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Berlin
Der Bundestag Berlin
Rundfunkgebühren werden ab 2013 zum Rundfunkbeitrag. Auch Blinde sollen zahlen
Der Staatsvertrag für die neue Rundfunkgebühr nimmt Form an. Wer denkt, die GEZ sei überflüssig, liegt falsch. Die Sender werden zur Super-Meldebehörde. Und auch Blinde sollen zahlen. Die Rundfunkgebühr, die vom 01. Januar 2013 an „Beitrag" heißt, wird pro Haushalt und pro Betriebsstätte erhoben und flächendeckend von allen und jedem eingezogen. Der jüngste Entwurf für den neuen Staats- vertrag, über den die Ministerpräsidenten entscheiden, schreibt eine weit gehende Meldepflicht fest. An den Eckwerten ändert sich wenig, wie man bei dem Fachportal carta.info nachlesen kann, das den jüngsten Staatsvertragsentwurf online stellt. Der Rundfunkbeitrag von - zurzeit - 17,98 Euro pro Monat kommt. Er muss für jeden Haushalt gezahlt werden. Für die Zweit- oder Ferienwohnung beträgt er ein Drittel des Preises, ebenso für Hotelzimmer und für Fahrzeuge, die zu „gewerblichen, gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit" genutzt werden. Nicht zahlen sollen weiterhin Sozialhilfe- und Hartz-IV-Empfänger. Sehr wohl aber zahlen – wenn auch nur ein Drittel des Regelsatzes - sollen blinde, seh- und hörbehinderte Menschen sowie solche, deren Beeinträch- tigung achtzig Prozent beträgt. Dieser Personenkreis ist bislang von der Gebührenpflicht befreit. Mehr als 580.000 Menschen sind demnach künftig gebührenpflichtig, die es bislang nicht waren, schreiben Heiko Hilker und Jürgen Scheele bei „Carta". 42 Millionen Euro sollen so pro Jahr zusätzlich hereinkommen. Dass die Bundesländer in einer Protokollnotiz betonen, damit solle den Sendern die Finanzierung „barrierefreier Ange- bote" erleichtert werden, ist eine unverständliche Begründung, denn darum sollte sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ohnehin pflichtgemäß kümmern. Betriebsstätten des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks sowie der Landesmedienanstalten(welche die Privatsender beaufsichtigen) sind vom Rundfunkbeitrag – befreit. FAZ100907cfMichalHanfeld
Trauung ohne Standesamt
Ab 2009 sind kirchliche Trauungen auch ohne Heirat auf einem Standesamt möglich. Grund ist eine Änderung des Personenstandrechts. Für die rechtlichen und steuerlichen Vorteile der Ehe zählt allerdings nach wie vor nur das Jawort vor dem Standesamt. HAap080513 Lesen Sie die Diskussion der Deutschen Bischöfe und der Kirchenrechts-Experten über diese Änderung des Personenstandsrechts unter: Deutschland
Kirchliche Trauung künftig ohne Standesamt möglich
Kirchliche Trauungen sind nach dem im vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedeten neuen Personen- standsrecht ab 2009 auch ohne vorherige standesamtliche Eheschließung möglich. Wie das Magazin “Focus” berichtet, arbeitet die Deutsche Bischofskonferenz dazu derzeit eine kirchenrecht- liche Regelung aus. Danach sollen kirchliche Heiraten ohne staatlichen Trauschein nur mit Ausnahmegenehmi- gung des Bischofs möglich sein. Gedacht sei vor allem an die sogenannte Rentnerehe, bei der zwei Hinter- bliebene sich gern das Ehesakrament spenden möchten, ohne ihre Witwenrente zu verlieren. Die Bischofs- konferenz konnte auf Anfrage dazu keine Details nennen. Bei der Frühjahrsvollversammlung der Bischöfe im März in Würzburg hatte Kardinal Karl Lehmann bereits darauf hingewiesen, dass die seelsorgerischen und gesellschaftlichen Folgen der Neuregelung genau zu bedenken seien. Grundsätzlich sei die Freigabe der kirchlichen Trauung eine alte Forderung der katholischen Kirche. Die rund 120 Jahre alte bestehende Regelung entstammt dem Kulturkampf zwischen Preußen und der katho- lischen Kirche; in anderen EU-Staaten wie Österreich gibt es keine solche Koppelung. Diese schreibt für Deutschland aber auch das Reichskonkordat von 1933 fest. Es gestattet die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung nur “im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten” sowie “im Falle schweren sittlichen Notstandes”. Der Pfarrer ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Standesamt “unverzüglich Anzeige zu erstatten”. Abgesehen davon gilt im alten Personenstandsgesetz eine kirchliche Vorabtrauung als Ordnungswidrigkeit. OffVec508
Hochzeit ohne Standesamt?
