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Patientenverfügung

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KK-Patientenvorsorge-x

Die Deutsche Bischofskonferenz hat zusammen mit der EKD in der Überarbeitung der Christlichen Patientenverfügung die Christliche Patientenvorsorge als Formular herausgegeben

Christliche Patientenvorsorge
   Krankheit, Schmerzen, Einsamkeit: An das Ende ihres Lebens denken viele Menschen mit Sorge und Unbehagen. So schwer es ist, sich mit der eigenen Sterblichkeit und den damit verbundenen Fragen auseinanderzusetzen, so sinnvoll ist es, ihnen nicht auszuweichen und rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
   Mit der Handreichung „Christliche Patientenvorsorge durch Vorsorgevollmacht, Betreuungs- verfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung“ und dem darin enthaltenen Formular möchten die Deutsche Bischofskonferenz, der Rat der EKD und die ACK eine Hilfestellung geben, sich mit dem Sterben und den eigenen Wünschen im Umgang mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung auseinanderzusetzen und mit vertrauten Menschen darüber ins Gespräch zu kommen.
   Die Christliche Patientenvorsorge berücksichtigt theologisch-ethische Aspekte eines christlichen Umgangs mit dem Ende des irdischen Lebens und erläutert die wichtigsten juristischen Gesichtspunkte.
Was ist neu an der Christlichen Patientenvorsorge?
   Das deutsche Recht bietet verschiedene Möglichkeiten an, mit deren Hilfe Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit im Rahmen einer schweren oder tödlich verlaufenden Krankheit Vorsorge treffen können. Sie berühren unterschiedliche Fragen, zu denen Sie in der Christlichen Patientenvorsorge allgemeine Hinweise und Empfehlungen finden.
   Seit dem 1. September 2009 sind die Voraussetzungen, die Verbindlichkeit und die Reichweite von Patientenverfügungen eindeutig gesetzlich geregelt.
   Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Anwendung von Vorsorgeveröffentlichungen. Das hat eine Überarbeitung der 1999 in erster und 2003 in zweiter Auflage veröffentlichten „Christlichen Patientenverfügung“ nötig gemacht.
   Die überarbeitete Ausgabe der Handreichung Christliche Patientenvorsorge umfasst neben umfassenden Informationen auch folgende Formularteile:
* Vorsorgevollmacht
* Betreuungsverfügung
* Patientenverfügung
* Äußerung von Behandlungswünschen
   Diese vier Möglichkeiten der Patientenvorsorge bringen den Willen eines entscheidungsfähigen Menschen im Vorfeld einer Erkrankung oder des Sterbens zum Ausdruck. Sie werden wichtig, wenn der Patient entscheidungs
unfähig wird, das heißt aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung außer Stande ist, seinen aktuellen Willen zu äußern. Es ist nicht notwendig, alle Formularteile der Christlichen Patientenvorsorge auszufüllen. Das ist allein Ihre Entscheidung.
Was ist das Besondere an der Christlichen Patientenvorsorge?
   Die fortschreitende Ausweitung der medizinischen Möglichkeiten wirft zunehmend Fragen auf, die sich früher so nicht gestellt haben:
   Ist die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Lebenserhaltung in jeder Lebensphase gleichermaßen geboten? Oder sollen wir darauf verzichten, wenn die beabsichtigte Lebensverlängerung zu einer belastenden Sterbeverlängerung zu führen droht oder bereits geführt hat? Was ist besser: in der vertrauten Umgebung zu sterben, auch wenn dadurch nicht alle technisch-medizinischen Möglichkeiten jederzeit verfügbar sind und eine Lebensverkürzung die Folge sein kann, oder auf der Intensivstation so lange wie möglich zu leben?
   Solche Fragen lassen sich nicht immer generell beantworten. Dies mahnt auch zur Vorsicht, im Einzelfall nur eine einzige Handlungsweise als christlich geboten anzusehen. Letztlich muss die Ent- scheidung aus der konkreten Lage des sterbenden Menschen heraus, von seinen Bedürfnissen her und in Übereinstimmung mit seinen Wünschen und Vorstellungen getroffen werden.
   Wir nennen die hier angebotene Handreichung eine Christliche Patientenvorsorge, weil sie sich von den Überzeugungen des christlichen Glaubens leiten lässt. Das Leben ist uns von Gott gegeben. Er befähigt uns dazu, unser Leben in allen seinen Phasen verantwortlich zu gestalten. Dazu gehört, sowohl für das tätige Leben als auch für das Sterben Vorsorge zu treffen.
 Der Titel Christliche Patientenvorsorge bedeutet nicht, dass sie nur von Christen benutzt werden kann, wohl aber, dass sie von christlichen Überzeugungen geprägt ist, so beispielsweise von der deutlichen Ablehnung der Tötung auf Verlangen und der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung. Der christliche Glaube schenkt uns die Gewissheit, dass das Leben in der Gemeinschaft mit Jesus Christus durch den Tod hindurch Bestand hat.
Wichtige Begriffe
Vorsorgevollmacht
   Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ermöglicht es, eine Person Ihres besonderen Vertrauens zu be- nennen, die für den Fall Ihrer Geschäfts- und Einwilligungsunfähigkeit in Ihrem Namen wirksam handeln kann. Eine solche Vollmacht heißt Vorsorgevollmacht. Sie kann mit einer Betreuungsverfügung, Behandlungswünschen und einer Patientenverfügung verbunden werden. Die Christliche Patienten- vorsorge bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht für Gesundheits- und Aufenthalts- angelegenheiten auszustellen.
Betreuungsverfügung
   Sollten Sie eines Tages aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können und keine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben,wird vom Betreuungsgericht für Sie ein Betreuer bestellt.
   Eine Betreuungsverfügung ermöglicht Ihnen, für diesen Fall Ihre Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers zu äußern. Das Betreuungsgericht prüft, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist. Ist das der Fall, wird es die vorgeschlagene Person zum Betreuer bestellen. Andernfalls wählt das Gericht eine andere geeignete Person aus, nach Möglichkeit aus Ihrem persönlichen und familiären Umfeld.
Patientenverfügung
   Eine Patientenverfügung ist eine konkrete, schriftliche Erklärung einer einwilligungsfähigen volljährigen Person für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit. Sie ist eine vorweggenommene Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme bestimmter Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlicher Eingriffe, die noch nicht unmittelbar bevorstehen. Sie soll sicherstellen, dass das Selbstbestimmungs- recht des Menschen auch dann beachtet wird, wenn er einwilligungsunfähig geworden ist.
Behandlungswünsche
   Sie können konkrete Behandlungswünsche über Art, Umfang und Dauer sowie die Umstände Ihrer Behandlung äußern. Diese Behandlungswünsche sind verbindliche Vorgabe für Ihren Bevollmächtigten oder Betreuer. Er hat diese Wünsche in den Behandlungsprozess einzubringen und auf dieser Grundlage ärztlichen Maßnahmen zuzustimmen oder diese abzulehnen. Je konkreter Sie Ihre Behandlungswünsche formulieren, desto enger sind die Vorgaben für Ihren Bevollmächtigen oder Betreuer.
Sterbebegleitung und Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe (auch: Behandlungsverzicht oder Behandlungsbegrenzung)
   Als Patient können Sie verlangen, dass Maßnahmen zur Verlängerung Ihres Lebens in der Sterbephase unterlassen oder beendet werden, wenn diese den Todeseintritt nur verzögern und sich die Krankheit in ihrem zum Tod führenden Verlauf nicht mehr aufhalten lässt. In einem juristisch erweiterten Sinn wird häufig auch dann von passiver Sterbehilfe gesprochen, wenn der Sterbeprozess oder das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit noch nicht begonnen hat und eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme nicht durchgeführt oder beendet wird, weil der Patient seine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen hat. Die passive Sterbehilfe ist rechtlich und ethisch zulässig.
Indirekte Sterbehilfe
   Indirekte Sterbehilfe wird geleistet, wenn Sterbenden ärztlich verordnete schmerzlindernde Medika- mente gegeben werden, die als unbeabsichtigte Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen können. Solche indirekte Sterbehilfe wird in Abwägung der ärztlichen Doppelpflicht – Leben erhalten und Schmerzen lindern – für rechtlich und ethisch zulässig gehalten.
Aktive Sterbehilfe
   Gezielte Tötung eines Menschen, z. B. durch die Verabreichung eines den Tod herbeiführenden Präparates (zum Beispiel Tablette, Spritze, Infusion). Sie ist in Deutschland gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt und zwar auch dann, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten oder der Patientin erfolgt. Die Legalisierung aktiver Sterbehilfe in den Niederlanden und in Belgien lässt die Tötung schwerstkranker und sterbender Menschen in diesen Ländern unter bestimmten Bedingungen zu. Aktive Sterbehilfe ist jedoch mit dem christlichen Verständnis vom Menschen nicht vereinbar.
Assistierter Suizid bzw. Beihilfe zur Selbsttötung bzw. „Freitodbegleitung“
   „Assistierten Suizid“ nennt man die Unterstützung eines  Menschen bei der Durchführung seiner Selbsttötung, z. B. durch die Beschaffung tödlich wirkender Medikamente oder durch die Anleitung der Handhabung dieser Medikamente. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht auf die unmittelbare Sterbe- phase beschränkt, sondern kann schon nach der Diagnose einer schweren Erkrankung oder der Pro- gnose eines belastenden Krankheitsverlaufs stattfinden. Aus ethischer Sicht und nach Meinung der Kirchen ist die Beihilfe zur Selbsttötung abzulehnen, die in manchen Ländern (z.B. Schweiz, Niederlande) von so genannten Sterbehilfe-Organisationen praktiziert wird.

kk-Christliche-Patientenver

Christliche Patientenvorsorge
durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung der Deutschen Bischofskonferenz und der EKD

Kapitel 1     
      Geleitwort
1    Wie können Sie unter den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen Vorsorge treffen?
1.1 Wer soll an Ihrer Stelle über Ihre medizinische Behandlung entscheiden wenn Sie dazu nicht mehr imstande sind?
1.2 Was haben Vertrauenspersonen und Ärzte bei Ihrer medizinischen Behandlung zu beachten?
1.3 Welche rechtlichen Grenzen müssen Sie beachten?
1.4 Welche Form der Vorsorge ist für Sie am besten geeignet?
Kapitel 2
2.     Was ist das Besondere an der
Christlichen Patientenvorsorge?
2.1   Der letzten Lebensphase ihre eigene Würde erhalten
2.2   Fürsorge im Respekt vor der Selbstbestimmung des Anderen
2.3   Zur Reichweite von Behandlungswünschen und Patientenverfügung

Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE

Kapitel 3
3.     Was bestimmen Sie im Formular der
Christlichen Patientenvorsorge?
3.1    Benennung einer Vertrauensperson
3.1.1 Die Vorsorgevollmacht in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten
3.1.2 Die Betreuungsverfügung
3.2    Bestimmungen für Ihre medizinische Behandlung
3.2.1 Die Behandlungswünsche
3.2.2 Die Patientenverfügung
3.2.3 Zur Gültigkeit von Behandlungswünschen und Patientenverfügung
3.2.4 »Raum für ergänzende Verfügungen«
3.3    Unterschriften unter das Formular der
Christlichen Patientenvorsorge
Kapitel 4
4.     Was ist noch wissenswert?
4.1   Wie sorgen Sie dafür, dass Ihre Wünsche bekannt werden?
4.2    Was ist zu beachten, wenn man bereits eine
Christliche Patientenverfügung ausgefüllt hatte?
4.3    Gibt es eine Pflicht, eine Vorsorgeverfügung zu verfassen?
4.4    Wie verhalten sich die
Christlichen Patientenvorsorge und ein Organspendeausweis zueinander?
4.5    Was passiert in einer Notfallsituation?
4.6    Was umfassen Behandlung und Pflege am Lebensende?
4.7    Wann und wie sind künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr geboten?
4.8    Gibt es einen Anspruch auf seelsorgerlichen Beistand?

Geleitwort

  Viele Menschen blicken mit Sorge auf das Ende ihres Lebens. Manchmal sind es eine bestehende Krank- heit oder hohes Alter, manchmal die Furcht vor einem Unfall oder einer plötzlich auftretenden Erkrankung, die sie fragen lassen: Werden am Ende meines Lebens Menschen bei mir sein, mir beistehen und Kraft geben? Werde ich zu Hause sterben können oder wird man mich ins Krankenhaus bringen? Werde ich unter starken Schmerzen leiden? Werde ich noch selbst bestimmen können, welche medizinischen Behandlungen an mir vorgenommen werden sollen und welche nicht?
   So schwer es ist, sich mit der eigenen Sterblichkeit und den damit verbundenen Fragen aus- einanderzusetzen, so sinnvoll ist es, ihnen nicht auszuweichen. Mit der Handreichung
Christliche Patientenvorsorge durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünschen und Patientenverfügung und dem darin enthaltenen Formular möchten wir eine Hilfestellung geben: Wir möchten dazu anregen, sich mit dem Sterben und den eigenen Wünschen im Umgang mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu befassen. Wir möchten dazu beitragen, den Dialog zwischen der Ärzteschaft, dem Pflegepersonal, der Krankenhausseelsorge, den Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen über die verschiedenen Möglichkeiten der Patientenvorsorge zu intensivieren. Wir hoffen, damit einen Weg zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer Lebens- verkürzung aufzuzeigen. Die Christliche Patientenvorsorge berücksichtigt theologisch-ethische Aspekte eines christlichen Umgangs mit dem Ende des irdischen Lebens und erläutert die wichtigsten juristischen Gesichtspunkte.
   Die vorliegende Handreichung mit ihrem Formular ist eine Überarbeitung der 1999 in erster und 2003 in zweiter Auflage veröffentlichten
Christlichen Patientenverfügung, die sich einer außerordentlich großen Nachfrage erfreute. Die erneute Überarbeitung wurde notwendig durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene »Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts«.
   Die dort erfolgte umfassende rechtliche Neuregelung machte zahlreiche Änderungen erforderlich. Schon der neue Titel »Christliche Patientenvorsorge« verdeutlicht dies. Er bezieht sich nicht mehr nur auf die eigentliche Patientenverfügung, sondern umfasst auch drei andere Möglichkeiten der selbstbestimmten Vorsorge: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Äußerung von Behandlungswünschen. Diese vier Möglichkeiten der Patientenvorsorge bringen den Willen eines entscheidungsfähigen Menschen im Vorfeld einer Erkrankung oder des Sterbens zum Ausdruck. Sie werden wichtig, wenn der Patient ent- scheidungsunfähig wird, d.h. aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung außer Stande ist, seinen aktuellen Willen zu äußern.
   Die
Christliche Patientenvorsorge gliedert sich in die Handreichung mit insgesamt vier Kapiteln und das dazwischen geheftete Formular. Der Text der Handreichung ist so angelegt, dass die wesentlichen Gesichtspunkte in den Kapiteln 1 und 2 konzentriert sind. Die Kapitel 3 und 4 sind eine ergänzende Hilfe für den Umgang mit dem Formular. Die Kirchen, die die Christliche Patientenvorsorge veröffentlichen, empfehlen, sich frühzeitig und intensiv darüber Gedanken zu machen, welche Vertrauenspersonen als Bevollmächtigte und Betreuer benannt werden können und welche medizinische Behandlung gewünscht wird. Die Kirchen empfehlen darüber hinaus eine ärztliche Beratung beim Ausfüllen des Formulars, auch wenn diese gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
   Die Kirchen tragen mit der von ihnen herausgegebenen
Christliche Patientenverfügung seit 1999 und nunmehr auch mit der hier vorliegenden Christliche Patientenvorsorge der vielfältig geäußerten Bitte Rechnung, eine Handreichung anzubieten, die sich in besonderer Weise dem christlichen Glauben verpflichtet weiß. Christliche Patientenvorsorge bedeutet allerdings nicht, dass sie nur von Christen benutzt werden kann, wohl aber, dass sie von christlichen Überzeugungen geprägt ist, so beispielsweise von der deutlichen Ablehnung der Tötung auf Verlangen und der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung.
   Der christliche Glaube schenkt uns die Gewissheit, dass das Leben in der Gemeinschaft mit Jesus Christus durch den Tod hindurch Bestand hat. Als Christen bezeugen wir, was in der Heiligen Schrift gesagt ist
: »Gott wird in ihrer Mitte wohnen, und sie werden sein Volk sein; und er, Gott, wird bei ihnen sein. Er wird alle Tränen von ihren Augen abwischen: Der Tod wird nicht mehr sein, keine Trauer, keine Klage, keine Mühsal. Denn was früher war, ist vergangen.  Er, der auf dem Thron saß, sprach: Seht, ich mache alles neu.« Offb 21,3–5
   Die Gegenwart Jesu Christi gibt Menschen den Mut und die Hoffnung, selbst in den schwierigsten Situationen ihres Lebens Zeichen des kommenden Reiches Gottes wahrzunehmen und weiterzugeben. Sie gibt auch die Kraft, Menschen auf der letzten Wegstrecke ihres Lebens zu begleiten.
Hannover, Bonn, Frankfurt am Main im Dezember 2010
   Präses Nikolaus Schneider, Vorsitzender des Rates der EKD in Deutschland
   Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz
   Dr. Friedrich Weber,
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft CKD

Wie können Sie unter den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen Vorsorge treffen?

