutung der Wörter, die eine Kausalität, eine Absicht oder eine Wirkung ausdrücken, wie ut (dass), ideo (daher), enim (nämlich) und quia (weil), soll, selbst wenn die verschiedenen Sprachen sich einer unterschiedlichen Ausdrucksweise bedienen, gewahrt werden. d) Die oben unter Nr. 51 dargelegten Prinzipien, die die Verschiedenheit der Wörter betreffen, sollen auch eingehalten werden in Bezug auf die Unterschiede in Syntax und Stil (z. B. in der Stellung der Wörter inner- halb des Tagesgebetes, die im Vokativ an Gott gerichtet werden). 58. Das literarische und rhetorische Genus der verschiedenen Texte der römischen Liturgie soll gewahrt werden.(38) 59. Weil es von ihrem Wesen her der Zweck der liturgischen Texte ist, dass sie mündlich vorgetragen und in der liturgischen Versammlung gehört werden, sind ihnen gewisse Sprechweisen eigen, die sich von der all- gemeinen Sprechgewohnheit oder von Texten, die still gelesen werden, unterscheiden wie wiederkehrende und wiedererkennbare Beispiele der Satzbau und des Stils, ein feierlicher oder erhabener Ton, Alliteration und Assonanz, konkrete und lebendige Bilder, Wiederholung, Parallelismus und Verschiedenheit, ein gewis- ser Rhythmus und schließlich die lyrische Kraft dichterischer Werke. Wenn es nicht möglich ist, dieselben Stilelemente des Originaltextes in der Volkssprache zu gebrauchen (was häufig zutrifft, etwa bei Alliteration und Assonanz), muss der Übersetzer nichtsdestoweniger auf den beabsichtigten Effekt dieser Elemente in der Seele des Hörers achten hinsichtlich des Inhalts oder des Unterschieds zwischen Begriffen oder der Eindringlichkeit usw. Ferner soll er mit Kunstfertigkeit alle Möglichkeiten der Volkssprache ausschöpfen, damit er so vollständig wie möglich dieselbe Wirkung erzielt, nicht nur hinsichtlich des Inhalts selbst, sondern auch hinsichtlich der anderen Aspekte. In poetischen Texten ist eine größere Beweglichkeit bei der Übersetzung erforderlich, damit bei der Wiedergabe des Textinhalts die Aufgabe der literarischen Form deutlich bleibt. Nichtsdestoweniger sollen Ausdrücke, die eine besondere lehrmäßige oder geistliche Bedeutung haben, oder jene, die besonders bekannt sind, wenn möglich wörtlich übersetzt werden. 60. Ein großer Teil der liturgischen Texte ist mit der Absicht erstellt, dass er vom zelebrierenden Priester, vom Diakon, vom Kantor, vom Volk oder vom Chor gesungen wird. Deswegen muss der Text so übersetzt wer- den, dass er für Vertonungen geeignet ist. Dennoch ist beim Anpassen des Textes an die Musik die Autorität des Textes voll zu wahren; d. h. weder Texte aus der Heiligen Schrift noch jene, die aus der Liturgie genom- men und schon die recognitio erhalten haben, dürfen durch Umschreibungen ersetzt werden, die auf leich- tere Singbarkeit abzielen; es dürfen nicht Hymnen genommen werden, die man allgemein für gleichwertig hält. (39) 61. Die für den Gesang bestimmten Texte sind von besonderer Bedeutung, weil sie den Gläubigen das Gefühl der Festlichkeit der Feier vermitteln und die Einheit im Glauben und in der Liebe durch die Einheit der Stimmen zum Ausdruck bringen.(40) Die Hymnen und Gesänge, die sich in den heutigen editiones typicae finden, machen nur einen sehr kleinen Teil des unermesslichen historischen Schatzes der Lateinischen Kirche aus; darum ist es sehr angemessen, dass sie in den volkssprachlichen Ausgaben verwendet werden, auch zusammen mit anderen, die unmittelbar in der Volkssprache entstanden sind. Für den Gesang bestimmte unmittelbar in der Volkssprache selbst erstellte Texte sollen insbesondere aus der Heiligen Schrift und dem Schatz der Liturgie schöpfen. 62. Gewisse liturgische Texte der kirchlichen Tradition sind mit verschiedenen rituellen Handlungen verbun- den, die ihren Ausdruck in einer besonderen Körperhaltung, in Gesten und in der Verwendung von Zeichen finden. Daher ist es bei der Erarbeitung geeigneter Übersetzungen ratsam, auf Elemente zu achten wie die für den Vortrag des Textes notwendige Zeit, seine Eignung für Rezitation oder Gesang oder für ständige Wiederholungen usw. 4. NORMEN FÜR BESONDERE ARTEN VON TEXTEN A. Eucharistische Hochgebete 63. Der Höhepunkt des gesamten liturgischen Handelns ist die Feier der Messe, in der jeweils das Eucharis- tische Hochgebet (Anaphora) den vornehmsten Platz einnimmt. (41) Deswegen sind die Übersetzungen der approbierten Eucharistischen Hochgebete mit größter Sorgfalt zu erarbeiten vor allem hinsichtlich der sa- kramentalen Formeln; die eigens für sie geltende Verfahrensweise wird unten unter Nr. 85-86 beschrieben. 64. Revisionen von Übersetzungen, die späterhin folgen, dürfen ohne hinreichende Gründe den bereits approbierten volkssprachlichen Text der Eucharistischen Hochgebete, den die Gläubigen sich allmählich eingeprägt haben, nicht in bemerkenswerter Weise verändern. Immer wenn eine ganz neue Übersetzung notwendigerweise verlangt wird, sollen die Bestimmungen von unten, Nr. 74, eingehalten werden. B. Das Symbolum oder Glaubensbekenntnis 65. Das Symbolum oder Glaubensbekenntnis dient dazu, dass das ganze versammelte Volk auf das in den Lesungen aus der Heiligen Schrift verkündete und in der Homilie ausgelegte Wort Gottes antwortet; indem das Volk diesen Text als Glaubensregel spricht, ruft es sich - in der für den liturgischen Gebrauch geneh- migten Formel - die großen Mysterien des Glaubens von Neuem ins Gedächtnis und bekennt sie. (42) Das Symbolum ist genau mit den Worten zu übersetzen, die die Tradition der Lateinischen Kirche ihm zugewiesen hat, wobei der Gebrauch der ersten Person Singular zu wahren ist, durch den deutlich erklärt wird: „Das Glaubensbekenntnis wird im Symbolum gleichsam aus der Person der ganzen Kirche übergeben, die durch den Glauben geeint wird".(43) Überdies sind, immer wenn das Apostolische Glaubensbekenntnis in der Liturgie vorgeschrieben ist oder genommen werden kann, die Worte „Auferstehung des Fleisches" wörtlich zu übersetzen.(44) C. Die „Praenotanda" sowie Texte rubrikalen oder rechtlichen Charakters 66. Alle Teile eines jeden liturgischen Buches sind in derselben Reihenfolge wiederzugeben, in der sie im lateinischen Text der editio typica erscheinen; das gilt auch für die institutio generalis, die praenotanda und die den verschiedenen Riten vorangestellten Vorschriften sowie die einzelnen Rubriken, die eine Stütze der ganzen Struktur der Liturgie sind.(45) Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen liturgischen Auf- gaben und der Bezeichnung der liturgischen Dienste mit ihren je eigenen festgelegten Titeln soll in der Übersetzung unter angemessener Beachtung dessen, was oben unter Nr. 50c gesagt wird, wie in den Ru- briken der editio typica genau beibehalten werden.(46) 67. Wo solche praenotanda oder andere Texte der editiones typicae ausdrücklich Anpassungen oder präzi- sierende Bestimmungen verlangen, die von den Bischofskonferenzen vorzunehmen sind, z. B. Teile des Messbuches, die von der Bischofskonferenz genauer zu bestimmen sind, (47) ist es erlaubt, derartige Vor- schriften in den Text einzufügen, sofern die betreffenden Teile die recognitio des Apostolischen Stuhles erhalten haben. Von der Natur der Sache her ist es in diesem Fall nicht ratsam, dass die Teile genau so übersetzt werden, wie sie in der editio typica stehen. Nichtsdestoweniger sollen die Dekrete der Approba- tion durch die Bischofskonferenz und der von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramenten- ordnung gewährten recognitio erwähnt werden. 68. An den Anfang der volkssprachlichen Ausgaben soll man die Dekrete stellen, durch die die editiones typicae vom zuständigen Dikasterium des Apostolischen Stuhles promulgiert wurden, unter Berücksichtigung der in Nr. 78 dargelegten Vorschriften. Es sollen auch die Dekrete hinzugefügt werden, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder wenigstens die gewährte recognitio genannt werden unter Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets. Weil diese auch historische Zeugnisse sind, müssen die Namen der Dikasterien oder anderer Einrichtungen des Apostolischen Stuhles genau übersetzt werden, wie es dem Tag der Promulgation des Dokuments entspricht; sie dürfen nicht an den gegenwärtig geltenden Namen derselben oder der ihr entsprechenden Institution angepasst werden. 