Paare in Deutschland dürfen nach einem Zeitungsbericht ab 2009 kirchlich heiraten, ohne zuvor zum Standesamt gegangen zu sein. Wie die „Süddeutsche Zeitung” am Donnerstag meldete, ist die Neuregelung Teil des gänzlich neu gestalteten Personenstandsgesetzes, das der Bundestag von der Öffentlichkeit weit- gehend unbemerkt 2007 verabschiedete. Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass nicht nur eine kirchliche Voraustrauung, sondern auch eine Ehe ohne den Gang zum Standesamt möglich ist. Seit Einführung der Zivilehe in Deutschland 1875 musste die standesamtliche Hochzeit der kirchlichen vorausgehen. Die katho- lische Kirche sieht die Neuregelung skeptisch. Bei der Frühjahrsvollversammlung der Bischöfe im März in Würzburg hatte Kardinal Karl Lehmann darauf hingewiesen, dass die seelsorgerischen und gesellschaftlichen Folgen der Neuregelung genau zu bedenken seien. Grundsätzlich sei die Freigabe der kirchlichen Trauung eine alte Forderung der katholischen Kirche. In Österreich, wo die Nur-Kirchen-Ehe schon länger möglich ist, hat die Kirche angeordnet, dass kirchliche Hochzeiten ohne staatlichen Trauschein nur mit Ausnahmegenehmi- gung des Bischofs möglich sind. In Deutschland wurden 2006 laut „Süddeutscher Zeitung” rund 373.700 Ehen vor dem Standesamt geschlossen; rund 105.000 Paare gingen dann auch vor den Altar. rvKNA080703gs
Standesamt für religiöse Trauung bald verzichtbar. Reform des Personenstandsgesetzes löst die seit dem Kulturkampf bestehende Verknüpfung
Der Bundestag hat im Februar 2007 einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Personenstandsgesetz zugestimmt, das unter anderem eine Regelung aus dem Kulturkampf zwischen Kirche und Staat in Deutsch- land aus dem 19. Jahrhundert gestrichen hat. Fast einhundert Jahre waren demnach Paare mit Strafe be- droht, die sich ohne standesamtliche Eheschließung in der Kirche trauen ließen, seit den fünfziger Jahren han- delten sie ordnungswidrig, blieben aber straffrei. Im Zuge der preußischen, dann der Reichsdeutschen Gesetzgebung, die vom Personenstandsgesetz aus dem Jahr 1937 und dann durch die Bundesrepublik übernommen wurde, ist eine nur kirchliche Eheschließung ohne vorherige Amtswaltung des Standesbeamten ordnungswidrig. Diese Vorschrift war im Zuge der Reform des Personenstandsgesetzes 2006 erörtert und dann verworfen worden. Zur Begründung hieß es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Eine Vorschrift zur Konkurrenz von staatlicher Eheschließung und religiöser Trauung, wie sie nach geltendem Recht in den Paragraphen 67 und 67a PStG getroffen ist, wird für entbehrlich gehalten und ist daher im Entwurf nicht mehr vorgesehen. Die ursprünglich zur Durchsetzung der obligatorischen Zivilehe und zur Sicherung ihres zeitlichen Vorrangs gegenüber der kirchlichen Trauung mit Strafvorschrift (heute Ordnungswidrigkeit) versehene Regelung hat - zumindest im Verhältnis zu den beiden großen Kirchen - keine praktische Bedeutung mehr.” Es bestehe, so heißt es in der Begründung der Bundes- regierung weiter, „kein Zweifel daran, dass nur die standesamtliche Eheschließung eine Ehe im Rechtssinne begründen kann und damit Vorrang vor einer kirchlichen Trauung oder sonstigen Eheschließungsfeierlich- keiten hat". Von den etwa 374.000 Ehepaaren, die 2006 standesamtlich die Ehe schlossen, traten mehr als ein Viertel danach noch vor den Altar. Der Gesetzentwurf Drucksache 16/1831 war mit den Ressorts und den Bundes- ländern abgestimmt. Er wurde am 9. November 2006 in zweiter und dritter Lesung ohne Debatte vom Bun- destag verabschiedet (Gegenstimmen von Grünen, Linkspartei, Enthaltungen bei der FDP) und am 23. Februar 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen sind zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Nach Angaben der „Süddeutschen Zeitung” äußerte der Regensburger Familienrechtler Schwab nun Beden- ken und warb für eine Aufklärung Heiratswilliger, die sich nur kirchlich trauen lassen möchten: „Ein Paar, das sich kirchlich, aber nicht standesamtlich trauen lässt, befindet sich in einer Ehe, die vom staatlichen Recht als nichteheliche Gemeinschaft angesehen wird - mit allen Konsequenzen”, sagte Schwab. Dies bedeute: kein Unterhalt, kein Erbrecht, keine Schutzvorschriften beim Scheitern der Ehe, auch kein Zugewinnausgleich. Die evangelische Kirche will wie auch die katholische Kirche an der bisherigen Praxis - Traualtar nach Stan- desamt - festhalten. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) lehnt eine evangelische Trauung ohne vorherige staatliche Eheschließung ab. „Das lässt das evangelische Kirchenrecht nicht zu und daran will man auch festhalten”, sagte der stellvertretende EKD-Bevollmächtigte Gill. Eine Sprecherin der katholischen Deut- schen Bischofskonferenz sagte, man wolle nicht, dass das staatliche und das kirchliche Eherecht unverbunden nebeneinanderstünden. Es gebe allerdings noch keinen entsprechenden Beschluss der katholischen Bischöfe. FAZ080703pca
Finanzabsicherung für kirchlich-getraute Ehepaare ohne staatlichen Trauschein
Paare ohne staatlichen Trauschein werden im Vergleich zu Ehen steuerlich in der Regel schlechter gestellt. Daran ändert auch die Neuregelung der Erbschaftsteuer nichts. Mithilfe einer richtig gestalteten Risikolebens- versicherung ist es jedoch möglich, diesen grundsätzlich bestehenden Nachteil zu vermeiden, erläutert der hannoversche Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Peter Stieve. Die in Deutschland üblichen Lebensversicherungen können danach unterschieden werden, ob es sich um eine Kapitallebensversicherung oder eine Risikolebensversicherung handelt. Die Kapitallebensversicherung dient auch der privaten Altersvorsorge. Im Gegensatz hierzu erfolgt bei der Risikoversicherung die Beitrags- zahlung ausschließlich für die Zusage der Versicherung, dass im Todesfall die Versicherungssumme auszu- zahlen ist. Eine Risikolebensversicherung dient somit nicht der Altersvorsorge, sondern ist als eine reine Risikovorsorge anzusehen. Im Todesfall des Partners kann die Versicherungssumme zum Beispiel für die Entschuldung von gemeinsam erworbenem Eigentum verwendet werden. Dabei ist auch der steuerliche Aspekt im Auge zu behalten. Die Besteuerung hängt entscheidend davon ab, wer was warum bekommt. Bei der klassischen Risikolebensversicherung schließt ein Partner eine Risikoversi- cherung für den Fall seines Todes ab. Dieser Partner ist in diesem Fall auch versicherte Person und Prämien- zahler. Der andere Partner ist im Hinblick auf die Versicherungssumme bezugsberechtigt, aber er erwirbt diesen Versicherungsanspruch erst im Rahmen der erbrechtlichen Aufteilung. Die Auszahlung der Versiche- rungssumme aus der Risikolebensversicherung ist in diesem Fall erbschaftsteuerpflichtig. Dies führt bei unverheirateten Partnerschaften und gleichgeschlechtlichen Ehen aufgrund der geringen Freibeträge und der ungünstigen Steuerklasse in der Regel zu einer erheblichen Steuerbelastung. Dieser Steuernachteil kann durch eine geringfügige Anpassung der Vertragsgestaltung vollständig vermie- den werden. Die Erbschaftsteuer entsteht nicht, wenn der Versicherungsvertrag auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen wurde und bei deren Tod die Leistung aus der Risikolebensversicherung an den Ver- sicherungsnehmer (der auch die Prämien entrichtet hat) direkt bezahlt wird. Um erbschaftsteuerliche Folgen zu vermeiden, ist es deshalb sinnvoll, dass beispielsweise die Frau auf das Leben des Mannes eine Risikolebensversicherung abschließt, die, Prämien selbst entrichtet und im Falle des Todes dann auch selbst bezugsberechtigt ist. In diesem Fall fällt die Auszahlung der Versicherungsprämie nicht in das Vermögen des verstorbenen Partners und wird deshalb auch nicht erbschaftsteuerlich erfasst. Durch diese Gestaltung einer Risikolebensversicherung können unverheiratete Partner die erbschafts- steuerliche Benachteiligung in vollem Umfang vermeiden. Auch für Ehepaare kann es sinnvoll sein, diese Form der Vertragsgestaltung zu wählen.HAZ081124AlbrechtScheuermann
Die Entscheidung der Deutschen Bischofskonferenz zum neuen Personenstandsgesetz ist per Dekret mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Lesen Sie weiter auf unserer Seite > Deutschland
Behindertentestament: Behindertes Kind besonders gut absichern. Sozialhilfeträger bei Erbe außen vor