   Das deutsche Recht bietet verschiedene Möglichkeiten an, mit deren Hilfe Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit im Rahmen einer schweren oder tödlich verlaufenden Krankheit Vorsorge treffen können. Sie berühren unterschiedliche Fragen:
Wer soll an Ihrer Stelle über Ihre medizinische Behandlung entscheiden, wenn Sie dazu nicht mehr imstande sind?
   Wir empfehlen Ihnen, eine Person Ihres Vertrauens zu bestimmen, die Sie persönlich kennt und der Sie die Aufgabe anvertrauen können, Ihre Wünsche und Interessen im Rahmen Ihrer medizinischen Behandlung und den damit verbundenen Fragen zu vertreten. Ihre Vertrauensperson wird an Ihrer Stelle mit entscheiden, falls Sie selbst dazu nicht mehr imstande sind. Für die Auswahl und die Bestellung einer Vertrauensperson kommen in Betracht:
die Vorsorgevollmacht, mit der Sie selbst Vertrauenspersonen zu Ihrem Vertreter (Bevollmächtigten) in Angelegenheiten Ihrer Gesundheit und Ihres Aufenthalts bestellen. Der oder die Bevollmächtigte handelt als Ihr Beauftragter (Näheres siehe Abschnitt 3.1.1);
die Betreuungsverfügung, mit der Sie das Betreuungsgericht bitten, die von Ihnen vorgeschlagene Vertrauensperson zu Ihrem Vertreter (Betreuer) zu bestellen. Ihrem Vorschlag hat das Gericht Folge zu leisten. Das Gericht bestimmt, für welche Aufgabenkreise der rechtliche Betreuer zuständig ist (Näheres
siehe Abschnitt 3.1.2).
Was haben Vertrauenspersonen und Ärzte bei Ihrer medizinischen Behandlung zu beachten?
  Vertrauenspersonen und Ärzte haben stets Ihren Willen als Patient zu beachten. Sie können Ihr Selbstbestimmungsrecht auf verschiedene Weise für den Fall vorsorglich ausüben, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können:
So können Sie konkrete Behandlungswünsche über Art, Umfang und Dauer sowie die Umstände Ihrer Behandlung äußern. Diese Behandlungswünsche sind dann verbindliche Richtschnur für Ihre Vertrauensperson. Ihre Vertrauensperson hat Ihre Wünsche gegenüber Ärzten und Pflegepersonal geltend zu machen und durchzusetzen (Näheres siehe Abschnitt 3.2.1);
Sie können als einwilligungsfähige, erwachsene Person schriftlich eine Patientenverfügung verfassen. Mit dieser können Sie selbst im Vorhinein in bestimmte ärztliche Maßnahmen, die in Zukunft aus ärztlicher Sicht erforderlich werden mögen, einwilligen oder diese untersagen (Näheres siehe Abschnitt 3.2.2).
   Sie können sich auch Ihrer Vertrauensperson bzw. den behandelnden Ärzten anvertrauen und ihnen die Aufgabe überantworten, die in der jeweiligen Situation angemessene Art und Weise Ihrer ärztlichen Behandlung festzulegen. Vertrauensperson und Ärzte haben nach Ihrem mutmaßlichen Willen zu handeln, d.h. der Behandlung dann zuzustimmen, wenn Sie es nach Lage der Dinge selbst in dieser Situation auch getan hätten. Dafür sind u.a. Ihre früheren Äußerungen, ethischen und religiösen Über- zeugungen und Wertvorstellungen heranzuziehen. Im Zweifelsfall werden Vertrauensperson und Ärzte davon ausgehen, dass Sie den ärztlich gebotenen Maßnahmen zustimmen würden.
      1.3    Welche rechtlichen Grenzen müssen Sie beachten?
   Sie können keine Anordnung treffen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde; so können Sie z.B. nicht verlangen, dass der Arzt Ihnen ein Medikament verabreicht, das Sie tötet. Eine solche Tötung auf Verlangen – auch »aktive Sterbehilfe« genannt – ist die gezielte Tötung eines Menschen. Sie ist in Deutschland gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
   Zulässig ist dagegen die Gabe von Schmerzmitteln oder anderen Medikamenten, wenn sie zur Leidensminderung medizinisch angezeigt sind und der Patient bzw. sein Bevollmächtigter oder Betreuer ihrer Verabreichung zustimmt. Das gilt auch in den Fällen, in denen Medikamente als unbeabsichtigte Nebenwirkung das Leben des Patienten verkürzen können (»indirekte Sterbehilfe«).
   Als Patient können Sie verlangen, dass Maßnahmen zur Verlängerung Ihres Lebens in der Sterbe- phase unterlassen oder beendet werden, wenn diese lediglich den Todeseintritt verzögern und sich die Krankheit in ihrem zum Tode führenden Verlauf nicht mehr aufhalten lässt. Das bezeichnet man als Behandlungs- verzicht bzw. Behandlungsbegrenzung oder auch »passive Sterbehilfe«. In einem juristisch weit gefassten Sinn wird verschiedentlich auch dann von passiver Sterbehilfe gesprochen, wenn der Sterbeprozess oder das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit noch nicht begonnen hat und eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme nicht durchgeführt oder beendet wird, weil der Patient seine Einwilligung in die medizinische Maßnahme nicht erteilt oder widerrufen hat. Dies kann besondere ethische Probleme aufwerfen (Näheres siehe Abschnitt 2.3).
   Davon grundlegend zu unterscheiden ist die Beihilfe zur Selbsttötung, die auch »assistierter Suizid« genannt wird. Darunter versteht man die Unterstützung eines Menschen bei der Durchführung seiner Selbsttötung. Dies kann durch die Beschaffung tödlich wirkender Mittel erfolgen oder auch durch die Anleitung zu ihrer Handhabung. Sie ist nicht nur auf die  unmittelbare Sterbephase beschränkt, sondern findet oft schon nach der Diagnose einer schweren Erkrankung oder der Prognose eines belastenden Krankheitsverlaufes statt.  Aus ethischer Sicht ist  die Beihilfe zur Selbsttötung, die in manchen Ländern(z.B. Schweiz oder die Niederlande) von so genannten Sterbehilfe-Organisationen praktiziert wird, abzulehnen.
    1.4    Welche Form der Vorsorge ist für Sie am besten geeignet?
   Es ist nicht unbedingt notwendig, alle Formularteile der
Christlichen Patientenvorsorge (also Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung) auszufüllen. Dies liegt in Ihrer Entscheidung. Aus unserer Sicht sind folgende Möglichkeiten sinnvoll und empfehlenswert:
Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung:
   Wir empfehlen, Ihre Vertrauensperson in einer Vorsorgevollmacht zum Bevollmächtigten zu ernennen. Dies bringt Ihr Selbstbestimmungsrecht und die in der jeweiligen Behandlungssituation gebotene Fürsorge gleichermaßen zur Geltung. Denn eine Vertrauensperson, mit der Sie sich ausführlich ausgetauscht haben und die Ihre Behandlungswünsche kennt, ist am ehesten in der Lage, in den kaum vorhersehbaren Situationen einer Krankheitsentwicklung in Ihrem Sinn eine gute Entscheidung für Ihre Behandlung zu treffen. Es ist sinnvoll, Ihre Vertrauensperson zusätzlich mittels einer Betreuungsverfügung als Betreuer vorzuschlagen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauens- person stets in allen Angelegenheiten für Sie handeln kann.
Betreuungsverfügung allein: Statt Ihre Vertrauensperson zu bevollmächtigen, können Sie sie auch mit einer Betreuungsverfügung als Betreuer vorschlagen. Sie kann dann allerdings erst für Sie handeln, wenn das Gericht sie zum Betreuer bestellt.
Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung verbunden mit Behandlungswünschen oder Patientenverfügung: Zusätzlich zur Bevollmächtigung einer Person Ihres Vertrauens oder zum Vorschlag eines Betreuers können Sie über Ihre künftige Behandlung vorab durch eine Patienten- verfügung entscheiden oder Behandlungswünsche festlegen. Dadurch wird gewährleistet, dass im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit eine Person Ihres Vertrauens zusammen mit dem behandelnden Arzt Ihre Patientenverfügung und Ihre Behandlungswünsche prüft und ihnen Geltung verschafft. Sollten diese Festlegungen nicht auf die aktuelle Behandlungs- und Lebenssituation zutreffen, kann Ihre Ver- trauensperson die erforderlichen Entscheidungen über Ihre ärztliche Behandlung in Ihrem Sinne treffen.
Behandlungswünsche und Patientenverfügung allein: Wenn Sie keiner Ihnen bekannten Person die Verantwortung für weitere Entscheidungen in Ihrem Krankheitsfall  in Form einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung übertragen möchten oder niemand bereit oder in der Lage ist, diese Aufgabe zu übernehmen, dann ist es sinnvoll, zumindest Ihre Wünsche für die künftige Behandlung niederzulegen oder eine Patientenverfügung zu verfassen. So wird dafür Sorge getragen, dass im Ernstfall nach Ihren Vorstellungen gehandelt wird, selbst wenn der behandelnde Arzt und gegebenenfalls ein vom Betreuungs- gericht eingesetzter Betreuer Sie und Ihre Vorstellungen nicht persönlich kennen. In Situationen, die diese Erklärungen nicht abdecken, muss Ihr mutmaßlicher Wille ermittelt werden.

