|

Steuerrückzahlung für Rentner
Knapp eine Million der insgesamt etwa 20 Millionen Rentner können auf Rückzahlungen vom Finanzamt hoffen, weil sie ihre Steuerformulare fehlerhaft ausgefüllt hatten. Mindestens ebenso viele, möglicherweise sogar mehr als doppelt so viele, müssen allerdings Steuern nachzahlen, wie Zeitungen der WAZ-Gruppe unter Berufung auf ein Arbeitspapier der Spitzenbeamten aus den Finanzbehörden der Länder berichteten. Hintergrund der Neuberechnungen ist der seit Oktober vorgeschriebene Daten- abgleich zwischen Rentenversicherern und Finanzämtern. Alle Banken, Sparkassen, Lebensversicherer und die Deutsche Rentenversicherung müssen den Finanzbehörden seitdem melden, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Dadurch sehen die Finanzämter, welche Rentner dem Staat Steuern schulden. Die ersten Stichproben ergaben, dass von denen, die gezahlt haben, 22 Prozent ihre Steuererklärung falsch ausgefüllt haben, sagte Manfred Lehmann, Chef der Deutschen Steuergewerkschaft NRW. Und: „Etwa die Hälfte hat zu viel gezahlt, die andere Hälfte zu wenig." Hochgerechnet auf das Bundesgebiet wären das jeweils rund 970000 Rentner. Im Test lag die Rückerstattung bei durchschnittlich 250 Euro im Jahr. Rentner hätten in der Erklärung etwa ihre Krankenkassenbeiträge nicht abgezogen oder Felder falsch ausgefüllt. FAZap091207dpa
Ordnung ins Steuerchaos bringen Bund der Steuerzahler gibt Rentnern Antworten auf die wichtigsten Fragen
Der Steuerzahlerbund gibt im Folgenden Antworten auf die fünf wichtigsten Fragen zum Steuerchaos bei den Rentnern: Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben? Grundsätzlich sind auch Rentner verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Vielen Rentnern ist diese Pflicht jedoch nicht bewusst. Dabei ist die Frage, ob die steuerpflichtigen Einkünfte über den Freibeträgen liegen und daher eine Steuererklärung abgegeben werden muss, bei Rentnern besonders schwierig zu beantworten. Denn je nachdem, aus welcher Rentenart (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Kapitallebensversicherung usw.) Einnahmen erzielt werden, ergeben sich unterschied- liche Berechnungsmethoden. Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich der steuerpflichtige Anteil der Renten erhöht, sodass seit dem Jahr 2005 mehr Rentner verpflichtet sind, eine Einkommensteuer- erklärung abzugeben. Erhalten Rentner lediglich Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaft- lichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus einer kapital- gedeckten Altersversorgung (Riester- und Rürup-Rente), gelten für die Abgabepflicht von Einkommen- steuererklärungen die Werte, die Sie bitte der Tabelle unten entnehmen. Liegen die Rentenzahlungen darunter, muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Liegen die Einnahmen über den genannten Beträgen, muss zwar eine Einkommensteuer- erklärung abgegeben werden, dies heißt aber nicht zwangsläufig, dass auch Steuern zu zahlen sind. So hat das BMF errechnet, dass für das Jahr 2006 und früher erst ab einer Rente von 18.900 Euro im Jahr Einkommensteuern anfallen.

Warum haben einige Rentner jetzt zu viele Steuern gezahlt? Ebenso wie Arbeitnehmer können auch Rentner bestimmte Aufwendungen bei der Steuererklärung steuermindernd absetzen. Dies können zum Beispiel Beiträge zur Krankenkasse oder auch Aufwendun- gen für die Gesundheit, wie zum Beispiel eine Brille oder Zahnersatz, sein. Aufgrund der unterschied- lichen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Renten muss aber auch sehr genau aufgepasst werden, welche Renteneinnahmen in welches Feld der Steuervordrucke eingetragen werden. Irrt sich der Steuerzahler und trägt seine Einnahmen aus der gesetzlichen Rente in das Feld für die Btriebs- renten ein, kann sich ein zu hoher Steuerabzug ergeben. Bekommen die Rentner die zu viel gezahlten Steuern zurück? Eine abschließende Bewertung ist erst möglich, wenn alle Fakten bekannt sind. Grundsätzlich können, bestandskräftige Steuerbescheide nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe geändert werden. Dazu muss gegen den Steuerbescheid Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Ausnahmsweise sind aber auch danach Korrekturen möglich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um offen- sichtliche Fehler handelt. Hat der Steuerzahler also zum Beispiel seine Einnahmen aus der gesetzlichen Rente in das Feld Betriebsrente eingetragen, so ist dies offensichtlich unrichtig. Wurde der Fehler dann ohne eine weitere Prüfung von den Finanzämtern in die Steuerfestsetzung übernommen, so kann auch noch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuererklärung abzugeben war, eine Korrektur erfolgen. Wie kann man das Steuerchaos zukünftig vermeiden? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) setzt sich bereits seit Langem dafür ein, Rentnern ein verein- fachtes Steuererklärungsformular zur Verfügung zu stellen. Dort sollten nur die für Rentner auch relevanten Felder abgedruckt werden. Mit übersichtlicheren Formularen sollte es den Rentnern auch leichter fallen, die Einnahmen in die richtigen Felder einzutragen. Einen Entwurf für ein vereinfachtes Formular hatte der BdSt dem Bundesministerium der Finanzen bereits vor Monaten vorgelegt. Was ist zu tun, wenn noch keine Steuererklärung abgegeben wurde, obwohl der Rentner zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet war? Rentner sollten genau prüfen, ob sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dabei kann zum Beispiel ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein, aber auch das Finanzamt vor Ort weiterhelfen. Sollten Rentner noch keine Steuererklärung abgegeben haben, obwohl sie dazu ver- pflichtet sind, so sollten sie die Erklärung nachholen. Wird das Finanzamt tätig und fordert zur Abgabe einer Steuererklärung rückwirkend auf, kann dies neben der Steuernachzahlung auch zur Zahlung von Zinsen und Verspätungszuschlagen führen. Im schlimmsten Fall kann sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden. NOZ091208ten
Auch im Alter ans Finanzamt denken Rentner sind meist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, bleiben aber oft steuerfrei
Bei der Steuer auf Renten hat sich in den vergangenen Jahren einiges getan. Grundlage für die heutige Besteuerung der Rentner ist das seit dem 1. Januar 2005 geltende Alterseinkünftegesetz. Damit wurden die Besteuerung von Renten und Pensionen sowie der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen neu geordnet. Dies bedeutet unter anderem, dass seitdem für jeden neuen Rentnerjahrgang der Besteuerungs- anteil neu und höher berechnet wird. Ähnlich ist es mit dem Altersentlastungsbetrag, der sich je nach Jahr des Renteneintritts bemisst. Weitere gesetzliche Regelungen wie der seit 2007 verringerte Sparer- freibetrag und die seit 2009 mit Einführung der Abgeltungsteuer entfallene Abzugsfähigkeit der tat- sächlichen Werbungskosten in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften können für Rentner unter Umstän- den zur Steuerzahlung führen. Die Steuerberaterkammer Niedersachsen erläutert die Einzelheiten. Steuererklärung: Entscheidend ist die Höhe der jährlichen Einkünfte. Überschreiten diese, nach Abzug der steuermindernden Beträge wie der Werbungskostenpauschale von 102 Euro für Singles (204 Euro für Paare), den steuerlichen Grundfreibetrag von 7.664 Euro für Alleinstehende (bzw. 15.328 Euro für Ehepaare) wird in aller Regel die Abgabe einer Steuererklärung fällig. Für das Jahr 2009 wurde der Grundfreibetrag durch das Konjunkturpaket II auf 7.834 bzw. 15.668 Euro angehoben. Steuerabzug: Aber selbst die Abgabe der Erklärung führt nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Dies liegt einmal daran, dass nicht die gesamte Rente steuerpflichtig ist, sondern nur ein Prozentsatz davon, dessen Höhe jeweils abhängig ist vom Jahr des Renteneintritts. Zum anderen gibt es für Senioren diverse abzugsfähige Kosten, die steuermindernd Berücksichtigung finden, wie etwa Sonderausgaben für bestimmte Versicherungen, Unterhaltszahlungen und sonstige außergewöhnliche Belastungen. Auch der Altersentlastungsbetrag kann hier eine Rolle spielen. Identifikationsnummer: Durch die Einführung der Steueridentifikationsnummer im Jahr 2008 sowie den künftig jährlichen Versand von Rentenbezugsmitteilungen durch die Rentenversicherungsträger und die damit einhergehende Information der Finanzverwaltung über sämtliche Renteneinkünfte werden nun auch solche Rentner bekannt, die bisher nicht steuerlich erfasst waren. Hier muss jeder Betroffene individuell, gegebenenfalls mithilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins, prüfen, und zwar möglichst seit 2005, inwieweit er von der neuen Gesetzesregelung betroffen sein könnte. Besteuerung der gesetzlichen Renten: Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurden erstmals 50 Prozent der Rente steuerpflichtig. Wer im Jahr 2009 in Rente geht, hat bereits einen Anteil von 58 Prozent seiner Jahresrente zu versteuern. Der zu versteuernde Anteil steigt für jeden neuen Rentner Jahrgang bis 2020 in Schritten von 2 Prozent, danach in Schritten von einem Prozent an, sodass im Jahr 2010 der steuerpflichtige Anteil 60 Prozent beträgt und 2040 eine Besteuerung von 100 Prozent für die dann in Rente ge¬henden Versicherten erreicht wird. Dazu ein Beispiel: Eine 65-jährige alleinstehende Frau geht Anfang des Jahres 2010 in Rente. Bei einer angenommenen jährlichen Rente von 12.000 Euro wären 60 Prozent, also 7.200 Euro, zu versteuern, 4.800 Euro bleiben steuerfrei. Vorausgesetzt, sie hat keine weiteren Einkünfte, bleibt sie mit diesem Betrag innerhalb des steuerfreien Existenzminimums für Alleinstehende. Folglich werden keine Steuern fällig. Der einmal ermittelte steuerfreie Betrag bleibt konstant, auch wenn die Renten steigen. Steigt die Rente im Beispielfall auf 12.800 Euro, dann bleiben 4.800 Euro weiterhin steuerfrei, während die Erhöhung versteuert werden muss. Besteuerung bei privat finanzierten Renten: Solche Renten sind teilweise und zwar mit dem Ertrags- anteil steuerpflichtig. Dieser Anteil richtet sich nach dem Lebensalter bei Rentenbegin. Er beträgt bei einem Renteneintrittsalter von 51 Jahren 29 Prozent und fällt auf 8 Prozent bei einem Rentenbeginn mit 80 Jahren. Wer mit 65 Jahren erstmals Rente beziehen möchte, hat einen Anteil von 18 Prozent zu versteuern. Nebeneinkünfte: Die neue Rentenbesteuerung wirkt sich vor allem bei denjenigen Rentnern aus, die über weitere Einkünfte aus Zweit- oder Betriebsrenten, steuerpflichtigen Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, nicht selbstständiger oder aus selbstständiger Nebentätigkeit ver- fügen. Diese Einnahmen schlagen nämlich nicht wie die Rente mit einem reduzierten, sondern mit dem vollen Betrag steuerlich zu Buche.Der steuerfrei bleibende Betrag kann dann schnell überschritten sein. Altersentlastungsbetrag: Abgemildert wird dies durch den Altersentlastungsbetrag, der jedoch bis zum Jahr 2040 auf null abgeschmolzen wird. Er steht denen zu, die im Vorjahr 65 Jahre alt geworden sind und Einkünfte neben der Rente haben. Wer beispielsweise im Jahr 2005 65 Jahre alt geworden ist, hat 2006 und in allen folgenden Jahren einen Altersentlastungsbetrag von 38,4 Prozent der nicht in der Altersrente bestehenden Einkünfte, maximal jedoch 1.824 Euro. Wer 2008 65 Jahre alt wurde, kann ab 2009 nur noch 33,6 Prozent, maximal 1.596 Euro im Jahr Minijob: Keine Gedanken um die Steuern müssen sich Rentner bei einem Minijob machen. Bis zu 400 Euro im Monat dürfen dazuverdient werden, ohne dass Abgaben fällig werden. Wer allerdings noch keine 65 Jahre alt ist oder als Rentner mehr nebenbei verdient, unterliegt anderen steuerlichen Bewertungen. Kapitalerträge: Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist Achtsamkeit geboten. So sorgt die seit 1. Januar 2009 geltende Abgeltungsteuer dafür, dass alle Kapitalerträge künftig mit 25 Prozent versteuert werden. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer, sodass der tatsächliche Steuersatz bei rund 28,6 Prozent liegen kann. Gleichzeitig wurde ein sogenannter Sparerpauschbetrag eingeführt. Er trägt zwar in gleicher Höhe wie der bisherige Sparer- freibetrag, nämlich mit 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Paare, zur Steuerminderung bei. Dafür aber werden höhere Werbungskosten nicht mehr anerkannt. Dies kann letztlich dazu führen, dass ohne wesentliche Änderungen der Geldanlagen künftig eine Steuerpflicht eintritt, weil die mit den Kapital- einkünften in Zusammenhang stehenden höheren Werbungskosten nicht mehr in Abzug gebracht werden können, sich folglich nicht mehr steuermindernd auswirken. HAZ090706oh
Erst nach der Bundestagswahl gibt es blaue Briefe – Selbst kümmern statt warten Noch haben Rentner Zeit zum Nachzahlen von Steuern
In Sachen Steuern ist es fünf vor zwölf für Millionen von Rentnern: Ab Herbst wissen die Finanzämter haargenau, wer ordnungsgemäß Steuern gezahlt hat - und wer nicht. Unversteuertes kann bis ins Jahr 2005 aufgespürt werden. Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine rechnet damit, dass säumige Senioren mit zum Teil hohen Nachzahlungen konfrontiert werden. Im Folgenden sechs wichtige Fragen und Antworten: Warum werden Rentner plötzlich steuerpflichtig? Früher hatten die meisten Senioren Ruhe vor dem Finanzamt. Aber mit Einführung des Alters- einkünftegesetzes 2005 hat sich einiges geändert. Seitdem müssen Jahr für Jahr mehr Rentner und Pensionäre Steuern zahlen. Freibeträge und Steuervergünstigungen sorgen allerdings dafür, dass auch weiterhin drei Viertel der 15 Millionen Rentnerhaushalte überhaupt keine Steuererklärung abgeben müssen. Wer ist aus dem Schneider? Wer eine kleine bis mittlere gesetzliche Rente bekommt und allerhöchstens noch Zinsen hat, bleibt voraussichtlich vom Fiskus verschont. Folgende Grenze kann eine Orientierung bieten: Bekommen Rentner seit 2005 oder früher lediglich eine gesetzliche Rente, dann bleiben Einkünfte für Allein- stehende von bis zu 18.900 Euro im Jahr (1.575 Euro im Monat) steuerfrei. Bei Verheirateten verdop- peln sich die Beträge. Wer eine Pension oder Firmenrente auf Steuerkarte mit Steuerklasse I, II, III oder IV bekommt und keine weiteren Einnahmen hat, muss sich auch keine Sorgen machen. Eine Steuererklärung ist dann nicht nötig. Sobald zusätzlich noch Renten- oder Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr an- fallen, besteht Steuerpflicht. Wer sollte sich kümmern? Wohlhabende Rentner und Pensionäre rutschen in der Regel in die Besteuerung - häufig ohne es zu wissen. Landen Einkünfte aus mehreren Quellen auf dem Konto, ist in jedem Fall Handeln angesagt. Beispielsweise dann, wenn man eine niedrige gesetzliche Rente erhält, dazu aber noch Zusatz- einkommen verbuchen kann wie eine Betriebs- oder Privatrente, Miet- oder Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden oder auch einen Nebenverdienst. Auch die Witwenrente ist steuerpflichtig. Aufpassen sollten zudem Ehepaare, von denen einer noch arbeitet. Was darf ich nicht vergessen? Es kann auch passieren, dass das Finanzamt zwar Steuererklärungen verlangt, trotz guter Renten aber keine Steuern kassiert. Betroffene Senioren können nämlich mit Freibeträgen und Pauschalen ihre Steuerlast drücken. Dazu gehört das Absetzen von Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträgen oder Ausgaben für Haftpflicht-, Unfall- und Sterbegeldversicherungen. Das zu versteuernde Einkommen wird außerdem gedrückt durch Posten wie Spenden, Handwerkerlöhne, Praxisgebühren und Aufwen- dungen für die Gesundheit wie die Anschaffung von Brille, Zahnersatz oder Fahrten zur Klinik. Wie kann ich selbst meine Steuerpflicht abschätzen? Alle Einkünfte müssen zu¬nächst einmal zusammengerechnet werden, um einen groben Überblick zu bekommen. Die Materie wird allerdings kompliziert, wenn mehrere Rentenbezüge da sind, die unter- schiedlich stark besteuert werden. Beim Abschätzen einer möglichen Steuerpflicht können Lohnsteuer- hilfevereine oder auch Internet-Rechner weiterhelfen, zum Beispiel der von „Finanztest". Wie hole ich Versäumtes nach? Wer Steuern nachzahlen muss, sollte Steuererklärungen kommentarlos nachreichen, auf keinen Fall etwas von „Selbstanzeige" fallen lassen, empfiehlt Stephanie Zipp von „Finanztest". Wer seine Erklä- rungen vor Oktober abgibt, hat nichts zu befürchten. Vordrucke gibt es auch für frühere Jahre beim Finanzamt oder im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik Formulare. Sobald das Finanzamt sich von sich aus meldet, kommen voraussichtlich Zinsen und Säumniszuschläge obendrauf. Strafverfahren haben Betroffene kaum zu erwarten. Brenzlig kann es aber werden, wenn ein Rentner bewusst in größerem Stil Steuern hinterzogen hat. NOZ090804ap
Dieter Ondracek: Zwei Millionen Rentnern drohen Steuernachzahlungen
Deutsche Steuergewerkschaft: Bagatellgrenze liegt bei etwa 200 Euro. Bis zu zwei Millionen Rentner müssen nach Expertenschätzung künftig mit Steuernachzahlungen rechnen.
