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Patientenverfügung

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Wichtiger Hinweis zur „Christlichen Patientenverfügung"
   Am 01. September 2009 trat ein „Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" in Kraft, das der Bundestag am 18. Juni 2009 beschlossen hat. Damit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 1901a ff. BGB die Voraussetzungen, die Bindungswirkung und die Reichweite von Patientenverfügungen nun ausdrück- lich und eindeutig geregelt. Die neue Gesetzeslage zur Patientenverfügung hat Konsequenzen für die Anwendung von Patientenverfügungen. Die neuen rechtlichen Regelungen sehen in den Grundzügen Folgendes vor:
   Patientenverfügungen können nur von einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst werden. Sie müssen schriftlich vorliegen, können aber jederzeit formlos widerrufen werden. Sie gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Die in ihnen getroffenen Entscheidungen über eine bestimmte medizinische Behandlung sind unmittelbar verbindlich und müssen von Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die die Patientenverfügung ausgestellt wurde. Passt die Verfügung nicht auf die Krankheitssituation oder liegt keine Patienten- verfügung vor, müssen Arzt, Betreuer und/oder Bevollmächtigter gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet das Betreuungsgericht.
  Das bislang verwendete Formular der „Christlichen Patientenverfügung" gibt auch weiterhin Aufschluss über Ihre Behandlungswünsche. Die Herausgeber der „Christlichen Patientenverfügung" sehen vor, die Ihnen vorliegende„Christliche Patientenverfügung" umgehend unter Berücksichtigung der neuen Rechts- lage zu überarbeiten und neu aufzulegen.
Bonn, Juli 2009 - Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz -  Sobald die Überarbeitung der Christlichen Patientenverfügung vorliegt, werden wir sie hier veröffentlichen.

Experten raten zu Vorsorgevollmacht
   Anlässlich des am 01. September 2009 in Kraft getretenen Patientenverfügungsgesetzes haben mehrere Organisationen die Bürger aufgerufen, zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevoll- macht abzufassen und darin einen Bevollmächtigten zu benennen. Der Geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz-Stiftung Eugen Brysch betonte: „Jede Patientenverfügung ist nach künftiger Rechts- lage nichts anderes als ein Himmelfahrtskommando, wenn nicht gleichzeitig ein Bevollmächtigter benannt wird." Ursache sei ein folgenschwerer Webfehler im Gesetz. So schreibe das Gesetz vor, dass der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille von einem Bevollmächtigten oder Betreuer ermittelt werden muss. Ungeregelt lasse das Gesetz dagegen Fälle, in denen kein Bevollmächtigter oder Betreuer benannt oder bestellt wurde. Das Gesetz gebe hier keine Antwort für die Praxis, so Brysch. Daher sei die einzige Möglichkeit in einem solchen Fall, dass ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer einsetzt. Bestellt werde in Regel zudem ein „Berufsbetreuer, der den Patienten überhaupt nicht kennt",so Brysch. Auch der Deutsche Hospiz- und Palliativverband (DHPV) nannte eine zusätzliche Vorsorgevollmacht „wichtig". Der DHPV wies daraufhin, dass durch das neue Gesetz auch Ehepartner oder andere Familienangehörige nicht automatisch befugt seien, für den Betroffenen zu entscheiden.
   In einer Patientenverfügung können Menschen, für den Fall, dass sie sich einmal nicht mehr äußern können, vorsorglich festlegen, welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe sie wünschen oder ablehnen. Gemäß dem ab heute geltenden Patientenverfügungsgesetz müssen Ärzte dann den Willen des Patienten berücksichtigen - und zwar unabhängig davon, ob die Erkrankung des Patienten lebensbedrohlich ist oder nicht. Auch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) hält die neue gesetzliche Regelung für ungenügend. Der Vorsitzende der ZdK-Arbeitsgruppe „Patientenverfügungen", der Moraltheologe Andreas Lob-Hüdepohl empfahl eine Koppelung von Patientenverfügungen und der Benennung eines Bevollmächtigten. DTdpa090901kna
Ein Formular für eine Vorsorgevollmacht finden Sie auf unten auf dieser Seite.

Verfügung regelmäßig aktualisieren
   Verbraucher, die vorsorglich Regelungen für den Fall einer medizinischen Notfallbehandlung treffen wollen, sollten diese in einer Patientenverfügung festlegen. Dafür müsse keine bestimmte Form beachtet werden, wichtig sei nur die Unterschrift, berichtet die Stiftung Warentest. Eine notarielle Beglaubigung sei unnötig. Es empfehle sich aber, den Text regelmäßig zu aktualisieren und jährlich zu bestätigen, am besten mit Datum und Unterschrift. NOZap080313
Tipps im Internet:  www.baek.de     www.bmj.bund.de     www.katholische-kirche.de

tn_Patientenverfügung_psd  Christliche Patienetenverfügung: unten auf dieser Seite

tn_P_Bundestag_psd    Bundestag Berlin

Ärzte künftig an Patientenverfügung gebunden
Bundestag stimmt am 18. Juni 2009 nach langem Ringen für Entwurf des Abgeordneten Stünker

   Nach jahrelanger Debatte hat der Bundestag eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen verabschiedet. Sie haben in Deutschland künftig hohe rechtliche Verbindlichkeit und müssen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden.
   Der Bundestag beschloss in Berlin mit 317 von 555 Stimmen in Dritter Lesung eine entsprechende gesetzliche Regelung. Der Vorlage des SPD-Abgeordneten Joachim Stünker folgten ein Großteil der SPD- Fraktion sowie viele Abgeordnete der FDP, Linken und eine Reihe von Grünen. 57 Abgeordnete beteilig- ten sich nicht an der Abstimmung. 2003 hatte BGH Gültigkeit eingeschränkt
   Mit der Entscheidung endet eine rund sechs Jahre andauernde Kontroverse, ob es für Patienten- verfügungen eine gesetzliche Regelung geben sollte. Mit solchen Verfügungen können Menschen vorab festlegen, wie sie im Fall von schwerer Erkrankung - wenn sie ihren Willen nicht mehr kundtun können - behandelt werden wollen. Der Bundesgerichtshof hatte 2003 entschieden, dass nach geltender Rechtslage eine Patientenverfügung zur Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen nicht automatisch ausreicht.
   Der Entscheidung am 18. Juni 2009 ging eine rund 100-minütige Debatte und ein knapp einstündige Folge an Abstimmungen voraus. Dabei mussten die Abgeordneten auch über die Abstimmungsfolge zwischen drei konkurrierenden Gesetzentwürfen entscheiden. Dabei setzte sich die Stünker-Gruppe, die bereits in den letzten Monaten zahlenmäßig am stärksten war, mit ihren Vorstellungen durch.
Beratung vor Abfassung nicht verbindlich
   Der von Stünker initiierte Entwurf sieht vor, dass Patientenverfügungen ohne Einschränkung - also unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung - verbindlich sind, sofern sie in schriftlicher Form vorliegen. Das Gesetz schreibt keine verbindliche Beratung vor Abfassung einer Verfügung vor. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte des Patienten muss gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfü- gung durchzusetzen.  
  Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst. Ist das nicht der Fall oder liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Arzt und Betreuer des Kranken gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Vor allem dem Betreuer kommt die Aufgabe zu, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln und zu vertreten. Bei Uneinigkeit mit dem Arzt muss ein Vormundschaftsgericht entscheiden.  
"Selbstbestimmungsrecht sicherstellen"
  In der Debatte sagte Stünker, das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht des Menschen müsse sichergestellt sein. Er sprach von einer klaren Regelung, die nicht auf Richterrecht, sondern auf Selbstbestimmung setze. 
   Keine Mehrheit fanden zwei Entwürfe, welche die Gültigkeit von Patientenverfügungen stärker eingeschränkt hätten. So verlangte der Antrag einer Gruppe um Unionsfraktionsvize Wolfgang Zöller (CSU), dass sich Patienten ärztlich beraten lassen müssen, bevor sie eine Verfügung treffen. Noch strengere Auflagen enthielt der Gruppenentwurf unter Federführung von Unionsfraktionsvize Wolfgang Bosbach (CDU). Er sah den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nur bei Zustimmung des Vormund- schaftsgerichtes vor.  ZdF afp, KNA epd 090618

Patientenverfügung künftig verbindlich - Bundestag beschließt Gesetz nach langer Debatte - Ärzte müssen künftig Patientenverfügungen befolgen, auch wenn dies den Tod der Erkrankten bedeuten kann

  Nach sechsjähriger Debatte verabschiedete der Bundestag einen Gesetzentwurf, der erstmals Rechts- sicherheit bringen soll. Die neue Regelung verschafft dem vorab formulierten Willen eines Patienten für den Fall weitgehend Geltung, dass er sich nicht mehr selbst äußern kann. Die Gültigkeit der bisher formulierten neun Millionen Patientenverfügungen stellt das neue Gesetz nicht infrage. Sie müssen nicht neu gefasst werden.
   Der Vorschlag einer Abgeordneten-Gruppe um den SPD-Abgeordneten Joachim Stünker erhielt 317 der insgesamt 555 abgegebenen Stimmen. 233 Parlamentarier votierten dagegen.Fünf enthielten sich.
Kein Fraktionszwang
   Gegenanträge von anderen Gruppen um die stellvertretenden Unions-Fraktionsvorsitzenden Wolfgang Bosbach (CDU) und Wolfgang Zöller (CSU) fanden keine Mehrheit. Da es sich um eine Gewissensfrage handelte, war der Fraktionszwang aufgehoben.
   Für den Entwurf Stünkers stimmten aus dem Nordwesten Niedersachsens die SPD-Abgeordneten Clemens Bollen, Garrelt Duin, Martin Schwanholz und Dieter Steinecke sowie der FDP-Abgeordnete Carl- Ludwig Thiele.
   Den Entwurf Bosbachs befürworteten Gitta Connemann und Hermann Kues (beide CDU) sowie Thilo Hoppe (Grüne). Die Abgeordneten Hans-Michael Goldmann (FDP) und Georg Schirmbeck (CDU) nahmen nicht an der Abstimmung teil.
   Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte die Entscheidung: „Endlich gibt es Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen." Oberster Grundsatz werde künftig die Achtung des Patientenwillens sein.
   In der Aussprache hatten die Initiatoren und Unterstützer der verschiedenen Anträge noch einmal engagiert um das Pro und Kontra der verschiedenen Regelungen gerungen. Der SPD-Abgeordnete Stünker verwies auf das vom Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht. Es müsse auch für die Endphase des Lebens gelten.
   Bosbach betonte, die Ver¬fassung fordere den Gesetzgeber auch zum Lebensschutz auf. Somit müsste wenigstens eine ärztliche Beratung stattgefunden haben, wenn aufgrund einer Patienten- verfügung bei möglicherweise heilbarer Erkrankung eine Behandlung abgebrochen werden solle. Zöller meinte, es dürfe durch eine Verfügung keinen Automatismus zum Abschalten der Maschinen geben.
Ärzte: Pseudoregelung
   Vor allem die Union war in der Parlamentsdebatte gespalten. Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU) hatte einen Antrag des Abgeordneten Hubert Hüppe unterstützt, von vornherein auf eine Regelung zu verzichten. Diesem An¬trag hatte das Plenum aber eine klare Absage erteilt. Hüppe hatte erklärt: „Das Sterben kann man nicht bis zur letzten Minute regeln, schon gar nicht mit Gesetzen."
   Einen ähnlichen Standpunkt vertritt die Bundesärztekammer. Es könne kein Gesetz geben, das für alle Fälle gelten solle, sagte Präsident Jörg-Dietrich Hoppe. Es handele sich daher um eine Pseudoregelung. dpaNOZhav090619Reuters
Stünker-Entwurf
   Der jetzt verabschiedete Entwurf einer Gruppe um den Parlamentarier Joachim Stünker (SPD) sieht vor, dass der schriftlich festgelegte Wille des Patienten unbedingt zu achten ist. Das gilt unabhängig von Art und Stadium der Krankheit - also auch dann, wenn die Krankheit nicht zwingend zum Tod führt. Die Einschätzung des Patrentenbetreuers - oft ein Angehöriger - hat Gewicht. Arzt und Betreuer müssen sich jedoch einig sein, dass der festgelegte Wille in der aktuellen Situation gilt. Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Eine ärztliche Beratung vor dem Abfassen ist nicht vor- geschrieben, wird aber empfohlen, ebenso wie eine regelmäßige Aktualisierung. ddpNOZ090619Reuters

Der schriftlich geäußerte Wille des Patienten soll verbindlich sein
Der Bundestag beschließt den Stünker-Antrag - „Die Freiheit der Person ist unverletzlich"

