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online: www. kbwn.de
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Unten auf dieser Seite: Rückforderungen von gewährten Leistungen drohen im Todesfall. Anspruch erlischt nach drei Jahren
Persönliches Budget für Behinderte
Die wichtigsten Fragen und Antworten Von Januar 2008 an haben behinderte Menschen einen Rechtsanspruch darauf, sich ihre Hilfe- leistungen als persönliches Budget auszahlen zu lassen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dieser neuen Form der Hilfe: Welches Ziel soll mit dem persönlichen Budget erreicht werden? Das Budget soll behinderten Menschen mehr Selbstbestimmung und Selbstständigkeit ermöglichen. Von Hilfeempfängern sollen sie zu Käufern und Kunden werden mit der Macht, Art und Gestaltung der Hilfe zu beeinflussen. Wer zahlt das. persönliche Budget? Das Geld kommt weiter von den bisherigen Trägern der Hilfeleistungen, zum Beispiel den Sozial- ämtern oder Krankenkassen. Die verschiedenen Träger haben gemeinsame Servicestellen eingerichtet, bei denen sich Betroffene über das persönliche Budget informieren können. Die Stellen sind im Internet verzeichnet:www.reha-servicestellen.de. Wie können behinderte Menschen an das persönliche Budget kommen? Diese Form der Hilfe kann in den gemeinsamen Servicestellen der Träger beantragt werden. Dann wird der Hilfebedarf ermittelt. In einer Zielvereinbarung wird das dann vertraglich festgeschrieben. Nach mindestens zwei Jahren wird der Bedarf erneut geprüft und möglicherweise das persönliche Budget an Veränderungen angepasst. Internet: www.budget-tour.de NOZdpa071023
Verankerung im BSHG? Regierung: Pflegezeit sinnvoll - „Chance für Frauen”
Die Vorsitzende der Frauenunion, die Staatsministerin im Kanzleramt Maria Böhmer (CDU), hat Pläne der Bundesregierung zur Einführung einer Pflegezeit bestätigt. Sie bezeichnete einen solchen Schritt in Berlin als sinnvolles Konzept. Gerade Frauen bekämen dadurch eine reelle Chance zur Rückkehr in den Beruf, so Böhmer. Laut den jetzt bekannt gewordenen Plänen hätten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer ersten Phase einen Anspruch auf Freistellung für sechs Monate. Für diese Zeit erhielte der pflegende Angehörige kein Gehalt, habe aber den Anspruch, wieder eingestellt zu werden. Auch eine Teilzeit- regelung wäre möglich. Der Betroffene könnte dann noch einmal die Pflegezeit um sechs Monate verlängern. Auch der Deutsche Caritasverband drängt auf die Einführung einer Pflegezeit für Angehörige sterbenskranker Patienten. Bei der Bundestagsanhörung zur Gesundheitsreform verwies der Wohl- fahrts-Verband in Berlin auf das Beispiel Österreichs, dem Deutschland folgen sollte. Der Anspruch auf eine so genannte Familienhospizkarenz solle im Sozialgesetzbuch verankert werden. NOZkna061107
Daisy-CD informiert über die Rechte blinder Menschen
Die Broschüre „Blinde im geltenden Recht” der Gemeinschaft Deutscher Blindenfreunde von 1860 ist jetzt auch als Aufsprache im Daisy-Format zu beziehen. Das 20-Stundenwerk widmet sich aus- führlich den Verhältnissen im Sozialrecht. Daneben werden Fragen des Privatversicherungsrechts, des Arbeits- und Zivilrechts sowie des Verkehrsrechts behandelt. Die CD kann kostenlos bezogen werden bei: Gemeinschaft Deutscher Blindenfreunde, Hoffmann-von-Fallersleben-Platz 3, 10713 Berlin, Telefon: 030 - 8 23 43 28, eMail.: info@blindenfreunde.de
Neue Urteile der Sozialgerichte
Sozialgericht Fulda
Daisy-Player sind jetzt als Hilfsmittel für Blinde anerkannt! Nach einem neuen Urteilt des Sozialgerichts Fulda sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Daisy-Spieler als rezeptpflichtiges Hilfsmittel nach § 33 SGB V zu übernehmen. AZ SF Kr 572/06
Bundessozialgericht
Vermögen aus Landesblindengeld geschützt