„Wir werden maximal zwei Millionen neue Steuerfälle aufnehmen müssen. Drei Millionen haben wir heute schon in der Besteuerung, weil sie Nebeneinkünfte oder Ähnliches haben", sagte der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek. Er wies aber Befürchtungen zurück, dass die Finanzämter eine regelrechte Jagd auf Rentenempfänger machen werden. „Wir jagen keine Rentner", sagte Ondracek der „Passauer Neuen Presse”. Jeden einzelnen Fall zu verfolgen würde die Finanzämter überfordern. Geplant sei deshalb ein elektronischer Filter, der praktisch eine Bagatellgrenze beinhalte. Ondracek sagte, er schätze, dass diese Grenze bei 200 Euro liegen werde. Die Höhe wird offiziell nicht genannt. Wegen des Filters ist die Zahl der Betroffenen für die zurückliegenden Fälle seit dem Beginn der Rentenbesteuerung 2005 bis zum Jahr 2007 noch unklar. Das Bundesfinanzministerium hatte eine Begrenzung der Steuerlast für Rentner abgelehnt. Die Rentensteuer trifft laut Steuerzahlerbund immer mehr Senioren. Die „Bild”-Zeitung veröffentlichte eine Liste, nach der 2005 ab einer Rente von 1.441 Euro Steuern fällig wurden. Damals musste die Hälfte der Rente versteuert werden. Weil dieser Anteil steigt, müssen 2009 (bei 58 Prozent Be- steuerung) bereits ab einer Rente von 1.289 Euro Steuern gezahlt werden, heißt es in der Berechnung des Bundes der Steuerzahler. Nach Zahlen des Finanzministeriums mussten 2005 ab einer Rente von knapp 1.600 Euro Steuern gezahlt werden, sofern keine weiteren Einkünfte hinzukamen. In diesem Jahr liegt dieser Wert demnach bei rund 1400 Euro. Nur die wenigsten der säumigen Ruheständler haben nach Angaben der Steuergewerkschaft Kontrollen zu befürchten. „Diese Kontrollen können wir mit dem geringen Personal gar nicht leisten", sagte Ondracek. NOZ090805dpa

Steuern – was Rentner jetzt wissen müssen
Etwa drei Millionen Rentner in Deutschland zahlen derzeit Steuern. Zwei Millionen dürften dem- nächst dazukommen, schätzt der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek. Und das liegt nicht nur am Nebenjob oder an den Zusatzeinkünften, bei denen die Rentner schon heute an den Fiskus denken müssen. Von Oktober an - kurz nach der Bundestagswahl - erhalten die Finanzämter die Rentenbezugsmitteilungen. Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 müssen deutlich mehr Rentner eine Steuererklärung machen. Allerdings haben viele das vergessen oder verdrängt. Ihnen drohen Nachzahlungen. Doch, so glaubt die Steuergewerkschaft, tatsächlich nachgefordert wird erst ab einem Nachzahlungsbetrag von mindestens 200 Euro. Erst dann lohnt sich für das Finanzamt der Aufwand. Das Hamburger Abendblatt hat die wichtigsten Fragen zur Rentenbesteuerung zusam- mengestellt. Warum müssen auch Rentner Steuern zahlen? Bis 2004 wurden Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zu einem kleinen Teil be- steuert (Ertragsanteil), die Pensionen von Beamten und aus betrieblicher Altersvorsorge hingegen fast in voller Höhe. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass dies grundgesetzwidrig ist, weil es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Das Alterseinkünftegesetz führte die nachgelagerte Besteuerung ein. Die Renten werden bei der Auszahlung schrittweise höher besteuert, während die Arbeitnehmer immer größere Anteile ihrer Beiträge zur Altersvorsorge von der Steuer befreien können. So soll auch die private Vorsorge gefördert werden. Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Eine Erklärung wird immer dann fällig, wenn ein Rentner mit seinem gesamten zu versteuernden Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Dieser beträgt 2009 für Alleinstehende 7.834 Euro, für Verheiratete 15.668 Euro. Ab 2010 hegt er bei 8.004 Euro und 16.008 Euro. Für welche Einkünfte müssen (Steuern gezahlt werden? Versteuert werden müssen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirt- schaftlichen Alterskassen, monatlich ausgezahlte, private Leibrentenversicherungen, Riester-Renten und Hinterbliebenenrenten. Einige Betriebsrenten bleiben steuerfrei, wenn sie als Direktversicherung vor 2005 abgeschlossen wurden. Wer muss Steuern zahlen? Wer lediglich eine gesetzliche Rente bezieht, kann seine Steuerpflicht mit dieser Faustregel ab- schätzen: Alleinstehende, die seit 2005 oder früher nicht mehr als rund 19.000 Euro pro Jahr bekommen, müssen keine Steuern zahlen. Für Ehepaare beträgt der jährliche Grenzwert rund 38.000 Euro. Wegen der schrittweisen Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung liegt der steuerfreie Betrag bei denjenigen, die in diesem Jahr in Rente gehen, bei nur noch 16.200 Euro im Jahr (Ehepaare 32.000). Diese Faustregel gilt nur, solange man keine zusätzlichen Einkünfte aus Vermietung Kapitalvermögen oder ähnlichem bezieht. Wie hoch ist die Rentensteuer? Wie groß der steuerpflichtige Teil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2005 oder früher in den Ruhestand ging, muss 50 Prozent seiner Einkünfte ver¬steuern. Seitdem wächst der Satz bis 2020 jährlich um zwei Pro¬zent, ab 2021 um ein Prozent. Wer dieses Jahr in Rente geht, muss 58 Prozent aller Einnahmen versteuern. Bei denjenigen, die im Jahr 2040 in den Ruhestand gehen, sind es dann 100 Prozent. Der einmal zugeteilte Satz gilt für den Rest des Lebens. Die Einkommenssteuer variiert dann von 15 bis 42 Prozent (Spitzensteuersatz). Und es müssen Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Einkommenssteuer) sowie Kirchensteuer gezahlt werden. Warum kontrollieren die Finanzämter? Durch das „Rentenbezugsmitteilungsverfahren" müssen alle Banken, Lebensversicherer und die Deutsche Rentenversicherung den Finanzbehörden melden, an wen sie welche Altersbezüge ausgezahlt haben. Wie können Rentner Steuern sparen? Von ihren Renteneinkünften kön¬nen Senioren eine Reihe von Ausgaben abziehen, etwa Werbungskosten und Sonderausgaben. Die Werbungskostenpauschale beträgt 102 Euro, die Sonderausgabenpauschale 36 Euro. Auch den Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung können sie abziehen. Die Steuerlast lässt sich zudem durch den Altersentlastungsbetrag senken. Damit lassen sich alle Einkünfte drücken - bis auf die Renten. Er wird allen gewährt, die 65 Jahre und älter sind. In diesem Jahr liegt er bei 33,6 Prozent und ist auf maximal 1.596 Euro begrenzt. Bei Ehepaaren verdoppelt sich dieser Freibetrag. Zwei Rechenbeispiele Ob und wie viel Steuern Rentner zahlen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Das Hamburger Abendblatt stellt zwei Beispiele vor: Wer seit 2005 im Ruhestand ist und im Jahr 19.009 Euro gesetzliche Rente bekommt, müsste nur 50 Prozent davon versteuern: 9.504,50 Euro. Davon kann man 102 Euro Werbungskosten abziehen, Sonderausgaben für die Kranken-und Pflegeversicherung (hier angenommen 1.702 Euro) und ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Es wären 7.664 Euro zu versteuern und deshalb nichts. Denn so hoch ist der Freibetrag. Ein gut situierter Rentner (65) erhält 15.000 Euro gesetzliche Rente im Jahr, von denen 8.700 Euro steuerpflichtig sind (58 Prozent). Er kann 102 Euro Werbungskosten abziehen, macht 8.598 Euro, die zu versteuern sind. An Privatrente bezieht er 3.600 Euro (648 Euro zu versteuern). Von der Betriebsrente (12.000 Euro im Jahr) sind nach Abzug des Freibetrages 8.724 Euro zu versteuern. Von 12.000 Euro Mieteinnahmen sind nach Abzug von Ab- schreibung und Instandhaltung 8.500 Euro zu versteuern. An Zinsen erhält er 3.000 Euro (2.199 Euro steuerpflichtig). Das macht 28.669 Euro an zu versteuerndem Einkommen. Davon können Entlastungs- beträge abgezogen werden. Dadurch bleiben von 45.600 Euro Einnahmen 25.537 Euro zu ver- steuerndes Einkommen. Dafür wären 4.330 Euro Einkommenssteuer und 238 Euro Solidaritätszuschlag zu zahlen. HA090810BrittaHesenerChristophRybarczyk
Formularkrieg kann sich für Rentner lohnen
In den vergangenen Tagen ist das Thema Rentenbesteuerung wieder in die Diskussion geraten. Grund dafür ist, dass die Finanzverwaltung nach der Bundestagswahl im Herbst 2009 die Rentenbezugsmitteilungen auswertet und viele Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern wird. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin weist darauf hin, dass sich die Abgabe einer Erklärung für Rentner un¬ter Umständen sogar lohnen kann. Grundsätzlich müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag von 7.834 Euro übersteigt (2008 = 7.664 Euro). Für Verheiratete gelten jeweils die doppelten Beträge. Zur Abgabe verpflichtet ist außerdem, wer zusätzlich zur Rente auf Steuerkarte hinzuverdient, Mieteinnahmen oder Einkünfte aus einer gewerblichen oder selbst- ständigen Tätigkeit zu erklären hat bzw. eine Pension oder Werksrente bezieht. Das Finanzamt verlangt auch eine Steuererklärung von Verheirateten, bei denen nur einer berufstätig ist und der Partner bereits Rente bezieht. Oft kommt es in diesen Fällen auch zu einer Steuerlast. Etliche Rentner haben außer der Altersrente keine anderen Einkünfte zu erklären. Wer monatlich nicht mehr als rund 1.500 Euro-Bruttorente hat, wird keine Post vom Finanzamt erhalten. Dieser Betrag ist allerdings davon abhängig, seit welchem Jahr die Rente bezogen wird. Denn das Jahr des Renten- beginns gibt über den Rentenfreibetrag Aufschluss. Je später der Rentenbeginn, desto geringer der Freibetrag. So bleiben bei einem Rentner, der 2005 oder früher in Rente gegangen ist, 50 Prozent der anfänglichen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser einmal festgesetzte Betrag bleibt dem Rentner ein Leben lang unabhängig von Rentenerhöhungen oder Kürzungen erhalten. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, sollte laut Hinweis des Verbandes jedoch überlegen, ob sich die Abgabe einer Erklärung sogar rentiert. Vor allem Rentner mit geringen Renten, aber Zinseinnahmen über den Sparerpauschbetrag (801 Euro/1.602 Euro) hinaus können profitieren. Denn seit diesem Jahr führt die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer an den Fiskus ab. Das Geld sieht man nicht wieder - es sei denn, man gibt eine Einkommensteuererklärung ab. Auch für zurückliegende Jahre können Rentner die einbehaltene Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer auf diesem Weg zurückholen, erklärt der NVL. HAZ090810e
Kein Steuerbonus für Rentner - Wahlprogramm der SPD löst heftigen Ärger aus
Millionen Rentner sollen nicht in den Genuss einer Steuerrückerstattung von 300 Euro im Jahr kom- men, den die SPD in ihrem Wahlprogramm den Lohnsteuerzahlern verspricht. Voraussetzung für die Bonuszahlung ist, dass sie auf eine Einkommensteuererklärung verzichten. Die ausdrückliche Ausnahme der 20 Millionen Rentner vom versprochenen „Lohnsteuerbonus" bestätigten gestern Steuerexperten der SPD. Die Präsidentin des Sozialverbandes VDK, Ulrike Mascher, kritisierte gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung die geplante „Ungleichbehandlung". Das „wird bei den Rentnern nicht auf Freude stoßen", sagte die Rentenexpertin und Parlamentarische Staatssekretärin der SPD. Anderen Gruppen Vorteile zu gewähren werde bei den Benachteiligten Arger auslösen. Es sei in diesem Fall „nicht auszuschließen, dass es wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatztes zu Verfassungsbeschwerden kommen könnte", sagte die VDK-Präsidentin. Im „Regierungsprogramm," das die SPD-Spitze in Berlin beschlossen hatte, wird „allen 30 Millionen Lohnsteuerpflichtigen" ein Lohnsteuerbonus von 300 Euro versprochen, wenn sie „künftig per Post- karte an das Finanzamt auf die jährliche Einkommensteuererklärung verzichten". Nach Angaben der SPD beantragen derzeit allein zwei Millionen Arbeitnehmer keinen Lohnsteuerjahresausgleich, weil sie keine Erstattung erwarten oder den Aufwand scheuen. Die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommen- steuer, die als Abzug vom Lohn direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird. Die 20 Millionen Rentner müssen sich mit ihren Einkünften selbst bei den Finanzämtern melden. Sie sollen auch dann keinen Bonus bekommen, wenn sie Steuern in gleicher Höhe zahlen müssen wie ein Arbeitnehmer. Die Besteuerung der Renten wird vom Herbst an ohnehin großen Ärger auslösen. In der Woche nach der Bundestagswahl beginnt das „Zulageamt für Altersvermögen" in Brandenburg, die Finanzämter mit „Rentenbezugsmitteilungen" über alle Einkünfte eines jeden Rentners zu informieren, die von der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung gezahlt werden. Die Mitteilungen beziehen sich rückwirkend auf die Zahlungen ab dem 1. Januar 2005. Die Finanz- ämter fordern dann die Ruheständler auf, falls es nicht geschehen ist, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Dabei drohen eventuell Nachzahlungen oder sogar Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Anfang 2005 trat eine Rentenreform in Kraft, nach der ab 2005 zunächst 50 Prozent der Rente steuer- pflichtig sind. In Jahresstufen steigt der Satz bis auf die volle Besteuerung der Renten im Jahr 2040. HAZ090422BerndKnebel
Viele Bürger sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, doch manche wissen nichts davon. Auch Ruheständler müssen ran - „Vergessen” der Steuerpflicht jetzt noch riskanter.