   Der Bundestag hat am Donnerstag ein Gesetz beschlossen, das Patientenverfügungen ohne Ein- schränkung als verbindlich erklärt, sofern sie in schriftlicher Form vorliegen. Auf Art und Stadium der Erkrankung kommt es darin nicht mehr an. Liegt keine solche schriftliche Verfügung des Patienten vor, soll wie bisher sein mutmaßliche Wille ermittelt werden. Der Entwurf für das nun beschlossene Gesetz war von dem Abgeordneten Joachim Stünker (SPD) initiiert worden. In zweiter Lesung stimmten 320 Abgeordnete für diesen Entwurf, 241 stimmten dagegen, fünf enthielten sich. In dritter Lesung erhielt der Stünker-Entwurf bei fünf Enthaltungen dann 317 Ja-Stimmen, 233 Abgeordnete stimmten mit Nein.
   Die beiden anderen Gesetzentwürfe erreichten zuvor in zweiter Lesung keine Mehrheit. Der vom Ab- geordneten Wolfgang Bosbach (CDU) initiierte Gesetzentwurf wurde mit 344 Nein-Stimmen bei 220 Ja- Stimmen und zwei Enthaltungen abgelehnt. Nach diesem Entwurf hätten lebenserhaltende Maß- nahmen nur dann abgebrochen werden dürfen, wenn entweder eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit festgestellt worden wäre oder der Patient auf Dauer bewusstlos wäre.
   Diese sogenannte Reichweitenbegrenzung war nicht Bestandteil des vom Abgeordneten Wolfgang Zöller (CSU) vorgelegten Gesetzentwurfes, der in zweiter Lesung mit 486 Nein-Stimmen bei 77 Ja- Stimmen und acht Enthaltungen abgelehnt wurde. Nach dem Zöller-Entwurf wären Patientenverfügun- gen wirksam gewesen, gleichgültig ob sie schriftlich oder mündlich geäußert worden sind. Der Zöller- Entwurf sah allerdings vor, dass auch beim Vorliegen einer Patientenverfügung der mutmaßliche aktuelle Wille des Patienten durch Ärzte, Betreuer und Angehörige zu ermitteln sei. Auch ein Antrag des Abgeordneten Hubert Hüppe (CDU), der eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügungen ablehnte, fand keine Mehrheit im Bundestag.
   In der vorausgehenden Debatte begründete Stünker seinen Gesetzentwurf damit, dass die Freiheit der Person nach Maßgabe des Grundgesetzes unverletzlich sei. Jeder habe das Recht, seiner Krank- heit ihren natürlichen Verlauf zu lassen. 
   Stünker beklagte die gegenwärtige Rechtsunsicherheit; Entscheidungen am Lebensende seien durch das Betreuungsrecht nicht geregelt. Gegen Bosbach wandte er ein, das Grundgesetz verlange nicht, das Leben eines Menschen so lange wie möglich zu erhalten. Wenn ein Patient sich nicht mehr äußern könne, müsse ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen mit einer Patientenverfügung auch für den Fall erwirkt werden können, wenn die Krankheit nicht irreversibel tödlich verläuft oder ein dauerhafter Verlust des Bewusstseins vorliegt.
   Stünker hielt den Entwürfen von Bosbach und Zöller vor, ihnen lägen zwar ehrenwerte Motiven zugrunde, sie begingen dabei aber einen „gravierenden verfassungsrechtlichen Denkfehler": Wenn es um ein und dieselbe Person gehe, sei eine Abwägung zwischen Lebensschutz und Selbstbestimmung nicht vorgesehen. Bosbach entgegnete, der Bundestag habe auch im Falle von Organspenden beschlossen, dass potentielle Spender über die Konsequenzen der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes beraten werden müssten.
Der Abgeordnete Rene Röspel, der den Bosbach-Antrag unterstützte, verwies darauf, dass sich schein- bar unverrückbare Positionen eines Menschen unter dem Eindruck einer Krankheit ändern könnten. Es gebe Fälle, in denen man den Willen einer mittlerweile erkrankten Person erfülle, indem man gegen ihren früheren Willen verstoße. Röspel plädierte deshalb dafür, die Reichweite von Patientenverfügungen zu beschränken. Maßgeblich müsse sein, wie der Patient entscheiden würde, wenn er zum fraglichen Zeit- punkt selbst entscheiden könnte.
   Der Abgeordnete Zöller sagte, der von ihm initiierte Gesetzentwurf regele nur das Notwendigste, um für die derzeitige „gute Praxis" auch die nötige Rechtssicherheit zu schaffen. Sein Vorschlag sei „von Anfang an als Mittelweg angelegt gewesen". Es gehe darum, Lebensschutz und Patientenautonomie gleichermaßen Rechnung zu tragen. Zöller warb dafür, dass die Ermittlung des aktuellen Patienten- willens auch dann ausschlaggebend sein solle, wenn eine Patientenverfügung vorliegt. Diese sollte in der Regel schriftlich abgefasst sein. Die Schriftform dürfe indes nicht zwingend sein. Zöller warnte mit Blick auf den Entwurf Stünkers, dieser schreibe eine buchstabengetreue Ausführung einer Patienten- verfügung vor.
   Der Abgeordnete Hüppe begründete seinen Antrag, kein Gesetz zu verabschieden, mit dem Zweifel, ob ein Gesetz die Situation besser macht als sie gegenwärtig ist. Man könne nicht mit einem Gesetz regeln, was nicht zu regeln sei. Es gebe Tausende von möglichen Situationen, in die eine Person geraten könne, die nicht mit der Abfassung einer Patientenverfügung geregelt werden könnten. Es sei kein Armutszeugnis für ein Parlament, auch nach jahrelanger Beratung kein Gesetz zu verabschieden. „Das Sterben kann man nicht per Gesetz regeln", hob Hüppe hervor. FAZ090619bin.

Der Wille des sterbenden Patienten gilt
Bundestag gibt Patientenverfügungen mit neuem Gesetz Rechtssicherheit

   Kein Bundesbürger muss mehr befürchten, ohne Bewusstsein gegen seinen erklärten Willen künstlich ernährt und am Leben gehalten zu werden. Nach jahrelanger Debatte verabschiedete der Bundestag gestern mit überraschend klarer Mehrheit ein Gesetz, wonach der schriftlich niedergelegte Wille des Betroffenen unbedingt zu achten ist. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte, die bislang fehlte, was einen sehr unterschiedlichen Umgang mit Patientenverfügungen zur Folge hatte.
   Dem Bundestag lagen drei verschiedene Gesetzesentwürfe zur Entscheidung vor. Die Fraktionen hatten auf Beschlussempfehlungen verzichtet. Nach intensiver und kontroverser Debatte über die damit aufgeworfenen ethischen Fragen wurde der vom SPD-Rechtspolitiker Joachim Stünker eingebrachte Gesetzentwurf mit 317 zu 233 Stimmen bei fünf Enthaltungen angenommen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte die Entscheidung. Die Kirchen äußerten Bedenken gegen die starke Betonung des Patientenwillens.
  Nach dem neuen Recht gilt die Patientenverfügung unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Aufgabe des Betreuers eines bewusstlosen Patienten ist es, zu prüfen, ob vorherige Festlegungen einer Patientenverfügung auf die aktuelle Situation zutreffen. Liegt keine Patientenverfügung vor, so hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen zu beachten, wobei er sich an konkreten Anhaltspunkten orientieren muss und Angehörige und Vertraute des Patienten einbeziehen soll. In Zweifelsfragen und bei Differen- zen mit dem Arzt entscheidet das Vormundschaftsgericht. Der Patient kann eine Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen.
  Auf den vom CDU-Innenpolitiker Wolfgang Bosbach vorgeschlagenen Entwurf entfielen 220 Jastimmen. Er hätte im Fall von nicht unheilbaren Krankheiten eine qualifizierte Verfügung vorgeschrieben, die alle fünf Jahre zu erneuern gewesen wäre. Für den vom CSU-Gesundheitspolitiker Wolfgang Zöller ein- gebrachten Gesetzentwurf stimmten 77 Abgeordnete. Damit fand auch die Verpflichtung zu einer vor- herigen ärztlichen Beratung keine Mehrheit.
   In der Aussprache leitete Stünker die neue Regelung aus der Verfassung ab: „Unser Grundgesetz postuliert keine Pflicht, das eigene Leben unter Ausnutzung aller Möglichkeiten zu erhalten." Auch Befürworter der unterlegenen Anträge sehen sich dem Recht der Patienten auf Selbstbestimmung verpflichtet, allerdings sei es mit der Pflicht zum Lebensschutz in Ausgleich zu bringen. Der CSU- Abgeordnete Norbert Geis erklärte: „Es geht nicht darum, dass wir dem Gesetz der Kirchen folgen." Es gehe darum, Sorge zu tragen, dass die Entscheidung der Betroffenen qualifiziert in Kenntnis der aktuellen Therapiemöglichkeiten erfolge. Der CDU-Abgeordnete Wolfgang Hüppe hatte sich gegen jede gesetzliche Regelung ausgesprochen. „Das Sterben kann man nicht bis zur letzten Minute regeln." HAZ090819MichaelMGrüter

Patientenverfügungen. Was tun, wenn Schwerstkranke ihren Willen nicht mehr äußern können.
 Klare Regeln für Ärzte und Patienten.
Gesetzgeber will Unsicherheiten über den Willen Sterbender durch Vorgaben beseitigen.

   Mit einer Patientenverfügung kann man Regelungen für die Fälle treffen, in denen es nicht mehr möglich ist, selbst Wünsche für eine Behandlung zu äußern.
 Die Deutsche-Hospiz-Stiftung hat in diesem Zusammenhang klare und eindeutige gesetzliche Regeln für Patientenverfügungen gefordert. Der Bundestag müsse möglichst rasch ein praxistaugliches Gesetz vor- legen und verabschieden, sagte der Stiftungsvorsitzende Eugen Brysch in Berlin. Zugleich mahnte er, bei der Formulierung entsprechender Dokumente schon heute bestimmte Regeln zu beachten. Dazu stellte die Stiftung eine Check-Liste mit zwölf Punkten vor, die auch auf ihrer Internetseite einzusehen ist. Die Hospiz-Stiftung geht davon aus, dass bis zu neun Millionen Menschen in Deutschland ein solches Dokument verfasst haben. Allerdings sei der „überwiegende Teil” davon nicht so formuliert, dass sich darauf „alle sicher verlassen können”, hieß es.
   Patientenverfügungen müssten in schriftlicher Form vorliegen und den Willen des Patienten eindeu- tig widerspiegeln, betonte Brysch. „Konkrete Festlegungen sind unabdingbar”, sagte er und empfahl, „schwammige Formulierungen” wie „Ich will nicht an Schläuchen hängen” unbedingt zu vermeiden. Zudem müsse klar werden, dass sich der Betroffene ausführlich mit der Problematik auseinander- gesetzt und sich ausreichend informiert habe. Notwendig sei eine „fachkundige Aufklärung”, sagte Brysch. Und schließlich müsse man darauf achten, Patientenverfügungen regelmäßig zu aktualisieren.
    Brysch forderte von der Politik außerdem genaue Vorgaben für die Ermittlung des „mutmaßlichen Willens”. Dies sei dann wichtig, wenn die Vorgaben der Verfügung nicht auf die aktuelle Situation passten oder einfach keine Verfügung vorläge.  
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cura-Hubert-HüppeCDU-x      Hubert Hüppe MdB

Der CDU-Politiker Hubert Hüppe will keine neue gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen

    Warum? “Weil ich inzwischen zu der Überzeugung gelangt bin, dass auch die besten gesetzlichen Vorgaben in diesem Fall niemals die vielen Besonderheiten berücksichtigen können, denen hier Rech- nung zu tragen wäre. Die Gefahr, dass sich das, was Patienten in einer Verfügung für einen bestimm- ten Fall vorsehen, in einem anderen Fall plötzlich gegen sie wendet, ist enorm. . .Ich habe früher selbst eine umfangreiche gesetzliche Regelung befürwortet. Inzwischen habe ich aber einsehen müssen, dass eine solche nicht machbar ist. Sie ist entweder viel zu kompliziert, wie der Entwurf des Kollegen Bos- bach oder aber zu gefährlich, wie der Entwurf des Kollegen Stünker von der SPD. Letzterer sieht vor, dass lebenserhaltende Maßnahmen „unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung" unterlassen oder abgebrochen werden können sollen. Im Falle des Fehlens einer Patientenverfügung soll für den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen der mutmaßliche Wille ausreichen, und wenn Arzt und Betreuer sich einig sind, gibt es keine Überprüfung durch das Vormundschaftsgericht. Weniger als zehn Prozent der Bundesbürger haben überhaupt eine Patientenverfügung. Davon ist nur ein Bruchteil auf eine eingetre- tene Situation konkret anwendbar. In weit über 90 Prozent der Fälle würde der Stünker-Entwurf also gerade nicht der Selbstbestimmung dienen, sondern einer Entscheidung durch Dritte. Im Extremfall läge die Entscheidung über Leben und Tod eines Pflegeheimbewohners, der keine lebenden Angehörigen mehr hat, dann aber bei einem Berufsbetreuer und einem Arzt, der den Patienten nur sporadisch betreut. Als Behinderten- beauftragter, der ich ja auch bin, kann ich da nur sagen: Das wäre gerade für Menschen mit Behinderungen extrem gefährlich und darf auf keinen Fall Gesetz werden.”
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DT090530StefanRehder

Prof.WolgangADauch    Prof. Wolgang A. Dauch

Professor Wolfgang Dauch: “Angaben von Patienten sind häufig zu ungenau”
Leiter des Zentrums für Schwerst-Schädel-Hirnverletzte am Klinikum Eilbek.