Wer Landesblindengeld erlhält und dieses zum Teil als Vermögen anlegt, muss nicht fürchten, dass er deswegen weniger Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialhilfeträger erhält. Zwar übersteigt ein Vermögen in Höhe von knapp 9.000 Euro die Freibeträge des § 90 Abs. 2 SGB XII. Doch dient das Landesblindengeld dem Ausgleich für höhere blindheitsbedingte Aufwendungen und ist daher als zweckbestimmte Einnahme privilegiert. Diese Zielsetzung wäre gefährdet, wenn der/die Blinde ge- zwungen wäre, das angesparte Blindengeld für den Lebensunterhalt auszugeben. Daher würde die Verwertung eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten, so dass es nicht zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. De- zember 2007 - B8/9b SO 20/06 R
Sozialgericht Hannover
AOK streicht Hilfe für Gehörlose. Sozialgericht Hannover lehnt Klage ab
Weil hörgeschädigte Menschen weder Telefon, Wecker noch Haustürklingel hören können, sind sie auf Lichtsignalanlagen angewiesen, die anstelle von Klingeltönen Lichtblitze erzeugen. Die Kosten für die optischen Klingelanlagen übernehmen die Krankenkassen. Klingelleuchten sind sogar ausdrücklich im Hilfsmittelverzeichnis des Sozialgesetzbuches IX aufgeführt. Doch seit 2005 weigern sich die Allgemei- nen Ortskrankenkassen (AOK) in Niedersachsen und Bayern, diese Kosten zu übernehmen. Der Sozialdienst für hörgeschädigte Menschen hat für einen in Hannover lebenden Mann, der seit seiner Geburt taub ist, Klage beim Sozialgericht Hannover eingereicht - sie wurde jetzt abgewiesen. Für Martin Härtel, Diplomsozialarbeiter beim Sozialdienst für hörgeschädigte Menschen in Hannover, ist das ein nicht hinzunehmendes Urteil. Der Fürsprecher für rund 800 Betroffene allein in der Region Hannover, der weitere Hörgeschädigte in Hildesheim, Nienburg und Hameln vertritt, hat nun den Petitionsausschuss des Landes, alle Landtagsfraktionen, den Gehörlosenbund sowie zahlreiche weitere Institutionen eingeschaltet. Für Härtel handelt es sich bei den 500 bis 800 Euro teuren Klingelleuchten um Anlagen, die notwendig sind, „damit Behinderte die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen können", wie es im Sozialgesetzbuch heißt. Die AOK Niedersachsen argumentiert, bei diesen Anlagen handele es sich nicht um ein Hilfsmittel, sondern um eine Anpassung des Wohnumfeldes, vergleichbar mit einem Treppenlift für Behinderte. „Das ist völliger Quatsch", sagt Härtel. „Lichtsignalanlagen werden lediglich in die Steckdose gesteckt und geben von dort ihre Funkimpulse an Türklingel, Telefon oder Fax." Mut macht ihm jetzt ein Urteil des Auricher Sozialgerichts, das die AOK in einem ähnlichen Fall verpflichtete, die Kosten für eine Licht- signalanlage zu übernehmen. „Aufgrund ihrer Behinderung sind Gehörlose chronisch schlecht informiert, sie sind auf diese Anlagen angewiesen", sagt Härtel. HAZ090509VeronikaThomas
Föderalismusreform bedeutet massiven Rückschritt für Behinderte
Der Deutsche Behindertenrat ist alarmiert. „Durch die Föderalismusreform droht ein schwerer Rück- schlag für die Rechte behinderter Menschen”, erklärt die Sprecherratsvorsitzende Brigitte Setzer- Pathe. „Es muss dringend Änderungen bei der Föderalismusreform geben, sonst wird das Bundes- gleichstellungsgesetz ausgehöhlt. Der Deutsche Behindertenrat fordert die Abgeordneten im Deut- schen Bundestag nachdrücklich auf, die Föderalismusreform so zu gestalten, dass es nicht zu nachteiligen Auswirkungen für behinderte Menschen kommt.” Gravierende Auswirkungen auf die Rechte behinderter Menschen ergeben sich durch die Verän- derung der Zuständigkeit in folgenden Bereichen: Gaststättengesetz, Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, Heimrecht, Hochschulrahmenrecht sowie der Art. 84 des Grundgesetzes (Verfahrensgesetz). Das Gaststättengesetz und das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz sind für die Sicherstellung der Barrierefreiheit von herausragender Bedeutung. Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz hat sich in den vergangenen Jahren als das bedeutendste Instrument zur Herstellung barrierefreier Lebens- verhältnisse im öffentlichen Raum erwiesen. Dies betrifft zum Beispiel den Bau von Gehwegen und Straßen sowie den Öffentlichen Nahverkehr. Nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ist eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit Vor- aussetzung für Finanzhilfen des Bundes an die Kommunen. Der Entwurf für das Föderalismusreform-Be- gleitgesetz sieht zwar einen Ausgleich für den Wegfall der Finanzhilfen vor, aber die Zweckbindung an die Herstellung der Barrierefreiheit und die Beteiligung behinderter Menschen an der Planung entfällt. Die gesetzlichen Regelungen der Bundesländer zur Herstellung von Barrierefreiheit können diese Lücke nicht schließen. Keines der Gleichstellungs-, Nahverkehrs- oder Straßengesetze der Bundesländer sieht eine dem § 3 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gleichwertige Regelung vor. Diese Regelung muss weiterhin volle Gültigkeit behalten. Nach dem Gaststättengesetz kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte versagt werden, wenn die für Gäste bestimmten Räume nicht barrierefrei sind. Die Über- tragung des Gaststättengesetzes auf die Bundesländer wäre daher ein schwerer Rückschlag für die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in unserer Gesell- schaft. Die Föderalismusreform sieht außerdem vor, dass die Bundesländer bei der Hochschulzulassung und den Hochschulabschlüssen vom Bundesrecht abweichen können. Dies betrifft auch das Hochschulrahmengesetz, das im Zuge des Behindertengleichstellungsgesetzes ergänzt wurde. Danach tragen die Hochschulen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Die Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Künftig können die Länder diese Regelungen ändern. Der Deutsche Behindertenrat befürchtet daher, dass sich die Studienbedingungen behinderter Men- schen verschlechtern. Auch die Änderung von Art. 84 Grundgesetz (Verfahrensgesetz) stößt auf schwere Bedenken des Deutschen Behindertenrats. Danach können die Länder die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren selbst regeln, wenn sie Bundesgesetze als eigene Angele- genheit ausführen. Der Deutsche Behindertenrat sieht die große Gefahr, dass die durch das SGB IX geschaffenen gemeinsamen Verfahrensvorschriften zur Durchführung des Gesetzes für die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe ins Leere laufen. Dies gilt insbesondere für die Verfahrens- vorschriften zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget. Gefährdet wäre zudem die Arbeit der gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger, die u. a. die Integration behinderter Menschen in das Berufsleben sicherstellen sollen. „Die Neufassung des Artikel 84 GG würde somit den wichtigen Zielen des SGB IX zur Teilhabe behin- derter Menschen zuwiderlaufen”, warnt die DBR-Sprecherratsvorsitzende Brigitte Setzer-Pathe. Der Deutsche Behindertenrat fordert hier eine gesetzgeberische Klarstellung, wonach das SGB IX ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 84 GG ist. Damit wäre gesichert, dass hier ausschließlich Bundes- recht gilt. Schwere Bedenken hat der Deutsche Behindertenrat auch gegen die Übertragung des Heimrechts vom Bund auf die Länder. Es besteht die Gefahr, dass dies zu unterschiedlichen Qualitätsstandards in Pflegeheimen und Heimen für behinderte Menschen führt. Dies ist für den Deutschen Behindertenrat in keiner Weise akzeptabel. Das Aktionsbündnis Deutscher Behindertenverbände Sekretariat: Sozialverband Deutschland (SoVD) Bundesverband Stralauer Straße 63 -10179 Berlin Tel.: 030/72 62 22 120 Fax: 030/72 62 22 328 Pressestelle: Tel.: 030/72 62 22 123 www.deutscher-behindertenrat.de V.i.S.d.P. Dorothee Winden
SGB XII - das neue Sozialgesetzbuch: Wichtig für die Pflege?