69. Die volkssprachlichen Ausgaben der liturgischen Bücher müssen in allen Teilen mit den Titeln, der Anord- nung der Texte, den Rubriken und der Nummerierung der editio typica übereinstimmen, außer es wäre in den praenotanda derselben Bücher etwas anderes bestimmt. Überdies sollen alle von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung approbierten Zusätze eingefügt werden, sei es in einer Ergänzung bzw. einem Anhang oder an der betreffenden Stelle selbst, wie es der Apostolische Stuhl bestimmt hat. III. DIE VORBEREITUNG VON ÜBERSETZUNGEN UND DIE ERRICHTUNG VON KOMMISSIONEN 1. DIE VORGEHENSWEISE BEI DER VORBEREITUNG EINER ÜBERSETZUNG 70. Aufgrund der den Bischöfen übertragenen Aufgabe, liturgische Übersetzungen zu besorgen, (48) wird diese Arbeit in besonderer Weise der von der Bischofskonferenz pflichtgemäß eingerichteten Liturgie- kommission übertragen. Wo eine solche Kommission nicht besteht, soll die Aufgabe, eine Übersetzung zu erstellen, zwei oder drei Bischöfen anvertraut werden, die in Liturgiewissenschaft, Bibelwissenschaft, Sprach- wissenschaft und Musikwissenschaft kundig sind. (49) Was aber die genaue Untersuchung und die Approbation der Texte betrifft, müssen alle Bischöfe einzeln diese Aufgabe als eine unmittelbare, gewichtige und persönliche Vertrauensangelegenheit erachten. 71. In Ländern, in denen mehrere Sprachen gesprochen werden, sollen Übersetzungen in die einzelnen Volkssprachen angefertigt und der besonderen Überprüfung durch die betroffenen Bischöfe unterworfen werden. (50) Nichtsdestoweniger behält die Bischofskonferenz als solche das Recht und die Vollmacht, alle Akte zu setzen, die gemäß dieser Instruktion einer solchen Konferenz zustehen; daher kommt es der ganzen Konferenz zu, den Text zu approbieren und dem Apostolischen Stuhl zur Erteilung der recognitio vorzulegen. 72. Die Bischöfe sollen bei der Ausführung des ihnen anvertrauten Dienstes, die Übersetzungen der liturgischen Texte vorzubereiten, sorgfältig dafür sorgen, dass die Übersetzungen mehr eine Frucht wahrhaft gemeinsamen Bemühens sind als die irgend einer einzelnen Person oder einer kleinen Gruppe. 73. Nach jeder Veröffentlichung der editio typica eines lateinischen liturgischen Buches muss möglichst schnell dessen Übersetzung erarbeitet werden; diese soll die Bischofskonferenz, nach der erforderlichen Approbation, an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung senden; ihr obliegt es, nach den in dieser Instruktion dargelegten Normen, unter Wahrung des sonstigen Rechtes, die recognitio zu erteilen. (51) Sollen aber auch nur ein Teil der lateinischen editio typica verändert oder gewisse neue Elemente eingefügt werden, sind diese Neuerungen in allen folgenden volkssprachlichen Ausgaben voll und getreu zu wahren. 74. Eine gewisse Beständigkeit muss, soweit möglich, in aufeinander folgenden Ausgaben in einer lebenden Sprache gewährleistet sein. Die Teile, die das Volk auswendig können soll, sollen vor allem in Ausgaben für den Gesang nur aus einem gerechten und schwerwiegenden Grund verändert werden. Wenn dennoch wichtigere Änderungen notwendig sind, um einen Text an die Normen dieser Instruktion anzupassen, wird es am besten sein, alles gleichzeitig durchzuführen. In diesem Fall muss die Veröffentlichung des neuen Tex- tes von einer angemessenen Zeit der Katechese begleitet werden. 75. Die Übersetzung der liturgischen Bücher erfordert nicht nur ein außerordentliches Maß an Sachkenntnis, sondern auch den Geist des Gebets und das Vertrauen auf Gottes Hilfe, die nicht nur den Übersetzern gewährt wird, sondern der Kirche selbst auf dem ganzen Weg, der bis zur Approbation eines gesicherten und definitiven Textes führt. Die innere Bereitschaft hinzunehmen, dass das eigene Werk von anderen beurteilt und überarbeitet wird, ist eine unbedingt notwendige Haltung, in der sich jeder auszeichnen muss, der den Dienst übernimmt, liturgische Bücher zu übersetzen. Außerdem müssen alle Übersetzungen oder Texte, die in der Volkssprache erarbeitet werden, einschließlich der praenotanda und der Rubriken, ohne Autorennamen sein - seien es Personen oder seien es Einrichtungen, die aus mehreren Personen bestehen,- so wie es in den editiones typicae der Fall ist. (52) 76. Um die Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie zu verwirklichen, zeigt die Erfahrung, die in fast vier Jahrzehnten der liturgischen Erneuerung seit dem Ökumenischen Konzil gereift ist, dass die Sorge um die Übersetzungen der liturgischen Texte - wenigstens hinsichtlich der weiter verbrei- teten Sprachen - nicht nur den in den Teilkirchen regierenden Bischöfen obliegt, sondern auch dem Aposto- lischen Stuhl selbst, damit er die universale Sorge gegenüber den Christgläubigen in der Stadt Rom und weltweit wirksam wahrnimmt. Denn in der Diözese Rom, vor allem in den vielen Kirchen und Einrichtungen der Stadt, die von der Diözese oder von Organen des Heiligen Stuhles auf irgendeine Weise abhängen, sowie in der Tätigkeit der Dikasterien der Römischen Kurie und der Päpstlichen Repräsentanten werden die größeren Sprachen recht umfangreich und häufig angewandt, auch in liturgischen Feiern. Daher hat sich gezeigt, dass künftig für die oben genannten größeren Sprachen die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung beim Erarbeiten der Übersetzungen deutlicher und eingehender beteiligt sein soll. 77. Außerdem soll in den Hauptsprachen eine vollständige Übersetzung aller liturgischen Bücher in angemes- sener Zeit erstellt werden. Bisher „ad interim" approbierte Übersetzungen sollen vervollkommnet oder gegebenenfalls vollständig revidiert und dann den Bischöfen zur endgültigen Approbation vorgelegt werden, wie es in dieser Instruktion dargelegt ist; schließlich sollen sie an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden, um die recognitio vom Apostolischen Stuhl zu erbitten. (53) 78. Bei weniger verbreiteten Sprachen, die zum liturgischen Gebrauch zugelassen sind, ist es möglich, nach den pastoralen Erfordernissen und mit Zustimmung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakra- mentenordnung zunächst nur die wichtigeren der liturgischen Bücher zu übersetzen. Die dementsprechend ausgewählten einzelnen Bücher sind ganz zu übersetzen, wie oben unter Nr. 66 gesagt. Was die Dekrete, die institutio generalis, die praenotanda und die Instruktionen anbelangt, dürfen sie in einer Sprache ge- druckt werden, die sich von der in der Feier verwendeten Sprache unterscheidet, aber trotzdem von den Zelebranten und Diakonen in diesem Gebiet ohne weiteres verstanden wird. Es ist erlaubt, den lateinischen Text der Dekrete entweder zusätzlich zur Übersetzung oder an deren Stelle abzudrucken. 2. DIE APPROBATION DER ÜBERSETZUNG UND DAS GESUCH UM RECOGNITIO DURCH DEN APOSTOLISCHEN STUHL 79. Die Approbation liturgischer Texte, sei sie endgültig, „ad interim" oder „ad experimentum", muss durch Dekret geschehen. Damit sie rechtmäßig gewährt wird, ist Folgendes einzuhalten: (54) a) Damit ein rechtsgültiges Dekret erlassen wird, sind zwei Drittel der geheim abgegebenen Stimmen all derer erforderlich, die in der Bischofkonferenz entscheidendes Stimmrecht haben. b) Alle Akten, die vom Apostolischen Stuhl zu approbieren sind, sollen in zweifacher Ausfertigung vom Vorsitzenden und vom Sekretär der Konferenz unterschrieben und ordnungsgemäß mit dem Siegel versehen werden; sie sind der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu übersenden. Diese Akten sollen enthalten: i) die Namen der Bischöfe oder der ihnen rechtlich Gleichgestellten, die an der Versammlung teil- genommen haben; ii) einen Bericht über das Verfahren; er muss den Ausgang der Abstimmung über jedes Dekret enthalten unter Angaben der Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltung. c) Es sollen zwei Exemplare der in der Volkssprache erstellten liturgischen Texte eingesandt werden; wenn möglich soll der Text auch auf einer Computer-Diskette geliefert werden. d) In dem besonderen Bericht soll das Folgende deutlich erklärt werden: (55) i) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien; ii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Bemerkung über die Qualität der Fähigkeit und die Sachkenntnis eines jeden von ihnen; iii) eventuelle Änderungen gegenüber einer früheren Übersetzung desselben liturgischen Buches sollen eigens gekennzeichnet werden zusammen mit der Begründung, warum die Änderungen vorgenommen wurden; iv) eine Darstellung einer jeden Änderung, die gegenüber dem Inhalt der lateinischen editio typica vorgenommen wurde, zusammen mit den Begründungen, weshalb dies notwendig war, und mit Nennung der früheren vom Apostolischen Stuhl erteilten Erlaubnis, eine solche Änderung einzuführen. 