Der Brief, den die meisten Bundesbürger bereits im Briefkasten hatten, sieht ganz harmlos aus. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt darin jedem die neue Steueridentifikationsnummer mit. Für Rentner und Pensionäre kann die Nummer unerwünschte Folgen haben. Sie fliegen jetzt leicht auf, wenn sie jahrelang keine Steuererklärung gemacht haben, obwohl sie das tun mussten. Die Stiftung Warentest rät Betroffenen in ihrer Zeitschrift „Finanztest”, die Steuererklärungen für vergangene Jahre nachzuholen, bevor das Finanzamt sich meldet. Betroffen sind Millionen Rentner und Pensionäre, schätzt die Deutsche Steuergewerkschaft. Die neue Identifikationsnummer setzt bundesweit Datenströme über alle Renten, Pensionen und Kapitalauszahlungen in Gang, die Rentner und Pensionäre seit 2005 erhalten haben. Ab Januar 2009 müssen die Deutsche Rentenversicherung, alle privaten Rentenversicherer, Versorgungswerke, Pen- sionskassen, Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften ihre Leistungen der Zulagenstelle für Altersvermögen in Berlin melden. Von dort gehen die Mitteilungen in die Bundesländer weiter, bis sie beim zuständigen Finanzamt landen. Steuererklärungen nachholen müssen vor allem diejenigen Rentner und Pensionäre, die relativ hohe oder ganz unterschiedliche Alterseinkünfte am Finanzamt vorbei kassiert haben. Sie holen die Jahres- abrechnungen am besten kommentarlos nach, bevor sie auffliegen. Sie zahlen ihre Steuern nach - eventuell mit Zinsen - und sind meist aus dem Schneider. Es kann auch passieren, dass das Finanzamt Steuererklärungen verlangt, aber trotzdem keine Steuern kassiert. Das liegt an den vielen Freibeträgen und Pauschalen, die es im Alter gibt. Rentner und Pensionäre schauen sich ihre Einnahmen an, wenn sie wissen wollen, ob das Finanzamt von ihnen eine Steuererklärung verlangt. Mit Lohn oder Pension. Wenn Löhne, Firmen- oder Beamten-Pensionen auf Steuerkarte zu den Einnahmen im Alter gehören, müssen eine Steuererklärung machen: - Alleinstehende und Ehepaare, die zusätzlich in- oder ausländische Einkünfte über 410 Euro im Jahr aus Einnahmen wie Renten, Zinsen und Mieten haben. - Alleinstehende und Ehepaare mit Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- und Krankengeld, wenn es mehr als 410 Euro im Jahr sind. - Alleinstehende und Ehepartner, die Lohn oder Pension nach Lohnsteuerklasse V oder VI versteuert haben oder einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte hatten. Ganz anders ist die Situation für alle, die nur gesetzliche Rente und höchstens noch diese Einkünfte beziehen: - Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, - Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, - pauschal versteuerten Arbeitslohn, - Firmen- oder Privatrenten, deren Beiträge aus pauschal oder voll versteuertem Einkommen finanziert wurden. Diese Rentner müssen seit 2004 eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte (nicht mit dem Einkommen gleichzusetzen) höher als 7.664 Euro (Ehepaare 15.329 €) im Jahr waren. Hier einige Tipps: - Steuerrechner: Schätzen Sie mit dem Internetrechner der Stiftung Warentest für Rentner: www.test.de/rechner, wie viel Steuern das Finanzamt nachfordern wird. - Hilfe: Gehen Sie zum Steuerberater oder zum Lohnsteuerhilfeverein, wenn Sie bei Ihrer Steuer- erklärung Hilfe brauchen. Nützlich sind auch schriftliche Ratgeber wie das jährliche „Finanztest Spezial Steuern”. - Formulare: Die Vordrucke gibt es auch für frühere Jahre beim Finanzamt oder unter den Internet- Adressen www.bundesfinanzministerium.de, Rubrik Formulare A-Z, oder www.ofd.niedersachsen.de, Unterpunkt Steuervordrucke. Wichtig sind Mantelbogen, Anlage N für Pensionen und Anlage R für Renten.
Rentner geraten ins Visier des Fiskus - Viele Rentner müssen ihre Bezüge dem Finanzamt melden.
Im nächsten Jahr werden die Rentenkassen die Finanzämter über die Bezüge eines jeden Ruheständ- lers informieren - auch rückwirkend. Von Januar an kommen die Rentner am Finanzamt nicht mehr vorbei. Der Bund macht jetzt ernst mit der Besteuerung der Alterseinkünfte. Durch den schrittweisen Umstieg auf die nachgelagerte Besteu- erung der Bezüge sind schon seit 2005 deutlich mehr Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung ab- zugeben und Steuern zu zahlen. Dieser Pflicht kommen derzeit jedoch viele Ruheständler nicht nach. Dies soll sich zum 1. Januar 2009 ändern. Darauf hat das Bundesfinanzministerium jetzt mehrere Insti- tutionen in einem Rundschreiben vorbereitet. Die Nachzahlungen an den Fiskus für vier Jahre könnten sich auf rund 6 Milliarden Euro summieren. Bisher hat die Finanzverwaltung das seit drei Jahren geltende Alterseinkünftegesetz, mit dem ein „Rentenbezugsmitteilungsverfahren” eingeführt wurde, wegen technischer Schwierigkeiten nicht ange- wendet. Zum Jahreswechsel sollen alle Stellen, die Renten oder vergleichbare Leistungen überweisen, steuerpflichtige Auszahlungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) melden. Bis dahin soll jeder Steuerpflichtige mit einer Steueridentifikationsnummer ausgestattet sein. Wenn die Deutsche Rentenversicherung sowie Versorgungswerke, Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen alle Daten rückwirkend für die Zeit von 2005 bis 2008 liefern, wissen die Finanzämter genau, wer was erhalten hat. Im Laufe des kommenden Jahres müssen daher viele der gut 20 Millionen Rentner mit Nachfragen rechnen. Nach Einschätzung von Fachleuten drohen in schweren Fällen sogar Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Bis 2005 waren etwa zwei Millionen Rentner steuerpflichtig. Nach früheren Schätzungen des Finanz- ministeriums sollte ihre Zahl durch die Ausweitung der Steuerpflicht auf rund 3,3 Millionen steigen. Informationen, inwieweit die Rentner ihrer Steuerpflicht nachgekommen sind, gibt es derzeit nicht. Doch scheint es so, dass viele Rentner auf die Änderung noch nicht reagiert haben. Das Bundes- finanzministerium wollte nichts zur Dunkelziffer sagen. Die Verfahren seien Sache der Steuerfahnder in den Ländern. Auf jeden Fall sehen die Steuerberater neue Aufträge auf sich zukommen: „Viele Rentner müssen bis ins hohe Alter eine Steuererklärung abgeben; damit entsteht eine neue - noch zahlungs- kräftige – Mandantengruppe”, heißt es in der Zunft. Wer weniger als den Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Ehepaare: 15.329 Euro) bekommt, muss keine Steuererklärung abgeben und auch keine Steuern zahlen. Doch ist nicht die gesamte gesetzliche Rente steuerpflichtig, sondern nur ein Teil. Wie viel das ist, hängt davon ab, wann jemand in Rente geht. Wer allein mit seiner Rente doppelt so viel wie den Grundfreibetrag hat, der gerät in die Nähe der Steuerpflicht. Freibeträge und Werbungskosten wirken entlastend. Wer dieses Jahr in Rente geht, rutscht nach Angaben des Bundesfinanzministeriums erst mit Renteneinkünften von mehr als 16.000 Euro in die Steuerpflicht. Die meisten Rentner, die nur eine gesetzliche Rente beziehen, müssen damit auch künftig keinen Rückgriff des Finanzamts fürchten. Anders sieht es bei jenen aus, die zusätzliche Einkünfte aus Be- triebsrenten, Versicherungen oder Vermietung und Verpachtung haben. Sie werden sich nur selten darauf berufen können, sie hätten von ihrer Steuerpflicht nichts gewusst. Denn sie erhalten jährlich eine Mitteilung von den Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Die gesetzliche Rentenversicherung klärt darüber nicht gesondert auf - das ist im Gesetz nicht so vorgesehen. Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Rentenversicherung, Alexander Gunkel, erklärt dies mit der Vermeidung unnötigen Aufwands: „Man müsste 20 Millionen Bescheinigungen ausstellen, ohne zu wis- sen, wer überhaupt eine braucht.” Gunkel schätzt, dass mehr als 80 Prozent der Rentner auch künftig keine Steuern entrichten müssten. Er sieht die Rentenversicherung für den bürokratischen Aufwand der Rentenbezugsmitteilungen gerüstet. „Es wird kein Datenchaos geben, die Rentenversicherung ist auf diese Aufgabe seit Jahren vorbereitet. Wir warten nur auf den Startschuss.” Von einigen öffent- lichen Stellen, vornehmlich Kommunen, sei aber zu hören, sie sähen sich nicht in der Lage, die Mit- teilungen in der vorgesehenen Frist zwischen Januar und Ende Juni 2009 zusammenzustellen. Das Finanzministerium schätzte die Mehreinnahmen aus der steigenden Rentenbesteuerung auf jähr- lich rund 1,5 Milliarden Euro. Gunkel warnt indes vor überzogenen Hoffnungen:„Es ist schwer zu sagen, wie die Einkommensverhältnisse der Rentner tatsächlich aussehen.” Ähnlich sieht es das Ministerium: Ob jemand wirklich Steuern zahlen müsse, zeige sich erst, wenn das Finanzamt über alle Angaben ver- füge. So könnten Verluste aus der Vermietung eines Hauses dazu führen, dass jemand mit seinen Alterseinkünften unter den Grundfreibetrag rutsche. Wahrscheinlicher ist das Gegenteil: Mit Neben- einnahmen steigt die Steuerlast. ennFAZmas080724
Rentnern drohen Steuernachzahlungen - Fiskus stellt rückwirkende Forderungen Versicherer geben 2009 erstmals Daten an die Finanzbehörden weiter
Besteuerung der Alterseinkünfte: Millionen Rentnern drohen Nachzahlungen Rentner könnten im nächsten Jahr unangenehme Post im Briefkasten vorfinden: Einen Bescheid des Finanzamtes, mit dem rückwirkend Steuern für Rentenzahlungen eingefordert werden. Im Jahr 2009 werden nämlich erstmals die Daten der Rentenversicherer an die Finanzämter übermittelt. Wer dann als Neurentner mehr als 16.800 Euro Rente hat, muss auf 58 Prozent des darüber hinausgehenden Betrages mindestens 15 Prozent Einkommensteuer an den Fiskus abführen - falls er dies nicht schon tut. Das Alterseinkünftegesetz gilt schon seit 2005. Damals wurde festgelegt, dass 50 Prozent der ge- setzlichen Rente der Steuerpflicht unterliegen. Mit jedem Jahr wird der Anteil, der der Abgabenpflicht unterliegt, für die jeweils neu in Rente gehenden Jahrgänge um zwei Prozent-Punkte erhöht; im Jahr 2030 müssen Neurentner die gesamte Rente versteuern - oberhalb bestimmter Freibeträge. Im Ge- genzug verzichtet der Staat schrittweise darauf, die Rentenbeiträge zu besteuern. Unklar ist, wie vielen Senioren 2009 Nachzahlungen drohen. Die Deutsche Steuergewerkschaft (DStG) mutmaßt, dass etwa ein Drittel der rund 15 Millionen Rentnerhaushalte Steuern zahlen müsste, dies bisher aber nur etwa 3,4 Millionen tatsächlich tun. Um eine Überlastung der Finanzämter zu verhin- dern, fordert die DStG, dass unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro nicht gezahlter Steuern im Jahr das Finanzamt nicht aktiv wird. Bei der Steuerverwaltung hält man die DStG-Zahlen für maßlos überzogen. Höchstens zehn Prozent seien steuerpflichtig, ein „Problem mit sozialer Dimension existiert nicht”, heißt es. Genaue bundesweite Zahlen gibt es nicht, da die Steuerverwaltungen Ländersache sind. Befürchtungen, den säumigen Rentnern könnten Strafverfahren wegen nicht gezahlter Abgaben dro- hen, wies das Bundesfinanzministerium zurück. „Strafverfahren kommen nicht in Betracht, im äußers- ten Falle könnte es vielleicht Säumniszuschläge geben”, sagt eine Sprecherin. Außerdem hätten die Finanzämter Ermessensspielräume und könnten im Einzelfall kulant sein. Möglich ist, so das Bundes- finanzministerium, dass Rückzahlungen gestundet werden oder auf die Säumniszuschläge verzichtet wird. „Schließlich kann man davon ausgehen, dass die Steuern lediglich aus Unwissenheit nicht ge- zahlt wurden”, betont die Sprecherin in Berlin. Abgabepflichtig sind die Rentner übrigens nicht erst seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünfte- gesetzes. Bereits in den Jahrzehnten davor unterlagen in der Regel mindestens 27 Prozent der Ein- künfte aus der gesetzlichen Altersversorgung der Steuerpflicht, wenn eine bestimmte Grenze über- schritten wurde. Und Von sonstigen anderen Einkünften, wie etwa Aktiengewinnen oder Mieteinnah- men, bekommt der Staat ohnehin schon seit jeher seinen Teil ab - auch, wenn man bereits im Ruhe- stand ist. HAZ080814AlexanderDahl
Unangenehme Nachrichten für Deutschlands Senioren: Rund zwei Millionen Rentner müssen sich laut einem Zeitungsbericht auf Steuernachzahlungen gefasst machen. Wenn 2009 die Rentenversicherer erstmals ihre Daten den Finanzämtern über- mittelten, würden rückwirkende Forderungen fällig, sagte der Vizechef der Deutschen Steuer- gewerkschaft (DStG), Manfred Lehmann, der „Westdeutschen Allgemeinen Zeitung”. Seit 2005 werden die Alterseinkünfte schrittweise steuerpflichtig. Rei den Nachforderungen soll es sich Lehmann zufolge um kleinere Reträge handeln. In der Regel hätten die Rentner nicht bewusst Steuern hinterzogen, sondern aus Unwissen nicht gezahlt. Er forderte die Einführung einer Ragatell- grenze von 500 Euro im Jahr, um die Finanzämter nicht mit der Verfolgung solcher Vorgänge zu über- lasten. Eine Sprecherin von Rundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) wollte die Zahlen nicht bestätigen. Dem Ministerium lägen hierzu keinerlei Daten vor. Ihrer Einschätzung zufolge dürfte es sich aber nur um Einzelfälle handeln. Im Übrigen müsse der Großteil der Rentner ohnehin keine Steuern zahlen, weil die Einkünfte unter der Grenze von 16.800 Euro im Jahr pro Person lägen. „Wir gehen davon aus, dass die große Mehrheit nicht mit Nachzahlungen rechnen muss.” Für die übrigen würden höchstens Nachzahlungen mit Säumniszuschlägen fällig werden, sofern sie nicht vorsätzlich gehandelt hätten: „Keine Rentner müssen Ängste haben, sich einem Steuerstrafverfahren gegenüberzusehen.” Eine Bagatellgrenze lehnte das Ministerium ab. Dagegen gebe es verfassungsrechtliche Redenken, denn der Grundsatz der gleichmäßigen Resteuerung sei berührt. Allerdings hätten die Finanzämter „einen gewissen Ermessensspielraum” und könnten Nachzahlungen auch stunden, um Härten abzu- federn. Hintergrund der Diskussion ist der schrittweise Übergang auf die sogenannte nachgelagerte Resteu- erung seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz. Danach werden schrittweise höhere Anteile der Rente steuerpflichtig, während Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerbegünstigt werden. Der zu ver- steuernde Teil der Rente wurde für Altrentner von 27 auf 50 Prozent erhöht, für Neurentner steigt er seit 2006 mit jedem Jahrgang um weitere zwei Punkte. Etwa jeder Dritte der 15 Millionen Rentnerhaushalte müsste laut DStG Steuern zahlen; bisher tun dies aber nur 3,4 Millionen. HA080814
2009 schnappt die Steuerfalle für Millionen Rentner zu