   Viele Ärzte werden im Rahmen ihrer Arbeit mit Patientenverfügungen konfrontiert. Professor Wolf- gang Dauch leitet das Zentrum für Schwerst-Schädel-Hirnverletzte am Klinikum Eilbek. Viele seiner Patienten befinden sich im Wachkoma oder in vergleichbaren Zuständen. „Wir sehen in Patienten- Verfügungen häufig Formulierungen, mit denen wir wenig anfangen können, weil sie zu ungenau sind”, berichtet Dauch. Als Arzt könne man die Patientenverfügung aber nur umsetzen, wenn die beschriebene Situation mit der übereinstimme, in der sich der Patient befinde. „Auch die Maßnahmen, die unterbleiben sollen, sollten möglichst genau beschrieben werden”, betont er. Dafür sei eine individuelle medizinische Beratung seiner Meinung nach unerlässlich.
  Als weiteres Problem erweist sich laut Dauch immer wieder die Frage der Gültigkeit - vor allem, ob es nicht einen Widerruf gibt ist oder Änderungen vorgenommen wurden. Im Zuge einer gesetzlichen Rege- lung hält er es deshalb für wichtig, Angehörige zu verpflichten, Informationen umgehend an die Ärzte weiterzugeben: „Es kommt immer wieder vor,dass wir erst nach Wochen der Behandlung von Patienten- verfügungen erfahren.”
   Eine gesetzliche Regelung hält er deshalb für sinnvoll, weil sich aufgrund der öffentlichen Diskussion viel Unsicherheit verbreitet hat. „Derzeit bleiben viele Kollegen lieber passiv, weil sie Angst haben, etwas falsch zu machen”, sägt er. Und man dürfe nicht vergessen:„Patienten, die bei Bewusstsein sind, können ihre Behandlungswünsche artikulieren. Diese Selbstbestimmung sollte auch dann uneinge- schränkt gelten, wenn sie das Bewusstsein verloren haben - aber vorher ihre Vorstellungen formuliert haben.”
  Dauch plädiert dafür, die Anwendbarkeit der Verfügungen nicht auf den unumkehrbar tödlichen Verlauf einzuschränken. „Wenn Menschen wünschen, eine Verfügung auch für andere definierte Situationen zu treffen, in denen sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind, sollte ihnen dies möglich sein.”
mküHA070208

Bedenken

   Der Moraltheologe Johannes Reiter hat das Patientenverfügungsgesetz kritisiert. Ein Jahr nach Verabschiedung des Gesetzes fordert Reiter eine Nachbesserung an wichtigen Stellen. Ohne ärztliche und rechtliche Beratung würden die erstellten Verfügungen leicht falsch interpretiert, sagte der Mainzer Theologe. Zusätzlich zur Patientenverfügung sei eine Vorsorgevollmacht zu erstellen und eine Ver- trauensperson zu benennen, die für die Umsetzung sorgt, so Reiter. Außerdem müsse der Patientenwille genauer ermittelt werden. Das Patientenverfügungsgesetz von 2009 besagt unter anderem, dass bei fehlender schriftlicher Verfügung eine mutmaßliche Kenntnis des Patientenwillens ausreiche, um be- stimmte medizinische Behandlungen einzuleiten oder abzusetzen. RV100823kna

ChristaStevensSozMin   Sozialministerin Christa Stevens (CSU)

Klare Regelungen für Patienten

  Die bayerische Sozialministerin Christa Stewens (CSU) hält eine gesetzliche Regelung der Patienten- verfügung für dringend nötig. Dabei sei es wichtig, dass der Wille des Patienten Vorrang vor anderen Erwägungen hat, erklärte die Ministerin in München. Wenn dies nicht der Fall sei, fürchteten die Menschen, einer ungewollten Behandlung oder einer Verlängerung des Sterbens ausgesetzt zu sein. Die Konsequenz wäre sonst, dass regelmäßig wieder Stimmen für eine „in jedem Fall unzulässige aktive Sterbehilfe” aufkommen würden. Eine solche Regelung, wie sie die Bundesregierung derzeit beabsichtigt auszuarbeiten, müsse zudem einfach, praktikabel und für jeden verständlich sein, forderte Stewens. Ihrer Ansicht nach ist die Schriftform ausreichend.Aktualisierungs- oder gar Beratungsvorschriften seien indes nicht notwendig. Auch bedürfe es keiner Entscheidungen des Vormundschaftsgerichtes, wenn zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen über die zu treffenden Maßnahmen bestehe und diese dem erklärten Patientenwillen entsprechen würden.
   Die Deutsche Hospiz Stiftung hat ebenfalls klare und eindeutige gesetzliche Regeln für Patienten- verfügungen gefordert. Der Bundestag müsse möglichst rasch ein praxistaugliches Gesetz vorlegen und verabschieden, sagte der Stiftungsvorsitzende Eugen Brysch in Berlin. Zugleich mahnte er, bei der Formulierung entsprechender Dokumente schon heute bestimmte Regeln zu beachten. Dazu stellte die Stiftung eine Check-Liste mit zwölf Punkten vor. Mit einer Verfügung kann ein Patient Regelungen für die Fälle treffen, in denen es ihm nicht mehr möglich ist,selbst Wünsche für eine Behandlung zu äußern. 
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Tipps für die Patientenverfügung

   Eine Patientenverfügung sollte immer individuell verfasst werden, damit sie den Willen des Ver- fassers möglichst eindeutig zum Ausdruck bringt. Allerdings bieten Kirche, Ärzte- und Notarkammern sowie Patientenorganisationen.
   Vor dem Abfassen sollten sich Betroffene ärztlichen oder juristischen Rat holen. Pauschale Angaben wie „Ich schließe grundsätzlich künstliche Beatmung aus” könnten dazu führen, dass lebensrettende oder leidensmindernde Maßnahmen unterbleiben. Hilfreich ist es laut Bundesjustizministerium, wenn eine Patientenverfügung die Wertvorstellungen des Verfassers enthält. Dies erleichtere Ärzten die Auslegung in unklaren Situationen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Die Patientenverfügung sollte schriftlich niedergelegt und unterschrieben sowie regelmäßig aktualisiert werden. 
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Vorwort
    Seit ihrer Veröffentlichung erfreut sich die „Handreichung zur Christlichen Patientenverfügung” einer großen Nachfrage, die bis heute anhält. Viele Menschen haben sie angefordert und uns ihre Einschätzungen mitgeteilt. Die Handreichung hat dazu beigetragen, über das Sterben und über eigene Vorstellungen im Umgang mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung ins Gespräch zu kommen. Sie hat geholfen, den Kommunikationsprozess zwischen der Ärzteschaft, den Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen über die Chancen von Patientenverfügungen zu intensivieren.
    Der medizinische Fortschritt hat in den letzten Jahrzehnten zu einer schwierigen Situation geführt. Einerseits können mit Hilfe moderner medizinischer Möglichkeiten Krankheiten geheilt werden, die noch vor wenigen Jahren als unheilbar galten - andererseits kann der Einsatz aller medizinisch-technischen Mittel der Intensivmedizin auch die unerwünschte Folge haben,  das Lei- den und Sterben  von Menschen lediglich zu verlängern. Um ein würdevolles Leben bis zuletzt zu ermöglichen, kann sowohl die Anwendung als auch der Verzicht auf die Anwendung intensiver Medizin gefordert sein. Eine letzte Entscheidung muss aus der konkreten Lage des sterbenden Menschen heraus und von seinen Wünschen und Bedürfnissen her getroffen werden.
    Die Diskussion über Sterbehilfe und Sterbebegleitung ist in Deutschland, aber auch in anderen Ländern Europas inzwischen intensiv weitergeführt worden. Die Legalisierung aktiver Sterbehilfe in den Niederlanden und in Belgien, durch die eine Tötung schwerstkranker und sterbender Menschen unter bestimmten Bedingungen möglich wird, gibt Anlass zu ernster Besorgnis.
   Seit Ende der 70er Jahre gewinnt auch in Deutschland die Patientenverfügung immer mehr an Bedeutung.
   Eine Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines Menschen für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern und sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr wirksam ausüben kann. Mittlerweile ist eine große Anzahl verschiedener, auch christlich ausgerichteter Formulare im Umlauf, die sich in Form, Inhalt und Ausführlichkeit erheblich unterscheiden. Die Kirche hat mit der von ihr herausgegebenen Christlichen Patientenverfügung der vielfältig geäußerten Bitte Rechnung getragen, eine Patientenverfügung zu entwickeln, die sich in besonderer Weise dem christlichen Glauben verpflichtet weiß.
   „Christliche Patientenverfügung” bedeutet nicht, dass sie nur von Christen benutzt werden kann, wohl aber, dass sie christliches Gedankengut zum Thema Sterbebegleitung enthält, so beispielswei- se eine deutliche Ablehnung aktiver Sterbehilfe. Christliche Hoffnung für das Leben gründet sich auf die Auferstehung Jesu Christi von den Toten. Der christliche Glaube schenkt uns die Gewissheit, dass es ein Leben nach dem Tode gibt. Als Christen bezeugen wir, was in der Heiligen Schrift gesagt ist: „Gott wird in ihrer Mitte wohnen, und sie werden sein Volk sein; und er, Gott, wird bei ihnen sein. Er wird alle Tränen von ihren Augen abwischen: Der Tod wird nicht mehr sein, keine Trauer, keine Klage, keine Mühsal. Denn was früher war, ist vergangen. Er, der auf dem Thron saß, sprach: Seht, ich mache alles neu.” Offb 21,3-5 Die Zuversicht auf die Gegenwart Jesu Christi gibt Menschen den Mut, auch in den schwierigsten Situationen ihres Lebens Zeichen des kommenden Reiches Gottes wahrzunehmen und weiterzugeben. So finden sie die Kraft, Menschen auf der letzten Wegstrecke ihres Lebens, dem Sterben, zu begleiten. Solches Begleiten macht die in unserem Leben verborgene, aber dennoch wirksame Kraft des Heiligen Geistes erfahrbar und zeigt: Auch im Sterben sind wir von Jesus Christus und seiner Gnade umfangen.
   Innerhalb der letzten vier Jahre hat es eine Reihe von Entwicklungen gegeben, die uns veranlasst haben, die Handreichung zu überprüfen und unter Einbeziehung von medizinischem, juristischem und theologisch-ethischem Sachverstand sowie praktischer Erfahrungen mit der 2. Auflage eine über- arbeitete Fassung zu erstellen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass es keine bindenden Vorgaben über die in einer Patientenverfügung zu regelnden Inhalte gibt, da der Gesetzgeber bislang keine zivilrechtlichen Regelungen über Patientenverfügungen verabschiedet hat. Auch wird das seit dem 01. 01. 1999 geltende Betreuungsrecht unterschiedlich interpretiert und ausgelegt.
   Entsprechend offen ist die Gestaltungsmöglichkeit von Patientenverfügungen. Eine Experten- anhörung hat uns verdeutlicht, dass Handreichung und Formular in der alten Fassung rechtlich korrekt  sind und auch weiterhin ihren Zweck erfüllen, sie aber durch Ergänzungen und Veränderungen verbessert werden können.
    In die neue Fassung der Handreichung ist ein kombiniertes Formular aus Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung eingebettet. Das Formular wurde um Formulierungen des geltenden Rechts und Ergänzungsmöglichkeiten erweitert, die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst und um einige Stichworte ergänzt. Auf diese Weise kann die Christliche Patien- tenverfügung ihrem Selbstverständnis als Hilfe zum Gespräch in schwierigen Krankheitssituationen noch besser gerecht werden.
   Wenn Sie bereits eine Christliche Patientenverfügung ausgestellt haben, empfehlen wir Ihnen, bei der ohnehin anstehenden regelmäßigen Erneuerung das neue Formular heranzuziehen.
Karl Kardinal Lehmann
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz 