80. Der Brauch, für alle Übersetzungen liturgischer Texte die recognitio durch den Apostolischen Stuhl zu er- bitten, (56) gewährt die notwendige Sicherheit, die erkennen lässt, dass die Übersetzung authentisch ist und mit den Originaltexten übereinstimmt; er manifestiert und bewirkt das wahre Band der Gemeinschaft zwischen dem Nachfolger des heiligen Petrus und seinen Brüdern im Bischofsamt. Diese recognitio ist zudem keine reine Formalität, sondern ein Akt der Leitungsgewalt, der unbedingt notwendig ist (ohne ihn hat der Beschluss der Bischofskonferenz keine Gesetzeskraft) und durch den - auch substantielle - Änderungen auf- erlegt werden können. (57) Daher ist es nicht erlaubt, irgendwelche übersetzte oder neu verfasste litur- gische Texte für den Gebrauch durch die Zelebranten oder das Volk überhaupt zu drucken, wenn die re- cognitio fehlt. Weil immer das Gesetz des Betens mit dem Gesetz des Glaubens (lex orandi - lex credendi) übereinstimmen und den Glauben des christlichen Volks ausdrücken und stärken muss, können liturgische Übersetzungen nicht Gottes würdig sein, wenn sie nicht getreu den Reichtum der katholischen Lehre vom Originaltext in die volkssprachliche Übersetzung übertragen, so dass die heilige Rede an ihren dogmatischen Inhalt angepasst wird. (58) Darüber hinaus ist das Prinzip zu beachten, demzufolge eine jede Teilkirche mit der Universalkirche übereinstimmen muss, nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen, sondern auch hinsichtlich der universalen von der apostolischen und fortdauernden Überlieferung angenommenen Bräuche; (59) also hat die gebührende recognitio durch den Apostolischen Stuhl den Zweck, darüber zu wachen, dass die Übersetzungen selbst sowie gewisse rechtmäßig in ihr vorgenommene Än- derungen nicht der Einheit des Volkes Gottes schaden, sondern ihr vielmehr immer dienen. (60) 81. Die vom Apostolischen Stuhl gewährte recognitio muss in der gedruckten Ausgabe ausdrücklich an- gegeben werden zusammen mit dem Satz „concordat cum originali", den der Vorsitzende der Liturgie- kommission der Bischofskonferenz unterschrieben hat, und nicht ohne das Wort „imprimatur", unter- schrieben vom Vorsitzenden derselben Konferenz. (61) Außerdem sollen zwei Exemplare jeder gedruckten Ausgabe an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden. (62) 82. Jegliche Änderung in einem liturgischen Buch, welches von der Bischofskonferenz bereits approbiert und anschließend mit der recognitio des Apostolischen Stuhles ausgestattet wurde, die die Auswahl von Texten aus bereits veröffentlichten liturgischen Büchern oder eine Änderung in der Anordnung der Texte betrifft, muss nach der oben unter Nr. 79 festgesetzten Vorgehensweise und unter Berücksichtigung der oben unter Nr. 22 dargelegten Vorschriften geschehen. Eine andere Vorgehensweise kann in besonderen Fällen nur angewandt werden, wenn sie durch die Statuten der Bischofskonferenz oder eine gleichwertige Gesetzge- bung mit Approbation des Apostolischen Stuhles genehmigt ist. (63) 83. Was die volkssprachlichen Ausgaben der liturgischen Bücher betrifft, ist zu beachten: die Approbation der Bischofskonferenz sowie die recognitio des Apostolischen Stuhles gilt nur für das Gebiet eben dieser Konferenz, und diese Ausgaben dürfen ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhles nicht in einem anderen Gebiet verwendet werden, außer unter besonderen Umständen, wie sie oben unter Nr. 18 und 76 genannt sind, unter Beachtung der dort dargelegten Normen. 84. Wo einer Bischofskonferenz die ausreichenden finanziellen Mittel und Instrumentarien zur Erarbeitung und zum Druck eines liturgischen Buches fehlen, soll der Vorsitzende der Konferenz die Angelegenheit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung darlegen; ihr kommt es zu, eine andere An- ordnung zu treffen oder zu approbieren hinsichtlich der Verwendung von liturgischen Büchern, die gemein- sam mit anderen Bischofskonferenzen herausgegeben wurden oder schon andernorts gebraucht werden. Diese Erlaubnis des Heiligen Stuhles wird aber nur im Einzelfall erteilt. 3. DIE ÜBERSETZUNG UND APPROBATION DER SAKRAMENTALEN FORMELN 85. Im Zusammenhang mit der Übersetzung der sakramentalen Formeln, die die Kongregation für den Gottesdienst dem Urteil des Papstes unterwerfen muss, ist außer dem, was für die Übersetzung der anderen liturgischen Texte erforderlich ist, das Folgende einzuhalten: (64) a) Wenn es sich um die Sprachen Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch handelt, sollen alle Akten in den jeweiligen Sprachen vorgelegt werden. b) Wenn die Übersetzung von einem in derselben Sprache schon erstellten und approbierten Text abweicht, ist der Grund anzugeben, weswegen die Änderung vorgenommen wurde. c) Der Vorsitzende und der Sekretär der Bischofskonferenz müssen bezeugen, dass die Übersetzung von der Bischofskonferenz approbiert ist. 86. Bei weniger verbreiteten Sprachen soll alles gemacht werden wie oben dargelegt. Die Akten sollen jedoch in einer der oben genannten, weiter verbreiteten Sprachen mit höchster Sorgfalt bearbeitet werden, so dass die Bedeutung eines jeden einzelnen Wortes der Volkssprache wiedergegeben wird. Der Vorsitzende und der Sekretär der Bischofskonferenz sollen, nachdem sie vertrauenswürdige Fachleute zu Rate gezogen haben, falls dies notwendig ist, die Authentizität dieser Übersetzung bezeugen. (65) 4. EINE EINZIGE FASSUNG DER LITURGISCHEN TEXTE 87. Es wird empfohlen, dass es im Einvernehmen unter den Bischöfen der Gebiete, in denen dieselbe Spra- che in Gebrauch ist, für jede Volkssprache eine einzige Fassung der liturgischen Bücher und anderer liturgischer Texte gibt. (66) Wenn dies wegen der Umstände tatsächlich nicht möglich ist, sollen die einzelnen Bischofskonferenzen nach vorausgehender Konsultation des Heiligen Stuhles festlegen, ob die bereits be- stehende Übersetzung anzupassen oder eine neue zu erstellen ist. In beiden Fällen ist die recognitio der Akten durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erforderlich. 88. Beim Ordo Missae und jenen Teile der heiligen Liturgie, die eine direkte Teilnahme des Volkes verlangen, soll es nur eine einzige Übersetzung in einer bestimmten Sprache geben, (67) wenn nicht, in Einzelfällen, etwas anderes vorgesehen ist. 89. Texte, die mehreren Konferenzen gemeinsam sind (vgl. oben Nr. 87-88), sind in der Regel von allen Bischofskonferenzen, die sie verwenden müssen, einzeln zu approbieren, bevor die recognitio dieser Texte vom Apostolischen Stuhl gewährt wird. (68) 90. Aus gebührender Rücksicht auf die katholischen Traditionen und alle in dieser Instruktion enthaltenen Grundsätze und Normen wird, wo immer dies möglich ist, zwischen allen für den allgemeinen Gebrauch in den verschiedenen Riten der Katholischen Kirche bestimmten Übersetzungen, vor allem bezüglich der Texte der Heiligen Schrift, eine gewisse angemessene Verbindung bzw. Koordination dringend gewünscht. Die Bischöfe der Lateinischen Kirche sollen dies im Geist gehorsamer und brüderlicher Zusammenarbeit fördern. 