Unangenehme Nachrichten für Millionen Rentner: Seit Januar heftet sich der Staat an ihre Fersen und kontrolliert, ob sie bei der Steuer tricksen. Für den, der seit 2005 hohe Rentenbezüge oder mehrere Alterseinkünfte am Fiskus vorbei kassiert hat, schnappt dann nach der Bundestagswahl im Oktober die Steuerfalle zu. Säumige Senioren müssen nachzahlen und bekommen womöglich Ärger mit dem Finanzamt - unabhängig davon, ob sie von ihrer Steuerpflicht wussten oder nicht. Experten raten, sich in den nächsten Monaten selbst um die Steuer zu kümmern und eventuell Versäumtes aus freien Stücken nachzuholen, bevor das Finanzamt einen blauen Brief schickt. „Am besten fällige Steuererklärungen kommentarlos nachreichen, auf keinen Fall etwas von Selbstanzeige fallen lassen", empfiehlt Stephanie Zipp von der Zeitschrift „Finanztest". Brenzlig kann es werden, wenn ein Rentner bewusst in größerem Stil Steuern hinterzogen hat. Auf Tauchstation gehen nützt nichts. Ab diesem Jahr hätten die Ämter erstmals den Überblick über die Höhe der Einkünfte, sagt Andreas Dürre von der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Mithilfe bundesweiter Datenströme wird seit Januar lückenlos erfasst, was deutsche Ruheständler so alles an Altersbezügen und Kapitalauszahlungen bekommen. Die Meldungen landen dann schließlich beim zuständigen Finanzamt. Die Beamten können damit gezielt prüfen, ob Rentner in die Besteuerung rutschen - und auf die Suche nach unversteuerten Einnahmen bis ins Jahr 2005 zurückgehen. Gleich nach der Bundestagswahl wird den ersten Senioren auf Abwegen die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung ins Haus flattern, wie Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine erklärt. Die Aktion laufe „im letzten Quartal 2009 an", bestätigt Dürre. Nöll erwartet „riesige Nachzahlungen" und einen enormen Ansturm verunsicherter Rentner auf die Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater ab Oktober. Der Steuerfachmann meint: „Da müssen notfalls auch noch 85- und 90-jährige Greise im Pflegeheim Steuererklärungen abgeben, Verwandte sollten sich rechtzeitig kümmern." Wohlhabende Rentner und Pensionäre können der Besteuerung meist nicht entgehen. Zur Kasse gebeten wird in der Regel auch, wenn ein Ehepartner noch arbeitet. Die Steuerpflicht kann auch Senioren treffen, deren Einkünfte sich aus mehreren Quellen speisen. Wenn sie etwa eine niedrige gesetzliche Rente bekommen, dazu aber noch Zusatzeinkommen haben wie eine Betriebs- oder Privatrente, Miet- oder Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden oder einen Nebenverdienst. Auch die Witwenrente ist wie die Altersrente steuerpflichtig. Beispiele: Seit 2004 bekommt eine Seniorin 700 Euro brutto an Witwenrente. Eine eigene Rente hat sie nicht. Ihr verstorbener Mann hinterließ ihr aber eine vermietete Wohnung mit monatlichen Mieteinkünften von 700 Euro. Damit hätte sie unterm Strich Steuern zahlen müssen, und zwar jährlich 732 Euro. Anders ein 69-jähriger früherer Angestellter, der seit vier Jahren 1.400 Euro Monatsrente bekommt, also so viel wie die Witwe, aber nach allen Abzügen dennoch steuerfrei davonkommt, wie „Finanztest" berechnet hat. Im Schnitt müssten steuerpflichtige Seniorenhaushalte etwa 500 Euro jährlich an den Fiskus abführen, schätzen Experten. „Schon Nachzahlungen von 200 Euro pro Jahr zurück bis 2005 können hart treffen", meint Nöll. Wer nur eine kleine bis mittlere gesetzliche Rente bekommt und allerhöchstens noch Zinsen hat - wie ein Großteil der etwa 19 Millionen Ruheständler -, bleibt voraussichtlich vom Fiskus verschont. Zusammenrechnen hilft erst mal weiter: Waren die Einkünfte höher als der steuerfreie Grundbetrag von 7.664 Euro im Jahr (für Ehepaare 15329 Euro), muss eine Abrechnung sein. Es kann auch passieren, dass das Finanzamt Steuererklärungen verlangt, trotz guter Renten aber keine Steuern kassiert wie bei dem oben genannten ehemaligen Angestellten. Mit Freibeträgen und Pauschalen können Senioren in jedem Fall ihre Steuerlast drücken. Sie sollten sie nutzen. Ob man auch im Ruhestand eine Steuererklärung abgeben muss oder nicht, kann jeder mit ein wenig Mühe überschlägig selbst ermitteln. Der Online-Rechner von „Finanztest" kann beim Abschätzen eine große Hilfe sein. Eine Alternative ist der Alterseinkünfte-Rechner des Bayerischen Landesamt für Steuern. NOZ090212AP
Nachgelagerte Rentenbesteuerung
Nach dem Alterseinkünftegesetz von 2005 bedeutet „nachgelagerte Besteuerung” zweierlei: Das Geld, das während des Arbeitslebens für das Alter zurückgelegt wird, ist grundsätzlich steuerfrei. Ren- tenbezüge im Alter sind dagegen voll zu versteuern. Da die Umstellung auf das neue System dauert, geht der Gesetzgeber schrittweise vor und belastet die Renten zunächst Stück für Stück. Auch die Beiträge zur Rentenversicherung werden schrittweise steuerfrei gestellt. Erst im Jahr 2040 wird das System voll umgestellt sein. Heute müssen die Renten nur zum Teil versteuert werden. Die Höhe hängt vom Termin des Rentenbeginns ab. Alle, die 2004 oder früher in Rente gegangen sind, müssen einen Anteil von 50 Prozent ihrer Alterseinkünfte versteuern. Bis 2020 wächst der Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um zwei Prozentpunkte, von 2020 bis 2040 dann langsamer um einen Prozent- punkt im Jahr. ennFAZmas080724
Rentner dürfen auf Milde bei Steuer hoffen
Viele Rentner können bei der Besteuerung ihrer Einkünfte auf Großzügigkeit der Finanzämter hoffen. Ein Sprecher des Bundesfi¬nanzministeriums nannte Berichte, nach denen mehr als eine Million Rentner für die Jahre ab 2005 voraussichtlich keine Steuern nachzahlen müssen, zwar „sehr weit voraus- gegriffen". Er sprach zugleich aber von Arbeiten an einem Verfahren, „das sowohl den rechtlichen Verpflichtungen des Gesetzes Rechnung trägt als auch das nötige Augenmaß beweist". Besondere Bedeutung komme dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Ver- waltungskosten zu. Damit signalisierte der Sprecher, dass Rentner bei relativ kleinen Nachbesteuerungsbeträgen womöglich nicht zur Kasse gebeten werden. Hintergrund der aktuellen Diskussion ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften seit 2005, mit der ein Verfassungsgerichtsurteil umgesetzt worden war. Damit werden für viele Rentner Nachzahlungen fällig, wenn sie in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung abgegeben haben. Wie genau eine Regelung aussehen wird, könne er noch nicht sagen, erklärte der Sprecher weiter. Er widersprach aber Mutmaßungen, dass bestimmte Rentenbezugsmitteilungen gleich gar nicht von den Ämtern ausgewertet würden, wenn sie unter einer bestimmten Betragsgrenze lägen. Der Chef der Deutschen Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek, sagte der „Bild"-Zeitung: „Wir sind dafür, bei Summen von bis zu 500 Euro im Jahr auf Nachforderungen zu verzichten." In den laufenden Gesprächen zeichne sich aber ab, dass diese Grenze eher bei 200 bis 300 Euro liegen dürfte. HA090630rtr
Steuerratgeber hilft Rentnern bei Steuererklärung
Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, seitdem müssen rund 3,3 Millionen Rentner Steuern zahlen. Doch längst nicht alle sind dieser Pflicht nachgekommen. Viele ließen alles beim Alten und blieben unbehelligt, da die Finanzämter gar nicht wussten, welche Senioren Steuern zahlen müssen. Durch die Steueridentifikationsnummer sind die Rentenversicherungen nun aber in der Lage, die Daten über die Einkünfte der Rentner direkt an die Finanzämter weiterzuleiten. Sprich: Jetzt wird jedes Finanzamt feststellen, welcher Rentner keine Steuern gezahlt hat, und rückwirkende Forderungen stellen. Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen rät, dem Finanzamt zuvorzukommen und Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2008 abzugeben. Welche Senioren betroffen sind, erklärt der aktualisierte BdSt-Ratgeber „Steuererklärung 2008 für Senioren". Schritt für Schritt wird darin zudem erläutert, welche Formulare auszufüllen sind, welche Belege das Finanzamt sehen will, was in die Anlage R einzutragen ist und welche Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden können. Weiter enthält die Broschüre Erläuterungen zur Anlage N (Werksrenten und Pensionen) und zur Anlage KAP (Zinseinkünfte). Und nicht zuletzt erklärt der Ratgeber auch, was der Rentner unter- nehmen muss, wenn der Steuerbescheid fehlerhaft ist. Der Ratgeber kann kostenlos beim Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen bestellt werden. Tel.: 0511 - 515 18 30, Fax: 0511 - 51 51 83 33, eMail: niedersachsen-und-bremen@steuerzahler.de HAZ090223
Rentnern bieten sich viele Möglichkeiten, ihre Steuerschuld zu reduzieren
Früher war das einfach: Man bekam seine Rente und hatte mit dem Finanzamt nichts mehr zu tun. Heute müssen sich Rentner mit „Altersentlastungsbeträgen” beschäftigen. Viele Rentner hatten lange nichts mit dem Finanzamt zu tun. Doch das ist seit 2005 anders. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt. Zwar war auch vorher ein Teil der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerpflichtig. Doch sie wurden nur mit dem Ertragsanteil besteuert, der je nach Renteneintrittsalter zwischen 27 und 32 Prozent der Rente lag. Wegen dieser niedrigen Werte blieben die meisten Rentner von Steuerzahlungen verschont. Jetzt gilt: Je nach Rentenbeginn ist von der gesetzlichen Rente unterschiedlich viel steuerfrei. Höchstens sind es 50 Prozent für jene, die bis Ende 2005 in Rente gegangen sind. Wer im Jahr 2007 Rentner geworden ist, für den sind 46 Prozent seiner Bruttorente steuerfrei. Für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge steigt der Steueranteil von Jahr zu Jahr. Personen, die im Jahr 2040 in den Ruhe- stand gehen, müssen ihre Rente voll versteuern. Der je nach Rentenbeginn festgeschriebene Satz verleitet zu der Annahme, auch in den Folgejahren wäre dieser Prozentsatz der Rente steuerfrei. Das gilt aber nicht mehr, sobald sich die Rente verän- dert. Denn festgeschrieben bis zum Lebensende wird nicht der Prozentsatz, sondern der steuerfreie Betrag, der sich aus diesem Prozentsatz zu Beginn des Rentenalters ergibt. Beispiel: Die Schillings siehe Beispielrechnung unten sind seit 2007 Rentner. Die Rente des Ehemannes beträgt 16.000 Euro. Davon sind 7.360 Euro (46 Prozent) steuerfrei. Das ist der persön- liche Rentenfreibetrag, der bis zum Tod gilt. Rentenerhöhungen werden stets in vollem Umfang steuerpflichtig. Auch wer jetzt noch keine Einkommensteuererklärung abgeben muss, kann also im Laufe der Zeit in die Steuerpflicht hineinwachsen.
|
Steuerrechnung für Neurentner - Beispielrechnung
|
|
Achim und Leonore Schilling, beide Jahrgang 1942, sind seit Januar 2007 Rentner.Das bedeutet: 46 Prozent ihrer Rente sind steuerfrei. Zusammen verfügen beide über eine Bruttorente von 28.000 Euro im Jahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu kommen weitere Einkünfte.
|
|
Einkünfte/Freibeträge (Jahresbeträge)
|
Anzurechnende Einkünfte
|
|
Renteneinkünfte
|
|
|
Gesetzliche Rente beider: 28.000 Euro, davon 54 %1 steuerpflichtig, abzugsfähig Werbungskostenpauschale 2 x 102 Euro
|
14.916 Euro
|
|
1.800 Euro aus einer Betriebsrente für Achim Schilling (Direktzusage) Versorgungsfreibetrag: 36,8 % der Versorgungsbezüge, maximal 2/60 Euro2 Weitere Abzugsposten: 828 Euro (Sonderzuschlag). 102 Euro Werbungskosten
|
208 Euro
|
|
Weitere Einkünfte
|
|
|
Mieteinkünfte 4.500 Euro und verbleibende 1500 Euro Zinseinkünfte (nach Abzug des Sparerfreibetrages 2 x 801 Euro). Konto und Immobilie sind auf beide eingetragen. Beide können folglich den Altersentlastungsbetrag nutzen. Er beträgt 36,8 % der Nebeneinkünfte, maximal 1.748 Euro pro Person3, 36,8 % von je 3.000 Euro = 1.104 Euro
|
3.792 Euro
|
|
Zwischensumme Einkünfte
|
18.916 Euro
|
|
Weitere Abzüge
|
|
|
Vorsorgebeiträge wie Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
|
- 2.800 Euro
|
|
Sonderausqabenpauschale (2 x 36 Euro)
|
- 72 Euro
|
|
Steuerpflichtiges Einkommen
|
16.044 Euro
|
|
Einkommensteuer 2007 4
|
110 Euro
|
|
1 Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. 2 Versorgungsfreibetrag und Sonderzuschlag hängen ebenfalls vom Jahr des Rentenbeginns ab und verändern sich für neue Rentner jährlich. 3 Abhängig vom Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres. 4 Nach Splittingtabelle ohne Solidaritätszuschlag, der erst bei einer höheren Einkommensteuer fällig wird und ohne Kirchensteuer. Bei Bedarf wurden die Beträge auf volle Beträge vor dem Komma gerundet.
|
|
Steuerrechnung für Bestandsrentner - Beispielrechnung
|
|
Werner Grahl ist 2005 in Rente gegangen. Damals betrug seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 16.000 Euro. Von dieser Rente sind 50 Prozent steuerfrei, also 8.000 Euro, die lebenslang festgeschrieben werden. Dazu kommen weitere Einkünfte.
|
|
Einkünfte/Freibeträge (Jahresbeträge)
|
Anzurechnende Einkünfte
|
|
Renteneinkünfte
|
|
|
Gesetzliche Rente 2007: 16.080 Euro. Abzugsfähig sind 8.000 Euro1 und die Werbungskostenpauschale von 102 Euro
|
7.978 Euro
|
|
2.000 Euro aus einer Betriebsrente (Direktzusage). Freibetrag: 40 % der Versorgungsbezüge, maximal 3000 Euro2
Weitere Abzugsposten: 900 Euro (Sonderzuschlag) und 102 Euro Werbungskostenpauschale.
|
198 Euro
|
|
Weitere Einkünfte
|
|
|
Zinseinkünfte 2.000 Euro (nach Abzug des Sparerfreibetrages von 801 Euro). Freibetrag: Altersentlastungsbetraq 40 % der Nebeneinkünfte, maximal 1.900 Euro3
|
1.200 Euro
|
|
Zwischensumme Einkünfte
|
9.376 Euro
|
|
Weitere Abzüge
|
|
|
Vorsorgebeiträge wie Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
|
-1.800 Euro
|
|
Sonderausgabenpauschale (1 x36 Euro)
|
- 36 Euro
|
|
Steuerpflichtiges Einkommen
|
7.540 Euro
|
|
Einkommensteuer 2007
|
0 Euro
|
|
1 Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. 2 Versorgungsfreibetrag und Sonderzuschlag hängen ebenfalls vom Jahr des Rentenbeginns ab und verändern sich für neue Rentner jährlich. 3 Abhängig vom Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres. Bei Bedarf wurden die Beträge auf volle Beträge vor dem Komma gerundet.
|
Wer aber nun ist als Rentner steuerpflichtig? „Wurde die erste Rente 2007 gezahlt, fallen bei einer Bruttorente bis zirka 1.400 Euro monatlich keine Steuern an”, sagt Expertin Stephanie Zipp von „Finanztest” der Stiftung Warentest. „Bei Ehepaaren sind rund 2.800 Euro steuerfrei. Das Problem: Für jeden Rentenjahrgang fallen die Zahlen anders aus. „Mit zusätzlichen Miet-, Zins- oder Dividenden- einkünften gilt auch eine solche Faustformel nicht mehr”, ergänzt Zipp. Ein genauerer Maßstab ist deshalb das steuerliche Existenzminimum. Bleiben nach Abzug aller Pauschalen, Freibeträge und Aus- gaben im Jahr nicht mehr als 7.664 Euro (Ehepaare 15.329 Euro), besteht keine Steuerpflicht. Viele Rentner haben gute Chancen, diese Grenzen zu unterschreiten, wenn alle Steuersparmöglich- keiten ausgeschöpft werden. So sind Beamtenpensionen oder lohnsteuerpflichtige Pensionen aus Di- rektzusagen oder Unterstützungskassen durch den Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Teil steuerfrei. Allerdings fällt dieser Betrag von Jahrgang zu Jahrgang unterschiedlich aus, je nachdem, in welches Jahr der Pensionsbeginn fällt siehe Tabelle.

Für das Ehepaar Schilling liegt der Versorgungsfreibetrag bei 36,8 Prozent, für Rentner Werner Grahl noch bei 40 Prozent siehe Beispielrechnung. Den einmal ermittelten Versorgungsfreibetrag gewährt das Finanzamt auch in den Folgejahren bis zum Tod.