EINFÜHRUNG

    Viele Menschen machen sich Sorgen über die letzte Phase ihres Lebens. Sie fragen sich: Wie wird es mit mir zu Ende gehen? Werde ich einmal zu Hause sterben können oder wird man mich ins Krankenhaus bringen? Werden dann Menschen bei mir sein, mir beistehen und Kraft geben? Werde ich unerträgliche Schmerzen haben? Oder nur noch ohne Bewusstsein vor mich hindämmern? So schwer solche Fragen sind, es ist gut, ihnen nicht auszuweichen. Denn zum verantwortlichen Leben gehört auch das Beden- ken des Todes und das Annehmen der eigenen Sterblichkeit. Der christliche Glaube, dessen Mittelpunkt Sterben, Tod und Auferstehung Jesu Christi ist, gibt Freiheit, auch über das eigene Sterben nachzu- denken und angemessene Vorsorge zu treffen.
   In den letzten Jahrzehnten ist das Sterben zu Hause im Kreis der Familie, der Angehörigen und Nach- barn selten geworden.Die weitaus meisten Menschen sterben in Alten- oder Pflegeheimen und Kranken- häusern.
  Dort wird ihnen eine fachkundige medizinisch-pflegerische Betreuung zuteil, wie sie in früheren Jahr- hunderten unbekannt war. Der wachsende Fortschritt der medizinischen Möglichkeiten wirft aber auch Fragen auf, die sich früher so nicht gestellt haben. Viele Menschen fragen, ob die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Medizin am Ende wirklich zu einer Verbesserung der Lebensqualität beiträgt oder ob sie nur einen belastenden Sterbeprozess verlängert.
   Was ist besser: in der vertrauten Umgebung zu sterben, auch wenn fehlende technisch-medizini- sche Möglichkeiten die letzte Lebensphase verkürzen können, oder auf der Intensivstation, von tech- nischen Geräten umgeben, solange wie möglich zu leben?
   Solche Fragen lassen sich nicht generell beantworten. Um menschenwürdig bis zuletzt leben zu können, kann sowohl eine intensive medizinische Behandlung erforderlich sein als auch der Verzicht auf ihre Anwendung. Letztlich muss die Entscheidung aus der konkreten Lage des sterbenden Menschen heraus und von seinen Bedürfnissen her getroffen werden.
   Aber wer entscheidet? Wer entscheidet, wenn Betroffene selbst sich nicht mehr äußern können? Wer entscheidet, wenn Sie selbst nicht mehr sagen können, was Ihr eigener Wunsch ist? Auch wenn Sie Ihre Vorstellungen und Wünsche nicht schriftlich dokumentiert haben, werden Sie - Ihrer Situation angemessen - behandelt und versorgt werden.Ärzte, Ärztinnen und Pflegende haben sich verpflichtet, die Würde und den Wert jedes menschlichen Lebens bis zuletzt zu achten. Dabei setzt jede ärztliche Behandlung Ihr Einverständnis voraus.
  Mit Hilfe einer Patientenverfügung können Sie schon jetzt die Anwendung medizinischer Verfahren und damit den Verlauf Ihrer letzten Lebensphase mitbestimmen. Sie können schon jetzt etwas dafür tun, dass Sie in dieser Phase des Lebens Ihrer Vorstellung und Ihrem Wunsch gemäß menschenwürdig und körperlich erträglich durch medizinische Behandlung und qualifizierte Pflege betreut werden. Falls Sie in eine Situation geraten, in der Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, ist die von Ihnen verfasste Patientenverfügung von dem Arzt oder der Ärztin als wichtige Entscheidungshilfe zu berücksichtigen.
   Wir nennen das hier angebotene Formular eine Christliche Patientenverfügung, weil sie dem christ- lichen Glauben verpflichtet ist. Dieser achtet das Leben und die einzigartige Würde des Menschen als Gottes unantastbare Gabe, die auch im Sterben zu respektieren ist, und weiß sich von der Auferste- hungshoffnung getragen.      
  Folgende Überlegungen liegen dem Vorschlag zugrunde, rechtzeitig eine solche Patientenverfügung zu unterschreiben:
 > Das Leben ist uns geschenkt, damit wir es - trotz Leid und Tod - annehmen und gestalten können. Gott ist ein Freund des Lebens.  Er will, dass uns ein erfülltes Leben gelingt. Dazu wünscht er unser Mittun und Mitgehen. Er befähigt uns dazu, dass wir unser Leben verantwortlich gestalten, auch in der letzten Phase.
 > Bis zuletzt soll ein Leben als lebenswert und sinnvoll erfahren werden können. Dazu gehört auch, Informationen zu erhalten, entscheiden zu dürfen,in Verbindung mit lieben Menschen bleiben zu können, Zeit zum Durchdenken und Klären von Fragen und zum Abschiednehmen und Annehmen des eigenen Todes zu haben. Dieses ist häufig ein schwieriger Prozess. Das Bereitwerden zum Sterben kann durch schwere Schmerzen und quälende körperliche Symptome und ebenso durch massive medikamentöse Dämpfung behindert werden. Schmerztherapie, Palliativmedizin, Hospizarbeit, pflegerische Maßnahmen, mitmenschliche und geistliche Begleitung sollen es möglich machen, mit Gespür und Achtung für den sterbenden Menschen die Balance zu finden, die auch die letzte Lebensstrecke menschenwürdig und sinnvoll durchleben lässt.
   > Wir machen die Erfahrung, dass wir unser Leben nicht in der Hand haben. Das Leben ist ein Ge- schenk Gottes. Wir vertrauen auf seine Begleitung und Hilfe auch für die letzte Phase unseres Lebens. In diesem Vertrauen nutzen wir die Möglichkeit einer Patientenverfügung.
   Sie erleichtert es den Ärzten, Ärztinnen und Pflegenden, uns mit unseren Wünschen zu achten, ganz gleich, in welcher Bewusstseinslage wir uns befinden.
    > Für jeden Menschen kommt die Zeit des Sterbens. Manchmal stellt sich dann die Frage, ob das Lebensende noch für eine kurze Zeit hinausgezögert vwerden kann und soll.
    Mit der Patientenverfügung können Ihre persönlichen Wünsche für die Behandlung am Lebensende formuliert werden, so z. B. der Verzicht auf umfangreiche medizinisch-technische Behandlung oder der Wunsch nach Maßnahmen, die die Schmerzen lindern (Palliativmedizin).  Damit soll für den Fall, dass Sie selbst sich nicht mehr äußern können, gewährleistet werden, dass Ihre persönliche Einstellung zum Ende des Lebens für alle behandelnden Ärzte und Ärztinnen bekannt ist und respektiert wird. Dies bedeutet nicht, dass auf die Möglichkeiten moderner Medizin verzichtet werden soll, wenn davon eine nachhaltige Hilfe zu erwarten ist.
   > Es ist zu respektieren, wenn Patienten oder Patientinnen sich dafür entscheiden, den Weg durch Krankheit und Leid, durch das Ertragen von Schmerzen und belastenden Behandlungen als Prozess des inneren Wachstums anzunehmen. Manche Christen machen durch ihr Leiden die Erfahrung einer tiefen Solidarität mit Christus, der uns durch sein Leiden erlöst.
   > Das Leben ist uns nicht frei verfügbar. Genauso wenig haben wir ein Recht,  über den Wert oder Unwert  eines menschlichen Lebens zu befinden. Jeder Mensch hat seine Würde, seinen Wert und sein Lebensrecht von Gott her. Jeder Mensch ist ungleich mehr, als er von sich selbst weiß. Kein Mensch lebt nur für sich und kann genau wissen, was er für andere bedeutet.  Weil Gott allein Herr über Leben und Tod ist, sind Leben und Menschenwürde geschützt. Im Glauben an den Gott des Lebens wissen wir, dass jeder Mensch mit seinem Leben - wie immer es beschaffen ist - unentbehrlich ist. Ohne solche An- erkennung der Würde und des Lebensrechtes jedes Menschen wäre kein Zusammenleben der Menschen möglich. Es gäbe kein Recht und keine Liebe. Würde z. B. ein Arzt oder eine Ärztin einer Bitte von Angehörigen folgen und einen qualvoll leidenden Patienten töten, so würde das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient grundlegend zerstört. Darum muss eindeutig und klar gesagt werden:  Das Töten eines Menschen kann niemals eine Tat der Liebe oder des Mitleids sein, denn es vernichtet die Basis der Liebe und des Vertrauens. Weil wir nicht selbst frei über unser Leben und schon gar nicht über das Leben anderer verfügen, lehnen wir jede aktive Beendigung des Lebens ab.
  > „Aktive Sterbehilfe” und „passive Sterbehilfe” müssen deutlich voneinander unterschieden werden. „Aktive” Sterbehilfe meint die gezielte Tötung eines Menschen, z.B. durch die Verabreichung eines den Tod herbeiführenden Präparates (z.B. Tablette, Spritze, Infusion). Die Tötung schwerstkranker und sterbender Menschen unter bestimmten Bedingungen ist in einigen wenigen Ländern inzwischen legali- siert worden. „Aktive Sterbehilfe” ist jedoch mit dem christlichen Verständnis vom Menschen nicht ver- einbar. Sie ist in Deutschland zu Recht verboten und wird strafrechtlich verfolgt, und zwar auch dann, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten oder der Patientin erfolgt. Demgegenüber zielt „passive” Sterbehilfe auf ein menschenwürdiges Sterbenlassen, insbesondere dadurch,dass eine lebens- verlängernde Behandlung (z.B. künstliche Ernährung, künstliche Beatmung oder Dialyse, Verabreichung von Medikamenten wie zB. Antibiotika) bei einem unheilbar kranken Menschen, der sich im Sterben befindet, nicht weitergeführt oder gar nicht erst aufgenommen wird. „Passive Sterbehilfe” setzt das Einverständnis des sterbenden Menschen voraus und ist rechtlich und ethisch zulässig.
   Die Handreichung zur Christlichen Patientenverfügung möchte einen Weg zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer Lebensverkürzung aufzeigen. Sie soll als Entscheidungs- hilfe dienen - sowohl für Ihre eigene Urteilsbildung als auch für jeden, der möglicherweise einmal an Ihrer Stelle entscheiden muss. Dies kann eine von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson sein oder ein vom Gericht bestellter Betreuer oder eine Betreuerin, die in Ihrem Sinne tätig werden sollen. Die Handreichung möchte auch eine Anregung zum Gespräch sein - in der Familie, mit Freunden und Freundinnen, mit dem Arzt oder der Ärztin.
    Die Kirche bietet Ihnen, Ihren Angehörigen und allen, die im Gesundheitswesen tätig sind, seel- sorgerliche Begleitung an. Das gilt in besonderer Weise für schwierige Entscheidungen am Lebensende. Es soll nichts unversucht bleiben, um Menschen ein Leben in Frieden, Würde und Selbstbestimmung bis zum Tode zu ermöglichen.

Was ist zu tun?

Wir empfehlen Ihnen, folgendermaßen vorzugehen:
   Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des Formulars die Handreichung zur Christlichen Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungs-Verfügung, in der Sie wichtige Informationen finden.
  Lesen Sie dann das Formular der Christlichen Patientenverfügung einmal vollständig und in Ruhe durch. Danach bearbeiten Sie die einzelnen Abschnitte:
I.  Patientenverfügung
   Beraten Sie sich mit Personen Ihres Vertrauens und Ihren Angehörigen über Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen für den Fall, dass Sie entscheidungsunfähig werden. Sollten Sie eine Ergänzung der Patientenverfügung im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen” erwägen, besprechen Sie sich mit einem Arzt oder einer Ärztin Ihres Vertrauens und formulieren Sie die Ergänzung, wenn möglich, gemeinsam.
II. Vorsorgevollmacht
   Für den Fall, dass Sie auch eine Vorsorgevollmacht ausstellen möchten, suchen Sie rechtzeitig und in guten Tagen einen Menschen, zu dem Sie Vertrauen haben, und besprechen Sie sich mit ihm. Fragen Sie ihn, ob er oder sie bereit ist, eine Bevollmächtigung im Ernstfall für Sie zu übernehmen. Versehen Sie die Vorsorgevollmacht mit Name, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person und überlegen Sie, ob Sie eine weitere Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen wollen, sollte die erst- genannte Person verhindert sein. Suchen Sie auch hier das Gespräch mit der ersatzbevollmächtigten Person und versehen Sie die Vorsorgevollmacht mit Name, Geburtsdatum und Anschrift.
III.  Betreuungsverfügung
   Für den Fall einer Betreuung haben Sie die Möglichkeit, die in der Vorsorgevollmacht benannte Person Ihres Vertrauens oder aber eine andere Person einzusetzen. Suchen Sie auch hier das Gespräch mit der ausgewählten Person und versehen Sie die Betreuungsverfügung mit Name, Geburtsdatum und Anschrift der von Ihnen gewünschten Betreuungsperson.Außerdem können Sie im nächsten Abschnitt bestimmen, welche Person auf keinen Fall als Ihr Betreuer bzw. Ihre Betreuerin benannt werden sollte.
IV.  Unterschriften
Unterschrift der verfügenden Person:
   Versehen Sie im Feld Unterschriften zuerst das Formular der Christlichen Patientenverfügung mit Ihrem eigenen Namen, Ihrer Anschrift, Ihrem Geburtsdatum sowie mit Ort, Datum und Unterschrift.
Unterschrift des Arztes / der Ärztin Ihres Vertrauens:
   Falls Sie in der Patientenverfügung im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen” Ergänzungen angebracht haben, empfehlen wir Ihnen, den Arzt oder die Ärztin Ihres Vertrauens unterschreiben zu lassen. Dies ist aus juristischen Gründen nicht notwendig, könnte aber die Akzeptanz im Ernstfall erhöhen.
Unterschrift der bevollmächtigten, ersatzbevollmächtigten und betreuenden Personen:
  Lassen Sie sodann das Formular von der bevollmächtigten, ersatzbevollmächtigten bzw. betreuenden Person unterschreiben.
Zweitexemplar
  Für den Fall, dass Sie eine bevollmächtigte Person benannt haben, sollte sie ein Zweitexemplar des Formulars der Christlichen Patientenverfügung ausdrucken. Füllen Sie dazu das Zweitexemplar ent- sprechend Ihren Angaben im Formular aus und unterschreiben Sie es.
  Das Zweitexemplar ist - im Unterschied zu einer Kopie - wie die Erstschrift eine originale Vollmacht. Lassen Sie es sodann ggf. von Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin sowie der bevollmächtigten, ersatzbevoll- mächtigten bzw. betreuenden Person unterschreiben und geben Sie es Ihrer bevollmächtigten Person zur Aufbewahrung. Möchten Sie Ihre Entscheidung ändern und jemand anderen zur bevollmächtigten oder betreuenden Person bestimmen, lassen Sie sich alle Exemplare zurückgeben und vernichten Sie diese.
Die folgenden Seiten füllen Sie aus und nehmen Sie diese zu Ihren Ausweispapieren.
   Tritt die in der Patientenverfügung beschriebene Situation ein, gibt dieses Formular einen Hinweis auf Ihre Patientenverfügung und ggf. auf Ihre bevollmächtigte Person. Die bevollmächtigte Person und behandelnder Arzt oder behandelnde Ärztin setzen sich miteinander in Verbindung und beraten - in Ihrem Sinne - über die zu veranlassenden Maßnahmen.
Aufbewahrung und Bestätigung
    Legen Sie das Formular der Christlichen Patientenverfügung zu Ihren persönlichen Unterlagen und notieren Sie darauf, wo Sie Ihr Formular hinterlegt haben: bei Ihren persönlichen Unterlagen, das Zweitexemplar bei Ihrer bevollmächtigten Person, weitere Kopien eventuell bei Angehörigen (Name und Adresse), bei Arzt oder Ärztin Ihres Vertrauens oder beim Amtsgericht (Vormundschaftsgericht).
    Wir empfehlen, die Patientenverfügung (Erstschrift und Zweitexemplar) etwa alle ein bis zwei Jahre durch Ihre Unterschrift erneut zu bestätigen.