Niemand tut es gern, und doch ist es so wichtig: Jeder, der seinen Nachlass anders verteilen möchte, als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht, sollte ein Testament machen. Für Eltern mit behinderten Kindern gilt das ganz besonders. Sie können mit einem sogenannten Behindertentestament sicher- stellen, dass ihr Kind auch nach dem eigenen Tod gut versorgt ist. Weil diese Nachlassregelung recht kompliziert ist, rät der Bundesverband Lebenshilfe Eltern, immer den Rat von Experten einzuholen. Monika und Fritz Schubert (Namen geändert) haben zwei erwachsene Kinder. Besonders sorgen sich die Eltern um die Zukunft von Sebastian, der schwerstbehindert in einer Pflegeeinrichtung lebt. Für die Kosten kommt der Sozialhilfeträger auf. Die Schuberts wollen ihren Nachlass frühzeitig regeln. Ihr vor- rangiges Ziel: Sebastian soll zukünftig die medizinischen Leistungen bekommen, die er benötigt, und Geld für seine Hobbys und Urlaube haben. Tochter Anna soll aber keinesfalls leer ausgehen und eben- falls erben. In dieser Konstellation empfiehlt sich ein Behindertentestament, sagt der Geschäftsführer der Lebenshilfe, Ulrich Bauch. Denn „neben der Versorgung des behinderten Kindes bleibt das elterliche Vermögen in der Familie, weil dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf das Erbe verweigert ist." Angesichts der hohen Kosten, etwa für einen Heimplatz, wären kleine und sogar mittlere Vermögen ohne Behin dertentestament in kurzer Zeit aufgebraucht, erläutert Bauch. Im Fall der Familie Schubert wird Sebastian im Testament als Vorerbe eingesetzt, seine Schwester Anna als sogenannte Nacherbin. Zudem wird eine lebenslange Testamentsvollstreckung angeordnet. Dadurch stehen Sebastian bis zu seinem Tod alle Erträge zu seiner individuellen Verwendung zu, die der Nachlass abwirft. Ihm werden etwa Zinsen von einem Sparbuch ausbezahlt, während er das Geld auf dem Sparbuch nicht antasten darf. Nach seinem Tod fällt das Erbe dann an seine Schwester Anna. Die Eltern können indes auch verfügen, dass Sebastian Teile der Erbsubstanz ausbezahlt werden. Das führt allerdings dazu, dass Schwester Anna einmal weniger erben wird. Juristisch sattelfest sind Behindertentestamente seit 1993, als sich der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil mit allen Aspekten des Behindertentestaments befasst hat. Darin erklärte das Gericht, diese spezielle Form der Nachlassregelung sei nicht sittenwidrig und zumindest für kleine und mittlere Vermögen zulässig. „Ist das Behindertentestament sorgfältig gemacht, steht es auf sicheren Füßen", bestätigt auch Martin Eckert, Geschäftsführer des Hamburger Vereins Leben mit Behinderung. Eckert sieht in der oft jahrzehntelangen Testamentsvollstreckung den Knackpunkt des Behindertentestamentes. Denn die Eltern müssen diese Frage verlässlich regeln. Das Problem:Wer soll den Nachlass kompetent verwalten, wenn das behinderte Kind keine Geschwister hat? Oder die sich dazu nicht in der Lage sehen und auch andere nahe Verwandte nicht infrage kommen? Der Hamburger Verein hat eine Lösung für seine Mitglieder gefunden. Er gründete eine Tochtergesellschaft, die sich ausschließlich um die Nachlass verwaltung kümmert. „Dort werden zurzeit 15 Behindertentestamente vollstreckt", berichtet Eckert, Tendenz deutlich steigend. Die Testamentsvollstreckung dürfe auf keinen Fall abreißen, warnt Eckert: „Fällt der Testamentsvoll strecker aus, dann bricht das Behindertentestament zusammen." Die Folge: Der Schutzmechanismus greift nicht mehr, und der Staat kann noch auf das Erbe zugreifen. Internet: Ein kostenloser Download der Broschüre „Das Testament - Vererben zugunsten behinderter Men schen" ist möglich unter: www.lebenshilfe.de/ wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/artikel/Vererben, php Buchtipp: Jürgen Greß, Recht und Förderung für mein behindertes Kind, dtv 2009,14,90 Euro, ISBN-13: 978-3423506809; Das Behindertentestament Der Begriff „Behindertentestament" steht für Testamente oder Erbverträge, bei denen einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert sind. Ziel ist es, das im Sozialgesetzbuch XII geltende „Nachrang-Prinzip" außer Kraft zu setzen. Danach müssen Behinderte im Erbfall das erhaltene Vermögen mit Ausnahme eines geringen Freibetrages zunächst für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Erst wenn das Erbe