„Einkünfte wie Zinsen, Mieten oder Bruttolöhne können um den Altersentlastungsbetrag gemindert werden”, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Für Renten und Pensionen kann er nicht in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Altersentlastungsbetrages hängt davon ab, wann das 64. Lebensjahr vollendet wurde siehe Tabelle oben. Für das Ehepaar Schilling beträgt er 36,8 Prozent der Nebeneinkünfte, maximal 1.748 Euro. Da Werner Grahl älter ist, hat er einen höheren Altersentlastungsbetrag von 40 Prozent der Nebeneinkünfte, maximal 1.900 Euro. Erfüllen beide Ehepartner die Altersgrenze, kann jeder den Altersentlastungsbetrag beanspruchen, sofern er entsprechende Einkünfte hat. Wichtig bei Zinseinnahmen: Von den Zinsen erst den Sparerfreibetrag (801 Euro, Verheiratete 1.602 Euro) abziehen und von dem verbleibenden Rest dann den Altersentlas- tungsbetrag. Renten aus privaten Versicherungen oder einer Direktversicherung sind nur zu 18 Prozent steuer- pflichtig, sofern das Alter bei Rentenbeginn 65 war. Wer schon mit 63 Jahren in den Ruhestand gegangen ist, muss 20 Prozent dieser Einkünfte versteuern. Bei der Steuererklärung benötigen die Rentner die Anlage R. Hier werden gesetzliche Renten, Rentenerhöhungen, aber auch Leistungen aus privaten Rentenversicherungen eingetragen. Beamten- und Firmenpensionen gehören dagegen in die Anlage N. Von Renten und Pensionen gehen jeweils 102 Euro für Werbungskosten oder höhere nachgewiesene Kosten ab. Außerdem gibt es eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro pro Person. „Die Pausch- beträge können ohne Nachweis angesetzt werden”, sagt Rauhöft. Liegen die tatsächlichen Auf- wendungen höher, werden diese in die Steuererklärung eingetragen. „Werbungskosten im Zusammen- hang mit der Rente entstehen, wenn ein Rentenberater konsultiert wird oder ein Rechtsstreit mit der Rentenversicherung geführt wird”, erläutert Rauhöft. Auch Gewerkschaftsbeiträge zählen zu den Wer- bungskosten. Spenden oder Kirchensteuern sind Sonderausgaben und mindern das zu versteuernde Einkommen ebenfalls. Abzugsfähig sind auch Versicherungsbeiträge wie Kranken- und Pflegeversicherung oder eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung. „Aber keine Sachversicherungen wie Hausratversicherungen”, schränkt Rauhöft ein. Die entsprechenden Ausgaben für Versicherungen sollten unbedingt in die Steuerer- klärung eingetragen werden. Inwieweit sie berücksichtigt werden, ermittelt das Finanzamt. Die Anga- ben kommen in den Mantelbogen. Mit Belegen für Medikamente, Arztbesuche und Brillen lässt sich die Steuer außerdem drücken, wenn eine bestimmte Grenze der zumutbaren Belastung überschritten wird. Die liegt bei Verheirateten mit Einkünften bis zu 15.340 Euro bei vier Prozent (Alleinstehende fünf %), bei höheren Einkünften bei fünf Prozent (Alleinstehende sechs %). Diese Ausgaben zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und gehören in den Mantelbogen. Ältere benötigen häufig Hilfe im Haushalt. Für eine Haushaltshilfe lassen sich 624 Euro als außer- gewöhnliche Belastung absetzen. Zusätzlich können für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 3.000 Euro an Lohn- und Fahrtkosten abgesetzt werden. 20 Prozent davon, also maximal 600 Euro, zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab. Mit solchen Ausgaben hätte also das Ehepaar Schilling eine Steuerzahlung komplett vermeiden können. Kosten bis 6.000 Euro und davon wiederum 20 Prozent können für beanspruchte Pflegeleistungen geltend gemacht werden, wenn der Betreffende die Pflegestufe I oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Buchstaben H oder Bl besitzt. Werden allerdings noch andere haushaltsnahe Dienstleistungen beansprucht, so werden diese verrechnet. Unabhängig davon können aber für Handwerkerleistungen bis zu 3.000 Euro an Lohn-, Fahrt- und Ma- schinenkosten berücksichtigt werden. Auch hier zieht das Finanzamt 20 Prozent der Ausgaben direkt von der Steuerschuld ab. All diese Ausgaben kommen in den Mantelbogen. Damit bieten sich für Rent- ner viele Möglichkeiten, ihre Steuerschuld zu reduzieren. Tipp: Hilfen für die Steuererklärung vom Arbeitnehmer bis zum Rentner bietet das Heft Finanztest Spezial „Steuern 2008" (126 Seiten, 7,50 Euro) der Stiftung Warentest. Alle Regelungen werden verständlich mit Beispielen erläutert. Übersichten und Tabellen erhellen das komplizierte Steuerrecht, damit keiner zu viel Steuern bezahlt. Erhältlich im Buch- und Zeitschriftenhandel.HASteffenPreißler080223
Zinsen für Rentner oft steuerfrei
Rentner können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte über den Sparerpauschbetrag hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass das jährliche Einkommen nicht den Betrag von derzeit 7.972 Euro (Grundfreibetrag 7.834 Euro plus Werbungskostenpauschale 102 Euro plus Sonderausgaben- Pauschbetrag 36 Euro) überschreitet. Wichtig dabei: Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere sogenannte Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils wurde 2005 bei gesetzlichen Renten auf 50 Prozent festgelegt und stieg seitdem pro Jahr um zwei Prozentpunkte an. Entscheidend ist hierbei das Jahr des ersten Rentenbezugs. Für Rentner, die 2009 zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, beträgt der Ertragsanteil daher 58 Prozent; das heißt, bei einer Rente von 1.000 Euro sind 580 Euro steuerpflichtig. Da nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, schöpfen viele Rentner den Freibetrag bei der Ein- kommensteuer nicht aus. Er kann deshalb für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über dem Sparer- pauschbetrag (früher Sparerfreibetrag) in Höhe von 801 Euro liegen, erläutert der Bund der Steuerzahler. In diesen Fällen ist es ratsam, beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungsbescheinigung" (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen. Das-Finanzamt stellt die Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Diese Freistellung ist in der Regel drei Jahre gültig. Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, kann das Kreditinstitut Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich steuerfrei auszahlen - eben auch dann, wenn sie den Sparerpauschbetrag überschreiten. Wichtig: Die NV-Bescheinigung gilt auch für die Abgeltungsteuer, die seit diesem Jahr anfällt. Bei der Prüfung, ob der Sparerpauschbetrag überschritten wird, werden aber auch Wertpapierveräußerungs- gewinne angerechnet. HAZ091214e
Im „Finanztest spezial - Steuern 2008” sind den Rentnern mehrere Kapitel gewidmet. Das Heft gibt es im Zeitschriftenhandel für 7,50 Euro. Empfehlenswert ist auch die von der Stiftung Warentest herausgegebene Broschüre: „Steuererklärung für Rentner”. Es gibt sie im Buch- und Zeitschriftenhandel für 12,90 Euro, telefonisch kann sie unter 01805 - 00 24 67 bestellt werden. „Der aktuelle Steuerratgeber für Rentner und Ruhestandsbeamte” heißt die Broschüre, die vom Walhalla-Verlag herausgegeben wurde. Sie kostet 9,50 Euro und ist im Buchhandel zu haben. HA80414WolfgangBüser
Bestimmte Renten nicht steuerpflichtig
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich klargestellt, dass Schadensersatzrenten nicht steuerpflichtig sind, wenn diese zum Ausgleich entgangener Unterhaltsansprüche gezahlt werden. Bisher hatte die Finanzverwaltung nur Einmalzahlungen steuerfrei belassen, dagegen regelmäßig ge- zahlte Beträge versteuert. Mit dem Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 15. Juli 2009 und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2008 können Betroffene nunmehr Einspruch einlegen, rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Anspruch auf eine Schadensersatzrente besteht, wenn eine unterhaltsverpflichtete Person zum Beispiel in Folge eines Unfalls oder wegen eines Behandlungsfehlers verstirbt. Der Verursacher beziehungsweise die Versicherung kann in diesen Fällen zum Ausgleich für entgangenen Unterhalt an die unterhaltsberechtigte Person, zum Beispiel Ehefrau oder Kinder, verpflichtet sein. Die Zahlung erfolgt dann entweder in einer Summe oder in monatlichen Raten. Gängige Praxis der Finanzämter war es bisher, nur Einmalzahlungen steuerfrei zu belassen, fortlaufende Zahlungen dagegen als sogenannte „sonstige Bezüge" zu besteuern. Mit Urteil vom 26. November 2008 entschied der Bundesfinanzhof entgegen der bisherigen Ver- fahrensweise, dass Zah¬lungen für verlustigen Unterhalt in voller Höhe steuerfrei zu belassen sind, unabhängig davon, ob diese einmalig oder in Raten gezahlt werden. Da die Leistungen lediglich den Unterhaltsanspruch ausgleichen und kein Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen darstellen, entfällt eine Steuerbarkeit, heißt es in der Begründung. Die Richter stellen auch klar, dass Schadensersatzrenten nur dann steuerpflichtig sind, wenn diese als Ersatz für steuerpflichtige Einkünfte, wie Lohn oder Gehalt, geleistet werden. Die für Steuerpflichtige positive Entscheidung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Der NVL empfiehlt Betroffenen, Ein¬spruch einzulegen. Dies ist jedoch nur möglich, sofern Steuer- bescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind. HAZ090907e
Experten-Rat: Wie man die Steuerlast senken kann
Ich war im letzten Jahr lange krank und musste oft zum Arzt. Kann ich die Fahrten bei der Steuererklärung absetzen? Grundsätzlich können Fahrtkosten zur medizinischen Behandlung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wenn Sie mit dem Auto gefahren sind, können 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden. Das Finanzamt wird jedoch einen bestimmten Betrag als zumutbare Belastung abziehen. Dieser Betrag wird individuell ermittelt und ist abhängig vom Familienstand, den Einkünften und der Anzahl der Kinder. Ob sich dadurch eine steuerliche Erstattung ergibt, kann daher nicht pauschal gesagt werden. Welche Kosten kann ich als Rentner absetzen? Rentner können beispielsweise ihre Aufwendungen für bestimmte Versicherungen, wie alle Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, absetzen. Abzugsfähig sind Kur- und Fahrtkosten, auch Krankheitskosten, wie Zuzahlungen zu Medikamenten und Krankenhausaufenthalten, Zahnarztrechnungen und auch Aufwendungen für Seh- und Hörhilfen. Des- weiteren sind Spenden, Parteibeiträge und Kirchensteuer absetzbar. Auch der Abzug von sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen, wie Kosten für den Fensterputzer, Haushaltshilfe oder den Pflegedienst sind möglich. Ich bin Rentner und muss seit 2005 Steuern nachzahlen. Kann ich auch Kosten abset- zen? Ich lasse mir von einem Bekannten im Frühjahr und Herbst alle Fenster putzen und bezahle das immer in bar. Die Kosten für die Reinigung ihrer Fenster können grundsätzlich steuerlich abgesetzt werden. Es sind jedoch dabei bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen verlangt der Fiskus eine Rechnung und zum anderen darf diese nicht bar, sondern muss per Überweisung beglichen werden. Außerdem sind nur Dienstleistungen begünstigt, die von einem Unternehmen durchgeführt werden. Ihr Bekannter sollte diese Tätigkeit gewerblich anmelden. Dann sind unter Berücksichtigung des oben genannten auch Ihre Aufwen- dungen steuerlich absetzbar. In einer Telefonaktion des Hamburger Abendblattes wurden die Fragen beantwortet von den Experten: Marlies Spargen (Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine), Manfred Wegner (Lohn- und Einkommensteuer Hilfering Deutschland) und Hermann Jeberien (Steuerberaterverband Hamburg). HA070215
Steuererentlastung sollte für zusätzliches Alterseinkommen genutzt werden
Die tragende Säule der Alterssicherung wird auch künftig die gesetzliche Rente sein. Zusätzlich sollte aber jeder privat vorsorgen, um sich eine ausreichende Alterssicherung aufzubauen. Ob betrieblich oder privat, Vater Staat unterstützt die Zusatzvorsorge durch Zulagen und/oder Steuervergünsti- gungen. Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Es senkt die Steuerlast auf Ein- kommen, das in die Altersvorsorge investiert wird. Dafür erhöht es den steuerpflichtigen Anteil der späteren Rentenzahlung (so genannte nachgelagerte Besteuerung). Die Entlastung baut sich all- mählich auf. Wer wenig verdient, hat auch weniger Entlastung. Beispiel: Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von 30.000 Euro beläuft sich die Steuerentlastung nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge(inflationbereinigt) in diesem Jahr auf 27 Euro, im Jahr 2010 sind es dann schon 227 Euro und 2020 bereits 775 Euro. Im Alterseinkünftegesetz ist auch eine neue Förderung der freiwilligen privaten Altersvorsorge geregelt. Die neue Basisrente wird nach dem Vorsitzenden der Expertenkommission, Bert Rürup, auch als „Rürup-Rente” bezeichnet. Bei dieser Rente wird der Verbraucher in der Ansparphase steuerlich stark gefördert: 2005 sind 60 Prozent der Beiträge für die gesetzliche und private Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro / Alleinstehende und 24.000 Euro / Ehepartner steuerfrei. Bis zum Jahr 2025 erhöht sich die steuerfreie Summe um jährlich zwei Prozent. Dann sind 100 Prozent und damit der Freibetrag von höchstens 20.000 Euro/Alleinstehende und 40.000 Euro/Ehepartner erreicht. Der Arbeitgeberanteil wird dabei angerechnet. Die neue Basisrente wird von Lebensversicherungsunternehmen angeboten und ist so konstruiert wie die gesetzliche Rente, das heißt, sie ist weder beleihbar, vererbbar noch veräußerbar. Außerdem darf die Kapitalzahlung nicht auf einen Schlag erfolgen, sondern es muss eine monatliche Rente bis zum Lebensende bezogen werden. Eine Garantie, die es übrigens nur bei den Lebensversicherungen gibt, mit dem Vorteil von Garantiezins und Rendite. Eine Todesfallabsicherung gibt es nicht. Stirbt der Ver- sicherte während der Ansparphase, verbleibt das angesparte Geld in der Versichertengemeinschaft. Der Versicherte kann aber im Rahmen eines Zusatzvertrages den Ehepartner und die Kinder absichern. Auch der Schutz bei Berufsunfähigkeit lässt sich vertraglich vereinbaren. Rentenzahlungen dürfen frühestens vom 60. Lebensjahr an erfolgen, es sei denn, der Vertrag hat eine Anspardauer von mindestens zwölf Jahren und leistet nicht nur eine Rente, sondern sieht im Fall der Erwerbsminderung oder bei Tod Leistungen an Ehegatten oder Kinder vor. Die Rentenzahlungen erfolgen zusätzlich zur gesetzlichen Rente und sind wie sie steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil der Rente hängt vom Rentenbeginn ab und steigt vom Jahr 2005 an von 50 Prozent stufenweise für jeden neuen Rentnerjahrgang. Wer beispielsweise ab 2020 in Rente geht, muss 80 Prozent seiner Rente beim Finanzamt abrechnen, 2040 liegt der Besteuerungsanteil dann bei 100 Prozent. Vor allem für Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, empfiehlt die Stiftung Warentest den Abschluss einer Basisrente, weil sie nur damit steuerbegünstigt sparen können. Auch für Angestellte, die die geförderten Höchstbeiträge bei der Riester-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge ausgeschöpft haben, könnte sich die Basis-Rente lohnen. Lebensversicherungsunternehmen haben bereits geeignete Produkte erarbeitet, die sie den Kunden anbieten. Die Entscheidung, welche Vorsorgemöglichkeit und welches Produkt zu der jeweiligen per- sönlichen Situation am besten passt, sollte immer erst nach gründlicher Information und Beratung mit entsprechenden Experten(Steuerberater, Versicherungs- oder Vermögensberater) erfolgen. Es gilt, eine maßgeschneiderte Vorsorgestrategie zu finden und es muss geprüft werden, wie der Vermögens- aufbau mit den Extramitteln aus der Steuerersparnis sinnvoll ergänzt werden kann und welche konkreten Anlageprodukte optimal zu den individuellen Wünschen und Zielen des Kunden passen. HAZIngridLaue050315 Weitere Informationen: Broschüre „Neues Steuerrecht für Versicherte und Rentner” kostenlos bei der BfA, 10704 Berlin, Fax (0 30) 86 52 73 95, eMail: vordruck@bfa.de Ratgeber „Private Altersvorsorge” - er kostet 12,90 Euro und ist in den Beratungsstellen der: Verbraucher-Zentrale Niedersachsen oder im Buchhandel erhältlich. Informationen gibt es auch im Internet unter: www.bundesministerium.de
Informationen: Hilfe im Internet
Jeder Förderberechtigte sollte prüfen, welche der Möglichkeiten am besten für ihn sind und welche Kombination aus Riester-, betrieblicher und rein privater Vorsorge besonders lukrativ ist. Hilfe dabei gibt es im Internet: www.vorsorgedurchblick.de www.ihre-vorsorge.de www.die-rente.info www.klipp-und-klar.de www.dia-vorsorge.de Die Broschüre „Die neue Rente” kann kostenlos beim Informationszentrum der deutschen Versicherer, Postfach 08 04 31, 10004 Berlin, Telefon (08 00) 7 42 43 75, Internet: www.klipp-und-klar.de, bestellt werden. Der Ratgeber „Die Riester-Rente - Planungshilfen, Finanzierungsformen, Fördermöglichkeiten, Vorsorge im Betrieb” ist zum Preis von 7,80 Euro in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Niedersachsen erhältlich. Für zusätzlich 2,50 Euro für Porto und Versand kommt er gegen Rechnung auch ins Haus. Bestelladresse: Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V., Postfach 61 26, 30061 Hannover, Telefon (01 80) 5 00 14 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr) für 12 Cent / Minute aus dem deutschen Festnetz. Fax (05 11) 9 11 96 10, eMail: lnfo@vzniedersachsen.de

Auch Ruheständler sind steuerpflichtig. Renten jedoch nur zum Teil zu versteuern. Der Fiskus geht wegen Freibeträgen häufig leer aus. Auch Rentner müssen häufig eine Steuererklärung abgeben. Für sie ist die Anlage R geschaffen worden.