  1. Patientenverfügung

Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, verfüge ich:
  
An mir sollen keine lebensverlängernden Maßnahmen vorgenommen werden, wenn nach bestem ärztlichem Wissen und Gewissen festgestellt wird, dass jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung ist und mein Sterben nur verlängern würde.
  Ärztliche Begleitung und Behandlung sowie sorgsame Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Beschwerden, wie z. B. Schmerzen, Unruhe, Angst, Atemnot oder Übelkeit, gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerztherapie  eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.
    Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in Nähe und Kontakt mit meinen Angehörigen und nahe stehenden Personen und in meiner vertrauten Umgebung.
    Ich bitte um seelsorgerlichen Beistand.

     Meine Konfession ist  ................................................................................................

Raum für ergänzende Verfügungen:
» Erklärungen finden Sie unten in den “Erläuterungen”.

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__________________________________________________________________________________

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Für weitere Ergänzungen bitte gesondertes Blatt beilegen

  2. Vorsorgevollmacht

  » Die Vorsorgevollmacht betrifft ausschließlich den Gesundheitsbereich. Weitere Regelungen für private, geschäftliche und finanzielle Angelegenheiten bei Alter, Krankheit und Tod werden hierdurch nicht getroffen.
  
Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, bevollmächtige ich hiermit als Person meines besonderen Vertrauens:

Name: ........................................................................

Geburtsdatum: .............................................................

Straße:   ....................................................................

Wohnort:   ..................................................................

Telefon/Mobil: ..............................................................

   Die bevollmächtigte Person soll an meiner Stelle alle erforderlichen Entscheidungen über meine ärztliche Behandlung treffen und sie mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin ab- sprechen. Sie soll daher vor allem meine Wünsche und Vorstellungen, die ich in der Patientenverfügung niedergelegt habe, berücksichtigen.
   Sie darf die Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Zu diesem Zweck entbinde ich alle mich behandelnden Ärzte oder Ärztinnen und das nichtärztliche Personal gegenüber meiner bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht.
   Sie darf auch in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in ärztliche Ein- griffe und in Heilbehandlungen einwilligen, diese ablehnen oder deren Abbruch bestimmen, auch wenn ich an einer solchen Behandlung sterben oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte § 1904 BGB.
   Die bevollmächtigte Person darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. das Anbringen von Bauchgurten und Bettgittern oder die Gabe von Medikamenten u. Ä.) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung entscheiden, solange dies zu meinem Wohle erforderlich ist § 1906 BGB.

Ersatz-Bevollmächtigung
   
Sollte die oben genannte Person an der Ausübung der Vollmacht verhindert sein, bevollmächtige ich an deren Stelle:

Name:  ..................................................................

Geburtsdatum: ........................................................

Straße: ..................................................................

Wohnort: ................................................................

Telefon/Mobil:  .........................................................

3. Betreuungsverfügung

   Sollte eine Betreuung notwendig werden, dann soll die Patientenverfügung als Betreuungsverfügung gelten. In ihr habe ich bestimmt, was ich für meine Behandlung und Versorgung wünsche. Sie ist als Ausdruck meines Willens für Vormundschaftsgericht und Betreuer bzw. Betreuerin verbindlich.

Als Betreuer bzw. Betreuerin soll bestellt werden:

Name: .......................................................................

Geburtsdatum:  ...........................................................

Straße: ......................................................................

Wohnort: ....................................................................

Telefon/Mobil: ..............................................................

Ich wünsche, dass folgende Person nicht bestellt wird:


Name: .........................................................................

Geburtsdatum:  .............................................................

Straße: ........................................................................

Wohnort: ......................................................................

Telefon/Mobil: ...............................................................

Bitte unterschreiben Sie unten das Formular.

   4. Unterschriften
    I. Unterschriften der verfügenden Personen

  » Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die drei voran stehenden Verfügungen (1, 2 oder 3) nur insoweit, wie Sie diese ausgefüllt haben.

Ich unterschreibe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung und als Ausdruck meines Selbst- bestimmungsrechtes. Ich wünsche nicht, dass mir in der akuten Situation eine Änderung meines hiermit bekundeten Willens unterstellt wird.

Name: ..........................................................................

Geburtsdatum:  .............................................................

Straße: .........................................................................

Wohnort: ......................................................................

Telefon/Mobil: .................................................................

Ort/Datum:  ...................................................................

Unterschrift: ..................................................................

Bestätigung

Diese Erklärung wird von mir in vollem Umfang erneut bestätigt (etwa alle 1-2 Jahre):

Ort

Datum

Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  II. Unterschrift des Arztes/der Ärztin meines Vertrauens

2.» Falls Sie in der Patientenverfügung im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen” Ergänzungen angebracht haben, empfehlen wir Ihnen, an dieser Stelle den Arzt oder die Ärztin Ihres Vertrauens unterschreiben zu lassen. Dies ist aus juristischen Gründen nicht notwendig, könnte aber die Akzeptanz im Ernstfall erhöhen.

Ich habe die vorliegende Patientenverfügung - ihren Inhalt und ihre Konsequenzen - mit der ver- fügenden Person besprochen:

Name:  .........................................................................

Straße: .........................................................................

Wohnort: .......................................................................

Telefon/Mobil: ................................................................

Ort/Datum: ....................................................................

Unterschrift: ...................................................................

     III. Unterschrift der bevollmächtigten,
     ersatzweise bevollmächtigten bzw. betreuenden Personen

Ich kenne den Inhalt dieser Verfügung und bin bereit, die Bevollmächtigung anzunehmen.

Name: ....................................................................

Straße: ....................................................................

Wohnort: ..................................................................

Telefon/Mobil: ............................................................

Ort/Datum: ................................................................

Unterschrift: ..............................................................

Ich kenne den Inhalt dieser Verfügung und bin bereit, die Ersatz-Bevollmächtigung anzunehmen.

Name: ......................................................................

Straße: ......................................................................

Wohnort: ...................................................................

Telefon/Mobil: .............................................................

Ort/Datum: .................................................................

Unterschrift: ...............................................................

     Ich kenne den Inhalt dieser Verfügung und bin bereit, die Betreuung zu übernehmen.

Name: ........................................................................

Straße: ........................................................................

Wohnort: .....................................................................

Telefon/Mobil:  ..............................................................

Ort/Datum: ....................................................... ...........

Unterschrift: .................................................

    Erläuterungen zum Formular
     Arten der Vorausverfügung

  Das deutsche Recht kennt drei Möglichkeiten, Behandlungswünsche im Vorfeld einer schweren bzw. tödlich verlaufenden Erkrankung vorwegzunehmen: die Patientenverfügung als Willensäußerung eines Menschen zur zukünftigen Behandlung im Fall der Äußerungsunfähigkeit, die Vorsorgevollmacht, mit der eine Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung höchstpersönlicher Interessen beauftragt werden kann, und die Betreuungsverfügung als Anweisung für den Fall der gerichtlichen Betreuung.

Bitte beachten Sie:
   Eine Generalvollmacht, die eine Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Ange- legenheiten  umfasst, reicht für Vorausverfügungen in Gesundheitsangelegenheiten nicht aus. Denn der Gesetzgeber verlangt, dass eine Vorausverfügung in Gesundheitsangelegenheiten bestimmte Befug- nisse ausdrücklich bezeichnet. Die hier abgedruckte Vorsorgevollmacht entspricht dieser Vorgabe und betrifft den Gesundheitsbereich.
   Sollten Sie darüber hinaus eine Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B. die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Krankenkasse sowie die Erledigung der Bank- geschäfte und die Verwaltung von Vermögen, Grundstücken und Immobilien) wünschen, bedarf es dazu in den meisten Fällen einer gesonderten Bankvollmacht und einer weiteren Vorsorgevollmacht mit notarieller Beurkundung. Informieren Sie sich bitte bei einem Notar. Sie können einen Notar auch zu sich nach Hause bestellen.
   Neben den hier genannten Vorausverfügungen können Sie für Alter, Krankheit und Tod noch an- deres regeln. Dies geschieht z. B. durch Vollmachten für private, geschäftliche und finanzielle An- gelegenheiten, durch die Erstellung eines Testaments oder durch eine Verfügung zur Bestattung, mit der sie regeln können, wie und wo Sie beigesetzt werden wollen. Bitte machen Sie sich an anderer Stelle kundig.

    Patientenverfügung (Teil 1 des Formulars)