aufgebraucht ist, haben sie wieder Anspruch auf Sozialleistungen. Weil die Betreuungs- kosten in stationären Einrichtungen mitunter mehrere Tausend Euro im Monat betragen, würde ein behindertes Kind faktisch überhaupt nicht von einem Erbe profitieren. Den Weg zum Behindertentestament hat der Bundesgerichtshof frei gemacht. Das behinderte Kind wird als Vorerbe eingesetzt, gesunde Kinder oder andere Personen als Nacherben. Zudem wird eine lebenslange Testamentsvollstreckung angeordnet. Dadurch stehen dem Vorerben bis zu seinem Tod alle Erträge zu seiner individuellen Verwendung zu, die der Nachlass abwirft. Nach dem Tod des Vorerben fällt das Erbe dem sogenannten Nacherben zu. Das können Geschwister, andere Familienangehörige oder eine gemeinnützige Organisation sein, die der Erblasser zuvor bestimmt hat. NOZ100125epd
Behindertenparkplätze 
Neue Regeln für behinderte Verkehrsteilnehmer Jetzt gibt es bundesweit einheitliche Vorschriften für Behindertenparkplätze und Parkerleichterungen für mehr Menschen. Behindertenparkplätze Neben Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Behinderten- ausweis und Blinden mit Begleitung dürfen nun auch Menschen mit Schäden durch das Arzneimittel Contergan oder vergleichbaren Einschränkungen dort parken. Die Ausnahmeregeln für weitere Menschen in einigen Bundesländern entfallen aber. Parkerleichterungen Sonderrechte, um im Halteverbot, in Ladezonen und Fußgängerzonen parken zu dürfen, galten bislang nur für stark Gehbehinderte. Nun gelten sie auch für Menschen mit anderen Behinderungen (siehe Tabelle). Ge- nehmigungen erteilt die Straßenverkehrsbehörde des Landes. Alle, die Behindertenparkplätze nutzen dürfen, haben die Sonderrechte sowieso. Sonderrechte ausgedehnt Parkerleichterungen gelten nicht mehr nur für stark Gehbehinderte, sondern auch für diese Menschen: Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G und B im Behindertenausweis und einem Grad der Behinderung(GdB) von wenigsten 80 allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich dies auf das Gehvermögen auswirkt, Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktions- störungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich dies auf das Gehvermögen aus- wirkt und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungs- organe. Schwerbehinderte Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt, sowie Schwerbehinderte mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnab- leitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Quelle: Bundeaminsterium für Arbeit und Soziales Die Zeitschrift „Finanztest" weist darauf hin, dass die Nutzungsberechtigten der Behindertenparkplätze bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde diese Parkerleichterungen beantragen können. Damit darf man bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot, während der Ladezeiten in Fußgängerzonen, auf Anwohner- parkplätzen oder auch gebührenfrei an Parkuhren parken. NOZ090908ap
Gesetze im Internet
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat in Berlin das Portal www.gesetze-im-internet.de freigeschaltet, wie ihr Ministerium mitteilte. Damit seien alle der rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes frei und kostenlos zugänglich, sagte Zypries. ddpNOZ051126
Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Doku- mentationsstelle des Ministeriums fortlaufend konsolidiert. Die von der Dokumentationsstelle noch nicht be- arbeiteten, neu im BGBl I verkündeten Vorschriften, können direkt über den Aktualitätendienst aufgerufen werden. Anlagen, Graphiken und weitere ergänzende Teile der Gesetze und Rechtsverordnungen, die derzeit noch fehlen, werden in den nächsten Monaten sukzessive ergänzt. Bei allen Gesetzen wird auf den aktuellen Stand der letzten Änderung hingewiesen. Da insbesondere bei umfangreichen Änderungsvorschriften für die Konsolidierungsarbeiten einige Zeit benötigt wird, ist der Stand nicht immer tagesaktuell. Das Bundes- ministerium der Justiz wird aber bemüht sein, den Stand aller Gesetze so tagesaktuell wie möglich zu halten. Die Daten können für den privaten Gebrauch ausgedruckt und heruntergeladen werden. Sozialrelevante Gesetze veröffentlichen wir direkt hier und auf den folgenden Seiten.