Bei den Finanzämtern haben sich in den beiden Jahren wesentlich weniger Rentner mit einer Steuererklärung gemeldet als erwartet. Offenbar hat sich noch nicht bis zu allen herumgesprochen, dass seit 2005 die gesetzlichen Renten generell zu 50 bis 54 Prozent steuerpflichtig sind - je nach dem Jahr des Rentenbeginns. Beim Ruhestand ab 2008 sind schon 56 Prozent. Vorher unterlagen - je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn - etwa 10 bis 32 Prozent der Renten der Besteuerung. Der neue Satz gilt sowohl für Renten, die vor 2005 begonnen haben, als auch für die Neurentner. Ein Rentenbeginn im Jahr 2006 hat den steuerpflichtigen Anteil bereits auf 52 Prozent erhöht. Auf 54 Prozent der Rente greift der Fiskus bereits zu, wenn im vergangenen Jahr (2007) der Ruhestand begonnen hat. Ein Beispiel: Bei Rentenbeginn spätestens im Jahr 2005 sind 50 Prozent der Rente steuerpflichtig, die restlichen 50 Prozent steuerfrei. Von 1.000 Euro Altersrente werden also 500 Euro „besteuert”, 500 Euro nicht. Das wenig Schöne hieran ist, dass dieser Freibetrag von 500 Euro den Rentner lebenslang begleitet, also sich auch dann nicht erhöht, wenn es mal wieder eine bescheidene Rentenerhöhung gibt, etwa auf 1.010 Euro. Dann sind davon - auf das Steuerjahr 2007 bezogen - mehr als 50 Prozent steuerpflichtig, nämlich 510 Euro, weil von den 1.010 Euro ja nur der feststehende Freibetrag von 500 Euro abgezogen wird. Entsprechend wird in den folgenden Jahren verfahren. > Freibeträge: Nun bedeutet ein höherer steuerpflichtiger Anteil in einer Rente nicht automatisch, dass damit überhaupt eine Steuerzahlung einsetzt. Das heißt: Steuerpflicht ist nicht identisch mit einer Steuerabführung. Denn jedem Bundesbürger - ob Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner - stehen steuerliche Freibeträge zu. Etwa der Grundfreibetrag („Existenzminimum”) in Höhe von 7.664 Euro jährlich, bei Verheirateten 15.328 Euro. Das heißt: Nur steuerpflichtige Einkünfte, die diese Grundfreibeträge übersteigen, können zur Steuer- zahlung führen. Eine Rente, die beispielsweise 12.000 Euro im Jahr beträgt und zu 50 Prozent steuer- pflichtig ist, wird nur in Höhe von 6.000 Euro zur Steuer herangezogen. Da aber schon der Grund- freibetrag 7.664 Euro beträgt, geht die - grundsätzliche - Steuerpflicht der 6.000 Euro ins Leere. Die 12.000 Euro bleiben steuerfrei. Entsprechendes gilt bei einem Rentenbeginn in 2006. Denn der 52-prozentige steuerpflichtige Anteil, der in der Rente steckt, ergibt 6.240 Euro - macht also ebenfalls weit weniger als den Grundfreibetrag aus. Dies kann sich aber schnell ändern, wenn dieser Rentner weitere steuerpflichtige Einkünfte hat, etwa weil er eine Wohnung vermietet (oder ein ganzes Haus) oder weil er 2006 Zinseinkünfte oberhalb von 1.421 Euro im Jahr(Ehepaar: 2.842 Euro) hatte. Kommt er damit über die Freibetrags-Schwelle von 7.664 (bei Verheirateten: 15.328) Euro im Jahr, dann wird er für den Fiskus interessant. Im Grundsatz jedenfalls. Und auch beim Rentenbeginn im Jahr 2007 wird so gerechnet - mit der Ausnahme, dass dann schon 54 Prozent der Rente grundsätzlich steuerpflichtig sind. Der Rentner kann jedoch weiterhin ohne Steuerabzug bleiben, wenn er weitere steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, etwa einen Behindertenfreibetrag, der bis zu 1.420 Euro (in Ausnahmefällen bis 3.700 Euro) im Jahr betragen kann, oder mindestens den Arbeitnehmer- freibetrag (920 Euro im Jahr), falls noch Gehalt als Arbeitnehmer bezogen wird. Apropos Gehalt: Arbeitet der Ehepartner, so zählt auch dessen Einkommen mit - abzüglich der natür- lich auch ihm zustehenden Freibeträge. Andererseits können von den steuerpflichtigen Einkünften neben den erwähnten noch andere Freibeträge heruntergerechnet werden, etwa die Beiträge zur Sozial- oder Haftpflichtversicherung oder Spenden für gemeinnützige Zwecke. > Faustformel: Für diejenigen, die keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte als nur die gesetzliche Rente haben, ist folgende Faustformel hilfreich: Von bis zu rund 18.900 Euro Bruttorente im Jahr sind - trotz grundsätzlicher Steuerpflicht - keine Steuern zu zahlen (bei Verheirateten bis zu rund 37.800 Euro), wenn die Rente 2005 oder früher begonnen hat. Denn davon ist jeweils nur die Hälfte steuerpflichtig, bei Alleinstehenden demnach rund 9.450 Euro. Rechnet man die Sozialversicherungsbeiträge und verschiedene weitere Pauschalen herunter, so ergibt das - wiederum rund gerechnet - nicht mehr als 7.664 Euro im Jahr; das entspricht dem steuerlichen Existenzminimum. Für später als 2005 ein- setzende Renten gelten etwas geringere pauschale Freibeträge. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass auch andere Renteneinkünfte zum steuerpflichtigen Einkommen gehören, etwa aus einer Zusatzversorgungskasse oder einer privaten Rentenversicherung, für die jeweils Sonderregeln gelten. Die Betriebsrenten können je nach Ausgestaltung sowohl in Höhe eines „Ertragsanteils” als auch voll (als „nachwirkender Arbeitsverdienst”) steuerpflichtig sein. Für die privaten Renten gelten - wie bisher für die gesetzlichen - nur „Ertragsanteile”. So ist zum Beispiel eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung, die mit 60 Jahren einsetzt, nur zu 22 Prozent steuer- pflichtig, bei Renten- beginn mit 65 Jahren nur zu 18 Prozent. > Anlage R ausfüllen: Was in welcher Höhe dem Finanzamt zu offenbaren ist, das ergibt sich aus der „Anlage R” zum vierseitigen „Mantelbogen”, bei Arbeitnehmereinkünften zusätzlich aus der „Anlage N”. Die Formulare gibt es beim Finanzamt. Sie können aber auch aus dem Internet heruntergeladen wer- den. Über “www.Finanzamt.de \Bundesländer” kann zum zuständigen Finanzamt geklickt werden. Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung ist der 31. Mai 2008 für 2007. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Wer die Hilfe eines steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, für den gilt generell der 31. Dezember 2008 als Fristablauf.
Tipps für die Rente
Wer im Alter gut versorgt sein möchte, muss frühzeitig planen. Hilfreiche Ratschläge zur Rente gibt es im Internet: www.ihrevorsorge.de Das Thema Altersvorsorge ist umfassend und teilweise sehr kompliziert - die Landesversicherungs- anstalten und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben deshalb einen Online- Ratgeber erarbeitet, der für jeden leicht zu navigieren ist. Neben aktuellen Meldungen zum Thema gibt es in einer Service-Leiste mehrseitige Dossiers zur Riester-Rente, der gesetzlichen Rente, der betrieb- lichen sowie der privaten Altersvorsorge. Nützlich sind die Tipps, die beim Ausfüllen von Anträgen helfen. Wer außerdem ausrechnen möchte, wie viel Rente bei einem bestimmten Einkommen zu er- warten ist, kann den Rentenschätzer nutzen: Mit einigen Angaben wie Bruttogehalt, Alter und Ren- tenbeginn lässt sich die Höhe der möglichen Rente berechnen. www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de Bürger, die mit; ihrer Altersvorsorgeplanung noch am Anfang stehen, sollten auf dieser Seite mit der Recherche beginnen. Eingeteilt in Rubriken wie „Berufsgruppen”, „Vor der Rente”, „Riester-Rente” und „Leistungen” sind hier viele wissenswerte Informationen zum Thema gebündelt. Die Texte sind ver- ständlich geschrieben und behandeln auch besondere Aspekte wie etwa „Rente und Scheidung”. Zusätzlich stellt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite die bundeseinheitlichen Antrags- formulare zum Download zur Verfügung. Wer sich persönlich beraten lassen möchte, findet an dieser Stelle Ansprechpartner in der eigenen Umgebung. www.bundessozialgericht.de In vielen Informationsbroschüren zur Altersvorsorge wird aus Urteilen des Bundessozialgerichts zitiert. Wer die Texte im Original nachlesen möchte, findet gültige Urteile auf der Homepage des Bun- dessozialgerichts. Die Datenbank ist frei zugänglich. Nutzer, die aktuelle Entscheidungstexte suchen, können entweder das Datum, das vergebene Aktenzeichen oder Schlagwörter wie „Rente” oder „Altersversorgung” in die Suchmaske eingeben. DanySchraderHAZ060302 Wertere Informationen zum Alterseinkünftegesetz gibt es im Internet unter: www.vorsorgedurchblick.de www.bundesfinanzministerium.de Die kostenlose Broschüre: „Das Alterseinkünftegesetz: Gerechtigkeit für Jung und Alt” kann telefo- nisch unter (0 18 88) 8 08 08 00, per Fax unter (0 18 88) 1 08 08 08 00 bestellt werden.
Überraschung für manche Ruheständler. Neues Steuergesetz kann auch gut situierte Rentner in Finanzklemme bringen
Viele Rentner erleben derzeit eine böse Überraschung: Sie bekommen es erstmals mit dem Finanzamt zu tun. Die zum Jahresanfang 2005 in Kraft getretene Verschärfung der Steuerregeln macht sich vielfach erst jetzt bemerkbar, da die Zeit der Steuererklärung für das zurückliegende Jahr gekommen ist. „Manche Klienten fallen aus allen Wolken, weil sie nun erstmals Steuervorauszahlungen leisten sollen”, berichtet der hannoversche Steuerberater und Rechtsanwalt Sven Menke. Dies betreffe zwar lediglich finanziell besser gestellte Ruheständler, aber auch bei ihnen komme es in bestimmten Fällen zu ernsten Problemen. Der Steuerberater berichtet zum Beispiel von einer 85jährigen Frau, die schon vor Jahren in ein Seniorenheim gezogen ist. Die Monatsrate von 2.800 Euro konnte sie bislang aufbringen, weil das Finanzamt sie verschonte. Jetzt soll sie mehr als 500 Euro Steuern monatlich zahlen - und weiß nicht, woher sie das Geld nehmen soll. In anderen Fällen haben Rentner schon ihr Vermögen an Kinder oder Enkel übertragen und kommen nun in die Klemme, weil sie nicht mit der Steuerpflicht gerechnet haben. Auch die Abgabe der Steuererklärung selbst stellt manche Senioren vor erhebliche Probleme, berichten Steuerberater. Vor allem ältere Frauen, die bislang nie mit Steuersachen zu tun hätten, seien oft überfordert, die für eine Steuererklärung nötigen Angaben zu machen oder Bescheinigungen beizubringen. „Viele verstehen das alles nicht mehr”, heißt es. Grundsätzlich waren Rentner schon immer steuerpflichtig und mussten unter Um- ständen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Bislang traf dies aber nur eine kleine Zahl von Rentnerhaushalten, weil für Ruheständler relativ hohe Bezüge steuerfrei blieben. Als Folge des Alterseinkünftegesetzes ist seit Anfang 2005 aber ein größerer Anteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Die Mehrheit der Rentnerhaushalte liegt jedoch auch nach dem neuen Recht unterhalb der Freibeträge und bleibt damit von der Steuer verschont. Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss und welche Abzugsmöglichkeiten bestehen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Deshalb sollten Rentner Expertenhilfe suchen. Dafür kommen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine in Frage. Auch die Finanzämter sind in gewissem Umfang zur Auskunft verpflichtet. Wer tatsächlich durch die schärfere Besteuerung in Schwierigkeiten kommt, sollte das Gespräch mit dem Finanzamt suchen. „Die Beamten sind keine Unmenschen, sie zeigen sich durchaus entgegenkommend, zum Beispiel in Form von Stundungsvereinbarungen“, erklärt Steuerberater Menke. AlbrechtScheuermannHAZ060403
Keine Angst vor dem Finanzamt: Die meisten Rentner bleiben im Rahmen der Freibeträge
Nun ist es für mehr als eine Million Rentner erstmals so weit: Sie müssen Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen, und zwar für das Jahr 2005. Wegen der Höhe ihrer Rente sind sie jetzt verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Der Grund: Das Alterseinkünftegesetz hat die gesetzlichen Renten stärker als bisher in die Steuerpflicht einbezogen. Seit Jahresbeginn 2005 sind die gesetzlichen Renten generell zu 50 Prozent steuer- pflichtig. Vorher waren es - je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn - etwa 10 bis 32 Prozent. Der neue Anteil gilt sowohl für Renten, die vor 2005 begonnen haben, als auch für die 2005er „Neurentner“. Sind 50 Prozent der Rente steuerpflichtig, so sind die anderen 50 Prozent steuerfrei. Von 1.000 Euro Altersrente werden also 500 Euro nicht besteuert. Das wenig Schöne hieran ist, dass dieser Freibetrag von 500 Euro den Rentner lebenslang begleitet. Im Klartext: Sollte es mal wieder eine Rentenerhöhung geben, etwa auf 1.020 Euro, so sind davon mehr als 50 Prozent steuerpflichtig, nämlich 520 Euro - weil von den 1.020 Euro ja nur der feststehende Freibetrag von 500 Euro abgezogen wird. Indessen bedeutet ein höherer steuerpflichtiger Anteil in einer Rente nicht automatisch, dass damit überhaupt eine Steuerzahlung einsetzt. Das heißt: Steuerpflicht bedeutet nicht zugleich auch Steuerabführung. Denn jedem Bundesbürger - ob Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner - stehen steuerliche Freibeträge zu. Etwa der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe von 7.664 Euro jährlich, bei Verheirateten 15.328 Euro. Das heißt: Nur steuerpflichtige Einkünfte, die diese Grundfreibeträge übersteigen, kön- nen überhaupt zur Steuerzahlung führen. Eine Rente, die beispielsweise 12.000 Euro im Jahr beträgt und zu 50 Prozent steuerpflichtig ist, wird nur in Höhe von 6.000 Euro zur Steuer herangezogen. Da aber schon der Grundfreibetrag 7.664 Euro beträgt, geht die - grundsätzliche - Steuerpflicht der 6.000 Euro ins Leere. Der Rentner behält seine 12.000 Euro steuerfrei. Das kann sich aber ändern, wenn dieser Rentner weitere steuerpflichtige Einkünfte hat, etwa weil er ein Zimmer in seiner Wohnung vermietet oder ein ganzes Haus. Kommt er damit über die Grundfreibetragsschwelle von 7.664 (bei Verheirateten: 15.328) Euro im Jahr, dann wird er für den Fiskus interessant. Im Grundsatz jedenfalls. Er kann durchaus weiterhin ohne Steuerabzug bleiben, wenn er weitere steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, etwa einen Behindertenfreibetrag, der bis zu 1.420 Euro, in Ausnahmefällen bis 3.700 Euro im Jahr betragen kann, oder den Sparerfreibetrag (1.421 / Ehepaare 2.842 Euro). Außerdem können von den steuerpflichtigen Einkünften neben den erwähnten Freibeträgen noch andere Beträge heruntergerechnet werden, etwa die Beiträge zur Sozialversicherung, Haftpflicht- versicherung oder Spenden für gemeinnützige Zwecke. Für diejenigen, die keine anderen steuer- pflichtigen Einkünfte als eine (oder mehrere) gesetzliche Rente(n) haben, ist folgende Faustformel hilfreich: Bis zu 18.900 Euro Bruttorente im Jahr bleiben steuerfrei (bei Verheirateten bis zu 37.800 Euro). Dabei sollte aber nicht übersehen werden, dass auch andere Renteneinkünfte zum steuerpflichtigen Einkommen gehören, etwa aus einer Zusatzversorgungskasse oder einer privaten Renten-Versicherung, für die jeweils Sonderregeln gelten. Die Betriebsrenten können sowohl in Höhe eines „Ertragsanteils” als auch voll steuerpflichtig sein. Für die privaten Renten gelten - wie bisher für die gesetzlichen - ausschließlich Ertragsanteile. So ist zum Beispiel eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung, die mit 60 Jahren einsetzt, nur zu 22 Prozent steuerpflichtig, bei Rentenbeginn mit 65 Jahren sogar nur zu 18 Prozent. Hier noch einige Hinweise für die Steuererklärung: Was in welcher Höhe dem Finanzamt zu offenbaren ist, ergibt sich aus der „Anlage R” zum vierseitigen „Mantelbogen”, bei Arbeitnehmereinkünften zusätzlich aus der „Anlage N”. Die Formulare gibt es beim, Finanzamt. Sie können aber auch aus dem Internet herunter geladen werden. Über: www.Finanzamt.de-Bundesländer kann zum zuständigen Finanzamt geklickt werden. Risiko von Nachzahlungen Die seit dem Jahr 2005 ausgezahlten Renten müssen öffentliche und private Rentenkassen, Versorgungswerke und die Lebensversicherer erstmalig flächendeckend an den Fiskus melden. Hierzu wurde eine Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ZfA in Brandenburg an der Havel eingerichtet. Alle Stellen, die Gelder an Ruheständler überweisen, müssen dies der ZfA melden. Diese leitet die gesammelten Informationen an die Finanzämter weiter. Dies geschieht über ein neues bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal, das die bisherige Steuer- nummer ersetzen soll. Diese Identifikationsnummer gilt dann ein Leben lang und ist unabhängig von Ortswechseln. Allerdings fehlen der Finanzverwaltung bisher noch die technischen Voraus- setzungen, so dass die Rentenbezugsmitteilungen mit der neuen Nummer bislang noch nicht an die Steuer- verwaltung übermittelt werden können. Dies soll erst Ende 2007 möglich sein. Somit werden die Angaben zu den Renten erst einmal nur gesammelt und später übermittelt. Dann hat der Fiskus auf einen Schlag gleich mehrere Jahrgänge zu überprüfen. Erst dann sind die Finanzämter auch in der Lage, die möglichen steuerpflichtigen Rentner zur Abgabe einer Erklärung für 2005 bis 2007 aufzufordern. „Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen für drei Jahre sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen für die Zukunft könnten die Folge sein und auf einen Schlag zu hohen finanziellen Belastungen führen”, warnt die hannoversche Kanzlei Ebner, Dr. Stolz & Partner. WolfgangBüserHAZ060403

Wie hoch wird meine Rente besteuert? Rentner müssen Steuererklärung abgeben. Infos zu Freibeträgen und der Besteuerung von Zahlungen aus Lebensversicherungen.