Pflegeeinrichtungen diskutieren intensiv sozialpolitische Veränderungen: Das GKV-Modernisierungs- gesetz und mit diesem verbunden die Zuzahlungspflichten vieler Pflegekunden u.a. bei behandlungs- pflegerischen Leistungen haben deutlich gemacht, wie unmittelbar gesetzgeberische Aktivitäten die operative Pflegearbeit beeinflussen. Noch massiver wird eine solche Beeinflussung durch die anstehen- de Reform des Pflegeversicherungsrechts entstehen. In Pflegeeinrichtungen wenig diskutiert worden ist dagegen das neue Sozialgesetzbuch XII, mit dem die Integration des Bundessozialhilfegesetzes in das Sozialgesetzbuch vorgenommen wird. Auch das SGB XII wird jedoch auf die inhaltliche Arbeit und die wirtschaftliche Situation von Pflege- einrichtungen erhebliche Auswirkungen haben, was bei der Betrachtung der Grundlagen des Sozial- hilferechtes deutlich wird: Grundlagen des Sozialhilferechts Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Sozialhilfe, allen in Deutschland lebenden Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen. Die Hilfeleistungen soll daneben den Hilfeempfänger so schnell und so nachhaltig wie möglich von der Sozialhilfe unabhängig machen. Sozialhilfe ist (im Unterschied zu anderen sozialen Transferleistungen) immer nachrangig. Somit er- hält niemand Sozialhilfe, der sich durch Arbeitskraft, Einkommen oder Vermögen selber helfen kann oder der die erforderlichen Leistungen von Ange hörigen oder Sozialleistungsträgern erhalten kann. Sozialhilfe wird geleistet als Dienstleistung (insbesondere Beratung), Geldleistung oder Sachleistung. Prinzipiell besteht dabei ein Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung. Neben der Grundsicherung im Alter umfasst die Sozialhilfe sechs verschiedene Hilfearten, die teilweise parallel zueinander geleistet werden können:
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Übersicht über Hilfearten
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Hilfe zum Lebensunterhalt
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§§ 27 bis 40 SGB XII
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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§§ 41 bis 46 SGB XII
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Hilfe zur Gesundheit
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§§ 47 bis 52 SGB XII
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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
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§§ 53 bis 60 SGB XII
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Hilfe zur Pflege
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§§ 61 bis 66 SGB XII
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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
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§§ 67 bis 69 SBG XII
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Hilfe in anderen Lebenslagen
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§§ 70 bis 74 SGB XII
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Ziele des Gesetzgebers mit dem neuen SGB XII Die Bedeutung SGB XII für Pflegeeinrichtungen er- schließt sich bei der Betrachtung der mit dem Gesetz verbunden Ziele: Neben dem grundsätzlichen Ziel einer Reform des Sozialhilferechts und seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch beabsichtigt der Gesetzgeber auch die Schaffung eines Referenzsystems für zahlreiche steuerfinanzierte Fürsorge- leistungen und die Realisierung eines Einsparvolumens von 66 Millionen € im ersten Jahr nach Inkraft- treten des Gesetzes. Nicht aus dem BSHG in das SGB XII übernommene Vorschriften:
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Hilfe zur Arbeit
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§§ 18 - 20 BSHG
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Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgurndlage
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§ 30 BSHG
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Besondere Einkommensgrenze
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§ 81 BSHG
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Zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen
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§ 83 BSHG
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Allgemeines (zum Kostensatz)
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§ 92 BSHG
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Experimentierklausel (zur Pauschalierung)
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§ 101a BSHG