2. Was ist das Besondere an der Christlichen Patientenvorsorge?

     2.1    Der letzten Lebensphase ihre eigene Würde erhalten
   Die fortschreitende Ausweitung der medizinischen Möglichkeiten wirft zunehmend Fragen auf, die sich früher so nicht gestellt haben: Ist die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Lebenserhaltung  in jeder Lebensphase gleichermaßen geboten? Oder sollen wir darauf verzichten, wenn die beabsichtigte Lebens- verlängerung zu einer belastenden Sterbeverlängerung zu führen droht oder bereits geführt hat ? Was ist besser: in der vertrauten Umgebung zu sterben, auch wenn dadurch nicht alle technisch-medizinischen Möglichkeiten jederzeit verfügbar sind und eine Lebensverkürzung die Folge sein kann, oder auf der Intensivstation so lange wie möglich zu leben?
   Solche Fragen lassen sich nicht immer generell beantworten. Dies mahnt auch zur Vorsicht, im Einzelfall nur eine einzige Handlungsweise als christlich geboten anzusehen. Letztlich muss die Entscheidung aus der konkreten Lage des sterbenden Menschen heraus, von seinen Bedürfnissen her und in Überein- stimmung mit seinen Wünschen und Vorstellungen getroffen werden.
   Wir nennen die hier angebotene Handreichung eine CHRISTLICHE PATIENTENVORSORGE, weil sie sich von den Überzeugungen des christlichen Glaubens leiten lässt. Das Leben ist uns von Gott gegeben. Er befähigt uns dazu, es in allen seinen Phasen verantwortlich zu gestalten. Dazu gehört, sowohl für das tätige Leben als auch für das Sterben Vorsorge zu treffen.
   Bis zuletzt soll ein Leben als lebenswert und sinnvoll erfahren werden. Dazu gehört: teilhaben zu können an dem, was in Familie, Nachbarschaft und Welt geschieht, Entscheidungen treffen zu dürfen, Zeit zum Durchdenken und Klären von Fragen zu haben, Abschied zu nehmen von den uns lieben und wichtigen Menschen und den eigenen Tod annehmen zu lernen. Dies ist häufig ein schwieriger Prozess. Das Bereitwerden zum Sterben kann durch starke Schmerzen, quälende körperliche Symptome und nicht minder durch massive medikamentöse Dämpfung erschwert werden. Schmerztherapie, Palliativmedizin, Hospizarbeit, pflegerische Maßnahmen, mitmenschliche und geistliche Begleitung sollen die Voraussetzung schaffen, auch die letzte Lebensstrecke in Würde leben zu können.
   Wir können über unser eigenes Leben nicht grenzenlos verfügen. Genauso wenig haben wir das Recht, über den Wert eines anderen menschlichen Lebens zu entscheiden. Jeder Mensch hat seine Würde, seinen Wert und sein Lebensrecht von Gott her. Er ist darum ungleich mehr, als er von sich selbst weiß. Kein Mensch kann genau wissen, was er für andere bedeutet. Im Glauben an den Gott des Lebens wissen wir, dass jeder Mensch mit seinem Leben – wie immer es beschaffen ist – unentbehrlich und wertvoll ist.
     2.2    Fürsorge im Respekt vor der Selbstbestimmung des Anderen
   Die ethische und rechtliche Grundlage aller Vorsorgeverfügungen ist das Selbstbestimmungsrecht. Der Wille des Patienten ist die Grundlage jeder Behandlung. Für die Durchführung oder Unterlassung einer Behandlung ist entscheidend, ob der Patient den ärztlich vorgeschlagenen Diagnose- und Therapie- maßnahmen nach einer angemessenen Aufklärung zustimmt.
   Selbstbestimmung kann jedoch nicht gedacht werden, ohne die Abhängigkeit von der eigenen Leib- lichkeit, von der Fürsorge anderer Menschen und von Gottes Wirken zu erkennen und zu bejahen. Selbstbestimmung darf nicht als völlige Unabhängigkeit missverstanden werden. Sie gewinnt nur in sozialen Kontexten Gestalt, d.h. der Mensch ist und bleibt eingebunden in die mitmenschliche Gemein- schaft und ist auf sie angewiesen. Die Gesellschaft hat ihrerseits eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitgliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens seiner Bürger. In diesen Zusammenhang gehört auch die Pflicht des Arztes, das Beste für den Patienten zu wollen. Für eine sorgsame und angemessene medizinische Betreuung ist es wichtig, ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arzt und Patient aufzubauen.
   Selbstbestimmung des Patienten und Fürsorge für den Patienten sind miteinander zu verbinden und aufeinander zu beziehen. Selbstbestimmung ist auf Fürsorge angewiesen. Ebenso gehört es zu recht verstandener Fürsorge, die Selbstbestimmung eines Patienten zu achten und ihr so weit wie möglich Folge zu leisten. Fürsorge muss daher immer die körperbezogenen, psychologischen, sozialen und spirituellen Wünsche und Vorstellungen des Patienten einbeziehen. »Fürsorge im Respekt vor der Freiheit des Anderen«, ein Leitmotiv der Hospizbewegung, trifft auch auf die Anwendung von Vorsorge- verfügungen zu.
     2.3    Zur Reichweite von Behandlungswünschen und Patientenverfügung
   Der Begriff der Reichweite bezieht sich im vorliegenden Zusammenhang auf die Frage, ob die Behandlungswünsche oder Verfügungen eines Patienten uneingeschränkt Geltung beanspruchen können oder ob sie – und wenn ja, welchen – Einschränkungen unterworfen sind. Diese Frage spielte bereits eine Rolle bei der Klarstellung, dass die Tötung auf Verlangen schon wegen ihres gesetzlichen Verbotes nicht vom Patienten verfügt werden kann (Näheres siehe Abschnitt 1.3). Das am 1. September 2009 in Kraft getretene »Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts« teilt diese spezielle Begrenzung der Reichweite, nimmt aber keine weiteren Einschränkungen vor. Das heißt, dass die Bestimmungen der Vorsorgeverfügungen sowohl Krankheiten betreffen können, die voraussichtlich in kurzer Zeit zum Tode führen (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Organversagen, fortgeschrittene Krebserkrankung), als auch solche, bei denen die Sterbephase – medizinisch betrachtet – noch weit entfernt ist (z.B. die unfallbedingte Querschnittslähmung, anhaltende schwere Schmerzzustände, das so genannte Wachkoma, Demenz).
  Nach dem Gesetz kommt Behandlungswünschen und Patientenverfügungen, von den genannten Aus- nahmen abgesehen, immer bindende Wirkung zu – unabhängig von Art oder Stadium der Erkrankung. Im Gegensatz dazu wurde gefordert, die Reichweite auf bestimmte Stadien einer Erkrankung zu begrenzen, nämlich auf das Endstadium tödlich verlaufender Krankheiten und auf den Sterbeprozess selbst. Die Frage nach Reichweite und Reichweitenbegrenzung geriet in den Jahren der öffentlichen Debatte über eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen zu einem Hauptstreitpunkt − auch unter Christen.
   Aus heutiger Sicht kann – unbeschadet der Vielfalt individueller Urteilsbildung zur Reichweiten- begrenzung – zwischen den Kirchen folgender Konsens festgehalten werden:
   a) Das Gesetz sieht keine Reichweitenbegrenzung vor. Der Diskussionsbeitrag der Kirchen sollte sich deshalb auf die ethische Frage konzentrieren, ob man die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch nimmt oder aus guten Gründen darauf verzichtet.
   b) Die Krankheitszustände und –diagnosen sind gerade zum Lebensende hin von sehr komplexer Natur. Entsprechend geht es im Blick auf sie um besonders schwierige und höchst individuelle Entscheidungen. Um unter diesen schwierigen Bedingungen zu einer moralisch überzeugenden Urteilsbildung gelangen zu können, müssen allgemeine Regelungen und Ratschläge daher immer auch auf den konkreten Einzelfall angewendet werden.
   c) Ein besonders schwieriges Thema ist das so genannte Wachkoma (auch »andauernder vegetativer Status« genannt). Ausgangspunkt für die ethische Bewertung ist die Feststellung: Menschen im so genannten Wachkoma sind keine Sterbenden (Näheres siehe Abschnitt 3.2.4). Ein Wachkoma kann sich bei entsprechender Betreuung über Jahre hinziehen, bis der Patient vielleicht an einer anderen, akuten Ursache stirbt. Eine ethische Pflicht dieses Patienten, eine auftretende akute Zweiterkrankung behandeln zu lassen und auf diese Weise der Anwendung »außergewöhnlicher Mittel« zuzustimmen, kann schwerlich geltend gemacht werden. Eine Basisbetreuung, zu der u.a. menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie das Stillen (der Gefühle) von Hunger und Durst gehören, ist jedoch aufrecht zu erhalten.

Die beiden Formulare sowie die Hinweiskarte zur
Christlichen Patientenvorsorge
finden unten  > auf dieser Seite nach Kapitel 4.8

Was bestimmen Sie im Formular derChristlichen Patientenvorsorge?

Wir wollen Ihnen an dieser Stelle weitere hilfreiche Informationen anbieten.
Diese Informationen stellen einige Begriffe ausführlicher dar
und versuchen Fragen zu beantworten, die sich bei der Lektüre der Handreichung
oder beim Ausfüllen des Formulars ergeben können.

 Wenn Sie die verschiedenen Teile des hier angebotenen Formulars ausfüllen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich ärztlich beraten zu lassen, wenngleich es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Wir raten Ihnen dazu, weil Patientenverfügungen und Behandlungswünsche nur umgesetzt werden können, wenn sie so konkret verfasst sind, dass sie auf die später möglicherweise eintretende Situation zutreffen. Dies ist besonders wichtig, falls Sie erwägen, eigene Ergänzungen für individuelle Krankheitssituationen im Feld »Raum für ergänzende Verfügungen« vorzunehmen. Eine fachkundige Beratung kann hier helfen, Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen zu vermeiden und die notwendige Genauigkeit zu erreichen.
Welche Vorsorge können Sie treffen?
   Wie Sie bereits wissen, können Sie mit dem Formular der
Christlichen Patientenvorsorge so umfassend wie möglich Vorsorge für die Zeit treffen, in der Sie selbst nicht mehr über medizinische Maßnahmen oder Ihren Aufenthalt entscheiden können. Dafür bietet Ihnen das vorliegende Formular der Christlichen Patientenvorsorge verschiedene Möglichkeiten, die Sie nach Ihren Bedürfnissen kombi- nieren können:
Sie können
in einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten ernennen,
in einer Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht einen Betreuer vorschlagen,
Behandlungswünsche formulieren und eine Patientenverfügung verfassen.
   In der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person, die für Sie spricht und handelt, in der Patientenverfügung und in den Behandlungswünschen legen Sie konkret fest, welche medizinische Behandlung Sie wünschen oder ausschließen möchten.
     3.1    Benennung einer Vertrauensperson
   Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Person Ihres Vertrauens mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, wenn Sie entscheidungsunfähig werden: zum einen als Bevollmächtigten durch die Vorsorgevollmacht  und zum anderen als Betreuer durch die Betreuungsverfügung.
   Der Unterschied zwischen diesen beiden Vorsorgeverfügungen besteht zum einen darin, dass ein Betreuer erst durch das Betreuungsgericht bestellt werden muss, während eine von Ihnen bevoll- mächtigte Vertrauensperson sofort für Sie handeln kann, wenn dies erforderlich wird. Zum anderen wird ein Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert, während ein Bevollmächtigter nicht unter der Kontrolle eines Gerichtes steht. Allerdings kann auch der Bevollmächtigte in einigen besonderen Situationen nicht allein entscheiden, sondern muss – wie ein Betreuer – beim zuständigen Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen (Näheres siehe Abschnitt 3.1.2).
     3.1.1    Die Vorsorgevollmacht in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ermöglicht es, eine Person Ihres besonderen Vertrauens zu benennen, die für den Fall Ihrer Geschäfts- und Einwilligungsunfähigkeit in Ihrem Namen wirksam handeln kann. Eine solche Vollmacht heißt Vorsorgevollmacht. Sie kann mit einer Betreuungsverfügung, Behandlungs- wünschen und einer Patientenverfügung verbunden werden.
   Eine Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten muss bestimmten Formvorschriften genügen: Sie ist schriftlich zu erteilen und muss die Befugnis zur Einwilligung bzw. Untersagung von ärztlichen Maßnahmen (Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) ausdrücklich umfassen.
   Entsprechendes gilt für eine Vorsorgevollmacht in Aufenthaltsangelegenheiten. Die Befugnis zur Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (z. B. durch Bettgitter, Medikamente und Ähnliches) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung muss ebenfalls schriftlich und ausdrücklich erteilt werden.
   Die hier angebotene Vorsorgevollmacht der
Christlichen Patientenvorsorge erfüllt selbst- verständlich diese Anforderungen.

Bitte beachten Sie: Das Formular der Vorsorgevollmacht in der Christlichen Patientenvorsorge betrifft nur die Vorsorge für Ihre künftige medizinische Behandlung und Ihren Aufenthalt!

   Wenn Sie darüber hinaus auch eine Vertretung in Bank-, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten, bei Behörden, im Post- und Fernmeldeverkehr oder vor Gericht wünschen, müssen Sie eine Vollmacht auch für diese Bereiche erteilen. Sie muss in manchen Fällen von einem Notar beurkundet werden. Außerdem können Sie durch eine Verfügung zur Bestattung bestimmen, wie und wo Sie beigesetzt werden wollen, und durch Testament oder Erbvertrag Ihre Erbangelegenheiten regeln. Bitte machen Sie sich im Blick auf diese weiteren Verfügungen an anderer Stelle kundig.
Diese Aspekte sind von dieser Broschüre nicht umfasst!
Wer sollte bevollmächtigt werden?
   Eine Vorsorgevollmacht hat weitreichende Bedeutung. Sie sollten diese nur einer Person erteilen, der Sie besonders vertrauen. Sicherlich wird bei der Auswahl eine Rolle spielen, mit wem Sie Ihre Vor- stellungen am besten besprechen können und wer voraussichtlich auch emotional mit der eventuell später eintretenden Situation umgehen kann. Bei der Auswahl der Person Ihres Vertrauens zum Bevoll- mächtigten kommen neben Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Geschwister) auch langjährige oder enge Freunde, vertraute Be- kannte oder auch ein Arzt Ihres Vertrauens in Betracht.
   Sie können auch mehrere Personen in der Weise bevollmächtigen, dass jeder einzelne von ihnen Sie vertreten kann (Einzelvollmacht). Damit können Sie sicherstellen, dass möglichst jederzeit ein Vertreter erreicht werden kann. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Personen im konkreten Fall verschie- dener Meinung sein können und dadurch eventuell die Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden. Die Bevollmächtigung mehrerer Personen empfiehlt sich deshalb nur, wenn Sie davon ausgehen können, dass diese sich  untereinander abstimmen und einigen werden.
   Es kann sinnvoll sein, eine Ersatzperson zu benennen für den Fall, dass der oder die Bevollmächtigte ausfällt.
Was ist die Aufgabe eines Bevollmächtigten?
  Der Bevollmächtigte hat die Aufgabe, im Rahmen der erteilten Vollmacht Ihre Interessen in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten wahrzunehmen. Sie sollten deshalb mit ihm über Ihre Vorstellungen reden. Je nachdem, in welchem Maße Sie sich Ihrem Bevollmächtigten anvertrauen oder bestimmte Vor- gaben machen wollen, können Sie Ihre Vorsorgevollmacht um Behandlungswünsche oder eine Patienten- verfügung ergänzen.
   In einigen besonderen Situationen kann der Bevollmächtigte nicht allein entscheiden, sondern muss beim zuständigen Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen. Dazu gehören zum einen die Unter- bringung in einer geschlossenen Einrichtung oder Abteilung oder die Einwilligung in andere, die Freiheit entziehende Maßnahmen wie z.B. das Anbringen von Bauchgurten und Bettgittern oder die Freiheitsentziehung mit Hilfe von bewusstseinsverändernden Medikamenten.
 Zum anderen muss das Betreuungsgericht im Rahmen Ihrer medizinischen Behandlung angerufen werden, wenn
Arzt und Bevollmächtigter sich nicht über den Patientenwillen einig sind und
der Patient aufgrund der geplanten ärztlichen Maßnahme oder aufgrund der Weigerung des Bevollmächtigten, der vom Arzt vorgeschlagenen Maßnahme zuzustimmen, in die Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens gerät.
     3.1.2   Die Betreuungsverfügung
Was ist eine Betreuungsverfügung?
   Sollten Sie eines Tages aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können und keine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben, wird vom Betreuungsgericht für Sie ein Betreuer bestellt.
   Eine Betreuungsverfügung ermöglicht Ihnen, für diesen Fall Ihre Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers zu äußern. Das Betreuungsgericht prüft, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist. Ist das der Fall, wird es die vorgeschlagene Person zum Betreuer bestellen. Andernfalls wählt das Gericht eine andere geeignete Person aus,nach Möglichkeit aus Ihrem persönlichen und familiären Umfeld.
   Eine Betreuungsverfügung bedarf keiner bestimmten Form. Aus praktischen Gründen sollte sie aber schriftlich verfasst werden.
   Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Auch der Widerruf kann in jeder Form erfolgen. Es genügt, dass Ihre Willensänderung deutlich zum Ausdruck kommt.
Wer sollte Betreuer werden?
  
Für die Auswahl eines Betreuers gilt grundsätzlich dasselbe wie für die Auswahl eines Bevollmächtigten für die Vorsorgevollmacht. Sie können die Person,die Sie für die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt haben, zugleich zum Betreuer vorschlagen. Es ist aber auch möglich, eine andere Person als den Bevoll- mächtigten vorzuschlagen. Außerdem können Sie Personen benennen, die Sie nicht als Betreuer haben möchten.
Was ist die Aufgabe eines Betreuers?
   Der vom Gericht bestellte Betreuer ist gesetzlicher Vertreter der betreuten Person. Ihm werden vom Gericht bestimmte Aufgabenkreise zugewiesen. Der Betreuer muss sich um die Angelegenheiten und Wünsche der betreuten Person so kümmern, wie es deren Wohl entspricht. In der Betreuungsverfügung können Sie dem zukünftigen Betreuer mitteilen, wie Sie sich Ihre Lebensgestaltung wünschen. Je nachdem, in welchem Maße Sie sich Ihrem Betreuer anvertrauen oder ihm bestimmte Vorgaben machen wollen, können Sie Ihre Betreuungsverfügung um Behandlungswünsche oder eine Patientenverfügung ergänzen.
   In einigen besonderen Situationen kann der Betreuer nicht allein entscheiden, sondern muss beim zuständigen Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen. Dazu gehören zum einen die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder Abteilung oder die Einwilligung in andere, die Freiheit entziehende Maßnahmen wie z.B. das Anbringen von Bauchgurten und Bettgittern oder die Freiheitsentziehung mit Hilfe von bewusstseinsverändernden Medikamenten.
 Zum anderen muss das Betreuungsgericht im Rahmen Ihrer medizinischen Behandlung angerufen werden, wenn
Arzt und Betreuer sich nicht über den Patientenwillen einig sind und
der Patient aufgrund der geplanten ärztlichen Maßnahme oder aufgrund der Weigerung des Betreuers, der vom Arzt vorgeschlagenen Maßnahme zuzustimmen, in die Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens gerät.
     3.2    Bestimmungen für Ihre medizinische Behandlung

   Wenn Sie konkret regeln wollen, was im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Einzelnen medizinisch getan werden soll, können Sie Behandlungswünsche niederlegen und/oder eine Patientenverfügung ausfüllen.