91. Eine ähnliche Übereinstimmung wird auch mit den Orientalischen, nicht Katholischen Teilkirchen oder mit den Autoritäten der protestantischen kirchlichen Gemeinschaften gewünscht,(69) sofern es sich nicht um einen liturgischen Text handelt, der bisher noch strittige Lehrinhalte betrifft, und wenn die betreffenden Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften genügend Mitglieder haben und die konsultierten Personen diese kirchlichen Gemeinschaften wirklich vertreten können. Um die Gefahr eines Ärgernisses oder der Verwirrung unter den Christgläubigen gänzlich zu vermeiden, muss die katholische Kirche bei derartigen Übereinkünften die volle Handlungsfreiheit, auch im bürgerlichen Recht, wahren. 5. DIE „GEMISCHTEN" KOMMISSIONEN 92. Damit eine Einheit unter den auch in die Volkssprachen übersetzten liturgischen Büchern besteht und nicht das ganze Unternehmen und die damit verbundenen Bemühungen der Kirche ins Leere gehen, hat der Apostolische Stuhl unter anderen möglichen Lösungen die Errichtung „gemischter" Kommissionen gefördert, d. h. solcher, an deren Arbeit mehrere Bischofskonferenzen auf eine bestimmte Weise teilhaben. (70) 93. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung errichtet auf Bitten der betreffen- den Bischofskonferenzen eine derartige „gemischte" Kommission; danach wird die Kommission gemäß den vom Apostolischen Stuhl approbierten Statuten geleitet. (71) In der Regel ist zwar zu wünschen, dass über die vorgenannte Errichtung sowie über die Abfassung der Statuten alle an der Kommission auf gewisse Weise beteiligten Bischofskonferenzen einzeln entscheiden, bevor ein diesbezügliches Gesuch der Kongre- gation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vorgelegt wird; wenn jedoch wegen der großen Zahl der Konferenzen oder wegen der langen Dauer, die vielleicht zur Durchführung der Abstimmung erfor- derlich ist, oder aus einer besonderen pastoralen Notwendigkeit es dem vorgenannten Dikasterium ange- bracht erscheint, ist keineswegs ausgeschlossen, dass - möglichst nach Konsultation wenigstens einiger Bischöfe, die es betrifft - von ihm Statuten errichtet und approbiert werden. 94. Die „gemischte" Kommission bietet von ihrer Eigenart her den Bischöfen Hilfe und ersetzt für sie nicht, was zu ihrem pastoralen Dienst oder zu ihren Beziehungen zum Apostolischen Stuhl gehört.(72) Denn die „gemischte" Kommission begründet nicht etwas Drittes zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Bischofs- konferenzen und ist nicht als Kommunikationsweg zwischen ihnen zu betrachten. Die Mitglieder der Kom- mission sind immer Bischöfe oder wenigstens dem Bischof rechtlich Gleichgestellte. Es ist überdies Sache von Bischöfen, als Mitglieder der Kommission diese zu leiten. 95. Es ist angemessen, dass zu den Bischöfen, die an der Arbeit einer solchen „gemischten" Kommission be- teiligt sind, wenigstens einige gehören, die in ihren Konferenzen für die Behandlung liturgischer Angele- genheiten zuständig sind, wie z. B. die Vorsitzenden der liturgischen Kommission der Konferenz. 96. Denn diese Kommission übt, soweit möglich, mit Hilfe der liturgischen Kommissionen, die von den ein- zelnen an der Angelegenheit beteiligten Bischofskonferenzen abhängen, ihr Amt aus; das gilt sowohl für die Fachleute als auch für die zu verwendenden technischen Hilfsmittel als auch für die Hilfe des Sekretariats. Sie ist vor allem durch Koordination der Arbeit tätig, z. B. derart, dass von der liturgischen Kommission einer Bischofskonferenz die erste Übersetzungsvorlage vorbereitet und anschließend von den anderen Kommis- sionen, nicht zuletzt wegen der Verschiedenheit der Ausdrucksweise in derselben Sprache in den einzelnen beteiligten Gebieten, verbessert wird. 97. Es ist angemessen, dass an den einzelnen Arbeitssitzungen wenigstens einige Bischöfe teilhaben, bis der ausgereifte Text der Vollversammlung der Bischöfe zur Prüfung und zur Approbation vorgelegt wird und unmittelbar danach vom Vorsitzenden der Konferenz, zusätzlich mit der Unterschrift auch des General- sekretärs versehen, gemäß der Norm des Rechts dem Apostolischen Stuhl zur Erteilung der recognitio zugesandt wird. 98. Überdies sollen die „gemischten" Kommissionen insofern ihre Arbeit eingrenzen, als sie nur die Texte der editiones typicae behandeln und jegliche theoretische Frage, die sich nicht unmittelbar auf diese ihre Auf- gabe bezieht, beiseite lassen; sie sollen auch nicht Beziehungen mit anderen „gemischten" Kommissionen pflegen und keine neuen Texte erstellen. 99. Denn es bleibt eine dringende Notwendigkeit, Kommissionen für die Liturgie, die Kirchenmusik und die sakrale Kunst gemäß der Norm des Rechtes in jeder Diözese und im Gebiet einer Bischofskonferenz zu errichten. (73) Sie alle sollen selbst auf ihr eigenes Ziel hin arbeiten, damit die ihnen übertragenen Aufgaben nicht auf irgendeine „gemischte" Kommission zur Behandlung übergehen. 100. Aus jeder „gemischten" Kommission bedürfen alle wichtigen Mitarbeiter, die nicht Bischöfe sind und de- nen von dieser Kommission ein Auftrag auf Dauer erteilt wird, vor Aufnahme ihres Dienstes der von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erteilten Erklärung des „Nihil obstat"; dabei sind die die Eignung betreffenden akademischen Titel und Zeugnisse zu berücksichtigen sowie Empfehlungsschreiben des eigenen Diözesanbischofs zu beachten. Bei der Erstellung der Statuten, von denen oben unter Nr. 93 die Rede war, soll genauer beschrieben werden, auf welche Weise dieses Gesuch vorzubringen ist. 101. Alle, einschließlich der Fachleute, müssen ihre Arbeit ohne Nennung des Namens ausführen und Stillschweigen beachten, wozu alle außer den Bischöfen durch einen Vertrag zu verpflichten sind. 102. Es ist auch angemessen, dass in von den Statuten festgelegten zeitlichen Abständen die Aufgaben der Mitglieder, der Mitarbeiter und der Fachleute erneuert werden. Aufgrund von Notwendigkeiten, durch die einige Kommissionen erfahrungsgemäß unter Druck stehen, wird die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, wenn dies von ihr erbeten wird, durch ein Indult gewähren können, dass der für einige Mitglieder, Mitarbeiter und Fachleute festgelegte Zeitraum verlängert wird. 103. Was die bereits bestehenden „gemischten" Kommissionen angeht, sind ihre Statuten nach der Norm Nr. 93 und den übrigen Vorschriften dieser Instruktion innerhalb von zwei Jahren, angefangen vom Tag, an dem diese Instruktion in Kraft tritt, zu revidieren. 104. Um des Wohls der Gläubigen willen reserviert sich der Heilige Stuhl das Recht, Übersetzungen in jede beliebige Sprache anzufertigen und für den liturgischen Gebrauch zu approbieren. (74) Doch soll, auch wenn zuweilen der Apostolische Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung notgedrungen in die Erstellung von Übersetzungen eingreift, für die Approbation zum liturgischen Gebrauch innerhalb der Grenzen eines kirchlichen Gebietes die betreffende Bischofskonferenz zuständig bleiben, wenn nicht in dem vom Apostolischen Stuhl erlassenen Approbationsdekret für jene Übersetzung etwas anderes ausdrücklich vorgesehen wird. Danach soll die Konferenz das Approbationsdekret für ihr Gebiet zur Erteilung der recognitio an den Heiligen Stuhl zurückschicken, zusammen mit dem Text selbst gemäß der Norm dieser Instruktion und der übrigen rechtlichen Bestimmungen. 105. Aus den oben unter Nr. 76 und 84 dargestellten Gründen und aus anderen dringenden pastoralen Not- wendigkeiten werden die Kommissionen, Räte, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die Übersetzungen einzel- ner oder auch mehrerer liturgischer Bücher in einer oder mehreren Sprachen behandeln und die direkt vom Apostolischen Stuhl abhängen, durch Dekret der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramenten- ordnung errichtet. In diesem Fall werden, soweit möglich, wenigstens einige der Bischöfe, die es betrifft, konsultiert werden.