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Kostenerstattung bei Umzug
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§ 107 BSHG
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Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
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§138 BSHG
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Übergangsregelung für die Kostenerstattung
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§ 144 BSHG
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Kostenerstattung bei Evakuierung
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§ 145 BSHG
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Vor allem aber werden die Instrumente zur Förderung der Überwindung der Bedürftigkeit ausgebaut. Zudem wird die Selbstbestimmung für behinderte Menschen gestärkt. Daneben werden einmalige Leistungen abgebaut und ein neues System der Bemessung für Regelsätze entwickelt, womit u.a. eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes beabsichtigt ist. Nachfolgend wird auf einige dieser Ziele und ihre Auswirkungen auf die Arbeit von Pflegeein- richtungen näher eingegangen. Verminderung des Verwaltungsaufwandes Während etwa die zukünftig erfolgende Pauschalierung von Unterkunftskosten den Verwaltungs- aufwand insbesondere bei den Sozialämtern vermindert, wirkt sich z.B. die Abgeltung einmaliger Leistungen pauschal über die Regelsätze (z.B. Bekleidung) positiv im Verwaltungsbereich stationärer Pflegeeinrichtungen aus: Die Notwendigkeit des Einzelverwendungsnachweises wird mit der Neuregelung entfallen. Persönliches Budget Die im SGB XII verankerte Möglichkeit, Menschen mit Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets verfügbar zu machen, stellt einen Paradigmenwechsel in der Sozialhilfe dar. Nachdem im europäischen Ausland (insbesondere in England und in skandinavischen Ländern) schon länger Erfahrungen mit dem persönlichen Budget gesammelt worden sind, wurde in Deutschland das persönliche Budget 1997 modellhaft vom damaligen Sozialminister Florian Gerster in Rheinland-Pfalz innerhalb der Eingliederungshilfe (also nicht trägerübergreifend) eingeführt. Das persönliche Budget wird mit dem neuen SGB XII nunmehr bundeswe it eingeführt: § 57 SGB XII: „Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten.” Mit dem persönlichen Budget ist das Ziel verbunden, die Autonomie von Menschen mit Behinderung zu stärken, die Hilfeleistungen zu entbürokratisieren und zu einer Kostensenkung zu kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, erfolgt in der Behindertenhilfe die Möglichkeit der Abkehr vom Sachleistungs- prinzip: § 17 Abs. 3 SGB IX: „Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung erbracht.” Die ursprünglichen Leistungsträgergrenzen werden dabei überschritten; das so genannte träger- übergreifende persönliche Budget setzt sich aus Mitteln verschiedener Sozialleistungsträger zusam- men. (§ 17 Abs. 2 SGB IX) In der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum persönlichen Budget wird es zwischen dem 01. 07. 2004 und dem 31. 12. 2007 zunächst eine Modellphase geben. Zum Ende 2006 soll ein Zwischenbericht vorgelegt werden, um ggf. Anpassungen der Budgetverordnung bis hin zur Ver- längerung der Erprobungsfrist möglich zu machen. Parallel dazu arbeitet eine Bund-Länder-Arbeits- gruppe zu Schnittstellenproblemen des SGB II und SGB XII. Auch in der Pflege wird mit so genannten personenbezogenen Pflegebudgets experimentiert: Unter Nutzung der so genannten Experimentierklausel des § 8 Abs. 3 SGB XI finden dazu aktuell verschie- dene wissenschaftlich begleitete Modellversuche statt. Das persönliche Budget für Menschen mit Behinderung wird sich auf die Zielgruppe selbst, aber auch auf Leistungsanbieter auswirken: Es entsteht „Marktmacht” für Menschen mit Behinderung durch direkte vertragliche Beziehungen zwischen der Einrichtung und dem Budgetnehmer einerseits sowie zwischen dem Budgetnehmer und dem Sozialleistungsträger andererseits. Diese Marktmacht wird zu einer stärkeren Orientierung der Leistungen am Nutzen für den Menschen mit Behinderung und somit zu einer zunehmenden Aus- richtung der Leistungserbringung an der Ergebnisqualität führen. Für Pflegeeinrichtungen resultiert aus dem persönlichen Budget in der Behindertenhilfe eine große Chance: Menschen mit Behinderung werden über die Geldmittel verfügen, sich pflegerische und andere Dienstleistungen in bzw. bei Pflegeinrichtungen einzukaufen. Diese Möglichkeit ist vom Gesetz- geber ausdrücklich