   Sie können auch Ihre Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung um Behandlungswünsche und/oder eine Patientenverfügung ergänzen. Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer hat dann Ihre Patienten- verfügung bzw. Ihre Wünsche gegenüber Ärzten und Pflegepersonal geltend zu machen und durch- zusetzen.
   Behandlungswünsche und Patientenverfügung unterscheiden sich darin, inwieweit Sie Ihrem Bevoll- mächtigtem oder Betreuer Handlungsspielraum einräumen wollen. Behandlungswünsche sind eine Richtschnur für die Entscheidung Ihres Bevollmächtigten oder Betreuers über Ihre Behandlung in der konkreten Situation. Demgegenüber treffen Sie mit einer Patientenverfügung bereits selbst die Ent- scheidung über Ihre künftige Behandlung.
     3.2.1    Die Behandlungswünsche
Was sind Behandlungswünsche?
   Sie können konkrete Behandlungswünsche über Art, Umfang und Dauer sowie die Umstände Ihrer Behandlung äußern. Diese Behandlungswünsche sind verbindliche Vorgabe für Ihren Bevollmächtigten oder Betreuer. Er hat diese Wünsche in den Behandlungsprozess einzubringen und auf dieser Grundlage ärztlichen Maßnahmen zuzustimmen oder diese abzulehnen. Je konkreter Sie Ihre Behandlungswünsche formulieren, desto enger sind die Vorgaben für Ihren Bevollmächtigen oder Betreuer.
   Behandlungswünsche können Sie in jeder Form zum Ausdruck bringen.
3.2.2 Die Patientenverfügung
Was ist eine Patientenverfügung?
   Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung einer einwilligungsfähigen volljährigen Person für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit. Sie ist eine vorweggenommene Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme bestimmter Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlicher Eingriffe, die noch nicht unmittelbar bevorstehen. Sie soll sicherstellen, dass das Selbstbestimmungsrecht des Men- schen auch dann beachtet wird, wenn er einwilligungsunfähig geworden ist.
Ist eine Patientenverfügung rechtlich verbindlich?

   Die schriftliche Patientenverfügung verpflichtet Ihren Arzt, die dort getroffenen Festlegungen zu beachten und Sie entsprechend zu behandeln oder nicht zu behandeln. Dazu müssen die Festlegungen in der Patientenverfügung hinreichend konkret beschrieben sein; hier ist eine sachkundige Beratung bei einem Arzt gewiss sinnvoll und kann helfen, das notwendige Maß an Bestimmtheit zu erreichen. Allgemeine Hinweise für eine künftige Behandlung genügen nicht den Anforderungen, die an eine Patientenverfügung gestellt werden, sind aber als Behandlungs- wünsche zu berücksichtigen.

   Handeln Ärzte der Patientenverfügung zuwider und missachten Ihren Willen, so kann dies als Körper- verletzung strafbar sein. Voraussetzung ist, dass die in der Patientenverfügung konkret beschriebene Krankheitssituation mit der tatsächlichen Lebens- und Behandlungssituation übereinstimmt. Sofern ein Bevollmächtigter oder Betreuer benannt wurde, ist er verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, Ihren Willen im Blick auf die Behandlung festzustellen und diesem Geltung zu verschaffen.
     3.2.3    Zur Gültigkeit von Behandlungswünschen und Patientenverfügung
   Behandlungswünsche und Patientenverfügung gelten solange, bis Sie diese widerrufen oder abändern. Der Widerruf kann in jeder Form erfolgen. Es kann auch genügen, sich mit Zeichen verständlich zu machen. Erforderlich ist allerdings, dass Ihre Willensänderung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

   Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen, dass Behandlungswünsche und Patienten- verfügungen in regelmäßigen Zeitabständen erneuert werden müssen. Wir empfehlen Ihnen jedoch aus praktischen Gründen, Ihre Verfügungen alle zwei bis drei Jahre durch eine weitere Unterschrift zu bestätigen oder zu erneuern. Zum einen können Sie so in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch immer Ihrer Auffassung entsprechen. Zum anderen bestätigen Sie denjenigen, die Ihrem Willen Geltung verschaffen sollen, dass Ihre Entscheidungen weiterhin Bestand haben.

     3.2.4    »Raum für ergänzende Verfügungen«
   Im Formular der
Christlichen Patientenvorsorge finden Sie im Teil B 1.4. ein Feld »Raum für ergän- zende Verfügungen«. Hier besteht für Sie die Möglichkeit, weitere Wünsche zu formulieren.
   Die Absicht, den »Raum für ergänzende Verfügungen « zu nutzen, kann unterschiedliche Motive haben. Ein Formular kann immer nur typische Situationen benennen und muss daneben Raum für individuelle Bestimmungen lassen. Sie können beispielsweise eine Verfügung ergänzend hinzunehmen,
wenn Sie an einer besonderen Erkrankung leiden und dafür bestimmte Behandlungswünsche haben;
wenn Sie die Anwendung bestimmter Behandlungsformen nur für eine begrenzte Zeit zulassen wollen;
wenn Sie Ihre Behandlungswünsche und Patientenverfügung auf andere als die im Formular aufgeführten Situationen erstrecken wollen.
   Solche Ergänzungen können auch auf einem gesonderten Blatt erfolgen und sollten dann mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Bitte berücksichtigen Sie, dass ergänzende Verfügungen möglichst konkret gehalten sein müssen, damit sie umsetzbar sind. Ebenso wie die Bundesärztekammer raten wir Ihnen in diesen Fällen dazu, einen Arzt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen und – wenn möglich – mit ihm Ihre Ergänzung gemeinsam zu formulieren, um Widersprüche zwischen einzelnen Formulierungen zu vermeiden und die notwendige Genauigkeit zu erreichen.
   Von besonderer Bedeutung ist der »Raum für ergänzende Verfügungen« in der Frage des so genannten Wachkomas. Bei Wachkoma-Patienten handelt es sich um Menschen, deren leib-seelisch-geistige Ver- fassung durch eine schwere Hirnschädigung in unterschiedlichen Graden stark beeinträchtigt ist. Der so genannte »vegetative Status«, der Wachkoma-Patienten zugeschrieben wird, darf nicht von vornherein als statisch unveränderbar verstanden werden. Bei Wachkoma-Patienten kann die Fähigkeit zu Empfindungen und einer nicht-sprachlichen Kommunikation erhalten sein; ein Aufwachen aus diesem Zustand ist nicht ganz sicher auszuschließen, aber je nach Ursache, Verlauf und Dauer unwahrscheinlich. Wachkoma-Patienten bleiben nach wie vor auf Kontakt eingestellt und bedürfen der Einbeziehung in zwischenmenschliche Bezüge, z.B. durch körperliche Zuwendung. Dies gilt auch dann, wenn sich das »Wachkoma« in seinem Verlauf zunehmend als nicht umkehrbar erweist.
   Es gibt, auch unter Christen, zwei sehr unterschiedlich akzentuierte Erfahrungen im Umgang mit Wachkoma-Patienten:
  A. Auf der einen Seite stehen eindrucksvolle Beispiele dafür, wie Angehörige und/oder Freunde über viele Jahre eine Person, die sich im so genannten Wachkoma befindet, begleitet und betreut haben. Vor dem Hintergrund einer solchen Erfahrung können Menschen ein lebhaftes Interesse daran haben, im »Raum für ergänzende Verfügungen« mit Nachdruck festzuhalten, dass für den Fall des so genannten Wachkomas im Blick auf die Behandlung nichts anderes gilt als für jeden anderen Patienten. Erst wenn bei Wachkoma-Patienten eine Situation gegeben ist, in der der Tod in absehbarer Zeit eintritt bzw. eine akute Zweiterkrankung hinzukommt, ist eine Änderung des Therapieziels angebracht, so dass an die Stelle von Lebensverlängerung und Lebenserhaltung Beschwerden lindernde (palliativ-medizinische) und pflegerische Maßnahmen treten Es handelt sich hierbei nicht um eine aktive Herbeiführung des Todes, sondern um ein Zulassen des Todes in dem Sinne, dass dem Tod nichts mehr entgegengesetzt und auf »außergewöhnliche Mittel« verzichtet wird.Eine Basisbetreuung ist selbstverständlich aufrechtzuerhalten. Sollten Sie dies verfügen wollen, bieten wir Ihnen hier einen Textbaustein, den Sie so in das Feld »Raum für ergänzende Verfügungen« übernehmen können:
   Die unter 1. getroffenen Verfügungen sollen über die dort genannten Situationen hinaus entsprechend auch gelten, wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen und Ent- scheidungen zu treffen, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist und eine akute Zweiterkrankung hinzukommt, an der ich sterben könnte. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen.
   B. Auf der anderen Seite steht die Erfahrung, dass in der Begleitung von Wachkoma-Patienten über ein Jahr, ja viele Jahre hinweg die Frage auftaucht, ob es mit dem christlichen Glauben nicht durchaus vereinbar ist, durch Behandlungsbeschränkung und/oder durch die Beendigung künstlicher Ernährung bei Beibehaltung des Stillens von Hunger- und Durstgefühlen das Sterben zuzulassen.
Sollten Sie dies verfügen wollen, bieten wir Ihnen hier einen Textbaustein, den Sie so in das Feld »Raum für ergänzende Verfügungen« übernehmen können:
   Die unter 1. getroffenen Verfügungen sollen über die dort genannten Situationen hinaus entsprechend auch gelten, wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen und Ent- scheidungen zu treffen, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist und dieser Zustand seit einem Zeitraum von ……… (z.B. einem Jahr) besteht oder eine akute Zweiterkrankung hinzukommt, an der ich sterben könnte. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirn- schädigung z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen.
Die katholische Kirche stellt fest, dass aus ihrer Sicht die erste Alternative dringend angeraten ist.
     3.3    Unterschriften unter das Formular der Christlichen Patientenvorsorge

  Wir empfehlen Ihnen, die Christliche Patientenvorsorge in allen Teilen,
die Sie ausgefüllt haben, zu unterschreiben. Für die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung ist es rechtlich notwendig, für die Betreuungsverfügung und
die Behandlungswünsche aus praktischen Gründen ratsam.

   Darüber hinaus raten wir, auch Ihre Vertrauenspersonen durch ihre Unterschrift bestätigen zu lassen, dass sie bereit sind, als Bevollmächtigte oder als Betreuer für Sie tätig zu werden.
   Wenn Sie Behandlungswünsche oder eine Patientenverfügung verfassen und insbesondere, wenn sie den »Raum für ergänzende Verfügungen« ausfüllen wollen, sollten Sie den Inhalt mit einem Arzt Ihres Vertrauens besprechen und dies durch Unterschrift bestätigen lassen.

4. Was ist noch wissenswert?

     4.1    Wie sorgen Sie dafür, dass Ihre Wünsche bekannt werden?
Notieren Sie bitte auf der Hinweiskarte (Ihres persönlichen Formulars), wo sich Ihre ausgefüllten und unterschriebenen Formulare der Christlichen Patientenvorsorge befinden, damit umgehend aufgefunden werden können. Lösen Sie die Hinweiskarte von der Rückseite Ihres persönlichen Formulars und nehmen Sie diese zu Ihren Ausweispapieren. Die Hinweiskarte gibt einen Hinweis auf Ihre Patientenvorsorge und gegebenenfalls auf Ihren Bevollmächtigten oder Betreuer. Diese Personen und der behandelnde Arzt setzen sich miteinander in Verbindung und beraten – in Ihrem Sinne – über die zu veranlassenden Maßnahmen.

   Bei der Aufnahme ins Krankenhaus empfiehlt es sich, zu Beginn der Behandlung auf die Christlichen Patientenvorsorge hinzuweisen.

   Für den Fall, dass Sie einen Bevollmächtigten benannt haben, sollte dieser das Zweitexemplar des Formulars der Christlichen Patientenvorsorge erhalten. Füllen Sie dieses Zweitexemplar entsprechend Ihren Angaben im Formular aus und unterschreiben Sie es. Auch dieses Exemplar ist – im Unterschied zu einer Kopie – wie die Erstschrift eine originale Vollmacht. Möchten Sie Ihre Entscheidung ändern und jemand anderen zum Bevollmächtigten oder Betreuer bestimmen, lassen Sie sich alle Exemplare zurückgeben und vernichten sie diese.
   Darüber hinaus können Sie Kopien des Formulars der
Christlichen Patientenvorsorge eventuell Angehörigen (Name, Adresse), einem Arzt Ihres Vertrauens oder dem Betreuungsgericht geben.
   Sie können die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vor- sorgeregister der Bundesnotarkammer (Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister,Postfach 080151, 10001 Berlin; www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Sie können auch so verfahren, wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung oder Behandlungs- wünschen kombiniert haben. Damit stellen Sie sicher, dass das Betreuungsgericht von Ihrer Vorsorge- verfügung erfährt.
   Sofern Sie im Formular die Betreuungsverfügung ausgefüllt haben, können Sie es in manchen Bundes- ländern beim Betreuungsgericht hinterlegen. In anderen Bundesländern ist es den Gerichten freigestellt, ob sie Betreuungsverfügungen in Verwahrung nehmen. Eine entsprechende Information erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht.
     4.2  Was ist zu beachten, wenn man bereits eine Christliche Patientenverfügung
             ausgefüllt hatte?
    Sollten Sie bereits das Formular einer
Christlichen Patientenverfügung der ersten Auflage von 1999 (grüne Broschüre) oder der zweiten Auflage von 2003 (rote Broschüre) ausgefüllt haben, empfehlen wir Ihnen, es durch das vorliegende Formular der Christlichen Patientenvorsorge zu ersetzen. Denn die Auflagen von 1999 und 2003 entsprechen nicht mehr den neuen gesetzlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung. Die alten Formulare bleiben zwar als Ausdruck Ihrer Wünsche für Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer beachtenswert, geben Ihnen aber im Ernstfall nicht die notwendige Rechtssicherheit.
     4.3    Gibt es eine Pflicht, eine Vorsorgeverfügung zu verfassen?

   Das neue Gesetz weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Pflicht besteht, eine Vorsorgeverfügung zu erstellen. Auch dürfen weder Krankenhausaufnahmen noch Aufnahmen in ein Pflegeheim von dem Vorhandensein einer Vorsorgeverfügung abhängig gemacht werden.