6. NEUE IN DER VOLKSSPRACHE ZU ERSTELLENDE LITURGISCHE TEXTE 106. Beim Verfassen neuer in den Volkssprachen zu erstellender liturgischer Texte, die möglicherweise zu denen aus dem lateinischen übersetzten editiones typicae hinzugefügt werden sollen, sind die bereits geltenden Normen zu beachten, insbesondere jene der Instruktion Varietates legitimae. (75) Jede Bischofs- konferenz soll eine oder mehrere Kommissionen einrichten, um die Texte zu erstellen oder um sich mit der geeigneten Anpassung der Texte zu befassen; sie sollen die Texte zur Erteilung der recognitio an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung übermitteln, bevor sie in irgend welchen Büchern für den Gebrauch der Zelebranten und der Gläubigen insgesamt heraus- gegeben werden. (76) 107. Es ist im Bewusstsein zu halten, dass die Erstellung neuer Texte von Gebeten oder Rubriken ihr Ziel nicht in sich selbst hat, sondern in der Absicht geschehen soll, einer besonderen kulturellen oder pastoralen Notwendigkeit entgegenzukommen. Deswegen ist sie strikt Aufgabe der örtlichen oder nationalen liturgi- schen Kommissionen, nicht aber der oben unter Nr. 92-104 behandelten Kommissionen. Neue volkssprachlich erstellte Texte dürfen genauso wie andere rechtmäßig eingeführte Anpassungen nichts enthalten, was der Aufgabe, der Bedeutung, der Struktur, dem Stil, dem theologischen Gehalt oder dem überlieferten Wortbestand und anderen wichtigen Eigenschaften der Texte widerspricht, die sich in den editiones typicae finden. (77) 108. Die liturgischen Gesänge und Hymnen sind von besonderer Bedeutung und Wirksamkeit. Vor allem am Sonntag, dem „Tag des Herrn", verkünden die Gesänge des zur Feier der heiligen Messe versammelten gläubigen Volkes nicht weniger als die Gebete, die Lesungen und die Homilie die authentische Botschaft der Liturgie, wenn sie den Sinn des gemeinsamen Glaubens und der Gemeinschaft in der Liebe fördern. (78) Wenn sie beim gläubigen Volk weiter verbreitet sind, sollen sie von hinreichend fester Gestalt sein, so dass im Volk eine Verwirrung vermieden wird. Innerhalb von fünf Jahren ab der Herausgabe dieser Instruktion sollen die Bischofskonferenzen die erforderliche Arbeit den zuständigen nationalen oder diözesanen Kommis- sionen und anderen Fachleuten übertragen, um ein Direktorium oder eine Sammlung der für den liturgischen Gesang bestimmten Texte herauszugeben. Eine solche Sammlung soll für die notwendige recognitio an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramenten- ordnung gesandt werden. IV. DIE HERAUSGABE DER LITURGISCHEN BÜCHER 109. Als editio typica (authentische Ausgabe) der liturgischen Bücher des römischen Ritus, die nur den latei- nischen Text bieten, wird jene bezeichnet, die aufgrund des Dekrets der zu der Zeit zuständigen Kon- gregation herausgegeben wird. (79) Die vor dieser Instruktion veröffentlichten editiones typicae wurden von der Typis Polyglottis Vaticanis (Vatikanische Druckerei) oder der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) vertrieben; in Zukunft aber werden sie in der Regel von der Typis Polyglottis Vaticanis (Vatikanische Druckerei) zu drucken sein, während die Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlags- buchhandlung) das Alleinvertriebsrecht besitzt. 110. Die Normen dieser Instruktion beziehen sich hinsichtlich aller Rechte auf die herausgegebenen oder noch herauszugebenden editiones typicae sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Teilen; dies sind die Ausgaben des Missale Romanum, des Ordo Missae, des Lectionarium Missalis Romani, des Evangeliarium Mis- salis Romani, des Missale parvum (Auszug aus dem Missale Romanum und dem Lectionarium), der Passio Domini Nostri Iesu Christi, der Liturgia Horarum, des Rituale Romanum, des Pontificale Romanum, des Martyrologium Romanum, der Collectio Missarum und des Lectionarium de Beata Maria Virgine, des Graduale Romanum, des Antiphonale Romanum sowie der anderen Bücher für den Gregorianischen Gesang. Sie be- ziehen sich außerdem auf die Ausgaben der Bücher des römischen Ritus, die gleichsam als editiones typicae per Dekret veröffentlicht wurden, wie z. B. das Caeremoniale Episco- porum und das Calendarium Romanum. 111. Hinsichtlich der liturgischen Bücher des römischen Ritus, die aufgrund eines Dekrets der zur betreffen- den Zeit zuständigen Kongregation als editio typica vor oder nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil ver- öffentlicht wurden, hat der Apostolische Stuhl durch seine Administratio Patrimonii(Güterverwaltung) oder in deren Namen oder Auftrag durch die Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung) das Eigentumsrecht (gemeinhin „Copyright" genannt) inne und behält es sich vor. Die Erlaubnis für Nachdrucke obliegt jedoch der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung. 112. Von Ausgaben iuxta typicam liturgischer Bücher des römischen Ritus spricht man, wenn es sich um in lateinischer Sprache erarbeitete Bücher handelt, die mit Genehmigung der Kongregation für den Gottes- dienst und die Sakramentenordnung von einem Verlag nach der editio typica hergestellt werden. 113. Bezüglich der für den liturgischen Gebrauch bestimmten Ausgaben iuxta typicam gilt: Das Recht, litur- gische Bücher herzustellen, die nur lateinischen Text enthalten, wird der Libreria Editrice Vaticana (Vatika- nische Verlagsbuchhandlung) reserviert sowie jenen Verlagen, denen es die Kongregation für den Gottes- dienst und die Sakramentenordnung durch eigene Verträge zugestehen wollte, wenn sich nicht aus den Normen, die in die editio typica selbst eingefügt sind, etwas anderes ergibt. 114. Das Recht, die liturgischen Bücher des römischen Ritus in die Volkssprachen zu übertragen oder wenigstens zum liturgischen Gebrauch rechtmäßig zu approbieren sowie sie herauszugeben oder sie für das eigene Gebiet im Druck zu veröffentlichen, bleibt allein bei der Bischofskonferenz; dabei sind jedoch die auch in dieser Instruktion dargelegten Rechte sowohl der recognitio80 als auch des Eigentums des Apostolischen Stuhles zu wahren. 115. Hinsichtlich der Herausgabe der liturgischen Bücher aber, die in volkssprachlicher Übersetzung Eigentum einer Bischofskonferenz sind, wird das Recht zur Herausgabe den Verlagen reserviert, denen es die Bischofs- konferenz durch ausdrückliche Verträge erteilt hat; dabei sind sowohl die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes als auch die in jedem Land für die Herausgabe von Büchern geltenden rechtlichen Gepflogenheiten zu beachten. 116. Damit ein Verlag den Druck von für den liturgischen Gebrauch bestimmten Ausgaben iuxta typicam vor- nehmen kann, muss er: a) wenn es sich um Bücher handelt, die nur den lateinischen Text enthalten, jedesmal die Erlaubnis von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung besitzen, und dann mit der Administratio Patrimonii Sedis Apostolicae (Güterverwaltung des Apostolischen Stuhles) oder mit der Libreria Editrice Vaticana (Vatikanische Verlagsbuchhandlung), die im Namen und Auftrag dieser Administratio handelt, einen Vertrag schließen über die Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb dieser Bücher; b) wenn es sich um Bücher mit dem volkssprachlichen Text handelt, je nach den Umständen die Erlaubnis des Vorsitzenden der Bischofskonferenz oder des Instituts oder der Kommission erhalten, die mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhles im Namen mehrerer Bischofskonferenzen die Geschäfte führt; der Verlag muss zugleich mit diesem Vorsitzenden über die Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb dieser Bücher einen Vertrag schließen, unter Beachtung der im eigenen Land geltenden Normen und Gesetze; c) wenn es sich um Bücher handelt, die vorwiegend den volkssprachlichen Text, aber auch verbreitet lateini- schen Text bieten, soll für diesen lateinischen Anteil alles gemäß Nr. 116a geschehen. 117. Für alle Übersetzungen liturgischer Texte sollen die Herausgeber- und Eigentumsrechte oder wenig- stens die Rechte des Bürgerlichen Rechts, die zur Wahrung der vollen Freiheit bezüglich der Veröffentlichung und Korrektur der Texte notwendig sind, bei den Bischofskonferenzen oder ihren nationalen liturgischen Kommissionen bleiben.(81) Dieselbe Einrichtung soll das Recht genießen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einem Missbrauch der Texte vorzubeugen oder ihn zu korrigieren. 118. Wo das Eigentumsrecht an den in die Volkssprache übersetzten liturgischen Texten bei mehreren Bischofskonferenzen gemeinsam liegt, soll die Form der den einzelnen Konferenzen zu gewährenden Erlaub- nis nach Möglichkeit so gefasst werden, dass die Angelegenheiten von den einzelnen Konferenzen selbst entsprechend dem Recht verwaltet werden. Andernfalls wird, nach Beratung mit den Bischöfen, vom Aposto- lischen Stuhl ein Gremium zur Verwaltung errichtet werden. 