gewünscht (§ 61 Abs. 2 SGB XII). Inwieweit Pflegeeinrichtungen Menschen mit Behinderung als Kundengruppe gewinnen können, wird wesentlich von einer innovativen und an der Zielgruppe orientierten Produktentwicklung abhängen. Leistungsbegrenzung und Ausgabenbegrenzung Neben seinen Entbürokratisierungstendenzen und der Implementierung des persönlichen Budgets für Menschen mit Behinderung erschwert das SGB XII aber auch den Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe und begrenzt verschiedene Ausgaben: Die Beratung wird dem Grundsatz „Fordern und Fördern” angepasst. Tätigkeitsbezogene Zumutbarkeitskriterien fallen weg. Leistungsabsprache/Förderplan zwischen Sozialhilfeträger und -empfänger werden implementiert. Einkommen und Vermögen des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz werden im Rahmen der Einsatzgemeinschaft berücksichtigt. Die Unterhaltsvermutung wird auf alle Menschen erweitert, die in einem Haushalt zusammenleben. Der Zusatzbarbetrag (bisher § 21 Abs. 3 BSHG) fällt weg. Pflegegeld kann bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen gekürzt werden. Der Einkommensbegriff wird erweitert (z.B. Kindergeld). Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten wird erweitert auf „sonstige Dritte”. Unterhaltsansprüche werden neu geregelt. Im Ergebnis vermindert sich bei einer Reihe (potentieller) Kunden der Anspruch auf Sozialhilfe, bei anderen wird gar kein Anspruch mehr gegeben sein. Ambulantisierungsvorbehalt Die wohl wesentlichste mit dem SGB XII verbundene Veränderung für Pflegeeinrichtungen resul- tiert aus dem so genannten Ambulantisierungs-Vorbehalt: Nach § 9 Abs. 2 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten bei der Gestaltung der Leistungen nur entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehr- kosten verbunden ist. In diesem Zusammenhang werden die Möglichkeiten einer stationären und teilstationären Betreuung beschränkt. Klar macht der Gesetzgeber damit, dass stationäre und auch teilstationäre Pflegeangebote nur insoweit aus Sozialhilfemitteln (mit) finanziert werden, wo sie nicht mehr Kosten verursachen, als ein ambulantes Betreuungsangebot. § 13 Abs. 1 SGB XII verstärkt dann den Vorrang ambu- lanter Leistungen, relativiert ihn jedoch gleichzeitig: „Vorrang haben ambulante Leistungen vor stationären und teilstationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang ... gilt nicht, wenn eine ... ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.” Auch die Finanzierung ambulanter Pflegeangebote aus Sozialhilfemitteln erfolgt also nur solange, wie sie nicht mehr Kosten verursachen, als ein stationäres oder teilstationäres Pflegeangebot. In der Konsequenz wird mit dem neuen SGB XII klar, dass zukünftig bei der ergänzenden Finanzierung pflegerischer Dienstleistungen aus Sozialhilfemitteln der Kostenvergleich zwischen unter- schiedlichen Versorgungs- und damit auch Unterbringungsformen die entscheidende Rolle spielen wird. Bei entsprechenden Kostenvergleichen werden auch diejenigen Aufwendungen Berücksichtigung finden, die nicht unmittelbar mit der pflegerischen Dienstleistungen verbunden sind, aber von der Form der pflegerischen Versorgungsform beeinflusst werden: Bezieht jemand also etwa gleichzeitig Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe in anderen Lebenslagen und Hilfe zur Pflege (erbracht durch einen ambulanten Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit), so können die Gesamtaufwendungen in vielen Fällen deutlich höher liegen bei einer Heimunterbringung. Pflegeinrichtungen müssen zur Vorbereitung auf die Veränderungen durch den Ambulantisierungs- vorbehalt zwei Maßnahmen ergreifen: die mit den eigenen Dienstleistungen verbundenen Kosten müssen in Abgrenzung zu anderen Dienstleistungen dargestellt und begründet werden; die Produktpalette muss sowohl ambulante als auch stationäre Angebote vorhalten. Wenn die Aufwendungen im Vergleich zu anderen Versorgungsformen das entscheidende Kriterium für die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger sind, müssen Pflegeeinrichtung in der Lage sein, ihr Versorgungsangebot nicht nur inhaltlich, sondern in Abgrenzung zu anderen Angebotsformen auch betriebswirtschaftlich zu begründen. Dazu ist entsprechendes Zahlenmaterial erforderlich. Neben dieser Verbesserung der eigenen Argumentationsmöglichkeiten muss der Schwerpunkt der unternehmerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Ambulantisierungsvorbehalt auf der Ver- vollständigung der Produktpalette liegen: Das zunehmende Gewicht der Ökonomie bei