   Auch die bewusste Entscheidung, auf eine Vorsorgeverfügung zu verzichten und sich dem ärztlichen Handeln anzuvertrauen, ist eine ethisch verantwortliche Entscheidung und Ausdruck von Selbst- bestimmung. Sie können auch weiterhin darauf vertrauen, dass die Ärzte Sie unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation nach bestem Wissen und Gewissen behandeln.
   4.4 Wie verhalten sich die Christliche Patientenvorsorge und ein Organspendeausweis
          zueinander?
   Eine besondere Situation im Zusammenhang mit Behandlungswünschen und Patientenverfügung stellt die gleichzeitige Verfügung über eine Organ oder Gewebespende dar. Organe können nur nach Feststellung des Hirntodes bei aufrecht erhaltenem Kreislauf entnommen werden. Eine Organentnahme ist also nur möglich, wenn intensivmedizinische Maßnahmen beibehalten werden. Dies kann im Widerspruch zu Behandlungswünschen und zur Patientenverfügung stehen.
   Aus diesem Grunde haben wir für den Fall, dass Sie sich für eine Organspende entscheiden oder bereits entschieden haben, eine gesonderte Verfügung in den Formularteil »Behandlungswünsche und Patienten- verfügung« aufgenommen. Sie trägt dieser Situation Rechnung und erlaubt den kurzfristigen Einsatz intensivmedizinischer Maßnahmen für die Organentnahme.
  Seit 1997 gelten in Deutschland ein Transplantations- und seit 2007 ein Gewebegesetz, die die wesent- lichen Vorgänge und Verantwortlichkeiten sowie die Frage der Zustimmung regeln. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen weder Organe noch Gewebe entnommen werden.
   Wenn Sie sich für eine Organ- und Gewebespende nach Ihrem Tode entscheiden möchten, empfehlen wir Ihnen, einen gesonderten Organspendeausweis auszufüllen und bei Ihren Ausweispapieren mit sich zu tragen. Sie erhalten einen Ausweis und Informationen bei Sozialministerien der Bundesländer, in Apo- theken, Stadt- und Gemeindeverwaltungen und Arztpraxen. Weitere Informationen erhalten Sie kosten- frei unter der Telefonnummer (0800) 904 04 00 der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA, siehe auch www.organspende-info.de) oder bei der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) > www.dso.de.
   Die Entscheidung für oder gegen eine Organtransplantation können Sie auch Ihrer Vertrauensperson übertragen.
   Die christlichen Kirchen kennen keine moralische Verpflichtung zur Organ- und Gewebespende, sehen in ihr gleichwohl eine Möglichkeit, über den Tod hinaus Nächstenliebe zu praktizieren; sie treten zugleich für eine sorgfältige Prüfung der Organverpflanzung im Einzelfall ein (Näheres siehe in: Gott ist ein Freund des Lebens. Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens, hg. vom Kirchenamt der Evange- lischen Kirche in Deutschland und vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Gütersloh/Trier 1989 u.ö., 102–105; Organtransplantationen. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gemeinsame Texte 1, Bonn/Hannover 1990).   
     4.5    Was passiert in einer Notfallsituation?
   In Notfallsituationen, in denen der Wille des Patienten nicht bekannt ist und auch für die Ermittlung individueller Umstände keine Zeit bleibt, ist die medizinisch angezeigte Behandlung einzuleiten. Bei einer unsicheren Prognose ist zunächst die Therapie angezeigt, die auf die Erhaltung des Lebens gerichtet ist. Hier darf der Arzt davon ausgehen, dass der Patient den ärztlich angezeigten Maßnahmen zustimmen würde.
   Im weiteren Verlauf einer Erkrankung sollte der Arzt nach einer Vorsorgeverfügung fragen und sich mit dem Bevollmächtigten oder Betreuer über die weitere Behandlung austauschen.

   Entscheidungen, die im Rahmen einer Notfallsituation getroffen wurden,
müssen regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie weiterhin medizinisch angezeigt sind
und vom Patientenwillen getragen werden.

     4.6   Was umfassen Behandlung und Pflege am Lebensende?
   Wenn sich Patienten im Krankenhaus dem Tod nähern, stellt sich oft die Frage: Welches Ziel soll die weitere Behandlung des Patienten haben? Sollen Maßnahmen ergriffen werden, das Leben zu erhalten und zu verlängern, oder nur solche, die auf weitere Lebensverlängerung verzichten und ausschließlich die Beschwerden lindern (palliatives Ziel)? Das palliative Therapieziel leitet sich von der so genannten »Palliativmedizin« (von lat. pallium: der Mantel = ummantelnd, behütend) ab, die von der Diagnose- stellung an auf eine umfassende Verbesserung der Lebensqualität – insbesondere auch auf eine kompetente Schmerztherapie und die Linderung anderer Symptome – ausgerichtet ist. Die Behandlung erfolg entweder ambulant oder in einer besonderen Palliativstation eines Krankenhauses. Palliativ- medizinische Maßnahmen versuchen, die größtmögliche Linderung der Beschwerden von schwerstkranken Menschen in der letzten Phase ihres Lebens und damit die Verbesserung ihrer Lebensqualität herbeizuführen. Darüber hinaus steht in der Palliativmedizin die intensive Einbeziehung psychologischer, sozialer und spiritueller Aspekte der Krankheitsverarbeitung bei Patienten und ihren Angehörigen im Vordergrund. Deshalb ist es hilfreich, sich bei der Diagnose einer schweren Krankheit bereits im Vorfeld über die Möglichkeit palliativer Versorgung und Begleitung zu informieren; zum Beispiel über den »Wegweiser Hospiz und Palliativmedizin in Deutschland« (www.wegweiser-hospizund-palliativmedizin.de).
   Auch die in der Hospizbewegung engagierten Menschen möchten schwerstkranke und sterbende Menschen mit ihren Angehörigen so begleiten, dass – neben der medizinischen Betreuung – auch weiteren körperlichen, psychologischen, sozialen und seelischen sowie spirituellen Bedürfnissen angemessen Rechnung getragen wird. Die Hilfe kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen. Ambulant unterstützen ehrenamtliche Helfer die Sterbenden und ihre Angehörigen in ihrer gewohnten Umgebung, wirken der Gefahr sozialer Isolierung entgegen und entlasten die pflegenden Angehörigen und Freunde. Stationäre Hospize sind dort wichtig, wo schwerstkranke und sterbende Menschen ambulant nicht mehr versorgt werden können, sie aber auch keiner Krankenhausbehandlung etwa auf einer Palliativstation bedürfen. Weitere Informationen erhalten Sie bei den diözesanen Caritasverbänden www.caritas.de, den Diakonischen Werken der Landeskirchen www.diakonie.de oder bei dem Deutschen Hospiz- und Palliativverband www.hospiz.net.
     4.7    Wann und wie sind künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr geboten?
   Auch wenn Sie verfügen, dass Sie im Sterben keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wünschen, wird grundsätzlich eine so genannte »Basisbetreuung« durchgeführt, zu der auch das Stillen von Hunger- und Durstgefühlen auf natürlichem Wege gehört.
   Die künstliche Ernährung über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke (mit einer so genannten PEG-Sonde) oder intravenöse Flüssigkeitszufuhr am Lebensende gelten juristisch und in der medizinischen Wissenschaft und Praxis als therapeutische Maßnahme, in die Patienten einwilligen müssen. Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeiten, lebensverlängernde Maßnahmen wie z.B. die Zu- führung von Nahrung und Flüssigkeit abzulehnen, bleibt ihre Bereithaltung in dem Maße ethisch geboten, wie sie sich als medizinisch angezeigt und wirksam erweisen, um das Leben zu erhalten oder die Gesundheit wiederherzustellen. Die konkreten Entscheidungen über Anwendung oder Nichtanwendung bestimmter Maßnahmen müssen so getroffen werden, dass sie in der Perspektive des Ziels, nämlich des menschenwürdigen Sterbens, erwogen und gewichtet werden. Eine Vorsorgeverfügung kann sich daher sinnvollerweise nicht auf isolierte Entscheidungen über den Einsatz oder Nichteinsatz bestimmter Maßnahmen beziehen, sondern nur auf den Zusammenhang von Maßnahmen und Zielen.
   Informieren Sie sich bei dem Arzt Ihres Vertrauens oder einer Person aus dem Pflegebereich und besprechen Sie die Problematik mit Ihren Angehörigen. Ihre Wünsche, auch im Blick auf zeitliche Begrenzungen, können Sie im Formular im Feld »Raum für ergänzende Verfügungen« äußern.
    4.8 Gibt es einen Anspruch auf seelsorgerlichen Beistand?
   In Deutschland gewährleistet das Grundgesetz den Patienten in öffentlichen Krankenhäusern das Recht auf seelsorgerliche Betreuung. Der kranke Mensch kann den Beistand eines dafür häufig besonders ausgebildeten Seelsorgers erbitten. Dieser Beistand beinhaltet Gespräch, Gebet, Zuspruch und das Angebot der Nähe Gottes im Abendmahl bzw. in den Sakramenten der Buße, Eucharistie und Krankensalbung. Die Erfahrungen zeigen, dass seelsorgerlicher Beistand für viele Kranke eine große Hilfe darstellt, die schwere Lebenssituation besser zu bestehen. Daher empfehlen die Kirchen, dieses Angebot zu nutzen.

Impressum
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, www.ekd.de
und vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz,
Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, www.dbk.de
   Die Publikation wird bei der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland als Nr. 20 in der Reihe »Gemeinsame Texte« geführt. Stand: 15. Januar 2011
    Hier finden Sie die beiden Formulare der Christlichen Patientenvorsorge zum Ausdrucken: Ein Formular ist für Ihre persönlichen Unterlagen, das andere ist das Zweitexemplar für Ihre Vertrauens- person.  Füllen Sie in Ihrem persönlichen Exemplar die Formularteile mit Kugelschreiber aus, die für Sie künftig gelten sollen. Bitte vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift. Für den Fall, dass Sie eine Ver- trauensperson benannt haben, füllen Sie auch das Zweitexemplar wie Ihr persönliches Formular aus.
   Unterschreiben Sie auch dieses und geben Sie es Ihrer Vertrauensperson zur Aufbewahrung. Sie können beide Formulare zusätzlich auch von Ihrer Vertrauensperson unterschreiben lassen. Dies ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben.
   Unten auf dieser Seite finden Sie eine Hinweiskarte auf die Christliche Patientenvorsorge zum Ausdrucken. Bitte füllen Sie auch diese Hinweiskarte entsprechend aus und nehmen Sie sie zu Ihren Ausweispapieren.

Christliche Patientenvorsorge
durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,
Behandlungswünsche und Patientenverfügung

Formular der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der EKD in Verbindung mit der ACK

Persönliches Exemplar
Formular der Christlichen Patientenvorsorge

V
orname : ____________________________________________

Nachname: ___________________________________________

Geburtsdatum:_________________________________________

Straße, Hausnummer:___________________________________

PLZ, Wohnort:_________________________________________

Telefon / Mobil:________________________________________

Teil A: Benennung einer Vertrauensperson
Vorsorgevollmacht in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten
Ich erteile hiermit als Person / Personen meines besonderen Vertrauens

Name:____________________________________________

Geburtsdatum:_____________________________________

Straße, Hausnummer:_______________________________

PLZ, Wohnort:_____________________________________

Telefon / Mobil:____________________________________


Name:___________________________________________

Geburtsdatum:____________________________________

Straße, Hausnummer:______________________________

PLZ, Wohnort:____________________________________

Telefon / Mobil:___________________________________

und bei Verhinderung der oben genannten Personen

Name:__________________________________________

Geburtsdatum:___________________________________

Straße, Hausnummer:_____________________________

PLZ, Wohnort:___________________________________

Telefon / Mobil:__________________________________

Einzelvollmacht, mich in den nachfolgenden Angelegenheiten zu vertreten.
Die obenstehend genannten Personen dürfen mich in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge und einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege einschließlich der damit verbundenen vermögens- rechtlichen Angelegenheiten vertreten.
   Sie dürfen in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in Heil- behandlungen und in ärztliche Eingriffe einwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein könnten oder ich einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs. 1 BGB).
   Sie dürfen ihre Einwilligung in jegliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustands, in Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe verweigern oder widerrufen, auch wenn die Nichtvornahme der Maßnahme für mich mit Lebensgefahr verbunden sein könnte oder ich dadurch einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs. 2 BGB). Sie dürfen somit auch die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen.
   Sie dürfen Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde alle behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber den bevollmächtigten Personen von ihrer Schweigepflicht.
   Die nebenstehend genannten Personen können meinen Aufenthalt bestimmen. Sie können über die Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§1906 Abs. 1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Medikamente und Ähnliches) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden, solange dergleichen zu meinem Wohl erforderlich ist.

Betreuungsverfügung

  •   Hiermit verfüge ich – gegebenenfalls in Ergänzung zur vorangehenden Vollmachtserklärung
    – für den Fall, dass eine Betreuungsperson als gesetzlicher Vertreter bestellt werden muss, folgende Person einzusetzen:

    Name:
    _____________________________________________

    Geburtsdatum:______________________________________

    Straße, Hausnummer:________________________________

    PLZ, Wohnort:______________________________________

    Telefon / Mobil:_____________________________________

    und bei Verhinderung der erstgenannten Person

    Name:____________________________________________

    Geburtsdatum:_____________________________________

    Straße, Hausnummer:_______________________________

    PLZ, Wohnort:_____________________________________

    Telefon / Mobil:____________________________________

    Auf keinen Fall soll zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden:


    Name:___________________________________________

    Geburtsdatum:____________________________________

    Straße, Hausnummer:______________________________

    PLZ, Wohnort:____________________________________

    Telefon / Mobil:___________________________________

    Ort, Datum:______________________________________

    Unterschrift:_____________________________________

III. Unterschriften
1. Unterschrift des Verfassers/der Verfasserin
(notwendig)

Ort, Datum:______________________________________

Unterschrift:______________________________________

2. Bestätigung durch die Vertrauenspersonen ( freiwillig)
   Hiermit bestätige ich, dass ich bereit bin, die Vollmacht bzw. Betreuung in der oben genannten Weise zu übernehmen und mich bei einer Entscheidung an den geäußerten Wünschen, Werten und Verfügungen zu orientieren.
Unterschrift der Vertrauenspersonen

Ort, Datum:______________________________________

Unterschrift:______________________________________


Ort, Datum:______________________________________

Unterschrift:______________________________________


Ort, Datum:______________________________________

Unterschrift:______________________________________

Teil B: Bestimmungen für meine medizinische Behandlung

I. Behandlungswünsche und Patientenverfügung
  
1. Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann und ich mich entweder aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, verfüge ich durch Ankreuzen Folgendes:
q Ärztliche Begleitung und Behandlung sowie sorgsame Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Beschwerden, wie z. B. Schmerzen, Unruhe, Angst, Atemnot oder Übelkeit, gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendigen Maßnahmen eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.
q   Es soll keine künstliche Ernährung durch ärztliche Eingriffe (z. B. weder über eine Sonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, noch über die Venen) erfolgen. Hunger soll auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.
q  Künstliche Flüssigkeitszufuhr soll nach ärztlichem Ermessen reduziert werden. Durstgefühl
soll auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Flüssigkeitsaufnahme
und Befeuchtung der Mundschleimhäute.
q  Wiederbelebungsmaßnahmen sollen unterlassen werden.
q  Auf künstliche Beatmung soll verzichtet werden, aber Medikamente zur Linderung der Atemnot sollen verabreicht werden. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.
q  Es soll keine Dialyse durchgeführt werden bzw. eine schon eingeleitete Dialyse soll eingestellt werden.
q  Es sollen keine Antibiotika mehr verabreicht werden.
q  Auf die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen soll verzichtet werden.
q  Diagnostische Maßnahmen oder eine Einweisung in ein Krankenhaus sollen nur dann erfolgen, wenn sie einer besseren Beschwerdelinderung dienen und ambulant zu Hause nicht durchgeführt werden können.
q  Wenn möglich, möchte ich zu Hause bleiben können und hier die notwendige Pflege erhalten.
q  Wenn ich nicht zu Hause bleiben kann, möchte ich in folgende/s Krankenhaus / Hospiz / Pflegeeinrichtung eingeliefert werden:

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   2. Ich besitze einen Organspendeausweis und habe darin meine Bereitschaft zur Spende meiner Organe und Gewebe erklärt:
q Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntodes bei aufrecht- erhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensiv-medizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntodes nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur an- schließenden Entnahme der Organe.