119. Die Übereinstimmung der liturgischen Bücher mit den für den liturgischen Gebrauch approbierten editio- nes typicae muss, wenn es sich um einen nur in lateinischer Sprache verfassten Text handelt, durch eine Bestätigung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung festgestellt werden; wenn es sich aber um einen in der Volkssprache verfassten Text handelt oder um einen Fall wie oben in Nr. 116c dargestellt, muss sie festgestellt werden durch eine Bestätigung des Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden.(82) 120. Die Bücher, die dazu dienen, die liturgischen Texte zusammen mit dem Volk und für es in der Volks- sprache vorzutragen, sollen würdig ausgestattet sein, damit schon die äußere Gestalt des Buches die Gläubigen zu größerer Ehrfurcht vor dem Wort Gottes und den heiligen Dingen anleite.(83) Darum muss - wo auch immer - sobald wie möglich jenes provisorische Stadium überwunden werden, für das gesammelte Blätter und Hefte charakteristisch sind. Alle für den liturgischen Gebrauch der Zelebranten bzw. Diakone bestimmten Bücher sollen von ausreichender Größe sein, damit sie sich von Büchern zum persönlichen Ge- brauch der Gläubigen unterscheiden. In ihnen soll allzu großer Luxus vermieden werden, der notwendiger- weise - für manche übermäßige - Kosten mit sich brächte. Ebenso sollen die grafische Gestalt des Einbandes und Bilder im Inneren des Buches vornehme Einfachheit ausdrücken und nur solche Stile verwenden, die im kulturellen Umfeld eine dauerhafte und universale Anziehungskraft besitzen. 121. Auch in den zum privaten Gebrauch der Gläubigen herausgegebenen pastoralen Hilfsmitteln, die die Teilnahme an den liturgischen Handlungen fördern sollen, müssen die Verlage das Eigentumsrecht beachten: a) das des Heiligen Stuhles, wenn es sich um den lateinischen Text handelt oder um Gregorianischen Choral, der in den Gesangbüchern vor oder nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil veröffentlicht ist, ausgenommen jedoch jene, die zum allgemeinen Gebrauch zugestanden sind oder in Zukunft zugestanden werden; b) das einer einzelnen Bischofskonferenz oder mehrerer Bischofskonferenzen zugleich, wenn es sich um einen in der Volkssprache verfassten Text handelt und um eine Vertonung dieses Textes und wenn dies Eigentum der Konferenz oder der Konferenzen ist. Auf diese Hilfsmittel ist, vor allem wenn sie in Buchform herausgegeben werden, die Erlaubnis des Diözesanbischofs auszudehnen gemäß der Norm des Rechts. (84) 122. Bei der Auswahl der Verlage, denen der Druck der liturgischen Bücher übertragen wird, ist darüber zu wachen, dass jene ausgeschlossen werden, deren bereits erschienene Bücher erkennbar nicht dem Geist und den Normen der katholischen Tradition entsprechen. 123. Hinsichtlich der Texte, die kraft Übereinkunft zwischen Teilkirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die von der vollen Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl getrennt sind, verfasst wurden, müssen die unein- geschränkten und gesetzlichen Rechte der katholischen Bischöfe und des Apostolischen Stuhles gewahrt werden, irgendwelche Änderungen oder Korrekturen einzuführen, die für den Gebrauch unter Katholiken für notwendig gehalten werden. 124. Nach dem Urteil der Bischofskonferenz können Hefte oder Zettel mit liturgischen Texten für den Ge- brauch der Gläubigen von der allgemeinen Regel ausgenommen werden, gemäß der die in der Volkssprache verfassten liturgischen Bücher alles enthalten müssen, was im lateinischen textus typicus oder in der editio typica steht. Hinsichtlich offizieller Ausgaben aber, die der Priester, der Diakon oder ein zuständiger beauftragter Laie gebraucht, ist das oben unter Nr. 66-69 Gesagte zu beachten.(85) 125. Außer dem, was die editio typica enthält oder vorsieht oder was in dieser Instruktion im einzelnen ausgeführt ist, soll der volkssprachlichen Ausgabe kein Text hinzugefügt werden, wenn nicht zuvor eine Approbation von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erteilt wurde. V. DIE ÜBERSETZUNG LITURGISCHER EIGENTEXTE 1. DIÖZESANPROPRIEN 126. Bei der Übersetzung von Texten des liturgischen Diözesanpropriums, die vom Apostolischen Stuhl als textus typici approbiert sind, ist das Folgende einzuhalten: a) Die Übersetzung soll durch die diözesane Liturgiekommission geschehen(86) oder durch eine andere vom Diözesanbischof dazu eingesetzte Kommission und dann vom Diözesanbischof approbiert werden, nachdem der Rat des Klerus und von Fachleuten eingeholt wurde. b) Die Übersetzung soll der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung der recognitio wegen vorgelegt werden; dazu sind drei Exemplare des textus typicus zusammen mit der Übersetzung einzusenden. c) Überdies soll ein Bericht abgefasst werden, der enthalten muss: i) das Dekret, durch das der textus typicus vom Apostolischen Stuhl approbiert wurde; ii) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien; iii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Beschreibung ihrer Erfahrung oder der Befähigungen und ihrer akademischen Grade. d) Wenn es sich um weniger verbreitete Sprachen handelt, muss die Bischofskonferenz bezeugen, dass der Text genau in die betreffende Sprache übertragen wurde (vgl. oben, Nr. 86). 127. Die gedruckten Texte sollen die Dekrete enthalten, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder es soll wenigstens die gewährte recognitio genannt werden mit von Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets, unter Beachtung der oben Nr. 68 genannten Normen. Zwei Exemplare der gedruckten Texte sollen an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden. 2. DIE PROPRIEN VON ORDENSGEMEINSCHAFTEN 128. Bei der Erstellung der Übersetzung der vom Apostolischen Stuhl als textus typici approbierten Texte des liturgischen Propriums einer Ordensgemeinschaft, d.h. eines Instituts des geweihten Lebens oder einer apostolischen Gemeinschaft oder eines anderen Verbandes oder einer approbierten Gemeinschaft, die dieses Recht hat, ist das Folgende einzuhalten: a) Die Übersetzung soll durch die allgemeine liturgische Kommission geschehen oder durch eine vom obersten Leiter oder wenigstens in seinem Auftrag vom Provinzialoberen dazu eingesetzten Kommission und dann vom obersten Leiter approbiert werden mit einer entscheidenden Stellungnahme seines Consiliums, gegebenenfalls nachdem der Rat von Fachleuten und geeigneten Mitgliedern des Instituts oder der Gemeinschaft eingeholt wurde. b) Die Übersetzung soll der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung der recognitio wegen vorgelegt werden; dazu sind drei Exemplare des textus typicus zusammen mit der Übersetzung einzusenden. c) Überdies soll ein Bericht abgefasst werden, der enthalten muss: i) das Dekret, durch das der textus typicus vom Apostolischen Stuhl approbiert wurde; ii) das bei der Übersetzung eingehaltene Verfahren bzw. die Kriterien; iii) eine Liste der Personen, die an den einzelnen Arbeitsschritten beteiligt waren, zusammen mit einer kurzen Beschreibung ihrer Erfahrung oder der Befähigungen und ihrer akademischen Grade. d) Wenn es sich um weniger verbreitete Sprachen handelt, muss die Bischofskonferenz bezeugen, dass der Text genau in die betreffende Sprache übertragen wurde (vgl. oben, Nr. 86). e) Bei Ordensgemeinschaften diözesanen Rechts ist die gleiche Verfahrensweise einzuhalten, außer dass der Text vom Diözesanbischof zusammen mit dem Bescheid seiner Approbation an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung einzusenden ist. 129. In liturgischen Proprien von Ordensgemeinschaften soll die zum liturgischen Gebrauch in derselben Sprache für dieses Gebiet rechtmäßig approbierte Bibelübersetzung verwendet werden. Wenn sich dies als schwierig erweist, ist die Angelegenheit an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakra- mentenordnung zu senden. 