der Entscheidung für oder gegen eine Hilfeform macht es für die Pflegeeinrichtung schwieriger, Kunden zu gewinnen und zu halten. Nur wenn unter- schiedliche Versorgungsformen „unter einem Dach” angeboten werden, kann dem Pflegekunden (und damit auch dem Sozialhilfeträger) in jedem Fall eine kostengünstige und adäquate Versorgung angeboten werden. Der Kunde geht nicht an den Wettbewerb verloren, sondern erhält ein Angebot des Unternehmens. Damit ändert sich nichts an dem Umstand einer stärkeren Nachfrage nach kostengünstigen Angebotsformen (und somit an der Gefahr des Erlösrückgangs), die betriebswirt- schaftlichen Konsequenzen relativieren sich aber. Zur Vervollständigung der Produktpalette bieten sich Neugründungen mit dem Ziel der Ange- botserweiterung, aber auch Fusionen und strategische Kooperationen an. Den richtigen Weg für das eigene Unternehmen zu finden, erfordert eine sorgfältige Analyse der Erfolgspotentiale (Chancen und Risiken, Stärken und Schwächen). Deutlich ist jedoch, dass das SGBXII die Tendenz zu Größe auf der Trägerebene weiter verstärken wird. BfS-BankfürSozialwirtschaftAutor:ThomasKaczmarek,Leiter der RegionalgeschäftsstelleMitte,contecGmbH, Bochum
Im Todesfall drohen Rückforderungen von gewährten Leistungen - Anspruch erlischt nach drei Jahren. Sozialamt kann sich an Erben halten
Hat der Erblasser Sozialleistungen bezogen, kann das Sozialamt das Geld noch drei Jahre nach dem Erbfall zurückfordern. Dies hat kürzlich das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden. Im ent- schiedenen Fall hatte ein Mann rund 19.000 Euro von seiner Großmutter geerbt und bald ausgegeben. Zwei Jahre nach dem Tod der alten Dame präsentierte das Sozialamt dem Erben eine Rechnung über 16.000 Euro für gewährte Sozialleistungen. Die letzten Lebensjahre hatte die Erblasserin in einem Altenpflegeheim verbracht - bezuschusst mit 25.000 Euro vom Sozialamt. Bis auf einen kleinen Frei- betrag forderte das Sozialamt nun seinen Anteil am Erbe. Zu Recht, entschied das Gericht in Bautzen Az.: 4 E 318/05. Im Einzelnen gelten für Sozialleistungen im Todesfall aber unterschiedliche Regelungen. Wir geben im Folgenden einen Überblick. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Da die Gelder meist jeweils vorab für den nächsten Monat bewilligt werden, kommt es im Todesfall zu Überzahlungen. Doch die Erben können auch noch aus einem anderen Grund zu Rückzahlungen verpflichtet werden. Beim ALG II und Sozialgeld gilt nämlich der Grundsatz der Erbenhaftung: Erben können grundsätzlich zum Ersatz der Leistungen, die an den Verstorbenen gezahlt wurden, heran- gezogen werden. Dies gilt dann, wenn der verstorbene Hilfebezieher insgesamt mehr als 1.700 Euro an Geldleistungen nach dem neuen Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten hat. Dann sind die Erben verpflichtet, Leistungen zurückzuzahlen, die der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod bezogen hat. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein verstorbener Hilfebedürftiger ein Haus hinterlässt, das er zu Lebzeiten selbst bewohnt hat. Falls seine (nicht hilfebedürftigen) Kinder dieses Haus erben, können sie zur Kasse gebeten werden. Sie haften allerdings nur mit dem, was ihnen hinterlassen wird - und nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Zudem bestimmt Paragraf 35, Absatz 3 des SGB II: „Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers.” Die Ämter müssen ihren Anspruch also innerhalb von drei Jahren geltend machen. Wichtig ist außerdem noch: Nahe Angehörige als Erben können in be- stimmten Fällen einen Freibetrag von 15.500 Euro geltend machen. Dies gilt beispielsweise, wenn Töchter und Söhne oder andere Angehörige mit dem Hilfebezieher bis zu dessen Tod zusammengelebt und diesen gepflegt haben. Sozialhilfe Hierbei gelten nahezu identische Regelungen wie beim ALG II. Grundsicherung Bezieher der Grundsicherung, die bei 65-Jährigen und Älteren oder Erwerbsgeminderten die Sozialhilfe ersetzt, müssen in der Regel nicht befürchten, dass ihre Kinder für sie zur Kasse gebeten werden. Dies gilt auch nach ihrem Tod: Anders als bei der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld II sind nämlich bei der Grundsicherung Erben vor dem Rückgriff der Ämter geschützt. Das gleiche gilt für alle anderen Sozialleistungen, um die es im Folgenden geht. Arbeitslosengeld I / Krankengeld „Mit dem Tod endet die Anspruchsgrundlage für das Arbeitslosengeld (I)”, erklärt die Bundes- agentur für Arbeit. Gleiches gilt für das Krankengeld. Überzahlte Leistungen werden