3. Ich möchte Beistand durch
q  folgende Person (z. B. einer Kirche):

Name:______________________________________________

Straße, Hausnummer:__________________________________

PLZ, Wohnort:________________________________________

Telefon / Mobil:_______________________________________

q  einen Hospiz-/Palliativdienst

Raum für ergänzende Verfügungen 
(Siehe hierzu die Erläuterungen in Abschnitt 3.2.4 »Raum für ergänzende Verfügungen«)


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  • Für weitere Erläuterungen bitte gesondertes Blatt beilegen
    und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen.

Unterschriften
Unterschrift des Verfassers/der Verfasserin
(notwendig)

Ort, Datum:___________________________________________________

Untrerschrift:__________________________________________________

Zur Festlegung meines hier geäußerten Willens habe ich mich beraten lassen von:
(freiwillig)

Vorname:_____________________________________________________

Nachname:____________________________________________________

Geburtsdatum:_________________________________________________

Straße, Hausnummer:___________________________________________

PLZ, Wohnort:_________________________________________________

Telefon / Mobil:________________________________________________

Beruf:_______________________________________________________

Bitte bedenken Sie: Ihre Einstellungen und Situation können sich ändern.
Sie können Ihre Christliche Patientenvorsorge jederzeit ändern oder insgesamt widerrufen (Näheres siehe Abschnitt 3.2.3). Bitte überprüfen Sie daher in regelmäßigen Abständen die Festlegungen in Ihrer Christlichen Patientenvorsorge.

Christliche Patientenvorsorge
durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,
Behandlungswünsche
und Patientenverfügung

Formular
der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der EKD in Verbindung mit der ACK
Zweitexemplar für die Vertrauensperson Formular der Christlichen Patientenvorsorge

Vorname:_______________________________________________

Nachname:______________________________________________

Geburtsdatum:___________________________________________

Straße, Hausnummer:______________________________________

PLZ, Wohnort :___________________________________________

Telefon / Mobil:___________________________________________
 

Teil A: Benennung einer Vertrauensperson
Vorsorgevollmacht in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten
Ich erteile hiermit als Person / Personen meines besonderen Vertrauens

Name:_________________________________________________

Geburtsdatum:__________________________________________

Straße, Hausnummer:_____________________________________

PLZ, Wohnort:__________________________________________

Telefon / Mobil:_________________________________________

Name:________________________________________________

Geburtsdatum:_________________________________________

Straße, Hausnummer:____________________________________

PLZ, Wohnort:__________________________________________

Telefon / Mobil:_________________________________________


und bei Verhinderung der oben genannten Personen

Name:_______________________________________________

Geburtsdatum:_________________________________________

Straße, Hausnummer:___________________________________

PLZ, Wohnort:_________________________________________

Telefon / Mobil:________________________________________


Einzelvollmacht, mich in den nachfolgenden Angelegenheiten zu vertreten.
   Die obenstehend genannten Personen dürfen mich in allen Angelegenheiten der Ge- sundheitssorge und einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege einschließlich der damit verbundenen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten.
   Sie dürfen in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen und in ärztliche Eingriffe einwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr ver- bunden sein könnten oder ich einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs. 1 BGB).
   Sie dürfen ihre Einwilligung in jegliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheits- zustands, in Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe verweigern oder widerrufen, auch wenn die Nichtvornahme der Maßnahme für mich mit Lebensgefahr verbunden sein könnte oder ich dadurch einen schweren oder länger  dauernden  gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs. 2 BGB). Sie dürfen somit auch die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen.
   Sie dürfen Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde alle behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber den bevollmächtigten Personen von ihrer Schweigepflicht.
   Die obenstehend genannten Personen können meinen Aufenthalt bestimmen. Sie können über die Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§1906 Abs. 1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Medikamente und Ähnliches) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden, solange dergleichen zu meinem Wohl erforderlich ist.

II. Betreuungsverfügung

  Hiermit verfüge ich – gegebenenfalls in Ergänzung zur vorangehenden Vollmachtserklärung – für den Fall, dass eine Betreuungsperson als gesetzlicher Vertreter bestellt werden muss, folgende Person einzusetzen:

Name:__________________________________________________

Geburtsdatum:___________________________________________

Straße, Hausnummer:______________________________________

PLZ, Wohnort:____________________________________________

Telefon / Mobil:___________________________________________


und bei Verhinderung der erstgenannten Person

Name:_________________________________________________

Geburtsdatum:

Straße, Hausnummer:_____________________________________

PLZ, Wohnort:___________________________________________

Telefon / Mobil:__________________________________________


Auf keinen Fall soll zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden:

Name:_________________________________________________

Geburtsdatum:__________________________________________

Straße, Hausnummer:_____________________________________

PLZ, Wohnort:___________________________________________

Telefon / Mobil:__________________________________________

III. Unterschriften
1.. Unterschrift des Verfassers/der Verfasserin
(notwendig)

Ort, Datum:____________________________________________

Unterschrift:____________________________________________


2. Bestätigung durch die Vertrauenspersonen ( freiwillig)
Hiermit bestätige ich, dass ich bereit bin, die Vollmacht bzw. Betreuung in der oben genannten
Weise zu übernehmen und mich bei einer Entscheidung an den geäußerten Wünschen, Werten
und Verfügungen zu orientieren.

Unterschrift der Vertrauenspersonen

Ort, Datum:____________________________________________

Unterschrift:____________________________________________

Ort, Datum:____________________________________________

Unterschrift:____________________________________________

Ort, Datum:____________________________________________

Unterschrift:____________________________________________

Teil B: Bestimmungen für meine medizinische Behandlung
I. Behandlungswünsche und Patientenverfügung

1. Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann und ich mich entweder aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, verfüge ich durch Ankreuzen Folgendes:
q  Ärztliche Begleitung und Behandlung sowie sorgsame Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Beschwerden, wie z. B. Schmerzen, Unruhe, Angst, Atemnot oder Übelkeit, gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendigen Maßnahmen eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.
q  Es soll keine künstliche Ernährung durch ärztliche Eingriffe (z. B. weder über eine Sonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, noch über die Venen) erfolgen. Hunger soll auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.
q  Künstliche Flüssigkeitszufuhr soll nach ärztlichem Ermessen reduziert werden. Durstgefühl
soll auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Flüssigkeitsaufnahme
und Befeuchtung der Mundschleimhäute.
q  Wiederbelebungsmaßnahmen sollen unterlassen werden.
q   Auf künstliche Beatmung soll verzichtet werden, aber Medikamente zur Linderung der Atemnot sollen verabreicht werden. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.
q   Es soll keine Dialyse durchgeführt werden bzw. eine schon eingeleitete Dialyse soll eingestellt werden.
q  Es sollen keine Antibiotika mehr verabreicht werden.
q  Auf die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen soll verzichtet werden.
q  Diagnostische Maßnahmen oder eine Einweisung in ein Krankenhaus sollen nur dann erfolgen, wenn sie einer besseren Beschwerdelinderung dienen und ambulant zu Hause nicht durchgeführt werden können.
 q Wenn möglich, möchte ich zu Hause bleiben können und hier die notwendige Pflege erhalten.
 q Wenn ich nicht zu Hause bleiben kann, möchte ich in folgende/s Krankenhaus / Hospiz / Pflegeeinrichtung eingeliefert werden:

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Ich besitze einen Organspendeausweis
und habe darin meine Bereitschaft zur Spende meiner Organe und Gewebe erklärt:

q Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntodes bei aufrecht- erhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensiv-medizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntodes nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur an- schließenden Entnahme der Organe.

3. Ich möchte Beistand durch
q  folgende Person (z. B. einer Kirche):

Name:______________________________________________

Straße, Hausnummer:__________________________________

PLZ, Wohnort:________________________________________

Telefon / Mobil:_______________________________________

q  einen Hospiz-/Palliativdienst
Raum für ergänzende Verfügungen 
(Siehe hierzu die Erläuterungen in Abschnitt 3.2.4 »Raum für ergänzende Verfügungen«)


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  • Für weitere Erläuterungen bitte gesondertes Blatt beilegen
    und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen.

Unterschriften
Unterschrift des Verfassers/der Verfasserin
(notwendig)

Ort, Datum:___________________________________________________

Untrerschrift:_________________________________________________


Zur Festlegung meines hier geäußerten Willens habe ich mich beraten lassen von
(freiwillig)

Vorname:_____________________________________________________

Nachname:____________________________________________________

Geburtsdatum:_________________________________________________

Straße, Hausnummer:____________________________________________

PLZ, Wohnort:__________________________________________________

Telefon / Mobil:_________________________________________________

Beruf:________________________________________________________

Bitte bedenken Sie: Ihre Einstellungen und Situation können sich ändern.
Sie können Ihre Christliche Patientenvorsorge jederzeit ändern oder insgesamt widerrufen (Näheres siehe Abschnitt 3.2.3). Bitte überprüfen Sie daher in regelmäßigen Abständen die Festlegungen in Ihrer Christlichen Patientenvorsorge.

Hinweiskarte auf die Christliche Patientenvorsorge
Bitte füllen Sie die Hinweiskarte aus und nehmen Sie diese zu Ihren Ausweispapieren
Christliche Patientenvorsorge
durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,
Behandlungswünsche und Patientenverfügung

Bitte dem behandelnden Arzt oder d
er behandelnden Ärztin geben!

                Für den Fall, dass ich

                Name:____________________________________

                Geburtsdatum:_____________________________

                Straße:___________________________________

                Ort:_____________________________________

                Telefon / Mobil:_____________________________

                Ort, Datum:_______________________________

                Unterschrift:_______________________________

                bei meinen persönlichen Unterlagen meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, habe ich ein Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE hinterlegt
                q bei meinen persönlichen Unterlagen
                q    das Zweitexemplar bei meiner bevollmächtigten
                         Person
                q    Kopien bei Angehörigen
                q    bei Arzt oder Ärztin meines Vertrauens

                __________________________________________
                q   beim
                Betreuungsgericht in
                __________________________________________
                Ort, Datum:____________________________________

                Unterschrift:________________________________

Wichtiger Hinweis zur „Christlichen Patientenverfügung"

   Am 01. September 2009 trat ein „Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" in Kraft, das der Bundestag am 18. Juni 2009 beschlossen hat. Damit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 1901a ff. BGB die Voraussetzungen, die Bindungswirkung und die Reichweite von Patientenverfügungen nun ausdrücklich und eindeutig geregelt. Die neue Gesetzeslage zur Patientenverfügung hat Konsequenzen für die Anwendung von Patientenverfügungen. Die neuen rechtlichen Regelungen sehen in den Grundzügen Folgendes vor:
   Patientenverfügungen können nur von einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst werden. Sie müssen schriftlich vorliegen, können aber jederzeit formlos widerrufen werden. Sie gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Die in ihnen getroffenen Entscheidungen über eine bestimmte medizinische Behandlung sind unmittelbar verbindlich und müssen von Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die die Patientenverfügung ausgestellt wurde. Passt die Verfügung nicht auf die Krankheitssituation oder liegt keine Patienten- verfügung vor, müssen Arzt, Betreuer und/oder Bevollmächtigter gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet das Betreuungsgericht.
  Das bislang verwendete Formular der „Christlichen Patientenverfügung" gibt auch weiterhin Aufschluss über Ihre Behandlungswünsche. Die Herausgeber der „Christlichen Patientenverfügung" haben jetzt die „Christliche Patientenverfügung" unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage überarbeitet und neu aufgelegt.

Experten raten zu Vorsorgevollmacht
   Anlässlich des am 01. September 2009 in Kraft getretenen Patientenverfügungsgesetzes haben mehrere Organisationen die Bürger aufgerufen, zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevoll- macht abzufassen und darin einen Bevollmächtigten zu benennen. Der Geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz-Stiftung Eugen Brysch betonte: „Jede Patientenverfügung ist nach künftiger Rechts- lage nichts anderes als ein Himmelfahrtskommando, wenn nicht gleichzeitig ein Bevollmächtigter benannt wird." Ursache sei ein folgenschwerer Webfehler im Gesetz. So schreibe das Gesetz vor, dass der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille von einem Bevollmächtigten oder Betreuer ermittelt werden muss. Ungeregelt lasse das Gesetz dagegen Fälle, in denen kein Bevollmächtigter oder Betreuer benannt oder bestellt wurde. Das Gesetz gebe hier keine Antwort für die Praxis, so Brysch. Daher sei die einzige Möglichkeit in einem solchen Fall, dass ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer einsetzt. Bestellt werde in Regel zudem ein „Berufsbetreuer, der den Patienten überhaupt nicht kennt",so Brysch. Auch der Deutsche Hospiz- und Palliativverband (DHPV) nannte eine zusätzliche Vorsorgevollmacht „wichtig". Der DHPV wies daraufhin, dass durch das neue Gesetz auch Ehepartner oder andere Familienangehörige nicht automatisch befugt seien, für den Betroffenen zu entscheiden.
   In einer Patientenverfügung können Menschen, für den Fall, dass sie sich einmal nicht mehr äußern können, vorsorglich festlegen, welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe sie wünschen oder ablehnen. Gemäß dem ab heute geltenden Patientenverfügungsgesetz müssen Ärzte dann den Willen des Patienten berücksichtigen - und zwar unabhängig davon, ob die Erkrankung des Patienten lebensbedrohlich ist oder nicht. Auch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) hält die neue gesetzliche Regelung für ungenügend. Der Vorsitzende der ZdK-Arbeitsgruppe „Patientenverfügungen", der Moraltheologe Andreas Lob-Hüdepohl empfahl eine Koppelung von Patientenverfügungen und der Benennung eines Bevollmächtigten. DTdpa090901kna
Verfügung regelmäßig aktualisieren
   Verbraucher, die vorsorglich Regelungen für den Fall einer medizinischen Notfallbehandlung treffen wollen, sollten diese in einer Patientenverfügung festlegen. Dafür müsse keine bestimmte Form beachtet werden, wichtig sei nur die Unterschrift, berichtet die Stiftung Warentest. Eine notarielle Beglaubigung sei unnötig. Es empfehle sich aber, den Text regelmäßig zu aktualisieren und jährlich zu bestätigen, am besten mit Datum und Unterschrift. NOZap080313

  tn_P_Bundestag_psd  Bundestag Berlin

Ärzte künftig an Patientenverfügung gebunden
Bundestag stimmt am 18. Juni 2009 nach langem Ringen für Entwurf des Abgeordneten Stünker