Was ist eine Patientenverfügung?     
  Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche schriftliche Erklärung. Durch sie bringt ein einwilligungs- fähiger Mensch zum Ausdruck, dass er in bestimmten Krankheitssituationen eine bestimmte oder keine Behandlung mehr wünscht, wenn diese im Ergebnis nur dazu dient, sein ohnehin bald zu Ende gehen- des Leben künstlich zu verlängern. 
  Im anglo-amerikanischen Sprachraum ist hierfür der Begriff „living will” geprägt worden. Im deut- schen Sprachraum hat sich die Bezeichnung „Patientenverfügung” durchgesetzt. 
Wann und wie lange gilt eine Patientenverfügung?
   Die Ablehnung einer ärztlichen Behandlung oder den Wunsch, in bestimmter Weise behandelt zu werden, können Sie grundsätzlich immer auch mündlich äußern. Als Vorsorge für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder zum Ausdruck bringen können, empfiehlt sich jedoch die vorherige schriftliche Niederlegung Ihres Willens. Anders als beim handschriftlich abgefassten Testament kann die Patientenverfügung auch als Formular ausgefüllt werden. Wichtig sind das Datum sowie die hand- schriftliche Unterzeichnung mit Vor- und Familienname. Wir empfehlen, Ihre Verfügung etwa alle ein bis zwei Jahre durch eine weitere Unterschrift zu bestätigen, damit nicht Zweifel daran aufkommen, ob Sie noch derselben Meinung sind.
   Bei der Aufnahme ins Krankenhaus empfiehlt es sich, zu Beginn der Behandlung auf die Christliche Patientenverfügung hinzuweisen.
   Der in der Patientenverfügung bekundete Wille kann von Ihnen jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Der Widerruf muss nicht schriftlich oder sprachlich ausgedrückt werden.
 Es kann auch genügen, sich mit Zeichen verständlich zu machen oder die Patientenverfügung zu zer- reißen. In diesem Fall lassen Sie sich auch das Zweitexemplar oder weitere Kopien zurückgeben und vernichten sie diese.
Wie verbindlich ist eine Patientenverfügung?
    Es gibt keine verbindliche gesetzliche Regelung, die Auskunft darüber gibt, wie Patienten- verfügungen abgefasst werden sollen.
    Die Bundesärztekammer hat 1998 „Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung” verabschiedet. Darin hat sie sich ausdrücklich für eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes von Patienten aus- gesprochen und die Patientenverfügung anerkannt. Seit 1999 liegen außerdem von der Bundes- ärztekammer „Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen” vor, in denen aus- geführt wird, dass grundsätzlich „der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten” gilt. 
   Die rechtsverbindliche Wirkung einer Patientenverfügung wird vielfach mit der Begründung in Frage gestellt, der Patient oder die Patientin könne zum Zeitpunkt der Abfassung keine sichere Prognose über die eigenen Behandlungswünsche im Verlauf einer tödlichen Erkrankung stellen. Auch aus die- sem Grunde empfiehlt es sich, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen etwa alle ein bis zwei Jahre erneut zu unterschreiben bzw. bei der Aufnahme der Behandlung den Arzt oder die Ärztin darauf hinzuweisen.
   Für die Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung ist die Unterschrift eines Zeugen oder einer Zeugin nicht erforderlich.
Was wird in einer Patientenverfügung geregelt?
    Mit einer Patientenverfügung können grundsätzlich sowohl Maßnahmen der sog. „passiven” als auch der sog. „indirekten Sterbehilfe” (siehe weiter unten) gefordert werden. Sie können also verlangen, dass lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen, bereits begonnene Maßnahmen abgebrochen oder schmerzlindernde Medikamente verabreicht werden sollen, selbst wenn diese sich möglicherweise lebensverkürzend auswirken könnten.
    Der inhaltlichen Gestaltung der Patientenverfügung sind allerdings aus christlicher Verantwortung und durch die Rechtsordnung Grenzen gesetzt. So können Sie z. B. nicht wirksam verfügen, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin Sie für den Fall einer unheilbaren Erkrankung und großer Schmerzen tötet (so genannte „aktive Sterbehilfe”).
Wann wird die Christliche Patientenverfügung angewandt?
    Wann eine Patientenverfügung zur Anwendung kommt, hängt davon ab, welche Situation(en) Sie festgelegt haben, bei denen auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll. Wenn Sie im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen” keine Angaben gemacht haben, wird Ihre Patientenverfügung nur dann berücksichtigt, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
    a) Sie sind nicht mehr einwilligungsfähig, d. h. Sie können nicht mehr selbst entscheiden.
    b) Sie befinden sich in einer Situation, bei der jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung ist und das Sterben nur verlängern würde.
    c) Es stellt sich die Frage, ob auf eine mögliche Behandlung verzichtet oder eine begonnene Behandlung beendet werden soll.
    Sollten Sie im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen” (siehe nächsten Abschnitt) spezielle Situationen aufgeführt haben, bei denen lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen werden sollen, so findet die Christliche Patientenverfügung auch bei diesen Situationen Anwendung.
  Auch in solchen Situationen ist die Grundlage der Behandlung Ihr Wille als Patient. Deswegen sollte - wenn möglich - keine Unklarheit darüber bestehen, welche Wünsche und Werte Sie respektiert wissen wollen. Mit dem Ausfüllen der Christlichen Patientenverfügung verweisen Sie bereits auf die in der Einführung beschriebenen besonderen Aspekte des christlichen Menschenbildes für Ihre Krankheits- und Sterbephase. Wenn Sie darüber hinaus weitere Ihr Leben prägende Wertvorstellungen berücksichtigt wissen wollen, können Sie diese in der Christlichen Patientenverfügung ergänzend ver- merken.
    Für den Arzt oder die Ärztin ist die Patientenverfügung ein wichtiges Indiz für Ihren Willen, den außer Acht zu lassen rechtswidrig sein kann. Die Verantwortung für die medizinischen Maßnahmen trägt freilich der Arzt oder die Ärztin. Dabei kann es zu Spannungen zwischen dem in einer Patien- tenverfügung niedergelegten Patientenwillen und der Gewissensüberzeugung der behandelnden Perso- nen kommen. Niemand darf jedoch gegen seinen Willen zu diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen gezwungen werden, und seien sie noch so aussichtsreich. Sollte eine Klärung des Konfliktes nicht durch Gespräche möglich sein, bleibt nur das Beschreiten des Rechtsweges.
Wann sollte der „Raum für ergänzende Verfügungen” ausgefüllt werden?  
   Das Formular der Christlichen Patientenverfügung bezieht sich ausschließlich auf die Situation, bei der jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung ist und das Sterben nur verlängern würde. Fälle anderer schwerstkranker Menschen sind absichtlich nicht erfasst, da die Kirchen es vom christlichen Menschenbild her ablehnen, über den Wert oder Unwert eines Menschen zu bestimmen. Damit soll das Missverständnis abgewehrt werden, als gäbe es pauschal zu benennende Situationen vor dem Sterbeprozess (präfinale Phase), in denen etwa ein Menschenleben aus der Perspektive Dritter und generell als nicht mehr erhaltenswert erklärt werden könnte.
   Wenn Sie für sich selbst jedoch ergänzende Verfügungen treffen wollen - sei es aufgrund eigener Erfahrungen oder einer besonderen Erkrankung -, empfehlen wir Ihnen, zusätzliche Regelungen in das Formular aufzunehmen. Hierzu ist im Formular Raum gelassen. Ebenso wie die Bundesärztekammer raten wir in diesen Fällen dazu, einen Arzt bzw. eine Ärztin Ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Die Ergänzung kann im Rahmen des Formulars im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen” oder auf einem gesonderten Blatt erfolgen und sollte dann mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein.
   So können Sie z. B. eine Verfügung ergänzend hinzunehmen,
    - wenn Sie an einer besonderen Erkrankung leiden und bestimmte Behandlungswünsche haben;
    - wenn Sie spezielle Behandlungswünsche zur Pflege, zur künstlichen Ernährung, zur Gabe von  Medikamenten bei Begleitinfektionen oder zur Schmerztherapie haben;
    - wenn Sie die Anwendung bestimmter Behandlungsformen nur für eine begrenzte Zeit zulassen wollen;
    - wenn Sie Komapatient oder Komapatientin werden sollten - besprechen Sie diesen Fall bitte ausführlich mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin;
    - wenn Sie zusätzlich einen Organspendeausweis ausgefüllt haben (siehe nächsten Abschnitt).
    Eine Gegenzeichnung des Arztes oder der Ärztin Ihres Vertrauens ist aus juristischen Gründen nicht notwendig, könnte aber die Akzeptanz Ihrer Verfügungen im Ernstfall erhöhen.
Wie verträgt sich die Christliche Patientenverfügung mit einem Organspendeausweis?
  Eine besondere Situation im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung stellt die gleichzeitige Ver- fügung über eine Organspende dar. Organe können nur nach Feststellung des Hirntodes bei aufrecht- erhaltenem Kreislauf entnommen werden. Eine Organentnahme ist also nur möglich, wenn intensiv- medizinische Maßnahmen beibehalten werden. Dies kann im Widerspruch zur Christlichen Patienten- verfügung stehen.
   Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen für den Fall, dass Sie sich für eine Organspende entschei- den oder bereits entschieden haben, folgende besondere Verfügung in die Christliche Patienten- verfügung aufzunehmen, die dieser Situation Rechnung trägt und den kurzfristigen Einsatz intensiv- medizinischer Maßnahmen für die Organentnahme erlaubt:
   „Grundsätzlich bin ich zur Spende meiner Organe und Gewebe bereit. Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntodes bei aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizi- nisch in Frage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durch- führung intensivmedizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntodes nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe.”
    Seit 1997 gilt in Deutschland ein Transplantationsgesetz, das die wesentlichen Vorgänge und Ver- antwortlichkeiten sowie die Frage der Zustimmung regelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen weder Organe noch Gewebe entnommen werden.  Im Unterschied zu Organen können Gewebe, vor allem die Hornhäute zur Behandlung von Blindheit, auch ohne aufrechterhaltenen Kreislauf entnom- men werden.
   Wenn Sie sich für eine Organspende nach Ihrem Tode entscheiden möchten, empfehlen wir Ihnen, einen gesonderten Organspendeausweis auszufüllen und bei Ihren Ausweispapieren mit sich zu tragen. Sie erhalten einen Ausweis und Informationen bei Sozialministerien der Bundesländer, in Apotheken, Stadt- und Gemeindeverwaltungen und Arztpraxen. Weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 - 90 40 400.
    Die Kirche sieht in einer Organspende eine Möglichkeit, über den Tod hinaus Nächstenliebe zu praktizieren; sie treten zugleich für eine sorgfältige Prüfung der Organverpflanzung im Einzelfall ein. (Näheres siehe in der unter dem Titel „Organtransplantationen” im Jahr 1990 veröffentlichten Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz).
Müssen alle Formularteile ausgefüllt werden?
   Wenn Sie keiner Ihnen bekannten Person die Verantwortung für weitere Entscheidungen in Ihrem Krankheitsfall in Form einer Vorsorgevollmacht übertragen möchten oder niemand diese Aufgabe zu übernehmen bereit und in der Lage ist, dann ist es sinnvoll, jedenfalls eine Patientenverfügung zu verfassen. So ist hinreichend dafür Sorge getragen, dass Arzt und gegebenenfalls Betreuer sowie Vormundschaftsgericht nach Ihren Vorstellungen handeln. Allerdings können diese dann „nur” nach Ihrer Patientenverfügung verfahren und müssen in solchen Situationen, die die Patientenverfügung auch nach sorgfältiger Auslegung nicht abdeckt, ohne die Aussage einer von Ihnen bestimmten Person Ihres Vertrauens Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln. Wir empfehlen Ihnen daher, wenn möglich zusätzlich zu einer Patientenverfügung eine Person Ihres Vertrauens zu bevollmächtigen (siehe Teil 2 Vorsorgevollmacht) und/oder als Betreuer bzw. Betreuerin vorzuschlagen (siehe Teil 3 Betreuungs- verfügung).

    Vorsorgevollmacht (2. Teil des Formulars)

Was ist eine Vorsorgevollmacht?
   Das Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht in §§ 1904 Abs. 2 und 1906 Abs. 5 BGB eine Vorsorgevollmacht vor. Sie bietet die Möglichkeit, eine Person Ihres besonderen Vertrauens zu benennen, die die Aufgaben eines oder einer Bevollmächtigten übernehmen kann, falls das nötig wird. Die Patientenverfügung ist aber unabhängig davon gültig.
Was ist die Aufgabe einer bevollmächtigten Person?
   Eine bevollmächtigte Person hat die Aufgabe, Ihre Interessen für den in der Vorsorge voll macht bezeichneten Fall zu vertreten. Sie sollten deshalb mit ihr über Ihre Vorstellungen reden, die Sie in der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck bringen wollen. Wenn die betreffende Person bereit ist, die Bevollmächtigung zu übernehmen, sollte sie dieses Formular unterschreiben und das Zweitexemplar des Formulars erhalten.
  Bei der Auswahl der Person Ihres Vertrauens kommen selbstverständlich Angehörige (Ehepartner, Kinder, Geschwister) in Betracht. Aber auch langjährige oder enge Freunde und Freundinnen oder vertraute Bekannte können Sie bevollmächtigen. Sicherlich wird bei der Auswahl eine Rolle spielen, mit wem Sie Ihre Vorstellungen am besten besprechen können und wer voraussichtlich auch emotional mit der eventuell später eintretenden Situation umgehen kann.
   In einigen besonderen Situationen kann die von Ihnen bevollmächtigte Person nicht allein ent- scheiden, sondern muss beim zuständigen Vormundschaftsgericht eine Genehmigung einholen. Dazu gehören
  - die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder Abteilung oder die Einwilligung in andere, die Freiheit entziehende Maßnahmen wie z. B. das Anbringen von Bauchgurten und Bettgittern oder die Gabe von Medikamenten § 1906 BGB;
   - die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass Sie infol- gedessen sterben oder einen schweren oder länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleiden § 1904 BGB. Entscheidungen der bevollmächtigten Person über Ihre Behandlung in der Sterbephase sind davon nicht betroffen.
   Aus rechtlichen Gründen ist es unausweichlich, dass diese Situationen gemäß den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in dem Formular ausdrücklich benannt werden.
Was ist bei Ausfall der bevollmächtigten Person?
   Für den Fall, dass die erstgenannte bevollmächtigte Person verhindert sein sollte, können Sie eine ersatzbevollmächtigte Person Ihres Vertrauens benennen und in das Formular eintragen.

     Betreuungsverfügung (Teil 3 des Formulars)

Was regelt eine Betreuungsverfügung?
   Die Betreuungsverfügung ist sinnvoll für den Fall, dass vom Gericht ein Betreuer oder eine Be- treuerin bestellt werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie aufgrund einer psy- chischen Erkrankung oder einer Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können (vgl. Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, hier § 1896 BGB).
   Eine in § 1901a BGB gesetzlich vorgesehene Betreuungsverfügung ermöglicht Ihnen, für diesen Fall Ihre Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers sowie der Art und Weise der Durchführung der Betreuung zu äußern. Ohne eine Betreuungsverfügung wählt das Gericht eine „geeignete Person” aus. Der Betreuer bzw. die Betreuerin haben die Patientenverfügung zu beachten.
Welche Person sollte Betreuer oder Betreuerin werden?
    Für die Auswahl eines Betreuers bzw. einer Betreuerin gilt grundsätzlich dasselbe wie für die Auswahl der bevollmächtigten Person für die Vorsorgevollmacht. Sie können die Person, die Sie für die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt haben, zugleich zur betreuenden Person vorschlagen. Dadurch verbinden Sie die Vorsorgevollmacht mit der Betreuungsverfügung. Es ist aber auch möglich, eine andere als die bevollmächtigte Person zu benennen. Außerdem besteht in der Betreuungsverfügung die Möglichkeit, Personen zu benennen, die sie nicht für die Betreuung vorgesehen haben möchten.
Was ist sonst noch zu berücksichtigen?
    Es ist nicht notwendig, eine Betreuungsverfügung notariell beurkunden zu lassen.
 Sofern Sie im Formular die Betreuungsverfügung ausgefüllt haben, können Sie es in manchen Bundes- ländern beim Vormundschaftsgericht hinterlegen. In anderen Bundesländern ist es den Gerichten frei- gestellt, ob sie Betreuungsverfügungen in Verwahrung nehmen. Eine entsprechende Information erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht.

    Die verschiedenen Formen der Sterbehilfe

 Es hat sich durchgesetzt, unter dem Begriff „Sterbehilfe” die Erleichterung des Sterbens eines unheil- bar schwerkranken Menschen zu verstehen. Wenn es dabei um mitmenschliche  oder seelsorgerliche Hilfe im oder beim Sterben geht, empfiehlt es sich, den Begriff „Sterbebegleitung” zu verwenden.
  Mit der Forderung eines „menschenwürdigen Sterbens” verbindet sich jedoch oft auch die Forderung, selbst über die Dauer der eigenen Lebenszeit und den Zeitpunkt des eigenen Todes bestimmen zu können. „Sterbehilfe” wird so nicht mehr als Hilfe im oder beim Sterben, sondern als Hilfe zum Sterben (im Sinne der so genannten „aktiven Sterbehilfe”) verstanden.
   Da der Begriff „Sterbehilfe” in seiner Vieldeutigkeit immer wieder Anlass zu solchen Missver- ständnissen gibt, müssen die verschiedenen Formen der Sterbehilfe unterschieden werden:
   „Passive Sterbehilfe” zielt auf ein menschenwürdiges Sterbenlassen, insbesondere dadurch, dass eine lebensverlängernde Behandlung (z.B. Verzicht auf künstliche Ernährung, künstliche Beatmung oder Dialyse, Verabreichung von Medikamenten wie z. B. Antibiotika) bei einem unheilbar kranken Men- schen nicht weitergeführt oder gar nicht erst aufgenommen wird. Sie setzt sein Einverständnis voraus und ist rechtlich und ethisch zulässig.
  „Indirekte Sterbehilfe” wird geleistet, wenn Sterbenden ärztlich verordnete schmerzlindernde Medika- mente gegeben werden, die als unbeabsichtigte Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen können. Solche indirekte Sterbehilfe wird in Abwägung der ärztlichen Doppelpflicht - Leben erhalten und Schmerzen lindern - für rechtlich und ethisch zulässig gehalten.
  „Aktive (oder direkte) Sterbehilfe” meint die gezielte Tötung eines Menschen, z. B. durch die Verabreichung eines den Tod herbeiführenden Präparates (z. B. Tablette, Spritze, Infusion). Sie ist in Deutschland gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt und zwar auch dann, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten oder der Patientin erfolgt. Die Legalisierung aktiver Sterbe- hilfe in den Niederlanden und in Belgien lässt die Tötung schwerstkranker und sterbender Menschen in diesen Ländern unter bestimmten Bedingungen zu. Aktive Sterbehilfe ist jedoch mit dem christlichen Verständnis vom Menschen nicht vereinbar.
   Beihilfe zur Selbsttötung (sog. „assistierter Suizid” oder „Freitodbegleitung”) nennt man die Unter- stützung eines Menschen bei der Durchführung seiner Selbsttötung. Diese kann durch die Beschaffung tödlich wirkender Mittel erfolgen oder auch durch die Anleitung zu ihrer Handhabung. Sie ist nicht nur auf die unmittelbare Sterbephase beschränkt, sondern findet oft schon nach der Diagnose einer schweren Erkrankung oder der Prognose eines belastenden Krankheitsverlaufes statt.
    Die Beihilfe zur Selbsttötung, die in manchen Ländern (z. B. Schweiz) von so genannten Sterbe- hilfe-Organisationen praktiziert wird, ist ethisch äußerst fragwürdig. Wer Beihilfe leistet, akzeptiert im konkreten Fall den Suizid, er bejaht die Motive und die Gründe. Insofern erstreckt sich die Verant- wortung der Beihilfe nicht bloß auf die Bereitstellung des Mittels, sondern auch auf die voraussehbare Folge, d. h. die Tötungshandlung selbst. Wer das Mittel zur Verfügung stellt, trägt Mitverantwortung an dem Suizid. Beihilfe zum Suizid entspricht ethisch der von uns verworfenen aktiven Sterbehilfe.
 In den „Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung” von 1998 heißt es: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein.”