130. Die gedruckten Texte sollen die Dekrete enthalten, durch die den Übersetzungen die recognitio des Heiligen Stuhles gewährt wurde, oder es soll wenigstens die gewährte recognitio genannt werden mit Tag, Monat und Jahr sowie Protokoll-Nummer des vom Dikasterium erlassenen Dekrets, unter Beachtung der oben Nr. 68 genannten Normen. Zwei Exemplare der gedruckten Texte sollen an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gesandt werden. SCHLUSS 131. Eine in der Vergangenheit einzeln gewährte Approbation für liturgische Übersetzungen verliert nicht ihre Gültigkeit, auch wenn ein Grundsatz oder ein Kriterium angewandt wurde, das von denen abweicht, die in dieser Instruktion enthalten sind. Vom Tag der Veröffentlichung dieser Instruktion an beginnt jedoch ein neuer Zeitabschnitt bezüglich Verbesserungen, die vorzunehmen sind, oder hinsichtlich neu anzustellender Überlegungen über die Aufnahme von Volkssprachen bzw. Idiomen in den liturgischen Gebrauch sowie be- züglich volkssprachlicher Übersetzungen, die bisher erstellt wurden und die zu überprüfen sind. 132. Binnen fünf Jahren ab dem Tag, an dem diese Instruktion veröffentlicht wurde, sind die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen sowie die obersten Leiter der Ordensgemeinschaften und der Institute desselben Rechtes gehalten, der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung einen vollständigen Plan für die Bearbeitung der in jedem Gebiet oder Institut in die Volkssprache übertragenen liturgischen Bücher vorzulegen. 133. Außerdem sollen die in dieser Instruktion aufgestellten Normen volle Gültigkeit für die Verbesserung bereits vorhandener Übersetzungen erlangen, und es ist zu vermeiden, solche Verbesserungen weiter aufzuschieben. Dieses neue Bemühen wird, so ist zu hoffen, von Bedeutung sein für Beständigkeit im Leben der Kirche, so dass eine feste Grundlage entsteht, auf die sich der liturgische Eifer des Volkes Gottes stützt und durch die eine bedeutende Erneuerung der Katechese in Gang gesetzt wird. Diese Instruktion, die im Auftrag des Papstes durch einen Brief des Kardinalstaatssekretärs vom 1. Februar 1997 (Prot. Nr. 408.304) von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erarbeitet worden ist, hat Papst Johannes Paul II. in der dem Kardinalstaatssekretär gewährten Audienz vom 20. März 2001 selbst approbiert und mit Seiner Autorität bestätigt und angeordnet, dass sie veröffentlicht wird und am 25. April desselben Jahres zu gelten beginnt. Am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, den 28. März 2001 Jorge A. Cardinal MEDINA ESTÉVEZ, Präfekt + Francesco Pio TAMBURRINO, Erzbischof - Sekretär Apparat 1 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 1, 14, 21, 33; vgl. Ökum. Konzil v. Trient, 22. Sitzung, 17. September 1562, Doctr. De ss. Missae sacrif., Kap. 8: Denz.-Schönm., Nr. 1749. 2 Ein in einer anderen Sprache wiedergegebener Text wird auf Latein häufiger mit den Wörtern versio, conversio, interpretatio, redditio oder auch mutatio bzw. transductio bezeichnet; der Übersetzungsvorgang selbst wird mit verwandten Verben ausgedrückt. Das ergibt sich aus der Konstitution Sacrosanctum Concilium und den meisten Dokumenten des Apostolischen Stuhles in heutiger Zeit. Dennoch aber legt nicht selten der Sinn, der solchen Begriffen in den modernen Sprachen beigegeben wird, die Vorstellung nahe, als beinhalte dieser Begriff auch gewisse Unterschiede oder Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Text und seiner Bedeutung. Um jede Zweideutigkeit auszuschließen, werden in dieser Instruktion, in der ausdrücklich dieser Sachverhalt behandelt wird, vor allem das Wort translatio und verwandte Worte verwendet. Auch wenn deren Gebrauch bezüglich des lateinischen Sprachstils ein wenig hart klingt oder wie ein „Neologismus“ wirkt, haben diese Wendungen einen gewissermaßen internationalen Charakter, und sie können die Absicht des Apostolischen Stuhles in unserer Zeit mitteilen und leichter ohne die Gefahr eines Irrtums in viele Sprachen übernommen werden. 3 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis», 5. Juni 1976: Notitiae 12 (1976) 300-302. 4 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, Art. 1. 5 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 4; Dekr. Orientalium Ecclesiarum, Art. 2, 6. 6 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 38; Papst Paul VI., Apost. Konst. Missale Romanum: AAS 61 (1969) 217-222; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 399. 7 Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. IV „zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie“ Varietates legitimae, 25. Januar 1994, Nr. 17: AAS 87 (1995) 294-295; Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397. 8 II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 38; Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397. 9 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an das Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, 14. Oktober 1968: AAS 60 (1968) 736. 10 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 36: AAS 87 (1995) 302; vgl. auch Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 398. 11 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916. 12 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache, 10. November 1965: AAS 57 (1965) 968. 13 Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314. 14 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-301. 15 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36 § 3; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-301. 16 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36 § 3; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam, 25. Januar 1964: AAS 56 (1964) 143; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr.27- 29: AAS 56 (1964) 883; vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12(1976) 300- 302. 17 Vgl. zB. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Normen zur Feier der Messe in „Esperanto“, 20. März 1990: Notitiae 26 (1990) 693-694. 18 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 41: AAS 56 (1964) 886. 19 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 33; Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Art. 8; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 2. 20 Vgl. Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, 21. Juni 1967: Notitiae 3 (1967) 296; Kardinalstaatssekretär, Brief an den Pro-Präfekten der Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, 1. Februar 1997. 21 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308. 22 Ebd., Nr. 39: AAS 87 (1995) 303. 23 Ebd.: AAS 87 (1995) 288-314; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397. 24 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 a: AAS 56 (1964) 885. 25 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache: AAS 57 (1965) 968; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308. 26 Vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache an einige nordamerikanische Bischöfe anlässlich ihres Ad-limina-Besuchs, 4. Dezember 1993, Nr. 2: AAS 86 (1994) 755-756. 27 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 33. 28 Vgl. ebd., Art. 116; Hl. Ritenkongr., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 50: AAS 59 (1967) 314; Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Bischöfe anlässlich der Übersendung des Gesangbuchs «Iubilate Deo», 14. April 1974: Notitiae 10 (1974) 123-124; Papst Johannes Paul II., Brief Dominicae Cenae, 24. Februar 1980, Nr. 10: AAS 72 (1980) 135; Ansprache an einige Bischöfe aus den USA anlässlich ihres «Ad-limina-Apostolrum» Besuchs, 9. Oktober 1998, Nr. 3: AAS 91 (1999) 353-354; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 41. 29 Vgl. II. Vat.Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 35, 52; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 54: AAS 56 (1964) 890; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Mahnschreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, Nr. 48: AAS 71 (1979) 1316; Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 65. 