   Nach jahrelanger Debatte hat der Bundestag eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen verabschiedet. Sie haben in Deutschland künftig hohe rechtliche Verbindlichkeit und müssen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden.
   Der Bundestag beschloss in Berlin mit 317 von 555 Stimmen in Dritter Lesung eine entsprechende gesetzliche Regelung. Der Vorlage des SPD-Abgeordneten Joachim Stünker folgten ein Großteil der SPD- Fraktion sowie viele Abgeordnete der FDP, Linken und eine Reihe von Grünen. 57 Abgeordnete beteilig- ten sich nicht an der Abstimmung. 2003 hatte BGH Gültigkeit eingeschränkt
   Mit der Entscheidung endet eine rund sechs Jahre andauernde Kontroverse, ob es für Patienten- verfügungen eine gesetzliche Regelung geben sollte. Mit solchen Verfügungen können Menschen vorab festlegen, wie sie im Fall von schwerer Erkrankung - wenn sie ihren Willen nicht mehr kundtun können - behandelt werden wollen. Der Bundesgerichtshof hatte 2003 entschieden, dass nach geltender Rechtslage eine Patientenverfügung zur Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen nicht automatisch ausreicht.
   Der Entscheidung am 18. Juni 2009 ging eine rund 100-minütige Debatte und ein knapp einstündige Folge an Abstimmungen voraus. Dabei mussten die Abgeordneten auch über die Abstimmungsfolge zwischen drei konkurrierenden Gesetzentwürfen entscheiden. Dabei setzte sich die Stünker-Gruppe, die bereits in den letzten Monaten zahlenmäßig am stärksten war, mit ihren Vorstellungen durch.
Beratung vor Abfassung nicht verbindlich
   Der von Stünker initiierte Entwurf sieht vor, dass Patientenverfügungen ohne Einschränkung - also unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung - verbindlich sind, sofern sie in schriftlicher Form vorliegen. Das Gesetz schreibt keine verbindliche Beratung vor Abfassung einer Verfügung vor. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte des Patienten muss gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfü- gung durchzusetzen.  
  Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst. Ist das nicht der Fall oder liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Arzt und Betreuer des Kranken gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Vor allem dem Betreuer kommt die Aufgabe zu, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln und zu vertreten. Bei Uneinigkeit mit dem Arzt muss ein Vormundschaftsgericht entscheiden.  
"Selbstbestimmungsrecht sicherstellen"
  In der Debatte sagte Stünker, das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht des Menschen müsse sichergestellt sein. Er sprach von einer klaren Regelung, die nicht auf Richterrecht, sondern auf Selbstbestimmung setze. 
   Keine Mehrheit fanden zwei Entwürfe, welche die Gültigkeit von Patientenverfügungen stärker eingeschränkt hätten. So verlangte der Antrag einer Gruppe um Unionsfraktionsvize Wolfgang Zöller (CSU), dass sich Patienten ärztlich beraten lassen müssen, bevor sie eine Verfügung treffen. Noch strengere Auflagen enthielt der Gruppenentwurf unter Federführung von Unionsfraktionsvize Wolfgang Bosbach (CDU). Er sah den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nur bei Zustimmung des Vormund- schaftsgerichtes vor.  ZdF afp, KNA epd 090618

Patientenverfügung künftig verbindlich - Bundestag beschließt Gesetz nach langer Debatte - Ärzte müssen künftig Patientenverfügungen befolgen, auch wenn dies den Tod der Erkrankten bedeuten kann

  Nach sechsjähriger Debatte verabschiedete der Bundestag einen Gesetzentwurf, der erstmals Rechts- sicherheit bringen soll. Die neue Regelung verschafft dem vorab formulierten Willen eines Patienten für den Fall weitgehend Geltung, dass er sich nicht mehr selbst äußern kann. Die Gültigkeit der bisher formulierten neun Millionen Patientenverfügungen stellt das neue Gesetz nicht infrage. Sie müssen nicht neu gefasst werden.
   Der Vorschlag einer Abgeordneten-Gruppe um den SPD-Abgeordneten Joachim Stünker erhielt 317 der insgesamt 555 abgegebenen Stimmen. 233 Parlamentarier votierten dagegen. Fünf enthielten sich.
Kein Fraktionszwang
   Gegenanträge von anderen Gruppen um die stellvertretenden Unions-Fraktionsvorsitzenden Wolfgang Bosbach (CDU) und Wolfgang Zöller (CSU) fanden keine Mehrheit. Da es sich um eine Gewissensfrage handelte, war der Fraktionszwang aufgehoben.
   Für den Entwurf Stünkers stimmten aus dem Nordwesten Niedersachsens die SPD-Abgeordneten Clemens Bollen, Garrelt Duin, Martin Schwanholz und Dieter Steinecke sowie der FDP-Abgeordnete Carl- Ludwig Thiele.
   Den Entwurf Bosbachs befürworteten Gitta Connemann und Hermann Kues (beide CDU) sowie Thilo Hoppe (Grüne). Die Abgeordneten Hans-Michael Goldmann (FDP) und Georg Schirmbeck (CDU) nahmen nicht an der Abstimmung teil.
   Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte die Entscheidung: „Endlich gibt es Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen." Oberster Grundsatz werde künftig die Achtung des Patientenwillens sein.
   In der Aussprache hatten die Initiatoren und Unterstützer der verschiedenen Anträge noch einmal engagiert um das Pro und Kontra der verschiedenen Regelungen gerungen. Der SPD-Abgeordnete Stünker verwies auf das vom Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht. Es müsse auch für die Endphase des Lebens gelten.
   Bosbach betonte, die Ver¬fassung fordere den Gesetzgeber auch zum Lebensschutz auf. Somit müsste wenigstens eine ärztliche Beratung stattgefunden haben, wenn aufgrund einer Patienten- verfügung bei möglicherweise heilbarer Erkrankung eine Behandlung abgebrochen werden solle. Zöller meinte, es dürfe durch eine Verfügung keinen Automatismus zum Abschalten der Maschinen geben.
Ärzte: Pseudoregelung
  Vor allem die Union war in der Parlamentsdebatte gespalten. Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU) hatte einen Antrag des Abgeordneten Hubert Hüppe unterstützt, von vornherein auf eine Regelung zu verzichten. Diesem An¬trag hatte das Plenum aber eine klare Absage erteilt. Hüppe hatte erklärt: „Das Sterben kann man nicht bis zur letzten Minute regeln, schon gar nicht mit Gesetzen."
   Einen ähnlichen Standpunkt vertritt die Bundesärztekammer. Es könne kein Gesetz geben, das für alle Fälle gelten solle, sagte Präsident Jörg-Dietrich Hoppe. Es handele sich daher um eine Pseudoregelung. dpaNOZhav090619Reuters
Stünker-Entwurf
   Der jetzt verabschiedete Entwurf einer Gruppe um den Parlamentarier Joachim Stünker (SPD) sieht vor, dass der schriftlich festgelegte Wille des Patienten unbedingt zu achten ist. Das gilt unabhängig von Art und Stadium der Krankheit - also auch dann, wenn die Krankheit nicht zwingend zum Tod führt. Die Einschätzung des Patrentenbetreuers - oft ein Angehöriger - hat Gewicht. Arzt und Betreuer müssen sich jedoch einig sein, dass der festgelegte Wille in der aktuellen Situation gilt. Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Eine ärztliche Beratung vor dem Abfassen ist nicht vor- geschrieben, wird aber empfohlen, ebenso wie eine regelmäßige Aktualisierung. ddpNOZ090619Reuters

Der schriftlich geäußerte Wille des Patienten soll verbindlich sein
Der Bundestag beschließt den Stünker-Antrag - „Die Freiheit der Person ist unverletzlich"

   Der Bundestag hat am Donnerstag ein Gesetz beschlossen, das Patientenverfügungen ohne Ein- schränkung als verbindlich erklärt, sofern sie in schriftlicher Form vorliegen. Auf Art und Stadium der Erkrankung kommt es darin nicht mehr an. Liegt keine solche schriftliche Verfügung des Patienten vor, soll wie bisher sein mutmaßliche Wille ermittelt werden. Der Entwurf für das nun beschlossene Gesetz war von dem Abgeordneten Joachim Stünker (SPD) initiiert worden. In zweiter Lesung stimmten 320 Abgeordnete für diesen Entwurf, 241 stimmten dagegen, fünf enthielten sich. In dritter Lesung erhielt der Stünker-Entwurf bei fünf Enthaltungen dann 317 Ja-Stimmen, 233 Abgeordnete stimmten mit Nein.
   Die beiden anderen Gesetzentwürfe erreichten zuvor in zweiter Lesung keine Mehrheit. Der vom Ab- geordneten Wolfgang Bosbach (CDU) initiierte Gesetzentwurf wurde mit 344 Nein-Stimmen bei 220 Ja- Stimmen und zwei Enthaltungen abgelehnt. Nach diesem Entwurf hätten lebenserhaltende Maß- nahmen nur dann abgebrochen werden dürfen, wenn entweder eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit festgestellt worden wäre oder der Patient auf Dauer bewusstlos wäre.
   Diese sogenannte Reichweitenbegrenzung war nicht Bestandteil des vom Abgeordneten Wolfgang Zöller (CSU) vorgelegten Gesetzentwurfes, der in zweiter Lesung mit 486 Nein-Stimmen bei 77 Ja- Stimmen und acht Enthaltungen abgelehnt wurde. Nach dem Zöller-Entwurf wären Patientenverfügun- gen wirksam gewesen, gleichgültig ob sie schriftlich oder mündlich geäußert worden sind. Der Zöller- Entwurf sah allerdings vor, dass auch beim Vorliegen einer Patientenverfügung der mutmaßliche aktuelle Wille des Patienten durch Ärzte, Betreuer und Angehörige zu ermitteln sei. Auch ein Antrag des Abgeordneten Hubert Hüppe (CDU), der eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügungen ablehnte, fand keine Mehrheit im Bundestag.
   In der vorausgehenden Debatte begründete Stünker seinen Gesetzentwurf damit, dass die Freiheit der Person nach Maßgabe des Grundgesetzes unverletzlich sei. Jeder habe das Recht, seiner Krank- heit ihren natürlichen Verlauf zu lassen. 
   Stünker beklagte die gegenwärtige Rechtsunsicherheit; Entscheidungen am Lebensende seien durch das Betreuungsrecht nicht geregelt. Gegen Bosbach wandte er ein, das Grundgesetz verlange nicht, das Leben eines Menschen so lange wie möglich zu erhalten. Wenn ein Patient sich nicht mehr äußern könne, müsse ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen mit einer Patientenverfügung auch für den Fall erwirkt werden können, wenn die Krankheit nicht irreversibel tödlich verläuft oder ein dauerhafter Verlust des Bewusstseins vorliegt.
   Stünker hielt den Entwürfen von Bosbach und Zöller vor, ihnen lägen zwar ehrenwerte Motiven zugrunde, sie begingen dabei aber einen „gravierenden verfassungsrechtlichen Denkfehler": Wenn es um ein und dieselbe Person gehe, sei eine Abwägung zwischen Lebensschutz und Selbstbestimmung nicht vorgesehen. Bosbach entgegnete, der Bundestag habe auch im Falle von Organspenden beschlossen, dass potentielle Spender über die Konsequenzen der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes beraten werden müssten.
Der Abgeordnete Rene Röspel, der den Bosbach-Antrag unterstützte, verwies darauf, dass sich schein- bar unverrückbare Positionen eines Menschen unter dem Eindruck einer Krankheit ändern könnten. Es gebe Fälle, in denen man den Willen einer mittlerweile erkrankten Person erfülle, indem man gegen ihren früheren Willen verstoße. Röspel plädierte deshalb dafür, die Reichweite von Patientenverfügungen zu beschränken. Maßgeblich müsse sein, wie der Patient entscheiden würde, wenn er zum fraglichen Zeit- punkt selbst entscheiden könnte.
   Der Abgeordnete Zöller sagte, der von ihm initiierte Gesetzentwurf regele nur das Notwendigste, um für die derzeitige „gute Praxis" auch die nötige Rechtssicherheit zu schaffen. Sein Vorschlag sei „von Anfang an als Mittelweg angelegt gewesen". Es gehe darum, Lebensschutz und Patientenautonomie gleichermaßen Rechnung zu tragen. Zöller warb dafür, dass die Ermittlung des aktuellen Patienten- willens auch dann ausschlaggebend sein solle, wenn eine Patientenverfügung vorliegt. Diese sollte in der Regel schriftlich abgefasst sein. Die Schriftform dürfe indes nicht zwingend sein. Zöller warnte mit Blick auf den Entwurf Stünkers, dieser schreibe eine buchstabengetreue Ausführung einer Patienten- verfügung vor.
   Der Abgeordnete Hüppe begründete seinen Antrag, kein Gesetz zu verabschieden, mit dem Zweifel, ob ein Gesetz die Situation besser macht als sie gegenwärtig ist. Man könne nicht mit einem Gesetz regeln, was nicht zu regeln sei. Es gebe Tausende von möglichen Situationen, in die eine Person geraten könne, die nicht mit der Abfassung einer Patientenverfügung geregelt werden könnten. Es sei kein Armutszeugnis für ein Parlament, auch nach jahrelanger Beratung kein Gesetz zu verabschieden. „Das Sterben kann man nicht per Gesetz regeln", hob Hüppe hervor. FAZ090619bin.

Der Wille des sterbenden Patienten gilt
Bundestag gibt Patientenverfügungen mit neuem Gesetz Rechtssicherheit

   Kein Bundesbürger muss mehr befürchten, ohne Bewusstsein gegen seinen erklärten Willen künstlich ernährt und am Leben gehalten zu werden. Nach jahrelanger Debatte verabschiedete der Bundestag gestern mit überraschend klarer Mehrheit ein Gesetz, wonach der schriftlich niedergelegte Wille des Betroffenen unbedingt zu achten ist. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte, die bislang fehlte, was einen sehr unterschiedlichen Umgang mit Patientenverfügungen zur Folge hatte.
   Dem Bundestag lagen drei verschiedene Gesetzesentwürfe zur Entscheidung vor. Die Fraktionen hatten auf Beschlussempfehlungen verzichtet. Nach intensiver und kontroverser Debatte über die damit aufgeworfenen ethischen Fragen wurde der vom SPD-Rechtspolitiker Joachim Stünker eingebrachte Gesetzentwurf mit 317 zu 233 Stimmen bei fünf Enthaltungen angenommen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte die Entscheidung. Die Kirchen äußerten Bedenken gegen die starke Betonung des Patientenwillens.
  Nach dem neuen Recht gilt die Patientenverfügung unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Aufgabe des Betreuers eines bewusstlosen Patienten ist es, zu prüfen, ob vorherige Festlegungen einer Patientenverfügung auf die aktuelle Situation zutreffen. Liegt keine Patientenverfügung vor, so hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen zu beachten, wobei er sich an konkreten Anhaltspunkten orientieren muss und Angehörige und Vertraute des Patienten einbeziehen soll. In Zweifelsfragen und bei Differen- zen mit dem Arzt entscheidet das Vormundschaftsgericht. Der Patient kann eine Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen.
  Auf den vom CDU-Innenpolitiker Wolfgang Bosbach vorgeschlagenen Entwurf entfielen 220 Jastimmen. Er hätte im Fall von nicht unheilbaren Krankheiten eine qualifizierte Verfügung vorgeschrieben, die alle fünf Jahre zu erneuern gewesen wäre. Für den vom CSU-Gesundheitspolitiker Wolfgang Zöller ein- gebrachten Gesetzentwurf stimmten 77 Abgeordnete. Damit fand auch die Verpflichtung zu einer vor- herigen ärztlichen Beratung keine Mehrheit.
   In der Aussprache leitete Stünker die neue Regelung aus der Verfassung ab: „Unser Grundgesetz postuliert keine Pflicht, das eigene Leben unter Ausnutzung aller Möglichkeiten zu erhalten." Auch Befürworter der unterlegenen Anträge sehen sich dem Recht der Patienten auf Selbstbestimmung verpflichtet, allerdings sei es mit der Pflicht zum Lebensschutz in Ausgleich zu bringen. Der CSU- Abgeordnete Norbert Geis erklärte: „Es geht nicht darum, dass wir dem Gesetz der Kirchen folgen." Es gehe darum, Sorge zu tragen, dass die Entscheidung der Betroffenen qualifiziert in Kenntnis der aktuellen Therapiemöglichkeiten erfolge. Der CDU-Abgeordnete Wolfgang Hüppe hatte sich gegen jede gesetzliche Regelung ausgesprochen. „Das Sterben kann man nicht bis zur letzten Minute regeln." HAZ

Prof.WolgangADauch    Prof. Wolgang A. Dauch

Professor Wolfgang Dauch: “Angaben von Patienten sind häufig zu ungenau”
Leiter des Zentrums für Schwerst-Schädel-Hirnverletzte am Klinikum Eilbek.