Der wesentliche Zweck der Ehe
Der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof hat entschieden, dass Homo-„Ehen“ nicht unter das Recht der Europäischen Konvention für Menschenrechte fallen. Diese Gerichtsentscheidung vom 15. März 2012 steht in Beziehung zum Gerichtsentscheid, dass „das Adoptionsverbot für nicht verheiratete Paare nicht diskrimi- nierend ist, weil dies in gleicher Weise für hetero- und homosexuelle Paare gilt.“ Beide Entscheidungen re- spektieren das Recht der einzelnen Staaten zu Gunsten sowohl der traditionellen Ehe wie auch der traditi- onellen Familie, die auf Mann und Frau, die in der Ehe verbunden sind, gegründet ist. Diese Entscheidungen zeigen damit Respekt vor der Institution der Ehe als formeller Beziehung zwischen Mann und Frau, sowie auch für die Familie, die auf eine Ehe zwischen Mann und Frau gegründet ist. Das Urteil wurde gefällt aufgrund einer Klage eines französischen lesbischen Paares in eingetragener Partnerschaft. In Frankreich können sowohl homo- wie auch heterosexuelle Paare in eine solche Verbindung eingehen, die aber zu unterscheiden ist von Ehe und und Lebenspartnerschaft. Im Jahre 2000 eine der Frauen empfing ein Kind mit Hilfe eines anonymen Spenders. Seither hat sich die „Partnerin“ um eine Adoption des Kindes bemüht. Ihr Fall durchlief verschiedene französische Gerichts- instanzen, alle Urteile lehnten das Recht auf eine Adoption eines Kindes ab. Schließlich wurde der Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht, das das Urteil des höchsten französischen (Kassa- tions-)Gerichts bestätigt hat. Gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte „ist das (französiche) Verbot der Adoption für nicht verheiratete Paare keine Diskriminierung, weil sie homo- und heterosexuelle Paare gleichbehandelt“. Das Europäische Gericht für Menschenrechte entschied auch, dass „darin keine indirekte Diskriminierung ge- funden werden kann … in der Unmöglichkeit einer Eheschließung“, weil Artikel 12 der Europäischen Kon- vention der Menschenrechte nicht den staatlichen Parteien die Verpflichtung auferlegt, die Ehe für homo- sexuelle Paare zu öffnen“. Die Begründung lautet: die Regierungen erfreuen sich „eines gewissen Spielraums in der Bestimmung der exakten Natur“ der gesetzlichen Anerkennung von homosexuellen Vereinigungen. Dieses Urteil kommt – so möchte man sagen – zur rechten Zeit, zumal es zu einer Zeit kommt, während sich die britische Regierung über gleichgeschlechtliche „Ehen“ berät. Gegenwärtig erlauben die folgenden Länder/Staaten gleichgeschlechtliche Zivil“-„Trauungen: Die Niederlande (seit 2001); Belgien (2003); Massachusets (2004), Kanada (2005); Spanien (2005); Südafrika (2006); Connecticut (2008); Norwegen (2009); Iowa (2009); Schweden (2009); Vermont (2009); New Hampshire (2010); District of Columbia (2010); Portugal (2010); Island (2010); Argentinien (2010); New York (2010). Außerdem erlaubt die schwedische lutherische Kirche seit 2009 die „Trauung“ von gleichgeschlechtlichen Paaren. Dänemark wird dem bald folgen; ab dem 15. Juni 2012 werden gleichgeschlechtliche „Trauungen“ in der dänisch-lutherischen Kirche zugelassen. In diesen beiden Ländern hat jedoch der Geistliche das Recht, die Leitung einer solchen Zeremonie abzulehnen. In Norwegen und Finnland diskutieren die lutherischen Kirchen zur Zeit, ob sie dem schwedischen und dänischen Beispiel folgen werden. Nichts ist der katholischen Kirche fremder, als die Empfehlung, gleichgeschlechtliche Paaren sollten „heira- ten“. Für die katholische Kirche würde eine soche „Trauung“ absolut keine Heirat sein. Die vatikanische Glaubenskongregation veröffentlichte im Jahr 2003 das Dokument: Überlegungen bezüglich des Vorschlags homosexuelle Verbindungen gesetzlich anzuerkennen. Darin steht: „Die Ehe … wurde vom Schöpfer mit einer eigenen Natur, mit wesentlichen Eigenschaften und Zielen ausgestattet.“ Naturgegeben ist eines dieser Ziele die Weitergabe des Lebens und damit den Erhalt der menschlichen Rasse. Es ist völlig klar, dass diese Ziele anerkannt werden und immer anerkannt waren von dem meisten Kulturen. „Die Lehre der Kirche über die Ehe und über die gegenseitige Ergänzung der Geschlechter betont ständig eine Wahrheit, die evident ist für die wahre Vernunft, und die ankerkannt wird als solche von allen Hochkulturen der Welt. „Die Ehe … wurde vom Schöpfer mit einer eigenen Natur, mit wesentlichen Eigenschaften und Zielen ausgestattet.