zurückgefordert. Wohngeld oder Lastenzuschuss Der staatliche Mietzuschuss oder der Lastenzuschuss (für Eigenheimbesitzer) wird bei Allein- stehenden noch für den Sterbemonat gezahlt. Für Mehrpersonenhaushalte gilt beim Tod eines Haushaltsmitglieds eine Art Bestandsschutzsicherung: Der Anspruch auf Wohngeld entfällt erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraums (von meist einem Jahr). Zudem bestimmt Paragraf 4, Abs. 4 Wohngeldgesetzes: „Der Tod eines wohngeldberechtigten Familienmitgliedes ist für die Dauer von vierundzwanzig Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die der Wohngeldberechnung zugrunde zu legende Familiengröße.” Sprich: Wenn nach dem Tod eines Angehörigen statt vier Personen nur noch drei in der Wohnung leben, so wird bei einem Neu- Antrag auf Wohngeld dennoch weiterhin die Zahl von vier Haushaltsmitgliedern zugrunde gelegt - es gibt damit einen höheren Mietzuschuss. Diese Vergünstigung entfällt jedoch bei einem Wohnungs- wechsel oder „wenn sich die Zahl der Familienmitglieder wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht“, bestimmt das Gesetz weiter. Bafög Dieses wird für den Todesmonat nicht zurückgefordert. Das Bafög-Darlehen muss von den Erben nicht zurückgezahlt werden.„Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist”, heißt es in Paragraf 18 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Das bedeutet allerdings auch: Bereits fällig gewordene Rückzahlungsraten gehören zur Hinterlassen- schaft, die Erben müssen dafür gerade stehen. Rente Sie wird mindestens bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Wenn grundsätzlich ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht, wird die Rente eines Verstorbenen auch in den drei Monaten, die dem Sterbemonat folgen, in voller Höhe weitergezahlt. „Auf das Sterbevierteljahr wird ein Vorschuss gezahlt, wenn die Auszahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentners beim Renten- Service der Deutschen Post beantragt wird”, heißt es bei der Deutschen Rentenversicherung, bei der jetzt alle Rententräger zusammengeschlossen sind. Wichtig: Im Sterbevierteljahr spielt es keine Rolle, welche Höhe das Einkommen des Hinterbliebenen hat. Witwen-/ Witwer-Rente Diese setzt bei Hinterbliebenen von Rentenbeziehern nach dem Sterbevierteljahr ein oder, falls der Betroffene noch keine Rente bezogen hat, im Anschluss an den Sterbemonat. Damit ein Anspruch besteht, muss der Verstorbene die Mindestversicherungszeit (allgemeine Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben. Witwenrente wird nur dann gezahlt, wenn das Einkommen des Hinter- bliebenen nicht zu hoch ist. Wichtig: Bei verspäteter Antragstellung wird die Rente maximal für zwölf Kalendermonate rückwirkend gewährt. Waisenrente Eine Halbwaisenrente wird nach dem Tod eines Elternteils und eine Vollwaisenrente nach dem Tod beider Eltern gezahlt - soweit die Verstorbenen wiederum mindestens fünf Jahre rentenversichert waren. Bis ein Kind 18 Jahre alt ist, gibt es die Waisenrente ohne Einkommens- anrechnung. Ältere Kinder (bis 27 Jahre) erhalten diese Leistung nur, wenn sie in der Be- rufsausbildung oder Schüler oder Studenten sind. Bei Volljährigen werden Teile des eigenen Einkommens auf die Rente angerechnet. Die Halbwaisenrente beträgt rund 10 Prozent der Rente des Verstorbenen. Erziehungsrente Stirbt der frühere Ehepartner, so kommt für Geschiedene unter Umständen die so genannte Erziehungsrente in Frage - eine wenig bekannte Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die lebenden ehemaligen Partner müssen dabei allerdings eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen ein minderjähriges Kind erziehen, mindestens fünf Jahre selbst gesetzlich versichert sein, ihr Scheidungstermin muss nach dem 30. Juni 1977 liegen und sie dürfen keine neue Ehe eingegangen sein. Einkommen aus eigener Berufstätigkeit wird dabei - nach Abzug von Freibeträgen - ange- rechnet. Wichtig: Die Erziehungsrente muss spätestens drei Monate nach dem möglichen Renten- beginn beantragt werden. Andernfalls wird sie erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Sterbegeld Das Sterbegeld wurde zum 1. Januar 2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken- kassen gestrichen. Beerdigungskosten Das neue 12. Sozialgesetzbuch, das die Sozialhilfe regelt, sieht in Paragraf § 74 vor, dass für „Bedürftige“ gegebenenfalls die Beerdigungskosten erstattet werden: „Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.” RolfWinkelHAZ060424
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