    Selbstbestimmungsrecht des Patienten

  Zum Patientenrecht (z. B. freie Arztwahl, Aufklärung, angemessene medizinische Behandlung) gehört zentral das Recht auf Selbstbestimmung: Für die Durchführung oder Unterlassung einer Be- handlung ist entscheidend, dass der Patient nach einer angemessenen Aufklärung seinen ausdrücklichen Willen dazu geäußert hat, selbst wenn der Arzt oder die Ärztin andere Diagnose und Therapiemaßnahmen empfiehlt. Neben der Möglichkeit, jederzeit eine Änderung des Behandlungsziels zu bestimmen, umfasst das Selbstbestimmungsrecht des Patienten oder der Patientin auch die Möglichkeit, Verfügungen über zukünftige Situationen zu treffen. Dies gilt insbesondere für Lebens- lagen, in denen Patienten ihre Rechte nicht mehr selbst ausüben, d. h. ihre Einwilligung nicht geben können, weil sie einwilligungs- unfähig, z.B. zu schwach, verwirrt oder bewusstlos sind. Dann ist der mutmaßliche Wille des Patienten oder der Patientin maßgeblich für die Entscheidungen der Ärzte und Ärztinnen, der Pflegenden, Ange- hörigen oder Betreuenden. Bei der Ermittlung dieses mutmaßlichen Willens  spielt die Patienten- verfügung eine wichtige Rolle.

     Zum Verhältnis von Arzt und Patient

  Ein Arzt oder eine Ärztin ist grundsätzlich verpflichtet, einem kranken oder leidenden Menschen Hilfe zu leisten. Jede ärztliche Behandlungsmaßnahme muss sich an dem Kriterium der Hilfe für den kranken Menschen orientieren. Dies gilt auch für den Fall einer tödlichen Erkrankung. Nicht immer ist die Fortführung oder Intensivierung einer bestimmten Therapieform eine Hilfe für den Patienten oder die Patientin. In manchen Situationen kann eine Einschränkung therapeutischer Maßnahmen und eine Hinwendung zur Palliativmedizin mehr dem Gebot der ärztlichen Hilfe entsprechen und im Sinne des kranken Menschen sein.
  Dabei ist zu beachten, dass der Wille des Patienten die Grundlage jeder Behandlung ist. Der Arzt ist somit verpflichtet, den Willen bzw. den mutmaßlichen Willen des Patienten für die gegebene Situation herauszufinden. Liegt eine eingeschränkte Einwilligungsfähigkeit des Patienten vor oder ist diese Fähigkeit z. B. im Rahmen einer Bewusstlosigkeit gar nicht mehr gegeben, können frühere Gespräche, Hinweise der Angehörigen oder aber eine Patientenverfügung dazu beitragen, dass der Arzt den Willen des Patienten erfährt. Niemand darf gegen seinen Willen zu diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen gezwungen werden, und seien sie noch so aussichtsreich.
  Es ist für eine sorgsame und angemessene medizinische Betreuung wichtig, ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arzt und Patient aufzubauen. Angesichts schwerer Erkrankungen sollte dabei immer auch offen darüber gesprochen werden, welche Wünsche und Vorstellungen der kranke Mensch hat. Ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient schafft nicht nur Sicherheit für den Patienten, sondern besonders auch für den Arzt in seiner Verpflichtung zur Hilfe.

      Behandlung und Pflege

  Für den Fall, dass die Einschränkung therapeutischer Maßnahmen beschlossen wird, kommt der Be- handlung und Pflege des kranken Menschen eine besondere Bedeutung zu. Die Einschränkung thera- peutischer Maßnahmen kann auch zur umfassenden ärztlichen und pflegerischen Sterbebegleitung gehören. Diese beinhaltet sowohl die im Vordergrund stehende menschliche Zuwendung zum kranken Menschen, die Linderung von Schmerzen und Beschwerden als auch die Durchführung spezifischer Behandlungsmaßnahmen, damit die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz geschützt bleiben.
  Die „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung” von 1998 haben betont: Unabhängig von dem Ziel der medizinischen Behandlung  hat der Arzt bzw.  die Ärztin in jedem Fall für eine sog. „Basisbetreuung” zu sorgen. Dazu gehören u.a. menschenwürdige Unterbringung, Zuwen- dung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie das Stillen von Hunger und Durst. 

     Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr

  Auch wenn Sie verfügen, dass Sie im Sterben keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wün- schen, wird grundsätzlich eine so genannte „Basisbetreuung” durchgeführt, zu der auch das „Stillen von Hunger und Durst” gehört (siehe „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbe- begleitung” von 1998). Ob die künstliche Ernährung über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke (so genannte PEG-Sonde) oder intravenöse Flüssigkeitszufuhr am Lebensende zur Basisversorgung gehören, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Informieren Sie sich bei dem Arzt oder der Ärztin Ihres Vertrauens oder einer Person aus dem Pflegebereich und besprechen Sie die Problematik mit Ihren Angehörigen. Ihre Wünsche, auch im Blick auf zeitliche Begrenzungen, können Sie im Formular im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen” äußern.

     Pflege in Hospizen

   Die Hospizbewegung möchte schwerstkranke und sterbende Menschen mit ihren Angehörigen so begleiten, dass neben medizinischer Betreuung auch weiteren körperlichen und seelischen sowie spirituellen Bedürfnissen  angemessen Rechnung getragen wird. Die Hilfe kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen. Ambulant unterstützen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer die Sterbenden und ihre Angehörigen in ihrer gewohnten Umgebung. Tageshospize wirken der Gefahr sozialer Iso- lierung entgegen und entlasten die pflegenden Angehörigen und Freunde.  Stationäre Hospize sind dort wichtig, wo schwerstkranke und sterbende Menschen ambulant nicht mehr versorgt werden können und sie auch keiner Krankenhausbehandlung mehr bedürfen. Weitere Informationen erhalten Sie bei den diözesanen Caritasverbänden oder bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz.

    Schmerztherapie und Palliativmedizin

   Die meisten Menschen haben Angst, unter qualvollen Schmerzen sterben zu müssen. Auch die Angst vor anderen quälenden Symptomen, zum Beispiel Luftnot oder Übelkeit und Erbrechen, ist in der letzten Lebensphase sehr groß. Deshalb gibt es die sog. „Palliativmedizin”, die sich ganz besonders der Schmerztherapie und der Linderung anderer Symptome widmet. Darüber hinaus steht in der Palliativ- medizin die intensive Einbeziehung psychosozialer und spiritueller Aspekte der Krankheitsverarbeitung bei Patienten und ihren Angehörigen im Vordergrund. Die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen allen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, die sich um schwer- kranke Patienten kümmern, ist ein weiteres wichtiges Ziel. Palliativmedizin und Schmerztherapie sind in Deutschland noch nicht überall und ausreichend verbreitet. Deshalb ist es hilfreich, sich bei der Diagnose einer schweren Krankheit bereits im Vorfeld über die Möglichkeit palliativer Versorgung zu informieren.

     Priesterlicher Beistand

  In Deutschland gewährleistet das Grundgesetz den Patienten und Patientinnen in öffentlichen Krankenhäusern das Recht auf seelsorgerliche Betreuung. Der kranke Mensch kann den Beistand eines Priesters erbitten. Dieser Beistand beinhaltet Gespräch, Gebet, Zuspruch und das Angebot der Nähe Gottes in den Sakramenten der Buße, Eucharistie und Krankensalbung.

    Aufbewahrung

   Hinterlegen Sie Ihr ausgefülltes und unterschriebenes Formular einer Christlichen Patienten- verfügung, ggf. einschließlich einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung, bei Ihren persönlichen Unterlagen. Das Zweitexemplar sollten Sie Ihrer bevollmächtigten Person, weitere Kopien eventuell Angehörigen (Name, Adresse), einem Arzt oder einer Ärztin Ihres Vertrauens oder dem Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) geben. Notieren Sie bitte auf der Faltkarte, die Sie hier unten finden und die Sie in der Regel bei sich tragen sollten, wo Sie Ihre Formulare hinterlegt haben, damit diese umgehend aufgefunden werden können.

     Die folgende Zusammenstellung bitte ausdrucken und ständig bei sich tragen

Bitte, wenden Sie sich an:
                                                                                        ___________________________________________________
Name der bevollmächtigten Person
                                                                                        ___________________________________________________
Straße
                                                                      
___________________________________________________
Ort

___________________________________________________
Telefon / Mobil

Für den Fall. dass ich . . .
                                              
___________________________________________________
Name          
___________________________________________________
Geburtsdatum
___________________________________________________
Straße
___________________________________________________
Ort
___________________________________________________
Telefon / Mobil

.  . . meinen Willen nicht mehr bilden
oder äußern kann, habe ich ein Formular
der Christlichen Patientenverfügung
mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

[   ] bei meinen persönlichen Unterlagen

[   ] das Zweitexemplar bei meiner
            bevollmächtigten Person

[    ] Kopien bei Angehörigen

[    ] bei Arzt/Ärztin meines Vertrauens

[    ] beim Vormundschaftsgericht

__________________________________________________
hinterlegt.
         
__________________________________________________
         Ort,                                     Datum 
 
__________________________________________________                                                                                      Unterschrift

    Leben bis zuletzt: Sterben als Teil meines Lebens.

    In Würde bis zuletzt leben zu können, Gemeinschaft mit lieben Menschen zu haben, gut versorgt zu werden und seelsorgerlichen Beistand zu haben, das wünschen sich viele Menschen für den letzten Lebensabschnitt.
    Mit den Möglichkeiten der modernen Medizin kann der herannahende Tod eines Menschen aufgeschoben werden. Doch kommen ärztliche Maßnahmen irgendwann an eine Grenze. Aus dem Bemühen um Lebensverlängerung  kann Leidensverlängerung werden.
    Auch Sterbende haben das Recht auf Information und auf eigene Entscheidung. Wo das in der entsprechenden Situation nicht mehr möglich ist, will die Christliche Patientenverfügung eine Wegweisung sein.
    Sie will Ärzten, Ärztinnen und Pflegenden helfen, mit ihren Entscheidungen dem Glauben, der Freiheit und der Würde des sterbenden Menschen gerecht zu werden und ihm bis zum Tod mit Achtung zu begegnen und ihn zu begleiten.
   Nach christlichem Verständnis bestimmt nicht der Mensch den Zeitpunkt des Sterbens, sondern Gott. Wenn wir über unser Sterben nachdenken, kann uns das helfen, uns zu Gott hin zu öffnen, der unser Leben und Sterben in seinen Händen hält.