FRAGE: Meine Frau und ich erhalten jährliche Rentenzahlungen von 30.288 Euro. Bisher mussten wir keine Steuern zahlen. Gilt das auch für die Jahre ab 2005? ANTWORT: Entscheidend sind hier die verschiedenen Quellen, aus denen Rentenzahlungen erfolgen. Jede Einkunftsquelle von Rentenzahlungen muss für sich betrachtet werden, um die entsprechende steuerliche Behandlung festlegen zu können. FRAGE: Der Betrag von 30.288 Euro setzt sich zusammen aus zwei Renten der Rentenversicherung von 17.760 und 4.320 sowie einer Betriebsrente von 8.208 Euro. ANTWORT: Die beiden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Kalenderjahr 2005 jeweils zu 50 Prozent steuerpflichtig. Besteuert werden demnach 8.880 und 2.160 Euro jährlich. Von diesen Jahresbeträgen wird je noch ein Pauschbetrag von 102 Euro als Werbungskosten abgezogen, so dass die Renten insgesamt mit 8.778 und 2.058 Euro, zusammen also 10.836 Euro, steuerpflichtig sind. Für die Betriebsrente gilt, dass 40 Prozent, jedoch maximal 3.000 Euro, steuerfrei sind. Daneben bleiben weitere 900 Euro und ein Pauschbetrag von 102 Euro steuerfrei. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass 4.002 Euro steuerfrei bleiben und 4.206 Euro steuerpflichtig sind. Alle Renteneinkünfte zusammen betrachtet - vor Berücksichtigung der Kranken-, Pflege- und anderer Versicherungsbeiträge - ergeben somit einen steuerpflichtigen Betrag in Höhe von 15.042 Euro. Bereits dieser Betrag liegt unterhalb des steuerfreien Grundfreibetrags, der pro Person 7.664 beträgt, für Sie als Ehepaar also 15.328. Sie müssen daher auch keine Steuern zahlen. FRAGE: Muss dennoch eine Steuererklärung abgegeben werden? ANTWORT: Ja, weil die Betriebsrente dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig ist und Sie neben dieser Betriebsrente Einkünfte beziehen, die mehr als 410 Euro im Jahr betragen. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nicht erst, wenn tatsächlich auch eine Pflicht zur Steuerzahlung besteht, sondern sie setzt schon eher ein, damit das zu- ständige Finanzamt nachvollziehen kann, dass Sie die Steuerpflichtigkeit Ihrer Gesamt- einkünfte auch zutreffend ermittelt haben. FRAGE: Welche Steuererklärungsformulare benötige ich? ANTWORT:Sie benötigen den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung, auf dem Sie neben Ihren persönlichen Angaben insbesondere auf der Seite 3 Ihre Beiträge zu Kranken-, Pflege- und gegebenen- falls anderen Versicherungen eintragen. Ferner benötigen Sie die Anlage R für jeden Rentenbezieher sowie für den Regelfall der Betriebsrente die Anlage N. Haben Sie Zinseinkünfte, die 2005 und 2006 über 1.421 (Ledige) oder 2.842 Euro (Verheiratete) lagen, müssen Sie auch die Anlage KAP ausfüllen. FRAGE: Ist bei der Ermittlung der Steuerpflichtigkeit der Renten der Bruttobetrag oder der ausgezahlte Betrag maßgebend? ANTWORT: Sie müssen zunächst den Bruttobetrag ansetzen. Einbehaltene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden erst im weiteren Berechnungsverfahren berücksichtigt - sie sind Vorsorge- aufwendungen, die in der Regel bis zu 1.500 Euro pro Person Berücksichtigung finden. In Aus- nahmefällen gilt ein Höchstbetrag von 2.400 Euro, wenn etwa die Rentenversicherung keinen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen gewährt. Außerdem ermittelt das Finanzamt, ob die bis zum Jahr 2004 gültigen Höchstbeträge zu einem höheren Abzug führen als die ab 2005 geltenden Beträge; ist dies der Fall, wird die für Sie günstigere Steuerberechnung automatisch vorgenommen. FRAGE: Bleibt es bei der gesetzlichen Rente dabei, das 50 Prozent der Bruttorente steuerfrei sind? ANTWORT: Für Sie gilt, dass der Wert von 50 Prozent in einen Betrag umgerechnet wird. Diese Beträge werden bis zu Ihrem Lebensende als steuerfreie Beträge festgeschrieben. Für Personen, die 2006 erstmals Rente beziehen, gilt, dass bereits 52 Prozent der Bruttorente steuerpflichtig sind und 48 Prozent steuerfrei bleiben. Diese Werte verändern sich für jeden neuen Rentnerjahrgang, bis 2040 der volle Rentenbetrag steuerpflichtig wird. FRAGE: Wie werden eigentlich VBL-Renten besteuert? ANTWORT: Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden nur mit dem so genannten Ertragsanteil besteuert. Seine Höhe richtet sich nach dem Lebens- alter, das Sie beim erstmaligen Bezug der Rente erreicht hatten. Lag dies bei 65 Jahren, beträgt der Ertragsanteil ab 2005 genau 18 Prozent, bis 2004 betrug er in diesem Fall noch 27 Prozent. FRAGE: Warum werden VBL-Renten steuerlich anders behandelt als andere Betriebsrenten? ANTWORT: Das liegt daran, dass bei diesen Renten bereits in der Erwerbsphase eine Versteuerung dadurch erfolgt ist, dass die Versicherungsbeiträge aus versteuertem Arbeitslohn entrichtet wurden. In der Auszahlungsphase dürfen deshalb die Kapitalrückflüsse nicht nochmals besteuert werden. Lediglich die Erträge des eingezahlten Kapitals, also die Ertragsanteile, wurden in der aktiven Zeit nicht besteuert, sie dürfen daher in der Auszahlungsphase versteuert werden. FRAGE:Gibt es neben den VBL-Renten auch andere Versorgungszahlungen, bei denen nur eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil erfolgt? ANTWORT: Ja, etwa bei Leistungen aus bestimmten Direktversicherungen oder Pensionskassen. Auch hier sind bereits die eingezahlten Beiträge oft versteuert worden, etwa im Weg der pauschalen Lohnversteuerung. FRAGE: Wie wird meine Zusatzrente steuerlich behandelt, die ich von der Freien und Hansestadt Hamburg erhalte? ANTWORT: Diese Rente unterliegt der vollen Steuerpflicht, Sie müssen Ihrem ehemaligen Arbeitgeber dafür auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Auch hier gilt allerdings für das Jahr 2005, dass 40 Prozent der Rente, maximal 3.000 Euro, zuzüglich eines Betrages von 900 Euro und der Pauschbetrag für Werbungskosten (102 Euro) steuerfrei bleiben. Prozentsatz und Zusatzbetrag werden aber ab 2006 bis 2040 in kleinen Schritten jeweils auf Null abgeschmolzen. FRAGE: Wird bei der Rentenbesteuerung auch der Altersentlastungsbetrag gewährt? ANTWORT: Nein, diesen Entlastungsbetrag erhalten Sie nur, wenn Sie neben der gesetzlichen und einer etwaigen betrieblichen Rente andere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung haben. FRAGE: Mir wurde 2005 eine Lebensversicherung ausgezahlt. Muss ich dafür Steuern zahlen? ANTWORT: Wenn zwischen Abschluß und Auszahlung der Lebensversicherung in der Form einer Kapitalversicherung mindestens zwölf Jahre liegen, müssen Sie den Auszahlungsbetrag im Regelfall nicht versteuern. Etwas anderes gilt nur, wenn die Versicherungs- ansprüche in bestimmten Fällen einer Kreditsicherung gedient haben. Auch zukünftig bleiben Auszahlungen von Einmalbeträgen durch Lebensversicherungen im Regelfall steuerfrei, wenn diese vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden und die Mindestlaufzeit erfüllt ist. HA060408
Neue Steuerregeln machen Rentnern zu schaffen So rechnet das Finanzamt — Freigrenzen haben es in sich
Seit 2005 haben viele Rentner Angst vor Steuernachzahlungen. Zwar gibt es Freigrenzen, allerdings werden die Einkünfte verschieden angerechnet. Bis zu 7.664 Euro (Verheiratete 15.328 Euro) im Jahr sind Einkünfte steuerfrei. Dazu kommen der neue Vorsorgehöchstbetrag von 1.500 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (Verheiratete 72 Euro), so dass insgesamt bis zu 9.200 Euro Einkünfte für Alleinstehende und 18.400 Euro für Verheiratete steuerfrei bleiben. Zusätzlich kommen unter bestimmten Voraussetzungen noch Freibeträge sowie gegebenenfalls Werbungskosten zur Anrechnung, die den steuerfreien Betrag erhöhen. Aber nicht jede Rente gilt zu 100 Prozent als zu versteuerndes Einkommen. Wer 2006 in Rente gegangen ist, muss von seiner gesetzlichen Rente 52 Prozent versteuern. Ist das die einzige Einkunftsquelle, können Rentnerpaare des Jahrgangs 2006 monatlich maximal fast 3.000 Euro Rente steuerfrei beziehen. Bei Renten aus einer privaten Rentenversicherung gilt: Wer mit 65 als Alleinstehender in Rente geht und seine Vorsorge nur privat bestreiten würde, könnte monatlich aus privaten Versicherungen mehr als 4.000 Euro Rente beziehen und würde als Alleinstehender keinen Cent Steuern zahlen - Verheiratete wären sogar mit mehr als 8.000 Euro Rente steuerfrei dabei. Auch wenn gut situierte Rentner sicherlich wieder mit dem Finanzamt rechnen müssen, dürfte der „Otto Normalrentner” nur selten steuerpflichtig werden. Anders sieht es aus, wenn Rentner heute bereits staatlich geförderte Renten erhalten. So sind die Erträge aus einer Riester-Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig, eine Rürup-Basisrente müssen Rentner des Jahrgangs 2006 wie die gesetzliche Rente mit 52 Prozent versteuern. Betriebsrentner und Pensionäre kannten die höhere Steuer auf Renten ohnehin, denn ihre Bezüge waren schon immer als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu 100 Prozent steuerpflichtig. Aber auch bei dieser Einkunftsart im Alter werden Vergünstigungen gewährt: Wer im Jahre 2006 in den Ruhestand ging, erhält einen Versorgungsfreibetrag von 38,4 Prozent der Versorgungsbezüge, begrenzt nach oben jedoch auf 2.880 Euro im Jahr, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 864 Euro und einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Von 1.000 Euro Betriebsrente monatlich werden so nur 8.154 Euro im Jahr steuerlich erfasst. Allerdings schmelzen die Vorteile bis 2040 für jeden neuen Rentnerjahrgang, bis keine Vorteile mehr gewährt werden und Betriebsrenten sowie Pensionen ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung in der „Endphase” zu 100 Prozent besteuert werden. Wer im Alter auf Einkünfte aus Zinsen oder Dividenden setzt, muss seit Jahresanfang einen Rückschlag hinnehmen, denn der Sparerfreibetrag wurde bei Alleinstehenden auf 801 Euro und bei Verheirateten auf 1.602 Euro inklusive Werbungskosten-Pauschbetrag herabgesetzt. Dazu kommt ein Alters-Entlastungsbetrag, der für Rentner des Jahrgangs 2006 exakt 38,4 Prozent der Einkünfte ausmacht, nach oben jedoch begrenzt auf 1.824 Euro. Voraussetzung: Das 64. Lebensjahr muss bereits 2005 vollendet worden sein. Damit sind von 4.000 Euro Zinseinkünften bei einem Paar rund 1.480 Euro zu versteuern. Aber Vorsicht: Der Entlastungsbetrag gilt für alle Einkünfte im Alter außer Leibrenten und Versorgungs- bezügen - und nicht nur für Zinseinkünfte. ddpNOZ070206

Mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Steuererklärung für viele Ruheständler Pflicht.