   Viele Ärzte werden im Rahmen ihrer Arbeit mit Patientenverfügungen konfrontiert. Professor Wolf- gang Dauch leitet das Zentrum für Schwerst-Schädel-Hirnverletzte am Klinikum Eilbek. Viele seiner Patienten befinden sich im Wachkoma oder in vergleichbaren Zuständen. „Wir sehen in Patienten- Verfügungen häufig Formulierungen, mit denen wir wenig anfangen können, weil sie zu ungenau sind”, berichtet Dauch. Als Arzt könne man die Patientenverfügung aber nur umsetzen, wenn die beschriebene Situation mit der übereinstimme, in der sich der Patient befinde. „Auch die Maßnahmen, die unterbleiben sollen, sollten möglichst genau beschrieben werden”, betont er. Dafür sei eine individuelle medizinische Beratung seiner Meinung nach unerlässlich.
  Als weiteres Problem erweist sich laut Dauch immer wieder die Frage der Gültigkeit - vor allem, ob es nicht einen Widerruf gibt ist oder Änderungen vorgenommen wurden. Im Zuge einer gesetzlichen Rege- lung hält er es deshalb für wichtig, Angehörige zu verpflichten, Informationen umgehend an die Ärzte weiterzugeben: „Es kommt immer wieder vor,dass wir erst nach Wochen der Behandlung von Patienten- verfügungen erfahren.”
   Eine gesetzliche Regelung hält er deshalb für sinnvoll, weil sich aufgrund der öffentlichen Diskussion viel Unsicherheit verbreitet hat. „Derzeit bleiben viele Kollegen lieber passiv, weil sie Angst haben, etwas falsch zu machen”, sägt er. Und man dürfe nicht vergessen:„Patienten, die bei Bewusstsein sind, können ihre Behandlungswünsche artikulieren. Diese Selbstbestimmung sollte auch dann uneinge- schränkt gelten, wenn sie das Bewusstsein verloren haben - aber vorher ihre Vorstellungen formuliert haben.”
  Dauch plädiert dafür, die Anwendbarkeit der Verfügungen nicht auf den unumkehrbar tödlichen Verlauf einzuschränken. „Wenn Menschen wünschen, eine Verfügung auch für andere definierte Situationen zu treffen, in denen sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind, sollte ihnen dies möglich sein.”
mküHA070208

Bedenken

   Der Moraltheologe Johannes Reiter hat das Patientenverfügungsgesetz kritisiert. Ein Jahr nach Verabschiedung des Gesetzes fordert Reiter eine Nachbesserung an wichtigen Stellen. Ohne ärztliche und rechtliche Beratung würden die erstellten Verfügungen leicht falsch interpretiert, sagte der Mainzer Theologe. Zusätzlich zur Patientenverfügung sei eine Vorsorgevollmacht zu erstellen und eine Ver- trauensperson zu benennen, die für die Umsetzung sorgt, so Reiter. Außerdem müsse der Patientenwille genauer ermittelt werden. Das Patientenverfügungsgesetz von 2009 besagt unter anderem, dass bei fehlender schriftlicher Verfügung eine mutmaßliche Kenntnis des Patientenwillens ausreiche, um be- stimmte medizinische Behandlungen einzuleiten oder abzusetzen. RV100823kna

Darf ein Berufsbetreuer Erbe des Betreuten sein?

   Die Gesetzeslage ist eindeutig: Ein Verbot, den Betreuer als Erben einzusetzen, gibt es nicht. Einzig Heimmitarbeiter dürfen keine Zuwendungen von den Pflegeheimbewohnern annehmen oder sich versprechen lassen.
   Allerdings hat der Gesetzgeber bereits des Öfteren über eine Ausweitung dieser Regel auf Berufs- betreuer nachgedacht. Bereits bei der ersten Änderung des Betreuungsrechts in den neunziger Jahren hatte der Bundesrat ein Verbot angeregt, das dann anschließend jedoch von der Bundesregierung abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass viele Betreute ohnehin testierunfähig seien und die Gefahr der persönlichen Beeinflussung eher bei Familienangehörigen als bei Betreuern gesehen werde.
   Sollte es zur Begünstigung eines Berufsbetreuers kommen, müsse das Nachlassgericht dann im Einzelfall prüfen, ob eine sittenwidrige Beeinflussung vorliege, schrieb der niedersächsische Justiz- minister Bernd Busemann Ende vergangenen Jahres an die Landtagsabgeordnete Ursula Ernst. Ernst hatte den Minister auf den Fall der 93-jährigen Auguste W. hingewiesen, die ihren Berufsbetreuer als Erben eingesetzt hatte, woraufhin das Testament von den Angehörigen angefochten worden war. Buse- mann teilte mit, dass er prüfen wolle, ob eine erneute Gesetzesinitiative des Bundesrats sinnvoll sei.
   Das Betreuungsrecht ist ohnehin seit Längerem Thema der Justizminister. Eine Bund-Länder-Arbeits- gruppe beschäftigt sich bereits seit zwei Jahren mit den rasant steigenden Kosten. Immer mehr ältere Menschen haben rechtlichen Betreuungsbedarf. Rund 1,3 Millionen Betroffene sind es bundesweit; rund 11.500 sind es in der Region Hannover. Jahr für Jahr steigt aufgrund der Vereinsamung älterer Menschen zudem der Anteil beruflicher Betreuung.
   11.000 Berufsbetreuer gibt es bundesweit; sie kommen nahezu aus allen Berufen und werden in der Regel vom Gericht eingesetzt, wenn keine ehrenamtliche Hilfe organisierbar ist und kein Vorsorge- bevollmächtigter benannt wurde.
   Grundsätzlich gilt im Betreuungsrecht der Vorrang der ehrenamtlichen vor der berufsmäßigen Betreuung. Sind die Betreuten mittellos, zahlt der Staat. 2008 waren es 614 Millionen Euro, 2009 bereits 688 Millionen Euro. Betreute, die nicht bedürftig sind, müssen das Stundenhonorar und die Auslagen des beruflichen Betreuers aus ihrem Vermögen bezahlen.
   Es bleibt zudem die Möglichkeit, als Angehöriger einzuspringen. Dass im Fall von Auguste W. das Gericht die Vorsorgevollmacht der Angehörigen nicht akzeptierte, ist ein Einzelfall, aber nicht ungewöhnlich. Die Bestellung eines Betreuers kann als notwendig beurteilt werden, wenn sich der Inhaber der Vorsorgevollmacht beispielsweise nach Ansicht des Gerichts nur unzureichend um den Betreuten kümmert.
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Betreuer erbt eine halbe Million Euro -
Angehörige fechten Testament einer Demenzkranken an / Der Begünstigte verzichtet

   Sie werden vom Gericht bestellt, um verwirrten alten Menschen zu helfen - doch wer kontrolliert die Helfer? Ein Berufsbetreuer, der die Hannoveranerin Auguste W. bis zu ihrem Tod begleitete, steht unter Verdacht, seine Position missbraucht zu haben. Er erbte eine halbe Million Euro. Die Angehörigen haben das Testament angefochten und Strafanzeige erstattet. Der Betreuer hat mittlerweile auf sein stattliches Erbe verzichtet.
   Als Auguste W. im vergangenen Jahr im Alter von 93 Jahren in einem Altenheim in Hannover starb und das Testament eröffnet wurde, fielen die Angehörigen aus allen Wolken. Ein Mehrfamilienhaus und Bar- geld im Wert von insgesamt einer Million Euro vermachte Auguste W. jeweils zur Hälfte ihrem Betreuer und ihrer Nichte. Auguste W., die keine eigenen Kinder, sondern nur eine Stieftochter hatte, war jedoch nicht nur seit vielen Jahren dement und desorientiert. Das neue Testament war zudem bereits ein Jahr nach Übernahme der Betreuung bei einem Notar aufgesetzt worden, den Auguste W. nicht gekannt hatte und den sie zuvor nie mit der Regelung ihres Nachlasses betraut hatte.
   Bereits die gerichtliche Einsetzung des Berufsbetreuers im Jahr 2000 war gegen den Willen der Angehörigen, der Familie der Stieftochter von Auguste W., erfolgt. Die Familie legte zwar drei Vorsorge- vollmachten vor, die sie ermächtigte, sich um die Kranke zu kümmern. Doch das Vormundschaftsgericht entschied nach Anhörung der verwirrten 83-Jährigen, einen Berufsbetreuer einzusetzen. Die Angehö- rigen legten Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies.
   Das Amtsgericht Hannover muss nun die Umstände klären, unter denen das neue Testament zustande kam. Die Anwältin der Familie weist in ihrem Anfechtungsantrag auf viele Ungereimtheiten hin. So geht aus der notariellen Urkunde nicht hervor, wie Auguste W. in die Kanzlei des Notars gekommen ist. Dass sie  sich allein auf den Weg gemacht habe, sei zweifelhaft, da sie bereits damals weitgehend immobil war. Die Anwältin weist zudem auf ein psychiatrische Gutachten der Medizinischen Hochschule hin, aus dem hervorgeht, dass die damals 84-Jährige bereits dement war und „ihre Angelegenheiten nur sehr eingeschränkt wahrnehmen konnte". Auch der Hausarzt bescheinigte, dass ihre Verwirrtheit „er- schreckend zugenommen habe". Die Anwältin ist überzeugt, dass Auguste W. zum Zeitpunkt der Auf- setzung des Testaments „testierunfähig" war. Dem Notar wirft sie vor, angesichts der Tatsache, dass Auguste W. ihren Betreuer als Erben einsetzte, keine „detaillierten Beobachtungen angestellt und proto- kolliert" zu haben.
  Ein zweiter umstrittener Nachlassfall, bei dem ein Mitarbeiter der Volksbank Lehrte-Springe-Pattensen- Ronnenberg sich von einem 84-jährigen ehemaligen Kunden 75.000 Euro aus einem Wertpapierdepot hat schenken lassen, bleibt zunächst ohne Konsequenzen. Das Geldinstitut spricht von einer Privatsache. Es gebe Regeln für den Umgang mit Geschenken und Zuwendungen, die aber auf notariell beurkundete Nachlassfälle nicht angewendet werden könnten, teilte der Prokurist mit. HAZ110506GabiStief

Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache - Gang zum Notar bringt mehr Sicherheit -
Schriftliche Urkunde kann im Ernstfall viel Ärger ersparen -
  

   Mit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht kann ein Mensch fast alles in die Hand eines anderen legen. Er kann ihm etwa erlauben, das Geldvermögen zu verwalten, Haus und Grundstück zu verkaufen, einer gefährlichen Operation zuzustimmen oder ein Pflegeheim auszusuchen.
   Die Stiftung Warentest empfiehlt, einen vertrauten Menschen mit dem Dokument zu bevollmächtigen. Denn ohne eine Vorsorgevollmacht darf niemand einen anderen Menschen einfach so vertreten - auch nicht den Ehepartner, die Eltern oder die Kinder. Sinnvoll ist eine Generalvollmacht ohne Einschrän- kungen - zum Beispiel für die „Vertretung in allen Angelegenheiten". Schließlich ist nicht absehbar, wofür genau die vertrauten Menschen das Dokument einmal brauchen.
   Die Vollmacht sollte auch nicht an Bedingungen geknüpft sein, rät die Zeitschrift „Finanztest". Gilt sie zum Beispiel nur bei schwerer Krankheit des Vollmachtgebers, könnte es Streit über den Gesundheits- zustand geben.
   Klar, dass eine Vorsorgevollmacht tiefes Vertrauen voraussetzt - und Klarheit. Ehe sich nahe Menschen gegenseitig bevollmächtigen, sollten sie genau besprechen, was bei schwerer Krankheit zu tun ist. Eine Vorsorgevollmacht kann auch mehrere bevollmächtigte Personen nennen. Dann aber sollte klar sein, wer bei Uneinigkeit das Sagen hat.
   Viele Menschen verbinden die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung. Sie halten damit ihre Wünsche für die Behandlung fest und haben zugleich einen Menschen an ihrer Seite, der sie vor Ärzten vertritt.
   Ein Notar kann die Vorsorgevollmacht beurkunden. Damit bestätigt er, dass sich die vertrauten Menschen über den Inhalt im Klaren sind und das Dokument keine Fälschung ist. Das ist sinnvoll, weil nicht absehbar ist, wen die bevollmächtigten Angehörigen einmal mit dem Papier überzeugen müssen. Die notarielle Urkunde ist besonders wichtig, wenn bevollmächtigte Angehörige ein Grundstück oder eine Wohnung verkaufen, ein Gewerbe weiterführen oder einen Kredit aufnehmen wollen. Das kostet je nach Vermögen meistens zwischen 50 und 150 Euro.
   Die Urkunde soll Zweifel ausräumen, doch manche Banken stellen sich quer. Sie verweisen auf die eigenen Formulare und akzeptieren die Urkunde mitunter nicht. Das berichtet die Deutsche Hospiz- stiftung. Dabei hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass die Institute beurkundete Papiere anerkennen müssen Az.: XIZR 311/04. Die Bevollmächtigten sollten die Bank daher früh auf die Vollmacht hinweisen und hartnäckig sein, wenn ein Bankmitarbeiter das beurkundete Schreiben nicht akzeptiert.
   Liegt keine gültige Vorsorgevollmacht vor, bestimmt ein Gericht, wer für einen kranken Menschen als „rechtlicher Betreuer" eine wichtige Entscheidung fällen darf. Damit das Gericht von der Vorsorge- vollmacht erfährt, kann jeder das Dokument im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, Kronenstr. 42, 10117 Berlin; Tel.: (08 00)3 55 05 00;
www.vorsorgeregister.de, registrieren lassen. Die Registrierung per Post kostet 16 Euro und zusätzlich 3 Euro für jeden weiteren Bevollmächtigten. Im Internet sind 13 Euro und 2,50 Euro fällig;.
  Übrigens: Niemand kann einen anderen bevollmächtigen, in seinem Namen ein Testament zu schreiben. Auch eine Generalvollmacht gilt in diesem Fall nicht. HAZ110815ftd

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