“ Die Ehe wird außerdem und nicht zuletzt als eine besondere Vereinigung von Mann und Frau gesehen, weil Mann und Frau als sich gegenseitig ergänzend in einer besonderen Weise, die ihre Beziehung einzigartig macht und unterscheidet von anderen Arten persönlicher Beziehungen. Letztlich ist auch sehr wichtig, dass die Ehe unter getauften Menschen von der Kirche als Sakrament ge- sehen wird und eine symbolische Bedeutung hat. „Die eheliche Vereinigung von Mann und Frau ist von Christus zur Würde eines Sakraments erhoben vgl. Eph 5,32. Die kirchliche Eheschließung zwischen getauften Personen ist ein Spiegelbild der unaufgebbaren und liebenden Vereinigung zwischen Christus und seiner Kirche, seiner Braut. Außerdem hält die katholische Kirche es nicht für recht und anständig, Kinder aufzuziehen in einer Homo- Union. Die Glaubenskongregation lehrt: Kinder, die von gleichgeschlechtlichen Paaren aufgezogen werden „würden der Erfahrung von Vater oder Mutter beraubt“; solche gleichgeschlechtlichen Paare würden den Kindern somit Gewalt antun. Das sind harte Worte. Man könnte argumentieren, dass es besser für ein Kind sei in einer sich liebenden homo-Union aufgezogen zu werden, als in einer gestörten hetero-sexuellen Ehe. Das Ideal aber ist sicher, dass Kinder von einem liebenden Vater und einer liebenden Mutter – vereint in der Ehe – aufwachsen. CT120415AgneaSutton
Mehr Rechte für ältere und behinderte Fluggäste EU billigt neue Verordnung gegen Diskriminierung
Der Vorfall hatte europaweit für Kopfschütteln gesorgt: Sechs Blinde und drei Sehbehinderte wollten am Londoner Flughafen Stansted eine Maschine der Fluggesellschaft Ryanair nach Italien besteigen, als eine Flugbegleiterin mit dem Hinweis „Wir haben schon genügend Behinderte an Bord” die Gruppe teilte. Einige mussten am Flughafen übernachten. Aus „Sicherheitsgründen” habe man sich so entschieden, entschuldigte sich später ein Firmensprecher, da bei einem Notfall die Besatzung sich nicht um die ganze Gruppe habe kümmern könne. Die aber stellte klar, dass sie nicht betreuungsbedürftig sei. Im Europäischen Parlament wird nun ein Schlusspunkt nicht nur unter diesen Fall gesetzt. Denn es geht in der neuen EU-Verordnung „um die Diskriminierung aller Personen mit eingeschränkter Mobilität”, wie der verkehrspolitische Sprecher der Sozialdemokraten, Ulrich Stockmann, betont. Zu diesem Kreis zählen neben körperlich oder geistig Behinderten auch Menschen, die nach einer Beinverletzung auf Gehhilfen angewiesen, oder Ältere, die weniger beweglich sind. Inzwischen haben das Parlament und die zuständigen Minister dem gesamten Paket zugestimmt, so dass nach der zweiten Lesung mit einem In-Kraft-Treten spätestens 2008 gerechnet werden kann. Dann müssen alle Flughäfen über 150.000 Passagiere im Jahr umfangreiche Betreuungsdienste zur Verfügung stellen - und zwar für den betreffenden Passagier kostenlos. Dazu gehören Hilfen, die beim Eintreffen des Fluggastes am Airport beginnen, bis zur Begleitung zum Sitz im Jet reichen und Hilfe beim Aus- sowie beim Umstieg einschließen. Katrin Hasse, Sprecherin der Lufthansa, betont, es gebe bei der Kranich-Airline schon heute keine Beschrän- kungen. Auch die großen deutschen Flughäfen bieten ein breites Spektrum an Assistenz für Fluggäste an, die Unterstützung brauchen. „Aber wir brauchen ein solches Niveau auf allen Airports der EU”, sagt Yannis Vardakastanis, Präsident des European Disability Forum (Europäisches Forum für Behinderte, EDF). „Vorfälle wie in der Vergangenheit dürfen nicht noch einmal vorkommen.” Damit spricht Vardakastanis neben diesem Vorfall bei Ryanair auch einen weiteren an, bei dem dieselbe Fluggesellschaft für die Bereitstellung eines Rollstuhles 18 Euro von einem Querschnittgelähmten kassieren wollte. Da dies gegen das britische Behindertengleichstellungsgesetz verstieß, musste die Gesellschaft 1.300 Pfund Schadenersatz zahlen. Übrigens kann eine Airline auch künftig die Mitnahme eines Passagiers mit eingeschränkter Beweglichkeit gegen Kompensation ablehnen. Das ist dann der Fall, wenn etwa die Maße der Flugzeugtüren oder andere Sicherheitsbestimmungen eine Mitnahme riskant erscheinen lassen. Dies könne man meist schon im Vorfeld abklären, sagten Sprecher verschiedener Fluggesellschaften der Neuen Osnabrücker Zeitung, wenn die Gäste um eine Betreuung am Airport nachsuchten. Daher sei es wich- tig, sich rechtzeitig mit der Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen. DetlefDrewesNOZ051213