Patientenverfügung-xx

Damit der Patient das letzte Wort hat. Patientenverfügungen wahren das Selbstbestimmungsrecht - solange kein Zweifel an ihrer Gültigkeit besteht

   Ich bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, dass ...” Die Selbstbestimmung der Patienten ist das höchste Grundrecht. Doch nicht immer können die Betroffenen dieses Grundrecht ausüben - zum Beispiel nach einem schweren Unfall, einem Schlaganfall oder Herzinfarkt. So müssen jährlich bei rund 300.000 Schwerstkranken Entscheidungen über das zu Ende gehende Leben getroffen werden.
  Auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sind, die Entscheidung selbst zu treffen, können sie mittels Patientenverfiigung Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen. So hat der Bun- desgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. März 2003 XU ZB 2/03 unterstrichen, dass es die Würde des Menschen gebietet, „sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht“ auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem ntscheiden nicht mehr in der Lage ist. Kann ein solcher erklärter Wille jedoch nicht festgestellt werden, muss laut BHG die Zulässigkeit von lebenserhaltenden oder -verlängernden Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten beurteilt werden.
   Je unklarer oder allgemeiner die Patientenverfügung gehalten ist, desto größer ist die Wahrschein- lichkeit, dass der Arzt lebensverlängernde Maßnahmen befürwortet oder er das Gericht anruft”, betont Julia Nill, Expertin für Patientenrecht bei der Verbraucherzentrale in Baden-Württemberg. Deshalb sei es wichtig, so konkret wie möglich zu beschreiben, in welchen Situationen sie gelten soll und welche Behandlungen dann gewünscht oder nicht gewünscht werden. Vage Formulierungen wie ,Apparate- medizin' oder ,erträgliches Leben' sollten vermieden werden. Vorformulierte Verfügungen hält sie eben- falls nicht für empfehlenswert. „Denn wenn es darum geht, ob die Herz-Lungen-Maschine abgestellt werden soll oder nicht, wird der Arzt sich nicht auf einen Vordruck verlassen, der zwar die Unterschrift des Patienten trägt, die im schlimmsten Fall aber gefälscht sein kann.”
   Damit der Patientenwille nicht an unklaren Formulierungen scheitert, haben die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg als auch die vom Bundesjustizministerium (BMJ) eingesetzte Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende” entsprechende Textbausteine erarbeitet und diese - ange- reichert mit der Darstellung verschiedener Vorsorgemöglichkeiten, mit Musterschreiben und zahl- reichen Tipps - jeweils in Broschürenform veröffentlicht. Die Textbausteine können von der Home- page des Bundesjustizministeriums als Word-Dokument herunter geladen werden.
   Allerdings befürwortet Nill, die Patientenverfügung in weiten Teilen handschriftlich zu verfassen. Auch sei es ratsam, immer wieder zu überprüfen, ob die festgelegten Behandlungswünsche ergänzt oder abgeändert werden sollten. Gelten sie jedoch immer noch, sollte dies mit Datum und Unter- schrift bestätigt werden - insbesondere vor einer Operation sowie alle zwei Jahre oder „besser noch jedes Jahr”.Denn wurden die Verfügungen bereits vor längerer Zeit getroffen und nie wieder bekräftigt, dann könnte der behandelnde Arzt deren aktuelle Gültigkeit in Frage stellen.
   Um im Zweifelsfall den Willen des Patienten durch Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuer besser nach- vollziehen zu können, empfehlen Experten, die Behandlungswünsche durch die persönlichen Wertvor- stellungen, die Einstellung zum Leben und zum Tod sowie die religiösen Anschauungen (hand)schriftlich zu ergänzen.
   Wer eine Patientenverfügung trifft, sollte sich bewusst sein, dass er die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn der Arzt sich daran hält. Weil in der Regel aber das eigene medizinische Wissen nicht ausreichen dürfte, um die Konsequenzen abzuschätzen, rät Nill, sich von einem Arzt ausführlich beraten zu lassen. Weiterhin hält sie es für geboten, eine Person des Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung auszustatten und mit ihr die Einzelheiten der Patientenverfügung durchzusprechen. Sie muss auch darüber informiert werden, wo sich die Originalvollmachten befinden.

Informationen
     Die Broschüre „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungs-Verfügung. Wie Sie für den Ernstfall Vorsorgen können“, 94 Seiten. 5,90 Euro, zuzüglich 2,50 Euro für den Versand. Zu bestellen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart, Internet: www.vz-bw.de
  Jeweils ein Exemplar der Broschüren des Bundesjustizministeriums Patientenverfügung (38 Seiten) und Betreuungsrecht (35 Seiten) können im Internet unter www.bmj.bund.de heruntergeladen oder bestellt sowie über das Servicetelefon (018 88) 808 08 00 oder per Post beim Publikumsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, angefordert werden.
   „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, eine Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Verlag C. H. Beck) kann im Internet
unter www2.justiz.bayern.de \broschueren\uebersicht.htm oder über den Buchhandel bestellt werden. UteDommelHAZ60922   

poRALeoLennartz  Vorsorgevollmacht statt Patientenverfügung

 In die Debatte zur Patientenverfügung kommt Bewegung. Die Christdemokraten für das Leben (CDL), eine Initiative innerhalb der CDU/CSU, hat nämlich die aktuelle Regelung des „Patiententestaments” kritisiert. Ein Hauptproblem beträfe die Verantwortung der Patienten, sagt Leo Lennartz Foto oben, Rechtsanwalt und Mitglied des Bundesvorstands der CDL, im Gespräch mit Radio Vatikan.
   „Die Patientenverfügung mag vielleicht für das Umfeld entlastend sein, aber dem Patienten hilft sie deshalb nicht, weil sie nicht alles umfasst, was sich der Patient möglicherweise vorstellt oder was er möglicherweise in einer bestimmten Situation selbst entscheiden würde. Das liegt daran, dass die Patientenverfügung für einen ungewissen Zeitpunkt und eine ungewisse Situation bestimmt ist. Des- halb kann sie schon rein begrifflich nicht jeden wirklich eintretenden Fall genau beschreiben.”
   Um den Willen des Patienten auch in Situationen zu respektieren, in denen dieser sich nicht mehr äußern kann, empfehlen die Christdemokraten für das Leben eine so genannte Vorsorgevollmacht. Darin bestimmt der Patient, wer für ihn entscheiden soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Missbrauch sei zwar auch hier nicht ausgeschlossen, so Lennartz...
   „ ...  aber wenn man in Ruhe überlegt, wen man zu seinem Bevollmächtigten bestellt, dann wird man ja im Zweifel jemanden aussuchen, den man schon länger kennt und den man für vertrauenswürdig ansehen darf. Daher halte ich die Gefahr, dass ein Bevollmächtigter mit einer Vorsorgevollmacht schlecht umgeht für weniger groß als eine Patientenverfügung, die von einem Arzt, der die Patienten im Wesentlichen nicht kennt, ausgeführt wird.”
   Das sei vor allem für Christen sehr wichtig. Lennartz: „Wir dürfen auch gerade als Christen nicht vergessen, dass christliche Patienten beispielsweise neben der ärztlichen Hilfe auch eine geistliche Betreuung wünschen. Katholiken wünschen dann den Beistand eines Priesters oder eines Diakons und vor allen Dingen auch den Empfang der Sakramente und das muss der Bevollmächtigte dann auch sicherstellen.”
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Für unsere Mitglieder bieten wir unten ein Formular, das für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht hilfreich ist. Die neue Fassung der Patientenverfügung finden Sie oben auf dieser Seite.

Experten raten zu Vorsorgevollmacht
   Anlässlich des am 01. September 2009 in Kraft getretenen Patientenverfügungsgesetzes haben mehrere Organisationen die Bürger aufgerufen, zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorge- vollmacht abzufassen und darin einen Bevollmächtigten zu benennen. Der Geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz-Stiftung Eugen Brysch betonte: „Jede Patientenverfügung ist nach künftiger Rechtslage nichts anderes als ein Himmelfahrtskommando, wenn nicht gleichzeitig ein Bevollmächtigter benannt wird." Ursache sei ein folgenschwerer Webfehler im Gesetz. So schreibe das Gesetz vor, dass der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille von einem Bevollmächtigten oder Betreuer ermittelt werden muss. Ungeregelt lasse das Gesetz dagegen Fälle, in denen kein Bevollmächtigter oder Betreuer benannt oder bestellt wurde. Das Gesetz gebe hier keine Antwort für die Praxis, so Brysch. Daher sei die einzige Möglichkeit in einem solchen Fall, dass ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer einsetzt. Bestellt werde in Regel zudem ein „Berufsbetreuer, der den Patienten überhaupt nicht kennt", so Brysch. Auch der Deutsche Hospiz- und Palliativverband (DHPV) nannte eine zusätzliche Vorsorgevollmacht „wichtig". Der DHPV wies daraufhin, dass durch das neue Gesetz auch Ehepartner oder andere Familienangehörige nicht automatisch befugt seien, für den Betroffenen zu entscheiden.
In einer Patientenverfügung können Menschen, für den Fall, dass sie sich einmal nicht mehr äußern können, vorsorglich festlegen, welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe sie wünschen oder ablehnen. Gemäß dem ab heute geltenden Patientenverfügungsgesetz müssen Ärzte dann den Willen des Patienten berücksichtigen - und zwar unabhängig davon, ob die Erkrankung des Patienten lebensbedrohlich ist oder nicht. Auch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) hält die neue gesetzliche Regelung für ungenügend. Der Vorsitzende der ZdK-Arbeitsgruppe „Patientenverfügungen", der Moraltheologen Andreas Lob-Hüdepohl empfahl eine Koppelung von Patientenverfügungen und der Benennung eines Bevollmächtigten. DTdpa090901kna

Wichtiger Hinweis zur „Christlichen Patientenverfügung"
  Am 01. September 2009 trat ein „Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" in Kraft, das der Bundestag am 18. Juni 2009 beschlossen hat. Damit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 1901a ff. BGB die Voraussetzungen, die Bindungswirkung und die Reichweite von Patientenverfügungen nun aus- drücklich und eindeutig geregelt. Die neue Gesetzeslage zur Patientenverfügung hat Konsequenzen für die Anwendung von Patientenverfügungen. Die neuen rechtlichen Regelungen sehen in den Grund- zügen Folgendes vor:
   Patientenverfügungen können nur von einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst werden. Sie müssen schriftlich vorliegen, können aber jederzeit formlos widerrufen werden. Sie gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Die in ihnen getroffenen Entscheidungen über eine bestimmte medizini- sche Behandlung sind unmittelbar verbindlich und müssen von Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die die Patienten- verfügung ausgestellt wurde. Passt die Verfügung nicht auf die Krankheitssituation oder liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Arzt, Betreuer und/oder Bevollmächtigter gemeinsam zu einer Ent- scheidung kommen. Bei Mei¬nungsverschiedenheit entscheidet das Betreuungsgericht.
   Das bislang verwendete Formular der „Christlichen Patientenverfügung" gibt auch weiterhin Auf- schluss über Ihre Behandlungswünsche. Die Herausgeber der „Christlichen Patientenverfügung" sehen vor, die Ihnen vorliegende „Christliche Patientenverfügung" umgehend unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zu überarbeiten und neu aufzulegen.
Bonn, Juli 2009 - Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz

Vorsorgevollmacht

VOLLMACHT

Ich, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .
 (Vollmachtgeber/in) (Name, Vorname, Geburtsdatum)


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . .  .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Adresse, Telefon)

erteile hiermit Vollmacht an
 
 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. .. . .. .. . . . . . . . . . . (bevollmächtigte Person)
(Name, Vorname, Geburtsdatum) 


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .
(Adresse, Telefon)
    
Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in  allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese Voll- machtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte.

Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.

Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzel- heiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sie ist befugt,  meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.
bitte ankreuzen                                  (   ) ja     (   ) nein
Sie darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheits- zustandes und in Heilbehandlungen einwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein könnten oder ich einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs. 1 BGB). Sie darf die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen.
                                                          (   ) ja       (   ) nein
Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich ent- binde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber meiner bevoll- mächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht.
                                                          (   ) ja       (   ) nein
Sie darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1906 Abs.1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Medikamente u. ä.) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden, solange dergleichen zu meinem Wohle erforderlich ist.
                                                           (   ) ja       (   )nein

. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..

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                                                           (   ) ja     (   ) nein

Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen, Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung einschließlich einer Kündigung wahrnehmen sowie meinen Haushalt auf- lösen. 
                                                           (   ) ja     (   ) nein

Sie darf einen Heimvertrag abschließen.  (   ) ja     (   ) nein

.  . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  .  . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . ..(   ) ja    (   ) nein

Behörden
Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten.
                                                           (   ) ja     (   ) nein

Vermögenssorge
Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechts- geschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen  sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich
>   über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen    (   ) ja     (   ) nein
>   Zahlungen und Wertgegenstände annehmen          (   ) ja     (   ) nein
>   Verbindlichkeiten eingehen                                     (   ) ja     (   ) nein
>  Willenserklärungen bezüglich meiner Konten,  Depots und Safes abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten. 
                                                                                 (   ) ja     (   ) nein
>  Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist.                                                                                          (   ) ja      (   ) nein
>   Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen können
>    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. (   ) ja    (   ) nein
>    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(   ) ja    (   ) nein
(Achtung: Kreditinstitute verlangen oft eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken! Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich!)

Post- und Fernmeldeverkehr
Sie darf die für mich bestimmte Post entgegennehmen und öffnen sowie über den Fernmeldeverkehr entscheiden. Sie darf alle hiermit zusammenhängenden Willens- erklärungen (z.B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben.                                                                                                      (   ) ja    (   ) nein

Vertretung vor Gericht
Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen.                                                          (   ) ja    (   ) nein

Untervollmacht
Sie darf in einzelnen Angelegenheiten Untervollmacht erteilen.
                                                       (   ) ja    (   ) nein

Betreuungsverfügung
     Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung („rechtliche Betreuung“) erforderlich sein sollte, bitte ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen.
                                                       (   ) ja    (   ) nein

Weitere Regelungen


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(Ort, Datum)           (Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers)



_______________________          ____________________________________
(Ort, Datum)                  (Unterschrift der Vollmachtnehmerin/desVollmachtnehmers)
DIESES FORMULAR  IST AUSSCHLIESSLICH FÜR MITGLIEDER DES KATHOLISCHEN BLINDENWERKES NORDDEUTSCHLAND  BESTIMMT

Eine wertvolle Information des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz Robert Zollitsch, Erzbischof von Freiburg, in Zusammenarbeit mit Schweizer und französischen Bischöfen bietet das gemeinsame Wort: “Die Herausforderung des Sterbens annehmen” - ein Plädoyer für das Leben.
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Lesen Sie bitte über die Verbindlichkeit der Patientenverfügung die Arbeit von
Prof. Dr. Horst Dreier, Universität Würzburg, auf unserer Seite: Recht

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