30 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Ökumenismusdekr. Unitatis redintegratio; Erkl. über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Nostra aetate. 31 Vgl. Papst Paul VI., Apost. Konst. Laudis canticum, 1. November 1970, Nr. 8: AAS 63 (1971) 532-533; Officium Divinum, Liturgia Horarum iuxta Ritum Romanum, editio typica altera 1985: Institutio Generalis de Liturgia Horarum, Nr. 100; Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 8: AAS 81 (1989) 904- 905. 32 Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, 4. Sitzung, 8. April 1546, De libris sacris et de traditionibus recipiendis, und De vulgata editione Bibliorum et de modo interpretandi s. Scripturam: Denz.- Schönm., Nr. 1501-1508; Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Scripturarum thesaurus, 25. April 1979: AAS 71 (1979) 558-559. 33 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an die Kardinäle und die Prälaten der Römischen Kurie, 23. Dezember 1966,Nr. 11: AAS 59 (1967) 53-54; vgl. Ansprache an die Kardinäle und die Prälaten der Römischen Kurie, 22. Dezember 1977: AAS 70 (1978) 43; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Scripturarum thesaurus: AAS 71 (1979) 558; Nova Vulgata Bibliorum Sacrorum, editio typica altera 1986, Praefatio ad Lectorem. 34 Vgl. Officium Divinum, Liturgia Horarum iuxta Ritum Romanum, editio typica altera 1985: Institutio Generalis de Liturgia Horarum, Nr. 100-109. 35 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Dei Verbum, Art. 22. 36 Vgl. Papst Paul VI., Apost. Mahnschreiben Marialis cultus, 11. Februar 1974, Nr. 30: AAS 66 (1974) 141-142. 37 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae, Nr. 53: AAS 87 (1995) 308. 38 Vgl. ebd.; vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 392. 39 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 53, 57. 40 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, 31. Mai 1998, Nr. 50: AAS 90 (1998) 745. 41 Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 78. 42 Vgl. ebd., Nr. 67. 43 Hl. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, IIa IIae, I, 9. 44 Vgl. Hl. Kongr. für die Glaubenslehre, Mitteilung, 2. Dezember 1983: Notitiae 20 (1984) 181. 45 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 63 b; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Erklärung «De interpretationibus popularibus novorum textuum liturgicorum», 15. September 1969: Notitiae 5 (1969) 333-334. 46 Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, 15. August 1997, Art. 1-3, 6-12: AAS 89 (1997) 861-865, 869-874. 47 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 389. 48 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3. 49 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 44; Hl. Ritenkongr., Instr.Inter Oecumenici, Nr. 40 b, 44: AAS 56 (1964) 885-886. 50 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 d: AAS 56 (1964) 886. 51 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838. 52 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio, 15. Mai 1970: Notitiae 6 (1970) 153. 53 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916. 54 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam, Nr. IX: AAS 56 (1964) 143; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 27-29: AAS 56 (1964) 883; Päpstliche Kommission für die Interpretation der Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils, Antwort auf vorgelegten Zweifel: AAS 60 (1968) 361-362; vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302. 55 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 30: AAS 56 (1964) 883; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 302. 56 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 36; Hl. Ritenkongr., Instr.Inter Oecumenici, Nr. 20-21, 31: AAS 56 (1964) 882, 884; Codex Iuris Canonici, can. 838. 57 Vgl. Päpstliche Kommission für die Überprüfung des kirchlichen Rechtsbuches, Acta: Communicationes 15 (1983) 173. 58 Vgl. Papst Paul VI., Ansprache an die Mitglieder und Berater des Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, 13. Oktober 1966: AAS 58 (1966) 1146; Ansprache an die Mitglieder und Berater des Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“: AAS 60 (1968) 734. 59 Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 397. 60 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Art. 13; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben (Motu proprio) Apostolos suos, 21. Mai 1998, Nr. 22: AAS 90 (1998) 655-656. 61 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3. 62 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 302. 63 Vgl. ebd., 300-302. 64 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta», 25. Oktober 1973: AAS 66 (1974) 98-99; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302. 65 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta»: AAS 66 (1974) 98-99; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen«De linguis vulgaribus in S. Liturgiam inducendis»: Notitiae 12 (1976) 300-302. 66 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum», 6. Februar 1970: Notitiae 6 (1970) 84-85; vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 c: AAS 56 (1964) 886. 67 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum»: Notitiae 6 (1970) 84-85. 68 Vgl. ebd., 85. 69 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Dei Verbum, Art. 22; Codex Iuris Canonici, can. 825 § 2; Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Directorium Oecumenicum, 25. März 1993, Nr. 183-185,187: AAS 85 (1993) 1104- 1106; vgl. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 655 § 1. 70 Vgl. Consilium „zur Ausführung der Konstitution über die Heilige Liturgie“, Brief des Vorsitzenden «De unica interpretatione liturgica populari in linguis pluribus in locis usitatis», 16. Oktober 1964: Notitiae 1 (1965) 195; Papst Paul VI., Ansprache an die Übersetzer liturgischer Texte in die Muttersprache: AAS 57 (1965) 969; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Normen «De unica interpretatione populari textuum liturgicorum»: Notitiae 6 (1970) 84-85. 71 Vgl. Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 23 c: AAS 56 (1964) 882; Codex Iuris Canonici, cann. 94,117, 120; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus, 28. Juni 1998, Art. 65: AAS 80 (1988) 877. 72 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Apostolos suos, Nr. 18-19: AAS 90 (1998) 653-654. 73 Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei, 20. November 1947: AAS 39 (1947) 561-562; II.Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 44-46; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Sacram Liturgiam: AAS 56 (1964) 141; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 44-46: AAS 56 (1964) 886-887. 74 Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 333, 360; Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus, Art. 62-65: AAS 80 (1988) 876-877; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen «De normis servandis quoad libros liturgicos in vulgus edendos, illorum translatione in linguas hodiernas peracta», Nr. 1: AAS 66 (1974) 98. 75 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314. 76 Vgl. ebd., Nr. 36: AAS 87 (1995) 302. 77 Vgl. Missale Romanum, editio typica tertia: Institutio Generalis, Nr. 398. 78 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, Nr. 40, 50: AAS 90 (1998) 738, 745 79 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 2.80 Vgl. ebd., can. 838 § 3. 81 Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio: Notitiae 6 (1970) 153. 82 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 826 § 2; vgl. auch oben Nr. 111. 83 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 122; Hl. Ritenkongr., Instr. Inter Oecumenici, Nr. 40 e: AAS 56 (1964) 886. 84 Codex Iuris Canonici, can. 826 § 3. 85 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 63 b; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Erklärung «De interpretationibus popularibus novorum textuum liturgicorum»: Notitiae 5 (1969) 333-334. 86 Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 561-562; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Art. 45.
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