Entfernungspauschale für Menschen mit Behinderung “G”
Behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 oder weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt, und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen “G"), bleibt die bisherige Rechtslage erhalten. Sie können an Stelle der Entfernungspauschale die tatsäch- lichen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen. Das gilt auch für die ersten 20 km und etwaige Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Der Grad der Behinderung ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
Eine Reihe von Gesetzen beziehungsweise Verordnungen sollen die Arbeitslose besser stellen sollen. Die Regelungen im einzelnen:
Langzeitarbeitslose I: Wer in einem Nebenjob bis zu 100 Euro im Monat verdient, darf diese behalten, ohne dass das Arbeits- losengeld II (ALG II) gekürzt wird. Darüber hinaus dürfen von einem monatlichen Verdienst über 100 Euro bis zu 800 Euro 20 Prozent, von einem Monatsverdienst über 800 Euro 10 Prozent behalten werden. Die Ober- grenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro. Für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern liegt sie bei 1.500 Euro. Langzeitarbeitslose II: Die Eigenheimzulage wird künftig bei der Ermittlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht mehr als Einkommen berechnet, soweit sie zur Finanzierung des Eigenheimerwerbs eingesetzt wird. Ebenfalls anrech- nungsfrei bleibt das Kindergeld für volljährige Kinder, soweit dieses an ein nicht im Haushalt des Hilfs- bedürftigen lebendes Kind weitergeleitet wird. Auch geringfügige Einkommen von Kindern unter 15 Jahren bleiben anrechnungsfrei. Einmalige Einnahmen sollen bei der Anrechnung künftig auf einen angemessenen Zeitraum, zum Beispiel ein Jahr, aufgeteilt werden. HA/NOZ091001
Niedersachsen
Karl Finke Mechthild Ross-Luttmann 
Behinderte sollen mehr Rechte haben
Behinderte Menschen sollen künftig im Umgang mit Landesbehörden mehr Ansprüche stellen können. Dies sieht ein „Gleichstellungsgesetz” vor, dessen Entwurf Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann dem Landeskabinett vorlegen wird. Der Entwurf fordert für Behinderte einen „barrierefreien Zugang” zu allen Landesgebäuden. Die Eingänge sollen so ausgerüstet sein, dass gehbehinderte, aber auch blinde, stumme und schwerhörige Menschen sich problemlos zurechtfinden. Kontrastbetonte Bemalung könnte die Orientierung erleichtern. Außerdem sollen Schwerhörige und Sprach- behinderte einen Anspruch darauf haben, in Behörden jemanden anzutreffen, der die Gebärdensprache kann. Für die Umrüstung der Landesgebäude rechnet das Land mit jährlichen Mehrausgaben von bis zu 3,5 Millionen Euro. Schwieriger ist der „barrierefreie Zugang” zu den Computerangeboten des Landes - die rund 200 Internetauftritte der Landesbehörden sind hier noch mangelhaft, eine Umrüstung könnte schwierig werden. Auch auf Landesstraßen soll es Orientierungshilfen für sehbinderte Menschen geben. Die heftigste Kritik dürfte der Regierungsentwurf deshalb ernten, weil er sich auf die Landesverwaltung be- schränkt. Dem Land unterstellte Körperschaften, die Gerichte und auch die Kommunen bleiben ausgeklammert - die Gerichte deshalb, weil es für sie schon Vorschriften gibt, die Kommunen deshalb, weil sie laut Landes- verfassung nicht ohne finanziellen Ausgleich zu teuren neuen Aufgaben gezwungen werden dürfen. Der Behindertenbeauftragte Karl Finke befürwortet zwar das Anliegen, hat den Entwurf aber nicht mitgezeichnet - weil die Vorschriften den Erwartungen der Behinderten nicht entsprächen, heißt es. kwHAZ070113
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