Viele Rentner müssen in diesem Jahr zum ersten Mal wieder eine Steuererklärung abgeben. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums sind für das Jahr 2005 jetzt rund 3,3 Millionen Rentnerhaushalte steuerpflichtig. Damit bekommen die Finanzämter etwa 1,3 Millionen neue Kunden. Der Grund: Seit dem Jahr 2005 ist von der gesetzlichen Rente ein kleinerer Teil einkommensteuerfrei als früher. Rentner erreichen deshalb schneller die Grenzen, ab denen sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Masse der Rentnerhaushalte bleibt jedoch weiterhin von der Einkommensteuer unbehelligt. Schon Anfang 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Demnach unterliegen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung seit Jahresanfang 2005 zu 50 Prozent der Steuerpflicht. Bislang betrug dieser Anteil dagegen nur rund 27 Prozent. Der Anteil von 50 Prozent gilt nur für Rentner, die bis Ende 2005 in den Ruhestand gegangen sind. Für Neurentner der folgenden Jahre steigt der steuerpflichtige Anteil Jahr für Jahr. Jeder behält allerdings für die gesamte Dauer des Rentenbezuges den steuerfreien Anteil, der im Jahr des Renteneintritts galt. Für Neurentner des Jahres 2005 und davor, die keine sonstigen Einkünfte haben, beginnt die Besteuerung nach Berücksichtigung aller üblichen Freibeträge bei einer Monatsrente von rund 1.550 Euro. Ehepaare sind bei 3.100 Euro „dran”. Doch eine Steuererklärung für 2005 kann schon deutlich unterhalb dieser Grenzwerte fällig sein. Pflicht ist eine Steuererklärung, wenn die Einkünfte über 7.664 Euro beziehungsweise 15.329 Euro (Alleinstehende/Ehepaare) liegen. Dazu zählen neben der gesetzlichen Altersrente zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, pauschal versteuerter Arbeitslohn sowie Firmen- oder Privatrenten, deren Beiträge aus pauschal oder voll versteuertem Einkommen finanziert wurden. Solche Einnahmen sind aber nicht voll steuerpflichtig. Als Einkünfte zählt nur, was nach Abzug des steuerfreien Teils, der Werbungskosten, Betriebsausgaben und Altersentlastungsbeträge, übrig bleibt. Erst dann wird geprüft, ob die Grenze von 7.664 Euro bzw. 15.329 Euro überschritten ist. Andere Regeln gelten, wenn Alleinstehende oder Ehepaare neben der Rente voll steuerpflichtige Löhne oder Beamten- und Firmenpensionen auf Steuerkarte hatten. Darauf weist die Zeitschrift „Finanztest“ hin. Dann ist die Abrechnung mit dem Finanzamt schon obligatorisch, wenn * Alleinstehende oder Ehepaare Renteneinkünfte über 410 Euro im Jahr hatten oder einer allein über 1.024 Euro Bruttorente, * die Renteneinkünfte niedriger sind, aber mit Zins-, Miet- und anderen Nebeneinkünften über 410 Euro im Jahr lagen, * Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld über 410 Euro hinausgehen, ein Rentner von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Löhne oder Pensionen bekommen hat oder * Löhne und Pensionen nach Steuerklasse V oder VI versteuert wurden. Rentner müssen neben dem Mantelbogen die neue Anlage R ausfüllen. Dort tragen sie die gesetz- liche Rente und die anderen Zahlungen aus ihren Altersvorsorgeverträgen ein. Welche Anlagen das Finanzamt noch sehen will, richtet sich nach den weiteren Einkünften, Nötig ist zum Beispiel: * die Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen, * die Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und * die Anlage GSE für Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Arbeit. Wenn Rentner zur Steuererklärung verpflichtet sind, sollten sie diese unbedingt abgeben. Steuer- sünder fliegen durch Kontrollen leicht auf. Die Pflicht zur Erklärung bedeutet nicht unbedingt, dass Rentner Steuern zahlen müssen. So können sie auf jeden Fall Kranken- und Pflegeversicherungs- beiträge absetzen. Das Finanzamt zieht außerdem Kirchensteuern und oft auch Kosten für Kuren, Medikamente und Haushaltshilfen von den Einkünften ab. Bis 31. Mai sollte die Erklärung für das vergangene Jahr beim Finanzamt sein. Tipps: Die Formulare für die Erklärung gibt es in den Finanzämtern und Gemeindeverwaltungen. Hier gibt es auch eine „Anleitung zur Anlage R”, die Hinweise für die Ausfüllung des Steuerformulars ent- hält. Hilfe bei der Steuererklärung für Rentner bieten neben den Steuerberatern die Lohnsteuerhilfe- vereine. Sie stehen in den „Gelben Seiten” und kosten im Schnitt 110 Euro Jahresbeitrag. Die Finanzverwaltung bietet im Internet umfangreiche Informationen zu allen Steuerthemen unter der Adresse www.ofd.niedersachsen.de. Telefonisch gibt sie allgemeinen Rat zu Steuerfragen unter der Nummer 0180 - 3 34 03 34 (12 Cent pro Minute). Bei konkreten Fragen, die sich auf den eigenen Steuerfall beziehen, muss das jeweils zuständige Finanzamt angesprochen werden. ftd.ashHAZ060206
Rentner mit und ohne Steuerpflicht
|
Einnahmen
|
Rentnerehepaar
mit Steuerlast
|
Rentnerehepaar
mit Steuerlast
|
Rentnerehepaar
ohne Steuerlast
|
Rentnerehepaar
ohne Steuerlast
|
|
Betrag 2005
|
davon steuerpflichtig
|
Betrag 2005
|
davon steuerpflichtig
|
|
Gesetzliche Rente beider
|
30.000 Euro
|
15.000 Euro
|
22.800 Euro
|
11.400 Euro
|
|
Mieteinkünfte und / oder Zinseinkünfte: Sparerfreibetrag ist berücksichtigt
|
9.000 Euro
|
5.400 Euro
|
4.200 Euro
|
2.520 Euro
|
|
Privatrente
|
4.000 Euro
|
720 Euro
|
1.800 Euro
|
324 Euro
|
|
Betriebsrente
|
Keine
|
0 Euro
|
3.600 Euro
|
1.260 Euro
|
|
Gesamteinkünfte
|
43.000 Euro
|
21.120 Euro
|
32.400 Euro
|
15.504 Euro
|
|
Abzüge
|
|
|
|
|
|
Werbungskosten- pauschale (2 x 102 €)
|
|
-204 Euro
|
|
-204 Euro
|
|
Versicherungsbeiträge
|
|
-2.900 Euro
|
|
-2.780 Euro
|
|
Sonderausgaben- Pauschale (2 x 36 €)
|
|
-72 Euro
|
|
-72 Euro
|
|
Steuerpflichtiges Einkommen
|
|
17.944 Euro
|
|
12.448 Euro
|
|
Einkommenssteuer
|
|
422 Euro
|
|
0 Euro
|
|
Soli-Zuschlag
|
|
0 Eruo
|
|
0 Euro
|
|
Steuer gesamt
|
|
422 Euro
|
|
0 Euro
|
Die Beispielrechnungen zeigen: Von den Gesamteinkünften ist nur die Hälfte steuerpflichtig. Für die gesetzliche Rente gilt das ohnehin. Durch eine Reihe von Abzugsmöglichkeiten werden auch die anderen Einkünfte geschont. Miet- und Zinseinkünfte können um den Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 Prozent gekürzt werden. Renten wie etwa aus privaten Rentenversicherungen sind nur zu 18 Prozent steuerpflichtig. Betriebsrenten, die voll steuerpflichtig sind, werden um den Versorgungs- freibetrag von 40 Prozent sowie einen Sonderabschlag von 900 Euro gekürzt. Zu den Versicherungsbeiträgen gehören die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Haftpflicht- versicherungen. Da im zweiten Beispiel der Grundfreibetrag von 15.328 Euro für Ehepaare nicht überschritten wird, entsteht auch keine Steuerpflicht. HA060211

Was hat sich geändert für Rentner und Arbeitnehmer?
Welche Beiträge gelten im Sinne des Gesetzes als steuerlich begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen? Unter Altersvorsorgeaufwendungen fallen Beiträge an die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie neu zu ent- wickelnde kapitalgedeckte private Leibrentenversicherungen. Können Beamte mehr absetzen als Arbeitnehmer? Nein. Beide Personengruppen haben in gleichem Umfang die Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen. Um dies sicherzustellen, wird bei Beamten - die keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung leisten - der zustehende Höchstbetrag um einen fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Welche Renten werden nachgelagert besteuert? Nachgelagert besteuert werden Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Renten- versicherungen, berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen und privaten Leibrentenversicherungen, die die Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten vorsehen. Die sich ergebenden Ver- sorgungsansprüche dürfen nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, und es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. Bis zu welchem Betrag sind nach dem Gesetz Renten und Pensionen steuerfrei? Welche Renten sind durch die Reform betroffen? Nach dem Gesetz sind die bestehenden Renten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Höhe von rund 18.900 Euro pro Jahr (rund 1.575 Euro pro Monat) bei Allein- stehenden generell steuerfrei. Für Verheiratete verdoppeln sich die Beträge. Bei allein stehenden Beamtenpensionären beginnt die Besteuerung bei jährlichen Versorgungsbezügen von 12.836 Euro. Auch künftig dürften Durchschnitts- renten steuerfrei bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn noch eine normale Betriebsrente hinzukommt. Was ändert sich bei der Besteuerung der Beamtenpensionen und Werkspensionen? Die Besteuerung der Beamtenpensionen und der Werkspensionen ist von der Änderung der Besteu- erung der Renten mittelbar betroffen. Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleich- behandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt und mehrfach erhöht worden ist, wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungs- freibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Wie funktioniert das steuerliche Verfahren? Die Besteuerung der Leibrenten wird durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversi- cherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanz- verwaltung sichergestellt. Wird es auch weiterhin eine Ertragsanteilsbesteuerung geben? Die Ertragsanteilsbesteuerung findet weiterhin in den Fällen Anwendung, in denen ein Kapital, das vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde, verrentet wird. Das betrifft insbesondere Veräußerungsleibrenten oder Leibrenten gegen Einmalbetrag. Was ändert sich bei der Ertragsanteilsbesteuerung? Die Ertragsanteile im Gesetz sind im Vergleich zum bisherigen Recht niedriger. Welche Änderungen soll es bei der Besteuerung der Kapitallebens-Versicherungen geben? Sollen die Änderungen bei der Besteuerung der Kapitallebensversicherungen auch rückwirkend für bereits bestehende Verträge gelten? Der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge in der Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung der Kapitallebensversicherung werden beseitigt. Die Erträge von Kapital-Lebensversicherungen, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Für Altverträge ändert sich nichts. ashHAZ040614
Pauschalsteuer abgeschafft
Das Alterseinkünftegesetz führt auch zu Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung. Betroffen sind so genannte Direktversicherungen. Dabei handelt es sich um Lebens- oder Rentenversicherungen, die über den Arbeitgeber abgeschlossen werden. Die Prämien trägt allerdings meist der Arbeitnehmer. Vorteil: Auf die Prämien erhebt der Fiskus bislang lediglich eine Pauschalsteuer von 20 Prozent. Der steuerlich geförderte Höchstbetrag liegt bei 1.752 Euro im Jahr. Jetzt gilt auch für diese Form der betrieblichen Altersversorgung die nachgelagerte Besteuerung. Damit werden die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt. HAZ040614
Versorgungsausgleich: Scheiden tut jetzt auch Rentnern weh
Rentner, die sich scheiden lassen, müssen sich auf sofort gekürzte Bezüge einstellen, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs, die am 1. September in Kraft treten soll, wird nämlich das sogenannte „Rentnerprivileg" gekippt. Ziel der Reform ist, die Aufteilung der Vermögens- und Versorgungsansprüche beider Eheleute nach einer Scheidung einfacher zu machen. Künftig wird nicht nur das Versorgungsanrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch z. B. der Beamtenversorgung, der Betriebsrenten oder privater Altersversorgung schon bei der Scheidung vollständig geteilt. Jeder Ehegatte bekommt für seinen Anteil beim Versorgungsträger des anderen ein eigenes Rentenkonto. Aber die Tücke steckt auch hier im Detail. Bisher konnte ein geschiedener Rentner seine volle Rente noch so lange beziehen, bis der Ex-Partner ebenfalls in den Ruhestand ging. Dieses Rentner-Privileg hatte der Gesetzgeber 1977 eingeführt, weil Rentner ihre Versorgung nicht mehr ausbauen und so auch Kürzungen nicht mehr wettmachen können. Mittlerweile aber gebe es mehrere Härtefall- regelungen und keinen Bedarf mehr für eine Sonderstellung der Rentner, so das Bundesjustiz- ministerium (BMJ) im Diskussionsentwurf zum Gesetz. Außerdem habe die Gefahr bestanden, dass ältere Ehepartner die Scheidung „zu Lasten der Versichertengemeinschaft bis zum Rentenalter verschleppen", um in den Genuss des Rentnerprivilegs zu kommen. „Nach dem alten Gesetz würde dem ‚privilegierten‘ geschiedenen Rentner der Bezug einer vollen Rente geleistet, die er auf seinem Rentenkonto nach der gerichtlichen Entscheidung gar nicht mehr hat", sagt Dr. Thorsten Bauer, Pressesprecher des BJM. Bei Paaren, die nur wenige Monate vor der Rente geschieden wurden werden die Bezüge des Älteren sofort gekürzt. Außerdem, so Bauer, hätten Fälle wie dieser eintreten können: Rentner A (70) war als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenkasse versichert, seine Frau (60) hat Anspruch auf Beamtenpension. Nach Scheidung und Versorgungsausgleich bezöge A mit dem Rentnerprivileg nicht nur die eigene volle Rente, sondern auch schon die Hälfte der Beamtenpension seiner Ex-Frau. Bauer: „Er hätte also wegen der Scheidung höhere Rentenansprüche als ohne Scheidung." Statistisch hat meist der Mann längere Berufszeiten, geht zuerst in Rente und muss einen Teil seiner Rentenbezüge abtreten. Jahrzehntelang hat der Staat außerdem die Hausfrauenehe gefördert, etwa durch das Ehegattensplitting. In der Erklärungshilfe des BJM klingt es nun wie ein Vorwurf, wenn es heißt, die Rentenkasse dürfe bei dem Geschiedenen bis zum Renteneintritt der Frau nicht kürzen „und muss trotzdem über viele Jahre (Zahlungen) an diese leisten, oftmals lange über den Tod des Pflichtigen hinaus". Sollen zugunsten der Rentenkassen nur noch Gleichaltrige heiraten? Der Satz legt nahe: Die Gesetzesreform sollte vor allem eine Entlastung der Rentenkasse bringen. „Es ist richtig, dass der Wegfall nicht nur auf das Ausgleichskonzept zurückzuführen ist", sagt der Karlsruher Versorgungsausgleichs-Experte Arndt Voucko-Glockner. „Das Rentnerprivileg passt dem Staat und seinen maroden Rentenkassen nicht", so Rechtsanwalt Thomas von der Wehl in Neumüns- ter. Die Kürzungen kämen der BfA und der Beamtenversorgung zugute, ohne dass der Ex-Partner davon etwas hat. „Die Reform soll aber ermöglichen, dass der Rentner seiner Ex-Frau noch Unterhalt zahlen kann", sagt Rechtsanwalt Gerald Duffing aus Hannover. Auf Antrag des Rentners wird der Unterhalt von der Kürzung abgezogen. Anwältin Karin Damm in Hamburg nennt ein Beispiel: ■ Rentner A bekäme mit Rentnerprivileg ungekürzt Bezüge von 2.750 Euro und hätte 575 Euro Unterhalt zu zahlen, ihm würden also 2.175 Euro bleiben. ■ Ohne Rentnerprivileg erhielte er nur eine gekürzte Rente von 2.000 Euro. ■ Nach dem neuen Recht würde auf die gekürzte Rente der Unterhalt aufgeschlagen: 2.000 + 575 Euro = 2.575 Euro. Verdient die Frau z.B. 1.600 Euro, betrüge der Einkommens- unterschied 975 Euro. Die Hälfte davon müsste der Mann an Unterhalt zahlen: 487,50 Euro. Ihm bleiben somit jetzt 2.087,50 Euro. Zugunsten der Rentenkassen werden eingespart: monatlich 175 Euro. Ein geschiedener Rentner werde damit schlechter gestellt als ein verheirateter, der bis zum Lebensende seine erarbeitete Rente bezieht, kritisiert Karin Damm. Zwar würden die Kassen durch die oft langjährigen Leistungen an jüngere Partnerinnen stark belastet, „aber das ist bei allen Paaren so, ob geschieden oder nicht. Weder das eine noch das andere darf durch gekürzte Rentenzahlungen sanktioniert werden." HA090228IreneJung
Doppelte Steuer nach Geldgeschenk
Wer von ei¬nem Angehörigen einen größeren Geldbetrag geschenkt bekommt und den als Einmalzahlung in eine Rentenversicherung steckt, muss einem Urteil nach auf die Erträge aus der Rentenversicherung auch dann Steuern zahlen, wenn er den geschenkten Geldbetrag bereits versteuert hat. Finanzgericht Berlin Brandenburg, Aktenzeichen 7 K1834/04 NOZ090808ddp
Steuern sollen direkt von Rente abgezogen werden
Zu der von der neuen Koalition angestrebten einfacheren Besteuerung von Rentnern hat die FDP einen ersten Vorschlag unterbreitet. FDP-Finanzexperte Carl-Ludwig Thiele plädierte in der "Bild"- Zeitung dafür, die Rentensteuer direkt bei der Auszahlung abziehen zu lassen und wie beim Lohn zu verfahren. Betroffen ist aber nur ein Teil der 20 Millionen Rentner - die große Mehrzahl muss auf die Altersbezüge keine Steuer zahlen. Versicherungsträger sollen Steuern direkt ans Finanzamt abführen. Die Rentenversicherungsträger sollten aus Sicht der FDP bei hohen, also steuerpflichtigen Renten die Steuer automatisch einbehalten und ans Finanzamt abführen. Dafür würden die bisher vor- geschriebenen Rentenbezugsmitteilungen entfallen. Die Finanzämter bräuchten dann nicht mehr nachträglich zu kontrollieren, ob Rentner ihrer Steuerpflicht nachgekommen sind. Rentenbesteuerung vereinfachen Union und FDP hatten im Koalitionsvertrag vereinbart, die Rentenbesteuerung so zu vereinfachen, "dass kein aufwendiges Kontrollmitteilungsverfahren und keine separate Erklärungspflicht für Renten- bezüge mehr notwendig ist". Hintergrund ist, dass die jahrelange Schonfrist für viele Rentner bei der Besteuerung ihrer Altersbezüge ausläuft. Finanzämter erhalten seit Anfang Oktober 2009 - rückwirkend bis zum Jahr 2005 - Einblick in die Einkünfte auch jener Senioren, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Steuersäumige müssen daher mit Nachzahlungen rechnen. Besteuerung der Rente Die Steuerpflicht für Alterseinkünfte oberhalb bestimmter Einkommensgrenzen besteht seit 2005. Auf Durchschnittsrenten, wie sie die große Mehrzahl der Ruheständler bekommen, ist keine Steuerzahlung fällig. Vor allem Rentner mit überdurchschnittlich hohen Ruhestandsbezügen und Zusatzeinkünften wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen müssen dagegen Einkommensteuer zahlen. Bislang wurden Betroffene in Ruhe gelassen. Durch die "Rentenbezugsmitteilungen" der Rentenversicherungsträger an die Steuerbehörden ändert sich dies nun. t-online091103
|